Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-2647/2010
Urteil vom 7. Februar 2011
Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Remo Gilomen, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 9. März 2010 / N (…).
D-2647/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin – eine srilankische Staatsangehörige tamilischer
Ethnie aus B._______, C._______ – stellte am 28. September 2009 bei
der schweizerischen Vertretung in G._______ ein schriftliches
Asylgesuch, das sie – auf entsprechende Zusatzfragen der Schweizer
Botschaft in Colombo vom 14. Oktober 2009 hin – mit Eingabe vom
7. November 2009 hin ergänzte. Am 11. Februar 2010 befragte sie eine
Mitarbeiterin der Botschaft zu ihren Asylgründen.
Die Beschwerdeführerin machte in ihren schriftlichen Eingaben sowie anlässlich ihrer Befragung im
Wesentlichen geltend, Angehörige der Tamil Makkal Viduthalai Pulikal (TMVP) hätten im Jahre 2008
wiederholt versucht, ihren Sohn D._______ anzuwerben. Sie habe diesen in der Folge nach E._______
geschickt, um ihn dem Zugriff der TMVP zu entziehen. Am 27. Dezember 2008 seien vier Leute der TMVP
bei ihr aufgetaucht und hätten sie und ihre beiden anderen Kinder massiv bedroht, da sie wütend darüber
gewesen seien, dass sie – die Beschwerdeführerin – F._______ in E._______ in Sicherheit gebracht habe.
Schliesslich seien die TMVP Leute wieder gegangen, nachdem sie einen Teil ihres Schmucks behändigt
hätten. Sie habe in dieser Angelegenheit eine Anzeige bei der örtlichen Polizei gemacht, die jedoch nichts
unternommen habe. Bereits kurz nach der im Juni 2009 erfolgten Einreise ihres Sohnes F._______ in die
Schweiz habe sie erneut Schwierigkeiten mit Angehörigen der TMVP bekommen. Dabei sei sie noch im
Juni 2009 von Leuten der TMVP aufgefordert worden, in deren Büro vorzusprechen. Dort sei sie in übelster
Manier beschimpft und aufgefordert worden, ihren Sohn F._______ an die Organisation auszuliefern,
ansonsten die TMVP auf ihre anderen beiden Kinder zugreifen würde. Diese Drohung habe sie veranlasst,
ihren ältesten Sohn ebenfalls nach E._______ zu schicken, während ihre Tochter tagsüber zwar weiterhin
bei ihr wohne, nachts aber sicherheitshalber bei anderen Bewohnern von B._______ untergebracht sei. In
der Folge sei sie von den TMVP-Leuten nur noch telefonisch bedroht worden. Die TMVP werfe ihr
persönlich vor, ihren Sohn F._______ nur deshalb in die Schweiz geschickt zu haben, um seine
Anwerbung durch die TMVP zu verhindern. Die telefonischen Drohungen hätten seit etwa Dezember 2009
aufgehört. Überdies trieben sich seit Juni 2009 nachts öfters Betrunkene um ihr Haus herum, wobei diese
einmal ihren Zaun demoliert hätten. Sie habe diese Vorfälle bei den staatlichen Behörden nicht angezeigt,
da die Polizei ja bereits früher einer Anzeige von ihrer Seite keine Aufmerksamkeit geschenkt habe.
Die Beschwerdeführerin reichte im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens Kopien ihres srilankischen
Reisepasses, ihrer Identitätskarte, ihres Geburtsregisterauszuges, ihrer Heiratsurkunde und einer
Todesbescheinigung bezüglich ihres am (…) an den Folgen eines Hirntumors verstorbenen Ehemannes zu
den Akten.
B.
Mit Begleitschreiben vom 11. Februar 2010 sandte die Schweizer
Botschaft in Colombo dem BFM die Verfahrensunterlagen bezüglich der
Beschwerdeführerin zur Ausfällung eines Entscheides zu. Dabei hielt die
D-2647/2010
Seite 3
zuständige Mitarbeiterin der Botschaft im Begleitschreiben unter anderem
wörtlich folgendes fest:
"M trägt einen schönen, farbigen Sari und ist hübsch aufgemacht. Sie ist eine starke Frau und macht
keineswegs einen eingeschüchterten oder unwohlhabenden Eindruck auf mich. Auch wenn verwitwet, trägt
sie ein Pottu (Brindis) auf der Stirn und Fussketten, was gemäss der Hindutradition nur verheiratete Frauen
tragen. Mit ihrer eher aufreizenden Art, sich zu kleiden, ist schwer nachzuvollziehen, dass sie so genannte
"sexuelle Belästigung" ablehnt."
