B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2636/2019
law/scm
Ur t e i l vom 1 7 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli;
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______, geboren am [...],
Tunesien,
vertreten durch Annina Mullis, Rechtsanwältin,
[...],
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 16. April 2019
D-2636/2019
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist tunesischer Staatsangehöriger und stammt aus
Tunis. Gemäss eigenen Angaben verliess er seinen Heimatstaat im No-
vember 2018 in Richtung Italien. Am 4. Dezember 2018 reiste er unkontrol-
liert in die Schweiz ein und stellte – nachdem er am 17. Dezember 2018
anlässlich einer Kontrolle durch die Kantonspolizei B._______ angehalten
worden war – am 20. Dezember 2018 beim Empfangs- und Verfahrensze-
ntrum C._______ ein Asylgesuch. Am 3. Januar 2019 wurde er durch das
Staatssekretariat für Migration (SEM) summarisch befragt (Erstbefragung)
und am 26. Februar 2019 eingehend zu den Gründen seines Asylgesuchs
angehört (Anhörung).
B.
Der Beschwerdeführer machte anlässlich seiner Befragungen im Wesent-
lichen geltend, er sei während der tunesischen Revolution im Jahr 2011 an
seinem damaligen Wohnort, dem Quartier D._______ in der Stadt Tunis,
von der Polizei festgenommen und gefoltert worden. Eines seiner Prob-
leme sei dabei gewesen, dass seine Mutter den gleichen Nachnamen (Ben
Ali) wie der damals aus dem Amt entfernte tunesische Staatspräsident Zine
el-Abidine Ben Ali trage. Nach einem Monat sei er wieder freigelassen wor-
den. Um weitere Probleme mit der Polizei zu vermeiden, sei er im Jahr
2011 (Angabe bei der Erstbefragung) beziehungsweise 2013, 2014 oder
2015 (Angaben bei der Anhörung) in die Stadt E._______ gezogen. Im
September 2017 sei er in E._______ eines Nachts von drei Männern über-
fallen worden. Diese hätten ihm das Portemonnaie und das Mobiltelephon
abgenommen. Als sie seine Identitätskarte und darauf den Namen seiner
Mutter gesehen hätten, habe einer von ihnen mit einem Messer auf ihn
eingestochen und ihn schwer verletzt. Im Jahr 2018 sei einer der Täter
durch ein Gericht zu einer Haftstrafe von zehn Jahren verurteilt worden.
Deswegen sei er (der Beschwerdeführer) durch die Täter und deren Fami-
lien – welche sehr einflussreich seien – mit dem Tod bedroht worden. In
der Folge habe er vergeblich versucht, wegen dieser Drohungen bei der
Polizei eine Anzeige zu erstatten. Weil er von den tunesischen Behörden
keinen Schutz vor der Bedrohung durch die Täterschaft des Raubüberfalls
habe erwarten können, habe er sich zur Ausreise aus seinem Heimatstaat
entschieden.
C.
Mit Verfügung vom 16. April 2019 (Datum der Eröffnung: 29. April 2019)
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lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Gleichzeitig
verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz an und ordnete deren Voll-
zug an. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das
Staatssekretariat im Wesentlichen aus, die betreffenden Vorbringen des
Beschwerdeführers seien entweder nicht glaubhaft oder asylrechtlich nicht
relevant.
D.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner
Rechtsvertreterin vom 29. Mai 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde. In dieser wurde beantragt, der Entscheid des SEM sei aufzuhe-
ben, der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm
in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei der Entscheid des SEM
aufzuheben und der Beschwerdeführer sei vorläufig in der Schweiz aufzu-
nehmen. Subeventualiter sei der Entscheid des SEM aufzuheben und die
Sache zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung sowie Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde ferner be-
antragt, dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Verfahren die un-
entgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihm die Unterzeich-
nende als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Juni 2019 lehnte der zuständige Instrukti-
onsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab. Zugleich wurde
der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von
Fr. 750.‒ mit Frist bis zum 24. Juni 2019 aufgefordert, unter Androhung des
Nichteintretens im Unterlassungsfall.
F.
Mit Einzahlung vom 22. Juni 2019 wurde der verlangte Kostenvorschuss
fristgerecht geleistet.
G.
Mit Vernehmlassung vom 2. Juli 2019 hielt das SEM vollumfänglich an sei-
nen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Hiervon wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Juli 2019
Kenntnis gegeben.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden ge-
gen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG (SR 142.31) durch das SEM
erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grund-
sätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein
Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz su-
chen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen-
dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet
sich die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).
1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt nach der am 1. März 2019 in Kraft
getretenen Änderung des AsylG das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Über-
gangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
2.
Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem der erhobene Kostenvorschuss innert
angesetzter Frist geleistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) einzutreten.
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb der Beschwer-
deentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem
Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re-
ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
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oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von
Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-
eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Ent-
scheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar
2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.).
5.
5.1 Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt
hat, steht die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung wegen
des angeblichen (aber unbelegt gebliebenen) Nachnamens seiner Mutter
während der tunesischen Revolution im Jahr 2011 weder sachlich noch
zeitlich in einem ausreichenden Kausalzusammenhang zu seiner Ausreise
aus dem Heimatstaat im November 2018 und ist folglich nicht asylrelevant.
Des Weiteren ist auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer zwi-
schen seinem Wegzug aus dem Quartier D._______ der Stadt Tunis im
Jahr 2011 (vgl. SEM-act. A9/13, Ziff. 2.01) beziehungsweise 2013, 2014
oder 2015 (vgl. SEM-act. A19/21, F22 und F130) und dem behaupteten
Raubüberfall auf seine Person im September 2017 in der Stadt E._______
konkrete Probleme hatte, die einer asylrechtlich relevanten Gefährdung
gleichkommen würden. Zwar gab er an, er sei im Zeitraum zwischen 2011
und 2018 mehrmals von Angehörigen der Polizei geschlagen und be-
schimpft worden, so beispielsweise im Jahr 2015 oder 2016 auf einem Po-
lizeiposten, als er eine Bestätigung benötigt habe. Diese letztgenannten
Erlebnisse erreichen jedoch – ungeachtet ihrer Glaubhaftigkeit – offen-
sichtlich nicht die Intensität ernsthafter Nachteile und somit einer asylrele-
vanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG.
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5.2 Bezüglich des angeblichen Raubüberfalls auf den Beschwerdeführer
im September 2017 und dessen Folgen ist zunächst festzustellen, dass
seine diesbezüglichen Aussagen offensichtliche und erhebliche Widersprü-
che aufweisen. So behauptete er im Rahmen seiner Erstbefragung, die be-
treffenden Täter hätten auf seiner Identitätskarte, welche sie seinem Porte-
monnaie entnommen hätten, den Familiennamen seiner Mutter gesehen,
worauf einer von ihnen mit dem Messer auf ihn eingestochen habe (vgl.
SEM-act. A9/13, Ziff. 7.01). Hingegen gab er anlässlich der eingehenden
Anhörung zu Protokoll, die Identitätskarte sei ihm bereits im Jahr 2012 von
der tunesischen Polizei weggenommen worden (vgl. SEM-act. A19/21, F9
und F127). Als unglaubhaft ist jedoch nicht nur der behauptete Raubüber-
fall, sondern auch die darauffolgende Gefährdung des Beschwerdeführers
seitens der Täterschaft zu bezeichnen. Dabei ist insbesondere auf die of-
fensichtliche Unvereinbarkeit der Behauptungen hinzuweisen, wonach ei-
nerseits einer der Täter, welche den geltend gemachten Raubüberfall ver-
übt hätten, durch die tunesischen Justizorgane zu einer Haftstrafe von
zehn Jahren verurteilt worden sei, dem Beschwerdeführer aber anderer-
seits von den tunesischen Behörden kein Schutz vor der Bedrohung durch
diese Täterschaft gewährt worden sein soll. Es erübrigt sich, auf weitere
Widersprüche und Unstimmigkeiten in den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers einzugehen.
5.3 Darüber hinaus ist festzustellen, dass den Vorbringen des Beschwer-
deführers betreffend den Zeitraum zwischen dem behaupteten Raubüber-
fall vom September 2017 und seiner Ausreise aus Tunesien im November
2018 – ungeachtet ihrer Glaubhaftigkeit – auch keine asylrechtliche Rele-
vanz zukommt. Nach Aussagen des Beschwerdeführers sei einer der Täter
– wie bereits erwähnt – durch die tunesische Justiz zur Rechenschaft ge-
zogen worden. Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
keineswegs, wie von ihm behauptet, auf keinen staatlichen Schutz zählen
konnte. Ferner ist auch nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer
allfälligen Nachstellungen der Täter, bei welchen es sich um Privatperso-
nen handeln soll, nicht durch die Wahrnehmung einer innerstaatlichen Auf-
enthaltsalternative beziehungsweise Schutzalternative in einem anderen
Landesteil hätte aus dem Weg gehen oder gegebenenfalls dort um staatli-
chen Schutz vor solchen Nachstellungen hätte ersuchen können.
5.4 Der Beschwerde ist nichts zu entnehmen, was den soeben angestell-
ten Erwägungen zur Glaubhaftigkeit wie auch zur Asylrelevanz der Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers entgegenstehen könnte.
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5.5 Aus dem Gesagten folgt, dass das SEM – entgegen der in der Be-
schwerde vertretenen Auffassung – zutreffend zur Einschätzung gelangt
ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien entweder nicht asylrecht-
lich nicht relevant oder nicht glaubhaft. Der Umstand, dass das SEM die
Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf deren Glaubhaftigkeit und
Asylrelevanz anders einschätzte als von ihm erhofft, berührt im Übrigen die
materielle Beurteilung der zur Begründung des Asylgesuches vorgetrage-
nen Sachverhalt und nicht die Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts als solche. Der diesbezüglich in der Beschwerde (vgl. III. Materielles,
Ziff. 4, S. 7) gestellte Subeventualantrag, es sei der Entscheid des SEM
aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung so-
wie Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist folglich abzuwei-
sen. Das SEM hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
6.
Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylge-
such hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44
AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte
Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
länderinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesge-
setzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration
(AIG, SR 142.20]).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
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Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
7.2.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung nach Tunesien ist
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil der Beschwerdefüh-
rer – wie zuvor dargelegt – dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3
AsylG ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers erge-
ben sich ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte
für die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Tunesien mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. aus der Praxis des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-
I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Be-
schwerde Nr. 37201/06, Ziff. 124 ff., jeweils m.w.N.). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in Tunesien bietet zum heutigen Zeitpunkt keinen
konkreten Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer drohe eine ent-
sprechende Gefährdung. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im
Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.3.2 Die allgemeine Lage in Tunesien ist weder von Bürgerkrieg noch von
allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung
dorthin grundsätzlich zumutbar erscheint. Es bestehen auch sonst keine
Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer sei bei
einer Rückkehr nach Tunesien einer konkreten Gefährdung im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AIG ausgesetzt. Insbesondere ist nicht davon auszugehen,
dass er in Tunesien in wirtschaftlicher Hinsicht in eine existenzbedrohende
Situation gelangen wird. Gemäss eigenen Angaben hat der Beschwerde-
führer unter anderem eine Berufsschule im Bereich der Installation und
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Seite 9
Wartung von Klima- und Kühlanlagen abgeschlossen und verfügt über ent-
sprechende praktische Berufserfahrung. Zudem leben in Tunesien die El-
tern, eine Schwester sowie weitere Verwandte des Beschwerdeführers,
womit er über ein ausgedehntes familiäres Netz verfügt.
7.3.3 In der Beschwerde wird im Zusammenhang mit der Frage der Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs ausschliesslich und ohne weitere Be-
gründung ausgeführt, die Vorinstanz hätte sich eingehend mit den vorge-
brachten Foltererlebnissen im Jahr 2011 beschäftigen müssen. Es ist nicht
ersichtlich, inwiefern diese Erlebnisse – deren Glaubhaftigkeit im Übrigen
als ungewiss zu bezeichnen ist – zum heutigen Zeitpunkt unter dem Ge-
sichtspunkt der Durchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung von Be-
deutung sein könnten. Der in diesem Zusammenhang subeventualiter ge-
stellte Antrag, es sei der Entscheid des SEM aufzuheben und die Sache
zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung sowie Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. III. Materielles, Ziff. 5, S. 7), ist abzuwei-
sen.
7.4 Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung
mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von
Art. 83 Abs. 2 AIG ist.
7.5 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug ste-
hen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und
sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufi-
gen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
8.
Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und voll-
ständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist
(Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten sind auf
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Dabei ist zur Be-
gleichung der Verfahrenskosten der in selber Höhe geleistete Kostenvor-
schuss zu verwenden.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Zur Begleichung wird der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss
verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Martin Scheyli
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