Abtei lung IV
D-263/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . F e b r u a r 2 0 0 8
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______, geboren X._______, Serbien,
vertreten durch lic. iur. Mirsad Agic, B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom
14. Dezember 2007 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-263/2008
Sachverhalt:
A.
Der aus C._______, D._______, Kosovo, stammende Beschwerde-
führer serbischer Ethnie verliess eigenen Angaben zufolge seinen Hei-
matstaat am 9. November 2007 über E._______ auf dem Luftweg. Am
gleichen Tag reiste er legal mit Visum über den Flughafen Zürich-
Kloten ein und stellte am 11. November 2007 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum Kreuzlingen ein Asylgesuch.
Nach der Kurzbefragung im Empfangszentrum vom 16. November
2007 und der direkten Anhörung vom 23. November 2007 wurde der
Beschwerdeführer mit Entscheid des BFM vom 13. Dezember 2007 für
den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton O._______
zugewiesen.
Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer an-
lässlich der Befragungen im Wesentlichen aus, er habe acht Jahre die
Grundschule und ein Jahr die Fachmittelschule, Abteilung Maschinen-
technik, in F._______ besucht. Die Fachmittelschule habe er wegen
des Kriegsausbruchs vorzeitig beenden müssen und er habe in der
Folge zu Hause mit seinen Eltern einen kleinen Landwirtschaftsbetrieb
geführt. Zusammen mit der Rente seines Vaters habe dies ihren Le-
bensunterhalt gesichert. Kurz vor Ende des Jahres 2006 habe er sich
in den Wald begeben, um Holz zu holen. Dort seien ihm drei schwarz
gekleidete Albaner begegnet, welche ihn während einer Stunde immer
wieder geschlagen und danach aufgefordert hätten, den Kosovo
schnellstmöglich zu verlassen. Dabei sei ihm auch mit dem Tod ge-
droht worden, falls er der Aufforderung nicht nachkommen werde. We-
gen starker Schmerzen und Problemen mit dem linken Bein habe er
sich Ende März 2007 in ärztliche Pflege begeben und anfangs April
2007 im Spital von G._______ das linke Knie operieren lassen
müssen. Ferner habe sich am 1. September 2007 ein weiterer Zwi-
schenfall ereignet: Seine Mutter habe ihn an diesem Tag zu einem Arzt
in H._______ gebracht. Auf dem Rückweg seien etwa 2 km von ihrem
Dorf entfernt bei der Überquerung einer Brücke Schüsse gefallen,
worauf er erschreckt den Wagen beschleunigt habe. Zu Hause habe er
im Heck des Wagens ein Einschussloch gefunden. Diese beiden
Vorfälle habe er jedoch aus Angst vor den ihm seitens der Ag-
gressoren angedrohten Konsequenzen nicht gemeldet. Er sei zur Ein-
sicht gekommen, dass es für ihn das Beste sei, wenn er den Kosovo
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verlasse. Er habe daher 15 Tage vor seiner Ausreise den Kosovo ver-
lassen und sei nach E._______ gereist, wo er in einer Agentur nahe
der Schweizer Botschaft für 500 Euro ein Visum für die Schweiz
gekauft habe. Auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers
wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
B.
Mit Verfügung vom 14. Dezember 2007 - gleichentags eröffnet - lehnte
das BFM das Asylbegehren ab und ordnete gleichzeitig die Wegwei-
sung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass
die Schilderungen des Beschwerdeführers den Anforderungen von
Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die
Flüchtlingseigenschaft nicht genügten. Ferner sei der Vollzug der Weg-
weisung als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten.
C.
Mit Eingabe vom 14. Januar 2008 beantragte der Beschwerdeführer
die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides bezüglich Ziffer 4
(Vollzug der Wegweisung) des Dispositivs, die Feststellung der Unzu-
mutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Pro-
zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses sei zu verzichten. Auf die Begründung wird, soweit wesent-
lich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für
Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist da-
her eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme,
was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
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vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neu-
em Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrich-
terlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um ei-
ne solche Beschwerde, weshalb der Beschwerdeentscheid nur sum-
marisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
1.4 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Be-
schwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Vorliegend richtet sich die Beschwerde gemäss den Anträgen nur ge-
gen den Vollzug der von der Vorinstanz verfügten Wegweisung (Dispo-
sitivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung). Somit ist die vorins-
tanzliche Verfügung vom 14. Dezember 2007, soweit sie die Frage des
Asyls und der Flüchtlingseigenschaft betrifft, in Rechtskraft erwachsen.
Auch die Wegweisung als solche (Dispositivziffer 3) ist damit grund-
sätzlich nicht mehr zu überprüfen. Im Folgenden ist daher lediglich zu
untersuchen, ob die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als
durchführbar erachtet hat oder ob allenfalls an Stelle des Vollzugs eine
vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.
3.
3.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie
zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegwei-
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sung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das
Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
3.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den
Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht
werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-,
Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann ins-
besondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine kon-
krete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG).
3.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die
Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen
wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
3.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
4.