C.
Mit via Schweizer Botschaft am 16. März 2010 an die
Beschwerdeführerin versandter und ihr am 22. März 2010 zugegangener
Verfügung vom 9. März 2010 verweigerte das BFM der
Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte deren
Asylgesuch ab.
D.
Mit Eingabe vom 16. April 2010 beantragte die Beschwerdeführerin
mittels ihres Rechtsvertreters, der angefochtene Entscheid des BFM vom
9. März 2010 sei aufzuheben und ihr in Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft Asyl in der Schweiz zu gewähren. Eventualiter sei
der Entscheid aufzuheben und zur Beurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Es sei ihr für das weitere Verfahren die Einreise in die
Schweiz zu bewilligen. Im Weiteren beantragte der Rechtsvertreter in
verfahrensrechtlicher Hinsicht, es sei seiner Mandantin die unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
zu verzichten.
E.
Am 22. April 2010 bestätigte der zuständige Instruktionsrichter des
Bundesverwaltungsgerichts den Eingang der Beschwerde.
F.
Mit Instruktionsverfügung vom 19. Mai 2010 verwies das
Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf
einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. Gleichzeitig wies es das Gesuch um Gewährung der
D-2647/2010
Seite 4
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wegen fehlender Notwendigkeit ab
und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
G.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 4. Juni 2010 die
Abweisung der Beschwerde.
H.
Mit Instruktionsverfügung vom 8. Juni 2010 stellte das
Bundesverwaltungsgericht dem Rechtsvertreter die Vernehmlassung des
BFM zur Kenntnisnahme zu und räumte ihm die Gelegenheit ein, hierzu
bis zum 23. Juni 2010 eine Replik einzureichen.
I.
Mit Eingabe vom 23. Juni 2010 reichte der Rechtsvertreter eine Replik
ein. Als Beweismittel legte er dieser eine Anzeige der
Beschwerdeführerin bei der Polizei von B._______ vom (…) sowie eine
an die Human Rights Commission of Sri Lanka gerichtete Klage vom (…)
bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. c Ziff. 1
und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
D-2647/2010
Seite 5
1.3. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt,
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vertritt in seiner
Beschwerdeschrift vorab den Standpunkt, die im Begleitschreiben vom
11. Februar 2010 enthaltenen Ausführungen der Mitarbeiterin der
Schweizer Botschaft (vgl. Sachverhalt Bst. B) seien teilweise
"dilettantisch, willkürlich und nur schwer mit rechtsstaatlichen Prinzipien
vereinbar" ausgefallen, weshalb im Ergebnis die gesamte
Anhörungsprozedur erheblich in Frage gestellt sei. Es könne nicht
angehen, dass einer asylsuchenden Person angelastet werde, die von ihr
geltend gemachte sexuelle Belästigung sei unglaubhaft, da doch eher
anzunehmen sei, dass sie die sexuelle Belästigung geradezu wünsche.
Aufgrund des Gesagten habe die Vorinstanz beziehungsweise die
schweizerische Vertretung in Colombo das in Art. 9 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) statuierte Willkürverbot und damit geltendes
Bundesrecht verletzt (vgl. Beschwerde S. 4 f.).
Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Ansicht der Rechtsvertretung, dass einzelne der im
Begleitschreiben der Schweizer Botschaft vom 11. Februar 2010 enthaltenen Äusserungen tatsächlich
befremden und völlig fehl am Platze sind. Nichtsdestotrotz bleibt festzuhalten, dass die Verfügung des BFM
vom 9. März 2009 – wie das BFM in seiner Stellungnahme vom 4. Juni 2010 zutreffend vermerkt hat –
allein auf der Grundlage der beiden schriftlichen Eingaben der Beschwerdeführerin und ihrer
Botschaftsanhörung erfolgt ist. Demgegenüber weist nichts in der angefochtenen Verfügung darauf hin,
dass die kompromittierenden Passagen des vorerwähnten Begleitschreibens irgendeinen Einfluss auf die
Verfügung des BFM vom 9. März 2010 gehabt hätten. Auch das Botschaftsprotokoll als solches enthält
nichts, das auf eine Voreingenommenheit der die Befragung der Beschwerdeführerin durchführenden
Botschaftsmitarbeiterin schliessen liesse. Aus diesem Grunde dürfen sowohl das Befragungsprotokoll als
auch die angefochtene Verfügung grundsätzlich als Basis für den vorliegenden Beschwerdeentscheid
dienen. Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe bei ihrem Entscheid im Ergebnis auf
D-2647/2010
Seite 6
teilweise von Willkür geprägte Entscheidungsgrundlagen abgestellt (vgl. Beschwerde S. 5), erweist sich
nach dem Gesagten als nicht hinreichend begründet.
3.2. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht sodann geltend,
die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt. So falle
beispielsweise nach Durchsicht des Anhörungsprotokolls vom
11. Februar 2010 auf, dass auf viele der gestellten Fragen keine
Antworten ersichtlich seien, weshalb anzunehmen sei, dass die
vorformulierten Fragen erst gar nicht gestellt worden seien
beziehungsweise auf eine wichtige Problematik nicht näher eingegangen
worden sei (vgl. Beschwerde S. 5).
Eine entsprechende Überprüfung des Befragungsprotokolls durch das
Bundesverwaltungsverwaltungsgericht ergibt nun aber, dass sich darin lediglich drei Fragen befinden, die
der Beschwerdeführerin nicht gestellt worden sind. Die erste betrifft die Möglichkeit der
Beschwerdeführerin, allenfalls Zuflucht bei einem im Ausland befindlichen Familienmitglied zu finden (vgl.
act. A5/12 S. 3, Ziff. 1.6.), die zweite den Militärdienst (vgl. act. A5/12 S. 3, Ziff. 4) und die dritte die
Thematik, ob zufolge allfälliger geschlechtsspezifischer Verfolgung eine Befragung in Abwesenheit
männlicher Teilnehmer erfolgen solle (vgl. act. A5/12 S. 4, Ziff. 8). Die genannten Fragestellungen
erweisen sich indessen im vorliegenden Fall allesamt als nicht erheblich: Die Frage nach der Möglichkeit,
Zuflucht im Ausland bei Verwandten zu finden, entfaltet vorliegend keine Relevanz, bezieht sie sich
inhaltlich doch auf Drittstaaten, wo die Beschwerdeführerin ihren Angaben zufolge über keine
Familienangehörigen zu verfügen scheint. Der Sohn der Beschwerdeführerin lebt zwar als anerkannter
Flüchtling in der Schweiz. Die Stellung eines Asylgesuchs aus dem Ausland zwecks Erlangung einer
Einreisebewilligung in die Schweiz setzt indessen grundsätzlich das Glaubhaftmachen einer individuellen
Verfolgungssituation des Antragstellers voraus, was im vorliegenden Fall denn auch den zentralen
Prüfungsgegenstand bildet (vgl. nachstehend E. 6). Die Frage nach dem Militärdienst hat sich vorliegend
ebenfalls erübrigt, kennt Sri Lanka doch keine Wehrdienstpflicht. Die Frage, ob angesichts allfälliger
geschlechtsspezifischer Verfolgung eine Befragung unter Ausschluss von Männern stattfinden solle, stellte
sich in casu nicht ("N/A" gleich "not applicable"), fand die Befragung der Beschwerdeführerin in der
Botschaft doch allem Anschein nach durch eine Frau und unter Ausschluss von Männern statt. Darüber
hinaus ist festzuhalten, dass die Befragung der Beschwerdeführerin zu ihren eigentlichen Asylgründen
einlässlich erfolgt ist und im Verbund mit ihren beiden früheren schriftlichen Eingaben vom 28. September
2009 und vom 7. November 2009 durchaus eine abschliessende Beurteilung des vorliegenden
Asylgesuchs erlaubt.
