B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2633/2014, D-2634/2014
Ur t e i l vom 6 . M a i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richterin Esther Karpathakis, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.
Parteien
1. A._______, geboren (…),
dessen Ehefrau
2. B._______, geboren (…),
und deren gemeinsame Kinder
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
E._______, geboren (…),
F._______, geboren (…),
sowie deren Neffe
3. G._______, geboren (…),
Syrien,
alle vertreten durch MLaw Angela Stettler,
Advokatur Kanonengasse,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügungen des BFM vom 11. April 2014 /
N (…) und N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden 1 und 2 (N […]) – syrische Staatsangehö-
rige kurdischer Ethnie – gelangten am 11. September 2012 zusammen mit
ihren drei Kindern und dem Beschwerdeführer 3 (N […]) in die Schweiz,
wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten.
A.b Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der
EURODAC-Datenbank ergab, dass der Beschwerdeführer 3 am 5. Juni
2012 und die Beschwerdeführenden 1 und 2 am 22. Juli 2012 in Griechen-
land aufgegriffen respektive registriert wurden.
B.
Am 17. September 2012 fanden die Befragungen zur Person (BzP) der Be-
schwerdeführenden 1 und 2 statt. Die BzP des Beschwerdeführers 3 fand
am 15. Oktober 2012 statt.
C.
Am (…) gebar die Beschwerdeführerin 2 ihr viertes Kind.
D.
Am 14. Januar 2014 wurde der Beschwerdeführer 3 zu seinen Asylgründen
angehört. Die Anhörung der Beschwerdeführenden 1 und 2 fand am
5. Februar 2014 statt.
E.
E.a Der Beschwerdeführer 1 machte zur Begründung seines Asylgesuchs
anlässlich der BzP und der Anhörung im Wesentlichen geltend, er stamme
aus dem Dorf H._______ (Provinz Aleppo), welches auf Arabisch
I._______ heisse, und habe mit seiner Familie seit 2005 in Damaskus ge-
lebt. Seit Anfang der Revolution habe er regelmässig an Demonstrationen
teilgenommen. Mitte Juli 2011 sei eine Person an einer Demonstration ge-
tötet worden, worauf es eine dreitägige Trauerfeier gegeben habe, bei wel-
cher vier seiner Freunde verhaftet worden seien. Diese hätten den Behör-
den seinen Namen und seine Adresse bekanntgegeben. Daraufhin seien
Regierungsbeamte in seiner Abwesenheit zu ihm nach Hause gekommen
und hätten seine Frau nach ihm gefragt. Die Behörden hätten gewollt, dass
er sich bei ihnen melde. Beim letzten Besuch am 6. Januar 2012 hätten die
Männer seiner Frau damit gedroht, sie und die Kinder mitzunehmen, wenn
er sich nicht melde. Er sei daher mit seiner Familie zurück in die Provinz
Aleppo nach J._______ gezogen. Dort habe er wiederum jeden Freitag an
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Demonstrationen gegen die Regierung teilgenommen. Die Demonstratio-
nen seien jeweils von Leuten der PKK (Kurdische Arbeiterpartei) "zerstört"
worden. Die Demonstranten seien von den PKK-Leuten geschlagen und
gezwungen worden, PKK-Fahnen hochzuhalten. Nach sechs Monaten
habe seine Frau J._______ plötzlich verlassen und ins Dorf zurückkehren
wollen. Er habe nicht gewusst, was vorgefallen sei, habe ihrem Wunsch
jedoch entsprochen. Sie hätten sich eine Woche im Dorf aufgehalten. Da
aber ein Nachbar, welcher der PKK angehöre, zu ihm gekommen sei und
ihn aufgefordert habe, sich entweder bewaffnet an einen Checkpoint zu
stellen, 4000 Syrische Lira pro Monat zu bezahlen oder Kurdistan zu ver-
lassen, ansonsten man ihn töten würde, habe er sein Heimatland am 18.
oder 19. Juli 2012 zusammen mit seiner Familie verlassen.
E.b Die Beschwerdeführerin 2 brachte anlässlich der BzP und der Anhö-
rung – ergänzend zu den Ausführungen des Beschwerdeführers 1 – im
Wesentlichen vor, ihr Ehemann sei in Damaskus (wegen seiner Teilnahme
an Demonstrationen) von Shabiha-Leuten respektive Männern in militäri-
schen Anzügen gesucht worden. Diese seien in seiner Abwesenheit zu ihr
nach Hause gekommen und hätten nach ihm gefragt. Das letzte Mal, als
die Männer vorbeigekommen seien, sei sie auf den Rücken und ihr Neffe
ins Gesicht geschlagen worden. In J._______ seien nach fünf oder sechs
Monaten PKK-Männer zu ihr nach Hause gekommen und hätten sie auf-
gefordert, ihrem Ehemann zu sagen, dass er nicht mehr an Demonstratio-
nen gehen solle, sonst geschehe ihm etwas. Sie habe Angst gehabt und
ihrem Ehemann nichts von diesem Besuch erzählt, ihm jedoch ihren
Wunsch mitgeteilt, J._______ zu verlassen.
E.c Der Beschwerdeführer 3 machte zur Begründung seines Asylgesuchs
im Wesentlichen geltend, er stamme aus I._______ und sei im Alter von
vierzehn oder fünfzehn Jahren zusammen mit seiner Familie nach Damas-
kus gezogen. Dort habe er seinem Onkel bei der Arbeit geholfen. Eines
Tages, als er nach Hause gekommen sei, hätten ihm seine Nachbarn be-
richtet, dass seine Eltern ihre Sachen zusammengepackt hätten und weg-
gegangen seien. Er sei deshalb zur Familie seines Onkels gezogen. Sein
Onkel habe sehr oft an Demonstrationen gegen die Regierung teilgenom-
men, wobei er ihn einmal begleitet habe. Die syrischen Behörden seien
zweimal zum Haus seines Onkels gekommen und hätten sich nach diesem
erkundigt. Auch hätten sie das Haus durchsucht und demoliert. Beim zwei-
ten Mal hätten sie ihn und die Frau seines Onkels geschlagen und ihnen
eine Frist von ein bis drei Wochen angesetzt, in welcher sich sein Onkel
bei den Behörden melden müsse, ansonsten sie ihn und die Frau seines
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Onkels mitnehmen würden. Daraufhin sei er mit seinem Onkel und dessen
Frau nach J._______ gezogen. Auch dort habe er mit seinem Onkel an
Demonstrationen teilgenommen. Die PKK, welche einen bewaffneten
Checkpoint unterhalten habe, habe die Demonstrationen jeweils verhin-
dert. Die Familie seines Onkels sei dann in das Heimatdorf zurückgekehrt,
während er mit einem Schlepper in die Türkei ausgereist sei. Sein Onkel
habe seine Ausreise organisiert, weil er Angst gehabt habe, dass er (der
Beschwerdeführer 3) von den syrischen Behörden entführt werde respek-
tive vermute er, dass sein Onkel ihn alleine habe ausreisen lassen, um ihn
vor einer Rekrutierung durch die PKK zu schützen. In Griechenland habe
er dann seinen Onkel wieder getroffen und sei mit diesem sowie dessen
Familie weiter in die Schweiz gereist.
E.d Für die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführenden wird auf die
Protokolle bei den Akten verwiesen.
E.e Die Beschwerdeführenden reichten im vorinstanzlichen Verfahren ihre
Identitätskarten, ein Familienbuch, einen "Auszug aus dem Familienbuch"
(mit deutscher Übersetzung) sowie ein auf den Namen des Beschwerde-
führers 3 lautendes Militärdienstbüchlein (mit einer Fotografie einer ande-
ren Person; in Kopie bei den Akten) ein.
F.
F.a Mit zwei separaten Verfügungen vom 11. April 2014 – beide eröffnet
am 14. April 2014 – stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführenden
die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden, und lehnte ihre Asylgesu-
che ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz, schob
deren Vollzug jedoch wegen gegenwärtiger Unzumutbarkeit zu Gunsten
einer vorläufigen Aufnahme auf.
F.b Zur Begründung der Verfügung betreffend die Beschwerdeführenden
1 und 2 (sowie deren Kinder) führte das BFM im Wesentlichen aus, es sei
nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin 2 ihrem Mann nicht
mitgeteilt habe, weshalb sie aus J._______ habe wegziehen wollen. Ihre
Erklärung, sie habe Angst um ihn gehabt und ihm deshalb nichts davon
erzählt, sei unverständlich. Im Gegenteil wäre es für seine Sicherheit es-
sentiell gewesen zu wissen, dass die PKK ihn gesucht und ihm Massnah-
men angedroht habe, falls er weiterhin an Demonstrationen teilnehme. Im
gleichen Zusammenhang erstaune auch sehr, dass der Beschwerdeführer
1 sogleich dem Wunsch seiner Frau entsprochen habe und ins Dorf gezo-
gen sei, ohne über die genauen Hintergründe im Bild zu sein, zumal ein
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Umzug mit der ganzen Familie sehr aufwendig sei und er in J._______ ein
Haus gekauft, sowie eine gute Arbeit mit einem sicheren Einkommen ge-
funden habe, was man in Zeiten des Krieges sicherlich nicht ohne Weiteres
aufgebe. Merkwürdig mute sodann der Umstand an, dass der Bruder des
Beschwerdeführers 1 sich zum Zeitpunkt der Anhörung im Februar 2014
noch immer im Heimatdorf in Syrien aufgehalten habe, ohne bisher von der
PKK für den Dienst an den Checkpoints rekrutiert worden oder anderen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen zu sein. Da angeblich der
Nachbar der Beschwerdeführenden den Beschwerdeführer 1 genau dazu
habe zwingen wollen und ihm bei Nichtbefolgen dieser Aufforderung mit
dem Tod gedroht habe, sei nicht erklärbar, weshalb der Nachbar dasselbe
nicht seinem Bruder, welcher seither seit bereits über eineinhalb Jahre dort
gelebt habe, angedroht haben solle. Dadurch würden erhebliche Zweifel
an diesem Vorbringen entstehen, welches schlussendlich der Auslöser für
die Ausreise gewesen sein solle.
Schliesslich könne nicht nachvollzogen werden, dass die Eltern des Neffen
ohne gewichtigen Grund geflüchtet seien und ihren minderjährigen Sohn
ohne irgendeine Mitteilung alleine zurückgelassen hätten. Laut den Schil-
derungen des Beschwerdeführers 1 zu diesem Thema, welche überdies
sehr vage und kurz ausgefallen seien, habe er sich nicht gross gewundert,
dass die Eltern seines Neffen plötzlich nicht mehr zu Hause gewesen
seien, sondern habe jenem lediglich gesagt, er könne zu ihnen kommen.
Da man jedoch davon ausgehen würde, dass er sich angesichts der dama-
ligen Situation in Damaskus sehr grosse Sorgen um das Wohlergehen der
Eltern seines Neffen hätte machen müssen, wenn diese grundlos ver-
schwunden wären, dies aber nicht der Fall gewesen sei, könne das Vor-
bringen nicht geglaubt werden. Obwohl dieser Umstand nichts mit seiner
Flüchtlingseigenschaft direkt zu tun habe, unterstreiche es doch seine Un-
glaubwürdigkeit.
Des Weiteren seien die Vorbringen des Beschwerdeführers 1 insgesamt
wenig detailliert ausgefallen und hätten keine Realkennzeichen enthalten.
Beispielsweise seien seine Ausführungen hinsichtlich der Demonstratio-
nen, an denen er angeblich teilgenommen habe, undifferenziert und allge-
mein gewesen. Aus seinen Schilderungen sei zudem nicht hervorgegan-
gen, woher die syrischen Sicherheitskräfte in Damaskus hätten wissen
können, dass auch er an der Demonstration und der Trauerfeier teilgenom-
men habe. Seine Erklärung dazu, seine Freunde seien festgenommen wor-
den und hätten seinen Namen preisgegeben, obwohl niemand gewusst
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habe, wie er tatsächlich heisse, sei wenig konkret, basiere auf reinen Mut-
massungen und vermöge daher nicht zu überzeugen. Unbegründet seien
auch seine Schilderungen hinsichtlich der Drohung durch seinen Nachbarn
in H._______ ausgefallen. Er habe lediglich kurz angegeben, er sei von
diesem aufgefordert worden, zu den Checkpoints zu gehen oder eine ge-
wisse Summe zu bezahlen, ansonsten er umgebracht würde, ohne dabei
die Umstände dieses Gesprächs oder seine Reaktionen und Emotionen
näher zu beschreiben. Da es sich bei diesem Vorbringen angeblich um das
ausschlaggebende Ereignis für seine Ausreise gehandelt habe, könne er-
wartet werden, dass er dieses differenzierter hätte darlegen können.
Obwohl es sich bei den Vorbringen der Beschwerdeführenden 1 und 2 um
Ereignisse handle, die in Syrien durchaus vorkommen würden, hätten ihre
Erzählungen keine Anhaltspunkte enthalten, welche darauf schliessen las-
sen würden, dass sie selbst diese Geschichte erlebt hätten. Es sei vielmehr
davon auszugehen, dass sie ihre Ausreise verständlicherweise länger ge-
plant hätten und sie, nachdem das Haus verkauft worden sei, noch eine
Woche bei ihrer Familie im Dorf verbracht hätten, bevor sie definitiv aus-
gereist seien. Ihre Vorbringen würden somit insgesamt den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standzuhal-
ten vermögen.
F.c Zur Begründung der Verfügung betreffend den Beschwerdeführer 3
führte das BFM zusammengefasst aus, dessen Vorbringen bezüglich der
geltend gemachten Reflexverfolgung (Drohung seitens der Regierungsbe-
hörden in Damaskus, ihn und die Frau seines Onkels mitzunehmen, wenn
sich letzterer nicht innert einer bestimmten Frist bei den Behörden melde)
würden sich aus verschiedenen Gründen als unglaubhaft erweisen. Zweifel
am Wahrheitsgehalt seiner diesbezüglichen Schilderungen seien schon
deshalb angebracht, weil sein Onkel nicht glaubhaft habe machen können,
tatsächlich von den syrischen Behörden gesucht zu werden. Ausserdem
falle auf, dass der Beschwerdeführer 3 anlässlich der BzP eine gegen ihn
und die restliche Familie seines Onkels gerichtete Reflexverfolgung mit kei-
nem Wort erwähnt habe. Eine plausible Erklärung, weshalb er diese be-
hördlichen Massnahmen an der BzP nicht wenigstens ansatzweise er-
wähnt habe, sei nicht ersichtlich (vgl. Akten BFM N […] A 11/12 S. 8;
A 24/12 F43 und 66). Die nachträglich geltend gemachte Reflexverfolgung
könne ihm daher nicht geglaubt werden.
Der weitere Asylgrund, er habe die Provinz Aleppo wegen der Präsenz der
PKK verlassen, da immer wieder Jugendliche von der Partei rekrutiert und
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in Trainingscamps mitgenommen worden seien, liege ausschliesslich in
der Bürgerkriegssituation und den allgemeinen sozialen Lebensbedingun-
gen in den kurdischen Gebieten begründet, welche grosse Teile der Bevöl-
kerung, insbesondere auch junge Männer, in ähnlicher Weise treffen wür-
den. Gemäss konstanter Praxis würden diese nicht als Asylgründe gelten.
Den Akten könnten sodann keine Hinweise dafür entnommen werden,
dass der Beschwerdeführer 3 persönlich jemals von der Partei kontaktiert
worden wäre (vgl. N […] A 24/12 F56 f., 35 f. und 45 ff.). Diese Vorbringen
könnten deshalb nicht als asylrelevant erachtet werden.
G.
Gegen die Verfügungen des BFM liessen die Beschwerdeführenden mit
zwei separaten Eingaben vom 14. Mai 2014 beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erheben. In materieller Hinsicht beantragten sie dabei,
die angefochtenen Verfügungen seien in den Ziffern 1-3 des Dispositivs
aufzuheben und es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie
ihnen Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liessen sie um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses sowie um Bestellung einer unentgeltlichen
Rechtsbeiständin in der Person der Unterzeichnenden ersuchen.
Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird – soweit für den Ent-
scheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Mai 2014 vereinigte der Instruktionsrichter
die beiden vorliegenden Beschwerdeverfahren. Gleichzeitig wies er die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Gewährung der amtlichen Verbeiständung
gemäss Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG sowie um Erlass des Kostenvor-
schusses ab und forderte die Beschwerdeführenden auf, bis zum 4. Juni
2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.– zu leisten.
I.
Mit Schreiben vom 20. Mai 2014 reichten die Beschwerdeführenden eine
Fürsorgebestätigung vom 13. Mai 2014 ein.
J.
Der Kostenvorschuss ging am 24. Mai 2014 bei der Gerichtskasse ein.
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K.
Mit Beweismitteleingabe vom 17. Juni 2014 liessen die Beschwerdeführen-
den Fotografien zu den exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführer 1
und 3 sowie ein Dokument ("Mitteilungsbestätigung") einreichen, aus dem
hervorgehe, dass der Beschwerdeführer 1 von den syrischen Behörden
gesucht werde (in Kopie; mit deutscher Übersetzung).
L.
Mit Schreiben vom 24. März 2015 erkundigten sich die Beschwerdeführen-
den nach dem Verfahrensstand.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM (neu: SEM)
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwer-
den und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vor-
liegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden haben an den Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert
(Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerden ist einzutreten.
2.
Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel
in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; Art. 21
Abs. 1 VGG). Das Gericht kann – wie vorliegend – auch in solchen Fällen
auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1
AsylG).
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Seite 9
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die Rügemöglichkeiten
richten sich im Geltungsbereich des AsylG nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Es ist zunächst auf die geltend gemachten Probleme der Beschwerde-
führenden in Damaskus einzugehen. Der Beschwerdeführer 1 brachte an
der Anhörung dazu sinngemäss vor, er sei am 6. Januar 2012 mit seiner
Familie und seinem Neffen von Damaskus nach J._______ geflohen, weil
die Behörden nach ihm gesucht hätten respektive seiner Frau angedroht
hätten, sie und die Kinder mitzunehmen, wenn er sich nicht bei ihnen melde
(vgl. N […] A 24/14 F29, 34 und 57 ff.). An der BzP erwähnte er die behörd-
liche Suche nach ihm in Damaskus und die Drohungen gegenüber seiner
Frau nicht einmal ansatzweise. Er erklärte damals lediglich, er sei wegen
der allgemeinen Lage aus Damaskus geflohen (vgl. N […] A 6/14 S. 11).
Dieser Widerspruch wurde bereits in der Zwischenverfügung vom 20. Mai
2014 aufgezeigt. Das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführen-
den in der Beweismitteleingabe vom 17. Juni 2014, der Beschwerdeführer
1 sei bei der BzP aufgefordert worden, nur die unmittelbaren Fluchtgründe
zu schildern, findet im Protokoll keine Stütze und erklärt überdies auch
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Seite 10
nicht, weshalb er an der BzP überhaupt auf die allgemeine Lage in Damas-
kus verwies. Auch durfte der Beschwerdeführer 1 – entgegen dem entspre-
chenden Vorbringen in der vorgenannten Beweismitteleingabe – nicht da-
mit rechnen, dass es genüge, wenn seine Frau die Gründe für die Flucht
aus Damaskus schildere. Es ist sodann – wie bereits vom BFM festgehal-
ten (vgl. Bst. F.c vorstehend) – darauf hinzuweisen, dass der Beschwer-
deführer 3 anlässlich der BzP nichts von den Drohungen und den Tätlich-
keiten ihm und der Frau seines Onkels gegenüber erwähnte, was auch –
entgegen dem Beschwerdevorbringen – angesichts der "verkürzten" BzP
und seines jungen Alters nicht nachvollziehbar ist. Es ist jedenfalls nicht
nachvollziehbar, dass das Durchsuchen und Demolieren des Hauses sei-
nes Onkels einen bleibenden Eindruck beim Beschwerdeführer 3 hinterlas-
sen haben sollen, während dasselbe für die gegen ihn persönlich gerichte-
ten Drohungen und Tätlichkeiten nicht vergleichbar gelten soll. Des Weite-
ren erstaunt es, dass die Beschwerdeführerin 2 an der BzP noch spontan
erklärte, es seien Shabiha-Leute gewesen, die in Damaskus nach ihrem
Ehemann gesucht hätten (vgl. N […] A 8/13 S. 10). An der Anhörung
nannte sie die Shabiha dagegen selbst auf die Frage, wer die Leute gewe-
sen seien, die nach ihrem Mann gesucht hätten, nicht (vgl. N […] A 25/10
F24). Nach dem Gesagten – und ohne auf weitere diesbezügliche Un-
glaubhaftigkeitselemente in den Aussagen der Beschwerdeführenden ein-
zugehen – können die Vorbringen der Beschwerdeführenden bezüglich ih-
rer Probleme in Damaskus nicht geglaubt werden. An dieser Einschätzung
vermag auch die auf Beschwerdeebene eingereichte "Mitteilungsbestäti-
gung" nichts zu ändern, da sie lediglich als leicht fälschbare Kopie vorliegt
und die Beschwerdeführenden nicht ausführen, wie und durch wen sie in
den Besitz dieses Dokuments gekommen sind.
5.2 Hinsichtlich der Probleme der Beschwerdeführenden in J._______
kann auf die entsprechenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfü-
gung verwiesen werden (vgl. Bst. F.b vorstehend). Die Beschwerde enthält
keine überzeugenden Argumente, die das vom BFM zu Recht als nicht
nachvollziehbar bezeichnete Verhalten der Beschwerdeführenden 1 und 2
betreffend den Wegzug aus J._______ plausibel zu erklären vermögen. Mit
der Vorinstanz ist sodann – unter Hinweis auf die Substanziierungslast der
Asyl suchenden Personen (vgl. Art. 7 AsylG) – darin einig zu gehen, dass
(auch) in Bezug auf das letztlich für die Ausreise ausschlaggebende Ereig-
nis in H._______ differenziertere Aussagen des Beschwerdeführers 1 hät-
ten erwartet werden dürfen.
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Es wird an dieser Stelle auf weitere Ausführungen zur Unglaubhaftigkeit
der Vorbringen bezüglich der Gefährdung in J._______ und H._______
verzichtet, zumal die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführen-
den aufgrund diverser Unstimmigkeiten in ihren Vorbringen zur Ausreise
aus Syrien und zur Weiterreise in die Schweiz ohnehin massiv beeinträch-
tigt ist. Ungereimtheiten bezüglich des Reisewegs beziehungsweise der
dabei verwendeten Reisepapiere lassen gemäss Praxis denn auch Rück-
schlüsse auf die Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Verfolgung zu
(Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 17 E. 4b).
Beispielsweise ergibt sich aus den Aussagen der Beschwerdeführenden 1
und 2 anlässlich der BzP, dass der Beschwerdeführer 3 in der Woche vor
ihrer Ausreise aus Syrien mit ihnen in H._______, welches der Beschwer-
deführer 3 im Übrigen als K._______ bezeichnet (vgl. N […] A 24/12 F9
und 71), gewohnt haben soll (vgl. N […] A 6/14 S. 4 f. und A 8/13 S. 4).
Diese Angabe steht im Widerspruch zur Tatsache, dass sich der Beschwer-
deführer 3 zu jenem Zeitpunkt (Juli 2012) gemäss EURODAC-Treffer be-
reits seit etwa einem Monat in Griechenland befand (vgl. N […] A 5/1).
Auch ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer 1 an der BzP erklärte,
sie seien am 18. oder 19. Juli 2012 aus Syrien ausgereist und hätten sich
eine Woche in Istanbul aufgehalten, bevor sie nach Griechenland gereist
seien (vgl. N […] A 6/14 S. 9 sowie A 24/14 F29 und 84; vgl. auch A 8/13
S. 8), die Beschwerdeführenden 1 und 2 andererseits aber gemäss EU-
RODAC-Treffer bereits am 22. Juli 2012 in Griechenland registriert wur-
den. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer 3 an der
BzP zu seiner Ausreise erklärte, er sei "vom Dorf aus" mit dem Auto über
den Grenzposten L._______ (in der Nähe der syrische Stadt M._______;
Anmerkung des Gerichts) in die Türkei gelangt (vgl. N […] A 11/12 S. 7).
An der Anhörung und auf Beschwerdeebene (vgl. Beschwerdeschrift S. 4)
gab er im Widerspruch dazu an, er sei direkt aus J._______ ausgereist und
habe die Grenze gemäss seinem Schlepper in N._______ überquert (vgl.
N […] A 24/12 F53, 55 und 58). Wie bereits in der Zwischenverfügung vom
20. Mai 2014 festgehalten, sind sodann die Schilderungen, in einem Flug-
zeug einer unbekannten Fluggesellschaft von Athen in einem 3,5-stündi-
gen Flug in ein unbekanntes Land, an einen unbekannten Ort, mit roten
Pässen unbekannten Inhalts gereist zu sein (vgl. N […] A 6/14 S. 9 f.; vgl.
auch A 8/13 S. 8 f. und N […] A 11/12 S. 7 f.), völlig unglaubhaft.
5.3 Bezüglich der vom Beschwerdeführer 3 (im Zeitpunkt der Ausreise) be-
fürchteten Rekrutierung durch die PKK ist mit der Vorinstanz festzustellen,
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dass den Akten keine konkreten Hinweise dafür entnommen werden kön-
nen, dass er persönlich jemals von der Partei kontaktiert worden wäre. Das
Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer 3 mache geltend, er sei
auch persönlich von den PKK-Leuten aufgefordert worden, sich ihnen an-
zuschliessen, ist nachgeschoben und somit unglaubhaft. Es lässt sich dem
rückübersetzten Anhörungsprotokoll (vgl. N […] A 24/12 S. 11) jedenfalls
kein konkreter Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass es bei der Überset-
zung der Frage, ob die PKK auch versucht habe, ihn zu rekrutieren, zu
einem Missverständnis gekommen ist.
5.4 Der Beschwerdeführer 3 macht in der Beschwerde schliesslich geltend,
er müsse bei einer Rückkehr nach Syrien damit rechnen, ab seinem acht-
zehnten Geburtstag zu der militärischen Musterung vorgeladen und da-
nach aufgrund der aktuellen Kriegssituation und seiner guten Gesundheit
direkt eingezogen zu werden. Die Befürchtung des Beschwerdeführers 3,
nach seiner Rückkehr zur Aushebung vorgeladen zu werden, dürfte zwar
begründet sein, ob er dabei allerdings für diensttauglich erklärt und tatsäch-
lich in den Militärdienst eingezogen würde, steht aber nicht mit Sicherheit
fest. Bereits aus diesem Grund liegt zum heutigen Zeitpunkt keine objektiv
begründete Furcht vor Verfolgung wegen (zukünftiger) Wehrdienstverwei-
gerung vor. Daran ändern auch die weiteren Ausführungen in der Be-
schwerde, insbesondere die Zitierungen aus einem Bericht von UK Home
Office (Operational Guidance Note, Syria, 21. Februar 2014), die sich nicht
direkt auf den Beschwerdeführer 3 beziehen, nichts.
5.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Asylvorbringen der Be-
schwerdeführenden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG respektive denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen. Auch die weiteren Beschwer-
devorbringen sind nicht geeignet, eine Änderung dieser Einschätzung zu
bewirken, weshalb es sich erübrigt darauf einzugehen.
6.
6.1 Es bleibt weiter zu prüfen, ob die Beschwerdeführer 1 und 3 die Flücht-
lingseigenschaft aufgrund des von ihnen geltend gemachten exilpolitischen
Engagements in der Schweiz erfüllen.
6.2
D-2633/2014, D-2634/2014
Seite 13
6.2.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst ge-
schaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend
(vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie miss-
bräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (BVGE 2009/28
E. 7.1, mit weiteren Hinweisen). Massgeblich ist, ob die heimatlichen Be-
hörden das Verhalten der asylsuchenden Person als staatsfeindlich einstu-
fen und diese deswegen bei der Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die An-
forderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich
(Art. 3 und 7 AsylG).
6.2.2 Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts trifft es zwar
zu, dass sich die syrischen Behörden für die exilpolitischen Aktivitäten ihrer
Staatsangehörigen interessieren. Der Umstand, dass der syrische Ge-
heimdienst im Ausland aktiv ist und gezielt Informationen über Personen
syrischer Herkunft sammelt, reicht für sich allein genommen jedoch nicht
aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Dafür
müssten zusätzliche konkrete Anhaltspunkte – nicht rein theoretische Mög-
lichkeiten – vorliegen, dass die Beschwerdeführer tatsächlich das Inte-
resse der syrischen Behörden auf sich zogen respektive als regimefeindli-
che Elemente namentlich identifiziert und registriert wurden.
6.3 In der Beweismitteleingabe vom 17. Juni 2014 wird geltend gemacht,
die Beschwerdeführer 1 und 3 hätten am 17. November 2012 und am
9. Februar 2013 an einer Demonstration sowie am 11. Januar 2014 an ei-
ner Mahnwache in Zürich teilgenommen. Diese Vorbringen untermauern
sie mit Fotografien. Allerdings ergeben sich weder aus den Ausführungen
in der Beweismitteleingabe noch aus den eingereichten Fotografien Hin-
weise darauf, dass sich die Beschwerdeführer 1 und 3 aus der Menge der
Demonstranten besonders hervorgehoben hätten und sich auch anderwei-
tig nicht exponiert haben, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass sie im
Falle einer Rückkehr nach Syrien mit asylrelevanten Verfolgungsmassnah-
men zu rechnen hätten.
6.4 Nach dem Gesagten erfüllen die Beschwerdeführer 1 und 3 die Voraus-
setzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG auch unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe gemäss
Art. 54 AsylG nicht.
D-2633/2014, D-2634/2014
Seite 14
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.3 Die Beschwerdeführenden wurden wegen gegenwärtiger Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen.
Weitere Ausführungen zur Frage des Wegweisungsvollzugs erübrigen sich
daher.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen
Bundesrecht nicht verletzen und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerden sind
abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang der Verfahren sind die Kosten von Fr. 800.– (Art. 1–3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Der am
24. Mai 2014 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2633/2014, D-2634/2014
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Sandra Sturzenegger
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