Abtei lung IV
D-2632/2010/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . A p r i l 2 0 1 0
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
A._______, geboren ...,
Nigeria,
vertreten durch Dr. iur. René Bussien, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);
Verfügung des BFM vom 31. März 2010 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2632/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Nigeria – am
20. November 2009 in der Schweiz ein Asylgesuch einreichte,
dass am 23. November 2009 vom BFM aufgrund einer Abfrage der
Eurodac-Datenbank festgestellt wurde, dass sich der Beschwerde-
führer vor seiner Einreise in die Schweiz als Asylsuchender in Italien
aufgehalten hatte (illegaler Grenzübertritt in Italien verzeichnet per
24. Juni 2008 und Asylgesuch in Italien verzeichnet per 13. August
2008),
dass der Beschwerdeführer am 27. November 2009 vom BFM summa-
risch zu seinem Reiseweg und seinen Gesuchsgründen befragt wurde,
dass er dabei geltend machte, er habe seine Heimat am 14. Juli 2003
vor dem Hintergrund einer Landstreitigkeit verlassen, mithin er in Nige-
ria und sogar im benachbarten Benin von Leuten verfolgt worden sei,
welche schon seine Eltern und seinen Onkel umgebracht hätten,
dass er zu seinem Reiseweg angab, er sei über den Niger nach Libyen
gelangt, worauf er während 5 Jahren in Tripolis geblieben sei, wo er
erst als Automechaniker und später als Gipser gearbeitet habe, bis er
am 19. Juni 2008 auf dem Seeweg nach Italien gereist sei,
dass er betreffend seinen Aufenthalt in Italien namentlich vorbrachte,
er habe dort am 23. Juni 2008 ein Asylgesuch eingereicht, über wel -
ches bisher noch nicht entschieden worden sei,
dass er angab, nach seiner Einreise über Lampedusa habe er sich in
einem Camp bei Crotone aufgehalten, sich dann aber im Februar 2007
– nachdem sie zum Verlassen des Camps aufgefordert worden seien –
nach Verona begeben, wo er bis zu seiner Weiterreise in die Schweiz
am 18. November 2009 geblieben sei,
dass er diesbezüglich ausführte, es sei ihnen noch im Camp ein
Papier ausgehändigt worden, welches sie jeweils der Polizei vorzuwei-
sen gehabt hätten, und er habe Verona nunmehr verlassen, da es dort
kalt geworden sei, mithin er dort vom Betteln gelebt habe,
dass dem Beschwerdeführer am Ende der Kurzbefragung eröffnet wur-
de, mutmasslich sei Italien für die Durchführung seines Asylverfahrens
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zuständig, weshalb gegebenenfalls auf sein Asylgesuch nicht eingetre-
ten werde, worauf er auf die Frage nach allfälligen Gründen gegen ei -
nen Wegweisungsvollzug nach Italien im Wesentlichen vorbrachte, er
wisse nicht, was er dazu sagen solle, respektive er habe keinen Ort,
wohin er gehen könne,
dass das BFM am 14. Dezember 2009 ein Ersuchen um Wiederauf-
nahme des Beschwerdeführers an die zuständige italienische Behörde
übermittelte, welches innert massgeblicher Frist unbeantwortet blieb,
dass das BFM mit Verfügung vom 17. März 2010 – in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) – auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat
und dessen Wegweisung nach Italien sowie den Wegweisungsvollzug
anordnete, wobei es festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen die-
sen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass das BFM in seinem Entscheid – unter Verweis auf die einschlägi-
gen Bestimmungen zum Dublin-Verfahren sowie auf die Verzeichnung
des Beschwerdeführers in der Eurodac-Datenbank – festhielt, Italien
sei für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig,
dass es diesbezüglich anmerkte, nachdem Italien das Ersuchen um
Rückübernahme (recte: Wiederaufnahme) des Beschwerdeführers
vom 14. Dezember 2009 innert Frist nicht beantwortet habe, sei von
einer stillschweigenden Zustimmung Italiens auszugehen,
dass es weiter festhielt, vom Beschwerdeführer seien keine Gründe
vorgebracht worden, welche die Überstellung nach Italien in Frage
stellen würden, weshalb auf sein Asylgesuch nicht einzutreten sei,
dass das BFM abschliessend den Wegweisungsvollzug nach Italien als
zulässig, zumutbar und möglich erklärte,
dass die Verfügung des BFM vom 17. März 2009 dem Beschwerde-
führer – durch Vermittlung des Migrationsamts des Kantons Zürich –
am 14. April 2010 eröffnet wurde,
