B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2626/2018
law/fes/lan
Ur t e i l vom 5 . F eb r u a r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch MLaw Rajeevan Linganathan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 26. April 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Tamile aus B._______ (Jaffna), der ab dem
15. Lebensjahr hauptsächlich im Distrikt Kilinochchi gelebt hat, verliess Sri
Lanka am 27. November 2017 und gelangte am 4. Dezember 2017 illegal
in die Schweiz, wo er am 6. Dezember 2017 um Asyl nachsuchte.
B.
Das SEM teilte dem Beschwerdeführer am 6. Dezember 2017 mit, er
werde in Anwendung von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durchfüh-
rung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich
vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) für den Aufenthalt und das
Verfahren dem Verfahrenszentrum Zürich (VZ Zürich) zugewiesen.
C.
Am 12. Dezember 2017 nahm das SEM die Personalien des Beschwerde-
führers auf und befragte ihn zum Reiseweg. Der Beschwerdeführer reichte
seine Identitätskarte im Original ein.
D.
Am 8. und 18. Januar und 1. Februar 2018 wurden vom (…) medizinische
Informationen den Beschwerdeführer betreffend an das SEM weitergelei-
tet.
E.
Am 26. Februar 2018 reichte der Beschwerdeführer einen Ausländeraus-
weis und einen Führerschein von Saudi Arabien, ein Schreiben des Roten
Kreuzes und einen Brief der Ehefrau ein.
F.
Am 6. März 2018 fand eine Erstbefragung nach Art. 16 Abs. 3 TestV statt.
Der Beschwerdeführer reichte medizinische Akten, ein Diagnoseticket,
eine Umsiedlungskarte, eine Familienkarte in Kopie, einen Führerschein in
Kopie, je eine beglaubigte Kopie des Ehescheins, der Geburtsurkunde sei-
ner Frau, seiner Tochter, von ihm und seinem Bruder und ein Foto seines
Bruders sowie eine Kopie der Identitätskarte des Bruders ein.
G.
Am 12. April 2018 hörte das SEM den Beschwerdeführer gemäss Art. 17
Abs. 2 Bst. b TestV einlässlich zu seinen Asylgründen an.
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Zur Begründung seines Asylgesuches führte er aus, sein älterer Bruder,
C._______, welcher 17 Jahre im Geheimdienst der Liberation Tigers of Ta-
mil Eelam (LTTE) gewesen sei, habe ihm zu einer Anstellung bei der Be-
wegung verholfen. So habe er von 2005 bis 2009 als (…) in der medizini-
schen Abteilung der LTTE Waren sowie Personen beziehungsweise Ver-
letzte transportiert und monatlich 9000 Rupien verdient. Am 26. Januar
2009 sei er bei einer Bombenexplosion erheblich verletzt und nach
D._______ ins Spital gebracht worden. Nach zehn Tagen sei er ins Flücht-
lingslager E._______ transferiert worden, wo sich auch die Familie seiner
Ehefrau befunden habe. Während den ersten sechs Monaten habe er we-
gen seinen Verletzungen im Bett bleiben müssen. Es habe zwei bis drei
Mal pro Monat Kontrollen durch das Criminal Investigation Departement
(CID) gegeben. Seine Frau sei zu ihm und seinen Tätigkeiten befragt wor-
den. Er sei auch befragt worden, wobei er zugegeben habe, als (…) für die
Bewegung gearbeitet zu haben, um etwas zu verdienen. Im Januar 2010
sei er regulär dank der Hilfe des Internationalen Komitees vom Roten
Kreuz (IKRK) und des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Ver-
einten Nationen (UNHCR) nach Hause entlassen worden, wobei er sein
Grundstück offiziell zurückerhalten habe. Kurz darauf sei er von den Be-
hörden gesucht worden und habe mitbekommen, dass ein anderer (…) na-
mens F._______, welcher für dieselbe Arbeit wie er von den LTTE ange-
stellt gewesen sei, verhaftet worden und seither verschwunden sei. Des-
sen Frau habe ihn darüber informiert, dass auch sein Name auf der Such-
liste sei. Seine ehemaligen Vorgesetzten G._______ und H._______ hät-
ten sich ins Ausland abgesetzt, weshalb die Behörden auf der Suche nach
deren Mitarbeitenden gewesen seien, um Informationen über die Geflüch-
teten zu erhalten. Aus Angst vor einer Festnahme habe er sich entschlos-
sen, mit Hilfe eines Schleppers eine Arbeitsbewilligung zu erhalten und
nach Saudi Arabien auszureisen. Im Jahr 2012 habe er sich einmal ferien-
halber für zwei Monate in Sri Lanka aufgehalten und im Juli 2017 sei er
nach Vertragsablauf definitiv in sein Heimatland zurückgekehrt. Beide Male
habe er seine Rückreise nach Sri Lanka über einen Schlepper organisieren
lassen, so dass er Kontrollen bei der Einreise habe umgehen können. Er
habe befürchtet, verhaftet und geschlagen zu werden, hätten ihn die Be-
hörden aufgegriffen. Wenig später sei er am 15. Oktober 2017 zu Hause in
Abwesenheit gesucht worden. Dies habe ihn in seiner Überzeugung be-
stärkt, dass die Behörden hinter ihm her gewesen seien. So habe ihm seine
Frau geraten, sein Heimatland zu verlassen. Er habe noch am selben Tag
seinen Schlepper informiert und sei zu ihm nach I._______ gereist. Beim
Secure Livelihoods Research Consortium (SLRC) habe er Anzeige erstat-
tet. Sie hätten ihm aber nicht direkt helfen können. Um die Ausreise zu
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finanzieren habe seine Frau ihren Goldschmuck verkauft und das restliche
Geld sei von seinem Schwager bezahlt worden, worauf er mit Hilfe seines
Schleppers am 27. November 2017 aus Sri Lanka ausgereist sei. Nach
seiner Ausreise sei er das letzte Mal im Januar 2018 zu Hause gesucht
worden. Es sei seiner Frau gesagt worden, dass er sich melden müsse,
sonst werde er erschossen. Wenn er nicht kommen würde, würden sie sei-
nen Bruder oder Schwager mitnehmen.
Sein Bruder C._______ sei von Mitte 2009 bis 2011 inhaftiert gewesen und
danach rehabilitiert worden. Seit seiner Entlassung leiste er einmal pro Wo-
che im CID Camp Unterschrift. Wegen diesem Bruder habe er Schwierig-
keiten bekommen.
H.
Am 23. April 2018 erhielt der Beschwerdeführer vom SEM die Gelegenheit,
zum Verfügungsentwurf Stellung zu nehmen. Er machte von dieser Mög-
lichkeit mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 24. April 2018 Gebrauch.
I.
Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 26. April 2018 stellte das SEM
fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und
lehnte sein Asylgesuch vom 6. Dezember 2017 ab. Gleichzeitig verfügte es
seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegwei-
sung an.
J.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 7. Mai 2018 liess der Beschwer-
deführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei auf-
zuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu
gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Un-
zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläu-
fige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er be-
antragen, es sei die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeistän-
dung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ver-
zichten. Zudem liess er beantragen, es seien die medizinischen Akten des
(…) gerichtlich zu edieren und mit der Admission-Form sowie dem Diagno-
sis-Ticket des Beschwerdeführers zu den Akten zu erkennen und ihm eine
Frist anzusetzen, um die Police Message Form, welche bei der Ehefrau in
Sri Lanka eingegangen sei, einzureichen.
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Der Eingabe lagen zwei Schnellrecherchen der SFH-Länderanalyse vom
12. Januar 2018 und 21. Februar 2018 zu Sri Lanka, ein Bericht des Com-
mittee against Torture (CAT) vom 27. Januar 2017 und ein Bericht der Ge-
neralversammlung der Vereinten Nationen (UN) vom 28. August 2017 zu
Sri Lanka und ein SEM Consulting-Paper bei.
K.
Mit Verfügung vom 16. Mai 2018 stellte der zuständige Instruktionsrichter
des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeistän-
dung unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestäti-
gung sowie unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Be-
schwerdeführers gut und ordnete dem Beschwerdeführer den rubrizierten
Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig gab er dem
Beschwerdeführer Gelegenheit, weitere Beweismittel einzureichen.
L.
Am 31. Mai 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung
vom 25. Mai 2018 ein.
M.
Mit Eingabe vom 18. Juni 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Police
Message Form inklusive einer Übersetzung, diverse medizinische Berichte
und eine Terminbestätigung des (…) ein und machte geltend, ein entspre-
chender Arztbericht werde nachgereicht.
N.
Mit Schreiben vom 16. August 2018 teilte der Beschwerdeführer mit, dass
er am 25. Juli 2018 operiert und ihm Bombensplitter entfernt worden seien,
wobei er einen entsprechenden Arztbericht einreichte.
O.
Mit Verfügung vom 17. August 2018 gab der Instruktionsrichter dem SEM
Gelegenheit, zur Beschwerde vom 7. Mai 2018 und den weiteren Eingaben
Stellung zu nehmen.
P.
Das SEM sandte am 23. August 2018 die Police Message Form der
Schweizer Botschaft in Sri Lanka und ersuchte diese darum, die Authenti-
zität des Dokuments abzuklären.
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Seite 6
Q.
Die Schweizer Botschaft in Sri Lanka antwortete am 28. August 2018 dem
SEM.
R.
Da SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 29. August 2018 die
Abweisung der Beschwerde.
S.
Mit Verfügung vom 3. September 2018 gab der Instruktionsrichter dem Be-
schwerdeführer die Gelegenheit zur Vernehmlassung Stellung zu nehmen
und legte dieser eine Kopie der Botschaftsauskunft bei.
T.
Am 9. Oktober 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein und
legte eine Honorarnote bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 38 TestV;
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
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richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers würden der Asylrelevanz entbehren.
Im Einzelnen führte es aus, der Beschwerdeführer, sei nach dem Raketen-
angriff im Jahr 2009, bei dem er durch Splitter erheblich verletzt worden
sei, nach einem kurzen Spitalaufenthalt ins Flüchtlingslager E._______
transferiert und dort gemäss eigenen Angaben vom CID abermals zu sei-
ner Tätigkeit bei den LTTE befragt worden. Somit sei er eingehend durch-
leuchtet und keinen behördlichen Massnahmen unterzogen worden. Hätte
seitens der Behörden, etwa aufgrund seiner Tätigkeit bei den LTTE oder
wegen seiner Körperverletzungen, ein tatsächliches Verfolgungsinteresse
an seiner Person bestanden, wäre er nicht im Januar 2010 regulär aus der
Internierung nach Hause entlassen worden. Seine Furcht vor asylrelevan-
ter Verfolgung durch die heimatlichen Behörden aufgrund dieses Vorbrin-
gens müsse also auch acht Jahre später als unbegründet eingestuft wer-
den, wäre er doch bereits damals bei entsprechender Einschätzung be-
hördlicher Massnahmen unterzogen worden. Des Weiteren könne nicht
nachvollzogen werden, weshalb er im Jahr 2013 ferienhalber von Saudi
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Arabien nach Sri Lanka zurückgekehrt sei, obwohl er im Jahr 2010 aus
Angst vor behördlicher Verfolgung aus Sri Lanka geflüchtet sei. Auch wenn
er angeblich die Behördenkontrollen bei der Ein- und Ausreise am Flugha-
fen in I._______ mithilfe des Schleppers habe umgehen können, könne
eine solche Rückkehr nicht mit einer tatsächlichen Furcht vor asylrelevan-
ter Verfolgung durch die heimatlichen Behörden in Einklang gebracht wer-
den, habe er doch bei einer Personenkontrolle erwischt oder von einer geg-
nerischen Person gesichtet und bei den Behörden verraten werden kön-
nen. Ferner habe sein älterer Bruder, welcher beim Geheimdienst der LTTE
tätig gewesen sei, gemäss seinen Angaben ein Rehabilitationsprogramm
durchlaufen und komme seiner regelmässigen Unterschriftenpflicht noch
heute nach. Somit stehe sein Bruder offensichtlich unter behördlicher Kon-
trolle, weshalb nicht davon ausgegangen werden müsse, dass er seinet-
wegen Reflexverfolgungen ausgesetzt wäre. Solche wären etwa zu vermu-
ten, um bei einem untergetauchten Familienmitglied Druck zu erzeugen,
um sich bei den Behörden zu melden. Dies sei jedoch vorliegend nicht der
Fall, womit auch diese Furcht unbegründet sei. Aufgrund der erfolgten Er-
wägungen könnten keine Anzeichen dafür ausgemacht werden, dass er
sich vor einer asylrelevanten Verfolgung durch die heimatlichen Behörden
zu fürchten hätte. Somit müsse davon ausgegangen werden, dass es sich
bei der Suche nach seiner Person bei ihm zu Hause vor und nach seiner
Ausreise im Dezember 2017 um eine Routinekontrolle gehandelt habe, um
etwa seine Abwesenheit nach seinem langjährigen Auslandaufenthalt be-
hördlich zu klären. Seine Vorbringen würden den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten, womit da-
rauf verzichtet werden könne, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente
einzugehen. Rückkehrer, die illegal ausgereist seien, würden regelmässig
ein gewisses Minimalprofil aufweisen (tamilische Ethnie, Herkunft aus dem
Norden oder Osten Sri Lankas, Alter zwischen 25 und 50 Jahren, tempo-
räre Reisedokumente, lange Landesabwesenheit, genereller Verdacht auf
Kontakt mit der oppositionellen Diaspora). Das Vorliegen dieses Minimal-
profils vermöge zwar eine erhöhte Wachsamkeit der sri-lankischen Behör-
den hervorzurufen; ohne weitere Faktoren vermöge es jedoch keine asyl-
relevante Gefährdungssituation zu begründen. Er habe nicht hinreichend
überzeugend dargelegt, vor seiner Ausreise asylrelevanten Verfolgungs-
massnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Vielmehr sei er bereits im Jahr
2010 während seines Aufenthalts im Flüchtlingslager E._______ einge-
hend durchleuchtet worden. Die dabei von den heimatlichen Behörden ge-
machten Erkenntnisse hätten trotz vorhandenen Körpernarben kein Verfol-
gungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht.
