Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D2635/2011
U r t e i l v om 6 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Einzelrichter Daniele Cattaneo,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Bruno D'Amaro.
Parteien A._______, geboren am (…),
und deren Sohn,
B._______, geboren am (…),
Kolumbien,
Schweizer Botschaft in Bogotá, Kolumbien,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 5. April 2011 / N […].
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Sachverhalt:
A.
Mit an die Schweizer Vertretung in Bogotá gerichteter Eingabe vom
21. Dezember 2009 ersuchte die Beschwerdeführerin – kolumbianische
Staatsangehörige aus C._______ (aktueller Wohnsitz in D._______) – für
sich und ihren Sohn um Gewährung von Asyl in der Schweiz. Zur
Begründung machte sie geltend, dass sie vom Vater ihres Kindes, Herr
E._______, im Juni 2008 vergewaltigt worden sei. Als Folge des
sexuellen Übergriffs, welcher der ehemalige Freund ihr gegenüber nicht
bestritten haben soll, sei sie schwanger geworden. Während der
Schwangerschaft sei sie vom Vater des Kindes konstant bedroht und
bedrängt worden. Dieser habe sie auch davor gewarnt, jemanden
darüber zu informieren. Nichts desto trotz hat sie sich mit diversen
Schreiben an die F._______, die G._______ und die H._______
gewendet, jedoch ohne irgendeine Unterstützung erhalten zu haben. Da
seit der Geburt des Kindes Unbekannte in der Wohnregion der
Beschwerdeführerin nach ihr gefragt hätten, sei die Betroffene aus
Sicherheitsgründen zu ihrer Mutter umgezogen, wobei sie auch ihr
Festnetztelefonanschluss gekündigt habe. Die Betroffene habe jedoch
weiterhin Angst vor der Verfolgung durch E._______, da die Familie
dieser Person über viele Beziehungen, insbesondere auch zu kriminellen
Gruppierungen, verfüge. Zusammen mit ihrem Asylgesuch reichte die
Gesuchstellerin diverse Dokumente als Beweismittel ein.
B.
Die Schweizer Botschaft in Kolumbien übermittelte das Asylgesuch mit
den Akten am 20. Januar 2010 zuständigkeitshalber an das BFM
(Eingang beim BFM: 28. Januar 2010).
C.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2010 teilte das BFM den
Beschwerdeführenden mit, dass es den entscheidrelevanten Sachverhalt
aufgrund der schriftlichen Begründung des Asylgesuchs und der
eingereichten ausführlichen Dokumentation als erstellt erachte, weshalb
eine Anhörung auf der Botschaft nicht notwendig erscheine. Im Weiteren
erwäge das Bundesamt – unter Berücksichtigung der Akten, der zu
beachtenden Aspekte und des ihm zukommenden Ermessenspielraumes
– das Asylgesuch abzuweisen und den Beschwerdeführenden die
Einreise in die Schweiz zu verweigern. Insbesondere erachte es die
Möglichkeit einer anderweitigen Schutzsuche als gegeben. Das BFM
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eröffnete den
Beschwerdeführenden im Rahmen ihres rechtlichen Gehörs die
Gelegenheit, sich innert 30 Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung dazu
zu äussern.
D.
Mit Verfügung vom 5. April 2011 hat das BFM das Asylgesuch
abgewiesen und den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz
verweigert. In der Verfügung hielt das Bundesamt zunächst in formeller
Hinsicht fest, dass die Betroffenen von dem ihnen gewährten rechtlichen
Gehör gemäss Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2010 keinen
Gebrauch gemacht hatten. Es kam somit zum Schluss, dass gestützt auf
die Eingabe der Beschwerdeführenden sowie der damaligen Aktenlage
die Gefährdungssituation abschliessend beurteilt werden könne. In
materieller Hinsicht führte das BFM zur Begründung der Abweisung des
Asylgesuchs im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin den
geltend gemachten sexuellen Missbrauch gegenüber den lokalen
Behörden nicht erwähnt habe. Sodann ergehe aus den eingereichten
Beweismitteln (Schreiben an die F._______ vom 12. Mai 2009, Schreiben
an die G._______ vom 15. Mai 2009 und Schreiben an die H._______
vom 7. Januar 2010) klar hervor, dass es sich bei der von der
Beschwerdeführerin geltend gemachten Verfolgung hauptsächlich um
einen AlimenteStreit handeln würde, da der Vater des Kindes sich
weigere sie finanziell oder emotional zu unterstützen. Zudem würde es
sich bei der Verfolgung ohnehin nicht um eine asylrechtlich relevante
Verfolgung handeln, angesichts der Tatsache, dass der im Asylgesuch
geltend gemachten Verfolgung ein privater Streit zu Grunde liegt. Des
Weiteren sei davon auszugehen, dass ihnen innerstaatliche
Fluchtvarianten offen stünden und sie sich mithin in einer anderen Region
Kolumbiens niederlassen könnten, da es sich bei den
Beschwerdeführenden nicht um landesweit bekannte Personen handle.
Zudem sei nicht anzunehmen, dass der Vater des Sohnes oder die
Gruppierungen, zu denen er Verbindungen habe, die Betroffenen an
einem beliebigen Ort in Kolumbien ausfindig machen könnten. Ferner sei
es für sie möglich und insbesondere aufgrund der fehlenden nahen
Beziehungen zur Schweiz zumutbar, gegebenenfalls in einem anderen
Land als der Schweiz um Schutz nachzusuchen, beispielsweise in einem
der Nachbarstaaten Kolumbiens, welche sowohl das Abkommen vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30)
als auch das entsprechende Zusatzprotokoll vom 31. Juli 1967 ratifiziert
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hätten; namentlich die Nachbarstaaten Brasilien, Ecuador, Panama und
Peru.
E.
Mit spanischsprachiger Eingabe vom 30. April 2011 an die Schweizer
Botschaft (Eingang bei der Schweizer Botschaft: 2. Mai 2011), welche
ebenfalls am 2. Mai 2011 von der Botschaft dem
Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 9. Mai 2011) weitergeleitet wurde,
beantragten die Beschwerdeführenden sinngemäss, es sei die
angefochtene Verfügung aufzuheben und ihnen die Einreise in die
Schweiz zu bewilligen beziehungsweise Asyl zu gewähren. Auf die
Begründung und die eingereichten Beweismittel wird, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls
endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR
142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anders bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Amtssprachen des Bundes sind das Deutsche, Französische und
Italienische (vgl. Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101])
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Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache abgefasst. Das
Bundesverwaltungsgericht hat folglich aus prozessökonomischen
Gründen ohne präjudizielle Wirkung vorliegend auf eine Rückweisung der
Beschwerde und das Einfordern einer Beschwerdeverbesserung
beziehungsweise Übersetzung der zweiseitigen Eingabe vom 9. Februar
2011 verzichtet. Nach erfolgter amtlicher Übersetzung der
spanischsprachigen Eingabe sind die Rechtsmittelanträge bekannt und
hinreichend begründet. Der vorliegende Entscheid ergeht in deutscher
Sprache (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
1.4. Die Beschwerde ist frist und – mit Ausnahme des genannten
sprachlichen Mangels – formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG,
Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführenden sind durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art.
105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.
111a
Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1. In formeller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass gemäss Art. 19
AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung
gestellt werden kann, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt
überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizerische Vertretung führt mit
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der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10
Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
[AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende
Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich
festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das Bundesverwaltungsgericht hat
in Auslegung dieser Bestimmungen in BVGE 2007/30 erkannt, dass sich
die Unmöglichkeit einer Befragung aus organisatorischen oder
kapazitätsmässigen Gründen bei der jeweiligen Vertretung, aus
faktischen Hindernissen im betreffenden Land oder aus bei der
asylsuchenden Person liegenden persönlichen Gründen ergeben kann
(vgl. BVGE a.a.O. E. 5.2 und 5.3). Da die Anhörung der
Sachverhaltserstellung sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs
dient (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.5), ist die asylsuchende Person bei
gegebener Unmöglichkeit einer Anhörung unter Hinweis auf ihre
Mitwirkungspflicht in einem individualisierten Schreiben mittels konkreter
Fragen aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten; ein
standardisiertes Schreiben vermag diesen Anforderungen damit in aller
Regel nicht zu genügen (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.4). Allerdings kann sich
eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung
erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten
Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden
Person ist aber diesfalls immerhin im Sinne des rechtlichen Gehörs die
Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid
zumindest schriftlich zu äussern (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.7). Schliesslich ist
das Bundesamt in jedem Fall gehalten, das Absehen von einer Befragung
in der Verfügung über das Asylgesuch zu begründen (vgl. BVGE a.a.O.
E. 5.6 sowie 5.7).
4.2. Im vorliegenden Fall wurden die Beschwerdeführenden von der
schweizerischen Vertretung in Bogotá zu ihrem Asylgesuch vom
21. Dezember 2009 nicht befragt. Eine Anhörung fand nicht statt, da
einerseits das BFM aufgrund der Aktenlage, namentlich der schriftlichen
Begründung des Asylgesuchs sowie der beigelegten ausführlichen
Dokumentation, den entscheidrelevanten Sachverhalt als erstellt und
folglich eine Anhörung als nicht notwendig erachtete sowie andererseits,
weil die Botschaft aus gerichtsnotorischen und mithin nachvollziehbaren
Kapazitätsgründen dazu nicht in der Lage war. Den
Beschwerdeführenden wurde indessen mit Zwischenverfügung des BFM
vom 6. Oktober 2010 Gelegenheit zur weiteren Konkretisierung ihrer
Asylgründe sowie das rechtliche Gehör im Hinblick auf die vom
Bundesamt in Erwägung gezogene Abweisung des Asylgesuchs gewährt;
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die Beschwerdeführenden haben gestützt darauf keine weitere
Stellungnahme abgegeben und mithin auf diesen Anspruch verzichtet.
Aufgrund der einlässlichen Ausführungen der Beschwerdeführenden in
ihrem schriftlichen Asylgesuch und den weiteren Eingaben sowie der
zahlreichen von ihnen eingereichten Beweismittel erscheint sodann der
etscheidwesentliche Sachverhalt – wie das BFM in der angefochtenen
Verfügung zu Recht ausführt – als genüglich abgeklärt. Schliesslich hat
das BFM in seiner Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2010 sowie der
angefochtenen Verfügung vom 5. April 2011 das Absehen von
persönlichen Anhörungen begründet. Bei dieser Sachlage ist
festzuhalten, dass das BFM den verfahrensrechtlichen Anforderungen
Genüge getan hat.
5.
5.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich
die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken
(Art. 3 AsylG).
5.2. Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn
die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können
oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl.
Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG
bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des
Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz
oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.
5.3. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer
Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den
Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der
erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die
Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung
durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die
praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen
Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs und
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Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die weiterhin
zutreffende Praxis gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15,
insbesondere S. 131 ff., welche angesichts bloss redaktioneller
Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor
Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung
ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK
1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine
Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der
Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung
zugemutet werden kann.
6.
6.1. Nach der Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht
zunächst zum Schluss, dass die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, die
Beschwerdeführenden hätten in ihrem Gesuch keine besonders nahen
Beziehungen zur Schweiz geltend gemacht. Im Weiteren hat das
Bundesamt zu Recht erwogen, dass es den Beschwerdeführenden
zuzumuten sei, in einem anderen Land um Asylgewährung
nachzusuchen (vgl. Art. 52 Abs. 2 AsylG). So sind beispielsweise die
Nachbarstaaten Brasilien, Ecuador, Panama und Peru Vertragsparteien
sowohl der FK als auch des betreffenden Zusatzprotokolls vom 31.
Januar 1967; Venezuela wiederum hat zwar das Abkommen selbst nicht
ratifiziert, wohl aber das Protokoll. Diese Länder verfügen mit Ausnahme
Venezuelas über ein eigenes, gesetzlich geregeltes Verfahren zur
Anerkennung von Flüchtlingen. Zudem halten sie sich gemäss den
Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich an das
Gebot des NonRefoulements von Art. 33 FK, auch wenn als
Einschränkung festgestellt werden muss, dass es in den Grenzgebieten –
insbesondere denjenigen zu Panama und Venezuela – in den letzten
Jahren zu unkontrollierten Rückschiebungen durch die Grenzbehörden
gekommen ist. Für die praktische Möglichkeit und die Zumutbarkeit der
anderweitigen Schutzsuche spricht im Weiteren die Möglichkeit der
visumsfreien Einreise nach Brasilien, Ecuador und Peru sowie der
Umstand, dass jährlich mehrere tausend kolumbianische
Staatsangehörige in den Nachbarländern – namentlich in Ecuador – um
Asyl nachsuchen und dort zu einem beträchtlichen Teil auch tatsächlich
als Flüchtlinge anerkannt werden. Insgesamt ergeben sich demnach
keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, es sei den
Beschwerdeführenden praktisch unmöglich oder objektiv unzumutbar,
sich in einen anderen Staat, insbesondere einen der Nachbarstaaten
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Kolumbiens, zu begeben (vgl. EMARK 2004 Nr. 20; 1997 Nr. 15 E. 2f S.
132). Dies gilt umso mehr, als aus den Akten ersichtlich ist, dass es sich
bei den Beschwerdeführenden nicht um landesweit bekannte
Persönlichkeiten handelt, die aufgrund ihrer besonders exponierten
Stellung auch bei einer Flucht ins nahe Ausland allenfalls befürchten
müssten, weiterhin verfolgt zu werden.
6.2. In der Beschwerde vom 30. April 2011 macht die Beschwerdeführerin
eine schwerwiegende Angstsituation geltend, verbunden mit der
ständigen Furcht, in Kolumbien verfolgt und lebensgefährlich bedroht zu
werden. Um ihr Leben und dasjenige ihrer Familie vor der intensiven und
brutalen Verfolgung durch ihren ehemaligen Freund zu schützen, sah
sich die Beschwerdeführerin demnach schon mehrere Male gezwungen,
für sich und ihre Familie auch ausserhalb ihres Wohnsitzortes,
dauerhaften Schutz zu suchen.
Zu den auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringen ist zu
sagen, dass sie den bereits von der Vorinstanz beurteilten Sachverhalt
nicht zu ändern vermögen. Bei dieser Sachlage kann letztlich offen
bleiben, ob sich die Beschwerdeführenden der geltend gemachten
Verfolgung – welcher letztendlich, wie von der Vorinstanz korrekt
ausgeführt, ein privater Streit ohne asylrechtliche Relevanz im Sinne von
Art 3 AsylG zu Grunde liegt – in Kolumbien allenfalls durch eine
innerstaatliche Wohnsitzverlegung dauerhaft entziehen können.
6.3. Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die
Beschwerdeführenden aufgrund der Akten über keine konkrete
Beziehungsnähe zur Schweiz verfügen, hingegen aber die Möglichkeit
der anderweitigen Schutzsuche haben. Unter diesen Umständen hat die
Vorinstanz zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und
die Asylgesuche abgewiesen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten an sich den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG); aus
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verwaltungsökonomischen Gründen wird indessen in Anwendung von Art.
6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) auf das Erheben von Verfahrenskosten verzichtet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Schweizer
Vertretung in Bogotá und das BFM.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniele Cattaneo Bruno D'Amaro
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