Nach dem Gesagten ergeben sich keinerlei Hinweise darauf, dass das Befragungsprotokoll der Schweizer
Botschaft vom 11. Februar 2010 den Anforderungen an eine sorgfältige Verfahrensführung nicht genügen
würde, weshalb vollumfänglich auf dessen Inhalt abgestellt werden darf.
D-2647/2010
Seite 7
3.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene
Verfügung im Ergebnis auf regelkonformen Entscheidungsgrundlagen
beruht. Aus diesem Grunde ist der auf Rechtsmittelebene gestellte
Antrag, es sei die vorliegende Angelegenheit wegen unvollständiger
Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz beziehungsweise wegen
der Tatsache eines auf willkürlichen Entscheidungsgrundlagen
basierenden erstinstanzlichen Entscheids an die Vorinstanz
zurückzuweisen, abzuweisen.
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1. Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn
die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können
oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl.
Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG
bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des
Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz-
oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.
Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und
Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen,
Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass
D-2647/2010
Seite 8
eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
5.2. Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die
Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter
Ermessensspielraum zukommt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 21 E. 2b
S. 137). Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit
zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen
Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen
(vgl. EMARK 2004 Nr. 21 E. 2b S. 137, EMARK 2004 Nr. 20 E. 3b S. 130
f., EMARK 1997 Nr. 15 E. 2f S. 131 f.).
6.
6.1. Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch im Wesentlichen
damit, sie sei in der Vergangenheit wiederholt von TMVP-Leuten bedroht
worden, die ihr vorgeworfen hätten, ihren Sohn F._______ nach
E._______ geschickt und diesen dadurch vor weiteren
Anwerbungsversuchen von ihrer Seite bewahrt zu haben.
6.1.1. Wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung indessen zutreffend
festgestellt hat, ist der Krieg zwischen der srilankischen Regierung und
den separatistischen Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) Mitte Mai
2009 mit einem militärischen Sieg der srilankischen Armee über die LTTE
zu Ende gegangen. Die Sicherheits- und Menschenrechtslage ist zwar
noch nicht befriedigend und präsentiert sich überdies regional
unterschiedlich. Insbesondere im Osten Sri Lankas, wozu auch die
Wohnregion der Beschwerdeführerin gehört, hat sich die Situation jedoch
stark beruhigt, wobei insbesondere die Anzahl von Gewaltereignissen wie
Entführungen und "Killings" stark rückläufig ist. Darüber hinaus hat sich
die TMVP als politische Partei etabliert und tritt nicht mehr als militante
Gruppierung auf. Vor diesem Hintergrund bestehen im vorliegenden Fall
keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin
heute noch mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen
asylerheblichen Ausmasses seitens Angehöriger der TMVP gewärtigen
muss. In diesem Zusammenhang bleibt anzumerken, dass die Tatsache
D-2647/2010
Seite 9
allein, dass die Beschwerdeführerin ihren Sohn F._______ im Verlaufe
des Jahres 2008 erfolgreich den Anwerbungsversuchen der TMVP
entzogen hat, wohl kaum einen hinreichenden Anlass für eine anhaltende
Belästigung ihrer Person durch Angehörige der TMVP darzustellen
vermag. Entsprechend hat das BFM in seiner Verfügung vom 9. März
2010, was die angeblichen Behelligungen der Beschwerdeführerin durch
die TMVP anbelangt, denn auch nie – und entgegen den Behauptungen
in der Beschwerde – behauptet, die geltend gemachten Behelligungen
durch die TMVP seien nicht einreiserelevant, weil die Beschwerdeführerin
sich diesbezüglich nie schutzsuchend an die polizeilichen Behörden
gewandt habe. Derlei Behauptungen wären in der Tat aktenwidrig
gewesen, wie auch das BFM im Rahmen seiner Vernehmlassung
festhält. So geht aus dem Botschaftsprotokoll vom 11. Februar 2010 im
Verbund mit den schriftlichen Eingaben der Beschwerdeführerin vom
28. September und vom 7. November 2009 klar hervor, dass sich die
Beschwerdeführerin im Gefolge der Ereignisse vom 27. Dezember 2008
erfolglos an die staatlichen Behörden gewandt haben soll. Das BFM hat
aber die Asylbeachtlichkeit der Behelligungen durch die TMVP allein mit
der aktuell fehlenden Militanz der TMVP und deren Etablierung als
politischer Partei und damit einhergehend der fehlenden
Wahrscheinlichkeit einer künftig von ihr ausgehenden asyrelevanten
Gefährdung der Beschwerdeführerin begründet. In diese Richtung weist
im Ergebnis auch die Aussage der Beschwerdeführerin, wonach sie nach
ihrer letzten Vorladung durch die TMVP am 17. Juni 2009 nur noch
telefonische Drohanrufe erhalten habe, welche indessen im Verlaufe des
Dezembers 2009 ebenfalls aufgehört hätten (vgl. act. A5/12 S. 5). Am
Anschein tendenziell eher geringfügigerer Intensität der Belästigungen
durch TMVP-Angehörige vermag auch der Umstand nichts zu ändern,
dass die Beschwerdeführerin gemäss der von ihr auf Replikebene
eingereichten Anzeige bei der Polizei von B._______ vom 24. Mai 2010
am 3. Mai 2010 erneut von Leuten der TMVP belästigt worden sein soll,
welche vergeblich Geld von ihr verlangt und ihr in der Folge angedroht
hätten, sie zu töten beziehungsweise ihre Tochter zu entführen. Hätte die
TMVP nämlich tatsächlich ein nachhaltiges Interesse an der Person der
Beschwerdeführerin, wäre kaum anzunehmen, dass sie es über einen
Zeitraum von mehreren Jahren im Wesentlichen bei Drohgebärden
gegenüber der Beschwerdeführerin hätte bewenden lassen.
6.1.2. Im Weiteren ist der Anzeige der Beschwerdeführerin an die Polizei
von B._______ vom 24. Mai 2010 zu entnehmen, dass ihr ältester Sohn
zwischenzeitlich in C._______ lebt, während sich ihre Tochter in
D-2647/2010
Seite 10
G._______ aufhält. Hinweise, dass die TMVP auch die beiden Kinder der
Beschwerdeführerin belästigt, finden sich in den Akten keine. So
besehen, entsteht auch der Eindruck, dass die Behelligungen der TMVP
gegenüber der Beschwerdeführerin in B._______ lokaler Natur sind,
denen sie sich beispielsweise dadurch entziehen könnte, dass sie zu
ihrem in C._______ lebenden Sohn oder zu ihrer in G._______
befindlichen Tochter ziehen würde. In letzterem Zusammenhang bleibt
anzufügen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer schriftlichen Eingabe
vom 28. September 2009 auch erwähnt hat, in G._______ über
Verwandte zu verfügen, welche ihren nunmehr in der Schweiz lebenden
Sohn im Jahre 2006 zeitweise bei sich aufgenommen hätten. Es ist nicht
ersichtlich, weshalb diese Verwandten nunmehr nicht Hand dazu bieten
sollten, auch der Beschwerdeführerin zumindest vorübergehend
Gastrecht zu gewähren, falls sie sich den lokalen Schikanen der TMVP
entziehen möchte. Dasselbe gilt auch in Bezug auf die gelegentlichen
nächtlichen Belästigungen der Beschwerdeführerin durch um ihr Haus
herumstreifende betrunkene Personen, wobei aufgrund der
Gesamtangaben der Beschwerdeführerin zur Identität dieser Personen
letztlich unklar bleibt, ob es sich dabei um Unbekannte ("gewisse
Elemente"; vgl. act. A3/2 S. 1 Abs. 3) oder ebenfalls um Angehörige der
TMVP (so sinngemäss act. A5/12 S. 6 Ziff. 10.3.) handelt.
6.2. Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine Verfolgung im Sinne von Art.
3 AsylG glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich daher, auf weitere
Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da diese am Ergebnis nichts
zu ändern vermögen. Das BFM hat demnach der Beschwerdeführerin zu
Recht die Einreise in die Schweiz verweigert beziehungsweise deren
Asylgesuch abgelehnt.
6.3. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da sich die
Beschwerde indessen als nicht zum vornherein aussichtslos erwiesen
hat, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
D-2647/2010
Seite 11
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Bei dieser Sachlage sind
keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2647/2010
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, die
Schweizer Vertretung in G._______ und das BFM.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Philipp Reimann
Versand: