B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2630/2013
U r t e i l v o m 1 6 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren (…),
und deren Kind
B._______, geboren (…),
Nigeria,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung Dublin (Ausländerrecht);
Verfügung des BFM vom 30. April 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin (zusammen mit ihrem Ehemann) am
8. November 2009 erstmals in der Schweiz um Asyl nachsuchte, nach-
dem sie zuvor in Italien ein Asylgesuch gestellt hatte,
dass das BFM mit Verfügung vom 18. März 2010 in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung der Be-
schwerdeführerin aus der Schweiz nach Italien anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde
mit Urteil vom 31. März 2010 abwies,
dass die Beschwerdeführerin (zusammen mit ihrem Ehemann und ihrem
mittlerweile geborenen Kind) am 23. September 2010 nach Italien über-
stellt wurde,
dass die Beschwerdeführerin (zusammen mit ihrem Ehemann und ihrem
Kind) am 5. Februar 2012 zum zweiten Mal in der Schweiz um Asyl nach-
suchte,
dass das BFM mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 26. März
2012 auf das zweite Asylgesuch in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG nicht eintrat und die erneute Wegweisung der Beschwerdeführerin
nach Italien anordnete,
dass die Beschwerdeführerin (zusammen mit ihrem Ehemann und ihrem
Kind) beim BFM am 27. August 2012 ein Wiedererwägungsgesuch ein-
reichte,
dass das BFM das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom
3. Oktober 2012 abwies und das Bundesverwaltungsgericht auf die da-
gegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 4. Dezember 2012 nicht ein-
trat,
dass die Beschwerdeführerin (zusammen mit ihrem Ehemann und ihrem
Kind) am 28. November 2012 ein zweites Mal an Italien überstellt wurde,
dass die zuständige kantonale Behörde dem BFM am 18. April 2013 mit-
teilte, die Beschwerdeführerin halte sich mit ihrem Kind wieder ohne Auf-
enthaltsregelung in der Schweiz auf,
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dass die Beschwerdeführerin anlässlich der polizeilichen Einvernahme
vom 4. März 2013 zu Protokoll gab, ihr Ehemann habe sie nach der
Rückführung nach Italien Ende November 2012 verlassen, weshalb sie
mit ihrem Kind wieder in die Schweiz zurückgekehrt sei,
dass sie in Italien über keine Unterkunft verfüge und die dortigen Behör-
den nichts für sie tun würden, so dass sie beispielsweise keine Unterstüt-
zung hätte, wenn ihr Kind krank werden sollte (vgl. Akten Vorinstanz K3),
dass das BFM die italienischen Behörden am 23. April 2013 um Über-
nahme der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. e der
Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Fest-
legung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats,
der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsange-
höriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-
Verordnung), ersuchte,
dass die italienischen Behörden dem Übernahmeersuchen am 24. April
2013 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-Verordnung ausdrücklich
zustimmten und mit Schreiben vom 30. April 2013 präzisierten, dass die
Zustimmung zur Übernahme auch das Kind der Beschwerdeführerin um-
fasse,
dass das BFM mit Verfügung vom 30. April 2013 – eröffnet am 2. Mai
2013 – in Anwendung der ausländerrechtlichen Bestimmungen zum Dub-
lin-Verfahren (Art. 64a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) die
Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz nach Italien an-
ordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätes-
tens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die
Beschwerdeführenden verfügte,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 9. Mai 2013 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben,
worin um Aufhebung der Verfügung vom 30. April 2013 und um Anwei-
sung an das BFM, sein Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich für
das Asylverfahren zuständig zu erklären, ersucht wurde,
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dass in prozessualer Hinsicht beantragt wurde, der Beschwerde sei die
aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und die Vollzugsbehörden seien
im Sinne vorsorglicher Massnahmen anzuweisen, bis zum Entscheid über
das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung von Vollzugshand-
lungen abzusehen,
dass im Weiteren um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 (VwVG, SR 172.021) ersucht wurde,
dass die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend machte, die Ver-
hältnisse für Asylsuchende seien in Italien prekär und die örtlichen Be-
hörden seien mit der Situation überfordert, weshalb deutsche Gerichte
wiederholt auf Überstellungen dorthin verzichten würden,
dass sie, nachdem sie von ihrem Ehemann verlassen worden sei, keine
Unterstützung erhalten und die Nächte auf dem Bahnhof verbracht habe,
dass sie zudem seit der Geburt ihres Sohnes an Bauchschmerzen leide
und im Januar 2013 wegen eines (…) in der Schweiz operiert worden sei,
dass ihre erneute Überstellung nach Italien daher eine Verletzung von
Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darstellen würde,
dass auf die weitere Beschwerdebegründung – soweit entscheidwesent-
lich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem über Beschwerden
gegen Verfügungen des BFM entscheidet, wobei das Gericht im Bereich
der Wegweisungen aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen
(Art. 64a AuG) endgültig entscheidet (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 31
und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. c Ziff. 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass sich das Verfahren nach den Bestimmungen des VwVG richtet, so-
weit das VGG oder die Spezialgesetzgebung – vorliegend das AuG –
nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 49 VwVG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind, so dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 64a Abs. 2 AuG und Art. 52 Abs. 1
VwVG),
dass sich die angefochtene Verfügung auf Art. 64a AuG (Wegweisung
aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen) stützt, wonach eine aus-
ländische Person ohne Aufenthaltsregelung weggewiesen wird, wenn sie
in einen Drittstaat ausreisen kann, der für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist,
dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren damit einzig die Frage zu
klären ist, ob das BFM zu Recht die Wegweisung der Beschwerdeführen-
den nach Italien verfügt hat,
dass eine Wegweisungsverfügung gemäss Art. 64a Abs. 1 AuG den ille-
galen Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz und die Zustän-
digkeit eines anderen, an das Dublin-Assoziierungsabkommen gebunde-
nen Staates für die Durchführung des Asylverfahrens voraussetzt,
dass diese Voraussetzungen vorliegend aufgrund der bisherigen Pro-
zessgeschichte ohne weiteres erfüllt sind, da sich die Beschwerdeführen-
den illegal in der Schweiz aufhalten und die Zuständigkeit Italiens in den
vorangegangenen Verfahren bereits rechtskräftig festgestellt wurde,
dass die Beschwerdeführenden auch weiterhin weder über eine auslän-
derrechtliche Anwesenheitsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
verfügen (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285; PETER UEBERSAX, Einreise
und Anwesenheit, in: Uebersax/ Rudin/ Hugi Yar/ Geiser [Hrsg.], Auslän-
derrecht, Basel 2009, Rz. 7.85 und 7.122 ff. mit weiteren Hinweisen),
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dass auch die Zuständigkeit Italiens für die Beschwerdeführenden nach
wie vor gegeben ist, zumal Italien das Rückübernahmeersuchen des BFM
vom 23. April 2013 am 24. April 2013 ausdrücklich gutgeheissen hat,
dass bei dieser Sachlage zu prüfen bleibt, ob dem Vollzug der Wegwei-
sung Hindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG entgegenstehen,
da das Bundesamt eine vorläufige Aufnahme anzuordnen hat, wenn sich
der Wegweisungsvollzug als nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich erweist (Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass Italien unter anderem Signatarstaat der EMRK, des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und vorliegend keine konkreten
Anhaltspunkte dafür bestehen, Italien würde sich im Falle der Beschwer-
deführenden nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten,
dass die Beschwerdeführerin mit den im Rahmen des rechtlichen Gehörs
vom 4. März 2013 und der Beschwerdeeingabe vom 9. Mai 2013 gegen
eine Rückführung nach Italien geäusserten Einwänden nicht darzulegen
vermag, dass die Lebensbedingungen in Italien so schlecht sind, dass die
Überstellung in dieses Land die EMRK verletzen würde,
dass Italien an die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003
zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylsuchenden
in den Mitgliedstaaten ("Aufnahmerichtlinie") gebunden ist, diese in Lan-
desrecht umgesetzt hat und demnach dafür besorgt sein muss, den Asyl-
suchenden ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen,
dass die Aufenthaltsbedingungen für Asylsuchende in Italien zwar teilwei-
se als verbesserungswürdig erscheinen, aber kein Grund zur generellen
Annahme besteht, Personen, die sich im Rahmen eines Asylverfahrens in
Italien aufhalten, würden aufgrund der dortigen Aufenthaltsbedingungen
in eine existenzielle Notlage versetzt,
dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen zudem betreffend
Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt wer-
den und die Behörden bestrebt sind, hilfsbedürftigen Menschen besonde-
re Unterstützung zukommen zu lassen,
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dass sich darüber hinaus – neben den staatlichen Strukturen – auch zahl-
reiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und
Flüchtlingen annehmen,
dass allfällige diesbezügliche Klagen bei den zuständigen italienischen
Behörden vor Ort vorzubringen und bei diesen durchzusetzen sind (vgl.
BVGE 2010/45 E. 7.6.4 S. 640 f.),
dass die von Italien in Landesrecht umgesetzte "Aufnahmerichtlinie" auch
die medizinische Versorgung garantiert und davon ausgegangen werden
darf, dass die Beschwerdeführenden in Italien, das über eine ausreichen-
de medizinische Infrastruktur verfügt, bei Bedarf adäquate medizinische
Betreuung finden, und es ihnen obliegt, sich an die zuständigen Behör-
den vor Ort zu wenden,
dass im Übrigen eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit ge-
sundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK
darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschritte-
nen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet
(vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], N. c. Verei-
nigtes Königreich [Appl. No. 26565/05], Urteil vom 27. Mai 2008), was für
die Situation der Beschwerdeführenden nicht zutrifft,
dass damit sowohl von der Zulässigkeit als auch von der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist (Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG),
zumal eine Rückführung nach Italien ansteht respektive Italien der Rück-
übernahme der Beschwerdeführenden am 24. April 2013 ausdrücklich
zugestimmt hat,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 49 VwVG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen
ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wir-
kung der Beschwerde und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses als gegenstandslos erweisen,
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dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen
ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt
– als von vornherein aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Vor-
aussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht
erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand: