B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2642/2015
Ur t e i l vom 1 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Sararard Arquint, Fürsprecher,
Walche Rechtsanwälte,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 26. März 2015 / N (…).
D-2642/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und gelangte am
21. März 2011 zusammen mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kin-
dern in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl ersuchte.
B.
Mit Urteil des Bezirksgerichts B._______ vom (…) 2012 wurde im Rahmen
eines Eheschutzverfahrens das Getrenntleben des Beschwerdeführers
und seiner Ehefrau bewilligt. Die Ehefrau zog ihr Asylgesuch am (…) 2012
zurück und kehrte mit den Kindern in die Türkei zurück.
C.
Der Beschwerdeführer wurde am 29. März 2011 zu seiner Person und
summarisch zum Reiseweg sowie den Asylgründen befragt (Befragung zur
Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Gründen der Flucht fand
am 28. März 2013 statt.
Der Beschwerdeführer begründete sein Gesuch damit, dass er türkischer
Staatsangehöriger kurdischer Ethnie sei und der Partei Halkın Demokrasi
Partisi (HADEP) respektive der Nachfolgepartei Barış ve Demokrasi Partisi
(BDP) angehört habe, weshalb er verfolgt worden sei.
D.
Mit Verfügung vom 26. März 2015 (Eröffnung am 27. März 2015) lehnte
das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
E.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechts-
vertreters vom 27. April 2015 beim Bundesverwaltungsgericht an und be-
antragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückwei-
sung der Streitsache an die Vorinstanz zwecks Vornahme weiterer Abklä-
rungen und erneuter Entscheidung. Eventualiter sei dem Beschwerdefüh-
rer Asyl zu gewähren. Eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme anzuord-
nen. Dem Beschwerdeführer sei Einsicht in die vorinstanzlichen Akten zu
gewähren und die Möglichkeit zur Beschwerdeergänzung zu geben. Über-
dies sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbei-
ständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG (SR 142.31)
zu gewähren.
D-2642/2015
Seite 3
F.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Mai 2015 hiess das Gericht das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter dem Vorbehalt der
Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gut und verschob den Entscheid
über die übrigen Prozessanträge auf einen späteren Zeitpunkt. Am 1. Juni
2015 wurde eine Fürsorgebestätigung eingereicht.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2015 wurde das Gesuch um Gewäh-
rung der amtlichen Rechtsverbeiständung gutgeheissen und Fürsprecher
Sararard Arquint als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Gleichzeitig
wurde das Gesuch um Akteneinsicht gutgeheissen und das SEM aufgefor-
dert, die Akteneinsicht zu gewähren.
H.
Nach Gewährung der Akteneinsicht wurde dem Beschwerdeführer mit Zwi-
schenverfügung vom 24. Juni 2015 die Möglichkeit zur Beschwerdeergän-
zung geboten. Am 21. August 2015 wurde die Beschwerdeergänzung ein-
gereicht.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 28. August 2015 wurde das SEM zur Ver-
nehmlassung eingeladen. Gleichzeitig wurden dem Beschwerdeführer
zwei bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Schreiben in Kopie
zugestellt.
J.
Mit Vernehmlassung vom 18. September 2015 äusserte sich das SEM zur
Beschwerde. Der Beschwerdeführer nahm mit Replik vom 6. November
2015 Stellung zur Vernehmlassung und ersuchte um Fristansetzung zur
Beibringung türkischer Gerichtsakten. Diesem Ersuchen wurde mit Zwi-
schenverfügung vom 13. November 2015 entsprochen.
K.
Mit Schreiben vom 16. Dezember 2015 (Poststempel) teilte der Beschwer-
deführer dem Gericht mit, dass die Beweise bisher noch nicht hätten be-
schafft werden können, dass er sich aber weiterhin um deren Beibringung
bemühe.
D-2642/2015
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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Seite 5
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er tür-
kischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie sei und aus dem Dorf
C._______, Provinz D._______ (Türkei) stamme. 1992 sei er nach
E._______ gezogen, wo er bis zur Ausreise gelebt habe. Im Jahre 1995
oder 1996 sei er der HADEP, der Vorgängerpartei der BDP beigetreten. Für
die Partei sei er in einer Kaderposition tätig gewesen. Er sei in der Quar-
tierskommission und der Jugendkommission gewesen und habe den Prä-
sidenten der BDP in E._______ unterstützt. Die Behörden hätten ihn des-
wegen regelmässig zuhause aufgesucht, weshalb er sich nicht oft dort auf-
gehalten habe. Sein Vater sei führendes Mitglied der Partiya Karkerên Kur-
distanê (PKK) gewesen, weswegen er (der Vater) in Haft gewesen sei. Da-
her sei seine ganze Familie im Fokus der Behörden gestanden. Bereits in
seiner Kindheit sei er deshalb Schikanen der Polizei ausgesetzt gewesen.
Seit 1997 bestehe ein Datenblatt über ihn. Gegen ihn seien in den Jahren
1997 und 1998 zwei Gerichtsverfahren eröffnet worden. Er sei mehrmals
verhaftet und gefoltert worden; letztmals am (…) November 2010. Anläss-
lich dieses Vorfalls sei er für acht bis neun Stunden gefoltert worden. Die
Behörden hätten von ihm wissen wollen, welches Ziel der Assistent des
BDP-Präsidenten von E._______ habe, respektive die Polizei habe von
ihm verlangt, für sie zu arbeiten. Nach diesem Vorfall habe er seine Arbeit
aufgeben müssen, da ihn die Polizei wiederholt am Arbeitsort gesucht
habe. Im Februar 2011 habe man ihn anlässlich einer Hausdurchsuchung
verhaften wollen. Er sei jedoch entkommen, da er sich nicht zuhause auf-
gehalten habe.
Als Beweismittel reichte er zwei Bestätigungen der Beerdigung seines Va-
ters, zwei Gerichtsurteile bezüglich die Tötung seines Bruders, zwei
Schreiben eines Anwalts, sein Antragsformular als Mitglied der BDP, di-
verse Gerichtsakten des Vaters aus den Jahren 1980 bis 2004 sowie ein
Schreiben der BDP E._______ vom (…) 2013 ein.
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Seite 6
4.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass der Beschwerde-
führer in der BzP ausgesagt habe, bisher seien noch nie Gerichtsverfahren
gegen ihn eröffnet worden. Demgegenüber habe er in der Anhörung zu
Protokoll gegeben, dass es zwei hängige Gerichtsverfahren gegen ihn
gebe, und er in den Jahren 1997 und 1998 an zwei Verhandlungen am
Strafgericht E._______ und F._______ gewesen sei. Er habe auch einen
Anwalt eingeschaltet, welcher jedoch die Anklageschriften nicht habe be-
schaffen können, da diese nicht mehr auffindbar seien. In der Türkei be-
stehe jedoch nach Anklageerhebung grundsätzlich Anspruch auf Aktenein-
sicht über einen Anwalt. Da die Gerichtsakten nicht mehr auffindbar seien,
bestünden starke Zweifel an den angeblichen Gerichtsverfahren. Diese
Zweifel würden dadurch bestärkt, dass der Beschwerdeführer auf den Vor-
halt, in der BzP noch keine Gerichtsverfahren erwähnt zu haben, erwidert
habe, dass dort das Gegenteil geschrieben stehen sollte.
Die Angaben anlässlich der Anhörung bezüglich der Folterungen im No-
vember 2010 seien widersprüchlich. So habe er anfangs ausgeführt, ihm
sei ein Angebot zur Kooperation unterbreitet worden, nachdem er gefoltert
worden sei. Auf spätere Nachfrage habe er jedoch ausgeführt, das Ge-
spräch habe vor der Folter stattgefunden. Die für diese Unstimmigkeit ab-
gegebene Begründung, wonach es nicht immer gleich abgelaufen sei,
stelle eine Ausflucht dar, denn bei beiden Fragen sei es um die Vorfälle
vom November 2010 gegangen und es sei nicht nachvollziehbar, wieso er
zwei Vorfälle hätte vermischen sollen. Während der freien Erzählung habe
er ausgeführt, am (…) November und am (…) Februar letztmals festge-
nommen worden zu sein. Auf Nachfrage, in welchem Jahr dies gewesen
sei, habe er entgegnet, dass am (…) Februar 2011 lediglich ein Festnah-
meversuch stattgefunden habe, dem er aber entkommen sei, da er sich
nicht zuhause aufgehalten habe. Auch hier sei nicht nachvollziehbar, wieso
er zuerst von zwei Festnahmen gesprochen habe. Den Fragen hinsichtlich
einer detaillierten Beschreibung der Entlassung nach den Folterungen im
November 2010 sei er ausgewichen, indem er nach wiederholtem Nach-
fragen lediglich ausgeführt habe, das Gebäude verlassen und nach Hause
telefoniert zu haben. Diese Antwort lasse Details und andere Realkennzei-
chen vermissen. Mindestens Angaben darüber, wie er in den Besitz des
Telefons gekommen sei, wären zu erwarten gewesen.
Die Beschreibung der Folterung sei stereotyp. Sie sei zwar nicht völlig sub-
stanzlos, erwecke in ihrer Gesamtheit jedoch nicht den Eindruck, das Ge-
schilderte tatsächlich erlebt zu haben, da die Ausführungen jegliche per-
sönliche Beteiligung vermissen lassen würden. Es erstaune zudem, dass
D-2642/2015
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er zuerst angegeben habe, die Behandlung im November 2010 sei in Ord-
nung gewesen, da er nicht mit Elektroschocks gequält worden sei, während
er später ausgeführt habe, ihm sei der Hoden gequetscht worden. Ferner
sei der Beschwerdeführer Fragen zum Kerngeschehen regelmässig aus-
gewichen.
Die Erklärung des Beschwerdeführers, er sei bereits nach einem Tag wie-
der entlassen worden, da er versprochen habe, die gewünschten Informa-
tionen zu besorgen, überzeuge nicht. Einerseits sei anzunehmen, dass er
Informationen über die Funktionsweise der BDP aufgrund seiner dortigen
Stellung bereits hätte besitzen müssen und es daher der allgemeinen Logik
widerspreche, dass man ihn nicht festgehalten habe, bis er die Informatio-
nen preisgebe. Andererseits sei es nicht nachvollziehbar, dass keine Ab-
machung getroffen worden sei, wann, wie, wo und in welcher Art er die
geforderten Informationen hätte überbringen sollen.
Die Begründung, er habe keinen Arzt aufgesucht, da vor dem Krankenhaus
die Polizei gewartet habe und die Polizisten davon ausgegangen wären,
dass er sich ein ärztliches Attest hätte ausstellen lassen wollen, überzeugt
nicht. Es stelle sich die Frage, wie die Polizisten vor dem Krankenhaus
hätten merken sollen, dass er derjenige sei, der gerade gefoltert worden
sei. Dem Einwand, er habe auch keinen anderen Arzt aufgesucht, da ihm
ein Attest nur geschadet hätte, da es ein Beweis wäre, könne nicht gefolgt
werden, denn ein solches Beweismittel hätte ihm sowohl in einem Verfah-
ren in der Türkei als auch im Asylverfahren in der Schweiz gerade genützt.
Er habe geltend gemacht, bei einer Durchsuchung seiner Wohnung am
(…) Februar 2011 seien sein Pass und belastende Dokumente beschlag-
nahmt worden. Es sei kaum verständlich, wieso er diese zuhause gelagert
habe, obwohl er regelmässig dort behördlich gesucht worden sei und daher
jederzeit mit einer Hausdurchsuchung hätte rechnen müssen. Die Begrün-
dung, die Dokumente für die Flucht in die Schweiz vorbereitet zu haben,
überzeuge nicht, da er an anderer Stelle angegeben habe, sich nicht zu-
hause aufgehalten zu haben, als er die Ausreise vorbereitet habe.
Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Schikanen in seiner Kindheit
würden zu weit zurückliegen, als dass sie noch eine Asylrelevanz entfalten
könnten. Darüber hinaus habe er selbst ausgeführt, dass er sich diesen
mittels innerstaatlicher Flucht erfolgreich entzogen habe.
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Den eingereichten Beweismitteln – mit Ausnahme der Mitgliedschaftsbe-
stätigung der BDP, welche nicht angezweifelt werde – mangle es an asyl-
relevantem Bezug. Die Gerichtsurteile betreffend die Ermordung des Bru-
ders vermöchten zwar dessen Ermordung zu beweisen, nicht aber dass
der türkische Staat dahinter stecke. Vielmehr gehe daraus hervor, dass es
sich um einen (…) gehandelt habe und einer der Involvierten als Mörder
verurteilt worden sei. Die Gerichtsakten betreffend den Vater vermöchten
zwar dessen Zugehörigkeit zur PKK zu belegen, nicht jedoch die vom Be-
schwerdeführer vorgebrachten Asylgründe. Bezeichnenderweise habe er
keine Dokumente eingereicht, welche seine Haft oder ein allfälliges Ge-
richtsverfahren gegen ihn belegen würden, obwohl solche Dokumente in
der Türkei durch einen Anwalt erhältlich gemacht werden könnten. Der Auf-
forderung, die aus seiner Sicht wichtigen Dokumente zu übersetzen, sei er
nicht nachgekommen, so dass sich eine weitere Beurteilung dieser Doku-
mente erübrige.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der konkreten Verfol-
gung seiner Person seien daher nicht glaubhaft.
Das Vorliegen einer Reflexverfolgungsgefahr aufgrund der Tätigkeiten des
Vaters für die PKK sei zu verneinen. Es treffe zwar zu, dass es in der Türkei
nach dem Militärputsch im September 1980 zu Repressalien gegenüber
Familienangehörigen von Personen gekommen sei, welche von den Be-
hörden als Aktivisten separatistischer oder extremistischer Gruppen ver-
dächtigt worden seien. Solche Massnahmen seien bis Ende der 1990er
Jahre verbreitet gewesen. Heute präsentiere sich die Situation jedoch an-
ders. Die Türkei habe seit 2001 – im Hinblick auf die Beitrittsverhandlungen
mit der Europäischen Union (EU) – eine Reihe von Reformen beschlossen,
die zu einer deutlichen Verbesserung der Menschenrechtslage geführt hät-
ten. Seit der Einführung zusätzlicher Strafverfahrensgarantien im Juni
2005 habe sich die Rechtssicherheit verbessert und die früher verbreitete
behördliche Willkür sei weitgehend verdrängt worden. Gegen etwaige
Übergriffe könne man sich rechtlich zur Wehr setzen. Dennoch lasse sich
die Gefahr einer Reflexverfolgung nicht vollends ausschliessen. Derartige
Übergriffe würden etwa dann drohen, wenn die Behörden nach einem ge-
flüchteten Aktivisten fahnden würden und Anlass zur Vermutung bestehe,
dass Familienangehörige mit diesem in engem Kontakt stünden und eben-
falls politisch aktiv seien. Demgegenüber bestehe bei Angehörigen bereits
inhaftierter oder ehemals verfolgter Personen in aller Regel keine solche
Gefahr. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, glaubhaft zu ma-
chen, von Reflexverfolgungsmassnahmen konkret betroffen gewesen zu
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sein. Es bestehe daher kein Grund zur Annahme, dass er aufgrund seines
familiären Umfelds mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer
Zukunft Reflexverfolgungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses erleiden
könnte, insbesondere, da sein Vater vor mehreren Jahren verstorben sei.
Hinsichtlich des Datenblattes sei zu erwähnen, dass Personen nach der
Verbüssung eines Strafurteils grundsätzlich nicht mehr belangt werden
könnten, woran auch die Existenz eines Datenblattes nichts zu ändern ver-
möge. Fichierte Personen seien jedoch oft auch noch nach der Strafver-
büssung behördlichen Massnahmen ausgesetzt, die unter Umständen die
Schwelle zu den ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 AsylG überschreiten
würden. Eine wesentliche Rolle spiele dabei namentlich der Grund sowie
der Zeitpunkt eines früheren Strafverfahrens, der Inhalt des Datenblattes,
die behördliche Einschätzung über das aktuelle politische Engagement
und das familiäre Umfeld. Der Beschwerdeführer sei bisher noch von kei-
nen ernsthaften behördlichen Massnahmen betroffen gewesen, so dass
kein Grund zur Annahme bestehe, dass er im Zusammenhang mit einem
allenfalls bestehenden Datenblatt zukünftig solche Massnahmen zu gewär-
tigen haben könnte. Überdies stelle die Annahme des Beschwerdeführers,
dass seit 1997 ein solches Datenblatt bestehe, bloss eine Vermutung dar.
Da er weder eine Inhaftierung noch ein Strafverfahren habe glaubhaft ma-
chen können, sei nicht davon auszugehen, dass ein solches Datenblatt
überhaupt existiere.
4.3 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, dass
die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, indem
nur unzureichend Akteneinsicht gewährt worden sei. Dem Beschwerdefüh-
rer seien trotz entsprechenden Gesuchs im August 2012 die Akten vor Er-
lass der Verfügung nicht ausgehändigt worden. Zusammen mit der ange-
fochtenen Verfügung seien schliesslich nur Kopien der Befragungsproto-
kolle ediert worden. Dem Beschwerdeführer sei es dadurch nicht möglich
gewesen, weitere Beweismittelanträge oder Stellungnahmen einzu-
reichen. Dadurch habe er eine Instanz verloren. Dass die Akteneinsicht erst
im Entscheidzeitpunkt gewährt worden sei, lasse sich nicht mit prozess-
ökonomischen Gründen rechtfertigen, da im Dossier seit April 2013 keine
Aktivitäten festzustellen seien und somit keine zeitliche Dringlichkeit be-
standen habe. Einer Akteneinsicht entgegenstehende Geheimhaltungsin-
teressen seien keine ersichtlich, so dass grundsätzlich sämtliche Aktenstü-
cke offenzulegen seien. Aufgrund der langen Verfahrensdauer könne fer-
ner nicht davon ausgegangen werden, dass dem Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers die eingereichten Beweismittel bekannt seien, so dass
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auch in diese Einsicht zu gewähren sei. Als intern qualifizierte Abklärungen
beziehungsweise Kontakte mit anderen Behörden seien ebenfalls offenzu-
legen, da es nicht angehe, Abklärungen als Geheimakten anzulegen. Auf-
grund der ehelichen Probleme seien schliesslich auch der Asylgesuchs-
rückzug der Ehefrau und deren Abschreibungsentscheid offenzulegen.
In materieller Hinsicht sei die Vorinstanz auf die Schilderungen der konkre-
ten politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers nicht eingegangen. Der
Beschwerdeführer sei auch in der Schweiz im Verein (…) in G._______
weiterhin politisch aktiv. Ebenfalls nicht in die Würdigung einbezogen wor-
den, sei der Umstand, dass seine Ehefrau zwar in die Türkei zurückgereist
sei, die Angaben zu den Übergriffen jedoch grundsätzlich bestätige. Unbe-
rücksichtigt sei ferner geblieben, dass der Beschwerdeführer seiner Frau
und den Kindern nicht in die Türkei gefolgt sei, wodurch davon auszugehen
sei, dass er in der Türkei aufgrund seiner politischen Aktivitäten Probleme
habe.
Der Beschwerdeführer habe klar zu Protokoll gegeben, dass er wegen Ge-
hilfenschaft bei der Anwerbung und Organisation von Kämpfern angeschul-
digt worden sei. Ein diesbezügliches Verfahren sei eingestellt worden,
während ein anderes noch hängig sei. Beide Verfahren seien an das Staat-
sicherheitsgericht in H._______ überwiesen worden.
Der Beschwerdeführer sei mehrfach verhaftet und gefoltert worden. Eine
klare Abgrenzung zwischen Befragungsteil und Folterung lasse sich nicht
ziehen, da der ganze Vorgang jeweils mit Misshandlungen begleitet gewe-
sen sei. Es sei auch nicht Ziel der Behörden gewesen, am Tag der Fest-
nahme sämtliche Informationen bereits zu erhalten. Vielmehr hätten sie
den Beschwerdeführer als Informanten gewinnen wollen. Die Annahme,
die Behörden hätten den Beschwerdeführer erst dann entlassen, wenn er
sämtliche Informationen preisgegeben habe, sei nicht zwingend. So habe
der Beschwerdeführer aufgezeigt, dass der Sicherheitsdienst ihn zu einer
längerfristigen Zusammenarbeit als Informant habe zwingen wollen; dies
sowohl durch Schläge als auch durch sonstige Überzeugungsversuche
(good cop, bad cop). Es sei nicht unüblich, dass der Vorgang der Freilas-
sung banal geschildert werde, da Erlebtes verdrängt werde. Der Beschwer-
deführer sei auch nicht danach gefragt worden, wie er sein Telefon zurück-
erhalten habe. Es könne auch nicht von der Hand gewiesen werden, dass
einfache Schmerzen durch Schläge, Tritte und Quetschen empfindlicher
Körperstellen eine geringere Eingriffsintensität aufweisen würden, als
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Elektroschocks. Die Ausführungen des Beschwerdeführers würden viel-
leicht zynisch wirken, seien dadurch aber nicht unglaubhaft.
Die Ausstellung eines Attests im Zusammenhang mit staatlichen Übergrif-
fen sei schwierig und aufgrund der Möglichkeit einer Überwachung respek-
tive einer Meldung des Arztes an die Polizei mit Gefahren verbunden. Es
könne somit nicht gesagt werden, die Angaben des Beschwerdeführers
seien realitätsfern.
Der Beschwerdeführer habe geschildert, wie er seinen Aufenthaltsort stetig
habe wechseln müssen. Es habe daher keinen sicheren Ort für die Aufbe-
wahrung der Pässe und anderer wichtiger Dokumente gegeben.
4.4 In der Beschwerdeergänzung wurde an den Ausführungen zur Gehörs-
verletzung festgehalten. Durch das Vorgehen des SEM sei dem Beschwer-
deführer eine Instanz verloren gegangen, da keine eigentliche Prüfung der
Asylgründe hätte stattfinden können. Dieser Mangel sei durch die nach-
trägliche Gewährung der Akteneinsicht nicht geheilt worden. Das SEM
habe überdies das Bestätigungsschreiben von I._______ nicht offengelegt.
Die Streitsache müsse daher an die Vorinstanz zurückgewiesen werden
und der Beschwerdeführer sei erneut zu befragen und die angebotenen
Zeugenbeweise seien abzunehmen.
Der Konflikt zwischen dem türkischen Staat und der kurdischen Minderheit
sei aufgrund der Ergebnisse der letzten Wahlen erneut aufgeflammt. Die
türkische Armee gehe gezielt gegen kurdische Stellungen vor, während die
PKK staatliche Institutionen angreife. Gegen Mitglieder der Halkların De-
mokratik Partisi (HDP) werde wegen terroristischer Propaganda ermittelt.
Der Wahlerfolg der HDP werde zum Anlass für massiv verschärften Druck
auf politisch aktive Kurden genommen. Die Schilderung der allgemeinen
Situation in der angefochtenen Verfügung sei daher überholt.
Aus den Beweismitteln hinsichtlich des Todes des Vaters ergebe sich, dass
dieser einzig aufgrund seiner Krankheit aus der Haft entlassen worden sei.
Des Weiteren seien gegen ihn schwere Vorwürfe erhoben worden, indem
er wegen Unterstützung und Zugehörigkeit zu einer staatsfeindlichen Or-
ganisation sowie wegen Tötung und Körperverletzung angeklagt worden
sei. Der Beschwerdeführer sehe die Tötung seines Bruders, welche durch
die Gerichtsurteile verbrieft sei, im Zusammenhang mit den politischen Ak-
tivitäten des Vaters. Er gehe davon aus, dass der Tod vom Staat verdeckt
worden sei respektive in einem falschen, nichtpolitischen Zusammenhang
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dargestellt worden sei. Das Bestätigungsschreiben von J._______, wel-
cher früher Gemeindeverantwortlicher der HADEP im Bezirk E._______
gewesen sei, beziehe sich auf die Verhaftungen und Strafverfahren gegen
den Beschwerdeführer. J._______ sei als Zeuge anzuhören. Gleiches
gelte für K._______, welcher Vorsitzender des kurdischen Kulturvereins
G._______ sei. Auch dieser bestätige in seinem Schreiben die politischen
Aktivitäten des Beschwerdeführers und dessen Verhaftung und sei daher
als Zeuge anzuhören. Schliesslich bestätige auch I._______, ehemaliger
Bezirkspräsident der BDP in E._______ die Aktivitäten und die Verfolgung
des Beschwerdeführers. Auch er sei als Zeuge einzuvernehmen. Ein ein-
gereichtes Foto zeige den Vater des Beschwerdeführers im Jahre 1988 mit
der damaligen Führungsspitze der PKK. Fotos des Beschwerdeführers
würden ihn an Anlässen in der Schweiz mit Kadermitgliedern der HDP zei-
gen. Der Beschwerdeführer sei zum Inhalt der eingereichten Dokumente
anzuhören, da deren Übersetzung zu kostspielig sei.
Bereits aufgrund seines Vaters stehe der Beschwerdeführer im Fokus der
Behörden. Hinzu komme, dass auch weitere Verwandten politisch aktiv
seien. So hätten ein Cousin väterlicherseits und ein Cousin mütterlicher-
seits für die HDP kandidiert, seien jedoch nicht ins Parlament gewählt wor-
den. Ein weiterer Verwandter sei Parlamentarier der HDP. Ein Cousin vä-
terlicherseits sei als Journalist beim kurdischen Sender (…) tätig gewesen
und mittlerweile nach L._______ geflohen.
4.5 In der Vernehmlassung entgegnete das SEM, dass sich aus der allge-
meinen Lage in der Türkei noch keine Gefährdung des Beschwerdeführers
ergebe. Bei den Verfassern der Bestätigungsschreiben handle es sich um
Bekannte oder Freunde des Beschwerdeführers, so dass sie als Beweis-
mittel nicht geeignet seien, da davon auszugehen sei, dass ehemalige
Weggefährten keine ungünstigen Qualifikationen ausstellen würden. Auf-
grund der Fotos, welche den Beschwerdeführer mit Politikern der HDP zei-
gen würden, könne nicht auf eine Gefährdung geschlossen werden, zumal
die Mitgliedschaft in der BDP nie angezweifelt worden sei, und diese Fotos
lediglich belegen würden, dass er an etlichen kurdischen Festen und Ver-
anstaltungen in der Schweiz teilgenommen habe.
4.6 In der Replik führte der Beschwerdeführer aus, dass sich aus der aktu-
ellen Lage in der Türkei durchaus eine Gefährdung ergebe, da nunmehr
auch niederschwellige Aktivitäten zu einer Gefährdung führen würden. Ge-
mäss Informationen des älteren Bruders des Beschwerdeführers sei letz-
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Seite 13
terer im September / Oktober 2015 und somit vor der Herbstwahl wieder-
holt gesucht worden. Es sei nicht richtig, dass es sich bei den Verfassern
der Schreiben um Bekannte und Freunde handle. Vielmehr handle es sich
um Personen, welche in ähnlichen Situationen politisch aktiv gewesen
seien und daher über die Verfolgung des Beschwerdeführers notwendiger-
weise Bescheid wüssten. Es handle sich keinesfalls um blosse Gefällig-
keitsschreiben und die Verfasser könnten als Zeugen unter Wahrheits-
pflicht mit Strafdrohung einvernommen werden. Die Schreiben könnten
nicht einfach antizipiert als Gefälligkeitsschreiben gewertet worden. Viel-
mehr würden sie der freien Beweiswürdigung unterliegen. Die eingereich-
ten Fotos würden die Nähe des Beschwerdeführers zu Politikern der HDP
zeigen. Er sei überdies auch im Hinblick auf die Wahlen politisch aktiv ge-
wesen. So habe er eine Demonstration in G._______ gegen den Bomben-
anschlag in Ankara vom 10. Oktober 2015 mitorganisiert und sei für die
Sicherheit des Demonstrationszugs verantwortlich gewesen. Lokalpolitiker
des kurdischen Kulturvereins, welche ebenfalls an der Demonstration teil-
genommen hätten, könnten dazu befragt werden.
5.
5.1 Die formellen Rügen einer ungenügenden Akteneinsicht erweisen sich
als nicht begründet. Der Beschwerdeführer ersuchte mit Schreiben vom
7. August 2012 und vom 13. März 2013 um Einsicht in die Verfahrensakten.
Diese Ersuchen wurden vom SEM (damals: Bundesamt für Migration –
BFM) unter Hinweis auf Art. 27 Abs. 1 bst. c VwVG abgelehnt, was zum
damaligen Zeitpunkt in Anbetracht des Umstands, dass die Anhörung noch
bevorstand, gerechtfertigt erscheint. Dadurch, dass das SEM die Akten
schliesslich erst mit Erlass der Verfügung aushändigte, wird der Anspruch
auf rechtliches Gehör ebenfalls nicht verletzt, zumal nach geltendem Asyl-
verfahrensrecht (mit Ausnahme der hier nicht anwendbaren Testphasen-
verordnung [SR 142.318.1]) keine Pflicht besteht, nach Abschluss der Un-
tersuchung, aber vor Erlass der Verfügung eine Möglichkeit zur abschlies-
senden Stellungnahme einzuräumen. Das Vorgehen des SEM, mit der Ak-
teneinsicht bis zum Entscheid zuzuwarten, obwohl das Interesse einer
nicht abgeschlossenen Untersuchung nach der Durchführung der Anhö-
rung weggefallen ist, rechtfertigt zwar keine Kassation der angefochtenen
Verfügung aufgrund einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, ist allerdings
unter dem Aspekt der Verfahrensfairness und der Prozessökonomie als
nicht befriedigend zu bezeichnen (vgl. dazu EMARK 2001 Nr. 8 E. 3).
Aus dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer die von ihm eingereichten
Beweismittel erst auf Beschwerdestufe zur Einsicht zugestellt wurden, ist
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der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht verletzt. Aus
dem Aktenverzeichnis der Vorinstanz ergibt sich, dass aus ökologischen
Gründen eine Zusendung bereits bekannter Aktenstücke, d.h. insbeson-
dere eingereichter Beweisdokumente, nicht automatisch, sondern nur auf
ausdrückliches Verlangen erfolgt. Vom Beschwerdeführer, welchem das
Aktenverzeichnis zugestellt wurde, kann daher erwartet werden, einen sol-
chen Antrag umgehend beim SEM einzureichen. Da er dies jedoch erst mit
Beschwerde tat und ihm anschliessend die Beweismittel – mit Ausnahme
zweier Schreiben – offengelegt wurden, kann keine Verletzung des rechtli-
chen Gehörs festgestellt werden. Bei den beiden Schreiben und den Ak-
tenstücken A13, A14 und A16 handelt es sich um Dokumente, welche für
die Sachverhaltsermittlung im vorliegenden Verfahren von untergeordneter
Bedeutung sind. Durch eine Verweigerung der Einsicht in diese wurde das
rechtliche Gehör ebenfalls nicht verletzt, zumal dem Beschwerdeführer die
Dokumente respektive der wesentliche Inhalt der Dokumente nach ent-
sprechender Rüge offengelegt wurden und ihm sowohl in der Beschwer-
deergänzung als auch im Schriftenwechsel die Möglichkeit geboten wurde,
sich umfassend zu diesen Beweismitteln zu äussern. Dieser marginale
Mangel kann daher als geheilt erachtet werden.
5.2 Das SEM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abge-
lehnt, da sich seine Ausführungen zur persönlichen Verfolgung als nicht
glaubhaft erweisen. Zwar sind die Mitgliedschaft in der HADEP und der
BDP sowie die Verbindungen des verstorbenen Vaters zur PKK glaubhaft,
während jedoch die Vorbringen zur persönlichen Verfolgung unglaubhaft
sind.
So führte das SEM zu Recht aus, dass der Beschwerdeführer im Rahmen
der freien Erzählung von zwei Verhaftungen, einer im November 2010 und
einer im Februar 2011 berichtet habe und sich erst auf Nachfrage dahinge-
hend verbessert habe, dass im Februar 2011 lediglich ein Verhaftungsver-
such stattgefunden habe. Hinsichtlich des Vorfalls im Februar 2011 ist zu
bemerken, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers in der Anhörung dies-
bezüglich ausführte, ihr Ehemann sei anwesend gewesen, verprügelt und
schliesslich verhaftet worden (vgl. act. A15 F50 bis F56), was einen mas-
siven Widerspruch zu den Ausführungen des Beschwerdeführers darstellt.
Diese Feststellung wird durch den Umstand, dass die Ehefrau ihre Aus-
sage später dahingehend relativierte, dass sie nicht mehr genau wisse, bei
welchen Vorfällen sie alleine zu Hause gewesen sei und bei welchen Vor-
fällen auch ihr Ehemann anwesend gewesen sei (ebd. F69 bis F72), kaum
entkräftet. Ebenfalls als zutreffend erweist sich die Feststellung des SEM,
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dass die Schilderungen der Inhaftierung und Misshandlung im November
2010 kaum Realkennzeichen aufweisen (vgl. ebd. F90 und F99 f.) und er
Nachfragen ausgewichen ist (vgl. ebd. F105 und F107) sowie die Entlas-
sung aus der Haft trotz Nachfrage substanzlos schilderte (vgl. ebd. F109
f.).
Hinsichtlich der Strafverfahren wies das SEM zu Recht darauf hin, dass
der Beschwerdeführer deren Existenz anlässlich der BzP noch explizit ver-
neinte, so dass deren Geltendmachung in der Anhörung den Eindruck er-
weckt, es handle sich lediglich um eine nachgeschobene Behauptung. Be-
stärkt wird dieser Eindruck durch den Umstand, dass es dem Beschwerde-
führer trotz anderslautender Ankündigung auf Beschwerdeebene nicht ge-
lungen ist, etwaige Verfahrensakten beizubringen. Somit ist auch die Exis-
tenz dieser Strafverfahren für nicht glaubhaft zu erachten.
Ebenfalls zu Recht verneint wurde das Vorliegen einer Reflexverfolgungs-
gefahr aufgrund der Verbindungen des Vaters zur PKK, wobei diesbezüg-
lich auf die zutreffenden Ausführungen des SEM verwiesen werden kann.
Eine solche Reflexverfolgungsgefahr ergibt sich auch nicht aus den Kon-
takten in der Schweiz mit (Kader-)Mitgliedern der HDP. Als Präzisierung sei
jedoch darauf hingewiesen, dass dies – insbesondere aufgrund der jüngs-
ten Entwicklungen in der Türkei – nicht bedeutet, dass Personen aufgrund
ihres eigenen politischen Engagements und/oder ihrer Verbindungen zu
politischen Exponenten generell keine Massnahmen zu befürchten hätten,
welche ein asylbeachtliches Ausmass annehmen könnten (vgl. etwa Inter-
national Crisis Group, A Sisyphean Task? Resuming Turkey-PKK Peace
Talks, 17.12.2015,
key-cyprus/turkey/b077-a-sisyphean-task-resumingturkey-pkk-peace-
talks.pdf>, besucht am 22.2.2016; Spiegel-Online, Türkei nach den Wah-
len: Mit Knüppeln gegen Kritiker, 3.11.2015,
tik/ausland/tuerkei-nach-den-wahlen-mit-knueppeln-gegen-kritiker-a-
1060872.html>, besucht am 22.2.2016 und Frankfurter Allgemeine Zeitung
(FAZ), Türkei – Aufstand der Chancenlosen, 26.12.2015,
der-chancenlosen-13984958.html>, besucht am 22.2.2016). Allerdings ist
eine solche Gefährdung aufgrund der Unglaubhaftigkeit der individuellen
Vorbringen des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall zu verneinen.
Schliesslich erweisen sich auch die vorinstanzlichen Erwägungen zum po-
litischen Datenblatt als zutreffend.
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Auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Bestätigungsschreiben ver-
mögen keine asylrelevante Gefährdung zu belegen. J._______ bezieht
sich in seinem Schreiben auf das Jahr 1997, in welchem er mit dem Be-
schwerdeführer zusammengearbeitet habe. Derzeit lebt er in Deutschland;
seit 2012 ist er deutscher Staatsbürger. Die im Schreiben gemachten Aus-
führungen sind sehr allgemeiner Natur und es ist anzunehmen, dass er
insbesondere von den Kernvorbringen der persönlichen Verfolgung, wel-
che sich im November 2010 und Februar 2011 ereignet hätten – wenn
überhaupt – nur vom Hörensagen weiss, so dass der Beweiswert dieser
allgemein gehaltenen Bekundungen hinsichtlich der Glaubhaftigkeit dieser
Kernvorbringen nur sehr beschränkt ist und ferner – was als Klammerbe-
merkung für sämtliche dieser drei Bestätigungsschreiben gilt – die Mög-
lichkeit eines Gefälligkeitscharakters nicht vollends ausgeschlossen wer-
den kann. Gleiches gilt für das Bestätigungsschreiben von K._______, wel-
cher die Türkei im Januar 2008 verlassen habe und daher über die Vorfälle
im November 2010 und Februar 2011 ebenfalls wohl nur vom Hörensagen
berichten kann. Dem Schreiben von I._______, welches die Aussagen des
Beschwerdeführers in allgemein gehaltener Weise bestätigt, kann eben-
falls kein derartiges Gewicht beigemessen werden, als dass es die Un-
glaubhaftigkeitselemente in den Schilderungen des Beschwerdeführers
umstossen könnte.
5.3 Der Antrag, die Verfasser der Bestätigungsschreiben seien als Zeugen
einzuvernehmen, ist abzuweisen. Einerseits konnte der Beschwerdeführer
die Aussagen dieser Drittpersonen bereits schriftlich ins Verfahren einbrin-
gen, wodurch ein allfälliger Mehrwert, welcher eine persönliche Anhörung
dieser Personen liefern könnte, nicht zu erkennen ist. Andererseits bezie-
hen sich die Bestätigungen – soweit aus den Eingaben ersichtlich – auf
Sachverhalte, welche die betreffenden Personen lediglich vom Hörensa-
gen kennen und daher nicht auf persönlicher Wahrnehmung beruhen, so
dass sie kaum als taugliche Zeugen erscheinen (vgl. BERNHARD WALD-
MANN/PHILIPPE WEISSENBERGER, in: Weissenberger/Waldmann, VwVG,
Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren,
2009, N 5 zu Art. 14, welche den Zeugen als Person definieren, deren
Kenntnisse über die zu beweisenden Tatsachen auf eigenen Sinneswahr-
nehmungen beruhen).
Ebenfalls abzuweisen ist der Antrag, den Beschwerdeführer zum Inhalt der
eingereichten Beweismittel anzuhören. Nach der Rechtsprechung ist ein
Anspruch auf mündliche Anhörung nur ausnahmsweise gegeben, wenn
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eine solche zur Abklärung des Sachverhaltes unumgänglich ist. Die Not-
wendigkeit einer Befragung kann insbesondere dann verneint werden,
wenn eine Partei im Beschwerdeverfahren Gelegenheit hatte, ihre Sach-
verhaltsdarstellung und Beweisanerbieten umfassend schriftlich einzubrin-
gen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3595/2012 vom 13. Ja-
nuar 2015 E. 4.2). Diese Voraussetzungen sind vorliegend als erfüllt zu
erachten, zumal sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeergän-
zung zum wesentlichen Inhalt der Beweismittel äussern konnte und von
dieser Möglichkeit auch Gebrauch gemacht hat.
Das SEM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers daher zu Recht ab-
gelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
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So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
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grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.5 In Übereinstimmung mit den Erwägungen der Vorinstanz und in Erman-
gelung substanziierter Einwände auf Beschwerdeebene ist der Vollzug der
Wegweisung als zumutbar zu erachten.
7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischen-
verfügung vom 5. Juni 2015 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art.
65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
9.2 Nachdem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbei-
ständung gewährt und Herr Sararard Arquint als amtlicher Vertreter einge-
setzt wurde, ist Letzterem ein amtliches Honorar auszurichten. Der Rechts-
vertreter hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer
solchen kann jedoch verzichtet werden, da sich im vorliegenden Verfahren
der Aufwand zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In Anwendung der mass-
geblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8-11 VGKE) ist Für-
sprecher Sararard Arquint für seine Bemühungen im Beschwerdeverfahren
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zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 2'500.–
(inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerersatz) auszurichten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Fürsprecher Sararard Arquint wird zu Lasten des Gerichts ein amtliches
Honorar in der Höhe von Fr. 2'500.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
Versand: