B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-264/2019
Ur t e i l vom 2 0 . Mä r z 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Tschad,
vertreten durch MLaw Nora Maria Riss,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 13. Dezember 2018 / N_______.
D-264/2019
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer gelangte eigenen Angaben zufolge am 6. Feb-
ruar 2016 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte.
A.b Am 17. Februar 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Er
machte dabei im Wesentlichen geltend, während sechs Jahren die Schule
besucht zu haben. Aus finanziellen Gründen sei ihm danach der weitere
Schulbesuch verwehrt geblieben. Bis im Jahr (...) habe er seiner Mutter –
sein Vater sei eines natürlichen Todes gestorben, als er (...) Jahre alt ge-
wesen sei – in der Landwirtschaft geholfen. Danach sei er in (Nennung Ort)
wohnhaft gewesen, wo er bis zu seiner Ausreise (...) einfache Arbeiten ver-
richtet habe. Ferner habe er keinerlei Probleme mit den heimatlichen Be-
hörden oder mit anderen Personen gehabt. Wegen der herrschenden Ar-
mut sei er schliesslich ausgereist.
A.c Am 11. Dezember 2018 wurde der Beschwerdeführer vom SEM zu sei-
nen Fluchtgründen angehört. Dabei führte er aus, er sei im (...) in (Nennung
Ort) von den heimatlichen Sicherheitskräften mit Blick auf die Absolvierung
des Militärdienstes verhaftet und bis im (...) inhaftiert worden. Dies deshalb,
weil er der behördlichen Aufforderung zur Leistung des Militärdienstes nicht
nachgekommen sei. Nach (Nennung Dauer) in der Haft habe man ihn ge-
foltert beziehungsweise an (Nennung Körperteil) geschlagen, weil er die
erforderliche Unterschrift für den Dienstantritt noch immer nicht habe leis-
ten wollen. Zur Pflege der erlittenen (...)verletzung sei er – nachdem seine
Mutter für ihn gebürgt habe – in ein Spital in (Nennung Ort) gebracht wor-
den. Von dort sei er, nachdem ihm einer seiner Brüder Geld ins Spital ge-
bracht und ihm geraten habe, das Land zu verlassen, im (...) geflüchtet.
Überdies sei sein Vater von der neuen tschadischen Regierung getötet
worden, weil dieser in der Armee der alten Regierung gedient habe.
A.d Der Beschwerdeführer reichte weder Identitätsdokumente zum Nach-
weis seiner Herkunft noch irgendwelche Dokumente zum Beleg seiner
Asylvorbringen zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 13. Dezember 2018 stellte das SEM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylge-
such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Voll-
zug der Wegweisung an.
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C.
Mit Eingabe vom 15. Januar 2019 (Poststempel) erhob der Beschwerde-
führer dagegen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er bean-
tragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlings-
eigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die
Unzulässigkeit, die Unzumutbarkeit und die Unmöglichkeit des Wegwei-
sungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In
prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses so-
wie der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um vorsorgliche An-
weisung der zuständigen Behörde zur Unterlassung der Kontaktaufnahme
mit den Behörden des Heimatstaates sowie jeglicher Datenweitergabe an
dieselben.
Der Beschwerde lagen (Aufzählung Beweismittel) bei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2019 teilte die Instruktionsrichterin
dem Beschwerdeführer mit, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen
aufschiebende Wirkung zukomme, weshalb er den Abschluss des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten dürfe und daher auf den Verfahrensantrag
auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung nicht weiter einzugehen sei.
Weiter wies sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und
forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 7. Februar 2019 einen Kos-
tenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten, unter Androhung des Nichteintretens
im Unterlassungsfall. Das Gesuch, die zuständige Behörde sei vorsorglich
anzuweisen, die Kontaktnahme mit den Heimatbehörden sowie jegliche
Datenübermittlung zu unterlassen, wies sie ebenfalls ab.
Der Kostenvorschuss wurde am 6. Februar 2019 fristgerecht bezahlt.
E.
Mit einer als „Mandatsanzeige, Beschwerdeergänzung und Gesuch um
Wiedererwägung der Zwischenverfügung“ bezeichneten Eingabe vom
8. Februar 2019 beantragte der Beschwerdeführer, es sei die Zwischen-
verfügung vom 23. Januar 2019 wiedererwägungsweise aufzuheben, es
sei die Nichtaussichtslosigkeit der Begehren festzustellen und in der Folge
die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Erlass der Verfahrenskosten
und des Kostenvorschusses; Bewilligung einer unentgeltlichen Rechtsbei-
ständin in der Person seiner Rechtsvertreterin). Weiter sei der Entscheid
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des SEM vom 13. Dezember 2018 zu kassieren und die Sache an die Vor-
instanz zur erneuten Sachverhaltsfeststellung zurückzuweisen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Februar 2019 wurden die Gesuche, es sei
die Zwischenverfügung vom 23. Januar 2019 in Wiedererwägung zu zie-
hen und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (inkl. Beigabe einer
amtlichen Rechtsbeiständin), abgewiesen. Zudem wurde festgestellt, dass
der Kostenvorschuss am 6. Februar 2019 fristgerecht bezahlt worden sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwer-
deführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
2.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
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Seite 5
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).
4.
4.1 Das SEM führte zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids aus,
die Asylvorbringen des Beschwerdeführers würden die Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG sowie diejenigen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllen. Im Einzelnen hielt es
fest, dass der Beschwerdeführer bei einem Vergleich seiner Aussagen an-
lässlich der BzP und der Anhörung in wesentlichen Punkten eine diametral
unterschiedliche Darstellung seiner Asylbegründung gegeben habe. Habe
er in der BzP noch bestritten, irgendwelche Probleme mit den tschadischen
Behörden gehabt und lediglich auf die schlechten Lebensbedingungen ver-
wiesen, so habe er im Rahmen der Anhörung angegeben, wegen seiner
Weigerung, Militärdienst zu leisten, entweder (Nennung Dauer) oder (Nen-
nung Dauer) in Haft gewesen zu sein. Auch die Umstände des Todes sei-
nes Vaters seien widersprüchlich ausgefallen. Dieser sei gemäss BzP ei-
nes natürlichen Todes gestorben, laut Anhörung hingegen von der neuen
tschadischen Regierung wegen dessen militärischer Vergangenheit umge-
bracht worden. Sein Einwand, die BzP sei auf Französisch durchgeführt
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worden, obwohl er diese Sprache nur mangelhaft beherrsche, sei nicht
stichhaltig. Er habe nach Rückübersetzung des Protokolls der BzP dessen
Richtigkeit und Wahrheit unterschriftlich bestätigt und auf Nachfrage expli-
zit angegeben, den anwesenden Dolmetscher sehr gut verstanden zu ha-
ben. Die aufgezeigten Widersprüche liessen sich daher nicht mit Verstän-
digungsschwierigkeiten oder mangelhaften Kenntnissen des Französisch
rechtfertigen. Ferner seien die jeweiligen Angaben zu Ausreisedaten und
Aufenthaltsdauer in (Nennung Ort) mit der zeitlichen Chronologie seiner
Vorbringen nicht in Einklang zu bringen. Sodann seien die Angaben zur
nachträglich geltend gemachten Haft und zum Fluchtweg substanz- und
detailarm ausgefallen. Schliesslich würden die schwierigen Lebensbedin-
gungen im Tschad keine asylbeachtlichen Nachteile im Sinne von Art. 3
AsylG darstellen.
4.2 In der Beschwerdeschrift wendet der Beschwerdeführer ein, die BzP
sei auf Französisch durchgeführt worden, das er jedoch weder gut verstehe
noch gut spreche. Er sei während seinen fünf Schuljahren jeweils nur fünf
bis sechs Monate in die Schule gegangen. In der Schule habe der Lehrer
zwar Französisch gesprochen, was er zunächst gar nicht und mit der Zeit
ein bisschen verstanden habe. Am Ende der BzP habe er erwähnt, besser
Arabisch zu sprechen als Französisch. Wohl habe er erklärt, den Dolmet-
scher zu verstehen. Er habe jedoch aus Höflichkeit nicht gesagt, dass er
diesen fast nicht verstanden habe. Das Protokoll habe er denn auch nur
unterschrieben, weil man ihm gesagt habe, dass er das tun solle. Die An-
hörung sei dann auf Arabisch durchgeführt worden, was er etwas besser
verstanden habe, auch wenn der Dolmetscher nicht aus seiner Herkunfts-
region gekommen sei. In der BzP sei er zu seinem Vater gefragt worden,
worauf er gesagt habe, dass dieser gestorben sei. Da er im Zeitpunkt des-
sen Todes erst (...) Jahre alt gewesen sei, kenne er die Umstände nur vom
Hörensagen. Nach der Machtergreifung von Idriss Déby habe sein Vater
die Arbeit in der Armee verloren und habe für andere Leute (Nennung Tä-
tigkeit) müssen. Dabei sei dieser, als er am Fluss (Nennung Tätigkeit) ge-
wesen sei, von Soldaten der Armee des neuen Präsidenten angeschossen
worden und daraufhin im Fluss ertrunken. Zum Vorhalt der Nennung unter-
schiedlicher Daten sei anzumerken, dass er nicht so lange zur Schule ge-
gangen sei und man auf dem Land im Tschad die Daten nicht genau kenne.
Ferner habe er nicht behauptet, (Nennung Dauer) im Gefängnis gewesen
zu sein, sondern habe angeführt, er sei nach (Nennung Zeitraum) in Haft
so schwer verletzt worden, dass man ihn ins Spital habe bringen und pfle-
gen müssen. Dem Vorwurf, er habe den Tagesablauf im Gefängnis nicht
detailliert schildern können, sei entgegen zu halten, dass ihm – wie bei
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vielen anderen Fragen auch – nicht klar gewesen sei, was der Befrager
von ihm habe wissen wollen. Als er ausführlich habe berichten wollen, sei
er vom Dolmetscher unterbrochen und aufgefordert worden, nicht so viel
zu erzählen, was er dann auch getan habe. Ansonsten habe er verschie-
dene Details des Gefängnisalltags benennen können. Ferner wisse er
nicht, wie viele Male seine Mutter habe Unterschrift leisten müssen, als
Gewähr, dass er wieder ins Gefängnis zurückkehre, oder wann diese letzt-
mals bei den Behörden gewesen sei. Er habe jedoch gewusst, dass sie
wegen ihres vorgerückten Alters nicht habe im Gefängnis bleiben müssen.
4.3 In seiner ergänzenden Eingabe vom 8. Februar 2019 monierte der Be-
schwerdeführer erneut – mit Verweisen auf verschiedene Protokollstellen
– sprachliche Schwierigkeiten bei den durchgeführten Befragungen, wel-
che an der Verwertbarkeit der Protokolle der BzP und der Anhörung zwei-
feln liessen. Er sei in zwei verschiedenen Sprachen angehört worden
(Französisch anlässlich der BzP und Arabisch bei der Anhörung), die er
beide nur mangelhaft beherrsche. Aufgrund der dabei entstandenen Ver-
ständigungsprobleme sei die Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Vor-
bringen nicht möglich.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Abwägung der Argu-
mente, die für die Glaubhaftigkeit, und denjenigen, die dagegen sprechen
zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers
– dessen Identität in Ermangelung des Vorliegens von Identitätsdokumen-
ten nicht feststeht – zu Recht abgelehnt hat, da vorliegend die Wahrschein-
lichkeit, die zu beurteilende Verfolgungsgeschichte entspreche in den we-
sentlichen Punkten nicht den Tatsachen, als höher zu erachten ist. Der Be-
schwerdeführer vermag mit seinen Entgegnungen in der Beschwerde-
schrift sowie denjenigen in seiner Eingabe vom 8. Februar 2019 die vom
SEM im angefochtenen Entscheid getroffene Einschätzung nicht umzu-
stossen.
5.2
5.2.1 Zunächst ist zu Gunsten des Beschwerdeführers festzuhalten, dass
sich der vorinstanzliche Vorhalt, er habe bezüglich der dargelegten Haft-
dauer widersprüchlich ausgesagt, angesichts der anders lautenden Aussa-
gen im Anhörungsprotokoll (vgl. act. A19/17 S. 7) und der zutreffenden Ent-
gegnung in der Rechtsmitteleingabe (S. 3) nicht aufrechterhalten lässt.
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Seite 8
5.2.2 Die Würdigung der weiteren Sachverhaltselemente fällt indessen klar
zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus und spricht gegen die Glaub-
haftigkeit der geltend gemachten Asylgründe. Das sowohl in der Beschwer-
deschrift als auch in der ergänzenden Eingabe gemachte Vorbringen, er
verfüge nur über beschränkte Kenntnisse des Französischen, vermag die
diametralen Unterschiede in den Asylbegründungen nicht plausibel zu er-
klären. So besuchte der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im-
merhin während fünf respektive sechs Jahren die Schule, wo der Lehrer
Französisch gesprochen habe (vgl. act. A4/11 S. 4; A19/17 S. 4 f.; Schrei-
ben von B._______, [...]). Er vermag auch aus seinem Hinweis in der BzP,
er spreche besser Arabisch als Französisch, nichts abzuleiten, zumal er
auf dem von ihm selber ausgefüllten Personalienblatt bei der Rubrik Nr. 9
(gewünschte Befragungssprache) Französisch angegeben und die nach-
folgende Rubrik Nr. 10 (weitere möglichen Befragungssprachen) leer ge-
lassen hat (vgl. act. A4/11 S. 4; A1/2). Auf zweimalige Nachfrage bestätigte
er ausserdem, den Übersetzer sehr gut zu verstehen (vgl. act. A4/11 S. 2
und 7). Weiter ist aufgrund des Protokollverlaufs und der jeweils schlüssi-
gen Antworten auf die gestellten Fragen zu schliessen, dass die BzP in
sprachlicher Hinsicht ohne Probleme durchgeführt wurde. Deshalb erwei-
sen sich die Entgegnungen des Beschwerdeführers, er habe während der
BzP aus blosser Höflichkeit nicht reklamiert und schliesslich das Protokoll,
ohne viel verstanden zu haben, unterschrieben, als nicht überzeugend. Be-
züglich der als widersprüchlich erachteten Darlegung der Todesumstände
seines Vaters offenbaren sich ebenfalls keine Verständigungsschwierigkei-
ten, nachdem er anlässlich der BzP im freien Vortrag spontan über die Le-
bensumstände seiner Verwandten Auskunft gab (vgl. act. A4/11 S. 5 oben).
Im Weiteren ist der vorinstanzlichen Einschätzung, wonach die Schilderun-
gen der Haftumstände insgesamt substanzlos seien, beizupflichten. Jene
Ausführungen bleiben eher allgemein und weitgehend frei von persönli-
chen Eindrücken. Sie könnten in ihrer Schlichtheit auch von unbeteiligten
Dritten problemlos nacherzählt werden. Sodann wurden die in freier Er-
zählform vorgetragenen Asylgründe durch eine Vielzahl von Nachfragen
vertieft. Der Beschwerdeführer führte am Ende der Anhörung an, alle seine
Ausreisegründe dargelegt zu haben und dass es seinem Wunsch entspro-
chen habe, dass die Anhörung auf Arabisch durchgeführt werde. Überdies
bestätigte er nach Rückübersetzung seiner Aussagen die Korrektheit und
Vollständigkeit derselben mit seiner Unterschrift (vgl. act. A19/17 S. 6 ff.,
S. 13 und S. 16). Seine Rüge, dass er vom Übersetzer unterbrochen und
aufgefordert worden sei, sich kurz zu halten, findet in den Akten keine
Stütze. Angesichts der Tatsache, dass die Dolmetscher angehalten sind,
ihre Arbeit objektiv zu verrichten und es ihnen insbesondere verwehrt ist,
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Aussagen zusammenzufassen oder zu interpretieren wie auch in eigener
Regie Fragen zu stellen und es im Übrigen dem Mitarbeiter des SEM ob-
liegt, die Anhörung zu leiten und durchzuführen, ist die Kritik an der Arbeit
des im Rahmen der Anhörung eingesetzten Übersetzers als nicht stichhal-
tig zu qualifizieren. Gleiches gilt für die vom Beschwerdeführer vorge-
brachte Begründung zu seiner Unkenntnis über die näheren Umstände der
Meldepflicht der Mutter. So ist davon auszugehen, dass er auch nach sei-
ner Flucht über die weiteren Lebensumstände seiner Mutter informiert wor-
den sein muss (vgl. act. A19/17 S. 12). Schliesslich finden sich auch Un-
gereimtheiten in den Aussagen betreffend die Personen, die angeblich we-
gen ihm einer Meldepflicht unterstellt worden sind (vgl. act. A19/17 S. 7
F55 und S. 11 F107).
5.2.3 Auch die Einwände in der Beschwerdeergänzung vermögen an obi-
gen Feststellungen nichts zu ändern. Die darin vorgebrachte Behauptung,
es habe dem Beschwerdeführer eine kongolesische Familie beim Ausfüllen
des Personalienblattes geholfen und er habe das Wort „Francai“ einfach
abgeschrieben, lässt sich mit den anders lautenden Ausführungen in dem
der Rechtsmitteleingabe beigelegten Schreiben von B._______ (S. 3 un-
ten) nicht in Übereinstimmung bringen. Doch auch wenn ihm tatsächlich
eine kongolesische Familie geholfen haben sollte, erscheint es umso er-
staunlicher, dass er auf dem Personalienblatt die Rubrik Nr. 10 (weitere
möglichen Befragungssprachen) leer liess (vgl. auch E. 5.2.2). Sodann
stellt sich sein Vorbringen, das Geburtsdatum auf dem Personalienblatt sei
nicht von ihm eingetragen worden, da er dieses gar nicht kenne, und es sei
einfach der damalige Tag als Geburtsdatum eingetragen worden, als nicht
nachvollziehbare und unbelegte Parteibehauptung dar. In diesem Zusam-
menhang stellt der blosse Hinweis auf ein anderes Schriftbild der Zahlen
beim eingetragenen Geburtsdatum (Rubrik Nr. 5 Personalienblatt) noch
kein Beleg für die Richtigkeit des obigen Vorbringens dar, zumal sich das
Schriftbild dieser Zahlen mit demjenigen des jeweils unten am Blatt ste-
henden Datums – welches von der Loge im Empfangs- und Verfahrensze-
ntrum (EVZ) ausgefüllt worden sein dürfte – klar unterscheidet und die
Loge ferner auf Seite 2 festhielt, dass der Beschwerdeführer das Persona-
lienblatt ausgefüllt habe. Sodann handelt es sich bei der Behauptung, an-
gesichts der späten Uhrzeit (23.50 Uhr) hätten sowohl er als auch die an-
deren Personen keinen grossen Wert darauf gelegt, das Personalienblatt
möglichst korrekt und detailliert auszufüllen, um eine blosse Mutmassung.
Insgesamt entsteht vorliegend der Eindruck, der Beschwerdeführer versu-
che seine Kenntnisse der französischen Sprache geringer darzustellen, als
sie tatsächlich sind. So bestätigt er, selber eine gewisse Sprachbegabung
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Seite 10
zu besitzen, zumal er eine Sprache mündlich und im Umfeld von Personen,
mit denen er im Alltag in Kontakt stehe, schnell zu lernen vermöge. Gleich-
zeitig spricht er sich aber praktisch sämtliche Französisch-Kenntnisse ab,
obwohl er – wie bereits erwähnt – eigenen Angaben zufolge während fünf
bis sechs Jahren während fünf bis sechs Monaten praktisch täglich in die-
ser Sprache unterrichtet worden sei (vgl. act. B4/11 S. 4; Schreiben von
B._______ S. 3 Mitte). Sodann handelt es sich beim zitierten Handbuch
des SEM, das unter anderem Richtlinien bei der lediglich pauschalen Nen-
nung von zentralen Asylgründen enthält, um eine interne Weisung und da-
mit um eine Verwaltungsverordnung ohne Aussenwirkung, aus welcher der
Beschwerdeführer keine Rechte und Pflichten abzuleiten vermag. Über-
dies gab er in der BzP nicht bloss pauschale Angaben zu seinen effektiven
Ausreisegründen an, sondern machte auf konkrete Nachfragen entspre-
chende – wenn auch knappe – Ausführungen (vgl. act. A4/11 S. 7). Unzu-
treffend ist angesichts des Protokollwortlauts in diesem Zusammenhang
seine Behauptung, die Angaben in der BzP würden vom Befrager selbst in
einem Gedankenprotokoll und nicht – wie in der Anhörung – wortwörtlich
festgehalten, weshalb im Nachhinein seine genauen Antworten gar nicht
festgestellt werden könnten. An dieser Einschätzung vermag im Weiteren
der Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-19/2015
(recte: E-19/2015) E. 3.4.8, gemäss welchem dem eingeschränkten akti-
ven Wortschatz des Beschwerdeführers insbesondere bei der Beurteilung
der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen gebührend Rechnung zu tragen sei,
nichts zu ändern, zumal sich die vom SEM angeführten Unstimmigkeiten
zur Hauptsache nicht mit sprachlichen Problemen erklären lassen.
Schliesslich sind auch die in der Beschwerdeergänzung auf zwei Seiten
(S. 5 f.) aufgelisteten Protokollstellen der Anhörung, wo es jeweils zu Ver-
ständigungsschwierigkeiten gekommen sei, nicht geeignet, an der Verwert-
barkeit des fraglichen Protokolls zu zweifeln, zumal der Befrager – wie
auch die Hilfswerkvertretung – gemäss dem Protokoll bei Unklarheiten je-
weils entspreche Nachfragen stellten und dem Beschwerdeführer dadurch
die Möglichkeit einräumten, unklar gebliebene Aussagen in seinen Worten
näher zu erläutern (vgl. act. 19/17 S. 4 ff. und S. 14).
5.2.4 Soweit der Beschwerdeführer auf die schwierigen Lebensbedingun-
gen (so insbesondere die Armut) in seiner Heimat hinweist, ist dem SEM
beizupflichten, dass diese keine Asylrelevanz entfalten, zumal eine über-
wiegende Mehrheit aller Bewohner in gleicher Weise davon betroffen sind
und diese daher keine konkret gegen ihn persönlich gerichteten Nachteile
darstellen.
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Seite 11
5.3 Demnach hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
7.2.1 Der Vollzug der Wegweisung ist hier in Beachtung dieser massgebli-
chen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorlie-
genden Verfahren keine Anwendung findet und sodann keine Anhalts-
punkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechts-
widrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR
0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind.
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Seite 12
7.2.2 Was die dargelegten gesundheitlichen Beschwerden (Nennung Be-
weismittel) betrifft, so kann gemäss der Praxis des EGMR der Vollzug der
Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen
Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen.
Hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung
(vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016,
Grosse Kammer, 41738/10, § 183), Solche Umstände liegen nicht nur in
Fällen vor, in denen sich die von einer Ausschaffung betroffene Person in
unmittelbarer Gefahr befindet, zu sterben, sondern auch dann, wenn Per-
sonen darunter fallen, die angesichts fehlender Behandlungsmöglichkeiten
im Zielstaat der Ausschaffung einem realen Risiko einer schwerwiegenden,
raschen und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands
ausgesetzt werden, die zu heftigen Leiden oder einer erheblichen Reduk-
tion der Lebenserwartung führen. Solche aussergewöhnlichen Umstände
können aber hier hinlänglich ausgeschlossen werden (vgl. BVGE 2011/9
E. 7.1 S. 117 f., BVGE 2009/2 E. 9.1.3).
7.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.3.1 Die allgemeine Situation im Heimatstaat des Beschwerdeführers ist
nicht von einer landesweiten Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allge-
meiner Gewalt geprägt. Die allgemein schwierigen Lebensbedingungen al-
lein vermögen ebenfalls keine konkrete Gefährdung zu begründen. Auch
in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, welche eine Weg-
weisung als unzumutbar erscheinen liessen. So verfügt der Beschwerde-
führer über eine gewisse Schulbildung, verschiedene Berufserfahrungen
und ein soziales Beziehungsnetz, das ihm bei der Reintegration behilflich
sein kann, sowie über eine gesicherte Wohnsituation (vgl. act. A7/11 S. 4
f.; A19/17 S. 3 f.). Die im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten
gesundheitlichen Beschwerden (…) wurden von einer Vertrauensperson
des Beschwerdeführers, einer medizinisch nicht geschulten Person, auf-
grund deren Beobachtungen festgestellt. Diese Beeinträchtigung des psy-
chischen Gesundheitszustands stellt sich – wie aus dem Schreiben der
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Vertrauensperson vom 11. Oktober 2018 ersichtlich wird – im Wesentlichen
als Folge der ungewissen Situation als Asylbewerber in der Schweiz dar.
Dass sich der Beschwerdeführer deswegen hierzulande in Behandlung be-
geben hätte, ist nicht aktenkundig. Ausserdem wurden weder in der
Rechtsmitteleingabe noch in der Beschwerdeergänzung irgendwelche Be-
einträchtigungen seines Gesundheitszustands dargelegt, weshalb die er-
wähnten Beschwerden kein Ausmass besitzen dürften, die einen Wegwei-
sungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen könnten. Im Übrigen steht
dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen, zur Überbrückung medizini-
sche Rückkehrhilfe (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG) in Anspruch zu neh-
men.
7.3.2 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der am 6. Februar 2019 in der gleichen Höhe ge-
leistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu ver-
wenden.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber
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