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Es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rück-
kehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in
asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Somit bestehe kein begründe-
ter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten
Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde.
In der Stellungnahme zum Entwurf der Verfügung werde angegeben, dass
der Beschwerdeführer den Entscheid des SEM nicht nachvollziehen
könne. So sei er lediglich aufgrund seiner schweren Verletzungen während
seines Aufenthaltes im Flüchtlingslager keinen weitergehenden behördli-
chen Massnahmen unterzogen worden und nur durch Unterstützung von
Nichtregierungsorganisationen (NGO) im Januar 2010 aus dem Camp ent-
lassen worden. Hierzu sei anzumerken, dass er gemäss eigenen Angaben
während seines Aufenthalts im Flüchtlingslager regelmässig von den hei-
matlichen Behörden befragt worden sei und nur die ersten sechs Monate
seines Aufenthalts aufgrund seiner Verletzungen im Bett verbracht habe.
Diese Umstände liessen darauf schliessen, dass sich die Schwere seiner
Verletzungen derart vermindert habe, dass er nicht mehr ans Bett gebun-
den gewesen sei und die Behörden ihn weitergehenden Massnahmen –
wie etwas das Durchlaufen eines Rehabilitationsprogramms – hätten un-
terziehen können, hätte ihrerseits ein tatsächliches Interesse daran be-
standen. Aufgrund der zahlreichen, während zirka eines Jahres vor Ort
durch die sri-lankischen Behörden durchgeführten Befragungen hätten
diese über seine Körpernarben sowie seine jahrelange Tätigkeit als Ange-
stellter bei den LTTE (zivile Hilfstätigkeit) Bescheid gewusst. Personen mit
seinem Profil, welche nie Mitglied der LTTE gewesen seien und nur eine
untergeordnete, zivile Hilfstätigkeit für die Bewegung ausgeübt hätten,
seien in der Regel nicht einem Rehabilitationsprogramm unterzogen wor-
den. Nachdem er im Jahr 2010 in Kenntnis der Sachverhaltselemente (zi-
vile Hilfstätigkeit bei den LTTE, Körpernarben, Aufenthaltsorte im Vanni-
Gebiet) in geordnetem Ablauf im Rahmen der Entlassung der Familien mit
Kleinkindern – wohl mithilfe verschiedener NGO’s – nach Hause entlassen
worden sei, sei es nicht ersichtlich, weshalb die sri-lankischen Behörden
aufgrund des ihnen bereits bekannten Sachverhalts zum heutigen Zeit-
punkt ein erneutes Interesse an seiner Person haben sollte. Seine geltend
gemachte Furcht bei den Behörden zu den Befragungen über seine frühe-
ren Vorgesetzten zu erscheinen und dort Misshandlungen asylrelevanten
Ausmasses ausgesetzt zu sein, sei insofern unbegründet, als diese Ein-
vernahmen als Begleitmassnahmen im Rahmen der behördlichen Abklä-
rungen zu den Gesuchten betrachtet werden müsse. Im Übrigen verweise
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Seite 10
es auf den vorliegenden Entscheid. Somit seien keine Tatsachen oder Be-
weismittel vorgelegt worden, welche eine Änderung des Standpunktes des
SEM rechtfertigen könnten.
4.2 In der Beschwerde und deren Ergänzungen wird im Wesentlichen gel-
tend gemacht, das SEM habe das rechtliche Gehör des Beschwerdefüh-
rers verletzt, indem es medizinische Akten (Diagnosis-Ticket), die der Be-
schwerdeführer habe einreichen wollen, ihm retourniert habe. Die Urkun-
den seien essentiell für die Untermauerung der Glaubhaftigkeit sowie der
Beurteilung der Asylgründe und Zumutbarkeit sowie Zulässigkeit des Weg-
weisungsvollzugs. Aus dem gleichen Grund seien auch die medizinischen
Akten (…) zu edieren. Seiner Ehefrau sei inzwischen eine Dokument (Po-
lice Message Form) ausgehändigt worden. Das SEM habe es unterlassen,
die anerbotenen Beweismittel, Tatsachen, öffentlich zugängliche Quellen
verschiedener NGO und der UN sowie die Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts (Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016) um-
fassend zu würdigen. Aus der Verfügung gehe nicht hervor, inwiefern die
Tätigkeit des Beschwerdeführers für die LTTE nicht zu einem risikobegrün-
denden Profil führe, zumal er eine gewichtige Rolle bei dieser Organisation
gehabt und somit direkten Kontakt zu LTTE-Mitgliedern gepflegt habe.
Auch vor dem Hintergrund, dass er nicht nur Zivilisten, sondern auch LTTE-
Soldaten transportiert habe, sei die Verfügung des SEM falsch beziehungs-
weise habe das SEM diesen Aspekt nicht behandelt. Die Unterlassung des
SEM das Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund, dass
er bei den LTTE angestellt gewesen sei, direkten Kontakt zu den LTTE ge-
pflegt habe und auch für den Transport für die LTTE zuständig gewesen
sei, umfassend zu beurteilen, stelle eine Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs dar. Die im Referenzurteil festgelegten Risikofaktoren habe das SEM
im konkreten Fall weder bei der Prüfung der asylrelevanten Verfolgung
noch bei der Frage der Flüchtlingseigenschaft berücksichtigt. Weiter habe
das SEM das Vorliegen einer Verfolgung aufgrund der Tätigkeit des Bru-
ders in der Geheimdienstabteilung der LTTE nicht umfassend berücksich-
tigt. Es treffe zu, dass der Beschwerdeführer aktuell keine Reflexverfolgung
zu befürchten habe. Jedoch habe sich das SEM aber nicht mit der Tatsache
auseinandergesetzt, was mit ihm und seiner Familie geschehen würde,
wenn der Bruder, welcher offensichtlich eine höhere Stelle bei den LTTE
gehabt habe, untertauche oder ins Ausland flüchten würde. Bei einer sol-
chen Konstellation wäre die ganze Familie einer Reflexverfolgung ausge-
setzt. Das SEM habe auch die aktuelle Länderanalyse nicht berücksichtigt.