dass der Beschwerdeführer am 16. April 2010 – handelnd durch sei-
nen Rechtsvertreter – gegen den Entscheid des BFM beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde erhob, wobei er die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids und die Gewährung von Asyl, eventualiter
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die Aufhebung der Anordnungen betreffend seine Wegweisung nach
Italien und des Wegweisungsvollzuges, subeventualiter die Rückwei-
sung der Sache zur materiellen Prüfung seiner Asylgründe beantragte,
dass er in prozessualer Hinsicht um Zuerkennung der aufschiebenden
Wirkung seiner Beschwerde ersuchte, sowie um Befreiung von der
Kostenvorschusspflicht, um Erlass der Verfahrenskosten und um Bei-
ordnung seines Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vorab die Gültigkeit des
vorinstanzlichen Ersuchens um Wiederaufnahme des Beschwerdefüh-
rers vom 14. Dezember 2009 bestritt und diesbezüglich geltend mach-
te, zum einen habe Italien keine Stellungnahme abgegeben, zum an-
dern sei der Empfang des Ersuchens alleine durch eine E-Mail nicht
verlässlich dokumentiert und schliesslich sei das Ersuchen als solches
nicht korrekt, da es möglicherweise zu einer Verwechslung seiner Fin-
gerabdrücke gekommen sein könnte,
dass er im Weitern vorbrachte, er habe in Italien längere Zeit ver-
bracht, ohne dass dort sein Asylgesuch behandelt oder entschieden
worden sei, und er habe sich in Italien unter menschenunwürdigen
Verhältnissen mit Betteln durchbringen müssen,
dass er vor diesem Hintergrund schloss, in Italien würden seine
Grundrechte verletzt, mithin er einen grundrechtlichen Anspruch auf
einen Entscheid innert angemessener Frist habe,
dass er in seiner Eingabe schliesslich vorbrachte, aufgrund seiner Ge-
suchsvorbringen erfülle er die Anforderungen an die Flüchtlingseigen-
schaft, was vom BFM zumindest einer materiellen Prüfung zu unterzie-
hen sei, mithin die Sache zwecks Durchführung einer zweiten Befra-
gung ans BFM zurückzuweisen sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 19. April 2010 vorsorglich voll-
zugshemmende Massnahmen anordnete (per Telefax),
dass die vorinstanzlichen Akten am 20. April 2010 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bun-
desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) richtet, so-
weit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 6 und
105 AsylG sowie Art. 37 VGG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf die frist- und formgerechte Eingabe des legitimierten Be-
schwerdeführers – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen –
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG sowie Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache die Ersuchen
um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (nach
Art. 107a AsylG) und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht
(gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos werden,
dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – of -
fensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretens-
entscheide gemäss Art. 32 - 35 AsylG, mit denen es das BFM ablehnt,
ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, grundsätz-
lich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist,
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dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist,
dass bei dieser Sachlage auf den Antrag des Beschwerdeführers, ihm
sei Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist,
dass es aufgrund des sachlich vorgegebenen Prozessgegenstandes
keiner materiellen Auseinandersetzung mit den vom Beschwerdeführer
vorgebrachten Asylgründen bedarf, womit seine Vorbringen betreffend
die angebliche Begründetheit seines Asylgesuches, wie auch sein An-
trag um Rückweisung der Sache zwecks Durchführung einer zweiten
Befragung, ins Leere stossen,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass Italien für die Prüfung des am 20. November 2009 in der Schweiz
eingereichten Asylantrags zuständig ist (vgl. diesbezüglich die vom
BFM zitierten Assoziierungsabkommen der Schweiz und namentlich
die Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied-
staats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in
einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [Dublin-II-VO]
und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. Sep-
tember 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin-II-VO des
Rates [DVO Dublin]),
dass vor dem Hintergrund der einschlägigen Bestimmungen zum Dub-
lin-Verfahren die Vorbringen betreffend eine angeblich fehlende Stel-
lungnahme Italiens zum Wiederaufnahmeersuchen des BFM vom
14. Dezember 2009 sowie einer angeblichen Mangelhaftigkeit des Er-
suchens offenkundig ins Leere stossen,
dass aufgrund der Verzeichnung des Beschwerdeführers in der Euro-
dac-Datenbank – wie auch seiner eigenen Angaben – zweifelsfrei da-
von auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe sich vor seiner Ein-
reise in die Schweiz als Asylsuchender in Italien aufgehalten,
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dass von Seiten Italiens das Ersuchen der Schweizer Behörden um
Wiederaufnahme des Beschwerdeführers innert der vorliegend mass-
geblichen Frist von zwei Wochen nicht beantwortet wurde, womit Ita-
lien seine Zuständigkeit gemäss Dubliner Verfahrensregelung aufgrund
der sogenannten Verfristung akzeptiert hat (vgl. dazu Art. 20 Abs. 1
Bst. b und Bst. c Dublin-II-VO),
dass die formelle Recht- und Ordnungsmässigkeit des Wiederaufnah-
meersuchens als solches aufgrund der Aktenlage ausser Frage steht,
mithin die Abwicklung in elektronischer Form den einschlägigen Be-
stimmungen in Sachen Datenaustausch in Dublin-Verfahren entspricht
(vgl. dazu die Verordnung [EG] Nr. 407/2002 des Rates vom 28. Feb-
ruar 2002 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zur Ver-
ordnung [EG] Nr. 2725/2000 über die Einrichtung von "Eurodac" für
den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwen-
dung des Dubliner Übereinkommens),
dass die Vorbringen betreffend eine angeblich völkerrechtswidrige Be-
handlung des Beschwerdeführers in Italien aufgrund der Akten als in
keiner Weise begründet zu erkennen ist,
dass Italien sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist,
dass im Falle des Beschwerdeführers keine konkreten Hinweise darauf
bestehen, Italien würde sich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflich-
tungen halten, mithin alleine das Vorbringen, sein Asylgesuch sei von
den italienischen Behörden bisher noch nicht und damit nicht innert
nützlicher Frist behandelt worden, keinen anderen Schluss zu rechtfer-
tigen vermag,
dass Asylsuchende in Italien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und
dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur gewissen Schwierigkeiten
ausgesetzt sein können, indes im Falle des Beschwerdeführers – ge-
mäss den Akten ein junger und gesunder Mann, welcher über mannig-
fache Arbeitserfahrung verfügt und sich bereits während anderthalb
Jahren in Italien aufgehalten hat – keine Anhaltspunkte dafür beste-
hen, er würde im Falle einer Rückkehr in sein Erstasylland in eine exis-
tenzielle Notlage geraten,
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dass das BFM nach vorstehenden Erwägungen zu Recht in Anwen-
dung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des
Dublin-Verfahrens entspricht und nach dem Nichteintretensentscheid
im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zu-
ständigen Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für Ersatz -
massnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits
im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorstehende
Erwägungen),
dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Ita -
lien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärte,
dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung
zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich un-
begründet abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten und um Beiordnung
seines Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand (im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwer-
de von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat,
dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen sind (vgl. dazu Art. 63 Abs. 1 VwVG so-
wie Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird – soweit darauf einzutreten ist – abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu-
gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben, Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- ... (in Kopie)
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