Abtei lung IV
D-263/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . J a n u a r 2 0 0 9
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas
mit Zustimmung von Richter François Badoud;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
X._______, geboren _______,
Nigeria,
wohnhaft _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. Januar 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-263/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer Nigeria gemäss eigenen Angaben am
4. Juli 2008 auf dem Luftweg verliess und am 5. Juli 2008 in die
Schweiz gelangte, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte,
dass er dazu am 29. Juli 2008 summarisch befragt wurde,
dass die Vorinstanz am 19. November 2008 eine Anhörung durchführ-
te,
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, zuletzt in
_______ gewohnt zu haben, der Ethnie der Igbo anzugehören und
katholischen Glaubens zu sein,
dass er als Student der Organisation Black Axe beziehungsweise
Blakas oder New Blakas Mouvement (NBM) angehört habe,
dass er sich am 17. Mai 2008 zusammen mit Freunden in einem
Nachtlokal aufgehalten habe,
dass es dabei zum Konflikt mit einem Mitglied der Vereinigung Vikings
gekommen sei,
dass Mitglieder beider Gruppierungen unter Gewaltanwendung aufein-
ander los gegangen seien,
dass später Vikings-Mitglieder fünf Personen auf dem Schulgelände
erschossen hätten,
dass die Schule geschlossen worden sei und er sowie weitere Mitglie-
der seiner Gruppierung sich wegen befürchteter Nachstellungen durch
die Gegner versteckt hätten,
dass er aus diesem Grund nach _______ zu seinen Angehörigen
geflohen sei,
dass ihn dort zwei mutmassliche Mitglieder der Gegenpartei aufge-
spürt hätten,
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dass er aus Angst vor deren Racheakten und dem befürchteten Einbe-
zug in die behördlichen Ermittlungen wegen der Todesfälle schliesslich
ausser Landes geflohen sei,
dass er keine Identitätsdokumente zu den Akten gab,
dass das BFM auf das Asylgesuch mit Verfügung vom 6. Januar 2009 -
eröffnet am 7. Januar 2009 - gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das Amt zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen an-
führte, aufgrund von stereotypen Ausführungen des Beschwerdefüh-
rers zu Identitätsbelegen beziehungsweise der Aktenlage müsse da-
von ausgegangen werden, er habe seine Identität nicht offengelegt,
obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre,
dass entsprechend keine entschuldbaren Gründe für die Papierlosig-
keit vorlägen,
dass das BFM weiter festhielt, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, wobei zusätzliche Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvoll-
zugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien,
dass es in diesem Zusammenhang erwog, er habe widersprüchliche
Angaben zu den angeblichen Opfern der Schiesserei gemacht,
dass er ferner die Organisation, welcher er angeblich angehöre, nicht
korrekt bezeichnet habe,
dass gemäss seinen Angaben über die Schiesserei in den Medien vor
Ort berichtet worden sei, entsprechende Meldungen in den der
Vorinstanz zugänglichen elektronischen und schriftlichen Quellen
indes nicht auftauchten,
dass er ferner weder die Fluggesellschaft noch den Landungsflugha-
fen habe angeben können, was in keiner Weise nachvollziehbar sei,
dass im Weiteren der Vollzug der Wegweisung aufgrund der Aktenlage
als zulässig, zumutbar und möglich erscheine,
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dass in Nigeria aktuell nicht eine Situation allgemeiner Gewalt herr-
sche und auch keine in der Person des Beschwerdeführers liegende
Gründe dem Vollzug entgegenstünden,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Januar 2009 diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und die Aufhebung
der vorinstanzlichen Verfügung, Eintreten auf sein Asylgesuch, die
Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung,
eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs und entsprechend die vorläufige Aufnahme
in der Schweiz, die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs, weitere Ab-
klärungen sowie in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Prozess-
führung (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20.
Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) beantragte,
dass er zur Begründung ausführte, aus entschuldbaren Gründen kei-
nen Identitätsbeleg eingereicht zu haben,
dass er in Nigeria nie im Besitz eines Identitätsdokuments gewesen
sei,
dass er den vom Schlepper erhaltenen Pass diesem habe retournieren
müssen,
dass er seinem Bruder in _______ einen Brief geschrieben und ihn
aufgefordert habe, sich um einen Identitätsbeleg zu kümmern,
dass er sein Heimatland wegen der polizeilichen Verfolgung und den
Nachstellungen der Mitglieder der okkulten Vereinigung The Vikings
habe verlassen müssen,
dass ihm die Todesstrafe drohe und sich die Vorinstanz mit seiner Ge-
fährdungslage im angefochtenen Entscheid nicht rechtsgenüglich aus-
einandergesetzt habe,
dass er seine Vorbringen glaubhaft geschildert habe und die angebli-
chen Ungereimtheiten hinsichtlich der Bezeichnung seiner Organisati-
on und der Erwähnung der Todesopfer nicht bestünden,
dass der besagte Vorfall zwar in den Medien vorerst erwähnt, wegen
der Involvierung eines hohen Beamten und dessen Machtfülle aber
medial nicht weiter verfolgt worden sei,
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dass somit der Umstand, wonach die Vorinstanz keine entsprechenden
Medienberichte habe ausfindig machen können, nicht gegen den
Wahrheitsgehalt des Vorgebrachten spreche,
dass der allfällige Vollzug der Wegweisung – so auch in Anbetracht der
jüngsten Entwicklung vor Ort – gegen die relevanten gesetzlichen Be-
stimmungen verstossen würde,
dass der Eingabe Beweismittel – ein Schreiben des Beschwerdefüh-
rers an seinen Bruder, ein Wikipedia-Internet-Ausdruck (Neo Black
Movement of Africa) und ein Presseartikel aus dem Internet – beila-
gen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 15. Januar 2009 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG,
SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung hat,
dass er entsprechend zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich, wie nachfolgend aufge-
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zeigt, um eine solche Beschwerde handelt, weshalb der Entscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der
Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide die Beurtei-
lungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Über-
prüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorin-
stanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 34 E. 2.1
S. 240 f.),
dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen
Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb
von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitäts-
papiere abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass mithin auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des
Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen
Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft, sei es,
weil die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie
offensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG
aufweisen, und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshin-
dernissen zu beurteilen sind (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1),
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dass demzufolge auf die Anträge des Beschwerdeführers, es sei seine
Flüchtlingseigenschaft materiell festzustellen und ihm Asyl zu gewäh-
ren, nicht einzutreten ist,
dass unter den Begriff „Reise und Identitätspapiere“ gemäss Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG nur solche Dokumente und Ausweise fallen, wel-
che die Identität zweifelsfrei und fälschungssicher belegen, namentlich
Reisepässe und Identitätskarten (vgl. dazu im Einzelnen BVGE 2007/7
E. 4-6),
dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen keine Identitätsdo-
kumente einreichte und dafür keine entschuldbaren Gründe glaubhaft
machen konnte,
dass er bei der Summarbefragung angab, ihm sei im Jahre 2005 in Ni-
geria ein Reisepass ausgestellt worden (A 1/10, S. 3),
dass seine Behauptung in der Beschwerdeeingabe, er sei im Heimat-
land nie im Besitz eines offiziellen Ausweisdokuments gewesen, dem-
nach als aktenwidrig bezeichnet werden muss,
dass seine Angaben zu Ausweisdokumenten und zu den Reisemodali-
täten überdies ausgesprochen vage, stereotyp und in keiner Weise ko-
operativ anmuten (A 1/10, S. 6 f.),
dass dieses Aussageverhaltens darauf schliessen lässt, er versuche,
den Schweizer Asylbehörden seine Reiseroute zu verheimlichen, um
seine wahre Identität nicht preisgeben zu müssen,
dass demnach die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen nach
einer Prüfung der Akten und unter Berücksichtigung der Beschwerde-
eingabe als insgesamt zutreffend zu erachten sind und zwecks Vermei-
dung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann (Art. 109
Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 4 VwVG),
dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermag,
er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unver-
züglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG),
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dass es bei der Frist von 48 Stunden gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG überdies nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um
die Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz ver-
wendeten Papiere geht, weshalb auch allfällig noch nachgereichte Be-
lege an der vorliegenden Einschätzung nichts ändern würden,
dass die vom Beschwerdeführer implizit in Aussicht gestellten Belege
mithin nicht abzuwarten sind,
dass aufgrund der pflichtwidrigen Nichtabgabe entsprechender Doku-
mente die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht,
dass - wie bereits erwähnt - bei Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwer-
deverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das
offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft und das offenkundige
Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind, und
sich die Offensichtlichkeit auch auf die Asylrelevanz beziehen kann
(vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.6),
dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht
als offensichtlich nicht glaubhaft qualifiziert hat,
dass er zwar in der Lage war, eine Auseinandersetzung in einem
Nachtlokal relativ detailliert, aber eher stereotyp zu schildern (A 9/14,
Antwort 34),
dass seine Kernaussagen zu den ihm angeblich daraus erwachsenden
Schwierigkeiten indes keine Realkennzeichen aufweisen und bereits
deshalb nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem oder Befürchte-
tem in der geltend gemachten Form erwecken, weshalb die entspre-
chenden Vorbringen offensichtlich haltlos erscheinen,
dass er beispielsweise nicht in der Lage war, auch nur einen Namen
der angeblich erschossenen Personen anzugeben (A 9/14, Antwort
51),
dass er in der Summarbefragung explizit zum Ausdruck brachte, bei
den Todesopfern handle es sich gemäss seinem Erkenntnisstand um
Opfer der eigenen Gruppierung, und anlässlich der Anhörung diese
Darlegung wieder zumindest relativierte, weshalb in diesem Lichte be-
sehen und entgegen den Beschwerdevorbringen durchaus eine gewis-
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se Unstimmigkeit in den Aussagen besteht (A 1/10, S. 5; A 9/14, Ant-
wort 59),
dass der gewaltsame Tod von fünf Personen gemäss seinen Angaben
in den Medien rapportiert worden sei (A 9/14, Antwort 52),
dass der Umstand, wonach bei Recherchen der Vorinstanz keine
solchen Berichte ausfindig gemacht werden konnten, demnach entge-
gen den Beschwerdevorbringen durchaus ein Indiz für die mangelhafte
Glaubhaftigkeit der Ereignisse in der geltend gemachten Form darstel-
len dürfte,
dass die Behauptung auf Beschwerdeebene, ein involvierter einfluss-
reicher Politiker habe die mediale Begleitung der genannten Ereignis-
se aufgrund seiner Machtfülle unterbunden, als ausgesprochen
konstruiert zu bezeichnen ist,
dass der Beschwerdeführer die Vereinigung, welcher er angeblich an-
gehöre, im Rahmen des Asylverfahrens nicht einheitlich bezeichnete,
dass er gemäss Aktenlage als allfälliger blosser Mitläufer einer sol-
chen okkulten Organisation vor Ort allein aufgrund dieser Zugehörig-
keit indes offensichtlich nicht relevant gefährdet wäre, weshalb auf die
entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen, die Beschwerdevor-
bringen und die diesbezügliche Beschwerdebeilage nicht näher einge-
gangen werden muss,
dass die angebliche Vorsprache von mutmasslichen Mitgliedern der
Gegenpartei in _______ und die angeblichen behördlichen
Ermittlungen von ihm in keiner Weise substanziiert dargelegt wurden
(A 9/14, S. 5 unten und Antworten 69 ff.),
dass er gegen Ende der Anhörung generell den Eindruck vermittelte,
weder seitens der Gegenpartei noch der Polizei konkrete Behelligun-
gen zu befürchten (A 9/14, Antworten 85 ff. und 96 ff.),
dass seine Erwägungen zur allfälligen Rückreise nach Nigeria diese
Einschätzung bestätigen (A 9/14, Antworten 31 f. und 35 ff.),
dass aufgrund der Aktenlage nach der Anhörung vom 19. November
2008 das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft einerseits und -
wie sich auch noch aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug
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der Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungsvollzugshinder-
nissen andererseits nach dem Gesagten gleichermassen offensichtlich
waren,
dass das Beschwerdeargument, seiner Gefährdungslage sei nicht
hinreichend Rechnung getragen worden, somit nicht überzeugt,
dass auch keine Anhaltspunkte für die Annahme zu erkennen sind,
das BFM habe, um zu seiner Erkenntnis zu gelangen, eine mehr als
bloss summarische materielle Prüfung vornehmen oder zusätzliche
sachliche oder rechtliche Abklärungen treffen müssen (vgl. hierzu
BVGE 2007/8 E. 5.6.6 S. 91 f.),
dass der Beschwerdeschrift keine Argumente, welche eine andere als
die vorgenommene Beurteilung rechtfertigen würden, zu entnehmen
sind, und sich die beantragten weiteren Abklärungen offensichtlich er-
übrigen,
dass das BFM demnach korrekterweise Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG ange-
wendet hat und auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG die Ablehnung eines Asylgesuchs
oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Kanton keine Auf-
enthaltsbewilligung erteilt hat (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1
über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1]) und sich der
Beschwerdeführer auch nicht auf einen dahingehenden Anspruch be-
rufen kann (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ins Heimat-
land unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der
Schweiz (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten [Europäische Menschen-
rechtskonvention, EMRK, SR 0.101], Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
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vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlings-
konvention, FK, SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von Art. 5
Abs. 1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
zulässig ist, da offensichtlich keine Menschenrechtsverletzungen dro-
hen und ebenso offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nicht besteht,
dass sich alleine aus der allgemeinen Menschenrechtssituation in Ni-
geria kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung herleiten lässt,
dass im Übrigen selbst das Vorliegen einer allgemein schlechten Men-
schenrechtslage für die Annahme einer drohenden Verletzung von
Art. 3 EMRK nicht genügt (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122 mit
zahlreichen Hinweisen),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass aktuell auch in Anbetracht der vom Beschwerdeführer mit Bezug
auf den eingereichten Presseartikel erwähnten jüngsten Entwicklung
vor Ort nicht von einer Situation landesweiter allgemeiner Gewalt und
einer konkreten Gefährdung der Bevölkerung in Nigeria ausgegangen
werden kann,
dass der junge und gemäss Aktenlage gesunde Beschwerdeführer
über ein soziales Netz vor Ort (_______) und eine
überdurchschnittliche Schulbildung verfügt, weshalb er nach seiner
Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Situation geraten wird (A
1/10, S. 2; A 9/14, S. 3 f.),
dass sich aus den Akten mithin auch keine Hinweise auf individuelle
Gefährdungsmomente des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat
ergeben, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat schliesslich
möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2
AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gül-
tiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
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dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserhebli-
chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
messen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass mit dem Entscheid in der Hauptsache die sinngemäss beantrag-
ten vorsorglichen Massnahmen offensichtlich nicht in Betracht kom-
men,
dass aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde das Gesuch im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzulehnen und die Kosten von
Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs.1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- _______
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand:
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