B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2642/2019
Ur t e i l vom 9 . Ju l i 2 0 1 9
Besetzung
Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz),
Richter David R. Wenger, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Nigeria,
vertreten durch lic. iur. Rebekka Hafner,
Rechtsschutz für Asylsuchende,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 22. Mai 2019.
D-2642/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 24. Februar
2019 in die Schweiz, wo er am Tag darauf um Asyl ersuchte. Am 27. Feb-
ruar 2019 wurde er dem Testbetrieb Zürich zugewiesen.
B.
Die Abklärungen des SEM ergaben, dass ihm am 22. Januar 2019 ein por-
tugiesisches Schengen-Visum ausgestellt wurde. Anlässlich der Persona-
lienaufnahme vom 6. März 2019 erklärte der Beschwerdeführer, er habe
sein Heimatland am 24. Februar 2019 verlassen und sei am 25. Februar
2019 nach (…) gelangt.
C.
Anlässlich der Befragung vom 14. März 2019 ergaben sich Hinweise, dass
der Beschwerdeführer Opfer von Menschenhandel geworden sein könnte,
weshalb die Befragung abgebrochen wurde.
D.
Anlässlich des erweiterten Dublin-Gesprächs vom 10. April 2019 gab der
Beschwerdeführer zu Protokoll, dass der Schlepper ihm ursprünglich ver-
sprochen habe, dass er in der Schweiz die Schule besuchen und an seiner
Musikkarriere arbeiten könne. Nach seiner Ankunft in Europa habe der
Schlepper dann aber von ihm verlangt, Drogen zu transportieren. Er (Be-
schwerdeführer) sei sich nicht sicher, ob dies in (…) oder in der Schweiz
gewesen sei. Als er sich geweigert habe, sei er mit einer Schusswaffe be-
droht worden und ihm sei gesagt worden, er werde nach Nigeria zurückge-
schickt und dort getötet. Daraufhin sei ihm die Flucht gelungen.
Dem Beschwerdeführer wurde das rechtliche Gehör zu einem allfälligen
Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Por-
tugal gewährt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung seines Asyl-
gesuchs zuständig sei. Der Beschwerdeführer wendete ein, dass er nicht
nach Portugal zurückkehren, sondern hier (in der Schweiz) bleiben wolle,
um die Schule zu besuchen und seine Karriere fortzusetzen. Ihn Portugal
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könne er sterben und er habe dort niemanden. Zu seinem Gesundheitszu-
stand machte er geltend, dass es ihm grundsätzlich gut gehe, er aber
schlaflose Nächte habe.
E.
Am 12. März 2019 ersuchte das SEM die portugiesischen Behörden um
Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO.
Diesem Gesuch wurde am 2. Mai 2019 entsprochen.
F.
Am 21. Mai 2019 nahm der Beschwerdeführer zum Entscheidentwurf des
SEM Stellung.
G.
Mit Verfügung vom 22. Mai 2019 (eröffnet am selben Tag) trat das SEM in
Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylge-
suche des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach
Portugal, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asyl-
gesuchs zuständig ist. Gleichzeitig verfügte es den Vollzug der Wegwei-
sung nach Portugal und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.
H.
Mit Beschwerde vom 29. Mai 2019 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung vom 22. Mai 2019 sei auf-
zuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten. Eventualiter sei die Sa-
che zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, individuelle
Zusicherungen bezüglich des Zugangs zu einem Schutzprogramm für Op-
fer von Menschenhandel und einer adäquaten medizinischen Versorgung
und Unterbringung einzuholen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die
Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Pro-
zessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2019 erteilte der Instruktionsrichter der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung und stellte fest, der Beschwerde-
führer könnte den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Fer-
ner wurde ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt und die Vor-
instanz angewiesen, dem Beschwerdeführer Akteneinsicht zu gewähren.
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Schliesslich wurde dem SEM Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung
gesetzt.
J.
Am 12. Juni 2019 gewährte das SEM Akteneinsicht und verzichtete auf die
Einreichung einer Vernehmlassung.
K.
Mit Eingabe vom 14. Juni 2019 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht
der Fachstelle Frauenhandel und Frauenmigration (FIZ) ein.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Juni 2019 gab das Gericht dem Beschwer-
deführer die Möglichkeit zur Stellungnahme, welche am 24. Juni 2019 ein-
gereicht wurde.
M.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 31. Mai 2019 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein (aArt. 109 Abs. 1 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
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Seite 5
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1;
2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
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vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation
im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rah-
men eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demge-
genüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel
III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zustän-
digen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die An-
nahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für An-
tragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen,
die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung
im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
(2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist
zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zu-
ständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zustän-
dig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat
zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen
bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten An-
trag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser
Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
4.
Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer
von Portugal ein Schengen-Visum ausgestellt wurde. Das SEM ersuchte
die portugiesischen Behörden am 12. März 2019 um Aufnahme des
Beschwerdeführers gestützt auf Art. 21 Dublin-III-VO. Die portugiesischen
Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am 2. Mai 2019 zu.
Die grundsätzliche Zuständigkeit Portugals ist somit gegeben.
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Seite 7
5.
5.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebe-
dingungen für Asylsuchende in Portugal würden systemische Schwachstel-
len aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden
Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich
bringen würden.
5.2 Portugal hat die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), das
Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie das Zusatzprotokoll der FK vom
31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ratifiziert und kommt seinen diesbezügli-
chen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen
werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für
Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und
des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für
die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog.
Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung
von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz
beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben.
5.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-
III-VO nicht gerechtfertigt.
6.
6.1 Zur Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-
VO, respektive der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisie-
renden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher die Schweiz das
Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn
dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, führte das
SEM in der angefochtenen Verfügung aus, dass es den Beschwerdeführer
als potenzielles Opfer von Menschenhandel betrachte. Die portugiesischen
Behörden seien darüber in Kenntnis gesetzt worden. Es obliege nun ihm,
die geltend gemachte Straftat im Zusammenhang mit Menschenhandel bei
den zuständigen Behörden in Portugal vorzubringen. Sollte er auf spezielle
Unterstützung angewiesen sein, könne er sich an die dortigen Behörden
wenden; Portugal habe die Konvention des Europarates gegen Menschen-
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Seite 8
handel ratifiziert. Ferner habe er die Möglichkeit, sich an diverse Organisa-
tionen zu wenden, welche sich in Portugal den Opfern von Menschenhan-
del annehmen würden.
In seiner Stellungnahme zum Entscheidentwurf mache er geltend, der
Sachverhalt betreffend seine Ausbeutung sei nicht vollständig erstellt, da
insbesondere der Bericht der FIZ nicht abgewartet worden sei. Ferner habe
er Einsicht in die Abklärungen vom Bundesamt für Polizei (fedpol) verlangt.
Der Sachverhalt sei jedoch als hinreichend erstellt zu erachten. Am (…)
2019 sei er polizeilich einvernommen worden. Gemäss Auskunft der zu-
ständigen Staatsanwaltschaft werde in seinem Verfahren eine Nichtan-
handnahmeverfügung erlassen werden, weshalb kein strafrechtliches Ver-
fahren eingeleitet werde, welches seinen weiteren Aufenthalt in der
Schweiz erfordern würde. Die gesundheitliche Situation sei mit der Diag-
nose der Anpassungsstörung vollständig erhoben. Vom Bericht der FIZ,
welcher bis heute nicht eingereicht worden sei, könnten keine weiteren Er-
kenntnisse erwartet werden. Die notwendigen Akten seien an das fedpol
weitergeleitet worden. Das SEM könne aber keine Einsicht in die Akten
vom fedpol oder der Kantonspolizei geben, da es sich um Akten anderer
Behörden handle.
Portugal sei ein funktionierender Rechtsstaat mit schutzfähigen und
schutzwilligen Behörden, weshalb die Befürchtung des Beschwerdefüh-
rers, er könnte dort sterben, unbegründet sei. Seinem Einwand, er habe in
Portugal niemanden, sei zu entgegnen, dass eine Dublin-Überstellung kein
Beziehungsnetz im Aufnahmestaat voraussetze. Hinzuzufügen bleibe,
dass er auch in der Schweiz keine Familienangehörigen habe. Hinsichtlich
seines Wunsches, eine Schule zu besuchen und seine Musikkarriere fort-
zusetzen, sei zu erwägen, dass er sich nach Einreichung des Asylgesuchs
an die portugiesischen Behörden wenden könne, um soziale Unterstützung
und Zugang zu Bildung oder zum Arbeitsmarkt zu erhalten. Zur gesund-
heitlichen Situation sei festzuhalten, dass Portugal über eine ausreichende
medizinische Infrastruktur verfüge und gemäss Aufnahmerichtlinie ver-
pflichtet sei, die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren.
6.2 In der Beschwerdeschrift wurde eingewendet, dass das SEM zu Un-
recht keine Einsicht in den Austausch mit dem Kommissariat Menschen-
handel des fedpol gewährt habe, wodurch das Recht auf Akteneinsicht ver-
letzt worden sei.
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Der Sachverhalt sei hinsichtlich einer korrekten Anwendung der Ermes-
sensklausel nicht vollständig erstellt. Die Schweiz habe eine Identifizie-
rungspflicht für Opfer von Menschenhandel und dürfe Personen nicht aus
ihrem Hoheitsgebiet entfernen, bis die Massnahmen zur Identifizierung der
Person als Opfer einer Straftat abgeschlossen seien. Der Beschwerdefüh-
rer werde in der Verfügung des SEM nicht als Opfer von Menschenhandel
anerkannt, sondern stets als potenzielles Opfer bezeichnet. Der Beschwer-
deführer habe aber glaubhaft dargelegt, dass er Opfer von Menschenhan-
del geworden sei. Die FIZ erstelle ferner einen Bericht betreffend den Be-
schwerdeführer, welcher abzuwarten sei. Das SEM habe trotz gewichtiger
Indizien den Beschwerdeführer nicht als Opfer von Menschenhandel aner-
kannt und keine weiteren Abklärungen vorgenommen und somit den Iden-
tifizierungsprozess nicht abgeschlossen.
Das Strafverfahren sei noch nicht rechtskräftig abgeschlossen, da lediglich
eine telefonische Auskunft der Staatsanwaltschaft vorliege, dass eine
Nichtanhandnahmeverfügung erfolgen werde. Es sei daher noch nicht ab-
sehbar, wie sich das Strafverfahren weiterentwickle und ob dem Beschwer-
deführer eine Kurzaufenthaltsbewilligung zu gewähren sei. Das SEM argu-
mentiere, er könne sich bezüglich der Straftat in Portugal an die Behörden
wenden. Dies stimme nicht, da der Beschwerdeführer äusserst vulnerabel
sei und in seinem Leben nie Unterstützung und Beistand erfahren habe.
Aus diesem Grund sei er auch leichtes Opfer von falschen Versprechen
geworden. In medizinischer Hinsicht sei nicht klar, ob eine Überführung
nach Portugal für ihn nicht eine schwerwiegende Gefährdung der psychi-
schen und physischen Integrität auslöse. Den Arztberichten sei zu entneh-
men, dass er an einer Anpassungsstörung, Albträumen und nicht näher
bezeichneten Brustschmerzen leide. Es sei äusserst fraglich, ob er über
die persönlichen Ressourcen verfüge, um in Portugal die ihm zustehenden
Rechte geltend zu machen. Es könne aufgrund der unvollständigen Sach-
verhaltsermittlung derzeit auch nicht sachgerecht ermittelt werden, welche
Gefahren dem Beschwerdeführer bei einer Rückführung nach Portugal
drohen würden.
Ein Selbsteintritt sei angezeigt, da es nicht zu verantworten sei, den sehr
vulnerablen, leichtgläubigen und deshalb stark gefährdeten Beschwerde-
führer aus dem bestehenden Setting herauszureissen und ihn in Portugal
nochmals den Opferidentifizierungsprozess und die darauffolgenden
Schritte im Asylverfahren verbunden mit erneuten Befragungen, einer me-
dizinischen Einbettung, einer Vernetzung mit einer Menschenhandelsorga-
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Seite 10
nisation und eines eventuellen Einreichens einer Strafanzeige – wohlge-
merkt mit geringen Erfolgsaussichten aufgrund des fehlenden Tatbezugs
zu Portugal – durchlaufen zu lassen. Würden Opfer ungeachtet ihrer Vul-
nerabilität von einem Dublin-Staat in einen anderen geschoben, würden
sie nicht effektiv geschützt. Ohne dass der Tatort, die Täterschaft, die Ge-
fährdungslage und das Vorhandensein von Unterstützung und Schutz im
Zielstaat geklärt seien, werde nicht nur die Aufklärung der Straftat massiv
erschwert, sondern es bestehe auch die Gefahr, dass sich der Gesund-
heitszustand massiv verschlechtere und das Opfer erneut in die Hände sei-
ner Ausbeuter falle.
6.3 Die Rüge, das SEM habe zu Unrecht die Einsicht in den Austausch des
SEM mit fedpol verweigert, ist begründet. Die in den Akten A24 und A27
enthaltenen Informationen, welche beim Erlass der Verfügung mitberück-
sichtigt wurden, unterliegen dem Akteneinsichtsrecht, da sie Teil des vor-
instanzlichen Dossiers sind und keine überwiegenden Geheimhaltungsin-
teressen (vgl. Art. 27 Abs. 1 VwVG) bestehen, die eine vollständige Ver-
weigerung der Einsicht rechtfertigen würden. Durch die nachträgliche Ge-
währung der Akteneinsicht verbunden mit der Möglichkeit zur Stellung-
nahme wurde dieser Mangel geheilt.
6.4 Der Einwand einer mangelhaften Sachverhaltsfeststellung ist unbe-
gründet. Der rechtserhebliche, für das vorliegende Zuständigkeitsverfah-
ren relevante Sachverhalt ist hinreichend erstellt, weshalb der Antrag auf
Rückweisung der Sache an das SEM abzuweisen ist.
6.5 Der Beschwerdeführer hat während des Asylverfahrens Anzeige erstat-
tet. Die zuständige kantonale Behörde hat ihn befragt, wird aber das Ver-
fahren in absehbarer Zeit mit einer Nichtanhandnahmeverfügung ab-
schliessen. Da die strafrechtlichen Ermittlungen mittlerweile abgeschlos-
sen sind, besteht für die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung nach
Art. 36 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
(VZAE; SR 142.201) kein Raum mehr. Der in Art. 35 VZAE festgelegten
Erholungs- und Bedenkzeit wurde vom SEM dadurch Rechnung getragen,
dass es nach der Anfrage an den Beschwerdeführer anlässlich der Befra-
gung vom 10. April 2019, ob die Asylverfahrensakten an die zuständigen
Strafverfolgungsbehörden übermittelt werden dürften, bis zum 20. Mai
2019 zuwartete, bis der Rechtsvertretung der Entscheidentwurf zur Stel-
lungnahme ausgehändigt wurde. Während dieser Zeit drohten dem Be-
schwerdeführer keine ausländerrechtlichen Vollzugsmassnahmen.
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Seite 11
6.6 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dar-
getan, die portugiesischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzuneh-
men und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der
Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine
Gründe für die Annahme zu entnehmen, Portugal werde in seinem Fall den
Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein
Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen
würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausser-
dem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückfüh-
rung erwartenden Bedingungen in Portugal seien derart schlecht, dass sie
zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK
oder Art. 3 FoK führen könnten. Das SEM hat die portugiesischen Behör-
den am 11. April 2019 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Be-
schwerdeführer geltend macht, Opfer von Menschenhandel geworden zu
sein. Das SEM hat in Aussicht gestellt, dass es die portugiesischen Behör-
den zum Zeitpunkt der Überstellung erneut auf diesen Umstand hinweisen
wird. Deshalb darf im vorliegenden Fall erwartet werden, dass sich bereits
die portugiesischen Asyl- und nicht erst die Vollzugsbehörden mit dem Vor-
bringen des Beschwerdeführers, er sei Opfer von Menschenhandel gewor-
den, beschäftigen werden. Es sind keine konkreten Hinweise dafür ersicht-
lich, Portugal würde seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nach-
kommen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er in Portugal Opfer eines
Re-Trafficking werden könnte, sind den Akten ebenfalls nicht zu entneh-
men. Dies allein aus der angeblichen Unselbständigkeit und Naivität ablei-
ten zu wollen (vgl. Eingabe vom 14. Juni 2019 S. 2), greift zu kurz. Sollte
er sich in Portugal bedroht fühlen oder unter Druck gesetzt werden, kann
er sich an die zuständigen Sicherheitsbehörden wenden, die verpflichtet
sind, sich ihm und seinen Bedürfnissen anzunehmen. Die Beschwerde-
führer hat schliesslich auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dar-
getan, Portugal würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie
zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfäl-
ligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigen-
falls an die dortigen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnah-
mebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahme-
richtlinie). Der Einwand, er könne seine Rechte in Portugal nicht geltend
machen, da er vulnerabel und leichtgläubig sei und in seinem Leben nie
Unterstützung erfahren habe, ist nicht stichhaltig. Aufgrund des derzeitigen
Erkenntnisstandes ist nicht angezeigt, das SEM dazu zu verpflichten, bei
den portugiesischen Behörden Garantien bezüglich eines Zugangs zu ei-
D-2642/2019
Seite 12
nem Schutzprogramm sowie zur medizinischen Versorgung und Unterbrin-
gung einzuholen. Aus Sicht der potenziellen Opfer von Menschenhandel
wäre es allerdings begrüssenswert, wenn das SEM von den portugiesi-
schen Behörden Zusicherungen bezüglich des Zugangs zum Schutzsys-
tem für Opfer von Menschenhandel erhielte, da dies dazu beitragen
könnte, nachvollziehbare Ängste vor einer Überstellung abzubauen.
6.7 Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, sein Gesundheitszustand
stehe einer Überstellung entgegen; gemäss medizinischer Abklärung vom
(…) 2019 leide er an einer Anpassungsstörung, Vitamin-D-Mangel, nicht
näher bezeichneten Brustschmerzen und Angstträumen. Die FIZ vermute
zudem, er leide an einer Posttraumatischen Belastungsstörung.
Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Prob-
lemen kann nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar-
stellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person
sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und be-
reits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod
rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte
(vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Euro-
päischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom
EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Ab-
schiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Ziel-
staat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen
und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands
ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen
Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR
Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10,
§§ 180–193 m.w.H.).
Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Der Beschwerdeführer
konnte nicht nachweisen, dass er nicht reisefähig sei oder eine Überstel-
lung seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Sein Gesundheitszu-
stand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne dieser restriktiven Rechtspre-
chung nicht zu rechtfertigen. Die gesundheitlichen Probleme sind auch of-
fensichtlich nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären
Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste.
Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Portugal über eine ausreichende
medizinische Infrastruktur verfügt und es liegen keine Hinweise vor, wo-
D-2642/2019
Seite 13
nach Portugal dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Be-
handlung verweigern würde. Der nicht weiter substanziierte Einwand, es
sei keinesfalls klar, ob eine Überstellung nach Portugal nicht zu einer
schwerwiegenden Gefährdung seiner psychischen und physischen Integ-
rität führe, findet in den Akten keine Stütze.
6.8 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss das Vorliegen von "humani-
tären Gründen" geltend macht, ist Folgendes festzuhalten:
Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der
Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen
Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbe-
schränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung
der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss
aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen
Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Ange-
messenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im We-
sentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und
vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen
und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a
und b AsylG).
Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu bean-
standen; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermes-
sensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens
zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang
weiterer Äusserungen.
6.9 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Er-
messenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist
festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3).
7.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da
der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Nie-
derlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Portugal in An-
wendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a
AsylV 1).
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8.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20)
unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2
m.w.H.).
9.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit
Zwischenverfügung vom 4. Juni 2019 die unentgeltliche Prozessführung
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten
zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Marcel Tiefenthal Linus Sonderegger
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