Der vorliegende Entscheid sei bereits aufgrund der Verletzung des rechtli-
chen Gehörs aufzuheben.
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Die Vorinstanz zweifle in ihrem Entscheid die Aktivitäten und Beteiligungen
des Beschwerdeführers bei den LTTE nicht an. Der Beschwerdeführer
habe glaubhaft geschildert, dass er im Jahr 2009 aufgrund seiner Verlet-
zung aus dem Flüchtlingslager mithilfe von NGO’s entlassen worden sei,
mit dem Hinweis, dass man ihn später befragen würde. Infolge der damals
herrschenden kriegerischen (sich überschlagenden) Ereignisse und des
Gesundheitszustandes sei der Beschwerdeführer ohne genaue Überprü-
fung entlassen worden. In dieser Zeit seien hunderttausende Tamilen
(mehrheitlich Zivilisten) in unzähligen Camps eingesperrt worden. Auch
wenn die Regierung alles getan habe, um in den Camps LTTE-Mitglieder
zu identifizieren, seien in diesem kurzen Zeitraum unzählige LTTE-Mitglie-
der durch den „Raster“ gefallen und systembedingt nicht identifiziert wor-
den. Dies lasse die Vorinstanz bei der Beurteilung ausser Betracht. Der
Beschwerdeführer sei damals vom Flüchtlingslager nur aufgrund der Tat-
sache, dass er verletzt worden sei, ein Kleinkind gehabt habe und die NGO
sowie ausländische Regierungen Druck auf die damalige Regierung aus-
geübt habe, Zivilsten freizulassen, unbehelligt davon gekommen. Die Lage
habe sich für den Beschwerdeführer aber bereits nach einiger Zeit (mit der
Verhaftung von F._______) verschlechtert. Demzufolge gehe die Annahme
des SEM, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2010 sonst nicht entlassen
worden wäre, fehl. Zu diesem Zeitpunkt sei der Staatsapparat ohnehin nur
auf Soldaten der LTTE fokussiert gewesen. Erst im Verlaufe der letzten
Jahre seien die zivilen Mitarbeiter der LTTE vermehrt in den Fokus geraten.
Ebenfalls habe das SEM verkannt, dass der Beschwerdeführer seit 2010
auf der Flucht sei und nicht erst seit 2017. Zwar sei der Beschwerdeführer
in den Jahren 2013 und 2017 für kurze Zeit nach Sri Lanka zurückgekehrt,
aber nur mithilfe des Schleppers. Zudem habe er im Jahr 2013 nicht in
Vanni übernachtet, sondern beim Schlepper. Damit sei auch die Kausalität
zwischen Verfolgung und Flucht gegeben. Es handle sich bei der Ein- und
Ausreise mithilfe eines Schleppers durch ein «Setting» um eine verbreitete
Methode um die Verhaftung aufgrund des Vermerks in Watch-, Stopp- oder
Blacklists in der Flughafendatenbank zu umgehen. Die Schlepper, welche
gute Kontakte zu Schlüsselpersonen der lmmigrationssektion des Flugha-
fens pflegen würden, würden durch Bestechung die Einreise arrangieren,
indem eine Person am Schalter eingebunden werde. Der Ein- oder Ausrei-
sende müsse sich dann bei diesem Schalter (Schalternummer werde durch
Schlepper bekannt gegeben) melden. Damit lasse sich die Reise ohne
Probleme bewerkstelligen. Dieser Beamte umgehe das System bezie-
hungsweise es werde keine Nachfrage bei der Datenbank durchgeführt.
Infolge dessen gehe die Erwägung des SEM fehl, wenn es davon ausgehe,
dass keine Furcht vor einer Verfolgung bestehe. Gerade aufgrund der
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Seite 12
Furcht vor einer Festnahme habe der Beschwerdeführer die Ein- und Aus-
reise durch ein «Setting» organisiert. Auch die Ansicht des SEM, dass es
sich bei den Suchen vor und nach der Ausreise im Dezember 2017 wohl
um Routinekontrollen gehandelt habe, treffe nicht zu. Wenn dem so wäre,
hätte das CID den Beschwerdeführer nicht mehrmals zu Hause gesucht.
Beim Beschwerdeführer handle es sich nach Ansicht der Regierung um ein
LTTE-Mitglied, welches jahrelang für die LTTE Dienst geleistet habe und
eine zentrale Rolle beim Transport von Zivilisten und LTTE-Mitgliedern ge-
habt habe, welche für die LTTE damals von grossem Nutzen gewesen sei.
Damit gehöre der Beschwerdeführer zu den Personen, bei welchem die
sri-lankischen Behörden eine Gefahr für die nach dem Krieg wiederaufge-
nommene Einheit des Landes sehen und damit Interesse an seiner Besei-
tigung hätten. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bis heute nicht
gefasst worden sei, liege nur aufgrund der Tatsache vor, dass er seit 2010
untergetaucht sei. Der Staatsapparat habe aber bereits im Jahr 2010 kon-
krete Kenntnis von der Wichtigkeit des Beschwerdeführers erhalten. Die
oben genannten Risikofaktoren (LTTE-Mitarbeiter, Vanni-Aufenthalt, Bru-
der sei beim LTTE-Geheimdienst gewesen, grössere Narben) seien im vor-
liegenden Fall als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie im kon-
kreten Fall bereits für sich genommen zur Bejahung einer begründeten
Furcht vor asylrelevanter Verfolgung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka
führen würden. Das SEM habe es vorliegend unterlassen, die vorgebrach-
ten Faktoren zu prüfen. Dem beigelegten Consulting-Paper des SEM (ano-
nymisiert; betreffe einen anderen Fall) sei zu entnehmen, dass in den Jah-
ren 2015 und 2016 insgesamt 16 zivile Verwaltungsangestellte das Reha-
bilitationsprogramm absolvieren mussten. Bei einer Rückkehr bestehe da-
her für den Beschwerdeführer das Risiko, dass er ins Programm gesteckt
werde. Damit sei nachgewiesen, dass erstens auch zivile Angestellte ver-
haftet worden seien und zweitens handelt es sich beim Beschwerdeführer
um eine Schlüsselperson mit Kenntnissen der LTTE-Interna. Gerade sol-
che Personen seien in der Lage, ihre Unterstützung für eine Separatismus-
bewegung wieder in Gang zu setzen. Die Tatsache, dass der Beschwerde-
führer auch nach seiner Ausreise gesucht werde, gehe aus der noch nach-
zureichenden Police Message Form hervor. Schliesslich gehöre der Be-
schwerdeführer auch zur bestimmten sozialen Gruppe der abgewiesenen
tamilischen Asylgesuchsteller, welche bei der Rückkehr nach Sri Lanka mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit systematisch ohnehin aufgrund eines
Generalverdachts der Unterstützung der LTTE durch die sri-lankischen Be-
hörden verhaftet, unter Anwendung von schwerer Folter und auch auf un-
D-2626/2018
Seite 13
bestimmte Zeit inhaftiert bleiben werde. Ferner sei die Ansicht der Vo-
rinstanz, dass sich die Armee nach dem Machtwechsel nicht mehr um zivile
Angelegenheiten kümmere, falsch und entspreche nicht der Realität in Sri
Lanka. Dass dem nicht so sei, werde auch im beigelegten Bericht der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) bestätigt. Der Bericht erwähne,
dass es auch im Jahr 2016, nach Angaben von Menschenrechtsaktivisten
zu weiteren Fällen von „Verschwindenlassen" gekommen sei. Zusammen-
fassend weise der Beschwerdeführer also ein Profil (LTTE-Tätigkeit, Bru-
der beim Geheimdienst der LTTE, Kenntnis von LTTE-Interna, Fehlen von
Identitätspapieren, zwangsweise Rückkehr nach Sri Lanka, Aufenthalts-
dauer im Ausland von acht Jahren unter anderem in der Schweiz einem
Diasporazentrum, grössere Narben) auf, welches gemäss der aktuellen
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und den Präjudizien des
SEM bei einer Rückkehr nach Sri Lanka zu einer asylrelevanten Verfolgung
führe.
4.3 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, dass das Diagnoseticket
dem Beschwerdeführer zurückgegeben worden sei, weil es sich auf eine
Verletzung durch Bombensplitter beziehe und somit kein asylrelevantes
Vorbringen untermauere. Die diesbezüglichen Verletzungen würden auch
nicht in Frage gestellt und seien durch die medizinischen Akten ausrei-
chend dokumentiert. Betreffend Einschätzung des Risikoprofils des Be-
schwerdeführers sei anzumerken, dass unter Würdigung des Sachverhalts
ausführlich dargelegt worden sei, weshalb der Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka keine asylrelevante Verfolgung zu befürchten
habe. Somit bleibe das SEM bei seinen diesbezüglichen Erwägungen. Die
auf Beschwerdeebene eingereichte Police Message Form sei von der zu-
ständigen Botschaft in Colombo auf deren Authentizität überprüft worden.
Gemäss Auskunft vom 2. August 2018 handle es sich dabei indes um eine
Fälschung. Damit werde deutlich, dass der Beschwerdeführer versuche,
mit falschen Tatsachen eine asylrelevante Gefährdung in seinem Heimat-
land vorzutäuschen.
4.4 In der Replik wird der Vernehmlassung entgegen gehalten, dass ge-
rade vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer die Asylgründe mit
sämtlichen Beweismitteln glaubhaft machen muss, diese Unterlagen für
die Gesamtbeurteilung des Falles evident seien. Gestützt auf diese Akten
hätte das SEM feststellen können, dass das Vorbringen des Beschwerde-
führers kohärent mit seinem weiteren Vorbringen sei. Dass die Police Mes-
sage Form gefälscht sei und die Ausführungen der Botschaft würden voll-
D-2626/2018
Seite 14
umfänglich bestritten. Die Botschaft habe für die Abklärung die Polizeista-
tion nicht kontaktiert und nachgefragt, ob diese dieses Dokument erstellt
habe, sondern es handle sich offensichtlich um eine oberflächliche Über-
prüfung, ohne die entsprechenden Stellen zu kontaktieren. Der Vorwurf,
dass der Beschwerdeführer gefälschte Dokumente eingereicht habe,
könne im vorliegenden Fall in mehrfacher Hinsicht nicht zutreffen. Einer-
seits werde in der Beschwerde explizit der Beweisantrag gestellt, die Au-
thentizität zu überprüfen. Ausserdem habe der Beschwerdeführer, falls er
tatsächlich ein gefälschtes Dokument eingereicht hätte, mit Sicherheit da-
rauf geachtet, dass die Urkunde vollständig und fehlerfrei ausgefüllt sei.
Gerade dies sei hier nicht der Fall. Mithin sei dies ein wichtiges Indiz dafür,
dass die Police Message Form echt sei. In Sri Lanka sei es Usus, dass
behördliche Dokumente unsorgfältig und unvollständig ausgefüllt würden,
auch durch die Behörden. Auf schriftliche Korrespondenzen werde nicht
viel Wert gelegt. Die Police Message Form sei lediglich ein Mittel zum
Zweck um eine Information ohne grossen Aufwand weiterzuleiten und sei
nicht mit einer hiesigen Verfügung vergleichbar. Dabei komme es häufig
vor, dass die Formulare mangelhaft, fehlerhaft, unprofessionell bezie-
hungsweise schludrig ausgefüllt würden. Nur aufgrund der Tatsache, dass
das Formular nicht vollständig und korrekt ausgefüllt sei, auf eine Fäl-
schung zu schliessen, sei rechtswidrig. Die Botschaft hätte zumindest bei
der zuständigen Polizeistation nachfragen sollen, ob gegen den Beschwer-
deführer etwas hängig sei. Konkret bringe die Botschaft vor, die Unter-
schrift und der Stempel seien nicht echt, die Bezeichnungen der Polizei-
station nicht korrekt, die Felder „Sending Operator“ und „Receiving Opera-
tor“ nicht ausgefüllt und das Aufgebot um 22 Uhr sei nicht möglich. Dies-
bezüglich werde festgehalten, dass die Felder „Sending und Receiving
Operator“ nicht in jedem Fall ausgefüllt würden. Entscheidend sei die Be-
zeichnung der Polizeistationen. Inwiefern die Bezeichnungen der Polizei-
station nicht zutreffend sei, könne der Botschaftsantwort nicht entnommen
werden. Daher sei eine Stellungnahme nicht möglich. Es treffe zu, dass die
Uhrzeit auf 22 Uhr festgehalten sei. Dabei handle es sich um einen offen-
sichtlichen Fehler, welcher auf eine unsorgfältige Arbeit eines Polizisten
zurückzuführen sei. Insofern könne anhand dieser Punkte nicht davon aus-
gegangen werden, dass dieses Dokument gefälscht sei.
5.
5.1 Vorliegend ist zunächst zu beurteilen, ob das SEM das rechtliche Ge-
hör verletzt hat, indem es die angebotenen Beweismittel, ein Diagnoseti-
cket und andere medizinische Akten anlässlich der Anhörung nicht ange-
nommen hat. Weiter habe es Akten des (…) nicht ediert. Zudem macht der
D-2626/2018
Seite 15
Beschwerdeführer geltend, das SEM habe seine Begründungspflicht ver-
letzt, indem es die Risikofaktoren nicht geprüft habe.
5.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die
Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen-
digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu-
klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und ak-
tenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheb-
lichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle ent-
scheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden,
oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachver-
haltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechts-
relevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Gemäss Art. 8 AsylG hat
die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht an der Feststellung
des Sachverhaltes mitzuwirken (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2).
Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, wel-
cher in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklä-
rung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes
Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ver-
langt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tat-
sächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung be-
rücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung nieder-
schlagen muss (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3). Als Teilaspekt gehören dazu
einen Anspruch der Parteien auf Abnahme der ihr rechtzeitig und formrich-
tig angebotenen Beweismittel durch die Behörden, es sei denn, diese be-
träfen eine nicht erhebliche Tatsache oder seien offensichtlich untauglich,
über die streitige Tatsache Beweis zu erbringen (Art. 33 VwVG vgl. dazu
BGE 124 I 241 E. 2; 117 Ia 262 E. 4b).
5.3 Der Beschwerdeführer wollte anlässlich der Erstbefragung am 6. März
2018 medizinische Akten und ein Diagnoseticket einreichen. Er wurde in
diesem Moment vom Sachbearbeiter gefragt, ob diese Beweismittel etwas
mit seinen Asylgründen zu tun hätten. Der Beschwerdeführer antwortete,
dass er im Krieg verletzt worden sei. Er habe als (...) gearbeitet, er sei kein
Kämpfer gewesen. Der Sachbearbeiter stellte daraufhin fest: „Ich gebe
Ihnen diese Akten zurück. Wir brauchen diese nicht. Wie ich gesehen habe,
sind Sie hier bereits in ärztlicher Behandlung.“ Anschliessend fragte er den
D-2626/2018
Seite 16
Beschwerdeführer, ob dies wegen derselben Sache sei. Was der Be-
schwerdeführer bejahte (vgl. Akten A21/16 F3 ff.). Das SEM hat demnach
vom Beschwerdeführer anerbotene Beweismittel nach einer kurzen Dis-
kussion zurückgewiesen, was vom SEM in der Vernehmlassung nicht be-
stritten wird.
5.4 Bei den vom SEM nicht angenommenen Beweismitteln handelt es sich
jedoch um solche, welche eine Tatsache belegen, die vom SEM nicht be-
stritten wird. Das SEM glaubt dem Beschwerdeführer aufgrund bereits im
Januar 2018 eingereichter Arztberichte, dass er im Krieg im Zusammen-
hang mit einer Bombenexplosion verletzt worden ist. Das SEM lehnte auch
das Asylgesuch nicht wegen Unglaubhaftigkeit der Asylgründe ab, sondern
aufgrund der fehlenden Asylrelevanz. Die medizinischen Akten sind daher
in der Tat nicht tauglich, um eine asylerhebliche Gefährdung darzulegen.
Im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs lagen
dem SEM bereits aktuellere Arztberichte vom (…) vom Januar 2018 vor,
weshalb das SEM mit der Zurückweisung der medizinischen Akten aus Sri
Lanka das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt hat.
5.5 Soweit der Beschwerdeführer um die gerichtliche Edition der Akten des
(...) ersuchte, ist nach Durchsicht der vorinstanzlichen Akten festzustellen,
dass das SEM vor Erlass der Verfügung wie auch im Zeitpunkt der Be-
schwerdeerhebung nicht im Besitz von Akten dieses Instituts gewesen ist,
welche es hätte eröffnen können. Zudem ist der Beschwerdeführer bereits
selber im Besitz dieser Akten, da er diese am 18. Juni 2018 beim Bundes-
verwaltungsgericht eingereicht hat. Es ist deshalb keine Verletzung der Ak-
teneinsicht durch das SEM feststellbar.
5.6 Betreffend die Verletzung der Begründungspflicht ist einleitend festzu-
halten, dass die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers
teilweise die rechtliche Würdigung beschlagen und dort abzuhandeln sind,
weshalb an dieser Stelle nicht näher auf diese einzugehen ist. Insofern gel-
tend gemacht wird, das SEM habe es unterlassen, Tatsachen, öffentlich
zugängliche Quellen verschiedener NGOs und der UN sowie die Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu würdigen und sich mit den
individuellen Risikofaktoren gemäss Referenzurteil auseinanderzusetzen,
ist festzuhalten, dass das SEM sich einerseits nicht ausdrücklich mit jeder
tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinan-
dersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte be-
schränken kann. Andererseits hat es die Risikofaktoren mit Bezugnahme
auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom
D-2626/2018
Seite 17
15. Juli 2016 sowohl unter II Ziffer 2 wie auch bei der Prüfung des Vollzugs
unter III Ziff. 1 in der angefochtenen Verfügung geprüft. Im Übrigen hat das
SEM ausführlich dargelegt, warum es die Asylvorbringen des Beschwerde-
führers als nicht asylrelevant erachtet. Der Beschwerdeführer konnte die
angefochtene Verfügung zudem ohne weiteres sachgerecht anfechten.
Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt ebenfalls nicht vor.
5.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass eine Verletzung des rechtli-
chen Gehörs nicht festgestellt werden kann. Die in der Beschwerde dies-
bezüglich erhobenen Rügen sind unbegründet. Der Rückweisungsantrag
ist deshalb abzuweisen.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe nach dem Austritt aus
dem Flüchtlingslager im Jahr 2010 erfahren, dass sein Name auf einer
Suchliste der sri-lankischen Behörden stehe, weshalb er nach Saudi Ara-
bien geflüchtet sei. Er sei damals ein paar Mal vom CID zu Hause gesucht
worden. Als sein Arbeitsvertrag im Jahr 2017 abgelaufen sei, sei er nach
Sri Lanka zurückgekehrt und sei zu Hause einmal in Abwesenheit vom CID
gesucht worden. Aus Angst vor einer Mitnahme sei er geflüchtet.
6.2 Das SEM hat zutreffend ausgeführt, dass es sich hierbei nicht um eine
asylrelevante Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden handelt. Die
sri-lankischen Behörden haben den Beschwerdeführer nach Beendigung
des Bürgerkriegs im Flüchtlingslager kontrolliert (vgl. Akten A21/13 F119
ff., A30/15 F21, F26 ff.) und sich über ihn erkundigt. Der Beschwerdeführer
gab anlässlich der Anhörung an, dass auch seine Frau mehrmals von den
sri-lankischen Behörden zu seiner Person befragt worden sei, weshalb das
Argument in der Beschwerde, er sei bei der Vielzahl der Menschen im
Flüchtlingscamp durch den Raster gefallen, nicht greift. Gemäss den An-
gaben des Beschwerdeführers gab sowohl er wie auch seine Frau zu, dass
er für die LTTE als (...) gearbeitet habe (vgl. Akte A21/16 F59 und F120 f.,
A30/15 F21 und F23 ff.). Insofern hatten die sri-lankischen Behörden in
Kenntnis der Tätigkeiten des Beschwerdeführers für die LTTE die Möglich-
keit, über die Notwendigkeit einer Rehabilitation des Beschwerdeführers
zu entscheiden. Wie das SEM in seiner Verfügung zu Recht feststellt, hät-
ten die sri-lankischen Behörden den Beschwerdeführer nicht aus dem
Camp entlassen, selbst wenn er verletzt gewesen war, ein Kleinkind gehabt
hatte und die Regierung unter internationalem Druck gestanden hatte,
wenn sie angenommen hätten, er könnte für die sri-lankische Regierung
D-2626/2018
Seite 18
eine Gefahr darstellen. Der Beschwerdeführer hielt sich zwar seinen Anga-
ben zufolge während der zwei Monate, in denen er im Jahre 2012 in Sri
Lanka Ferien verbrachte, bei seinem Schlepper auf. Hätte der Beschwer-
deführer jedoch tatsächlich begründete Furcht vor einer Verfolgung gehabt,
wäre er weder für die Ferien noch nach Ablauf des Arbeitsvertrags im Jahr
2017 nach Hause zurückgekehrt. Die einmalige Suche nach ihm durch die
sri-lankischen Behörden nach seiner Rückkehr aus Saudi Arabien kann so-
dann nicht als asylrechtlich relevant erachtet werden. Seiner Frau soll zwar
mitgeteilt worden sein, er werde erschossen oder sein Schwager oder sein
Bruder würden festgenommen, wenn er nicht zur Befragung erscheine. Die
Flucht des Beschwerdeführers zog jedoch keine Konsequenzen für den
Bruder oder den Schwager nach sich. Aufgrund der wöchentlichen Melde-
pflicht des Bruders des Beschwerdeführers wäre es für die sri-lankischen
Behörden zudem ein Leichtes gewesen, Druck auf den Bruder auszuüben,
wenn sie tatsächlich ein Verfolgungsinteresse betreffend den Beschwerde-
führer gehabt hätten. Eine Reflexverfolgung wegen der LTTE-Vergangen-
heit seines Bruders besteht aufgrund der Meldepflicht, welcher der Bruder
nachkommt, nicht. Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, dass
für den Fall, dass der Bruder der Meldepflicht nicht mehr nachkomme, eine
Reflexverfolgung bestünde, ist festzuhalten, dass es sich hierbei um eine
blosse Mutmassung handelt, die nicht asylrelevant ist. Unter diesen Um-
ständen hatte der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise aus Sri
Lanka keine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung.
6.3 Daran ändern auch die eingereichten Beweismittel nichts. Betreffend
die Police Message Form, die erstmals in der Beschwerde erwähnt wird,
handelt es sich gemäss einer Abklärung durch die Schweizer Botschaft um
eine Fälschung. Insofern in der Replik an der Echtheit festgehalten und
geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer hätte sicher nicht den Be-
weisantrag gestellt, die Authentizität des Beweismittels zu überprüfen,
wenn es sich um eine Fälschung handelt, ist festzustellen, dass er keinen
solchen Beweisantrag gestellt hat. Sodann können die Unstimmigkeiten
auch nicht mit der Unprofessionalität der sri-lankischen Polizei erklärt wer-
den, zumal nicht nur einzelne Angaben auf dem Dokument fehlen, sondern
auch die Unterschrift und der Stempel nicht korrekt sind. Die Einwendun-
gen in der Replik vermögen die Zweifel an der Echtheit der Police Message
Form deshalb nicht entkräften. Die mit der Beschwerde eingereichten
Schnellrecherchen und der Bericht des CAT über die allgemeine Situation
in Sri Lanka, die keinen direkten Bezug zu den konkreten Vorbringen des
Beschwerdeführers aufweisen, vermögen an der Würdigung des vorliegen-
den Sachverhalts auch nichts zu ändern.
D-2626/2018
Seite 19
7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli
2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri
Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa res-
pektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht gene-
rell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt
seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung
des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Ver-
haftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei
handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeint-
lichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, Teilnahme
an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und Vorliegen früherer
Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusam-
menhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE
(sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1 - 8.4.3). Einem
gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden unterliegen
ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach
Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt
werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM)
nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben
(sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und
8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemach-
ten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffen-
den Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene
Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinn von
Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zuge-
schrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wie-
deraufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1).
7.2 Der Beschwerdeführer hat einen Bruder der Mitglied der LTTE gewe-
sen ist und er selber war bei den LTTE als (...) angestellt. Zudem hat er gut
sichtbare Körpernarben. Gleichwohl ist nicht davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer von den sri-lankischen Behörden deswegen als Re-
gimekritiker betrachtet und deshalb bei einer Rückkehr mit grosser Wahr-
scheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Einerseits
ist den sri-lankischen Behörden die LTTE-Vergangenheit des Bruders so-
wie des Beschwerdeführers bereits vor der Ausreise bekannt gewesen.
Der Beschwerdeführer wurde im Flüchtlingscamp diesbezüglich mehrfach
kontrolliert. Sein Bruder war inhaftiert gewesen und kommt nach seiner
Entlassung aus der Haft der Meldepflicht nach. Es besteht deshalb kein
Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer würde im Falle der Rückkehr
D-2626/2018
Seite 20
die Aufmerksamkeit der heimatlichen Behörden in einem flüchtlingsrecht-
lich relevanten Mass auf sich ziehen. Auch der Umstand, dass der Be-
schwerdeführer von der Schweiz aus nach Sri Lanka zurückkehren wird,
führt nach konstanter Praxis für sich allein gesehen nicht zur Zuerkennung
der Flüchtlingseigenschaft.
8.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine
asylrelevante Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden nachgewiesen
oder zumindest glaubhaft gemacht hat. Es erübrigt sich, auf die weiteren
Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel wei-
ter einzugehen, da sie an der Würdigung des Sachverhalts nichts zu än-
dern vermögen. Das SEM hat somit die Flüchtlingseigenschaft zu Recht
verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
9.
