B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2627/2013
U r t e i l v o m 1 8 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiberin Sandra Min.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Samuel Häberli, Freiplatzaktion Zürich, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. April 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamili-
scher Ethnie aus B._______ (Distrikt Jaffna) – seinen Heimatstaat eige-
nen Angaben zufolge am 25. Januar 2013 verliess und tags darauf in die
Schweiz gelangte, wo er am 28. Januar 2013 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum C._______ um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person vom 11. Februar 2013 sowie
der Anhörung vom 27. März 2013 zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, er habe in Jaffna in einem Fotodruckladen
gearbeitet,
dass am 25. November 2012 zwei Studenten der Universität Jaffna an
seinen Arbeitsplatz gekommen seien, ihn mit einer Waffe bedroht und ge-
zwungen hätten, für den Heldentag (27. November 2012) der Liberation
Tigers of Tamil Eelam (LTTE) ein Transparent mit dem Foto des verstor-
benen Führers der LTTE zu drucken,
dass er am 28. November 2012 von Angehörigen der sri-lankischen Ar-
mee an seinem Arbeitsplatz festgenommen und geschlagen worden sei,
dass er zwei Tage lang festgehalten und zu den Personen befragt worden
sei, die das Transparent in Auftrag gegeben hätten,
dass er noch am Tag seiner Entlassung von zwei Personen zuhause kon-
trolliert worden sei,
dass er tags darauf nach Vavuniya zu einem Verwandten gezogen sei,
dass die Behörden während seines Aufenthalts in Vavuniya insgesamt
drei Mal bei seinen Eltern nach ihm gesucht hätten,
dass er im vorinstanzlichen Verfahren unter anderem eine Kopie seiner
Geburtsurkunde und seines Arbeitsausweises einreichte,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 10. April 2013 – eröffnet am 11. April 2013 – ablehnte und die Weg-
weisung aus der Schweiz anordnete,
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dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Furcht des Be-
schwerdeführers vor zukünftigen Verfolgungsmassnahmen müsse bei ei-
ner objektivierten Betrachtungsweise als unbegründet qualifiziert werden,
dass die Tatsache, dass er bereits nach zwei Tagen von der sri-lanki-
schen Armee entlassen worden sei und die Behörden kein strafrechtli-
ches Verfahren gegen ihn eingeleitet hätten, dafür spreche, dass sie kein
ernsthaftes Verfolgungsinteresse an ihm gehabt hätten,
dass die Behörden ihn unter dem Prevention of Terrorism Act (PTA) wei-
ter in Haft behalten hätten, falls sie wirklich ein Interesse an seiner Per-
son (gehabt) hätten,
dass gegen ein bestehendes Verfolgungsinteresse des sri-lankischen
Staates auch der Umstand spreche, dass der Beschwerdeführer über
kein Gefährdungsprofil verfüge und keine Schwierigkeiten mit den Behör-
den vor dem 28. November 2012 geltend mache,
dass der geschilderte Sachverhalt vor dem Hintergrund der allgemein an-
gespannten Situation während des LTTE-Heldenfeiertages am 26. No-
vember 2012 (recte: 27. November 2012) betrachtet werden müsse, an-
lässlich welchem es in Jaffna zu gewalttätigen Auseinandersetzungen
zwischen Studenten der Universität Jaffna und der sri-lankischen Polizei
gekommen sei,
dass in diesem Zusammenhang unter anderem exponierte Mitglieder der
Studentenvereinigungen festgenommen worden seien und es ferner auch
zu diversen Übergriffen auf Medienschaffende gekommen sei,
dass sich die Situation in Jaffna jedoch mittlerweile wieder beruhigt habe
und die unter dem PTA festgenommenen Studenten und Mitglieder diver-
ser Gewerkschaften wieder entlassen worden seien,
dass angesichts der gegenwärtigen Sicherheitslage in Jaffna nicht davon
auszugehen sei, dass die Behörden zukünftig mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit nach dem Beschwerdeführer fahnden würden,
dass diese Schlussfolgerung auch dadurch erhärtet werde, dass der Be-
schwerdeführer nicht geltend mache, nach Januar 2013 weiterhin seitens
der Behörden gesucht worden zu sein,
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dass zur Bedrohung des Beschwerdeführers durch einen Studenten der
Universität Jaffna festzuhalten sei, dass der sri-lankische Polizei- und
Justizapparat nach den Erkenntnissen des BFM grundsätzlich funktionie-
re und darauf bedacht sei, seine Unabhängigkeit zu wahren,
dass polizeiliche Aufgaben wahrgenommen würden und eine effektive
Strafverfolgung ermöglicht werde, weshalb vorliegend keine Gründe dafür
sprechen würden, dass in Sri Lanka keine wirksame und funktionierende
Infrastruktur zur Schutzgewährung zur Verfügung stehe,
dass sich zudem aus den Akten keine Hinweise darauf ergeben würden,
dass die staatliche Schutzinfrastruktur dem Beschwerdeführer nicht zu-
gänglich gewesen sei oder die sri-lankischen Behörden offensichtlich aus
einem Grund nach Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) nicht willens gewesen seien, ihm Schutz vor allfälligen Über-
griffen der angeführten Dritten zu gewähren,
dass – wie bereits ausgeführt – seitens der Behörden kein Verfolgungsin-
teresse am Beschwerdeführer bestehe und er zudem über kein Gefähr-
dungsprofil verfüge, weshalb er im Falle von Problemen mit Drittpersonen
die Möglichkeit habe, sich an die lokalen zuständigen Instanzen zu wen-
den, um Schutz zu suchen,
dass an dieser Einschätzung auch die eingereichten Beweismittel nichts
zu ändern vermöchten,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers somit den Anforderungen an
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Mai 2013 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und da-
bei in materieller Hinsicht beantragen liess, die angefochtene Verfügung
sei aufzuheben und es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen
sowie Asyl zu gewähren, eventualiter sei ihm infolge Unzumutbarkeit oder
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu
gewähren,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um die Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsver-
fahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), um Er-
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lass des Kostenvorschusses und um Zusprechung einer angemessenen
Parteientschädigung ersuchen liess,
dass auf die Begründung der Beschwerdebegehren – soweit für den Ent-
scheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 16. Mai 2013
festhielt, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten,
dass er gleichzeitig die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Erlass des
Kostenvorschusses abwies und den Beschwerdeführer aufforderte bis
zum 31. Mai 2013 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten,
dass sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Mai 2013 zu ei-
ner Feststellung in der Zwischenverfügung vom 16. Mai 2013 vernehmen
liess,
dass der Kostenvorschuss am 29. Mai 2013 bei der Gerichtskasse ein-
ging,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass das BFM – nach Prüfung der Akten durch das Gericht – mit hinrei-
chender und zutreffender Begründung dargelegt hat, weshalb ein Verfol-
gungsinteresse der sri-lankischen Behörden am Beschwerdeführer un-
wahrscheinlich erscheint,
dass daher vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung verwiesen wird,
dass zudem in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass
der Beschwerdeführer im Falle von Problemen mit Drittpersonen die Mög-
lichkeit hat, sich an die lokalen zuständigen Instanzen zu wenden, um
Schutz zu suchen,
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dass die Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, zu einer vom BFM
abweichenden Betrachtungsweise zu führen,
dass mit Nachdruck darauf hinzuweisen ist, dass der vom Beschwerde-
führer geschilderte Sachverhalt vor dem Hintergrund der allgemein ange-
spannten Situation während des LTTE-Heldentags betrachtet werden
muss,
dass sich die Situation in Jaffna zwischenzeitlich beruhigt hat und die im
Zusammenhang mit den gewalttätigen Auseinandersetzungen anlässlich
des Heldentags festgenommenen Studenten wieder aus der Haft entlas-
sen wurden (vgl. Amnesty International, Sri Lanka's Assault on Dissent,
April 2013, S. 43 f.),
dass daher nicht ersichtlich ist, weshalb der Beschwerdeführer von den
sri-lankischen Behörden bei einer Rückkehr in diesem Zusammenhang
festgenommen, geschweige denn verfolgt werden soll,
dass der Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtsho-
fes für Menschenrechte (EGMR) hinsichtlich des Verhaftungsrisikos von
Rückkehrern, die aus Kautionsauflagen geflohen sind, nicht überzeugt,
da der Beschwerdeführer ohne Kaution aus der Haft entlassen wurde,
dass der Beschwerdeführer aufgrund der Aktenlage kein Risikoprofil im
Sinne der nach wie vor massgeblichen Rechtsprechung zu Sri Lanka
aufweist (vgl. BVGE 2011/24),
dass – wie bereits in der Zwischenverfügung vom 16. Mai 2013 ausge-
führt – der Umstand, dass der Beschwerdeführer über den Flughafen in
Colombo mit seinem eigenen Pass ausreiste, aufzeigt, dass er keine Ver-
folgung durch die sri-lankischen Behörden befürchtete,
dass die diesbezüglichen Entgegnungen in der Eingabe vom 28. Mai
2013 nicht überzeugen, zumal der Beschwerdeführer anlässlich der Be-
fragungen nicht erwähnte, dass die Sicherheitsbehörden am Eingang des
Flughafens mit Geldleistungen geschmiert worden seien und zudem oh-
nehin nicht ersichtlich ist, weshalb er nicht von Anfang an den gefälsch-
ten Pass benutzte,
dass im Übrigen erfahrungswidrig ist, dass der Beschwerdeführer sich die
Personalien im gefälschten Pass nicht eingeprägt haben will (Akten BFM
A 4/10 S. 5),
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dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
BFM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung
im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und – auch im
Hinblick auf die in der Beschwerde zitierte Rechtsprechung des EGMR –
keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sin-
ne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
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unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm in Sri Lanka droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das Bundesverwaltungsgericht im bereits erwähnten BVGE 2011/24
zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka ei-
ne (aktualisierte) Lagebeurteilung vorgenommen und dabei unter ande-
rem festgestellt hat, dass im Distrikt Jaffna keine Situation allgemeiner
Gewalt herrscht und die politische Lage nicht dermassen angespannt ist,
dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden
müsste (vgl. BVGE a.a.O. E. 13.2.1),
dass für Personen, die aus der Nordprovinz (mit Ausnahme des soge-
nannten "Vanni-Gebietes") stammen und dieses Gebiet – wie der Be-
schwerdeführer – erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009
verlassen haben, der Wegweisungsvollzug zurück in dieses Gebiet als
grundsätzlich zumutbar zu beurteilen ist, wenn davon ausgegangen wer-
den könne, dass die betreffende Person auf die gleiche oder eine gleich-
wertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen kann, die im Zeitpunkt
der Ausreise bestanden hatte, und dem Wegweisungsvollzug dorthin
auch anderweitig nichts entgegensteht (vgl. BVGE a.a.O. E. 13.2.1.1),
dass der Beschwerdeführer mit seinen in B._______ (Distrikt Jaffna) le-
benden Eltern und seinem Bruder über ein Beziehungsnetz verfügt, wo-
mit auch eine gesicherte Wohnsituation vorausgesetzt werden kann,
dass sich aus den Akten im Übrigen keine Hinweise darauf ergeben, dass
der Beschwerdeführer (jung, ledig, O-Level-Abschluss und mehrjährige
Berufserfahrung als Fotodrucker) im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka
aus individuellen Gründen wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Natur in
eine existenzbedrohende Situation geraten würde, weshalb der Vollzug
der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
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schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515),
dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegwei-
sung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und
5 VwVG) und mit dem am 29. Mai 2013 in gleicher Höhe geleisteten Kos-
tenvorschuss zu verrechnen sind,
dass bei diesem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung auszu-
richten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ver-
rechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Sandra Min
Versand: