B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2636/2018
Ur t e i l vom 2 6 . Jun i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Dotschung.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 4. April 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 11. Juli 2015 im Empfangs- und Verfahren-
szentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte,
dass er bei der Befragung zur Person vom 27. Juli 2015 und der einlässli-
chen Anhörung vom 12. September 2016 zu seinen Asylgründen im We-
sentlichen vorbrachte, er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Eth-
nie und stamme aus dem Quartier C._______ bei D._______,
dass er mit seinem Bruder und auch mit Kollegen jeweils an Demonstrati-
onen in D._______ teilgenommen habe,
dass die allgemeine Situation in D._______ nicht gut und die Strom- und
Lebensmittelversorgung ungenügend gewesen sei und es immer wieder
Angriffe auf die Stadt gegeben habe,
dass er einmal von zwei Personen mit einer Pistole bedroht worden sei,
welche ihm daraufhin sein (…) gestohlen hätten,
dass zudem sein Vater, welcher als (…) tätig gewesen sei, vom militäri-
schen Sicherheitsdienst verfolgt worden sei, da er an Demonstrationen und
an Trauerfeiern von Märtyrern teilgenommen habe,
dass dieser deshalb seine Arbeit habe aufgeben müssen, woraufhin die
gesamte Familie am (…) Dezember 2012 aus Syrien geflüchtet und in die
Türkei gegangen sei,
dass er im Zeitpunkt der Ausreise noch nicht im militärdienstpflichtigen Al-
ter gewesen sei, jedoch heute bei einer Rückkehr in den Militärdienst ein-
gezogen würde,
dass er im Exil als normaler Teilnehmer an Demonstrationen teilnehme,
dass das SEM mit Verfügung vom 4. April 2018 – eröffnet am 5. April
2018 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung verfügte, indessen
wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Auf-
nahme anordnete,
dass der Beschwerdeführer – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – ge-
gen diese Verfügung mit Eingabe vom 7. Mai 2018 beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die vorinstanzliche
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Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei an das SEM zur vollständigen
und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen, eventualiter sei die vor-
instanzliche Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft festzu-
stellen sowie Asyl zu gewähren, subeventualiter sei er als Flüchtling vor-
läufig aufzunehmen,
dass er in formeller Hinsicht beantragte, es sei vollumfängliche Einsicht in
die Akte A21/1 und eventualiter dazu das rechtliche Gehör zu gewähren
und zudem sei nach gewährter Akteneinsicht eine angemessene Frist zur
Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen,
dass sodann auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und
er von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 9. Mai 2018 den Eingang der Be-
schwerde bestätigte,
dass am 15. Mai 2018 eine Fürsorgebestätigung vom 7. Mai 2018 beim
Bundesverwaltungsgericht eintraf,
dass die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 22. Mai 2018 feststellte,
der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten, und den Antrag betreffend Akteneinsicht in die Akte A21/1 sowie
die Eventualanträge auf Gewährung des rechtlichen Gehörs zur erwähnten
Akte und auf Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung einer Beschwer-
deergänzung abwies,
dass ebenfalls das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abgewiesen und der Beschwer-
deführer aufgefordert wurde, einen Kostenvorschuss zu leisten,
dass der Kostenvorschuss am 30. Mai 2018 fristgerecht geleistet wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Juni 2018 diverse Print
Screen Ausdrucke, Fotos, Internetlinks und eine CD mit einem Video als
Beweismittel einreichte, welche allesamt sein langjähriges politisches En-
gagement innerhalb und ausserhalb Syriens belegen würden,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m.
Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass hinsichtlich der formellen Rügen festzustellen ist, dass keine Verlet-
zung des Akteneinsichtsrechts vorliegt (vgl. Erwägungen in der Zwischen-
verfügung vom 22. Mai 2018),
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dass ferner keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch das
SEM erkennbar ist und sich weder weitere Abklärungen noch die Durch-
führung einer ergänzenden Anhörung aufdrängen,
dass entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers (vgl. Art. 11 der
Beschwerde) die eingereichten Beweismittel gewürdigt worden sind (vgl.
angefochtene Verfügung S. 5),
dass sodann festzustellen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht in Über-
einstimmung mit der Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers im
Wesentlichen als glaubhaft erachtet, indessen deren Asylrelevanz zu ver-
neinen ist,
dass sich die Ausführungen in der Beschwerde, wonach der Beschwerde-
führer von den syrischen Behörden verhaftet und gefoltert worden sei (vgl.
Art. 62 der Beschwerde), nicht mit den geltend gemachten Vorbringen an-
lässlich der Anhörung in Übereinstimmung bringen lassen,
dass der Beschwerdeführer im Gegenteil vortrug, nie Probleme respektive
direkten Kontakt mit Behörden gehabt zu haben (vgl. act. A3 F7.02; A19
F34, F41, F44),
dass Personen, die sich an regimekritischen Demonstrationen beteiligt ha-
ben, in grosser Zahl von Verhaftung, Folter und willkürlicher Tötung betrof-
fen sind und – wenn sie durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte
als Regimegegner identifiziert werden – eine Behandlung zu erwarten ha-
ben, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG gleichkommt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.7.2 [als Referenzurteil publiziert]),
dass es unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer an regierungskriti-
schen Demonstrationen teilgenommen hat,
dass die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel zudem die De-
monstrationsteilnahmen in Syrien untermauern,
dass indessen davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer durch
die Behörden nicht namentlich identifiziert und auch nicht als Regimegeg-
ner registriert wurde, zumal er in diesem Zusammenhang keinerlei Behel-
ligungen durch die syrischen Behörden erlitten hat (vgl. act. A19 F34,
F41 f.),
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dass eine Reflexverfolgung vorliegt, wenn Angehörige von verfolgten Per-
sonen Repressalien ausgesetzt sind, sei es um Informationen über die ver-
folgte Person zu erhalten, um die Familie als Ganze für die Aktivitäten des
Verfolgten zu bestrafen, oder um die verfolgte Person zum Aufgeben ihrer
Aktivitäten zu zwingen (vgl. BVGE 2010/57 E. 4.1.3), wobei es bekannt ist,
dass die syrischen Behörden als auch die übrigen Konfliktparteien solche
Strategien anwenden,
dass jedoch selbst wenn eine asylrelevante Verfolgung des Vaters des Be-
schwerdeführers bejaht würde (das Beschwerdeverfahren D-2638/2018
der Eltern ist derzeit beim Bundesverwaltungsgericht hängig), mangels
konkreter eigener Probleme mit den syrischen Behörden eine Reflexverfol-
gung des Beschwerdeführers zu verneinen ist (vgl. act. A3 F7.01 f.; A19
F18, F20-30, F42, F45),
dass die Ausführungen in der Beschwerde bezüglich des drohenden Ein-
zugs in den Militärdienst ins Leere zielen, zumal der Beschwerdeführer im
Zeitpunkt der Ausreise noch minderjährig war (vgl. act. A19 F43), eine Ver-
weigerung der militärischen Dienstpflicht jedoch voraussetzt, dass die für
die Rekrutierung zuständige Behörde diese Dienstpflicht tatsächlich
– durch entsprechende Eintragung ins Militärbüchlein – festgestellt hat,
dass erst damit überhaupt die Möglichkeit der Einberufung entsteht, wobei
die blosse Nichtbefolgung einer Aufforderung zur Meldung bei der Rekru-
tierungsstelle nicht mit einer Wehrdienstverweigerung gleichzusetzen ist
(vgl. Urteil des BVGer D-599/2017 vom 4. April 2018 E. 5.3 m.w.H. auf
BVGE 2015/3 E. 6.7.2 f.),
dass die allgemein schwierige Lage und die damit einhergehende hohe
Kriminalitätsrate in Syrien keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar-
stellen, sondern diesen Faktoren im Rahmen des Wegweisungsverfahrens
Rechnung zu tragen ist,
dass daher insbesondere der bewaffnete Überfall und der Diebstahl des
(…) unter dem asylrechtlichen Aspekt als unbeachtlich einzustufen sind,
dass aufgrund der aktenkundigen politischen Tätigkeiten in der Schweiz
und in der Türkei eine besondere Exponierung des Beschwerdeführers in-
nerhalb der exilpolitischen Bewegung klarerweise ausgeschlossen werden
kann,
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dass er deshalb nicht der Kategorie von Personen zuzurechnen ist, die
wegen ihrer Tätigkeit oder Funktionen im Exil als ernsthafte und potenziell
gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheim-
dienste auf sich gezogen haben könnten,
dass sich mithin die Befürchtung des Beschwerdeführers, aufgrund seines
exilpolitischen Engagements bei einer Rückkehr nach Syrien asylrelevan-
ten Nachteilen ausgesetzt zu werden, als unbegründet erweist,
dass zusammenfassend festzustellen ist, dass die Vorinstanz zu Recht das
Vorliegen von Vor- und Nachfluchtgründen verneint, dem Beschwerdefüh-
rer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt und sein Asylgesuch abge-
lehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass aus den vorangegangenen Erwägungen nicht etwa zu schliessen ist,
der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt in seinem Heimatstaat
nicht gefährdet,
dass indessen eine solche Gefährdung ausschliesslich unter dem Aspekt
von Art. 83 Abs. 4 AuG einzuordnen ist, wonach der Vollzug für ausländi-
sche Personen unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Her-
kunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind,
dass der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien
durch die Vorinstanz mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Be-
schwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rech-
nung getragen wurde,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass der einbezahlte Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskos-
ten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Ver-
fahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Norzin-Lhamo Dotschung
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