B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2628/2015
Ur t e i l vom 1 . Ma i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Dotschung.
Parteien
A._______, geboren (…),
Kosovo,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 13. April 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 4. März 2015 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass das SEM mit Verfügung vom 13. April 2015 – eröffnet am 21. April
2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutsch-
land anordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz spä-
testens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die
Beschwerdeführerin verfügte,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. April 2015 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
sinngemäss beantragte, die Verfügung vom 13. April 2015 sei aufzuheben
und das SEM anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 29. April 2015 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die
einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Ka-
pitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
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dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht),
dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen
Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor
der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat
ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum
Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei
die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17
Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der
«Eurodac»-Datenbank ergab, dass diese gemäss dem zentralen Visa-In-
formationssystem (CS-VIS) über ein von der deutschen Botschaft in
B._______ ausgestelltes, vom 12. Februar 2015 bis 26. Februar 2015 gül-
tiges Visum verfügt,
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dass die Beschwerdeführerin im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
C._______ am 12. März 2015 zur Person befragt und ihr am 19. März 2015
das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid auf-
grund der mutmasslichen Verfahrenszuständigkeit Deutschlands gemäss
der Dublin-III-VO sowie zur Überstellung nach Deutschland gewährt
wurde,
dass sie dabei im Wesentlichen ausführte, sie sei kosovarische Staatsan-
gehörige albanischer Ethnie und habe in D._______ gelebt,
dass einer ihrer Brüder in der Schweiz lebe,
dass sie im Februar 2015 für zehn Tage ihren Cousin in Deutschland be-
sucht habe und danach am 26. Februar 2015 von E._______ aus mit dem
Auto wieder zurück in den Kosovo gereist sei,
dass sie seit (…) Jahren an (…) leide und (…) habe,
dass sie im Heimatstaat Probleme mit ihrer Familie habe, welche sie nicht
mehr dort haben wolle und die sie trotz ihrer Krankheit misshandelt habe,
dass sie kurz darauf am 2. März 2015 den Kosovo wieder verlassen habe
und über Serbien und ihr unbekannte Länder am 4. März 2015 in die
Schweiz gelangt sei,
dass sie in Deutschland kein Asylgesuch gestellt habe,
dass den vorliegenden Akten zu entnehmen ist, dass sich die Beschwer-
deführerin vor ihrer Einreise in die Schweiz in Deutschland aufgehalten
hatte,
dass das SEM die deutschen Behörden am 24. März 2015 um Wiederauf-
nahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO er-
suchte,
dass die deutschen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 9. April
2015 zustimmten,
dass die Zuständigkeit Deutschlands somit gegeben ist,
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dass das SEM zur Begründung seines Nichteintretensentscheids im We-
sentlichen ausführte, die Beschwerdeführerin habe keine Beweise, die ei-
nen Aufenthalt ausserhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten belegen
würden, eingereicht, sodann seien auch ihre Aussagen bezüglich der Aus-
und Wiedereinreise unsubstanziiert und unglaubhaft gewesen, weshalb
nicht von einem Erlöschen der Zuständigkeit Deutschlands ausgegangen
werden könne,
dass die Beschwerdeführerin vom Umstand, dass sie in der Schweiz über
einen Bruder verfüge, nichts zu ihren Gunsten ableiten könne und zudem
keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen wür-
den,
dass sich die Zuständigkeit Deutschlands, das Asyl- und Wegweisungsver-
fahren durchzuführen, aufgrund der Ausstellung des Visums ergebe, unab-
hängig davon, ob die Beschwerdeführerin dort ein Asylgesuch eingereicht
habe oder nicht,
dass die deutschen Behörden das Gesuch um Übernahme zudem gutge-
heissen hätten,
dass Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1,
SR 142.311) vorsehe, dass das SEM aus humanitären Gründen ein Ge-
such behandeln könne, auch wenn eine Prüfung ergeben habe, dass ein
anderer Staat zuständig wäre, wobei dem SEM bei der Anwendung der
Souveränitätsklausel ein Ermessensspielraum zukomme,
dass vorliegend jedoch keine Gründe vorliegen würden, die einen Selbst-
eintritt der Schweiz rechtfertigen würden,
dass weder die in Deutschland herrschende Situation noch andere Gründe
gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung nach Deutschland sprechen wür-
den,
dass das SEM bei der Organisation der Überstellung nach Deutschland
dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin Rechnung tragen
werde,
dass in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, dass
die Beschwerdeführerin direkt von Deutschland in die Schweiz gelangte,
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zumal es ihr nicht gelungen ist, ihre Rückreise in den Kosovo beziehungs-
weise das Verlassen des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten nach Ablauf
des Visums glaubhaft darzulegen,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde im Wesentlichen vor-
bringt, sie habe sich nur für sehr kurze Zeit mit einem Touristenvisum in
Deutschland aufgehalten,
dass sie aufgrund ihrer (…) und den damit verbundenen (…) in der
Schweiz bleiben möchte, wo sich ihre gesundheitliche Situation dank dem
Gesundheitssystem und der humanitären Hilfe stark verbessert habe,
dass sie am Ende ihrer Kräfte sei und eine Wegweisung nach Deutschland
ihre gesundheitliche Situation verschlechtern würde,
dass es gemäss Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO unerheblich ist, ob die Be-
schwerdeführerin in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht hat oder
nicht, da sich die Zuständigkeit Deutschlands aufgrund der Visumsausstel-
lung ergibt,
dass der Vorinstanz beizupflichten ist, wonach sich die Beschwerdeführe-
rin vom Umstand, dass sie einen Bruder in der Schweiz habe, nichts zu
ihren Gunsten ableiten kann, zumal Geschwister nicht als Familienange-
hörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten und sie überdies auch
kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis geltend gemacht hat,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Deutschland wür-
den systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer un-
menschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4
der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen,
dass Deutschland Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101),
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der
FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen
völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt,
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dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen implizit die Anwendung
der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO fordert, was zum
Selbsteintritt der Schweiz und zur Beurteilung des Antrags auf internatio-
nalen Schutz durch dieses Land führen würde,
dass die Beschwerdeführerin kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die deutschen Behörden würden sich weigern sie wieder aufzu-
nehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der
Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Deutschland werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement
missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr
Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefähr-
det ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches
Land gezwungen zu werden,
dass die Beschwerdeführerin keine konkreten Hinweise für die Annahme
dargetan hat, Deutschland würde ihr dauerhaft die ihr gemäss Aufnahme-
richtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und
sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an
die deutschen Behörden wenden und die ihr zustehenden Aufnahmebedin-
gungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmericht-
linie),
dass sich die Beschwerdeführerin auf ihren Gesundheitszustand beruft,
der einer Überstellung entgegenstehe,
dass die Beschwerdeführerin diverse Dokumente auf Serbisch betreffend
ihre gesundheitliche Situation einreichte (vgl. act. A8/1) und gemäss Akten-
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lage während ihrem Aufenthalt in der Schweiz mehrmals den Gesundheits-
dienst des EVZ konsultierte (vgl. act. A5/1; A10/1; A11/1; A18/2) und wegen
einer (…) vom (…) 2015 bis zum (…) 2015 hospitalisiert war (vgl. act.
A15/1; A16/1; A19/1),
dass die Beschwerdeführerin implizit geltend macht, die Überstellung nach
Deutschland setze sie einer Gefahr für ihre Gesundheit aus und verletze
damit Art. 3 EMRK,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann,
wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen
Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9
E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte [EGMR]),
dass dies im vorliegenden Fall für die Situation der Beschwerdeführerin
nicht zutrifft, da (…) wie auch (…) auch in Deutschland behandelt werden
können,
dass es im Übrigen allgemein bekannt ist, dass Deutschland über eine aus-
reichende medizinische Infrastruktur verfügt,
dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische
Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforder-
liche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen
umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie),
und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche me-
dizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer ge-
eigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2
Aufnahmerichtlinie),
dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten
Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestim-
mung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführen-
den Rechnung tragen und die deutschen Behörden vorgängig in geeigne-
ter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren wer-
den (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO),
dass es der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten nicht gelungen ist,
die Zuständigkeit Deutschlands zu widerlegen und es keinen Grund für
eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und
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an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsu-
chenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber
auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist
und – weil die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44
AsylG die Überstellung nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a
AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfü-
gung des SEM zu bestätigen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–(Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Behörden
werden angewiesen, die deutschen Behörden vorgängig in geeigneter
Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Norzin-Lhamo Dotschung
Versand: