Abtei lung IV
D-264/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . M ä r z 2 0 1 0
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiber Martin Maeder.
A._______, geboren (...),
Iran,
vertreten durch lic. iur. Linda Keller, Rechtsanwältin, (...),
Gesuchsteller,
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
29. Dezember 2009 / (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Partei
Gegenstand
D-264/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Gesuchsteller, nach eigenen Angaben ein aus B._______
(Hauptstadt der gleichnamigen Provinz im (...) Landesteil (...),
Anm. des Gerichts) stammender Kurde, am 13. August 2005 in der
Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, er habe sich zur Flucht in den Irak gezwungen gesehen, als
ihm am 13. Juli 2005 Freunde am Telefon geschildert hätten, wie bei
der zum Gedenken an einen am 9. Juli 2005 von den iranischen Be-
hörden getöteten kurdischen Oppositionellen durchgeführten Kundge-
bung, an der er auch habe teilnehmen wollen, Leute festgenommen
würden,
dass er ergänzend vorbrachte, er sei mit 19 Jahren wegen Besitzes
eines Flugblatts der Demokratischen Partei Iranisch-Kurdistans (KDPI,
auch DPKI) von der Schule gewiesen worden und habe seit drei oder
vier Jahren für die Partei (...) als deren Mitglied in der Umgebung von
B._______ gearbeitet, weswegen er im Jahr 2003 gefangen ge-
nommen und erst nach drei Monaten wieder freigelassen worden sei,
mit der Auflage, jeglicher politischer Tätigkeit abzuschwören,
dass er weiter erklärte, er habe durch seinen Schwager telefonisch
von der Festnahme seines Vaters erfahren, während er im Juli 2005
unterwegs nach Europa gewesen sei,
dass er zusätzlich ausführte, er möchte gerne studieren, habe am
27. Mai 2006 in Neuenburg an einer Demonstration teilgenommen, von
welcher Fotos ins Internet gestellt worden seien, und im Übrigen habe
er vor fünf oder sechs Jahren Verletzungen an einem Finger und am
rechten Auge erlitten, als in C._______ ([...], Hauptstadt des
gleichnamigen Landkreises im [...] der Provinz B._______, Anm. des
Gerichts) ein Sprengsatz in seiner Hand detoniert sei, den die
Mudschaheddin als attraktiven Kugelschreiber getarnt gehabt hätten,
dass das BFM mit Verfügung vom 8. Oktober 2007 feststellte, der
Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch
mit dieser Begründung ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz
verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete,
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dass das BFM zur Begründung der Nichtzuerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft ausführte, der Gesuchsteller vermöge mit seinen Ge-
suchsvorbringen einesteils bereits die Vorbedingung des Glaubhaftma-
chens und anderenteils die materiellrechtlichen Kriterien von Art. 3 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht zu erfüllen,
dass der Gesuchsteller diese Verfügung in allen Punkten mit Be-
schwerde vom 8. November 2007 beim Bundesverwaltungsgericht an-
fechten liess,
dass für die einzelnen Beschwerdebegehren, deren Begründung und
die eingereichten Beweismittel auf die Akten des Beschwerdeverfah-
rens ([...]) zu verweisen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Urteil (...)
vom 29. Dezember 2009 vollumfänglich abwies,
dass es im Einklang mit der Vorinstanz mit Bezug auf die behaupteten
Ereignisse in der Zeit vor der Einreise in die Schweiz die Vorausset-
zungen der Glaubhaftmachung als nicht erfüllt erachtete,
dass es im Weiteren erwog, die geltend gemachten exilpolitischen Ak-
tivitäten in der Schweiz seien als niederschwellige, reine Mitläufertätig-
keiten zu qualifizieren, wobei nicht anzunehmen sei, dass die irani-
schen Behörden von diesen überhaupt Kenntnis genommen und den
Gesuchsteller zu identifizieren vermocht hätten, weshalb diesem kein
erhöhter Exponierungsgrad im Sinne der Gerichtspraxis zum Vorliegen
subjektiver Nachfluchtgründe zu attestieren und auch unter diesem
Aspekt besehen eine konkrete Gefährdung bei einer Rückkehr in den
Iran auszuschliessen sei,
dass der Gesuchsteller am 14. Januar 2010 (Poststempel) durch seine
Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsge-
such einreichen und darin die Aufhebung des Urteils des Bundesver-
waltungsgerichts vom 29. Dezember 2009 und die Gewährung von
Asyl sowie - eventualiter - die Gewährung der vorläufigen Aufnahme
infolge festzustellender Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung
beantragen liess,
dass er daneben das prozessuale Begehren stellte, es sei ihm mittels
vorsorglicher Massnahme der Weiterverbleib in der Schweiz bis zum
Abschluss des Verfahrens zu gestatten,
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dass er zusammen mit der Gesuchsschrift verschiedene Beweismittel
vorlegte, bei denen es sich - gemäss Deklaration im mitgelieferten Bei-
lagenverzeichnis - um Fotografien (act. 3), eine Bestätigung seiner El-
tern (act. 4), eine Bestätigung seines Vaters (act. 5), eine Bestätigung
bezüglich Land seiner Familie (act. 6), eine Bestätigung der KDPI vom
10. November 2009 (act. 7), ein ärztliches Zeugnis vom 5. Januar 2010
(act. 8), ein Plakat des Zentralrates der Ex-Muslime Schweiz (act. 9)
und um eine Bestätigung des Zentralrates der Ex-Muslime Schweiz
(act. 9) handelt,
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwi-
schenverfügung vom 21. Januar 2010 das Gesuch um Anordnung
einer vollzugshemmenden vorsorglichen Massnahme abwies und den
Gesuchsteller - unter Einräumung einer bis zum 4. Februar 2010 lau-
fenden Frist und Androhung der Nichteintretensfolge - zur Leistung
eines Verfahrenskostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'200.-- auffor-
derte,
dass am 25. Januar 2010 im Namen des Gesuchstellers ein Betrag
von Fr. 1'200.-- in die Gerichtskasse eingezahlt wurde,
dass mit Folgeeingabe vom 29. Januar 2010 das Beweismaterial mit
weiteren Dokumenten ergänzt wurde, mit dem Kommentar der rubri-
zierten Rechtsvertreterin, es handle sich um ihr „zwischenzeitlich“ vom
Gesuchsteller zugestellte ärztliche Berichte über die von dessen Vater
erlittene Verletzung und Berichte aus dem Internet, die über das äus-
serst harte Vorgehen des iranischen Staates gegen regimekritische
Aktivisten Aufschluss gäben,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung von Gesuchen
um Revision seiner Urteile selber zuständig ist und dabei die
Art. 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) sinngemäss anwendet (Art. 45 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Entscheide des
Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/21 E. 2.1
S. 242 f.),
dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unab-
änderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerde-
entscheides angefochten wird, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft
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beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl.
PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht,
2. Aufl., Bern 2005, S. 269),
dass die Gründe, aus denen das Bundesverwaltungsgericht seine Ur-
teile auf Gesuch hin in Revision zieht, in Art. 121-123 BGG aufgeführt
sind,
dass Gründe, welche von einer um Revision ersuchenden Partei be-
reits mit ordentlicher Beschwerde gegen eine Verfügung des BFM auf
dem Gebiet des Asyls vor Bundesverwaltungsgericht hätten geltend
gemacht werden können, nicht als Revisionsgründe gelten (vgl. Art. 46
VGG in analogiam),
dass das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern
oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG) entscheidet, sofern das Revi-
sionsgesuch nicht - was vorliegend nicht in Betracht kommt - in die Zu-
ständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt
(vgl. Art. 23 VGG),
dass der Gesuchsteller sich auf ein schutzwürdiges Interesse an der
Aufhebung beziehungsweise Abänderung des Beschwerdeurteils vom
29. Dezember 2009 berufen kann und zur Einreichung eines darauf
abzielenden Revisionsgesuches legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 Bst. c
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren [VwVG, SR 172.021] in analogiam; vgl. URSINA BEERLI-
BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 65 ff.),
dass auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsge-
suchs Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet (Art. 47 VGG), welcher
für dieselben vier Bereiche seinerseits auf die Bestimmungen von
Art. 52 und 53 VwVG verweist und darüber hinaus vorschreibt, dass
die Begründung insbesondere den Revisionsgrund und die Rechtzei-
tigkeit des Revisionsbegehrens darzutun und letzteres auch bereits die
Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides zu enthal-
ten hat,
dass die Begründung eines Revisionsgesuches somit erhöhten Anfor-
derungen zu genügen hat,
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dass der Gesuchsteller als Grund für sein Revisionsgesuch unter Hin-
weis auf Art. 66 VwVG das Vorliegen neuer erheblicher Tatsachen oder
Beweismittel angibt, womit er sich sinngemäss auf den Revisionsgrund
des nachträglichen Erfahrens erheblicher Tatsachen oder Auffindens
entscheidender Beweismittel gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG be-
ruft,
dass er mit hinreichender Begründung darlegt (siehe sogleich), warum
nach seiner Auffassung ebendieser Revisionsgrund verwirklicht ist,
dass sich aus seiner Gesuchsbegründung ohne weiteres auch eine
genügende Substanziierung bezüglich der Wahrung der massgebli-
chen 90-tägigen Frist von Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG ergibt,
dass der Gesuchsteller auch bereits Begehren für den Fall eines neu-
en Beschwerdeentscheides durch das Bundesverwaltungsgericht (vgl.
Art. 128 Abs. 1 BGG sinngemäss) formuliert (Rechtsbegehren 2 und 3
in der Gesuchsschrift),
dass der Verfahrenskostenvorschuss innert richterlicher Frist in vollem
Umfang geleistet wurde,
dass unter diesen Umständen auf das im Übrigen frist- und formge-
recht eingereichte Revisionsgesuch einzutreten ist,
dass nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG die Revision eines Urteils ver-
langt werden kann, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebli-
che Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die
sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss
der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstan-
den sind,
dass diejenigen Tatsachen als neu im Sinne von “nachträglich erfah-
ren“ gelten, welche sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch
tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben,
jedoch der um Revision ersuchenden Partei trotz hinreichender Sorg-
falt nicht bekannt waren und deswegen von dieser nicht schon damals
vorgebracht wurden (sog. unechte Nova, vgl. HANSJÖRG SEILER/ NICOLAS
VON WERDT/ANDREAS GÜNGERICH, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Handkom-
mentar, Bern 2007, zu Art. 123 Rz. 7; KARL SPÜHLER/ANNETTE DOLGE/
DOMINIK VOCK, Kurzkommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Zürich/
St. Gallen 2006, Art. 123 N. 3; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ
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KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel
2008, S. 249 f. Rz. 5.46 und 5.47),
dass auch neu aufgefundene Beweismittel in der Regel nur unter der
zusätzlichen Bedingung Berücksichtigung finden können, dass die ge-
suchstellende Partei zu einer Beibringung im früheren Verfahren nicht
in der Lage war (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 250
Rz. 5.48),
dass es an der genügenden Sorgfalt fehlt, wenn die Entdeckung neuer
Tatsachen oder Beweismittel auf Nachforschungen zurückzuführen
sind, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden kön-
nen und müssen (vgl. SEILER/VON WERDT/GÜNGERICH, a.a.O, zu Art. 123
Rz. 8; SPÜHLER/DOLGE/VOCK, a.a.O., Art. 123 N. 4),
dass es der um Revision ersuchenden Partei obliegt, rechtzeitig und
prozesskonform zur Klärung des Sachverhalts entsprechend ihrer Be-
weispflicht beizutragen (ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bun-
desgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 8 zu Art. 123 BGG; zur Einschrän-
kung der behördlichen Untersuchungspflicht durch die Mitwirkungs-
pflicht der Verfahrensparteien und deren Beweisführungslast bezüglich
ihnen naturgemäss besser bekannter und behördlicherseits schwierig
zu ermittelnder Tatsachen im Asylverfahren siehe BVGE 2007/30
E. 5.5.2 S. 365 f. mit weiteren Hinweisen),
dass die objektive Unmöglichkeit einer früheren Beibringung von Tat-
sachen und Beweismitteln nur mit Zurückhaltung anzunehmen ist und
der Revisionsgrund der unechten Noven nicht dazu dienen darf, bishe-
rige Versäumnisse in der Beweisführung wieder gutzumachen (vgl.
ESCHER, a.a.O., N. 8 zu Art. 123 BGG),
dass die mit dem Revisionsgesuch eingereichten Beweismittel act. 4
(Bestätigung der Eltern) und act. 6 (Bestätigung bezüglich Land der
Familie) gemäss ihren deutschen Übersetzungen zwar kein Ausstel-
lungsdatum tragen, jedoch als Faxempfangsdatum den 3. Juli 2009
aufweisen,
dass sich allein schon deswegen die Frage aufdrängt, ob der Gesuch-
steller diese Beweismittel nicht bereits im ordentlichen Verfahren hätte
beschaffen und einreichen können, wenn er die von ihm zu verlangen-
de Sorgfalt hätte walten lassen,
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dass vom Gesuchsteller nicht schlüssig darlegt wird, inwieweit ihm
selbst eine hinreichend umsichtige Prozessführung nicht hätte ermög-
lichen sollen, die beiden Bestätigungen noch während Hängigkeit des
ordentlichen Beschwerdeverfahrens als Beweismittel einzureichen
(zur prozessualen Zulässigkeit von Parteivorbringen bis zum Urteilser-
lass vgl. Art. 32 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG),
dass mit der pauschalen Behauptung, das iranische Regime nehme
eine rigorose Kontrolle der ins Ausland versandten Post vor und ziehe
bei einer Sicherstellung von Briefen oder Paketen mit staatsfeindli-
chem Inhalt die Absender und deren Angehörige unerbittlich zur Re-
chenschaft, das Versäumnis einer Beibringung im Hauptverfahren
nicht stichaltig erklärt ist,
dass der Gesuchsteller auch nicht ansatzweise aufzeigt, aus welchen
Gründen seine angeblichen intensiven Bemühungen (vgl. Revisionsge-
such S. 4) jahrelang nicht gefruchtet haben, ehe ihnen just wenige Ta-
ge nach dem abweisenden Beschwerdeurteil endlich Erfolg beschie-
den war,
dass die im Revisionsgesuch angegebene Begründung, die Dokumen-
te seien mit der Hilfe von Dritten und unter erheblichsten und schwers-
ten Bemühungen beschaffbar gewesen, nicht geeignet ist, die Umstän-
de der Beschaffung präzis zu beleuchten und verständlich zu machen,
dass die entsprechenden Beweismittel nicht bereits zu einem früheren
Zeitpunkt für den Gesuchsteller greifbar waren,
dass dieser zudem eine Erklärung schuldig bleibt für den Umstand,
wonach er bereits anlässlich der Anhörung vom 28. September 2005
seine iranische Identitätskarte im Original vorlegen konnte, nota bene
mit dem Kommentar, ein Freund habe ihm diesen Ausweis per Post zu-
gesandt (vgl. BFM-Akten N [...], [...]; Beschwerdeakten [...],
Beschwerde vom 8. November 2007 S. 8),
dass die Bestätigung des in Paris angesiedelten Büros für internatio-
nale Beziehungen der KDPI (act. 7) vom 10. November 2009 datiert,
weshalb auch diesbezüglich davon auszugehen ist, eine Beibringung
im ordentlichen Beschwerdeverfahren sei ohne weiteres möglich ge-
wesen,
dass die mit dem Revisionsgesuch eingereichten Fotografien (act. 3)
keine direkten Rückschlüsse auf den Entstehungszeitpunkt erlauben,
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aus den mit der Folgeeingabe vom 29. Januar 2010 nachgereichten
drei Dokumenten der Gerichtsmedizin von B._______ vom 18. Juli
2009 jedoch hervorgeht, dass die Verletzungen dem Vater des Ge-
suchstellers an ebendiesem 18. Juli 2009 mit einem harten Gegen-
stand zugefügt worden sein sollen beziehungsweise, dass dieser an
ebendiesem 18. Juli 2009 ins Spital eingeliefert („stationiert“) worden
sein soll,
dass der Beschwerdeführer somit auch mit Bezug auf diese Tatsachen
und Beweismittel nicht darzulegen vermag, dass ihm eine Geltendma-
chung respektive Beibringung im früheren Verfahren wegen unver-
schuldeter Umstände (zum Genügen der blossen Glaubhaftmachung
der Schuldlosigkeit vgl. BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 110) nicht möglich
war,
dass dieselben Überlegungen alsdann für die undatierte, im Kopf mit
dem Fax-Übermittlungsdatum „Jan. 05 2010“ versehene Bestätigung
des Vaters (act. 5) zutreffen, in welcher dieser ausführt, er sei vor eini-
ger Zeit von Regierungsleuten entführt, tagelang verprügelt und gefol-
tert und danach an einem abgeschiedenen Ort ausgesetzt worden, wo
er nach einer Weile von Einwohnern gefunden worden sei, die ihn
schliesslich ins Spital gebracht hätten,
dass, wie bereits in der Zwischenverfügung vom 21. Januar 2010 er-
wogen wurde, die beiden Beweismittel des Zentralrats der Ex-Muslime
der Schweiz (undatiertes Plakat [act. 9] und Bestätigung vom 7. Januar
2010 [act. 10]) Aufschluss über die bereits am 8. März 2009 erworbene
Mitgliedschaft des Gesuchstellers bei den Ex-Muslimen der Schweiz
sowie über die Teilnahme an Demonstrationen und Sitzungen dieser
Organisation geben sollen,
dass somit für den Gesuchsteller alle Voraussetzungen gegeben wa-
ren, um diese Sachverhaltsbestandteile und die auf ihren Beweis ab-
zielenden Dokumente bereits in das ordentliche Beschwerdeverfahren
einzubringen,
dass er insbesondere schon damals die Möglichkeit hatte, eine Bestä-
tigung mit dem exakt gleichen Inhalt, wie sie das eingereichte Exem-
plar vom 7. Januar 2010 aufweist, beim Präsidenten des Zentralrats
der Ex-Muslime einzuholen,
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dass der Gesuchsteller als weiteres Beweismittel ein ärztliches Zeug-
nis vom 5. Januar 2010 über angeblich am selben Tag festgestellte
Folterspuren (von Auspeitschungen herrührende Narbenstränge am
Rücken) vorlegt, ohne zu erklären, warum er sich erst eine Woche
nach dem abweisenden Beschwerdeentscheid und nicht unverzüglich
nach der Einreichung seines Asylgesuchs am 13. August 2005 hat un-
tersuchen lassen,
dass er sich für die unterbliebene Einreichung eines ärztlichen Zeug-
nisses zum Beleg angeblich erlittener Folter im Hauptverfahren offen-
sichtlich nicht auf objektive, nicht auf seine eigene Nachlässigkeit zu-
rückzuführende Hinderungsgründe berufen kann, dies umso weniger,
als es sich beim Verfasser des Zeugnisses vom 5. Januar 2010 offen-
bar um seinen Hausarzt handelt, den er schon am 14. Juli 2009 zur
Behandlung eines (...) aufgesucht hatte,
dass die vorerwähnten Tatsachen und Beweismittel im Übrigen nicht
nur mit dem Mangel der verspäteten Geltendmachung respektive Bei-
bringung, sondern auch mit demjenigen der fehlenden revisionsrechtli-
chen Erheblichkeit behaftet sind (vgl. hierzu MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER,
a.a.O., S. 251 Rz. 5.51),
dass etwa die Version im ärztlichen Zeugnis vom 5. Januar 2010, wo-
nach der Gesuchsteller im Alter von 16 Jahren im Rahmen eines drei-
monatigen Gefängnisaufenthaltes Auspeitschungen erlitten habe, sich
in mehrfacher Hinsicht nicht mit dessen eigenen Aussagen in den Be-
fragungen des erstinstanzlichen Verfahrens (vgl. Urteil [...] vom
29. Dezember 2009, [...] und [...]) und der Sachdarstellung in der
Beschwerde vom 8. November 2007 (vgl. daselbst S. 4) deckt,
dass sich sodann mit den eingereichten Fotografien (act. 3) nicht
herleiten lässt, wann die Aufnahmen gemacht wurden, wer die abgebil-
dete Person ist, und welches die Ursachen der Verletzungen bezie-
hungsweise Operationen waren,
dass die drei am 29. Januar 2010 nachgereichten Dokumente der Ge-
richtsmedizin von B._______ vom 18. Juli 2009 in dieser Hinsicht keine
Klärung herbeizuführen vermögen, zumal darin von einem Bruch des
rechten Beins die Rede ist, auf den Fotografien jedoch das linke Bein
als das verletzte zu erkennen ist,
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dass der Gesuchsteller mit dem - unter anderem sein Gesicht zeigen-
den - Plakat (act. 9) und der Bestätigung des Zentralrats der Ex-Musli-
me der Schweiz (act. 10) keine Beweisgrundlage zu schaffen vermag,
gestützt auf welche mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit (vgl.
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 251 Rz. 5.51) eine flüchtlings-
rechtlich relevante Gefährdung in Anknüpfung an subjektive Nach-
fluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG anzunehmen gewesen wäre,
dass ein in der Schweiz vollzogener Austritt aus dem Islam nicht ge-
nerell gleichzusetzen ist mit einer im Iran drohenden Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG,
dass der Gesuchsteller im Übrigen nicht geltend macht, er habe sich
- einhergehend mit der Abwendung vom Islam - hierzulande einer an-
deren Religion angeschlossen und seinen neuen Glauben aktiv und
sichtbar nach aussen praktiziert (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.5 S. 362),
dass schliesslich auch die mit der Folgeeingabe vom 29. Januar 2010
eingereichten Internetberichte keine erheblichen Beweismittel im Sin-
ne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG darstellen,
dass der Gesuchsteller eine Verbindung zwischen den in den Be-
richten geschilderten Schicksalen beziehungsweise Geschehnissen in
den iranischen Kurdengebieten und seinem konkreten Fall in dem Sin-
ne, dass sich daraus gerade auch für ihn persönlich ernstzunehmende
Gefährdungsindizien herleiten liessen, nicht herstellt,
dass der Vollständigkeit halber klarzustellen ist, dass die vom Gesuch-
steller verspätet geltend gemachten Tatsachen und beigebrachten Be-
weismittel auch nicht mit dem Argument berücksichtigt werden kön-
nen, es würden ansonsten zwingende Bestimmungen des Völkerrechts
wie namentlich die Garantien von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30), Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
sowie von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be-
handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verletzt (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
1995 Nr. 9 E. 7, insb. E. 7 f. und g.; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O,
S. 250 Rz. 5.49),
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dass nämlich den betreffenden Tatsachen und Beweismitteln - wie sich
aus den vorstehenden Erwägungen zur fehlenden Erheblichkeit er-
gibt - bereits die Eignung zur Herbeiführung eines anderen Verfahrens-
ausgangs abgeht, weshalb a fortiori auszuschliessen ist, eine vorweg-
genommene materielle Beurteilung könnte zur Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft oder einer realen Gefahr von Folter oder unmenschli-
cher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung führen,
dass es dem Gesuchsteller somit nicht gelungen ist, im vorliegenden
Revisionsverfahren erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweis-
mittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG beizubringen, weshalb
sein Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts
vom 29. Dezember 2009 abzuweisen ist,
dass aufgrund des Erwogenen für das Gericht kein Anlass besteht, ex
officio eine Überweisung der Akten an das BFM zur Prüfung von Wie-
dererwägungsgründen anzuordnen, wie dies in der Folgeeingabe vom
29. Januar 2010 ausserhalb eines förmlichen Begehrens verlangt wird,
selbst wenn das Gericht davon ausgehen würde, die eingereichten Be-
weismittel (act. 5, 8 und 10) stellten keinen zulässigen Revisionsgrund
dar (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG letzter Halbsatz),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von insgesamt
Fr. 1'200.-- dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m.
Art. 63 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG
i.V.m. Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 172.320.2]),
dass die Verfahrenskosten durch den am 25. Januar 2010 geleisteten
Vorschuss von Fr. 1'200.-- vollumfänglich gedeckt und mit diesem zu
verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller aufer-
legt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1200.-
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- das (...) des Kantons (...) ad (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Martin Maeder
Versand:
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