B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2644/2014
U r t e i l v o m 3 0 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren (…), Iran,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. April 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist iranischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie
und gelangte gemäss eigenen Angaben am 24. April 2012 in die Schweiz,
wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte.
B.
Er wurde am 9. Mai 2012 zu seiner Person sowie summarisch zum Rei-
seweg und den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]).
Eine eingehende Anhörung zu den Gründen der Flucht fand am 8. April
2014 statt.
Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er für die
US-Amerikaner iranische Ausbildungsstätten für Terroristen fotografiert
habe und daher behördlich gesucht werde.
Als Beweismittel reichte er Unterlagen über seine Entlassung (…) sowie
einen Auszug aus dem Internet ein.
C.
Mit Verfügung vom 10. April 2014 (Eröffnung am 15. April 2014) lehnte
das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
D.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechts-
vertreters vom 15. Mai 2014 beim Bundesverwaltungsgericht an und be-
antragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückwei-
sung der Sache an die Vorinstanz. Eventualiter sei dem Beschwerdefüh-
rer in der Schweiz Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei er aufgrund Un-
zulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der
Schweiz vorläufig aufzunehmen.
In prozessualer Hinsicht wurde um Akteneinsicht verbunden mit einer
Frist zur Beschwerdeergänzung sowie um Bekanntgabe des Spruchkör-
pers ersucht.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Mai 2014 wurde dem Beschwerdeführer
der Spruchkörper mitgeteilt, das Gesuch um Akteneinsicht gutgeheissen
und Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung geboten.
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F.
Am 5. Juni 2014 wurde die Beschwerdeergänzung eingereicht. Als Be-
weismittel lagen der Eingabe Fotos eines GPS-Gerätes sowie die deut-
sche Übersetzung des im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Inter-
netauszugs bei.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Juni 2014 wurde dem Beschwerdeführer
Frist zur Einreichung der wiederhergestellten Daten sowie des Smartpho-
nes gesetzt.
H.
Am 26. Juni 2014 wurden die auf dem Mobiltelefon noch vorhandenen
Daten eingereicht. Das Gericht wurde darum ersucht, in Würdigung der
bereits vorliegenden Beweismittel zu entscheiden, ob eine weitergehende
Datenrekonstruktion angezeigt sei, oder das Gericht die Vorbringen be-
reits aufgrund gegenwärtiger Aktenlage für bewiesen erachte.
I.
Am 18. August 2014 wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingela-
den, welche am 26. September 2014 eingereicht wurde.
J.
Am 29. September 2014 reichte der Beschwerdeführer das GPS-Gerät
ein und ersuchte erneut um eine Entscheidung darüber, ob die Daten
durch einen Spezialisten auszulesen seien, oder das Gericht von der
Glaubhaftigkeit der Vorbringen ausgehe.
K.
Am 8. Oktober 2014 äusserte sich der Beschwerdeführer zur Vernehm-
lassung und wies erneut auf sein Ersuchen betreffend die Frage hin, ob
die Datenträger auszulesen seien.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
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Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig
entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
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Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er
iranischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie sei und mit seiner Ehefrau
und den gemeinsamen Kindern vor seiner Flucht in B._______ (Iran) ge-
lebt habe. Sein Vater sei hingerichtet worden, als er (der Beschwerdefüh-
rer) vierjährig gewesen sei. (…) Als Folge dieses Verhaltens sei er entlas-
sen worden und habe (…) monatlich bei den Behörden Unterschrift leis-
ten müssen. (Er) habe (…) angefangen, im Nordirak (…) zu arbeiten. Da-
bei habe ihn (…) an die US-Amerikaner vermittelt. Diese hätten ihn mit
kleineren Aufträgen (z.B. Pläne der Grenze abgeben) und später mit dem
Ausspionieren von Stützpunkten, Militärgebieten, Kasernen und Ausbil-
dungsstätten für Terroristen im Iran beauftragt. Zusammen mit einem be-
freundeten Angestellten (…) habe er sich (…) zu diesen Lokalitäten Zu-
gang verschafft. Dort habe er auf einem GPS-Gerät die jeweilige Position
markiert und ein Foto der entsprechenden Anlage angefertigt. Diese In-
formationen habe er an die US-Amerikaner übergeben. Nach einiger Zeit
sei er jedoch verraten worden und (…) 2012 sei in seiner Abwesenheit
bei ihm Zuhause nach ihm gesucht worden. Er habe den Iran daher am
darauffolgenden Tag verlassen. Auch noch nach seiner Flucht werde re-
gelmässig bei ihm Zuhause nach ihm gesucht.
4.2 Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass seine Entlassung
aufgrund des nonkonformistischen Verhaltens von zu geringer Intensität
sei, um asylbeachtlich zu sein. Die geltend gemachte Spionagetätigkeit
sei nicht glaubhaft. So könne nicht nachvollzogen werden, wie er sich so
einfach Zugang zu diesen Orten habe verschaffen und diese unbemerkt
habe fotografieren können. Die Einheit, welcher die US-Beamten, die ihn
angeworben hätten, angehört hätten, habe er nicht anzugeben vermocht,
obwohl dies zu erwarten wäre. Hinsichtlich der Suche nach seiner Person
habe er keine Details wie etwa die Anzahl der Beamten angeben können,
obwohl er erwähnt habe, mit seinen Familienangehörigen über den Vorfall
gesprochen zu haben. In der BzP habe er schliesslich ausgesagt, für sei-
ne Dienste dreimal je USD 6'000.– erhalten zu haben, wogegen er in der
Anhörung von dreimal USD 600.– gesprochen habe. Die Aussagen zur
Person, welche ihn verraten habe, seien uneinheitlich. Gemäss BzP sei
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es eine Person gewesen, mit welcher er zusammengearbeitet habe, wäh-
rend er in der Anhörung angegeben habe, dass zwei Personen dafür ver-
antwortlich gewesen seien.
4.3 Der Beschwerdeführer hielt diesen Erwägungen in der Beschwerde-
schrift und der Beschwerdeergänzung entgegen, dass das BFM seinen
Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, indem ihm bei der einge-
henden Anhörung nur unzureichend Möglichkeit zum freien Erzählen ge-
währt worden sei. So gehe aus dem Protokoll hervor, dass er oft unter-
brochen worden sei, was sich teilweise verunsichernd auf ihn ausgewirkt
habe. Die Dolmetscherin habe überdies zum Teil Mühe bekundet, die
Antworten in verständlichem Deutsch wiederzugeben. Es habe auch da-
durch Probleme gegeben, dass die Aussagen teilweise nicht vollständig
übersetzt worden seien und die Dolmetscherin mehrmals aufgefordert
worden sei, wirklich alles zu übersetzen. Der Beschwerdeführer habe
während der Anhörung realisiert, dass die Übersetzerin Mühe bekundet
habe und ihm regelmässig nicht zuhöre. Die Anhörung hätte daher durch
deren Leiter abgebrochen und mit einer kompetenteren Übersetzerin vor-
genommen werden müssen. Das Problem der mangelhaften Übersetzung
liege auch darin, dass dieselbe Art von Fehlern möglicherweise im Rah-
men der Rückübersetzung Eingang ins Protokoll gefunden hätten und
dies nicht überprüft werden könne. Es gehe nun nicht an, dass die Fehler
in der Übersetzung zur Begründung der Unglaubhaftigkeit herangezogen
würden. Im Übrigen habe der Übersetzer der BzP Farsi gesprochen, was
nicht die Muttersprache des Beschwerdeführers sei. Das vom Übersetzer
gesprochene afghanische Farsi unterscheide sich vom Farsi, welches in
der Heimatregion des Beschwerdeführers gesprochen werde, insbeson-
dere hinsichtlich der Schreibweise und Darstellung von Zahlen. Des Wei-
teren habe das BFM seine Begründungspflicht im Sinne einer tatsächli-
chen, sorgfältigen und ernsthaften Prüfung verletzt. Es sei offensichtlich,
dass der Fachreferent des BFM die Tätigkeit des Beschwerdeführers
aber auch den Zusammenhang seiner Entlassung zur eigentlichen Ver-
folgungsgeschichte nicht ansatzweise verstanden habe. So habe der Be-
schwerdeführer aufgrund seines Verhaltens (…) einer Meldepflicht unter-
legen, woraus ersichtlich werde, dass er unter ständiger staatlicher Beo-
bachtung gestanden habe. Die Argumentation, es bestände keine Kausa-
lität zwischen der Entlassung (…) und der aktuellen Verfolgung und Ers-
tere sei ohnehin nicht genügend intensiv, sei daher unzutreffend. Es sei
offenkundig, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seines früheren non-
konformistischen Verhaltens ein zusätzlicher Malus drohe. Aufgrund der
Übersetzungsprobleme sei der Sachverhalt nur unzulänglich abgeklärt
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worden, was dem BFM bei sorgfältiger Verfahrensführung hätte auffallen
müssen. Aus den Anhörungsprotokollen werde ersichtlich, dass das BFM
sich nicht grosse Mühe gemacht habe, die Vorbringen des Beschwerde-
führers in Gänze zu erfassen. So seien etwa hinsichtlich der Verwendung
des GPS-Geräts keine präzisierenden Fragen gestellt worden. Aus die-
sen Gründen müsse die vorinstanzliche Verfügung aufgehoben und die
Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen werden.
Es sei ein offenes Geheimnis, dass die Methode und das System der
Glaubhaftigkeitsprüfung, wie sie vom BFM und dem Bundesverwaltungs-
gericht angewendet würden, mangelhaft seien. Aufgrund der mangelhaf-
ten Übersetzung fehle es vorliegend bereits an einer Grundlage für eine
gewissenhafte Glaubhaftigkeitsprüfung. Hätte der Sachbearbeiter den
Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung nicht unterbrochen, so wäre
klar geworden, wie es dem Beschwerdeführer zusammen mit einem offi-
ziellen Angestellten (…) möglich gewesen sei, in einer de facto amtlichen
Mission an die entsprechenden Örtlichkeiten zu gelangen. Der Vorwurf
der fehlenden Logik des Handelns ergebe sich ausschliesslich aus der
fehlenden Logik der Anhörungsmethode, nicht aber aus den Schilderun-
gen des Beschwerdeführers. Es sei auch die Frage aufzuwerfen, welche
Erfahrungen das BFM im heimlichen Fotografieren von terroristischen
Ausbildungsstätten habe. Es könne als bekannt vorausgesetzt werden,
dass sich Angehörige der Central Intelligence Agency (CIA) beim Kontakt
mit Angeworbenen weder mit ihrem richtigen Namen noch mit ihrem
Dienstgrad und ihrer Einheit vorstellen würden. Das Nichtwissen dieser
Informationen könne dem Beschwerdeführer daher nicht vorgeworfen
werden. Da der Beschwerdeführer bei der Suche nach seiner Person
nicht persönlich anwesend gewesen sei, sondern lediglich vom Vermieter
und seinen Familienangehörigen davon erfahren habe, sei es absurd, von
ihm konkrete diesbezügliche Informationen zu verlangen. Die Ungereimt-
heit hinsichtlich der Angabe der Entlöhnung liesse sich – wie bereits er-
wähnt – durch sprachliche Unterschiede erklären. Der Beschwerdeführer
habe stets von USD 600 gesprochen. Eine Zahlung von insgesamt USD
18'000.– wäre ohnehin völlig unrealistisch. Er habe auch nie erklärt, von
zwei Personen verraten worden zu sein. Vielmehr habe es mit der Über-
setzerin immer wieder grosse Diskussionen gegeben hinsichtlich des
Dolmetschers in den Gesprächen mit den US-Amerikanern, denen er die
Informationen weitergegeben habe, und seinem früheren Mitarbeiter, (…),
der ihn verraten habe. Die Übersetzerin anlässlich der Anhörung habe
diese Vorbringen dahingehend vermischt, dass ihn sowohl der (Mitarbei-
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ter) als auch der Dolmetscher der US-Amerikaner verraten hätten. Diese
Unzulänglichkeit der Übersetzerin könne ihm nicht angelastet werden.
Der Rechtsvertreter habe sich intensiv mit dem Beschwerdeführer über
die Fluchtgründe unter Beizug eines kompetenten kurdischen Dolmet-
schers unterhalten. Anlässlich dieses Gesprächs habe der Beschwerde-
führer detailliert über seine Tätigkeit Auskunft geben können. Daraus er-
gebe sich, dass die Unglaubhaftigkeitsmomente lediglich durch die man-
gelhafte Anhörung bedingt seien.
Eine Spionagetätigkeit für die US-Amerikaner werde im Iran als schwer-
wiegendes Verbrechen angesehen. Da die Tat des Beschwerdeführers
politisch motiviert sei, drohe ihm eine asylrelevante Verfolgung. Aus dem
eingereichten Zeitungsbericht gehe hervor, dass die iranischen Behörden
Spione der US-Amerikaner in asylrelevanter Weise verfolgen würden.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen USB-Stick mit den
noch vorhandenen Daten des Smartphones, Fotos eines GPS-Geräts
sowie das GPS-Gerät selbst, einen Internetartikel mit deutscher Überset-
zung und Dokumente über seine Entlassung (eines im Original sowie
sechs in Kopie) ein.
In der Eingabe vom 8. Oktober 2014 wies der Beschwerdeführer darauf
hin, dass das BFM in seiner Vernehmlassung in keiner Weise zu den Aus-
führungen in der Beschwerdeschrift Stellung bezogen habe, was ein wei-
terer Ausdruck dessen unsorgfältigen Verfahrensführung sei.
5.
5.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat
die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren
notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstän-
de abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei
beschränken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Um-
stände, welche die Betroffenen belasten, sondern haben auch die sie ent-
lastenden Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle sach- und ent-
scheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten.
Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein
falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil
die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folg-
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Seite 9
lich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts
geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollstän-
dig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für
den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden.
Dies ist häufig dann der Fall, wenn die Vorinstanz gleichzeitig den An-
spruch der Parteien auf rechtliches Gehör verletzt hat (vgl.
BVGE 2012/21 E. 5.1; PATRICK L. KRAUSKOPF/KATRIN EMMENEGGER, in:
Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren,
Waldmann/Weissberger (Hrsg.) 2009, Art. 12 VwVG N 19 ff. und N 42,
ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013,
Rz. 1043 ff.).
Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die
Pflicht (und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von
Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] auch das
Recht) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sofern die
gesetzlichen Mitwirkungspflichten durch die asylsuchende Person nicht
verletzt worden sind, muss die Behörde insbesondere dann weitere Ab-
klärungen ins Auge fassen, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsu-
chenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Be-
weismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen,
die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden
können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2; BVGE 2008/24 E. 7.2; BVGE
2007/21 E. 11.1).
5.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens An-
spruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff.
VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der
Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbe-
zogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Der Anspruch auf rechtliches
Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betrof-
fenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheid-
findung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegrün-
dung niederschlagen muss (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2; Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2006 Nr. 24 E. 5.1).
5.3 Das BFM erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers als un-
glaubhaft und stützte sich dabei hauptsächlich auf dessen Aussagen an-
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Seite 10
lässlich der BzP sowie der Anhörung. Während das Protokoll der BzP
keinen Anlass zur Beanstandung gibt, weist dasjenige der Anhörung di-
verse Unzulänglichkeiten auf. So wies die Hilfswerkvertretung darauf hin,
dass die Dolmetscherin erhebliche Probleme bekundet habe, die Antwor-
ten des Beschwerdeführers in verständliches Deutsch zu übersetzen und
oft lange überlegt habe, bevor sie die Übersetzung ausformuliert habe.
Überdies sei sie mehrmals aufgefordert worden, auch wirklich alles zu
übersetzen, wodurch zweifelhaft erscheine, dass die Vorbringen auch in
Gänze Eingang ins Protokoll gefunden hätten. Zudem sei der Beschwer-
deführer in seinen (freien) Erzählungen oft unterbrochen worden. Dem
Protokoll ist überdies zu entnehmen, dass zwar sämtliche relevanten Vor-
kommnisse angesprochen, aber oft nicht oder nur in geringem Umfang
durch gezieltes Nachfragen vertieft wurden. (…). In der Folge wurde es
jedoch unterlassen, durch Nachfragen abzuklären, wie sich die Besuche
oder das Passieren der Zugänge genau abgespielt hätten. An anderer
Stelle wird angetönt, dass der Beschwerdeführer zuerst kleinere, dann
aber grössere Aufträge angenommen und ausgeführt habe (vgl. act. A13
F52), ohne diese zwei Auftragsbereiche jedoch durch Nachfragen fundier-
ter abzuklären und abzugrenzen, wodurch dem Protokoll diesbezüglich
nur vage Aussagen entnommen werden können. (…). Somit liefert das
Anhörungsprotokoll nur ein vages Bild der konkreten Asylgründe. Diese
Vagheit ist jedoch in wesentlichen Teilen nicht durch das Aussageverhal-
ten des Beschwerdeführers begründet. Vielmehr liefern die Bemerkungen
der Hilfswerksvertretung sowie die Struktur des Protokolls Anhaltspunkte
dafür, dass die Anhörung nur ungenügende Möglichkeiten bot, die Asyl-
vorbringen umfassend darzulegen.
Ohnehin beschränkt sich die Glaubhaftigkeitsprüfung nicht auf eine Wür-
digung der Aussagen der beschwerdeführenden Person, sondern hat in
einer gesamtheitlichen Betrachtung sämtliche greifbaren Beweismittel mi-
teinzubeziehen (vgl. statt vieler BVGE 2012/5 E. 2.2). Der Beschwerde-
führer nahm in seinen Ausführungen expliziten Bezug auf ein Mobiltelefon
sowie ein GPS-Gerät. Er wurde jedoch von Seiten des BFM nicht dazu
aufgefordert, diese Beweismittel beizubringen. In Anbetracht dieser greif-
baren Beweismittel einen Entscheid über die Glaubhaftigkeit der Asylvor-
bringen lediglich auf die Aussagen des Beschwerdeführers zu stützen, ist
vorliegend zu kurz gegriffen, zumal das "Kernstück" dieser Aussagen,
nämlich die Anhörung, nicht unerhebliche Schwächen aufweist und daher
kaum als taugliche Grundlage einer gewissenhaften Glaubhaftigkeitsprü-
fung angesehen werden kann.
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Seite 11
So erweist sich die Abhandlung des BFM zu den Glaubhaftigkeitskriterien
denn auch als wenig überzeugend. Der Vorwurf der mangelnden Nach-
vollziehbarkeit, wie sich der Beschwerdeführer Zugang zu den Örtlichkei-
ten verschafft habe, scheitert bereits daran, dass dem Beschwerdeführer
keine genügende Möglichkeit geboten wurde, zu beschreiben, wie er da-
bei jeweils konkret vorgegangen sei. Das Argument, der Beschwerdefüh-
rer habe die Einheit der US-Amerikaner nicht benennen können, ist nicht
zwingend, zumal er in der Lage war, deren (Deck-)Namen zu nennen und
sich die Ansicht des BFM, US-amerikanische Behördenvertreter würden
ihren Informanten stets ihre militärische Zugehörigkeit nennen, auf eine
blosse Mutmassung stützt, die vor dem Hintergrund, dass es sich um An-
gehörige des Nachrichtendienstes gehandelt habe, auch äusserst fraglich
erscheint. Auch dem Vorhalt des BFM, er hätte besser über die Haus-
durchsuchung, beispielsweise über die Anzahl der anwesenden Beamten,
Bescheid wissen müssen, kann nur untergeordnetes Gewicht beigemes-
sen werden, da insbesondere zu berücksichtigen ist, dass es sich dabei
um Informationen vom Hörensagen handelt. Schliesslich ist zu erwähnen,
dass der Widerspruch hinsichtlich der Entlöhnung ebenfalls nicht von ent-
scheidender Natur ist, wobei zu bemerken ist, dass die dafür gegebene
Erklärung in der Beschwerdeschrift nicht zu überzeugen vermag, zumal
der Beschwerdeführer in der BzP, in welcher der angeblich unzutreffende
Betrag genannt worden ist, angab, die dolmetschende Person gut ver-
standen zu haben und dem Protokoll keine Anhaltspunkte für ein Miss-
verständnis entnommen werden können.
Vor diesem Hintergrund sind die Unglaubhaftigkeitsmomente zu wenig
gewichtig, um allein gestützt darauf die Unglaubhaftigkeit zu begründen.
Dies rührt, wie die obigen Ausführungen zeigen, hauptsächlich daher,
dass sich die Glaubhaftigkeitsprüfung auf eine unzureichende Faktenlage
stützt. Das BFM hat durch sein Vorgehen daher sowohl seine Abklä-
rungspflicht als auch den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtli-
ches Gehör verletzt.
5.4 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindli-
chen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
5.5 Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere
angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein
umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen
fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Be-
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Seite 12
schwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus
prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber
nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend erweist sich eine Kassation
als angezeigt. Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben und
an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Vorinstanz ist anzuweisen, ergänzende Sachverhaltsabklärungen
vorzunehmen und erneut zu entscheiden.
6.
Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weite-
ren Vorbringen in der Beschwerde.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
8.
Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann von der Beschwerdein-
stanz von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugespro-
chen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Seitens der Rechtsvertretung wurde
keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann
indes verzichtet werden, da im vorliegenden Verfahren der Aufwand für
den Beschwerdeführer zuverlässig abgeschätzt werden kann (vgl. Art. 14
Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteient-
schädigung ist von Amtes wegen und in Berücksichtigung der massgebli-
chen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 3'000.– (inkl. all-
fällige Spesen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2644/2014
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 10. April 2014 wird aufgehoben und das
Verfahren zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorin-
stanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.–
zugesprochen, die ihm durch das BFM zu entrichten ist.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
Versand: