B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2638/2013
U r t e i l v o m 2 1 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren (…), Iran,
alias B._______, geboren (…), Iran,
dessen Ehefrau
C._______, geboren (…), Iran,
alias D._______, geboren (…), Iran,
und deren Sohn
E._______, geboren (…), Iran,
vertreten durch Oliver Weber, Fürsprecher,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(zweites Asylgesuch);
Verfügung des BFM vom 30. April 2013 / N _______.
D-2638/2013
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführenden am 24. August 2005 in der Schweiz
erstmals um Asyl nachsuchten,
dass das BFM mit Verfügung vom 19. Februar 2007 feststellte, die Be-
schwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, deren Asyl-
gesuch vom 24. August 2005 ablehnte und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht eine dagegen erhobene Beschwerde
mit Urteil vom 12. März 2010 rechtskräftig abwies,
dass für den Inhalt des ersten Asylverfahrens auf die Akten verwiesen
wird,
dass das BFM auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführen-
den vom 29. Juni 2010 mit Verfügung vom 28. Juli 2010 nicht eintrat, die
Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des negativen Asylentscheids vom
19. Februar 2007 feststellte, eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- erhob
und festhielt, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende
Wirkung zu,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf eine dagegen erhobene Be-
schwerde mit Urteil vom 24. September 2010 nicht eintrat,
dass das BFM die als "Revisionsgesuch" bezeichnete Eingabe der Be-
schwerdeführenden vom 25. Oktober 2010 als zweites Asylgesuch ent-
gegennahm,
dass die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter zur Begrün-
dung im Wesentlichen geltend machen liessen, der Beschwerdeführer sei
seit dem Jahr (…) Parteimitglied der kurdischen demokratischen Partei
Irans (KDPI) und sei in der Schweiz exilpolitisch tätig,
dass sich die Tochter der Beschwerdeführenden (N _______) in der
Schweiz ebenfalls exilpolitisch engagiere, weshalb im Heimatstaat zudem
eine Reflexverfolgung drohe,
dass die Beschwerdeführerin und der gemeinsame Sohn keine eigenen
Asylgründe vorbrachten,
D-2638/2013
Seite 3
dass dem BFM als Beweismittel eine Mitgliedschaftsbestätigung der
KDPI, verschiedene Berichte zur Menschenrechtslage im Iran und eine
Fotografie hinsichtlich der vom Beschwerdeführer in der Schweiz ausge-
übten exilpolitischen Tätigkeit eingereicht wurden,
dass das BFM mit Verfügung vom 30. April 2013 – eröffnet am 1. Mai
2013 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das zweite Asylgesuch der Be-
schwerdeführenden vom 25. Oktober 2010 nicht eintrat, die Wegweisung
aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug anordnete sowie eine
Gebühr von Fr. 600.- erhob,
dass das BFM zur Begründung insbesondere ausführte, es sei zwar ge-
richtsnotorisch, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten
ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwachten,
dass sie jedoch vor dem Hintergrund einer bekanntermassen grossen
Zunahme exilpolitischer Betätigung abgewiesener iranischer Asylsuchen-
der nur ein Interesse an der namentlichen Identifizierung solcher Perso-
nen hätten, deren Aktivitäten über den Rahmen massentypischer und
niedrig profilierter Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinausgin-
gen, und deren Funktionen oder Aktivitäten sie als ernsthafte und gefähr-
liche Regimegegner erscheinen liessen,
dass sich im vorliegenden Fall aus der Aktenlage offenkundig kein solch
herausragendes exilpolitisches Profil ergebe,
dass die Tätigkeiten des Beschwerdeführers vergleichbar mit denjenigen
einer Vielzahl von Iranern in der Schweiz seien und sich nicht von den üb-
lichen Aktivitäten anderer exilpolitisch tätiger Iraner abheben würden,
dass sein Verhalten somit insgesamt betrachtet nicht geeignet sei, ein
ernsthaftes Vorgehen der iranischen Behörden zu bewirken,
dass auch das Vorbringen hinsichtlich einer wegen des exilpolitischen
Engagements der Tochter zu befürchtenden Reflexverfolgung nicht zu
überzeugen vermöge, zumal es den Beschwerdeführenden im ersten
Asylverfahren nicht gelungen sei, eine Vorverfolgung glaubhaft zu ma-
chen, und sie auch aufgrund der in der Schweiz ausgeübten exilpoliti-
schen Aktivität des Beschwerdeführers keine künftige asylrelevante Ver-
folgung bei einer Rückkehr in den Iran zu befürchten hätten,
D-2638/2013
Seite 4
dass das am 24. August 2005 eingeleitete Asylverfahren seit dem
19. Februar 2007 (recte: 12. März 2010) rechtskräftig abgeschlossen sei,
dass dem Asylgesuch keine Hinweise entnommen werden könnten, wo-
nach ab rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens Ereignisse
eingetreten seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft der Be-
schwerdeführenden zu begründen, oder die für die Gewährung vorüber-
gehenden Schutzes relevant sein könnten,
dass das BFM somit gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylge-
such nicht eintrete,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 8. Mai 2013 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und
dabei beantragen liessen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben
und ihnen das Asylrecht zu erteilen,
dass eventualiter festzustellen sei, der Vollzug der Wegweisung sei der-
zeit unzulässig beziehungsweise unzumutbar,
dass allfällige Wegweisungs- und Vollzugsmassnahmen im Sinne einer
vorsorglichen Massnahme per sofort zu sistieren seien und ihnen der
Aufenthalt in der Schweiz während der Rechtshängigkeit des vorliegen-
den Verfahrens zu gestatten sei,
dass ihnen das Recht der unentgeltlichen Rechtspflege zu erteilen sei,
unter Beiordnung des Unterzeichnenden als amtlicher Anwalt,
dass zur Untermauerung der Vorbringen folgende Dokumente eingereicht
wurden:
– Ein Auszug aus der SFH-Auskunft "Iran: Ausstieg aus der Basij" vom
25. Januar 2013,
– ein Bericht aus dem Internet () vom 9. April 2013
mit der Überschrift "Ostkurdistan: Im vergangenen Jahr 56 Kurden im
Iran hingerichtet" und
– ein weiterer Bericht aus derselben Internetseite vom 17. April 2013 mit
dem Titel "In Ostkurdistan finden die meisten Hinrichtungen statt"
D-2638/2013
Seite 5
dass die vorinstanzlichen Akten am 13. Mai 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme in casu nicht vorliegt, weshalb das Bundes-
verwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – un-
ter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass daher auf das Rechtsbegehren betreffend Asyl nicht einzutreten ist,
D-2638/2013
Seite 6
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der
Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder wäh-
rend des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zu-
rückgekehrt sind,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn es Hinwei-
se auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die geeignet sind,
die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vor-
übergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG),
dass die Beschwerdeführenden in der Schweiz unbestrittenermassen be-
reits ein ordentliches Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben (vgl.
auch EMARK 2000 Nr. 14 S. 103 ff. unter Hinweis auf EMARK 1998 Nr. 1
E. 5),
dass der Prüfung, ob Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, der Flüchtlingsbegriff gemäss Art. 3
AsylG zugrunde zu legen ist,
dass deshalb in dieser Hinsicht nur Hinweise auf Ereignisse bedeutsam
sind, die sich zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft eignen,
D-2638/2013
Seite 7
dass auf das Asylgesuch daher nicht einzutreten ist, wenn eines der Ele-
mente des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich nicht er-
füllt ist (BVGE 2008/57 E. 3.3 S. 780, EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.5 S. 18),
dass dabei ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweis-
massstab anzusetzen ist,
dass auf das Asylgesuch einzutreten ist, wenn sich Hinweise auf ernst-
hafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG ergeben, die nicht zum Vornhe-
rein haltlos sind (BVGE 2008/57 E. 3.2 S. 780, EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3
S. 17),
dass das BFM in seinem Entscheid in nachvollziehbarer Art und Weise
darlegte, weshalb auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei,
dass in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend gemacht wird,
der Beschwerdeführer (Vater) habe sich an Demonstrationen exponiert,
weshalb es wahrscheinlich sei, dass er vom iranischen Sicherheitsdienst
auch in der Schweiz mit grossem Interesse überwacht werde,
dass es bei einer Rückkehr in die Heimat wahrscheinlich sei, dass er auf-
grund seiner scharfen Kritik gegenüber dem iranischen Regime und sei-
ner Führungsrolle innerhalb der kurdischen Partei in der Schweiz verhaf-
tet und gefoltert werde,
dass seine exilpolitischen Tätigkeiten dem iranischen Regime sicherlich
bekannt seien,
dass angesichts dessen festgehalten werden könne, der Beschwerdefüh-
rer sei im Iran verfolgt und werde an Leib und Leben bedroht, womit er
den Flüchtlingsbegriff gemäss Art. 3 AsylG erfülle,
dass aufgrund des politischen Engagements des Beschwerdeführers und
seiner Tochter (im vorliegenden Verfahren nicht Partei) die ganze Familie
im Falle einer Rückkehr ins Heimatland mit einer Reflexverfolgung rech-
nen müsse,
dass die Schlussfolgerung des BFM, wonach die Beschwerdeführenden
bei einer Rückkehr angeblich keiner Gefahr ausgesetzt würden, unhaltbar
sei,
D-2638/2013
Seite 8
dass das BFM bei seiner Analyse einzig auf die Teilnahme der Beschwer-
deführenden an Demonstrationen in der Schweiz fokussiere, ihre gesam-
te politische Vorgeschichte im Iran indessen ausblende,
dass es das BFM ferner unterlassen habe, die mit Eingabe vom 25. Ok-
tober 2010 eingereichten neuen Beweismittel (Beilagen 1-10) zu würdi-
gen,
dass aus diesen Dokumenten die politisch überdurchschnittliche Exponie-
rung der Beschwerdeführenden deutlich erhelle,
dass das Bundesamt im Weiteren nicht berücksichtige, dass im Iran nicht
nur prominente Aktivisten, sondern auch politisch aktive Kurden mit weni-
ger auffallendem Profil regelmässig hingerichtet würden,
dass im vorliegenden Asylverfahren als exilpolitisches Engagement des
Beschwerdeführers seine Mitgliedschaft bei der Demokratischen Partei
Kurdistans-Iran (PDK Swiss) und die Teilnahme an Demonstrationen er-
wähnt werden,
dass das BFM bereits in der Verfügung vom 19. Februar 2007 festhielt,
es sei davon auszugehen, der Beschwerdeführer verfüge über kein derar-
tiges politisches Profil, das ihn bei der Rückkehr in den Iran einer konkre-
ten Gefährdung aussetzen würde,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-2151/2007 vom 12. März
2010 diese Auffassung stützte (vgl. a.a.O., E. 5.4-5.6),
dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren kein gegenüber
den bereits im ersten Asylverfahren gewürdigten Aktivitäten weitergehen-
des exilpolitisches Engagement geltend zu machen vermag,
dass es somit keinen Anlass gibt, nunmehr zu einer anderen Betrach-
tungsweise zu gelangen,
dass dem Beschwerdeführer in der Bestätigung der Demokratischen Par-
tei Kurdistans-Iran vom 27. August 2010 lediglich im Namen der Schwei-
zer Sektion für sein Engagement und die für die Partei ausgeübten politi-
schen Aktivitäten gedankt wird und der Hoffnung Ausdruck verliehen wird,
er möge auch in Zukunft aktives Mitglied bleiben,
D-2638/2013
Seite 9
dass sich daraus indessen nicht entnehmen lässt, dass er innerhalb die-
ser Partei markante Führungsaufgaben wahrnehmen beziehungsweise
als führendes Kadermitglied namentlich in der Öffentlichkeit in Erschei-
nung treten würde,
dass seine Aktivitäten – sollten die iranischen Behörden überhaupt davon
Kenntnis erlangen – aufgrund der gesamten Umstände jedenfalls nicht
geeignet sind, den Beschwerdeführer als eine Person mit klar definierten
oppositionspolitischen Vorstellungen und persönlichem Agitationspotenzi-
al, welche zu einer Gefahr für das Regime im Iran werden könnten, er-
scheinen zu lassen,
dass die Teilnahme des Beschwerdeführers an einer Demonstration vor
der F._______ in G._______ im H._______ demnach nicht den nötigen
Exponierungsgrad aufweist, um bei den iranischen Behörden den Ein-
druck zu erwecken, dass er zu einer Gefahr für den Bestand ihres Re-
gimes werde (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3),
dass der Beschwerdeführer daher aus der dem BFM eingereichten Foto-
grafie nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, umso weniger, als er
darauf nicht namentlich erwähnt wird,
dass es den Beschwerdeführenden darüber hinaus im ersten Asylverfah-
ren nicht gelang, eine Vorverfolgung im Heimatland glaubhaft zu machen,
dass das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich ausführte, der Be-
schwerdeführer habe nach der Haftentlassung im Jahr 1999 offenbar bis
zur Ausreise sechs Jahre später keine Probleme mehr mit den heimatli-
chen Behörden gehabt, was einen Verdacht ihrerseits auf politische Akti-
vitäten des Beschwerdeführers weitgehend ausschliesse (vgl. Urteil vom
12. März 2010 E. 4.2.3.1),
dass das Gericht zum Schluss gelangte, es sei den Beschwerdeführen-
den nicht gelungen, die fluchtauslösenden Ereignisse und damit eine
drohende asylrelevante Verfolgungsgefahr im Zeitpunkt der Ausreise
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen (vgl. a.a.O., E. 4.3),
dass vor diesem Hintergrund nicht davon auszugehen ist, der Beschwer-
deführer habe bereits vor der Ausreise die Aufmerksamkeit der iranischen
Behörden in relevantem Ausmass auf sich gezogen,
D-2638/2013
Seite 10
dass infolgedessen auch keine Hinweise ersichtlich sind, inwiefern er seit
der Einreise in die Schweiz unter besonderer Beobachtung der heimatli-
chen Behörden stehen sollte,
dass sich nach dem Gesagten die Furcht der Beschwerdeführenden vor
einer Reflexverfolgung bei einer Rückkehr ins Heimatland ebenso als un-
begründet erweist,
dass das BFM die mit der Eingabe vom 25. Oktober 2010 eingereichten
Beweismittel in der angefochtenen Verfügung zwar erwähnte, nicht aber
würdigte,
dass die entsprechende Rüge jedoch nicht zu hören ist, zumal eine Wür-
digung in Anbetracht des Umstands, wonach eine Vorverfolgung nicht
glaubhaft gemacht wurde und subjektive Nachfluchtgründe zu verneinen
waren, zu keiner anderen Einschätzung geführt hätte,
dass der Beschwerdeführer aus demselben Grund auch aus den mit der
vorliegenden Beschwerde eingereichten Beweismitteln nichts zu seinem
Vorteil ableiten kann,
dass es sich erübrigt, auf die weiteren Beschwerdevorbringen näher ein-
zugehen, da dies zu keiner anderen Betrachtungsweise führen würde,
dass nach dem Gesagten entgegen den in der Rechtsmitteleingabe ge-
machten Ausführungen keine Hinweise auf seit Abschluss des ersten
Asylverfahrens eingetretene Ereignisse, die geeignet sind, die Flücht-
lingseigenschaft zu begründen, vorliegen,
dass das BFM infolgedessen berechtigterweise darauf verzichtete, eine
förmliche Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 und Art. 30 AsylG
durchzuführen (vgl. BVGE 2009/53),
dass das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf
das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), wes-
halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestim-
D-2638/2013
Seite 11
mungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wur-
de,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshinder-
nissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der glei-
che Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst,
sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebli-
che Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass darüber hinaus keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige
Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101),
von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
D-2638/2013
Seite 12
ten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden im
Heimatland droht,
dass auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen
lässt,
dass der Vollzug der Wegweisung nach dem Gesagten sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatland der Beschwerde-
führenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Fal-
le einer Rückkehr schliessen lassen,
dass im Iran keine Situation generalisierter Gewalt besteht, die sich über
das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde,
dass im Weiteren davon ausgegangen werden darf, den Beschwerdefüh-
renden werde es gelingen, in ihrer Heimat eine neue Existenz aufzubau-
en und sich dort zu reintegrieren, zumal sie vor der Ausreise einen Le-
bensmittelladen besassen und am Herkunftsort nach wie vor soziale An-
knüpfungspunkte haben dürften (vgl. Urteil vom 12. März 2010
E. 7.2.2),
dass auch keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich sind, aufgrund
derer unter Umständen geschlossen werden könnte, die Beschwerdefüh-
renden gerieten im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situa-
tion, weshalb der Vollzug der Wegweisung ebenso als zumutbar zu be-
zeichnen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung den Beschwerdeführenden in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihnen obliegt, bei der Beschaffung gülti-
ger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
D-2638/2013
Seite 13
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Wegweisungs-
vollzug insgesamt zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen
Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
soweit darauf einzutreten ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der geltend gemachten Be-
dürftigkeit der Beschwerdeführenden abzuweisen ist, da sich die Be-
schwerde als aussichtlos erwiesen hat,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllung der Voraussetzungen von
Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist,
dass das Rechtsbegehren, allfällige Wegweisungs- und Vollzugsmass-
nahmen seien im Sinne einer vorsorglichen Massnahme per sofort zu sis-
tieren und den Beschwerdeführenden sei der Aufenthalt in der Schweiz
während der Rechtshängigkeit des vorliegenden Verfahrens zu gestatten,
mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-2638/2013
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: