B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2638/2018
Ur t e i l vom 1 2 . Mä r z 2 0 2 0
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer,
Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
beide Syrien,
beide vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 4. April 2018.
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden, beides
syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie, aus der Provinz Al-Hassaka
stammend, am (…) Dezember 2012 ihr Heimatland. Am (…) August 2015
reisten sie in die Schweiz ein und stellten am (…) August 2015 ein Asylge-
such.
Am (…) August 2015 wurden beide Beschwerdeführenden im Empfangs-
und Verfahrenszentrum EVZ in C._______ zum Reiseweg und
summarisch zu den Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am
(…) März 2017 fand die Bundesanhörung zu den Asylgründen statt.
B.
B.a Zur Begründung ihres Asylgesuches brachte die Beschwerdeführerin
(Ehefrau) im Wesentlichen vor, sie stamme aus D._______ und sei seit
ungefähr 1981 verheiratet. Keines der vier gemeinsamen Kinder würde
sich noch in Syrien aufhalten. Sie sei immer Hausfrau und Mutter gewesen
und habe nie die Schule besucht.
Sie sei wegen ihres Ehemannes (Beschwerdeführer), welcher bis zur Aus-
reise als Staatsangestellter gearbeitet habe, ausgereist. Er sei von den sy-
rischen Behörden gesucht worden. Bereits 2004 habe er Probleme mit den
Behörden gehabt und sich deswegen während einer Woche verstecken
müssen. Weitere Probleme ihres Ehemannes seien jeweils von seinem
Vorgesetzten verhindert worden. Ihre Söhne hätten an Kundgebungen teil-
genommen. Sie sei selber auch an einigen Kundgebungen mitgelaufen, da
die Umzüge oft an ihrem Hause vorbeigezogen seien. Sie habe sich dem
Zug angeschlossen und habe dabei die von der Menschenmenge gerufe-
nen Parolen wiederholt. Sie wisse nicht, ob ihr Ehemann an Kundgebun-
gen teilgenommen habe, sie vermute jedoch, dass dies eher unwahr-
scheinlich sei, da er als Staatsangestellter viel Arbeit und wenig Zeit für
solche Aktivitäten gehabt habe. Sie selber habe weder Probleme wegen
ihrer Teilnahmen an den Kundgebungen gehabt noch sei sie wegen der
erwähnten Probleme ihres Ehemannes behelligt worden.
Kurz vor der Ausreise im Dezember 2012 habe ihr Ehemann zuhause an-
gerufen und ihr mitgeteilt, dass er gesucht werde. Er habe sie aufgefordert,
umgehend das Haus zu verlassen. Deshalb sei sie mit einer ihrer Söhne
zu ihrem Bruder ins Dorf gefahren, um sich dort während einiger Tage zu
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verstecken. Nach zwei oder drei Tagen sei auch ihr Ehemann dorthin ge-
kommen und gemeinsam seien sie über einen von der Freien Syrischen
Armee kontrollierten Grenzübergang in die Türkei ausgereist.
B.b Der Beschwerdeführer (Ehemann) brachte vor, er sei in E._______ in
der Provinz Al-Hassaka geboren und seit ungefähr 1981 verheiratet. Er und
seine Familie hätten in der Stadt F._______ im Quartier G._______ gelebt.
Seit 1997 habe er für den Staat gearbeitet und sei zuletzt als (…) der Stadt
F._______ angestellt gewesen. Zudem sei er auch Mitglied des (…) in Sy-
rien gewesen. Die (…) gemeinsamen Söhne würden zurzeit alle in der
Schweiz leben, eine Tochter lebe in Grossbritannien.
Bereits nach Ausbruch der Unruhen in den kurdischen Gebieten in Syrien
im Jahr 2004 sei es zu Problemen mit den Behörden gekommen. Obwohl
er sich damals nie an irgendwelchen Aktivitäten beteiligt habe, sei er als
Kurde unter Generalverdacht gestanden, gegen den syrischen Staat zu
agieren. Sein damaliger Vorgesetzter habe ihn aufgrund von dessen Stel-
lung und Beziehungen aus Unannehmlichkeiten und Problemen mit den
syrischen Behörden heraushalten können, dies obwohl er (der Beschwer-
deführer) namentlich auf einer Liste aufgeführt gewesen sei und man ihn
mehrmals an seinem Arbeitsort aufgesucht habe. Es sei ihm vorgeworfen
worden, die Menschen in Syrien gegen die Regierung aufzuhetzen. Nach-
dem er sich im Jahr 2004 während einer Woche habe verstecken können,
sei es dank seines Vorgesetzten zu keinen weiteren Problemen gekom-
men. Nach zwei Wochen habe er seine Arbeit erneut aufnehmen können.
2008 sei ihm dann jedoch vorgeworfen worden, Mitglied der Kurdischen
Demokratischen Partei zu sein, dies nur aufgrund der Tatsache, dass er
nicht der Baath-Partei angehört habe. Erneut habe sich der gleiche Vorge-
setzte für ihn verpflichtet und habe verhindern können, dass er verhört wor-
den sei. Insgesamt sei er, seit er beim Staat arbeite, ständig im Visier der
syrischen Behörden gestanden. Er sei zwar nie Mitglied, aber Sympathi-
sant der Kurdischen Demokratischen Partei gewesen und habe bereits in
den Neunziger-Jahren finanzielle Spenden zu deren Gunsten getätigt.
Ab 2012 hätten die Unannehmlichkeiten zugenommen und er sei mehr-
mals in Folge ausgefragt worden, wobei Beamte ihn in einem Nebenzim-
mer seines Arbeitsortes ausgefragt hätten. Zudem sei er dazu angehalten
worden, nicht mehr an kurdischen Trauerfeierlichkeiten teilzunehmen, und
man habe ihm gedroht, dass er bei Nichtbeachtung dieses Rates inhaftie-
ren werden und umgehend seine Stelle verlieren würde. Er habe ab Beginn
des Bürgerkrieges an ungefähr fünfzig Trauerfeierlichkeiten und seit 2012
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an etwa vier bis fünf Kundgebungen teilgenommen. Die Teilnahme an den
Trauerfeiern sei seine Pflicht als Kurde, Verwandter und als Nachbar der
Verstorbenen gewesen, weshalb er den Rat, sich nicht mehr bei den Trau-
erfeierlichkeiten blicken zu lassen, nicht habe befolgen können und dies
den zuständigen Behörden erklärt habe. Bei den Verstorbenen habe es
sich sowohl um kurdische als auch syrische Personen gehandelt. An den
Kundgebungen habe er lediglich teilgenommen, um seine Kinder im Auge
behalten und ihnen im Bedarfsfall zu Hilfe eilen zu können. Anlässlich der
Kundgebungen sei er mitgelaufen, habe Parolen gerufen und habe sich
jeweils vor Schluss der Kundgebungen entfernt, damit ihn die Spitzel der
Regierung nicht hätten ausfindig machen können. Später sei ein Mitarbei-
ter des Sicherheitsdienstes zu ihm an seinen Arbeitsplatz gekommen und
habe ihn über seine Teilnahmen an den Trauerfeiern ausgefragt. Da dieser
Beamte ein guter Freund gewesen sei, sei er von ihm gewarnt worden,
dass er im Visier der Behörden stehen würde.
Am 1. Dezember 2012 sei er vom syrischen Militärsicherheitsdienst an sei-
nem Arbeitsplatz gesucht worden. Da er sich an diesem Tag im Quartier
H._______ an einer Sitzung aufgehalten habe, habe, sei er nicht festge-
nommen worden. Ein Arbeitskollege habe ihn daraufhin telefonisch infor-
miert und ihn vor einer möglichen Inhaftierung gewarnt. Deshalb sei er
nicht mehr nach Hause gegangen, sondern habe umgehend sowie mög-
lichst unauffällig den Arbeitsplatz verlassen. Danach habe er sich bei ei-
nem Bruder in I._______ versteckt, weil er diesmal nicht auf Hilfe seines
Vorgesetzten, welcher einen Monat zuvor gekündigt gehabt habe, habe
hoffen können. Deshalb habe er seine Ehefrau telefonisch informiert und
diese dazu angehalten, sich mit dem in Syrien lebenden Sohn zu verste-
cken. Später habe er durch einen Freund erfahren, dass ihn die Behörden
per Haftbefehl gesucht hätten.
Nebst dem Einreichen der Pässe der Beschwerdeführenden, wurden die
Identitätskarte des Beschwerdeführers sowie ein auf ihn ausgestellter Haft-
befehl – datiert vom 1. Dezember 2012 – als weitere Beweismittel dem Ge-
such beigefügt.
Auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführenden wird, soweit
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
C.
Mit Verfügung vom 23. März 2018 wurde den Beschwerdeführenden das
rechtliche Gehör im Zusammenhang mit den widersprüchlichen Aussagen
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zur Teilnahme an den Kundgebungen des Beschwerdeführers gewährt.
Die diesbezügliche Stellungnahme beider Beschwerdeführenden erfolgte
innert der von der Vorinstanz gesetzten Frist mit Schreiben vom 29. März
2018.
D.
Mit Verfügung vom 4. April 2018 stellte das SEM fest, die Beschwerdefüh-
renden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihre Asylgesu-
che ab. Der Vollzug der angeordneten Wegweisung wurde zugunsten einer
vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit aufgeschoben.
E.
Die Beschwerdeführenden fochten mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom
7. Mai 2018 die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an
und beantragten die vollumfängliche Akteneinsicht, eventualiter die Ge-
währung des rechtlichen Gehörs zu den Akten und stellten den Antrag, es
sei eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen. Wei-
ter beantragten sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie
eine Rückweisung an die Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklä-
rung des rechtserheblichen Sachverhalts. Als Eventualantrag stellten sie
das Begehren, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei
ihnen Asyl zu gewähren oder sie seien als Flüchtlinge vorläufig aufzuneh-
men. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Mai 2018 hiess die Instruktionsrichterin
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und erhob keinen Kostenvorschuss. Der An-
trag auf vollumfängliche Akteneinsicht der Akten A24/2 und A25/2, der
Eventualantrag auf Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie eine Anset-
zung einer Nachfrist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung wurden
abgewiesen. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz angewiesen, die Akten un-
ter Vorbehalt von Art. 27 VwVG zur Verfügung zu stellen sowie sich innert
gesetzter Frist vernehmen zu lassen.
G.
Die Vorinstanz hielt mit ihrer Vernehmlassung vom 28. Mai 2018 vollum-
fänglich an ihren Erwägungen fest.
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Seite 6
H.
Mit Schreiben vom 4. Juni 2018 reichte der Rechtsvertreter der Beschwer-
deführerenden diverse Fotos des Beschwerdeführers ein, auf welchen er
als Teilnehmer an verschiedenen Kundgebungen in der Schweiz zu sehen
ist.
I.
Mit Schreiben vom 21. Januar 2019 reichte der Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführenden das Original eines Rundschreibens des Strafgerichts
F._______ – datiert vom 12. Mai 2013 – zu den Akten, dessen Kopie sowie
eine beglaubigte Übersetzung bereits mit Schreiben vom 11. September
2018 eingereicht worden waren.
J.
Mit Schreiben vom 22. Oktober 2019 informierte der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführenden über die erfolgte Invasion türkischer Truppen in
Nordsyrien und legte einen Ausdruck der Karte «Situation in Northeast Sy-
ria, October 18, 2019, ISW INSTITUTE FOR THE STUDY OF WAR» zu
den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und aArt. Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, wel-
che vorab zu behandeln sind, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine
Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Nach Art. 61 Abs. 1
VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder
weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vo-
rinstanz zurück. Eine Rückweisung kommt insbesondere dann in Betracht,
wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes
Beweisverfahren durchzuführen ist (WEISSENBERGER/HIRZEL, N 16 zu
Art. 61 VwVG, in: Waldmann/Weissen-berger [Hrsg.], Praxiskommentar
Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016).
3.2 Die Beschwerdeführenden rügten, das rechtliche Gehör sei verletzt
worden, indem den Anspruch auf vollständige Akteneinsicht nicht gewährt
worden sei. Mit Zwischenverfügung vom 22. Mai 2018 wurde auf diese gel-
tend gemachte formelle Rüge eingegangen und die Vorinstanz angewie-
sen, das Akteneinsichtsgesuch im Sinne der Erwägungen zu behandeln
sowie Akteneinsicht zu gewähren, weshalb eine diesbezügliche Verletzung
des rechtlichen Gehörs als geheilt betrachtet werden kann.
3.3 Weiter habe die Vorinstanz weder erwähnt noch gewürdigt, dass einer
der Söhne der Beschwerdeführenden in den Reservedienst hätte einrü-
cken müssen, weshalb das rechtliche Gehör in schwerwiegender Weise
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verletzt worden sei. Zudem sei der rechtserhebliche Sachverhalt ungenü-
gend abgeklärt worden, da die Vorbringen der Beschwerdeführenden le-
diglich in allgemeiner Weise als unglaubhaft eingestuft worden seien, ohne
dies näher begründet zu haben. Insbesondere hätte deshalb eine weitere
Anhörung durchgeführt werden müssen. Zudem sei ungenügend abgeklärt
worden, was die Beschwerdeführerin über die Teilnahme an den Demonst-
rationen ihres Ehemannes wisse. Dieses Versäumnis erweise sich als
schwerwiegend, weil sich die Vorinstanz gerade auf diesen angeblichen
Widerspruch respektive die diesbezügliche Argumentation für die behaup-
tete Unglaubhaftigkeit gestützt habe. Zudem sei das Verfahren verschleppt
worden, weil zwischen dem Einreichen des Asylgesuches und der Anhö-
rung zu den Asylgründen über eineinhalb Jahre liegen würden, was einen
wesentlichen Teil zu der angeblichen mangelnden Substantiierung der Vor-
bringen beigetragen habe. Ferner sei auch die offensichtlich zu lange An-
hörungsdauer von fünf Stunden und fünf Minuten zu rügen.
3.4 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die
Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen-
digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu-
klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei beschrän-
ken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, wel-
che die Betroffenen belasten, sondern haben auch die sie entlastenden
Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentli-
chen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und ak-
tenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheb-
lichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle ent-
scheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden,
oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachver-
haltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechts-
relevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Dies ist häufig dann der
Fall, wenn die Vorinstanz gleichzeitig den Anspruch der Parteien auf recht-
liches Gehör verletzt hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.).
3.5 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens An-
spruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff.
VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der
Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbe-
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zogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Ge-
hör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen
tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung
berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung nieder-
schlagen muss (a.a.O. E. 3.3 m.w.H.).
3.6 Das Recht auf vorgängige Anhörung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 VwVG
als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs sieht insbesondere vor, dass die Be-
hörde sich beim Erlass ihrer Verfügung nicht auf Tatsachen abstützen darf,
zu denen sich die von der Verfügung betroffene Person nicht vorgängig
äussern und diesbezüglich Beweis führen konnte.
3.7 Die Rüge der Beschwerdeführenden, die Vorinstanz habe die Reser-
vedienstpflicht des Sohnes unberücksichtigt gelassen und damit das recht-
liche Gehör verletzt, erweist sich insofern als unbegründet, als das Bun-
desverwaltungsgericht mit Urteil D-2701/2017 vom 4. Juli 2017 – den Sohn
betreffend – eine flüchtlingsrelevante Verfolgung verneint hatte, nachdem
es bereits in der Zwischenverfügung vom 19. Mai 2017 dessen Begehren
als aussichtlos einstufte, weshalb vorliegend auch für die Beschwerdefüh-
renden keine Reflexverfolgung erkennbar ist. Der Sachverhalt wurde an-
lässlich der Anhörung vollständig erstellt, wobei festzustellen ist, dass sich
die Beschwerdeführenden zu allen wesentlichen Vorbringen während der
Anhörung zu den Asylgründen haben äussern können. Ferner wurde ihnen
im Rahmen des rechtlichen Gehörs die Möglichkeit gegeben, sich schrift-
lich zu den Widersprüchen im Zusammenhang mit der Teilnahme an den
Demonstrationen zu äussern. Mit Schreiben vom 23. März 2018 haben sie
dieses prozessuale Recht wahrgenommen, inwiefern eine zweite Anhö-
rung angesetzt hätte werden sollen, wird in der Beschwerde nicht weiter
begründet. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht erkennbar.
3.8 Bezüglich der als zu lange dauernden bemängelten Verfahrensdauer
ist zu erwähnen, dass im Sinne von Art. 50 Abs. 2 VwVG jederzeit Be-
schwerde gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer
Verfügung geführt werden kann. Die zeitliche Grenze bildet der Grundsatz
von Treu und Glauben. Bietet eine bestimmte behördliche Handlung oder
Äusserung objektiv begründeten Anlass für eine Rechtsverweigerungs-
oder Rechtsverzögerungsbeschwerde, darf nicht beliebig lange zugewartet
werden. Vielmehr muss die Beschwerde innert angemessener Frist erho-
ben werden. Die beschwerdeführende Person muss darlegen, dass sie zur
Zeit der Beschwerdeeinreichung ein schutzwürdiges – mithin aktuelles und
praktisches – Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung
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respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat
(vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren
vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.23). Den Akten ist
nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden vor dem Ergehen der
Verfügung der Vorinstanz die Verfahrensdauer bemängelt hätten. Es wurde
während des Verfahrens weder eine Verfahrensstandanfrage noch eine
Rechtsverzögerungsbeschwerde eingereicht, weshalb sich eine diesbe-
zügliche Rüge zum jetzigen Zeitpunkt als obsolet erweist.
3.9 Die Beschwerdeführenden haben weiter die Anhörungsdauer von rund
fünf Stunden als offensichtlich zu lang bemängelt, ohne weiter auszufüh-
ren, weshalb eine fünfstündige Anhörung eine zu lange Dauer darstellen
sollte. Die Anhörung hat um 9:35 Uhr begonnen und dauerte bis 14:40 Uhr,
wobei neben einer Mittagspause von 45 Minuten eine zusätzliche Pause
von 15 Minuten eingelegt wurde, womit sich eine tatsächliche Anhörungs-
dauer von vier Stunden und fünf Minuten ergibt und nicht, wie von den Be-
schwerdeführenden behauptet, von über fünf Stunden. Des Weiteren ist
festzustellen, dass weder aus dem Anhörungsprotokoll hervorgeht, die Be-
schwerdeführenden hätten sich deswegen beschwert oder hätten um ei-
nen Unterbruch gebeten, noch ergeben sich aus dem Unterschriftenblatt
der anwesenden Hilfswerksvertretung diesbezügliche Hinweise.
3.10 Demnach ergibt sich aus den vorhergehenden Erwägungen, dass we-
der der Anspruch auf das rechtliche Gehör noch der Untersuchungsgrund-
satz respektive die Pflicht der vollständigen und richtigen Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts verletzt worden sind. Ebenso wenig ist der
Entscheid der Vorinstanz willkürlich. Demzufolge erweist sich eine Kassa-
tion als nicht notwendig.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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Seite 11
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz zweifelte aufgrund verschiedener Widersprüche sowie
vager und unsubstanziierter Aussagen an der Glaubhaftigkeit der geltend
gemachten Verfolgung des Beschwerdeführers durch verschiedene syri-
sche Sicherheitsbehörden.
Aufgrund seiner widersprüchlichen Aussagen müsse daran gezweifelt wer-
den, dass der Beschwerdeführer an Demonstrationen teilgenommen habe.
So habe er erwähnt, mehrmals an Demonstrationen teilgenommen zu ha-
ben, wo hingegen die Beschwerdeführerin erklärt habe, sie wisse nicht,
dass ihr Ehemann (der Beschwerdeführer) an Kundgebungen partizipiert
habe. Da er Staatsangestellter und viel beschäftigt gewesen sei, gehe sie
davon aus, dass er sich nicht politisch betätigt habe. Die Erklärungsversu-
che im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs hierzu würden
nicht überzeugen. So habe die Beschwerdeführerin dargelegt, sich ledig-
lich um Haushalt und die Kinder gekümmert zu haben, weshalb sie nicht
darüber informiert gewesen sei, was ihr Ehemann am Arbeitsplatz und in
der Öffentlichkeit gemacht habe. Auch habe er ihr nie von seinen Aktivitä-
ten erzählt. Aus diesem Grund habe sie lediglich aufgrund persönlicher
Vermutungen angenommen, er hätte nicht an Kundgebungen teilgenom-
men, da Staatsangestellte bei einer Teilnahme um ihre Anstellung bangen
müssten. Gegen die Glaubhaftigkeit der Teilnahmen an Kundgebungen
spreche auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer trotz mehrfacher
Aufforderung, eine Situation während einer solchen detailliert zu schildern,
habe ungenügend ausführen können. Insgesamt seien seine Schilderun-
gen bezüglich seiner Teilnahmen an den Demonstrationen vage und sub-
stanzlos geblieben und es könne ihm nicht geglaubt werden, dass er des-
wegen behördlich gesucht worden sei. Dem den Akten beigelegten Haft-
befehl komme lediglich ein geringer Beweiswert zu. So habe er dessen
Erhalt nicht ausführlich schildern können. Zudem stehe im Haftbefehl, dass
er Leute motiviert habe, an Demonstrationen teilzunehmen, und dass er
diese Leute unterstützt habe, was widersprüchlich zu seinen Aussagen und
dementsprechend als Fälschungsmerkmal zu werten sei. Ferner sei es zu
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Seite 12
widersprüchlichen Aussagen zum Handlungsverlauf der Verfolgung durch
die syrischen Sicherheitsbehörden gekommen. Anlässlich der BzP habe er
erklärt, dass er, nachdem er erfahren habe, an seinem Arbeitsplatz gesucht
worden zu sein, sich zu einem Bruder der Ehefrau ins Dorf I._______ be-
geben habe und von dort ausgereist sei. Während der Anhörung zu den
Asylgründen habe er hingegen dargelegt, sich im Dorf J._______ versteckt
zu haben.
Schliesslich würden seine politischen Aktivitäten seit den neunziger Jahren
für ihn zwar belastende Ereignisse, jedoch keine Gefährdung an Leib und
Leben darstellen, da es seinem Vorgesetzten immer möglich gewesen sei,
ihn zu beschützen und aus Problemen herauszuhalten. Sodann habe er
nicht glaubhaft darlegen können, nach dem Weggang seines Vorgesetzten
wegen der Teilnahmen an Kundgebungen und Trauerfeierlichkeiten einer
asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein.
Auch habe die Beschwerdeführerin widersprüchliche Angaben zu ihrer
Ausreise, dem Zeitpunkt, wann sie ihren Ehemann – nach dessen letztem
Verlassen des Arbeitsortes – wieder getroffen und wie sie ihr Haus verlas-
sen habe, gemacht. Während der BzP habe sie erwähnt, nach der telefo-
nischen Aufforderung ihres Ehemannes umgehend zu flüchten, mit ihren
beiden Söhnen in der Nacht ihr Haus verlassen und zu ihrem Bruder in der
Nähe der Ortschaft K._______ gefahren zu sein, wobei ihr Ehemann in
derselben Nacht auch dorthin gekommen sei. Anlässlich der Anhörung zu
den Asylgründen habe sie hingegen erklärt, sie sei nach dem Telefonanruf
ihres Ehemannes um die Mittagszeit mit ihrem Sohn L._______ zu ihrem
Bruder gefahren, wobei sich ihr anderer Sohn M._______ bereits in der
Türkei aufgehalten habe. Danach sei sie bei ihren Brüdern in N._______
und O._______ gewesen. Die Erklärung, dass sie anlässlich der BzP auf-
geregt gewesen sei, da sie noch nie eine solche Anhörung gehabt und sich
vor den Schweizer Behörden gefürchtet habe, weshalb sie sich ein wenig
im Verlauf der Geschehnisse geirrt habe, überzeuge nicht und vermöge die
diskrepanten Aussagen nicht zu erklären. Schliesslich sei hinsichtlich ihrer
geltend gemachten Teilnahmen an den Kundgebungen keine asylrelevante
Verfolgung zu erkennen.
Ferner würden auch die erwähnten Beizugsdossiers der Verwandten keine
Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung im Heimatstaat enthalten.
D-2638/2018
Seite 13
5.2 Dem hielten die Beschwerdeführenden entgegen, die angeblichen Ar-
gumente bezüglich der Widersprüche zu den Teilnahmen an den Kundge-
bungen des Beschwerdeführers seien absurd. Es falle auf, dass die Be-
schwerdeführerin sehr wohl differenzierte Angaben zu den Demonstratio-
nen gemacht habe, indem sie ausgeführt habe, nicht gesehen zu haben,
dass ihr Ehemann an solchen teilgenommen habe. Diese Aussage sei sehr
präzise und differenziert und dürfe weder als Widerspruch zu den Aussa-
gen ihres Ehemannes noch als Unglaubhaftigkeitselement gewertet wer-
den. Zudem seien ihre Schilderungen, dass sie aufgrund ihrer Rolle als
Hausfrau wenig Kenntnis und Interesse betreffend das öffentliche Leben
ihres Ehemannes gehabt habe, überzeugend und einleuchtend. Weiter sei
anzumerken, dass die Argumentation der Vorinstanz bezüglich der knap-
pen Schilderung, eine kritische Situation an Kundgebungen zu beschrei-
ben, als willkürlich zu bezeichnen sei, da nicht erwartet werden könne,
dass Ereignisse, welche sich fünf bis sechs Jahre zuvor ereignet hätten,
ausführlicher hätten dargelegt werden können. Im Zusammenhang mit den
Widersprüchen zu den verschiedenen Angaben der Dörfer, in welchen sie
sich nach dem fluchtauslösenden Ereignis versteckt gehalten hätten, sei
hervorzuheben, dass es sich hierbei um keinen Widerspruch handle, da
die beiden Dörfer Nachbarsdörfer seien. Überdies handle es sich nicht um
entscheidrelevante Widersprüche. Zu den weiteren Widersprüchen sei die
lange Dauer zwischen dem Ereignis und der Anhörung sowie dem Um-
stand, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der BzP sehr nervös und
ängstlich gewesen ist, weshalb sie falsche Aussagen gemacht hat, zu be-
rücksichtigen. Bei der von der Vorinstanz hervorgehobenen Substanzar-
mut der gesamten asylrelevanten Vorbringen sei darauf hinzuweisen, dass
die Ereignisse mehrere Jahren zurückliegen würden, weshalb nicht pau-
schal auf die Unglaubhaftigkeit abgestützt werden dürfe. Schliesslich sei
anzufügen, dass die Vorinstanz das politische Profil des Beschwerdefüh-
rers nicht bezweifele, die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen im Zusammen-
hang mit den Demonstrationen jedoch lediglich dazu benötige, um die Asyl-
gesuche abweisen zu können. Auch sei durch die eingereichten Doku-
mente erstellt, dass er per Haftbefehl vom syrischen Staat gesucht werde
und deshalb als Flüchtling anerkannt werden müsse. Es sei darauf hinzu-
weisen, dass er als Staatsangestellter einem besonderen Anstellungsver-
hältnis unterlegen sei, weshalb er bei einer politischen Aktivität viel stren-
ger bestraft werden würde als andere. Es dürfe auch nicht ausser Acht ge-
lassen werden, dass er identifiziert worden sei, an den Demonstrationen
teilgenommen zu haben, und sein Sohn zudem wegen Militärdienstverwei-
gerung gesucht werde. Insgesamt hätten sie bei einer Rückkehr eine asyl-
relevante Verfolgung zu befürchten.
D-2638/2018
Seite 14
6.
6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich
sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder
der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asyl-
suchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann,
wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz
zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuch-
stellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Ge-
richt von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für
wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftma-
chung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen
zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche
und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdar-
stellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob
die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel-
len (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
6.2 Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz im Grundsatz die Glaubhaf-
tigkeit der politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in den neunziger
Jahren sowie der daraus erfolgten Vorwürfe und Befragungen durch ver-
schiedene syrische Behörden nicht bezweifelt. Das Bundesverwaltungsge-
richt kommt in diesem Zusammenhang zum selben Schluss und erachtet
seine Schilderungen bezüglich seines Engagements und der Sympathie-
bekundungen zur Demokratischen Kurdischen Partei als glaubhaft. Die
von ihm geltend gemachten Probleme respektive die verschiedenen Schi-
kanen sowie die daraus resultierenden (amtsinternen) Befragungen er-
scheinen ebenso nachvollziehbar wie die mehrmalige respektive mehrjäh-
rige Hilfestellung durch seinen Vorgesetzten beim staatlichen (…), zumal
auch seine dortige Anstellung nicht grundsätzlich bezweifelt wird. Aufgrund
der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren in einem
staatlichen Anstellungsverhältnis gewesen ist, erscheint es zudem durch-
aus einleuchtend, dass er dadurch unter besonderem Schutz gestanden
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Seite 15
und ihn sein Vorgesetzter gegen die verschiedenen Anschuldigungen ver-
teidigt und geschützt haben muss, so dass ihm keine ernsthaften Nachteile
entstanden waren. Hingegen ist das Vorliegen asylrelevanter Verfolgungen
auszuschliessen. Hätte es sich bei seinen (politischen) Aktivitäten tatsäch-
lich um schwerwiegende Verfehlungen gehandelt, welche dem syrischen
Staatsapparat zuwidergelaufen wären, wäre anzunehmen, dass ihm auf-
grund dessen seine Stelle früher als erst nach seiner Ausreise aus Syrien
gekündigt worden wäre. Zudem wäre bei einem schwerwiegenden Fehl-
verhalten respektive einer ernstzunehmenden sowie jahrelanger Verfol-
gung davon auszugehen, dass er keine Leitposition bei einer staatlichen
Institution erhalten hätte.
Die Schilderungen bezüglich seiner Teilnahmen an den Trauerfeierlichkei-
ten erscheinen durchaus glaubhaft. Die Annahme jedoch, dass er deswe-
gen gesucht worden wäre, erweist sich als eher unwahrscheinlich, da es
sich bei Trauerfeierlichkeiten um zivile und nicht um rein politische Angele-
genheiten gehandelt hat. Zudem sei er gemäss seinen Aussagen sowohl
an kurdischen als auch an syrischen Trauerfeierlichkeiten anwesend ge-
wesen. Seine Erzählung bezüglich seiner Teilnahmen an den Demonstra-
tionen wirken hingegen unsubstanziiert und erschöpften sich in vagen und
ausweichenden Antworten. So erklärte er, vier- bis fünfmal mitgelaufen zu
sein und Parolen nachgerufen zu haben. Dabei habe er die Anlässe aus
Sicherheitsgründen jeweils vor deren Ende verlassen, um von der anderen
Seite zuschauen und so seine Kinder im Blickwinkel behalten zu können
(vgl. act. A22/20, F43) Ferner fällt auf, dass er auf die Frage, ob er konkret
beschreiben könne, wie er seine Kinder aus den Demonstrationen heraus-
geholt habe, nur sehr ausweichend beantworten konnte, ohne ein detail-
liertes Beispiel einer Situation während einer solchen Kundgebung geschil-
dert zu haben (vgl. act. A22/20, F40-44). Die fehlende Substanz der dies-
bezüglichen Antworten erweckt vielmehr den Eindruck, dass er sich am
Rande als Zuschauer aufgehalten haben muss, um seine Kinder aus un-
angenehmen Situationen herausholen zu können, und nicht als aktiver Teil-
nehmer an Demonstrationen, welcher aufgefallen und behördlich gesucht
wurde (vgl. act. A22/20, F 32, 34).
6.3 Die Annahme, er werde nicht behördlich gesucht, wird insbesondere
dadurch verstärkt, dass massgebliche Anhaltspunkte darauf hindeuten,
dass es sich beim eingereichten Haftbefehl mit grösster Wahrscheinlichkeit
um eine Fälschung handelt. Daran vermag auch die Aussage des Be-
schwerdeführers anlässlich der BzP, er wisse nicht, ob das Dokument über
einen Beweiswert verfüge (vgl. act. A5/13, F7.05), nichts daran zu ändern,
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zumal er es als Beweismittel zur Untermauerung seiner Asylvorbringen ab-
gegeben hat. Überdies wurde in der Beschwerdeschrift nochmal explizit da-
rauf hingewiesen, es sei ein Verfahren gegen ihn hängig, was mit dem ein-
gereichten Haftbefehl ausdrücklich belegt worden sei. Verschiedenen Quel-
len zufolge werden für syrische behördliche Dokumente ausschliesslich
Nassstempel benutzt. So heisst es etwa im Gutachten des Europäischen
Zentrums für Kurdische Studien, dass ernstzunehmende Fälschungsmerk-
male vorliegen, wenn kriminaltechnische Untersuchungen ergeben, dass es
sich bei den auf den Dokumenten vorhandenen Stempeln nicht um Nass-
stempel, sondern um Computerausdrucke handelt. (Savelsberg, Eva et
Hajo, Siamend [Europäisches Zentrum für Kurdische Studien], Betr.: Gut-
achten in der Verwaltungsstreitsache […] gegen Bundesrepublik Deutsch-
land, Aktenzeichen B 6 K 03.30241,15.10.2004,
load/ mk927_ 6085syr.pdf, abgerufen am 17. Januar 2020). Dies ist vorlie-
gend der Fall. Die Auswertung des forensischen Instituts Zürich hat erge-
ben, dass es sich bei allen vier auf dem Haftbefehl befindenden Stempeln
um Computerausdrucke handelt, welche mittels tintenbasiertem System
gedruckt worden sind. Des Weiteren sind die blauen Eintragungen hand-
schriftlich erfolgt, wobei zwei verschiedene Schreiber benutzt wurden.
Demnach kann es sich weder um ein Original noch um eine vollständige
Kopie handeln, weshalb der eingereichte Haftbefehl als Fälschung zu qua-
lifizieren ist. Auch das eingereichte Rundschreiben des Strafgerichts von
F._______ inklusive deutscher Übersetzung lässt an der Echtheit des Do-
kuments zweifeln. So geht aus den Akten nicht hervor, wie der Beschwer-
deführer rund fünf Jahre später zu diesem als intern zu qualifizierenden
Dokument gelangt ist. Es wurde am 12. Mai 2013 ausgestellt, um unter
anderem den Bruder des Beschwerdeführers, welcher in P._______ wohn-
haft sei, zwecks detaillierter Ermittlungen über die Aktivitäten des Be-
schwerdeführers zu befragen. Der Beschwerdeführer erwähnte weder,
dass sein Bruder in P._______ wegen ihm behördlich befragt worden sei,
noch, dass sich dieser nicht mehr dort aufgehalten hätte (vgl. act. A5/13,
F3.01).
6.4 Ferner greift auch das in der Beschwerdeschrift dargelegte Argument,
der Sohn der Beschwerdeführenden werde vom syrischen Militär wegen
seines Reservedienstes gesucht, weshalb die Beschwerdeführenden auch
einer Verfolgung im Sinne einer Reflexverfolgung ausgesetzt seien, inso-
fern nicht, als das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2404/2017 vom
4. Juli 2017 eine asylrelevante Verfolgung des betreffenden Sohnes im
Heimatland verneinte.
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6.5 Zusammengefasst ergeben sich aus den Vorbringen des Beschwerde-
führers keine Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung gemäss
Art. 3 AsylG.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 4. Juni 2018 sechs Fo-
tos ein, auf welchen er anlässlich verschiedener Demonstrationen während
des Zeitraums zwischen 24. April 2016 und 27. Januar 2018 in Q._______
zu sehen ist, und machte damit implizit geltend, er sei exilpolitisch tätig.
7.2 Gemäss Rechtsprechung betätigen sich die syrischen Geheimdienste
in verschiedenen europäischen Ländern, um regimekritische Personen
oder Gruppierungen zu identifizieren, wobei die Überwachung gezielt und
selektiv erfolgt. Es erscheint wenig wahrscheinlich, dass die syrischen Ge-
heimdienste über die logistischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügen,
um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staats-
angehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft im Ausland sys-
tematisch zu überwachen. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass
durch den Überlebenskampf des Regimes die syrischen Geheimdienste
ohnehin primär auf die Situation im Heimatland konzentriert sind (vgl. Re-
ferenzurteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015, E. 6.3.5). Die Annahme,
die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheim-
dienste in einer Weise auf sich gezogen, die auf eine begründete Furcht
vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfer-
tigt sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert. Dies
ist dann der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auf-
tritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklä-
rungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes
als potentielle Bedrohung wahrgenommen (vgl. Urteil des BVGer
D- 5862/2018 vom 19. Februar 2019, E. 6.3.2 und 8.5.1).
7.3 Der Beschwerdeführer legte zwar sechs Fotos, auf welchen er anläss-
lich von Demonstrationen zu sehen ist, ins Recht. Aus den Akten ergeben
sich jedoch keine weiteren Hinweise darauf, inwiefern er sich politisch ex-
poniert haben soll oder welche Rolle er an den Kundgebungen innegehabt
hatte. Zudem fällt auf, dass er sich weder in der Anhörung zu den Asylgrün-
den noch in der Beschwerdeschrift zu seiner allfälligen exilpolitischen Akti-
vität geäussert hat. Seine Teilnahmen an Demonstrationen (als gewöhnli-
cher Teilnehmer) lassen den Schluss nicht zu, dass er sich in einem her-
ausragenden Mass politisch engagiert und so die Aufmerksamkeit der sy-
rischen Behörden auf sich gezogen haben könnte. Weder den Akten noch
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dem Schreiben vom 4. Juni 2018 ist zu entnehmen, dass eine exponierte
exilpolitische Aktivität vorliegt, weshalb subjektive Nachfluchtgründe aus-
zuschliessen sind.
7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer
geltend gemachte Gefährdung den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht ge-
nügt. Folglich ist auch die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte
Reflexverfolgung zu verneinen. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asyl-
gesuche abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 Abs. 1 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.3 Abschliessend ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwä-
gungen nicht etwa der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien
zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien nicht gefähr-
det. Jedoch ist eine solche Gefährdungslage unter dem Aspekt von Art. 83
Abs. 4 AIG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung
aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG
wurde bereits durch die Vorinstanz mit der Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung ge-
tragen.
8.4 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und der rechtserhebliche Sachverhalt richtig so-
wie vollständig festgestellt wurde (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde
ist abzuweisen.
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Seite 19
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit
der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung mit Verfügung vom 22. Mai 2018 gutgeheissen wurde, werden
keine Verfahrenskosten auferlegt.
10.
Das anlässlich der BzP eingereichte Beweismittel, welches als syrischer
Haftbefehl bezeichnet wurde, ist als gefälschtes Dokument (vgl. E. 6.3), in
Anwendung von Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das als Beweismittel eingereichte und als syrischer Haftbefehl bezeichnete
Dokument wird eingezogen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Martina von Wattenwyl