B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2637/2012
U r t e i l v o m 2 4 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiberin Yarimar-Eva Zeleznik.
Parteien
A._______, geboren B._______,
Nigeria,
C._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. Mai 2012 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer - ein nigerianischer Staatsbürger und Ange-
höriger der D._______ - eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am
10. Januar 2012 auf dem Luftweg über ihm unbekannte Länder verliess
und am 11. Januar 2012 auf dem Landweg in die Schweiz gelangte, wo
er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______
um Asyl nachsuchte,
dass das BFM am 18. Januar 2012 im EVZ E._______ die Personalien
des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg und zu
den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte,
dass das Bundesamt ihn am 3. Mai 2012 einlässlich zu den Asylgründen
anhörte und er im Wesentlichen geltend machte, in F._______ seit 2011
G._______ für die Kirchenmitglieder des H._______ geleitet zu haben,
dass er im September 2011 ein regelmässiges, öffentliches Mittagsgebet
auf dem Marktplatz von F._______ zur Gewinnung von Kirchenmitglie-
dern eingeführt habe, worauf Mitglieder der I._______ die Einstellung des
Mittagsgebets gefordert hätten,
dass um den 6. Januar 2012 nach vorgängiger Androhung ein Anschlag
durch die I._______ auf die Kirche verübt worden sei, worauf er sowie
sein Chef die Flucht in ein Hotel ergriffen hätten, wo sie während vier Ta-
gen verblieben seien und von wo sie in der Folge das Land per Flugzeug
verlassen hätten,
dass der Beschwerdeführer der Überzeugung sei, er und sein Chef wür-
den von I._______-Mitgliedern gesucht, weshalb das Attentat ihm und
seinem Vorgesetzten gegolten habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 10. Mai 2012 in Anwendung von Art. 32
Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung
und den Vollzug aus der Schweiz verfügte und anordnete, der Beschwer-
deführer habe die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu ver-
lassen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Mai 2012 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und bean-
tragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und die Vorinstanz
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anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, weiter sei seine Flücht-
lingseigenschaft pflichtgemäss zu prüfen und eine neue Verfügung zu er-
lassen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensge-
setzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ersuchte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG in casu nicht
vorliegt und das Bundesverwaltungsgericht demnach endgültig entschei-
det,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
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dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flücht-
lingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies
im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8
insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren
ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichtein-
tretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand
bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den
Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs
Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft
festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der An-
hörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flücht-
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lingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind
(Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass die Vorinstanz die erlassene Verfügung im Wesentlichen damit be-
gründete, der Beschwerdeführer sei am 11. Januar 2012 im EVZ aufge-
fordert worden, innert 48 Stunden Identitätspapiere beizubringen,
dass er trotz des Kontakts zu nahestehenden Personen in Nigeria die
Möglichkeit zur Kontaktaufnahme zwecks Ausweisbeschaffung unterlas-
sen habe,
dass er unrealistische Angaben zu seinem Reiseweg gemacht habe und
seine stereotypen Aussagen über den Verbleib seiner Ausweispapiere die
Glaubhaftigkeit seiner diesbezüglichen Vorbringen in Frage stellen wür-
den,
dass er in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1
Bst. b AsylG) nicht gewillt gewesen sei, innert Frist seine Identität mittels
Abgabe rechtsgenüglicher Identitäts- beziehungsweise Reisepapiere ge-
genüber den Schweizer Behörden offenzulegen, und folglich keine ent-
schuldbaren Gründe vorlägen, die es ihm verunmöglicht hätten, Reise-
oder Identitätspapiere einzureichen,
dass der durch den Beschwerdeführer geltend gemachte erlittene An-
schlag vom 6. Januar 2012 im Zusammenhang mit dem Ablauf des Ulti-
matums der I._______ erfolgt sei, das diese den Christen zum Verlassen
des Nordens Nigerias gesetzt habe, und folglich nicht erwiesen sei, der
Anschlag habe sich gezielt gegen ihn und seinen Vorgesetzten gerichtet,
dass auch die Tatsache, wonach lediglich er um Schutz ersucht habe,
nicht aber der ebenso betroffene Chef aus der Kirchengemeinde, gegen
einen gezielten Angriff auf die Genannten spreche,
dass es dem Beschwerdeführer – selbst unter der Annahme, er sei in
F._______ bedroht worden – daneben offenstünde, den regional und lo-
kal beschränkten Bedrohungen durch die Inanspruchnahme einer inner-
staatlichen Fluchtalternative in J._______ auszuweichen, da bezeichnen-
derweise keine Anhaltspunkte ersichtlich seien, die darauf hinweisen
würden, er werde dort gesucht,
dass er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG daher nicht
erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigen-
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schaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Akten-
lage nicht erforderlich seien,
dass somit gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht
einzutreten sei,
dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe geltend mach-
te, er habe Hals über Kopf die Flucht ergreifen müssen, und er sei ver-
geblich darum bemüht, seinen Chef telefonisch zu kontaktieren, da dieser
nicht auf seine Anrufe reagiere,
dass seine in J._______ lebende Freundin nicht in der Lage sei, die ver-
langten Papiere zu beschaffen,
dass er gleichzeitig anführte, weder einen Pass noch eine Identitätskarte
besessen zu haben, und bei einer allfälligen Rückkehr in seine Heimat
nach wie vor Gefahr laufe, von der I._______ umgebracht zu werden,
dass der Beschwerdeführer einer im Empfangszentrum ergangenen
schriftlichen Aufforderung (vgl. Akten BFM A 2/1) zur Papierbeschaffung
innert 48 Stunden – mit Nachdruck erneuert anlässlich der Befra-
gung (A 4/9 S. 2) und Anhörung (A 11/14 S. 2 ff.) zu den Asylgründen –
nicht nachgekommen ist, weshalb die Vorinstanz zu Recht erwog, der
Beschwerdeführer habe keine ernsthaften Versuche getätigt, um seine
Reise- oder Identitätspapiere vorzulegen,
dass – wie bereits teilweise schon vom Bundesamt richtigerweise fest-
gehalten wird – die undurchsichtigen Angaben zur Reise in die Schweiz
ohne eigenes Reise- beziehungsweise Ausweispapier (er habe alle ande-
ren Dokumente bei der Flucht verloren [A 4/9 S. 4 f.]) – stereotype Vor-
bringen sind, welche der allgemeinen Erfahrung widersprechen,
dass daran auch der Umstand nichts zu ändern vermag, der Beschwer-
deführer besitze angeblich lediglich zwei Identitätsdokumente {…….}, die
er vergeblich durch seinen Vorgesetzten zu beschaffen versucht habe, da
es sich bei den besagten Dokumenten nicht um amtliche Ausweispapiere
handeln dürfte,
dass die Aussagen zum Verbleib seiner Ausweispapiere zudem wider-
sprüchlich und mithin unglaubhaft sind,
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dass der Beschwerdeführer anlässlich der summarischen Befragung
diesbezüglich aussagte, sein Begleiter habe seinen Pass und seine Do-
kumente behalten (A 4/9 S. 5, Ziff. 5 zum Reiseweg),
dass er bei der direkten Anhörung demgegenüber ausführte, sein Vorge-
setzter habe ihm einen Pass zur Ausreise beschafft und ihn auf seiner
Flucht nach Europa begleitet, anschliessend hätten sie sich aus den Au-
gen verloren, nachdem ihm sein Chef ein Taxi in Richtung EVZ bestellt
habe (A 11/14 S. 8 f.),
dass der Beschwerdeführer in einer ihm verständlichen Sprache wieder-
holt auf die Notwendigkeit der Beschaffung von Reise- oder Identitätspa-
pieren hingewiesen worden war, seine Vorbringen in der Rechtsmittel-
schrift als unbeholfene Erklärungsversuche für die festgestellten Unge-
reimtheiten in seinen Aussagen und seines Verhaltens zu werten sind und
die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht auszuräumen
vermögen, da er, wie bereits angeführt, explizit auf die Bedeutung der
Beschaffung der Ausweispapiere aufmerksam gemacht wurde und er die
zu Protokoll gegebenen Aussagen mit seiner Unterschrift bestätigte,
dass entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG für
das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren unter anderem
voraussetzen, dass umgehende und ernsthafte Bemühungen zur Be-
schaffung der Papiere unternommen werden und die Angaben zum Rei-
seweg und zum Verbleib der Dokumente glaubhaft sind (vgl. BVGE
2010/2 E. 6 und 7 S. 28 ff.),
dass das Verhalten des Beschwerdeführers nicht darauf schliessen lässt,
er habe sich umgehend und ernsthaft um die Beschaffung seiner Reise-
oder Identitätspapiere bemüht,
dass er den zuständigen Behörden bis heute kein amtliches Ausweisdo-
kument abgegeben hat,
dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es dem
Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches Identitätsdokumente
einzureichen, zutreffend und mit hinreichender Begründung verneint hat,
dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe eine substanziierte Aus-
einandersetzung mit der vorinstanzlichen Verfügung vermissen lassen
und nicht geeignet sind, die Erwägungen des BFM in Zweifel zu ziehen,
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dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Probleme zudem lokal
und regional beschränkt sind und es ihm – wie die Vorinstanz bereits in
der angefochtenen Verfügung korrekt dargelegt hat – zuzumuten ist, sich
nötigenfalls an einem anderen Ort in Nigeria niederzulassen,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich und ohne zu-
sätzlichen Begründungsaufwand auf die insgesamt zutreffenden Erwä-
gungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen wird,
dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen das
Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG und
– wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegwei-
sung ergibt – das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen offen-
kundig erscheinen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733; EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Ru-
din/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148),
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dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulement
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhalts-
punkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25
Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
die dem Beschwerdeführer in Nigeria droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle seiner Rückkehr schliessen lassen
– der Beschwerdeführer ist gemäss den Akten gesund und verfügt eige-
nen Angaben zufolge in Nigeria über ein kleines familiäres Beziehungs-
netz, zudem kann er als einstiger K._______ und Leiter eines L._______
Arbeitserfahrung vorweisen – weshalb sich der Vollzug der Wegweisung
vorliegend als zumutbar erweist,
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dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl.
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
messen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion das Gesuch um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos ge-
worden ist,
dass die Beschwerde angesichts der vorstehenden Erwägungen als aus-
sichtslos zu bezeichnen war, weshalb das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG – unab-
hängig von der Frage der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – abzu-
weisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Yarimar-Eva Zeleznik
Versand: