Abtei lung IV
D-2639/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . A p r i l 2 0 1 0
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
A._______, geboren (...),
Nigeria,
vertreten durch Dr. iur. René Bussien, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren); Verfügung des BFM vom 1. April 2010 /
N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2639/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer sein Heimatland eigenen Angaben zufolge
im Jahr 2006 verliess und über Niger und Libyen nach Italien gelangte,
wo er sich bis Ende 2009 aufhielt,
dass er am 31. Dezember 2009 in die Schweiz einreiste und
gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass das BFM aufgrund einer Abfrage der EURODAC-Datenbank vom
4. Januar 2010 feststellte, dass der Beschwerdeführer am 31. Juli
2007 durch die italienischen Behörden daktyloskopisch erfasst worden
war,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der summarischen Befragung
im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ vom
14. Januar 2010 zur Begründung seines Asylgesuchs geltend machte,
er sei ausgereist, weil er sich einer Gruppe junger Männer, den ("...")
hätte anschliessen sollen, welche in Auseinandersetzungen mit den
("...") einerseits sowie mit der NNPC (Nigerian National Petroleum
Company) verwickelt gewesen seien,
dass die ("...") ihn gesucht und seinen Vater erschossen hätten,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen
wird,
dass das BFM dem Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung
vom 14. Januar 2010 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen
Wegweisung nach Italien gewährte,
dass er zu einer Rückführung nach Italien angab, er habe dort schon
um Asyl ersucht und eine negative Antwort erhalten, überdies habe er
dort weder eine Unterkunft noch eine Arbeit,
dass das BFM am 26. Januar 2010 – gestützt auf die Verzeichnung
des Beschwerdeführers in der EURODAC-Datenbank und dessen
Ausführungen zu seinem Aufenthalt in Italien – ein Ersuchen um
Wiederaufnahme des Beschwerdeführers an die zuständigen
italienischen Behörden sandte, welches unbeantwortet blieb,
Seite 2
D-2639/2010
dass das BFM den italienischen Behörden am 10. Februar 2010
mitteilte, infolge Fristablaufs werde von der Zuständigkeit Italiens
ausgegangen,
dass das BFM mit Verfügung vom 1. April 2010 – eröffnet am 13. April
2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung nach Italien sowie den Wegweisungsvollzug
anordnete,
dass das Bundesamt den Beschwerdeführer gleichzeitig aufforderte,
die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu
verlassen, den Kanton C._______ mit dem Vollzug der
Wegweisungsverfügung beauftragte und festhielt, eine allfällige
Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende
Wirkung,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, aus dem
Fingerabdruckvergleich mit der Datenbank EURODAC gehe hervor,
dass der Beschwerdeführer am 31. Juli 2007 in Italien ein Asylgesuch
eingereicht habe,
dass gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemein-
schaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen
[DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom 17. De-
zember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der
Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung,
Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für
die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten
Asylantrags Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig
sei und mangels Stellungnahme eine stillschweigende Zustimmung
Italiens zur Übernahme des Beschwerdeführers vorliege,
dass die Rückführung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung
oder Verlängerung - bis spätestens am 11. August 2010 zu erfolgen
habe,
Seite 3
D-2639/2010
dass die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Gewährung
des rechtlichen Gehörs zu einer Wegweisung nach Italien kein
Hindernis für eine Wegweisung nach Italien darstellten,
dass somit auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, die Wegweisung
aus der Schweiz die Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylge-
such und der Vollzug der Wegweisung nach Italien zulässig, zumutbar
und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. April 2010 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erheben und dabei beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren, die
Dispositiv-Ziffern 2 und 3 seien aufzuheben und von einer
Wegweisung sei in jedem Fall abzusehen, die Akten seien an die
Vorinstanz zur materiellen Abklärung der geltend gemachten
Asylgründe zurückzuweisen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung sowie um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung mit
Verfügung vom 19. April 2010 per sofort aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 20. April 2010 beim
Bundesverwaltungsgericht eingingen,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls
endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
Seite 4
D-2639/2010
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin die
Gewährung von Asyl beantragt wird,
Seite 5
D-2639/2010
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüg-
lich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen
- namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugs-
hindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen
Staat) - in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintre-
tensentscheides stellen,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich aus den Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer in Italien
daktyloskopisch erfasst worden ist,
dass bei dieser Sachlage Italien für die Prüfung seines Asylgesuchs
zuständig ist,
dass die italienischen Behörden das Ersuchen der Schweizer
Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers innert zweier
Wochen nicht beantwortet haben, womit die Zuständigkeit Italiens
gemäss Dubliner Verfahrensregelung aufgrund der so genannten
Verfristung definitiv geworden ist (vgl. Art. 20 Abs. 1 Dublin II-VO),
dass die auf Beschwerdeebene erhobene Kritik, es sei nicht
einwandfrei festgestellt und verurkundet, dass von einem ordentlichen
und korrekten Gesuch an die italienischen Behörden ausgegangen
werden könne, angesichts des in den Akten liegenden
Verfristungsschreibens vom 10. Februar 2010 (vgl. A11/1) sowie des
mit den Angaben des Beschwerdeführers übereinstimmenden
EURODAC-Ergebnisses (vgl. A4/2) nicht verfängt,
dass im vorliegenden Verfahren – wie schon vorstehend erwähnt –
nicht zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft erfüllt, weshalb sich die entsprechenden
Ausführungen in der Beschwerde (S. 3 f. Ziff. 6) als irrelevant
erweisen,
dass die Behauptung in der Beschwerdeschrift, Italien habe das
Asylgesuch des Beschwerdeführers weder behandelt, geschweige
denn entschieden und damit Art. 6 Ziffer 1 EMRK verletzt, in den
Seite 6
D-2639/2010
Akten keine Stütze findet, nachdem der Beschwerdeführer anlässlich
der Kurzbefragung angab, er habe einen negativen Entscheid erhalten
(vgl. A1/11 S. 7),
dass hinsichtlich des Einwandes des Beschwerdeführers, er habe in
Italien weder Unterkunft noch Arbeit, festzuhalten ist, dass Italien unter
anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR
0.105) ist,
dass keine Hinweise dafür bestehen, wonach Italien sich nicht an die
massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das
Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK,
halten würde,
dass für das Bundesverwaltungsgericht keine Gründe ersichtlich sind,
die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz
(Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung) hätten veranlassen sollen,
dass zwar das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in der
Kritik steht, in den Aufenthalts- und Verfahrensbedingungen für Perso-
nen, welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten,
indessen insgesamt kein Vollzugshindernis zu erkennen ist (Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts E-4109/2009 vom 17. August 2009
und E-6195/2009 vom 30. Oktober 2009),
dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend Un-
terbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt wer-
den und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche pri-
vate Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und
Flüchtlingen annehmen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in
Seite 7
D-2639/2010
Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zuläss -
igkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits
Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensent-
scheides und deshalb vorliegend nicht zu prüfen ist,
dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt
von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) stellt, son-
dern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der
Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Dublin II-Verordnung) oder
gegebenenfalls - wenn sich Familienmitglieder in verschiedenen
Dublin-Mitgliedstaaten befinden und allenfalls zusammengeführt
werden sollen - bei der Ausübung der sogenannten Humanitären
Klausel (Art. 15 Dublin II-Verordnung),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserhebli-
chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
messen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
soweit darauf einzutreten ist,
dass mit vorliegendem Urteil das Beschwerdeverfahren abgeschlossen
ist, weshalb sich der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung
als gegenstandslos erweist,
dass der am 19. April 2010 verfügte Vollzugsstopp und das Gesuch
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit
vorliegendem Entscheid in der Hauptsache hinfällig werden,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG
abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden
Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb
die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Seite 8
D-2639/2010
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 9
D-2639/2010
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben, Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, Dublin-Office, Ref.-Nr. N (...) (per
Telefax)
- das (...) des Kantons C._______ ad (...) (per Telefax)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand:
Seite 10