B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2647/2012
U r t e i l v o m 1 8 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren (…),
alias A._______, geboren (…),
alias A._______, geboren (…),
alias A._______, geboren (…),
Togo,
vertreten durch Dr. iur. Nicolas Roulet, Advokat,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. April 2012 / N .
D-2647/2012
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer – von Italien kommend – am 21. Juni 2009
ein erstes Mal ein Asylgesuch in der Schweiz einreichte, auf welches das
BFM mit Verfügung vom 20. August 2009 in Anwendung von Art. 34
Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
nicht eintrat, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der
Schweiz nach Italien,
dass dieser Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwuchs, und der
Beschwerdeführer am 9. Dezember 2009 nach Italien zurückgeführt wur-
de,
dass der Beschwerdeführer im Nachgang dazu nicht in Italien blieb, son-
dern vier weitere Dublin-Verfahren durchlief, indem er jeweils kurz nach
seiner Rückführung nach Italien (vom 9. Dezember 2009, vom 21. Mai
2009, vom 9. September 2010 und vom 19. Juli 2011) in die Schweiz zu-
rückkehrte und aufs Neue ein Asylgesuch einreichte (am 10. Dezember
2009, am 26. Mai 2010, am 13. September 2010 und am 5. September
2011),
dass das BFM auf alle vier Folgegesuche nach den Bestimmungen zum
Dublin-Verfahren erneut nicht eintrat, den Beschwerdeführer aus der
Schweiz nach Italien wegwies und ihn aufforderte, die Schweiz zu verlas-
sen (vgl. dazu die Verfügungen des BFM vom 24. März 2010, vom 20. Ju-
li 2010, vom 22. November 2010 und vom 25. November 2011),
dass zwei dieser Entscheide auf Beschwerde hin bestätigt wurden (vgl.
dazu die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-2416/2010 vom
19. April 2010 und D-6590/2011 vom 14. Dezember 2011) und die beiden
anderen Entscheide unangefochten in Rechtskraft erwuchsen,
dass der Beschwerdeführer darüber hinaus zwischen seinem vierten und
fünften Asylgesuch – am 27. Dezember 2010 und am 13. Mai 2011 – mit
zwei Wiedererwägungsgesuchen an das BFM gelangte, wobei das erste
Gesuch vom BFM abgelehnt wurde,
dass das BFM auf das zweite Gesuch am 17. Juni 2011 nicht eintrat,
dass der Beschwerdeführer im Verlauf dieser fünf Vorverfahren jeweils
vom BFM summarisch befragt wurde, wobei er zur Hauptsache geltend
machte, er habe seine Heimat im Jahre 2005 verlassen, weil er dort mit
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dem Tod bedroht worden sei, nachdem er sich geweigert habe, die Nach-
folge seines Grossvaters als Chef-Schamane anzutreten (vgl. zum Gan-
zen die Akten des BFM; insbesondere act. A1, B1, C2, D1 und F1 [Proto-
kolle zu den fünf Kurzbefragungen]),
dass er anlässlich der ersten Befragung zudem vorbrachte, er sei in die
Schweiz gekommen, weil die italienischen Behörden sein dortiges Asyl-
gesuch (vom 28. Dezember 2008) abgelehnt und ihn zum Verlassen des
Landes aufgefordert hätten (vgl. dazu act. A1),
dass das BFM dem Beschwerdeführer zu den vorgenannten Nichteintre-
tensentscheiden jeweils die entscheidrelevanten Akten zustellte, mithin
auch jeweils eine Kopie des Befragungsprotokolls,
dass der Beschwerdeführer, nachdem er am 17. Januar 2012 das fünfte
Mal nach Italien rücküberstellt worden war, bereits am folgenden Tag und
wiederum von Italien kommend, sein sechstes Asylgesuch in der Schweiz
einreichte,
dass das BFM auf die Eröffnung eines sechsten Dublin-Verfahrens ver-
zichtete, indem es den Beschwerdeführer am 13. Februar 2012 über die
Eröffnung des nationalen Asyl- und Wegweisungsverfahrens in Kenntnis
setzte und in der Folge am 22. März 2012 eine Direktanhörung durchführ-
te,
dass der Beschwerdeführer bei dieser Gelegenheit zur Begründung sei-
nes Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei von seinem
Heimatdorf M._______ weggegangen, weil seine Familie ihn dazu habe
nötigen wollen, die Nachfolge seines Grossvaters als Voodoo-Priester
anzutreten, er dies jedoch seiner christlichen Überzeugung wegen abge-
lehnt habe,
dass er sich in der Folge in N._______ niedergelassen habe und bei ei-
nem Mann, der ihm eine Beschäftigung als Automechaniker angeboten
habe, untergekommen sei,
dass sein Arbeitgeber Anhänger der Opposition gewesen sei, und es im
