Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D2635/2009
U r t e i l v om 8 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien A._______, geboren am (…),
Pakistan,
vertreten durch lic. iur. Fritz Tanner, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. März 2009 / N (…).
D2635/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein aus B._______, C._______, D._______
stammender pakistanischer Staatsangehöriger – verliess seine Heimat
eigenen Angaben zufolge am 12. Februar 2009 auf dem Luftweg und
gelangte nach einer Zwischenlandung in Dubai am 15. Februar 2009 mit
einem angeblich gefälschten, indessen mit einem Visum für die Schweiz
versehenen Pass, den er allerdings – gemäss eigenen Angaben – dem
Schlepper habe übergeben müssen, nach ZürichKloten. Am 16. Februar
2009 suchte der Beschwerdeführer in der Schweiz um Asyl nach. Am
26. Februar 2009 erhob das BFM im Empfangs und Verfahrenszentrum
(EVZ) Kreuzlingen seine Personalien und befragte ihn zu seinem
Reiseweg sowie – summarisch – zu seinen Ausreisegründen. Am
10. März 2009 befragte ihn das BFM in BernWabern einlässlich zu
seinen Asylgründen.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, zwei Führer der
in der Region C._______ erstarkten Taliban hätten seinen Vater, einen
vormals einflussreichen Mann, wiederholt aufgefordert, ihnen sein
Gästehaus zu Ausbildungszwecken zu überlassen, was dieser abgelehnt
habe. In der Folge hätten die Taliban am 4. Dezember 2008 seinen (des
Beschwerdeführers) älteren Bruder entführt und am nächsten Tag ein
Lösegeld von sieben Millionen pakistanischen Rupien für dessen
Freilassung gefordert. Daraufhin hätten seine Eltern und er sich aus
Angst vor den Taliban unverzüglich zu einem in E._______ wohnhaften
Freund seines Vaters begeben. Am 23. Dezember 2008 hätten die
Taliban den entführten Bruder getötet, nachdem es seinem Vater nicht
gelungen sei, seine Ländereien zu veräussern und damit das für dessen
Freilassung benötigte Lösegeld aufzutreiben beziehungsweise bezahlen
zu können. Noch am selben Tag sei der Getötete in B._______ im
Beisein seines Vaters und seiner selbst beerdigt worden. Am
28. Dezember 2008 hätten die Taliban seinen Vater in B._______
während der Beerdigungsfeier eines Freundes entführt. Seine Mutter
habe ihn daraufhin aus Angst um sein Leben eindringlich gebeten,
Pakistan zu verlassen. Ihre Bitten hätten ihn veranlasst, sein Versteck in
E._______ am 31. Dezember 2008 zu verlassen. Anschliessend habe er
bis zu seiner Ausreise aus Pakistan im Februar 2009 in F._______
gelebt. Bis heute sei über das weitere Schicksal seines Vaters nichts
bekannt geworden. Er selbst hege die Befürchtung, die Taliban trachteten
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ihm als letztem männlichen Angehörigen seiner Familie nach wie vor
nach dem Leben.
B.
Mit Verfügung vom 26. März 2009 stellte das BFM fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein
Asylgesuch ab. Zur Begründung führte das BFM namentlich aus, seine
Vorbringen genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
nicht. So konzentriere sich der Einfluss und Machtbereich der Taliban in
Pakistan vor allem auf die C._______Region beziehungsweise auf die
D._______. Dem Beschwerdeführer sei es zuzumuten, sich den lokal
begrenzten Verfolgungsmassnahmen seitens der Taliban durch einen
innerstaatlichen Wohnsitzwechsel zu entziehen, weshalb er zufolge
Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht auf den Schutz
der Schweiz angewiesen sei. Gleichzeitig verfügte das BFM die
Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den
Vollzug der Wegweisung an.
C.
Mit Eingabe vom 24. April 2009 erhob der Beschwerdeführer gegen den
Entscheid des BFM vom 26. März 2009 beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben
und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventuell sei festzustellen, dass die
Wegweisung unzulässig sei und ihm die vorläufige Aufnahme zu
gewähren. Im Weiteren stellte er in verfahrensrechtlicher Hinsicht den
Antrag, es sei die unentgeltliche Rechtspflege unter Einschluss der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zu gewähren und auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Begründung
wurde ausgeführt, die Annahme der Vorinstanz, wonach ihm eine
innerstaatliche Fluchtalternative gegen die Nachstellungen durch die
Taliban offenstehe, gehe fehl, da die Taliban überall in Pakistan
anzutreffen seien und ein grosses Interesse daran hätten ihn zu
liquidieren, zumal sein Vater als Angehöriger des Dorfältestenrates in
B._______ über einen prominenten Status verfügt habe. Im Weiteren
habe er immer wieder das Bild des blutigen Leichnams seines
massakrierten Bruders und die emotionale Betroffenheit seiner Mutter ob
dessen Todes vor Augen, weshalb er psychisch enorm leide und
zwischenzeitlich auch die Hilfe eines Psychiaters in Anspruch nehme. Als
Beilage reichte der Beschwerdeführer eine von ihm unterzeichnete und
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vom 17. April 2009 datierende Entbindungserklärung der ihn
behandelnden Ärzteschaft von deren beruflicher Schweigepflicht zu den
Akten und stellte die Nachreichung eines entsprechenden ärztlichen
Berichtes in Aussicht.
D.
Am 30. April 2009 ging dem Bundesverwaltungsgericht eine für den
Beschwerdeführer ausgestellte Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit
des Durchgangszentrums G._______ vom 28. April 2009 zu.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2009 hielt der zuständige
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, der
Beschwerdeführer dürfe den Ausgang seines Verfahrens in der Schweiz
abwarten. Gleichzeitig wies er dessen Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) wegen Aussichtslosigkeit der
Beschwerdebegehren ab und forderte ihn auf, bis zum 25. Mai 2009
einen Kostenvorschuss im Betrage von Fr. 600.– einzuzahlen, ansonsten
auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
F.
Mit Eingabe vom 25. Mai 2009 ersuchte der Beschwerdeführer das
Bundesverwaltungsgericht unter Beifügung eines ärztlichen Berichts in
Kopie von med. pract. H._______ (psychiatrisches Ambulatorium
I._______) vom 25. Mai 2009 darum, wiedererwägungsweise auf die
Erhebung des Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Begründung führte
er namentlich aus, aus dem Arztbericht gehe hervor, dass er aufgrund
der drohenden Ausschaffung in eine akute Krise geraten sei und
Suizidgedanken hege. Der Arzt schliesse in seinem Bericht nicht aus,
dass er sich im Rahmen einer allfälligen Ausschaffung oder nach der
Rückkehr nach Pakistan das Leben nehme. Der behandelnde Arzt habe
bei ihm eine mittelgradig depressive Episode (F32.1) bei andauernd
belastender Lebenssituation diagnostiziert und nehme weiter an, dass er
an einer posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1) leiden könnte.
Aktuell konsumiere er das Medikament Sertralin. Eine weiterführende
ambulante Betreuung werde dringend empfohlen. Überdies habe sich die
Situation in Pakistan seit dem Entscheid des BFM und der
Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Mai 2009
weiter verschlechtert. Aktuell befänden sich zwei Millionen Menschen in
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Pakistan auf der Flucht vor den Kriegshandlungen in seiner Heimatregion
C._______. Unter diesen Umständen sei auch eine medizinische
Betreuung der Flüchtlinge in Pakistan und eine adäquate Versorgung mit
Lebensmitteln, Trinkwasser und Schlafgelegenheiten nicht mehr
gewährleistet.
G.
Mit Instruktionsverfügung vom 28. Mai 2009 hiess das
Bundesverwaltungsgericht das vom Beschwerdeführer sinngemäss
gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, hob seine Zwischenverfügung vom
8. Mai 2009 parziell wiedererwägungsweise auf und verzichtete auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Demgegenüber stellte das
Bundesverwaltungsgericht in der nämlichen Verfügung fest, die
Zwischenverfügung vom 8. Mai 2009 bleibe in Bezug auf die Frage der
Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gültig, da
einerseits in der Eingabe vom 25. Mai 2009 kein Antrag auf deren
wiedererwägungsweise Überprüfung gestellt worden sei und andererseits
das vorliegende Verfahren ungeachtet der Frage der Aussichtslosigkeit/
Nichtaussichtslosigkeit weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht
besonders komplex erscheine, weshalb ein Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG auch mangels
Notwendigkeit abzuweisen gewesen wäre. Schliesslich lud das
Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur Vernehmlassung bis zum
15. Juni 2009 ein.
H.
Mit Begleitschreiben vom 29. Mai 2009 reichte der Beschwerdeführer via
das HEKS (Hilfswerk der Evangelischen Kirchen Schweiz) das Original
des ärztlichen Berichtes von med. pract. H._______ vom 25. Mai 2009
ein.
I.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 3. Juni 2009 die
Abweisung der Beschwerde. Ergänzend hielt die Vorinstanz fest, sie
schliesse sich der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts in
dessen Zwischenverfügung vom 8. Mai 2009 an, wonach die geltend
gemachten psychischen Probleme des Beschwerdeführers einerseits
teilweise mit der ihn persönlich (wie viele andere Asylsuchende in
ähnlicher Lage auch) belastenden Situation einer möglichen Rückführung
in seinen Heimatstaat im Zusammenhang stünden, andererseits eine
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spezialärztliche Behandlung des Beschwerdeführers auch in Pakistan
ausserhalb des Einflussbereichs der Taliban als möglich erscheine.
J.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte dem Beschwerdeführer am
11. Juni 2009 die Vernehmlassung des BFM vom 3. Juni 2009 zur
Kenntnisnahme zu und räumte ihm die Gelegenheit ein, bis zum 26. Juni
2009 eine Replik einzureichen.
K.
Mit Schreiben vom 26. Juni 2009 teilte Rechtsanwalt F. Tanner,
J._______ dem Bundesverwaltungsgericht die Mandatsübernahme im
vorliegenden Verfahren unter Beifügung der entsprechenden Vollmacht
mit. Gleichzeitig ersuchte er das Gericht um Zustellung der relevanten
Akten und um angemessene Erstreckung der Frist zur Einreichung der
Replik.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2009 stellte das
Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich des Akteneinsichtsgesuchs fest,
dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer auf dessen Gesuch vom
6. April 2009 hin die entscheidwesentlichen Akten bereits zugestellt habe,
was aus act. A16 und A17 des Aktenverzeichnisses des BFM
hervorgehe. Demgegenüber stellte das Bundesverwaltungsgericht dem
Rechtsvertreter die von dessen Mandanten an das Gericht gesandte
Beschwerde inklusive des anhangsweise beigefügten ärztlichen Berichtes
von med. pract. H._______ vom 25. Mai 2009 zu, da ungewiss sei, ob
jener von den beiden Aktenstücken Kopien für sich angefertigt habe.
Hinsichtlich der vom Bundesverwaltungsgericht an den Beschwerdeführer
gerichteten Eingaben sei davon auszugehen, dass diese sich in seinem
Besitze befinden würden. Weiter teilte das Bundesverwaltungsgericht
dem Rechtsvertreter mit, dass es auch im Besitze einer auf seinen
Mandanten lautenden Fürsorgebestätigung vom 28. April 2009 sowie
einer von diesem unterzeichneten Entbindungserklärung der ihn
behandelnden Ärzteschaft von ihrer Schweigepflicht vom 17. April 2009
sei. Schliesslich erstreckte das Bundesverwaltungsgericht die Frist zur
Einreichung einer allfälligen Replik bis zum 20. Juli 2009.
M.
Der Rechtsvertreter führte in seiner Replik vom 20. Juli 2009 im
Wesentlichen aus, sein Mandant leide an einem schweren Kriegstrauma,
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das in der Schweiz nur von einem kleinen Kreis spezialisierter Ärzte
behandelt werden könne, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass ihm
in Pakistan eine adäquate medizinische Hilfe zuteil werden könne.
Diesbezüglich werde beantragt, Herrn med. pract. H._______ als Zeugen
zu befragen. Darüber hinaus erscheine eine spezialärztliche Behandlung
des Beschwerdeführers auch deshalb undenkbar, weil bei dessen
Rückkehr in die Heimat die Gefahr einer Retraumatisierung bestehe. Im
Weiteren erneuerte der Rechtsvertreter den Antrag auf Gewährung der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung, da sein Mandant "aufgrund des
bekannten Krankheitsbildes" nicht in der Lage sei, seine Interessen selbst
zu wahren. Der Rechtsvertreter fügte seiner Eingabe vom 20. Juli 2009
ein Schreiben der Familie K._______ vom 13. Juli 2009, ein Schreiben
der Evangelischreformierten Kirchgemeinde I._______ vom 9. Juli 2009
sowie ein Schreiben der Freien Evangelischen Gemeinde I._______ vom
13. Juni 2009 bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt,
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
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(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 27 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die
frist und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich
die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken
(Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen
damit, sein älterer Bruder sei im Dezember 2008 von den Taliban
ermordet worden, weil sich sein Vater geweigert habe, diesen sein
Gästehaus zu Ausbildungszwecken zu überlassen. Dies sei letztlich auch
der Grund dafür gewesen, weshalb auch sein Vater Ende Dezember
2008 von Taliban entführt worden und seither verschwunden sei. Aus
diesem Grunde fürchte er, als letztes männliches Mitglied seiner Familie
ebenfalls Opfer eines Tötungsdelikts seitens der Taliban zu werden.
D2635/2009
Seite 9
4.2. Wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 26. März 2009 zutreffend
erwogen hat, erstreckt sich der Macht und Einflussbereich der Taliban
nicht auf ganz Pakistan, weshalb dem Beschwerdeführer grundsätzlich
die Möglichkeit bleibt, sich allfälligen Belästigungen von ihrer Seite durch
Wegzug in einen anderen Landesteil seines Heimatlandes zu entziehen.
Das Bestehen einer sogenannten "innerstaatlichen Fluchtalternative"
schliesst gleichzeitig die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 5 E. 5b S. 5).
4.3. Hinzu kommt, dass es aus heutiger Sicht nicht hinreichend
wahrscheinlich ist, dass der Beschwerdeführer mehr als drei Jahre nach
der Entführung seines Vaters noch Gefahr läuft, als dessen Sohn zufolge
dessen früherer Weigerung, den Taliban sein Gästehaus zu
Ausbildungszwecken zur Verfügung zu stellen, lokal einer
Reflexverfolgung ausgesetzt zu sein. Das Asylgesuch ist demzufolge
auch deshalb abzuweisen, weil der Beschwerdeführer nicht mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft damit rechnen
muss, einer künftigen Reflexverfolgung aus den vorgenannten Gründen
ausgesetzt zu sein (vgl. EMARK 1995 Nr. 2 E. 3a S. 17).
4.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Verfolgungsgefahr
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das BFM hat sein
Asylgesuch demnach zu Recht und mit zutreffender Begründung
abgelehnt.
5.
5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733; EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
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Seite 10
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
6.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
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Seite 11
Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAnti
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren
Hinweisen).
Laut dem vorliegenden Arztbericht von med. pract. H._______ vom
25. Mai 2009 leidet der Beschwerdeführer an einer mittelgradig
depressiven Episode (F.32.1) bei andauernder belastender
Lebenssituation. Darüber hinaus bestehe ein Verdacht auf eine
posttraumatische Belastungsstörung (F.43.1). Diese gesundheitlichen
Probleme stellen aber selbst dann unter dem Blickwinkel von Art. 3
EMRK kein völkerrechtliches Vollzugshindernis dar, wenn der
medizinische Standard im Heimatland schlechter als in der Schweiz wäre
(vgl. BVGE 2009/52 E. 10.1 S. 756 f., BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748,
BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S. 21). Diese nationale Rechtsprechung steht im
Einklang mit derjenigen der Strassburger Organe, wonach allein die
Tatsache, dass die Umstände der medizinischen Versorgung im
Heimatland für den Betroffenen weniger vorteilhaft wären als jene, die er
im Aufenthaltsstaat hat, für die Beurteilung unter dem Gesichtspunkt von
Art. 3 EMRK nicht entscheidend ist (vgl. Urteil des EGMR vom 6. Februar
2001 i.S. Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Grossbritannien], E. 38
[Beschwerde Nr. 44599/98]; Entscheid des EGMR vom 29. Juni 2004
über die Zulassung der Beschwerde i.S. Salkic und andere gegen
Schweden [Beschwerde 7702/04]; Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008
i.S. N. gegen Vereinigtes Königreich, Ziffn. 34 und 42 –44 [Beschwerde
Nr. 26565/05]). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Pakistan
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt praxisgemäss
nicht als unzulässig erscheinen.
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Seite 12
Selbst im Falle drohender Suizidalität wäre nach dem EGMR der
wegweisende Staat nicht verpflichtet, vom Vollzug der Wegweisung
Abstand zu nehmen; solange er Massnahmen ergreift, um die Umsetzung
der Suiziddrohung zu verhindern, vermag die Ausschaffung nicht gegen
Art. 3 EMRK zu verstossen (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des
EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. Dragan und andere gegen Deutschland,
Nr. 33743/03, angeführt in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212). Einer
allfällig erneut auftretenden Suizidalität des Beschwerdeführers wäre
vorliegend durch Heranziehen von medizinischem Fachpersonal bei der
Ausschaffung Rechnung zu tragen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
6.5. Auf Beschwerdeebene wird geltend gemacht, der
Wegweisungsvollzug sei aufgrund der psychischen Erkrankung des
Beschwerdeführers als unzumutbar zu qualifizieren. Das
Bundesverwaltungsgericht vermag diese Einschätzung indessen – wie
nachfolgend aufzuzeigen sein wird – nicht zu teilen.
6.5.1. Der Beschwerdeführer leidet gemäss dem auf Beschwerdeebene
eingereichten ärztlichen Bericht von med. pract. H._______ vom 25. Mai
2009 an einer mittelgradig depressiven Episode (F.32.1) bei andauernder
belastender Lebenssituation und es besteht nach dem Dafürhalten dieses
Arztes auch ein Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung
(F.43.1). Dabei belasteten ihn die Erinnerungen an seinen toten Bruder,
die Angst vor einer Ausschaffung und die allgemeine Perspektivelosigkeit
aufgrund der ungeklärten Aufenthaltssituation. Im Falle einer
Rückführung nach Pakistan bestehe überdies die Gefahr einer
Retraumatisierung mit erneuter krisenhafter Zuspitzung und Suizidalität.
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Seite 13
6.5.2. Nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts führen
medizinische Aspekte nur dann zur Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs, wenn eine notwendige medizinische Behandlung
im Heimatland nicht zur Verfügung steht und sich daraus eine konkrete
Gefährdung für die betroffene Person ergibt. Dabei muss eine allgemeine
und dringliche medizinische Behandlung, welche zur Gewährleistung
einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist, verfügbar sein
(vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S. 21). Demgegenüber liegt noch keine
Unzumutbarkeit vor, wenn im Heimatstaat eine dem schweizerischen
Standard nicht entsprechende medizinische Behandlung zur Verfügung
steht.
6.5.3. Vorliegend geht das BFM in seiner Vernehmlassung davon aus,
dass eine spezialärztliche Behandlung für den Beschwerdeführer an
einem Ort in Pakistan ausserhalb des Einflussbereichs der Taliban
möglich ist.
6.5.4. Demgegenüber wird auf Beschwerdeebene geltend gemacht, die
Behandlung des Beschwerdeführers müsse zwingend in der Schweiz
erfolgen. Bei einer Rückkehr nach Pakistan sei mit einem ungünstigen
Krankheitsverlauf zu rechnen und somit eine schlechte Prognose zu
stellen, da mit einer Retraumatisierung und einer erhöhten Gefahr akuter
Suizidalität zu rechnen sei.
6.5.5. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt aufgrund der Aktenlage
und der medizinischen Infrastruktur im Herkunftsland des
Beschwerdeführers zum Schluss, dass eine allfällige psychiatrische
Weiterbehandlung seiner Person auch in Pakistan erfolgen kann. So
existieren psychiatrische Abteilungen in Pakistan sowohl in öffentlichen
Spitälern als auch in privaten Kliniken, wobei die psychiatrische
Versorgung in den ländlichen Gegenden schlechter als in den Städten ist.
Führend in der Psychotherapie ist in Pakistan das "Fountain House" in
Lahore, wo gar eine tägliche Behandlung für Patienten mit schweren
depressiven Störungen und einer Persönlichkeitsveränderung möglich ist.
Die genannte Institution bietet dank internationalen Spenden sogar
kostenlose Behandlungen für 125 interne und 125 externe Patienten an
(vgl. FLORENCE SAVIOZ, ALEXANDRA GEISER, Schweizerische
Flüchtlingshilfe, Pakistan, Medizinische Versorgung, 14. Mai 2009). An
dieser Einschätzung ändert auch die Aussage des Rechtsvertreters in
seiner Replik nichts, Herr K._______, (welcher im Rahmen der Replik
auch eine vom 13. Juli 2009 datierende Stellungnahme verfasst hat), sei
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vom behandelnden Arzt (mündlich) dahingehend orientiert worden, dass
der Beschwerdeführer unter einem schweren Kriegstrauma leide, das nur
im Ambulatorium für Folter und Kriegsopfer des Schweizerischen Roten
Kreuzes in Bern behandelt werden könne (vgl. Replik S. 2). Zunächst
handelt es sich hierbei im Ergebnis um die Verlautbarung einer
Drittperson, die letztlich eine reine Behauptung darstellt. Zum anderen
fällt auf, dass med. pract. H._______ in seinem Arztbericht vom 25. Mai
2009 keine entsprechende Aussage gemacht, sondern dort sub Ziff. 8
vielmehr festgehalten hat, eine Behandlung seines Patienten erscheine
grundsätzlich auch in dessen Heimat möglich. Der Rechtsvertreter hat es
überdies bis heute unterlassen, einen aktuellen Arztbericht
nachzureichen, womit er auch die in Art. 8 Abs. 1 AsylG statuierte
Mitwirkungspflicht verletzt hat. So besehen, bestehen für das
Bundesverwaltungsgericht in Ausübung der freien Beweiswürdigung (Art.
40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den
Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG) einige Indizien,
welche dafür sprechen, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich
durch die in der Schweiz erfahrene medizinische Betreuung eine
Stabilisierung seines vormals labilen seelischen Gleichgewichts erreicht
hat. Hierfür spricht letztlich auch die Tatsache, dass er laut Abklärungen
bei den zuständigen Behörden seit anfangs Juli 2010 einer
Erwerbstätigkeit nachgeht. Nur nebenbei sei deshalb erwähnt, dass die
(früheren) seelischen Leiden des Beschwerdeführers laut dem ärztlichen
Bericht vom 25. Mai 2009 nicht nur auf verstörenden Erlebnissen des
Beschwerdeführers in der Heimat, sondern auch auf einer generellen
Angst vor einer Ausschaffung und der vorerwähnten Perspektivelosigkeit
ob seines unsicheren Aufenthaltstatus' beruhen. Dabei handelt es sich
indessen um Phänomene, welche – wie das BFM in seiner
Vernehmlassung vom 3. Juni 2009 zutreffend erwogen hat – eine Vielzahl
von Asylsuchenden betreffen, welche ebenfalls mit der Situation einer
möglichen Rückführung in ihr Heimatland konfrontiert sind, weshalb ihnen
unter dem Gesichtspunkt eines Wegweisungsvollzugshindernisses
grundsätzlich keine eigenständige Bedeutung zukommt. Vor diesem
Hintergrund kann darauf verzichtet werden, med. pract. H._______ als
Zeuge zur Notwendigkeit einer psychiatrischen Weiterbehandlung des
Beschwerdeführers in der Schweiz anzuhören, weshalb der
entsprechende Antrag in der Replik (a.a.o., S. 3) abzuweisen ist.
6.5.6. Was die gelegentlichen, von Herrn K._______ in dessen Schreiben
vom 13. Juli 2009 erwähnten Ohnmachtsanfälle des Beschwerdeführers
anbelangt, kommt diesen angesichts fehlender entsprechender ärztlicher
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Berichte keine entscheidwesentliche Bedeutung zu, weshalb sich
diesbezüglich weitere Ausführungen erübrigen.
6.5.7. Angesichts der im ärztlichen Bericht thematisierten Gefahr einer
allfälligen Suizidalität im Falle einer Rückführung des Beschwerdeführers
in seine Heimat kann zwar nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass
sich nach Erhalt des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts suizidale
Tendenzen erneut akzentuieren. Diesen wäre mit geeigneten
medikamentösen oder allenfalls auch psychotherapeutischen
Massnahmen und/oder einer ärztlichen Rückbegleitung
entgegenzuwirken. Der Beschwerdeführer ist nicht zuletzt in diesem
Zusammenhang auf die Möglichkeit hinzuweisen, beim BFM einen Antrag
auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG).
6.5.8. Schliesslich ist auch davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer in seiner Heimat über ein soziales Beziehungsnetz
verfügt: So hat er nach den Vorkommnissen im Dezember 2008
gemeinsam mit seiner Mutter bei einem Freund seines Vaters und später
bei einem Schulfreund in F._______ gelebt (vgl. act. A9/16 S. 3 F8 ff. und
S. 6 F40 ff). Darüber hinaus besitzt er eine Tante mütterlicherseits,
welche in L._______ lebt (vgl. act. A9/16 S. 7 F.61 ff.). Zudem hat er
zehn Jahre lang die Schule besucht. Ausserdem lassen seine
Schilderungen hinsichtlich des familiären Hintergrunds durchaus darauf
schliessen, dass er gehobenen familiären Verhältnissen entstammt.
Dementsprechend ist davon auszugehen, dass es ihm grundsätzlich
möglich sein wird, sich in seiner Heimat wieder eine neue
Existenzgrundlage aufzubauen. Nach dem Gesagten erweist sich der
Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar.
6.6. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der
Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt die Anordnung
der vorläufigen Aufnahme nicht in Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG).
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8.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Verfahrens
grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1, Sätze
1 und 2 VwVG). Wiewohl der Beschwerdeführer seit dem 1. Juli 2010
einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz nachgeht und dabei zumindest seit
Juli 2011 ein Einkommen erzielt und damit unter Umständen nicht mehr
als bedürftig anzusehen wäre, ist vorliegend gestützt auf die
Besonderheiten des Falls ausnahmsweise auf die Erhebung von
Verfahrenskosten zu verzichten (vgl. Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG); mithin
ist auf das mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2009
wiedererwägungsweise gutgeheissene Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) nicht
zurückzukommen.
10.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat in seiner Replik ein
Gesuch um wiedererwägungsweise Gutheissung des (am 8. Mai 2009
abgewiesenen) Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung gestellt. Dieses ist jedoch mangels Notwendigkeit
einer amtlichen Rechtsverbeiständung und unter Hinweis auf die im
vorliegenden Verfahren herrschende Untersuchungsmaxime abzuweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das am 20. Juli 2009 (wiedererwägungsweise) gestellte Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Philipp Reimann
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