Abtei lung IV
D-2626/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . A p r i l 2 0 1 0
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
A._______, geboren B._______, Nigeria,
alias A._______, geboren B._______, Sudan,
C._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren); Verfügung des BFM vom 31. März 2010 /
N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2626/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im Sudan gebo-
ren wurde, seit dem Jahre 2006 in seinem Heimatstaat Nigeria lebte,
diesen Staat im April 2007 Richtung D._______ verliess, seine Reise
nach einem mehrmonatigen Aufenthalt per Schiff fortsetzte und am
17. Oktober 2007 nach Italien gelangte, wo er erfolglos ein Asylver-
fahren durchlief,
dass er am 26. Dezember 2009 illegal in die Schweiz einreiste, wo er
gleichentags im E._______ ein Asylgesuch stellte,
dass die italienischen Behörden den Beschwerdeführer am 7. Februar
2008 daktyloskopisch erfassten,
dass er am 11. Januar 2010 im EVZ summarisch zu seinen Asyl-
gründen befragt wurde, wobei er darlegte, sein Vater sei bei Streitig-
keiten um ein Grundstück getötet worden, worauf er sich am 15. April
2007 gemeinsam mit seinem Onkel an der Familie des Täters gerächt
und drei Söhne der besagten Familie getötet habe,
dass ein überlebender Sohn der Familie Polizeibeamter gewesen sei,
weshalb er seither in Nigeria gesucht werde,
dass ihm sein Onkel zur Flucht geraten habe, worauf er das Land noch
im gleichen Monat verlassen habe,
dass er in Italien keinen Platz zum Schlafen gefunden habe, weshalb
er sich zur Weiterreise in die Schweiz entschlossen habe,
dass dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer allfälligen
Wegweisung nach Italien und zu einem möglichen Nichteintretens-
entscheid gewährt wurde,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen
wird,
dass das BFM die italienischen Behörden am 20. Januar 2010 um
Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte,
dass von den italienischen Behörden bis dato keine Antwort einging,
Seite 2
D-2626/2010
dass das BFM mit Verfügung vom 31. März 2010 - eröffnet am 9. April
2010 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz
nach Italien spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist sowie
den Vollzug anordnete und festhielt, eine allfällige Beschwerde gegen
diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung,
dass das BFM zur Begründung anführte, aus dem Fingerabdruckver-
gleich mit der Datenbank EURODAC gehe hervor, dass der Beschwer-
deführer am 7. Februar 2008 in F._______ (Italien) ein Asylgesuch ein-
gereicht habe,
dass Italien gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder
in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkom-
men [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom
17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die
Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands
und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen
Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwe-
gen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004,
SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei,
dass bis dato keine Stellungnahme aus Italien eingegangen sei und
der Termin für die Stellungnahme laut Art. 20 Abs. 1 Bst. c der Verord-
nung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festle-
gung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates,
der für die Prüfung eines Asylantrages zuständig ist, den ein Staatsan-
gehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-
II-Verordnung) verfristet sei, was als stillschweigende Zustimmung
Italiens gelte,
dass die Rückführung, - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung
(Art. 20 Abs. 1 Bst. d Dublin-II-Verordnung) oder Verlängerung (Art. 20
Abs. 2 Dublin-II-Verordnung) - bis spätestens zum 5. August 2010 zu
erfolgen habe,
Seite 3
D-2626/2010
dass dem Beschwerdeführer am 11. Januar 2010 das rechtliche Gehör
gewährt worden sei, wobei er ausgesagt habe, es würden keine Grün-
de gegen die italienische Zuständigkeit und gegen seine Wegweisung
nach Italien bestehen,
dass der Wegweisungsvollzug nach Italien durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. April 2010 (Post-
stempel) Beschwerde gegen diese Verfügung einreichte und be-
antragte, es sei die Verfügung des BFM vollumfänglich aufzuheben
und das Asylgesuch gutzuheissen, eventualiter sei die Wegweisungs-
verfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in prozessualer Hinsicht um Wiederherstellung der aufschie-
benden Wirkung und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchte,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird,
dass mit Telefax vom 19. April 2010 der Vollzug der Wegweisung im
Rahmen einer vorsorglichen Massnahme (Art. 56 VwVG) ausgesetzt
wurde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 20. April 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
Seite 4
D-2626/2010
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde -
unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass mithin auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin das
Gutheissen des Asylgesuchs beantragt wird,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter li-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
Seite 5
D-2626/2010
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass aufgrund der Abklärungen des BFM feststeht und vom Be-
schwerdeführer auch nicht bestritten wird, dass er am 7. Februar 2008
in F._______ (Italien) ein Asylgesuch einreichte und von den
italienischen Behörden daktyloskopisch erfasst wurde,
dass angesichts des zuvor festgestellten Sachverhalts und der ein-
schlägigen Staatsverträge (vgl. DAA, Dublin-II-Verordnung und Verord-
nung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des
Rates [Dublin-DVO]) Italien als für die Durchführung des Asylverfah-
rens zuständig zu erachten ist,
dass die italienischen Behörden das Ersuchen des BFM vom 20. Janu-
ar 2010 um Übernahme des Beschwerdeführers bis dato unbeantwor-
tet liessen, wodurch die Fiktion der Zustimmung zur Aufnahme ent-
steht (vgl. Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung),
dass das BFM aufgrund dieser Sachlage zu Recht folgerte, Italien
habe den Beschwerdeführer zurückzuübernehmen,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe sinngemäss
geltend macht, im Fall einer Überstellung nach Italien drohe ihm eine
unzulässige Abschiebung nach D._______, womit er einen Verstoss
gegen Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) befürchtet,
dass das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich festhält, dass
Italien sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der EMRK
ist und keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, dass sich Italien nicht
an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen hält,
dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend Un-
terbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt wer-
den und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche pri -
vate Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und
Flüchtlingen annehmen,
Seite 6
D-2626/2010
dass die Organisation „Arci con Fraternità“ seit dem 1. Januar 2009 die
Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) organisiert
und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung anbietet,
dass unter diesen Umständen keine konkreten Anhaltspunkte dafür er -
sichtlich sind, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr
nach Italien dort in eine existenzielle Notlage geraten,
dass vor diesem Hintergrund die weitergehenden Ausführungen in der
Rechtsmitteleingabe, wonach es die italienischen Behörden nicht inter-
essiere, was nach seiner Ausweisung passiere, sondern lediglich wich-
tig sei, dass er sich nicht mehr in Italien aufhalte, jeglicher Grundlage
entbehren,
dass der Verweis des Beschwerdeführers auf ein Abkommen Italiens
mit D._______, das Italien erlaube, Personen, die wie er per Boot nach
G._______ gekommen seien, früher oder später nach D._______
zurückzuschicken, vorliegend unbehelflich ist, da Italien gemäss
eigenen Angaben des Beschwerdeführers sein Asylgesuch prüfte,
dass überdies darauf hinzuweisen ist, dass der Europäische Gerichts-
hof für Menschenrechte (EGMR) in zwei Verfahren die Überstellung
von zwei erwachsenen Männern nach Italien bejahte (vgl. European
Council on Refugees and Exiles /ECRE Information Note; EctHR
Interim Measures (Rule 39) to stop Dublin transfers, S. 2),
dass ferner - entgegen den diesbezüglich pauschalen und undifferen-
zierten Einwänden in der Beschwerde - davon auszugehen ist, der in
Italien gestellte Asylantrag des Beschwerdeführers sei in einem
rechtsstaatlich korrekten Verfahren geprüft und abgelehnt worden,
dass der Beschwerdeführer auch keine anderen Gründe vorbringen
kann, die die Zuständigkeit der Schweiz zur Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens nach sich ziehen würden beziehungs-
weise die der Ausreise in den Drittstaat entgegen stünden,
dass weder angesichts der Verhältnisse in Italien noch zufolge der in -
dividuellen Situation des Beschwerdeführers Anlass zur Ausübung des
Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung
besteht,
Seite 7
D-2626/2010
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG, bei dem es um ein Überstellungsverfahren in den für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Mitgliedstaat handelt, system-
bedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art 44
Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 - 4 des Bundesgesetzes vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20),
dass nämlich die Frage nach allfälligen Wegweisungshindernissen
vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides selber
stattfinden muss, namentlich im Rahmen eines allfälligen Selbstein-
trittsrechts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung, welches,
wie vorstehend ausgeführt wurde, nicht zur Anwendung gelangt,
dass das BFM demnach den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu
Recht angeordnet hat,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache der Antrag
auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen-
standslos wird,
dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unent -
Seite 8
D-2626/2010
geltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet einer
allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.−
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 9
D-2626/2010
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 AsylG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- den H._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand:
Seite 10