B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2645/2017
Ur t e i l vom 1 6 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Laura Castelnovi,
Rechtsschutz für Asylsuchende,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 26. April 2017.
D-2645/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste im Rahmen des europäischen Relocation-
Programms am 21. Februar 2017 von B._______ her in die Schweiz ein
und suchte hierzulande gleichentags um Asyl nach.
B.
Noch am Tag der Gesuchseinreichung teilte das SEM dem Beschwerde-
führer mit, er sei per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums
C._______ zugewiesen worden.
C.
Bei der Personalienaufnahme am 28. Februar 2017 gab der Beschwerde-
führer zu Protokoll, er heisse D._______ und sei am (…) in E._______ ge-
boren. Er sei eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie und habe
Eritrea am (…) 2012 verlassen. Identitätsdokumente könne er nicht einrei-
chen; er habe nie einen Pass gehabt und seine Identitätskarte habe er ver-
loren (vgl. vorinstanzliche Akten A9).
D.
Im Rahmen der Befragung vom 16. März 2017 und der vertieften Anhörung
zu den Asylgründen vom 30. März 2017 machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er habe von September 1997 bis Ende Juni 2011
die Schule besucht, wobei er drei Mal eine Klasse wiederholt habe. Dane-
ben habe er als (…) gearbeitet. Am (…) 2011 sei er gemeinsam mit seinem
ein Jahr jüngeren Bruder F._______ zur Absolvierung des zwölften Schul-
jahrs nach Sawa einberufen worden. F._______ sei dort im Februar 2012
an (…) erkrankt und hospitalisiert worden. Da die Spitalpflege ungenügend
gewesen sei, habe er sich selbst um F._______ kümmern wollen, und des-
wegen Probleme mit seinen Vorgesetzten bekommen. Wegen unerlaubten
Entfernens von der Truppe sei er mehrmals gerügt und misshandelt wor-
den (Schläge, Übergiessen mit kaltem Wasser). Im (…) 2012 sei sein Bru-
der F._______ gestorben. Ihm sei es danach gesundheitlich schlecht ge-
gangen. Einmal sei er nach starker Sonneneinstrahlung zu Boden gefallen.
Die Vorgesetzten hätten aber gedacht, er wolle sich vor der militärischen
Ausbildung drücken, und er sei deshalb erneut bestraft und geschlagen
worden. Schliesslich habe er sich entschieden, ein Blatt zu unterschreiben,
mit dem er sich für die militärische Ausbildung als untauglich erkläre. Wenn
man ein solches Formular unterzeichne und eine sichtbare Behinderung
habe, werde man nach Asmara versetzt. Bestehe aber der Verdacht, dass
man betrügen wolle, müsse man mit einer Inhaftierung rechnen. Aus Angst
D-2645/2017
Seite 3
vor einer solchen Inhaftierung habe er sich gemeinsam mit zwei Freunden
(G._______ und H._______) zur Flucht entschieden. Als er und
G._______ am (…) 2012 zum Holzsammeln abkommandiert worden seien,
hätten sie die Chance zur Flucht genutzt. Nahe der Grenze zum Sudan
seien sie auf Angehörige der Rashaida getroffen. Diese hätten sie festge-
halten und zur Zahlung von 120‘000 Nakfa aufgefordert. Er habe das ver-
langte Geld aber nicht auftreiben können. Im Juli 2012 sei er entkommen,
als der Wächter eingeschlafen sei. Mit einem neuen Reisegefährten na-
mens I._______ sei er via Halfa (Sudan) und Shegerab nach Khartum ge-
langt. Dort sei er drei Jahre geblieben. Im November 2015 sei er nach
J._______ weitergereist, wo er einen Asylantrag gestellt habe und als
Flüchtling anerkannt worden sei. Dennoch sei er am 21. Mai 2016 nach
B._______ weitergereist. Von dort aus habe er schliesslich am 21. Februar
2017 im Rahmen des europäischen Relocation-Programms in die Schweiz
kommen dürfen, wo seine Schwester K._______ wohne. Er sei gesund.
Zum Nachweis seiner Identität reiche er seinen Taufschein ein.
Im Rahmen der Befragungen konfrontierte das SEM den Beschwerdefüh-
rer mit dem Vorhalt der Identitätstäuschung. Im Jahr 2012 sei ein Asylge-
such aus dem Ausland für A._______, geboren am (…), gestellt worden
(Ablehnung im Jahr 2015). Dieser sei am 18. März 2014 bei der Schweizer
Botschaft in L._______ (M._______) befragt worden. Dem entsprechen-
den Befragungsprotokoll seien Kopien eines (…) Reisedokuments und ei-
nes Passierscheins sowie eine Fotografie des Gesuchstellers angehängt
gewesen. Auf allen Fotos sei der Beschwerdeführer abgebildet. Konfron-
tiert mit den besagten Dokumenten und Aussagen des Gesuchstellers im
Auslandsverfahren bestätigte der Beschwerdeführer, dass tatsächlich er
auf den betreffenden Fotos abgebildet sei, verneinte jedoch, A._______ zu
sein. A._______ sei sein jüngerer Bruder. Er selbst sei nie in M._______
gewesen und er wisse nicht, weshalb A._______ am 18. März 2014 gesagt
habe, dass F._______ noch in E._______ lebe. Den Vorwurf der Identitäts-
täuschung weise er von sich. Er wisse nicht, wie A._______ in den Besitz
der Fotos gekommen sei. Von ihm habe er sie nicht; sie hätten damals nur
telefonischen Kontakt gehabt. Die Fotografie auf den (…) Reisedokumen-
ten habe er in Khartum machen lassen und in seiner Brieftasche aufbe-
wahrt. Vielleicht hätten Personen, welche dieselbe Kirche wie er im Sudan
besucht hätten, A._______ diese geschickt. Die dritte Fotografie habe er
vielleicht in Eritrea aufnehmen lassen; erinnern könne er sich daran nicht
und er wisse nicht, wie A._______ an diese gelangt sei.
D-2645/2017
Seite 4
Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des
rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei den Akten ver-
wiesen (vgl. A13 und A21).
E.
Mit Schreiben vom 5. April 2017 teilte das SEM dem Beschwerdeführer
mit, dass es von einer Identitätstäuschung ausgehe und beabsichtige, die
Personalien im Zentralen Migrationsinformationssystem (Zemis) neu mit
A._______, geboren am (…), zu erfassen. Es räumte dem Beschwerde-
führer dazu das rechtliche Gehör ein.
F.
In seiner Stellungnahme vom 18. April 2017 erklärte der Beschwerdefüh-
rer, er sei mit der Änderung der Personalien nicht einverstanden und es
müsste ein Bestreitungsvermerk angebracht werden. Er bestreite den Vor-
wurf der Identitätstäuschung. Der im Original eingereichte Taufschein
weise die von ihm angegebene Identität aus und es sei nicht ersichtlich,
weshalb den Kopien (…) Dokumente ein höherer Beweiswert zukommen
sollte. Er reiche des Weiteren ein Schreiben seiner Schwester K._______
vom 29. März 2017, Print-Screens seines Facebook-Profils und Kopien
seines Schulzeugnisses aus dem Jahr 2007/2008 sowie eines Kurszertifi-
kats aus dem Jahr 2009 zu den Akten. K._______ bestätige, dass
A._______ die Fotos des Beschwerdeführers ohne dessen Wissen ver-
wendet habe. K._______ bestätige auch, dass A._______ nichts vom Tod
des Bruders F._______ gewusst habe. Aus den Facebook-Auszügen gehe
wiederum hervor, dass er bereits im Jahr 2011 als D._______ bei Face-
book registriert gewesen und bei Kommentaren 2012 und 2013 mit „(…)“
angeschrieben worden sei.
G.
Das SEM unterbreitete dem Beschwerdeführer den Entwurf des ablehnen-
den Asylentscheids am 21. April 2017 zur Stellungnahme.
H.
In seiner Stellungnahme vom 25. April 2017 brachte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen vor, es sei nicht ersichtlich, weshalb den Kopien (…) Do-
kumente ein höherer Beweiswert zukommen sollte als seinem Original-
Taufschein. Im Übrigen gehe aus den Akten nicht hervor, dass er nebst der
eritreischen Staatsangehörigkeit auch die (...) besitze, weshalb davon aus-
gegangen werden könne, dass es sich bei der Kopie eines (...) Passes um
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Seite 5
eine Fälschung handle. Hinsichtlich seines auf „N._______“ lautenden Fa-
cebook-Profils weise er darauf hin, dass es nicht unüblich sei, sich nicht
mit dem richtigen Familiennamen ein Profil zuzulegen. Zudem sei vorlie-
gend nur der Vorname strittig. Er bestreite, dass es sich bei dem Schreiben
seiner Schwester K._______ um ein Gefälligkeitsschreiben handle. Auch
sei nicht ersichtlich, wieso er mit der Aussage, sein Bruder F._______ sei
verstorben, seine Lage hätte dramatisieren wollen.
I.
I.a Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 26. April 2017 stellte das
SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
fülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den
Vollzug an. Zudem stellte es fest, dass die Personendaten des Beschwer-
deführers im Zemis „A._______, geboren am (…), Eritrea“ lauten würden.