9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
10.2
10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
D-2626/2018
Seite 21
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
10.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri
Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
10.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwer-
deführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 Folter Üb. verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter-
ausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real
risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur-
teil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die Erwä-
gungen zum Asylpunkt nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen
Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
D-2626/2018
Seite 22
10.2.4 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf
eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem eu-
ropäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst
(vgl. Urteile des EGMR, R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013,
10466/11; E.G. gegen Grossbritannien vom 31. Mai 2011, 41178/08; T.N.
gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, 20594/08; P.K. gegen Dänemark
vom 20. Januar 2011, 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien vom 17. Juli
2008, 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in gene-
reller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine
unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurtei-
lung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung
habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Inte-
resse, verschiedene Aspekte – welche im Wesentlichen durch die in Erwä-
gung 7.2 erwähnten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. Urteile des EGMR,
T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., §
13 und 69) – in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand gebührend
Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie
für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese
Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten.
Wie bereits erwogen, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, nach-
zuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er bei einer Rückkehr in den
Heimatstaat die Aufmerksamkeit der heimatlichen Behörden in einem
flüchtlingsrechtlich relevanten Mass auf sich ziehen wird. Es bestehen so-
mit auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm drohe eine menschenrechtswid-
rige Behandlung. Damit lassen vorliegend weder die allgemeine Men-
schenrechtssituation noch individuelle Faktoren den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Weg-
weisung ist demnach sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtli-
chen Bestimmungen zulässig.
10.3
10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
10.3.2 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner
Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung
D-2626/2018
Seite 23
und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Mit Referenzurteil
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht seine
bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die gegenwärtige Pra-
xis des SEM bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug in die Ost- und
Nordprovinz zumutbar ist. Im Weiteren hat das Bundesverwaltungsgericht
mit Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 (als Referenzurteil publiziert)
festgestellt, dass der Wegweisungsvollzug ins Vanni-Gebiet ebenfalls zu-
mutbar ist. An dieser Einschätzung hat sich bis zum heutigen Zeitpunkt
nichts geändert.
10.3.3 Der Beschwerdeführer stammt aus B._______ (Jaffna) und lebte ab
dem 15. Lebensjahr hauptsächlich im Distrikt Kilinochchi in J._______ und
in K._______ (Kilinochchi, Vanni-Gebiet). Ein Vollzug in diese Provinz ist
im Lichte der Rechtsprechung grundsätzlich zumutbar. In vorliegendem
Fall sprechen sodann keine individuellen Gründe gegen einen Wegwei-
sungsvollzug. Der Beschwerdeführer besuchte bis zur elften Klasse die
Schule und verfügt über eine für sein Heimatland durchschnittliche Schul-
bildung (vgl. Akte A21/16 F35 ff.). Danach habe er in den Feldern seines
Onkels und für die LTTE als (...) gearbeitet. Während seines siebenjährigen
Aufenthalts in Saudi Arabien arbeitete er als (...) für eine Familie (vgl. Akte
A21/16 F49 ff.). Der Beschwerdeführer konnte demnach bereits erste Be-
rufserfahrung sammeln. Nach seiner Rückkehr arbeitete er auf seiner ei-
genen (…) und verkaufte (…) (vgl. Akte A21/16 F55, A30/15 F51). Aufgrund
seiner schulischen Ausbildung und beruflichen Erfahrungen wird es ihm
möglich sein, sich im Heimatland eine Existenz aufzubauen. Seine Frau
und seine beiden Kinder leben in K._______. Seine Eltern leben mit dem
älteren Bruder in J._______ wie auch sein jüngerer Bruder mit seiner Fa-
milie. Eine Schwester lebt sodann in L._______. Der Beschwerdeführer
verfügt damit über ein familiäres Beziehungsnetz und eine Wohnmöglich-
keit. Er machte sodann diverse gesundheitliche Probleme, insbesondere
Schmerzen aufgrund von Splittern und Narben geltend, welche auf wäh-
rend des Krieges erlittene Verletzungen zurückzuführen sind. Hierfür war
er in ärztlicher Behandlung. Gemäss dem letzten eingereichten Arztbericht
des (…) wurde der Beschwerdeführer am 25. Juli 2018 anlässlich einer
ambulanten Behandlung operiert, um einen (…) und eine (…). Als Proze-
dere wurde um Wundkontrollen beim Hausarzt erbeten. Eine Fadenentfer-
nung entfalle bei resorbierbarem Nahtmaterial und eine Verlaufskontrolle
sei nicht geplant. Seit diesem Arztbericht wurden keine weiteren Beweis-
mittel zu seinem gesundheitlichen Zustand mehr eingereicht. Es ist des-
halb davon auszugehen, dass mit der Operation im Juli 2018 die gesund-
D-2626/2018
Seite 24
heitlichen Probleme des Beschwerdeführers haben behoben werden kön-
nen und demnach keine gesundheitlichen Beschwerden mehr gegen einen
Wegeweisungsvollzug sprechen.
10.3.4 Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh-
rer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzbedrohende, ihn kon-
kret gefährdende Situation geraten wird. Nach dem Gesagten erweist sich
der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar.
10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12.
12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch
das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessfüh-
rung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom
16. Mai 2018 gutgeheissen wurde, sind keine Kosten aufzuerlegen.
12.2 Das Gesuch um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands im
Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG wurde mit Verfügung vom 16. Mai 2018
gutgeheissen und dem Beschwerdeführer Herr MLaw Rajeevan
Linganathan, Rechtsanwalt, Grenchen, als amtlicher Rechtsbeistand bei-
geordnet. Die notwendigerweise erwachsenen Parteikosten sind deshalb
durch das Bundesverwaltungsgericht zu übernehmen (vgl. Art. 110a Abs. 1
AsylG i.V.m. Art. 9–14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Nach Praxis des Gerichts werden amtlich bestellte Rechts-
vertreter mit Anwaltspatent mit einem Stundensatz von Fr. 200.– bis 220.–
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entschädigt (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Mit der Replik wurde
eine Kostennote eingereicht, worin der zeitliche Aufwand von 13,61 Stun-
den und Auslagen von Fr. 126.– aufgeführt sind. Der geltend gemacht Auf-
wand erscheint indessen im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen als
deutlich überhöht. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungs-
faktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem Rechtsbeistand zu Lasten des Bundes-
verwaltungsgerichts deshalb ein Honorar von insgesamt Fr. 2000.– (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zu-
zusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird durch das Bundesverwaltungsgericht
ein Honorar von Fr. 2000. – ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Ferreyra
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