4.1 Die Vorinstanz erachtete den Vollzug der Wegweisung des Be-
schwerdeführers in den Heimatstaat als zulässig, zumutbar und mög-
lich. In seinen diesbezüglichen Erwägungen führte das BFM insbeson-
dere aus, zwar stamme der Beschwerdeführer aus C._______,
D._______, wo eine konkrete Gefährdung aufgrund der ethnischen
Zugehörigkeit zu den Serben noch nicht gänzlich ausgeschlossen
werden könne. Es bestehe aber, gestützt auf die serbische
Staatsangehörigkeit, eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative im
restlichen Gebiet von Serbien. Zudem würden auch keine individuellen
Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen,
weil es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden Mann
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handle, der über eine Grundschulausbildung und über ein tragfähiges
Beziehungsnetz in seinem Heimatdorf verfüge. Auch wenn die
wirtschaftliche Lage in Serbien weiterhin schwierig sei, könne vom
Beschwerdeführer erwartet werden, dass er - wie viele seiner
Landsleute - Anstrengungen unternehme, um diese Situation zu
bewältigen, und zumindest den Versuch wage, sich in Serbien,
ausserhalb des Kosovo, eine Existenz aufzubauen. Insbesondere sei
aufgrund der Visumsunterlagen davon auszugehen, dass sich der
Beschwerdeführer schon früher - zumindest zeitweilig - ausserhalb
des Kosovo in Serbien aufgehalten habe. Die Mitgliedschaft des
Beschwerdeführers in der in E._______ domizilierten I._______ lege
zudem die Vermutung nahe, dass er in Serbien ausserhalb des Kosovo
Freunde und Bekannte habe.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe gibt der Beschwerdeführer im Wesent-
lichen an, er habe niemals und nirgends in seinem Leben J._______
trainiert und könne daher nicht registriertes Mitglied der K._______ mit
Sitz in E._______ sein. Er vermute, dass man - um Geld zu machen -
ihn und womöglich noch andere Personen auf die Liste der
registrierten Mitglieder der erwähnten I._______ gesetzt habe, damit
er - unter einigen echten Mitgliedern - ein Visum für die Einreise in die
Schweiz bekommen könne. Sollten die Asylbehörden dies bezweifeln,
ersuche er diesbezüglich um weitere Abklärungen.
Weiter würde der sofortige Vollzug der Wegweisung in den Kosovo für
ihn bedeuten, dass er einer Situation der allgemeinen Gewalt und me-
dizinischer Notlage ausgesetzt und dadurch konkret gefährdet wäre.
Sein Herkunftsdorf sei von mit Kosovo-Albanern bewohnten Dörfern
umgeben, weshalb er an Leib und Leben gefährdet sei, wenn er durch
verschiedene Dörfer bis zum Arzt fahren müsse. Ferner habe er sich
nie für längere Zeit in Serbien aufgehalten. Er sei dort weder zur Schu-
le gegangen noch habe er dort gelebt oder gearbeitet oder J._______
trainiert. In Serbien habe er keinerlei Verwandte oder Bekannte,
weshalb er dort über kein tragfähiges soziales Netz und über keine
Möglichkeit verfüge, ein wirtschaftliches Existenzminimum zu
erreichen. Nach der beabsichtigten Ausrufung der Unabhängigkeit im
Kosovo dürfte eine massive Verschlechterung der Situation eintreten,
und es sei dort mit einer Eskalation der Gewalt zu rechnen, deren
Ausmass im Moment schwer abzuschätzen sei. Diese Einschätzung
werde im Übrigen durch die beigelegten Berichte der Schweizerischen
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Flüchtlingshilfe (SFH) sowie des Amtes des Hohen
Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) bestätigt.
4.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem
Beschwerdeführer - wie rechtskräftig feststeht - nicht gelungen ist, ei-
ne asylrechtlich erhebliche Gefährdung glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist dem-
nach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Es ergeben sich überdies weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten gewichtige Anhaltspunkte für die Annah-
me, dass ihm für den Fall einer Rückführung nach Serbien mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder
Behandlung drohen würde, dies umso weniger, als sich der Beschwer-
deführer im Rahmen der Niederlassungsfreiheit ausserhalb des Koso-
vo in Serbien niederlassen kann, wo er der Mehrheitsethnie angehört.
Die allgemeine Menschenrechtssituation in Serbien jedenfalls lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als
unzulässig erscheinen. Vor diesem Hintergrund ist der Vollzug der
Wegweisung des Beschwerdeführers in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu bezeich-
nen.
4.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
In der Beschwerdeschrift wird die Zumutbarkeit des Vollzugs der Weg-
weisung in den Kosovo bestritten. Diesbezüglich räumte die Vorinstanz
in der angefochtenen Verfügung vom 14. Dezember 2007 ein, der Be-
schwerdeführer stamme aus C._______, D._______, wo eine konkrete
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Gefährdung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit zu den Serben
noch nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne. Es bestehe aber,
gestützt auf die serbische Staatsangehörigkeit, eine innerstaatliche
Aufenthaltsalternative im restlichen Gebiet von Serbien.
In Anbetracht dieser nach wie vor aktuellen Praxis erübrigen sich an
dieser Stelle weitere Erwägungen zu den den Kosovo betreffenden
Vorbringen und Beweismitteln. Hingegen ist die Frage, ob dem Be-
schwerdeführer eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative in Serbien
(ausserhalb des Kosovo) zur Verfügung steht, zu bejahen, weil davon
auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe sich - entgegen den an-
derslautenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift - bereits früher
ausserhalb des Kosovo aufgehalten und dabei unter anderem im Rah-
men seiner Zugehörigkeit zur erwähnten I._______ ein soziales
Beziehungsnetz aufbauen können. Diese Einschätzung wird durch die
in den Akten liegenden Visumsunterlagen, über die der Beschwer-
deführer anlässlich der direkten Anhörung einlässlich befragt wurde,
erhärtet. Aus diesen wird ersichtlich, dass der Beschwerdeführer - ent-
gegen seinen Ausführungen anlässlich der direkten Anhörung (vgl.
A14/15, S. 12 f.) - den Visumsantrag offensichtlich eigenhändig unter-
schrieben haben muss, wie ein entsprechender Vergleich der Unter-
schriften auf dem fraglichen Visumsantrag und dem Protokoll der di-
rekten Anhörung ergibt. Auf dem Visumsantrag wird ferner die be-
rufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers als (...) aufgeführt. Ausser-
dem lässt sich aus den Visumsunterlagen ersehen, dass der Be-
schwerdeführer bei der I._______ mit der ID-Nummer Y._______ re-
gistriert ist und der Ausweis am Z._______ ausgestellt wurde. Weitere
Schreiben der (...) sowie ein (...) untermauern diese Einschätzung. Der
Antrag auf Vornahme weiterer Abklärungen im Zusammenhang mit der
Ausstellung des Visums ist aufgrund der klaren Sachlage abzuweisen.
Es ist überdies nicht einzusehen, weshalb dem Beschwerdeführer
angesichts des Alters von 24 Jahren der Aufbau einer neuen Existenz
- bei entsprechendem Bemühen - nicht auch in Serbien gelingen sollte.
Die blossen sozialen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten, von
welchen die ansässige Bevölkerung betroffen ist, stellen keine
existenzbedrohende Situation dar, welche den Vollzug der
Wegweisung eines Ausländers in den Heimatstaat als unzumutbar
erscheinen liesse (Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 19 E. 6b S.
149). In diesem Zusammenhang bemisst sich die - in casu zu beja-
hende - Zumutbarkeit nach den durchschnittlichen örtlichen
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Verhältnissen und nicht nach schweizerischen Standards.
Sodann bleibt zu prüfen, ob allfällige gesundheitliche Probleme des
Beschwerdeführers ein individuelles Vollzugshindernis bilden könnten.
Das Ermessen, welches die "Kann-Bestimmung" von Art. 83 Abs. 4
AuG den zuständigen Behörden einräumt, erfordert in jedem einzelnen
Fall, die Situation, welche sich für die betroffene Person nach Vollzug
der Wegweisung im Heimatland ergäbe, und die damit verbundenen
humanitären Aspekte den öffentlichen Interessen gegenüberzustellen,
welche für den Vollzug der Wegweisung sprechen (vgl. EMARK 1994
Nr. 18 E. 4d S. 140 f., EMARK 2003 Nr. 17 E. 6a S. 107). Entsprechen
die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medi-
zinischen Standard in der Schweiz, macht dies allein den Vollzug noch
nicht unzumutbar, hingegen dann, wenn die ungenügende Möglichkeit
der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Ver-
schlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl.
EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f., EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d). Letztere
Bedingungen sind für den Beschwerdeführer nicht erfüllt. Dem auf Be-
schwerdeebene eingereichten M._______ der (...) in G._______ ist zu
entnehmen, dass der Beschwerdeführer wegen (...) in ärztlicher
Behandlung war. Weder in diesem Zusammenhang noch anderweitig
können aber den Akten Hinweise auf eine weiterbestehende
ernsthafte Erkrankung des Beschwerdeführers entnommen werden.
Sollte dennoch eine ärztliche (Weiter-)Behandlung notwendig werden,
ist es dem Beschwerdeführer zuzumuten, die medizinische
Infrastruktur seines Heimatlandes in Anspruch zu nehmen.
4.5 Die Vorbringen in der Beschwerdeschrift sowie die eingereichten
Beweismittel sind insgesamt nicht geeignet, zu einer veränderten Be-
trachtungsweise zu führen, weshalb es sich erübrigt, näher darauf ein-
zugehen. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen ist in Berück-
sichtigung der gesamten Umstände der Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers als zumutbar zu erachten.
4.6 Ferner ist der Beschwerdeführer im Besitz eines (...) Reisepasses,
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen
ist.
4.7 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anord-
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nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4
AuG).
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
6.
6.1 Da die Beschwerde aufgrund der der vorstehenden Erwägungen
als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu qualifizieren ist,
ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen.
Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
wird mit vorliegendem Urteil gegenstandslos.
6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3
des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben; Bei-
lagen: M._______, Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (in Kopie)
- N._______
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand:
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