I.b Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen an, die Vorbringen
des Beschwerdeführers vermöchten weder den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) noch denjenigen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standzuhalten. Es halte es für
gesichert, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2012 unter dem Namen
A._______ bei der Schweizer Vertretung in L._______ ein Asylgesuch ge-
stellt habe. Nebst den aktenkundigen (...) Dokumenten, welche unbestrit-
tenermassen die Fotografie des Beschwerdeführers tragen würden, wür-
den auch Parallelen bei den Angaben in den Befragungen in M._______
im Jahr 2014 und hierzulande im Jahr 2017 (Ausreise über Sawa in den
Sudan, Verschleppung durch Rashaida, Lösegeldforderung in der Höhe
von 120‘000 Nakfa, Begleitung durch eine Person namens P._______,
Reise via Halfa nach Shegerab) darauf hinweisen, dass der Beschwerde-
führer unter zwei verschiedenen Identitäten Asylgesuche eingereicht habe.
Die identischen Angaben würden den Verdacht erhärten, dass er selbst
das Gespräch auf der Schweizer Botschaft in L._______ geführt habe.
Seine Einwände vermöchten nicht zu überzeugen. Es sei nicht nachvoll-
ziehbar, wieso der Bruder A._______ Fotos des Beschwerdeführers ver-
wendet haben sollte, zumal er bei der Schweizer Botschaft persönlich habe
vorstellig werden müssen. Auch sei nicht nachvollziehbar, dass der Bruder
A._______ 2014 keine Kenntnis vom Ableben des Bruders F._______ im
Jahr 2012 gehabt haben sollte. Die Aussagen des Beschwerdeführers be-
züglich der missbräuchlichen Verwendung seiner Fotografie und den Wi-
dersprüchen in Bezug auf den Tod des Bruders F._______ seien daher
nicht glaubhaft. Vor diesem Hintergrund müsse auch der Brief der Schwes-
ter K._______ als Gefälligkeitsschreiben gewertet werden. Der unter dem
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Namen „N._______“ laufende Facebook-Account vermöge wie die Schul-
zeugnisse die Identität des Beschwerdeführers nicht zu klären. Die auf
A._______ lautenden Kopien (...) Reisedokumente seien von der Schwei-
zer Botschaft in L._______ an das SEM weitergereicht worden, was deren
Beweiswert erhöhe. Im Übrigen gehe der Beschwerdeführer fehl in der An-
nahme, es handle sich um einen (...) Reisepass; es sei die Kopie eines (...)
Reisedokuments für eritreische Staatsbürger. In Anbetracht der Aktenlage
stehe es fest, dass der Beschwerdeführer das SEM im Rahmen des vor-
liegenden (zweiten) Asylverfahrens über seine Identität zu täuschen ver-
sucht habe. Die Aussagen zu den zentralen Asylpunkten in den Jahren
2014 beziehungsweise 2017 würden erheblich divergieren. Im Gegensatz
zu den aktuellen Angaben, im Jahr 2012 nach dem Hinschied des Bruders
F._______., aufgrund dessen Pflege er Probleme mit den Vorgesetzten be-
kommen habe, aus dem eritreischen Militärdienst desertiert zu sein, habe
er im Jahr 2014 keine Rekrutierung geltend gemacht, sondern angegeben,
2012 als Minderjähriger von Soldaten aufgegriffen worden und vor der
Flucht wegen einer fehlenden gültigen Schülerkarte einen Monat in Haft
gewesen zu sein. Angesichts dieser Ungereimtheiten, welche die Zweifel
an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers erhärten
würden, und der versuchten Identitätstäuschung gelinge es dem Be-
schwerdeführer nicht, die geltend gemachte Furcht vor einer Verfolgung
durch die eritreischen Behörden glaubhaft zu machen. Die vorgebrachte
illegale Ausreise aus Eritrea vermöge – unabhängig von der Frage der
Glaubhaftigkeit – die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu
begründen, zumal aufgrund der Identitätstäuschung keine anderen An-
knüpfungspunkte für eine Missliebigkeit des Beschwerdeführers ersichtlich
seien. Der Wegweisungsvollzug sei als durchführbar zu erachten. Den Ak-
ten könnten keine Anhaltspunkte entnommen werden, dass dem Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung
drohen würde. Im Übrigen finde die Untersuchungspflicht ihre Grenzen an
der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person, welche die Substanziie-
rungslast trage. Der Beschwerdeführer habe durch die Identitätstäuschung
die Mitwirkungspflicht verletzt. Es sei somit nicht Sache der Asylbehörden,
weiter nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen. Aus den Ak-
ten würden sich keine individuellen Gründe ergeben, welche den Vollzug
als unzumutbar erscheinen lassen würden. Im Zemis sei der Bestreitungs-
vermerk gesetzt worden.
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Seite 7
J.
J.a Mit Eingabe vom 8. Mai 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde und ersuchte um Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung sowie um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
und um Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung der Unzuläs-
sigkeit des Wegweisungsvollzugs und um Gewährung der vorläufigen Auf-
nahme, und subeventualiter um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
zur erneuten Prüfung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er zudem
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses.
J.b Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, er habe in E._______
von 1997 bis 2011 die Schule besucht, bevor er im (…) 2011 gemeinsam
mit seinem Bruder zur Absolvierung des zwölften Schuljahrs nach Sawa
einberufen worden sei. Im Februar 2012 sei sein Bruder an (…) erkrankt
und hospitalisiert worden. Da die medizinische Versorgung und Pflege un-
zureichend gewesen sei, habe er beschlossen, sich unerlaubterweise
selbst um den Bruder zu kümmern. Die entsprechenden Absenzen wäh-
rend der Dienstzeit hätten wiederholt eine harte Bestrafung zur Folge ge-
habt. Im (…) 2012 sei sein Bruder verstorben. Da er (der Beschwerdefüh-
rer) aufgrund der Misshandlungen durch seine Brigade-Führer körperlich
und psychisch geschwächt gewesen sei, habe er eine Dispensierung vom
Militärdienst beantragt. Seine gesundheitlichen Beschwerden seien aber
als vorgeschoben erachtet worden, was weitere Misshandlungen zur Folge
gehabt habe. Er habe sich deshalb am (…) 2012, als er zum Holzsammeln
abkommandiert gewesen sei, entschlossen, gemeinsam mit zwei Kamera-
den zu flüchten. Nach einem mehrstündigen Marsch seien sie in ein Dorf
der Ethnie der Hedareb gelangt. Da sie noch die Overalls aus Sawa getra-
gen hätten, seien sie erkannt worden. Er sei deshalb entführt und aufge-
fordert worden, ein Lösegeld von 120‘000 Nakfa zu bezahlen, was er ver-
weigert habe. Im Juli 2012 sei er schliesslich entkommen und er habe seine
Reise in den Sudan fortgesetzt. Nach dreijährigem Aufenthalt in Khartum
sei er im November 2015 nach J._______ und im Mai 2016 nach
B._______ weitergereist, von wo aus er am 21. Februar 2017 in die
Schweiz transferiert worden sei. Weder bei der Schweizer Botschaft in
M._______ noch beim SEM seien authentische Identitätsdokumente ein-
gereicht worden. Das SEM stütze sich bezüglich des Vorwurfs der Identi-
tätstäuschung auf die Kopie (...) Dokumente für A._______. Er habe aber
das Original seines Taufscheins eingereicht und es sei nicht einzusehen,
weshalb der Kopie (...) Dokumente ein höherer Beweiswert zukommen
sollte. Zudem gehe aus seinem Facebook-Profil hervor, dass er seit dem
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Seite 8
Jahr 2011 als „(…)“ – der Kursversion von O._______ – registriert sei. Die
Facebook-Auszüge würden auch zeigen, dass er 2012 und 2013 mit „(…)“
angeschrieben worden sei. Hinsichtlich des Einwands des SEM, der Face-
book-Account laute auf „N._______“ weise er darauf hin, dass es nicht un-
üblich sei, sich nicht unter dem wahren Familiennamen zu registrieren. Im
Übrigen sei vorliegend nur der Vorname strittig. Des Weiteren habe seine
Schwester K._______ in dem Schreiben vom 29. März 2017 bestätigt,
dass A._______ für das Auslandsgesuch Fotos des Beschwerdeführers
verwendet habe. Auch habe A._______ damals nicht gewusst, dass
F._______ verstorben sei. Dem SEM gelinge der Nachweis der Identitäts-
täuschung nicht und er habe somit seine Mitwirkungspflicht nicht verletzt.
Er habe ausführlich und ohne Widersprüche dargelegt, im August 2011 zur
Absolvierung des Militärdiensts nach Sawa einberufen worden und im (…)
2012 von dort desertiert zu sein. Sollte ihm kein Asyl gewährt werden, sei
der Wegweisungsvollzug angesichts des ihm bei einer Rückkehr nach Erit-
rea drohenden (Wieder-)Einzugs in den Militärdienst und einer damit ver-
bundenen Gefahr der Verletzung von Art. 3 und 4 EMRK als unzulässig zu
erachten.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer die Originale
des Zeugnisses für das Schuljahr 2007/2008 [„failed in 9th Grade“] und des
Zertifikats des (…) vom 11. Oktober 2009 [Absolvierung eines Englischkur-
ses]) ein.
K.
Am 9. Mai 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der
Beschwerde.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2017 stellte die Instruktionsrichterin
fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung unter dem Vorbehalt der Nachreichung
einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung bis zum 26. Mai 2017 gut. Mit Ein-
gabe vom 26. Mai 2017 reichte der Beschwerdeführer eine vom 15. Mai
2017 datierende Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein.
M.
Am 20. April 2018 ging beim SEM ein vom 18. April 2018 datierender Arzt-
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Seite 9
bericht betreffend den Beschwerdeführer ein (Diagnose: […]; medikamen-
töse Behandlung vom 12. April 2018 bis voraussichtlich 12. Oktober 2018;
Prognose: Heilung).
N.
Mit Eingabe vom 21. Dezember 2018 reichte der Beschwerdeführer ein
Schreiben von (…) von November 2018 betreffend getätigter Freiwilligen-
arbeit vom 8. bis 21. November 2018 zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015). Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase
des Verfahrenszentrums Zürich kommt die Verordnung über die Durchfüh-
rung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich
(TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV).
1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3
AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).
D-2645/2017
Seite 10
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die wegen
Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausge-
setzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt
zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).
Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat bezie-
hungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft
begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss
entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen
konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch
und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5).
Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus
dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen des
Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht so-
genannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend.
Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, un-
abhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt
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Seite 11
wurden. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe
nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig auf-
genommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine
Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Rich-
tigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, bei einer
objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3
E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2).
5.
5.1 Das SEM erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers als den An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG und denjenigen an
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügend. Das Bun-
desverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass
dieser Einschätzung im Ergebnis beizupflichten ist (vgl. die nachfolgenden
Ausführungen).
5.1.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft und seine
Herkunft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die asylsuchende
Person trägt die Substanziierungslast (Art. 7 AsylG). Der in Art. 12 VwVG
statuierte Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde den Sachverhalt
von Amtes wegen feststellt, findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht
der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG). Dazu gehört insbesondere die
Pflicht zur Offenlegung der Identität und Beibringung eines Identitätsnach-
weises (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Der Name, Vorname und das Geburts-
datum fallen als Begriffselemente der Identität im Sinne von Art. 1a Bst. a
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) unter
diese Offenlegungspflicht.
5.1.2 Das SEM zieht nicht in Zweifel, dass der Beschwerdeführer eritrei-
scher Staatsangehöriger ist, folgerte aber zu Recht, dass Grund zur An-
nahme besteht, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Asylverfahren
über seine Identität zu täuschen versucht. Konfrontiert mit der Tatsache,
dass am (…) 2012 unter der Identität A._______, geboren am (…), ein
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Seite 12
Asylgesuch aus dem Ausland eingereicht wurde, und der Vorlage der im
Auslandsverfahren erhobenen Dokumente und Fotografien des Gesuch-
stellers bestätigte der Beschwerdeführer bei der Befragung vom 16. März
2017 und der Anhörung vom 30. März 2017, dass er auf den Fotos im Aus-
landsverfahren betreffend A._______ zu sehen ist. Die Bestreitung, trotz
des ihn zeigenden Fotomaterials nicht die Person zu sein, die das Aus-
landsgesuch gestellt habe, der die (...) Reisedokumente ausgestellt wor-
den seien und die am 18. März 2014 bei der Schweizer Botschaft in
L._______ befragt worden sei, vermag nicht zu überzeugen. Es ist schlicht
nicht nachvollziehbar, weshalb eine andere Person (angeblich ein jüngerer
Bruder namens A._______) anstelle eigener Bilder Fotos des Beschwer-
deführers im besagten Auslandsverfahren hätte verwenden sollen, zumal
die gesuchstellende Person bei der Schweizer Botschaft in L._______ am
18. März 2014 persönlich vorstellig werden musste und dannzumal wohl
aufgefallen wäre, wenn die Fotografie auf den (...) Reisedokumenten und
die separate Aufnahme des Gesuchstellers nicht mit der zur Befragung er-
scheinenden Person übereingestimmt hätten. Der Beschwerdeführer ver-
mag denn auch nicht nachvollziehbar zu erklären, wie sein Bruder in
M._______ in den Besitz seiner Aufnahmen gelangt sein sollte, gab der
Beschwerdeführer doch an, mit A._______ nur telefonischen Kontakt ge-
habt und diesem keine Post nach M._______ geschickt zu haben (vgl. A21
S. 4 F18 ff.). Die Mutmassung des Beschwerdeführers, vielleicht hätten ir-
gendwelche Kirchgänger im Sudan die Fotos, die er in Khartum und (viel-
leicht) in Eritrea gemacht und in seiner Brieftasche aufbewahrt habe, zu
A._______ nach M._______ geschickt, erscheint realitätsfremd. Zudem
wurde bei der Befragung bei der Schweizer Botschaft in L._______ am
18. März 2014 nicht nur zu Protokoll gegeben, der Bruder F._______ lebe
in E._______, sondern auch der Bruder D._______, was indes wiederum
nicht mit der vorliegenden Aussage des Beschwerdeführers, D._______ zu
sein, in Einklang zu bringen ist. Angesichts des behaupteten telefonischen
Kontakts des Beschwerdeführers mit dem angeblich in M._______ weilen-
den A._______ (vgl. A21 S. 4 F18 ff.), hätte A._______ im Zeitpunkt der
Befragung vom 18. März 2014 Kenntnis von der bereits seit 2012 beste-
henden Landesabwesenheit von D._______ haben müssen. Aufgrund der
Aktenlage ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer unter
der Identität A._______, geboren am (…), im Jahr 2012 das Auslandsge-
such gestellt und das Gespräch bei der Schweizer Botschaft in L._______
am 18. März 2014 geführt hat. Mit den Ausführungen in der Rechtsmitte-
leingabe vom 8. Mai 2017 vermag der Beschwerdeführer an dieser Ein-
schätzung nichts zu ändern. Er weist zwar zutreffend darauf hin, dass we-
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der für A._______ noch für D._______ rechtsgenügliche Identitätsdoku-
mente vorliegen (vgl. bezüglich der Pflicht einer asylsuchenden Person zur
Beibringung eines Identitätsnachweises BVGE 2011/28 E. 3.4). Die vom
Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel (Taufschein vom 14. Juli
2016, Zeugnis für das Schuljahr 2007/2008 [„failed in 9th Grade“], Zertifikat
des (…) vom 11. Oktober 2009 betreffend Besuch eines Englischkurses
[Name: „(…)“], Facebook-Auszüge des Accounts „N._______“, Schreiben
der Schwester K._______ vom 29. März 2017) sind indes unabhängig von
der Frage ihrer Authentizität nicht geeignet zu belegen, dass nicht er unter
der Identität A._______ im Jahr 2012 das Auslandsgesuch gestellt und –
nach erfolgter Ablehnung desselben im Jahr 2015 – unter einer anderen
Identität (D._______, geboren am […]) am 21. Februar 2017 in der
Schweiz ein weiteres Asylgesuch eingereicht hat. Durch sein Verhalten –
unter zwei verschiedenen Identitäten Asylgesuche zu stellen – hat der Be-
schwerdeführer seine persönliche Glaubwürdigkeit in erheblichem Masse
in Frage gestellt. Zudem weisen seine Schilderungen zu den fluchtauslö-
senden Ereignissen im vorliegenden Asylverfahren (Desertion als Volljäh-
riger aus dem Militärdienst nach dem Tod des Bruders F._______) und im
vorangegangenen Auslandsverfahren (Festhaltung als Minderjähriger we-
gen fehlender gültiger Schülerkarte) derart gravierende Widersprüche auf,
dass ihm weder die im Auslandsverfahren gemachte Version seiner Asyl-
gründe noch die im vorliegenden Verfahren dargelegten Vorbringen, im Au-
gust 2011 zur Absolvierung des Militärdiensts nach Sawa einberufen wor-
den und aus diesem im (…) 2012 desertiert sei, geglaubt werden können.
5.1.3 Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass nach
den vorstehenden Ausführungen und angesichts der in den Akten zum
Auslandsverfahren sowie im vorliegenden Asylverfahren liegenden Doku-
mente nicht zu beanstanden ist, dass der Beschwerdeführer unter den im
Auslandsverfahren angegebenen Personalien – mit Bestreitungsvermerk –
im Zemis eingetragen ist.
5.2 Aufgrund der Aktenlage ist es dem Beschwerdeführer damit nicht ge-
lungen, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea bestehende oder ihm
drohende Gefährdung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu ma-
chen. Im Ausreisezeitpunkt erfüllte er die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG nicht.
5.3 Somit bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen der Ausreise
aus Eritrea, die illegal erfolgt sei, bei einer Rückkehr dorthin – mithin wegen
D-2645/2017
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subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG – befürchten muss,
ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
5.3.1 Durch Republikflucht wird zum Flüchtling, wer wegen illegaler Aus-
reise Sanktionen des Heimatstaats befürchten muss, die bezüglich ihrer
Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (vgl.
BVGE 2009/29).
5.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im als Referenzurteil publi-
zierten Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 mit der Frage befasst, ob
Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein des-
wegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Unter Bezug-
nahme auf die konsultierten Quellen hat es festgestellt, dass die bisherige
Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft
führe, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Aus der im Urteil vorge-
nommenen Analyse ergebe sich, dass zahlreiche Personen, welche illegal
aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihre Heimat hätten zu-
rückkehren können. Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Aus-
reise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Eine geltend ge-
machte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG er-
scheine allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht mehr als objektiv be-
gründet. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der
Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde, da es sich dabei nicht
um eine Massnahme handle, die aus asylrechtlich relevanten Motiven er-
folge; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blick-
winkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die
Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr ge-
stützt auf asylrelevante Motive sei nur dann anzunehmen, wenn neben der
illegalen Ausreise weitere Faktoren zu bejahen seien, welche die asylsu-
chende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige
Person erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 5.1).
5.3.3 Vorliegend kann die Frage der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerde-
führer geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea mangels flücht-
lingsrechtlicher Relevanz offenbleiben. Wie erwähnt, vermag die illegale
Ausreise allein keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich rele-
vanten Verfolgung zu begründen, und zusätzliche Gefährdungsfaktoren
sind vorliegend nicht ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer nicht glaub-
D-2645/2017
Seite 15
haft zu machen vermochte, vor der Ausreise aus dem Militärdienst deser-
tiert zu sein respektive sich seiner Dienstpflicht entzogen zu haben (vgl. die
vorstehenden Ausführungen unter E. 5.1.2). Die blosse Möglichkeit einer
künftigen Rekrutierung für den Nationaldienst ist jedoch – wie soeben aus-
geführt – asylrechtlich nicht relevant. Andere Anknüpfungspunkte, welche
den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als misslie-
bige Person erscheinen lassen beziehungsweise zu einer Schärfung sei-
nes Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfol-
gungsgefahr führen könnten, gehen aus den Akten nicht hervor.
5.3.4 Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 AsylG auch unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe
(Art. 54 AsylG) nicht.
5.4 Zusammenfassend hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers zu Recht verneint und dessen Asylgesuch zutreffend ab-
gelehnt.
6.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungs-
vollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigen-
schaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich
ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24
E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
D-2645/2017
Seite 16
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
7.2.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Perso-
nen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Nachdem der Beschwer-
deführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG – und damit auch
jene nach Art. 1A Abs. 2 FK – nicht erfüllt, kann der in Art. 5 AsylG veran-
kerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr
nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen
(Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], Art. 3 EMRK).
7.2.2 Im als Referenzurteil publizierten Urteil D-2311/2016 vom 17. August
2017 beschäftigte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der
Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea. Angesichts
des konkreten Sachverhalts – es war davon auszugehen, dass die Be-
schwerdeführerin in jenem Verfahren bereits vor ihrer Ausreise aus Eritrea
aus dem Nationaldienst entlassen worden war und deshalb bei einer Rück-
kehr nicht mehr eingezogen werden würde – bejahte es die Zulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs (vgl. a.a.O. E. 11-14). Offen blieb die Frage der
Zulässigkeit (und Zumutbarkeit) des Wegweisungsvollzugs für den Fall,
dass von einer zukünftigen Einziehung der wegzuweisenden Person in den
Nationaldienst auszugehen wäre.
Vorliegend muss, trotz der aktuellen Bemühungen um Normalisierung des
Verhältnisses zwischen Äthiopien und Eritrea, aufgrund des Alters des Be-
schwerdeführers grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass er bei
einer Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen würde.
7.2.3 Im Grundsatzurteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 E. 6.1 (zur Publi-
kation als BVGE vorgesehen) hat das Gericht die Zulässigkeit des Weg-
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Seite 17
weisungsvollzugs sowohl unter dem Gesichtspunkt des Verbots der Skla-
verei und Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) und des Zwangsarbeits-
verbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter
und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK)
geprüft und bejaht. Das Gericht kam zum Ergebnis, dass die drohende Ein-
ziehung in den eritreischen Nationaldienst nicht zur Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs führt (vgl. a.a.O. E. 6.1.7).
Eine drohende Einziehung des Beschwerdeführers in den eritreischen Na-
tionaldienst im Falle einer freiwilligen Rückkehr nach Eritrea führt somit
nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 3 AIG).
7.2.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, ihm drohe aufgrund
der illegal erfolgten Ausreise bei einer Rückkehr nach Eritrea unmenschli-
che Behandlung, ist auf das bereits erwähnte Referenzurteil des Bundes-
verwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 zu verweisen.
Demnach haben zahlreiche Personen, die illegal aus Eritrea ausgereist
seien, relativ problemlos in ihr Heimatland zurückkehren können. Daher sei
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer
Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine flüchtlings-
rechtlich relevante Verfolgung drohe. Eine geltend gemachte Furcht vor
ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erscheine allein aufgrund
einer illegalen Ausreise nicht mehr als objektiv begründet (vgl. a.a.O.
E. 5.1).
Dieselben Gründe lassen darauf schliessen, dass dem Beschwerdeführer
bei einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea kein ernsthaftes Risiko einer
Inhaftierung aufgrund der illegalen Ausreise droht. Damit ist das ernsthafte
Risiko einer unmenschlichen Behandlung auch diesbezüglich zu vernei-
nen.
7.2.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers als zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
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Seite 18
7.3.1 Im bereits erwähnten Koordinationsurteil E-5022/2017 vom 10. Juli
2018 befasste sich das Bundesverwaltungsgericht auch mit der Frage der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bei voraussichtlicher Einziehung
der wegzuweisenden Person in den eritreischen Nationaldienst bei einer
Rückkehr in ihr Heimatland. Es kam zum Schluss, dass die drohende Ein-
ziehung in den Nationaldienst nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs führt. Dienstleistende würden nicht allein aufgrund der allgemei-
nen Verhältnisse im Nationaldienst in eine existenzielle Notlage geraten.
Auch bestehe kein Grund zur Annahme, sie seien überwiegend wahr-
scheinlich dem ernsthaften Risiko ausgesetzt, Misshandlungen oder sexu-
elle Übergriffe zu erleiden (vgl. a.a.O. E. 6.2.3-6.2.5).
Eine drohende Einziehung des Beschwerdeführers in den Nationaldienst
bei einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea führt damit nicht zur Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
7.3.2 Bezüglich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
kam das Bundesverwaltungsgericht im bereits erwähnten Referenzurteil
D-2311/2016 vom 17. August 2017 zum Schluss, dass in Eritrea weiterhin
nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt
beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs nach Eritrea ausgegangen werden könne. Aus den im Gesetz ge-
nannten Gefährdungssituationen ergebe sich, dass nicht beliebige Nach-
teile oder Schwierigkeiten die Annahme einer konkreten Gefährdung im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG rechtfertigen würden, sondern ausschliesslich
Gefahren für Leib und Leben. Eine konkrete Gefährdung liege folglich im
Allgemeinen nicht schon deshalb vor, weil die wirtschaftliche Situation und
damit die allgemeinen Lebensbedingungen im Heimatstaat schwierig seien
und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrsche.
Die Lebensbedingungen in Eritrea hätten sich in den vergangenen Jahren
in einigen Bereichen verbessert. Zwar sei die wirtschaftliche Lage nach wie
vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssitua-
tion, der Zugang zu Wasser und zur Bildung hätten sich aber stabilisiert.
Der Krieg sei seit vielen Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder re-
ligiöse Konflikte seien nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen seien auch die
umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der
Bevölkerung profitiere. Vor diesem Hintergrund seien die erhöhten Anfor-
derungen an den Wegweisungsvollzug gemäss bisheriger Praxis nicht
mehr gerechtfertigt. Auch die Situation in Bezug auf die anhaltende Über-
wachung der Bevölkerung vermöge nicht zur Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs zu führen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
D-2645/2017
Seite 19
des Landes müsse jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorlägen.
Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibe im Einzelfall zu prüfen
(vgl. a.a.O. E. 17.2).
Das SEM hat zutreffend festgestellt, dass es vor dem Hintergrund der ver-
suchten Identitätstäuschung des Beschwerdeführers grundsätzlich nicht
Sache der Asylbehörden ist, nach allfälligen Hindernissen zu forschen, wel-
che den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen lassen könn-
ten. Im Übrigen handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen
Mann, der eigenen Angaben zufolge über eine Schulbildung, Arbeitserfah-
rung (…) und ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz im Heimatland ver-
fügt. Hinsichtlich allfälliger wirtschaftlicher Reintegrationsschwierigkeiten
ist darauf hinzuweisen, dass solche dem Vollzug nicht entgegenzustehen
vermögen, da blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von de-
nen die ansässige Bevölkerung betroffen ist (bspw. Mangel an Arbeitsplät-
zen), keine existenzbedrohende Situation zu begründen vermögen (vgl.
BVGE 2010/41 E. 8.3.6). Auch die mit der Eingabe vom 21. Dezember
2018 geltend gemachten Integrationsbemühungen des Beschwerdefüh-
rers in der Schweiz vermögen nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs zu führen. Hinsichtlich der bei ihm im Jahr 2018 di-
agnostizierten (…) ist darauf hinzuweisen, dass Gründe ausschliesslich
medizinischer Natur den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als un-
zumutbar erscheinen lassen, es sei denn, eine erforderliche Behandlung
sei absolut notwendig, im Heimatland schlicht nicht erhältlich und die un-
genügende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung ziehe eine drastische und
lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich.
Von einer solchen Unzumutbarkeit ist vorliegend aufgrund der Aktenlage
nicht auszugehen (vgl. Arztbericht vom 18. April 2018 [medikamentöse Be-
handlung bis Oktober 2018; Prognose: Heilung]). Insgesamt ist somit nicht
davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach
Eritrea aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesund-
heitlicher Natur in eine seine Existenz gefährdende Situation geraten, die
als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu
werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG).
7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
D-2645/2017
Seite 20
7.4 Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne
von Art. 83 Abs. 2 AIG ist zwar einzuräumen, dass zwangsweise Rückfüh-
rungen nach Eritrea – wie bereits erwähnt – derzeit generell nicht möglich
sind. Jedoch besteht die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr, die praxis-
gemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im
Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegensteht. Es obliegt daher dem Be-
schwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaats die
für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8
Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm je-
doch am 11. Mai 2017 – unter Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorge-
abhängigkeitsbestätigung, welche fristgerecht erfolgte – die unentgeltliche
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und weiterhin
von der prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von der Kostener-
hebung abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
Versand: