B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2635/2013
U r t e i l v o m 1 7 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer,
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
(Rechtsverzögerung) / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine ethnische Tamilin mit Wohnsitz im Jaffna
Distrikt, liess durch ihren in der Schweiz lebenden Bruder mit Eingabe
vom 23. Juli 2010 beim BFM ein "Asylgesuch aus dem Ausland" einrei-
chen. Der Eingabe lagen diverse Dokumente bei.
B.
Mit Schreiben vom 16. August 2010 teilte das BFM dem Bruder der Be-
schwerdeführerin mit, ihre Einreise könne nicht im Rahmen eines Famili-
ennachzuges bewilligt werden, vielmehr habe sie das ordentliche Einrei-
severfahren von Personen im Ausland zu durchlaufen, mithin habe sie
sich auf der Schweizerischen Vertretung in Colombo zu melden.
C.
In der Folge gelangte die Beschwerdeführerin – zusammen mit ihrer
Schwester – mit einer als "Application for Asylum" betitelten Eingabe vom
21. September 2010 an die Schweizerische Botschaft in Colombo (nach-
folgend: Botschaft). Ein weiteres Schreiben der Beschwerdeführerin ging
am 13. Oktober 2010 bei der Botschaft ein. Am 1. November 2010 fand
die Befragung der Beschwerdeführerin auf der Botschaft statt. Die Bot-
schaft übermittelte dem BFM gleichentags die Unterlagen zum Asylge-
such der Beschwerdeführerin. Weitere Korrespondenz der Beschwerde-
führerin ging beim BFM am 5. Mai 2011, 9. Februar 2012, 15. Mai 2012,
31. Mai 2012 sowie 10. Januar 2013 ein.
D.
Der Bruder der Beschwerdeführerin bat das Bundesamt mit Schreiben
vom 22. Januar 2013 um Beschleunigung des Asylverfahrens seiner
Schwester. Das BFM beantwortete dieses Schreiben am 13. Februar
2013, indem es mitteilte, ein Asylentscheid könne angesichts der Ge-
schäftslast nicht auf ein bestimmtes Datum hin in Aussicht gestellt wer-
den.
E.
Mit Eingabe vom 9. April 2013 wandte sich der Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführerin an das BFM. Er ersuchte um umgehende Bearbeitung
des Asylgesuches der Beschwerdeführerin beziehungsweise Entscheid-
fällung bis Ende April 2013.
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F.
Mit Eingabe vom 7. Mai 2013 erhob der Rechtsvertreter der Beschwerde-
führerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde wegen Rechtsver-
zögerung, mit welcher er beantragte, es sei festzustellen, dass das Nicht-
behandeln des Asylgesuches durch das BFM eine Rechtsverzögerung im
Sinne von Art. 46a VwVG darstelle und das BFM sei anzuweisen, das
Asylgesuch ohne weitere Verzögerung zu behandeln. In verfahrensrecht-
licher Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege.
G.
Der Instruktionsrichter verfügte am 14. Mai 2013, über das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde zu einem späteren
Zeitpunkt befunden und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wer-
de verzichtet. Gleichzeitig wurde dem Bundesamt eine Kopie der Be-
schwerdeschrift zugestellt und ihm Frist zur Einreichung einer Vernehm-
lassung eingeräumt.
H.
Am 28. Mai 2013 ging die Vernehmlassung des BFM, mit welcher die
Abweisung der Beschwerde beantragt wurde, beim Bundesverwaltungs-
gericht ein. Diese Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin mit Ver-
fügung vom 29. Mai 2013 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Gegen das unrechtmässige Verweigern
oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann wie gegen die Verfü-
gung selbst Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. MARKUS
MÜLLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz
über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 46a
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beur-
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teilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet
des Asyls – eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bun-
desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110] liegt nicht
vor – endgültig (Art. 105 AsylG).
1.2 Die Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde ist
akzessorisch zum Hauptverfahren, weshalb sich die Beschwerdebefugnis
nach der Legitimation im Hauptverfahren richtet. Demnach ist zur Be-
schwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen
hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG), durch die angefochtene Verfügung be-
rührt ist (Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG) und ein schutzwürdiges Interesse
an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).
Hiervon ausgehend wäre die Beschwerdeführerin zur Beschwerde gegen
die allfällig abschlägige Beurteilung ihres Asylgesuchs befugt, womit sie
zur Beschwerde gegen das unrechtmässige Verweigern und Verzögern
eines solchen Entscheides legitimiert ist (vgl. BVGE 2008/15
E. 3.1.1 - 3.3).
1.3 Die Rechtsverweigerung- und Rechtsverzögerungsbeschwerde unter-
liegt keiner peremptorischen Frist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 Abs. 2
VwVG). Die Beschwerdeführerin reichte ihre Beschwerde in gültiger Form
ein (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Auf diese ist somit einzutreten.
2.
2.1 Das Verbot der Rechtsverweigerung respektive Rechtsverzögerung
ergibt sich aus Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101). Gemäss dieser Be-
stimmung hat jede Person unter anderem Anspruch auf eine Beurteilung
ihrer Sache innert angemessener Frist. Diese Verfassungsgarantie gilt für
alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE
130 I 312 = Pra 2006 Nr. 37 E. 5.1, mit weiteren Hinweisen).
2.2 Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde sich weigert,
eine Verfügung zu erlassen, obwohl sie dazu aufgrund der einschlägigen
Rechtsnormen verpflichtet wäre. Hinweise auf eine solche Rechtsverwei-
gerung ergeben sich indessen aus den Akten keine und werden von der
Beschwerdeführerin auch nicht behauptet.
2.3
2.3.1 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Leh-
re und Praxis auszugehen, wenn die Behörde sich zwar bereit zeigt, den
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Entscheid zu treffen, dies aber nicht innert der Frist tut, die nach der Na-
tur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessen-
heit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung
der gesamten Umstände zu beurteilen; ein Verschulden der Behörde ist
nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch
dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht
innert angemessener Frist verfügt (BGE 107 Ib 160 E. 3c, BGE 103 V
190 E. 5; FELIX UHLMANN/SIMONE WÄLLE-BÄR, in: Praxiskommentar
VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 46a N 20). In
Betracht zu ziehen sind sodann namentlich die Komplexität der Sache,
das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeu-
tung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische
Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 = Pra 2006
Nr. 37 E. 5.1; MÜLLER, a.a.O., Rz. 6 zu Art. 46a VwVG).
2.3.2 Nach den in Art. 37 AsylG festgelegten erstinstanzlichen Verfah-
rensfristen sind Entscheide nach den Artikeln 38-40 in der Regel inner-
halb von 20 Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen (Abs. 2) be-
ziehungsweise in der Regel innerhalb von drei Monaten, wenn weitere
Abklärungen nach Art. 41 erforderlich sind (Abs. 3), und grundsätzlich in-
nerhalb von zehn Arbeitstagen, wenn es sich um Nichteintretensentschei-
de handelt (Abs. 1).
Das Auslandverfahren gemäss Art. 20 aAsylG weist zwar Besonderheiten
auf, welche die Beachtung dieser Fristen erschweren, namentlich die
teilweise lange Dauer der postalischen Übermittlung von Unterlagen. Die-
ser Umstand ist indessen vorliegend nicht von Bedeutung, wurde doch
die Beschwerdeführerin am 1. November 2010 auf der Botschaft ange-
hört und erfolgten bis zur Einleitung des vorliegenden Beschwerdeverfah-
rens keinerlei Instruktionen. Im Übrigen bezweckt das Asylverfahren den
Schutz höchster Rechtsgüter wie Leib, Leben und persönlicher Freiheit
(Art. 3 Abs. 2 AsylG), und die Asylsuchenden halten sich im Auslandver-
fahren in der Regel im Verfolgerstaat auf, weshalb in diesen Fällen eine
beförderliche Behandlung der Gesuche sachlich geboten ist.
2.3.3 Das Bundesamt verweist in seiner Vernehmlassung im Wesentli-
chen auf die hohe Anzahl hängiger Auslandgesuche. Dem Bundesverwal-
tungsgericht ist die hohe Belastung der Vorinstanz bekannt, und es ist
nachvollziehbar, dass nicht jedes einzelne Asylverfahren innerhalb der
gesetzlichen Behandlungsfrist abgeschlossen werden kann. Verfahren,
die länger dauern, sind unvermeidbar, was in der Formulierung von
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Art. 37 Abs. 2 AsylG ("in der Regel") zum Ausdruck kommt. Nicht hin-
nehmbar ist dagegen die – mit Ausnahme der Beantwortung der Anfrage
zum Verfahrensstand vom 22. Januar 2013 – völlige Untätigkeit im vorlie-
genden Verfahren seit Übermittlung der Verfahrensunterlagen durch die
Botschaft am 1. November 2010. Es ist demzufolge festzustellen, dass
die Verfahrensdauer als unverhältnismässig lange zu qualifizieren ist. Das
Beschleunigungsgebot von Art. 29 Abs. 1 BV ist somit verletzt.
2.4 Die Rüge der Rechtsverzögerung erweist sich demnach als begrün-
det und die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Akten gehen an das BFM
zurück, verbunden mit der Anweisung, das Gesuch vom 21. September
2010 zügig zu behandeln beziehungsweise darüber zu befinden.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzu-
erlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch der Beschwerdeführerin um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird damit gegenstands-
los.
Obsiegende und teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine
Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten
(Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Der Rechtsvertreter hat
keine Kostennote eingereicht. Auf eine Nachforderung kann indessen
verzichtet werden, da der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der
Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann. Unter Berücksichtigung der
massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8, 9 und 11 VGKE) ist die Par-
teientschädigung auf Fr. 600.- (inkl. Auslagen und allfällige Mehrwert-
steuer) festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, der Beschwerdefüh-
rerin diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Das BFM wird angewiesen, ohne weitere Verzögerung über das Asylge-
such der Beschwerdeführerin zu befinden.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschä-
digung von Fr. 600.- zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das BFM.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
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