Jahre 2005 in N._______ zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwi-
schen Anhängern des RPT (Rassemblement du Peuple Togolais) und der
Opposition gekommen sei, in deren Verlauf das Haus des Arbeitgebers
zerstört worden sei, was ihn dazu motiviert habe, während vier Tagen mit
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anderen jungen Leuten Behausungen von Anhängern der RPT in Brand
zu setzen,
dass er sich danach nach Benin abgesetzt habe, wo er seinen vormaligen
Arbeitgeber angetroffen habe,
dass er sich einige Wochen danach zusammen mit seinem Arbeitgeber
zurück nach N._______ begeben habe, doch sei dort sein Mentor von
den Sicherheitskräften festgenommen worden, weshalb er erneut die
Flucht nach Benin angetreten habe,
dass er sich von dort aus nach Libyen begeben habe, wo er sich unge-
fähr ein Jahr lang aufgehalten habe, bevor er nach Italien weitergereist
sei und dort ein Asylgesuch gestellt habe, das die italienischen Behörden
indessen abgelehnt hätten,
dass das BFM mit Verfügung vom 18. April 2012 das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers vom 17. Januar 2012 ablehnte und die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheides im Wesentlichen
geltend machte, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien in wesent-
lichen Punkten widersprüchlich und unsubstanziiert ausgefallen oder
nachgeschoben worden,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Mai 2012 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und bei
dieser Gelegenheit die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen
liess: Die angefochtene Verfügung des BFM vom 18. April 2012 sei voll-
umfänglich aufzuheben. Dementsprechend sei dem Beschwerdeführer
Asyl in der Schweiz zu gewähren; eventualiter sei die Angelegenheit zur
weiteren Abklärung und neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beigabe eines
Anwalts zu gewähren,
dass auf die Begründung, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwä-
gungen eingegangen wird,
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwi-
schenverfügung vom 22. Mai 2012 das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwal-
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tungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021)
abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 6. Juni 2012 ei-
nen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– zu Gunsten der Gerichtskasse zu
überweisen,
dass er dem Beschwerdeführer gleichzeitig Gelegenheit einräumte, bis
zum 6. Juni 2012 zu den in Kopie beigelegten Akten aus früheren Verfah-
ren Stellung zu nehmen,
dass der Beschwerdeführer in der Folge mit Eingabe vom 23. Mai 2012
ein Ausstandsbegehren gegen den Instruktionsrichter Fulvio Haefeli ein-
reichen liess, welches mit Urteil vom 1. Juni 2012 des Bundesverwal-
tungsgerichts abgewiesen wurde,
dass des Weiteren die Akten zur Weiterführung des Verfahrens
D-2647/2012 dem bisherigen Instruktionsrichter Fulvio Haefeli überwie-
sen wurden, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle-
ge im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abgewiesen wurde und die
Verfahrenskosten von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer auferlegt wurden,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2012 dem
Beschwerdeführer praxisgemäss eine dreitägige Nachfrist zur Bezahlung
des ausstehenden Kostenvorschusses von Fr. 1'200.– ansetzte,
dass der Beschwerdeführer am 5. Juni 2012 den einverlangten Kosten-
vorschuss leistete und mit Eingabe vom 6. Juni 2012 eine Beschwerde-
ergänzung zu den Akten reichen liess,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
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dass die Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht zu einer veränderten
Betrachtungsweise führen,
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 14. Mai 2012 seine
Rüge, die Vorinstanz habe den Grundsatz des rechtlichen Gehörs ver-
letzt, damit begründet, die Vorinstanz stütze sich in der angefochtenen
Verfügung auf Aktenstücke aus vorangehenden Verfahren, ohne ihm Ak-
teneinsicht gewährt zu haben,
dass der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 3. Mai 2012 die
Vorinstanz ersucht hatte, "die dessen Asylgesuch betreffenden Verfah-
rensakten für kurze Zeit resp. Kopien hiervon zur Verfügung zu stellen",
dass das BFM mit Verfügung vom 7. Mai 2012 diesem Begehren stattgab
und ihm die entsprechenden Akten des aktuellen Verfahrens zukommen
liess,
dass in den vorangehenden Dublin-Verfahren die editionspflichtigen Ak-
ten der jeweiligen vorinstanzlichen Verfügung beigelegt wurden, weshalb
der Beschwerdeführer zwangsläufig Einsicht in alle Akten hatte, die zur
Begründung der angefochtenen Verfügung vom 18. April 2012 des BFM
herangezogen wurden,
dass dementsprechend von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kei-
ne Rede sein kann,
dass es im Übrigen Sache des Beschwerdeführers gewesen wäre, diese
Akten aufzubewahren,
dass der Rechtsvertreter erstmals in der Beschwerde geltend macht, er
wolle Einsicht in Aktenstücke aus den vorangehenden Asylverfahren
nehmen,
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Be-
schwerdeführer Kopien der entscheidwesentlichen Aktenstücke aus frü-
heren Verfahren in der Beilage der Zwischenverfügung vom 22. Mai 2012
zugehen liess und ihm eine Frist zur Beschwerdeergänzung bis zum
6. Juni 2012 ansetzte,
dass es im Übrigen bei dieser Sachlage entgegen den Ausführungen in
der Zwischenverfügung vom 22. Mai 2012 keiner Heilung eines Verfah-
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rensmangels bedarf und eine Kassation der angefochtenen Verfügung
von vornherein ausser Betracht fällt,
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeergänzung vom 6. Juni
2012 geltend macht, keine der mit ihm durchgeführten Befragungen sei in
einer ihm verständlichen Sprache, nämlich auf Französisch, durchgeführt
worden, vielmehr seien seine Antworten ins Italienische oder ins Deut-
sche übersetzt worden,
dass diese Behauptung insofern tatsachenwidrig ist, als der Beschwerde-
führer stets und ausnahmslos in einer ihm verständlichen Sprache befragt
worden ist (vgl. z.B. D1/10 S. 8),
dass die vom BFM zugezogenen Dolmetscher vorgängig ihres Einsatzes
auf ihre charakterlichen und fachspezifischen Fähigkeiten hin überprüft
werden, weshalb es keinen Anlass zur Annahme gibt, die vom Beschwer-
deführer auf Französisch erteilten Antworten entsprächen nicht den auf
Italienisch oder Deutsch verfassten Protokollen,
dass dem Beschwerdeführer zudem sämtliche Protokolle rückübersetzt
wurden, weshalb er die Möglichkeit gehabt hätte, allfällige inhaltliche Un-
stimmigkeiten zu beanstanden und korrigieren zu lassen,
dass er sich, soweit er im Rahmen der Rückübersetzung keinen Anlass
zu Beanstandungen sah, bei seinen Erklärungen, wie sie in die Protokolle
Eingang fanden, behaften lassen muss,
dass die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers zu seinen
Aufenthaltsorten nicht auf die in der Beschwerdeergänzung postulierten
Übersetzungsfehler zurückzuführen sind, sondern auf den fehlenden
Realitätsbezug seiner Vorbringen,
dass chronologische Unstimmigkeiten nicht auf ein afrikanisches Zeitver-
ständnis schliessen lassen, sondern den Schluss nahelegen, dass der
Beschwerdeführer bei seinen Schilderungen nicht auf Erinnerungen an
tatsächliche Begebenheiten zurückgreifen konnte und die geltend ge-
machte Verfolgungsgeschichte vollumfänglich erfunden hat,
dass der Beschwerdeführer sich anlässlich der Direktanhörung vom
22. März 2012 dahingehend äusserte, er befürchte, von seinem Vater im
Hinblick auf die Voodoo-Angelegenheit getötet zu werden (G12/17 F114
ff. S. 10 und 11), was insofern erstaunlich erscheint, als sein Vater, folgt
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man seinen Vorbringen anlässlich der Befragung vom 22. Dezember
2009 zur Person, bei einem Verkehrsunfall ums Leben gekommen sein
soll (vgl. B1/10 Ziff. 15 S. 5),
dass es zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Be-
schwerdeführers keines ethnologischen Gutachtens bedarf, weshalb das
entsprechende Gesuch abzuweisen ist,
dass das schweizerische Asylgesetz im Übrigen nicht den Schutz des
Beschwerdeführers vor metaphysischer Verfolgung durch afrikanische
Geister, Kobolde und dergleichen beinhaltet,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Direktanhörung vom 22. März
2012 geltend machte, er habe sich im Verbund mit anderen Jugendlichen
als Krawallmacher an der Zerstörung von Häusern beteiligt, die Anhän-
gern der RPT gehört hätten (G12/17 F110 S. 10), während er demgegen-
über anlässlich der BzP vom 26. Juni 2009 noch gar nichts von derartigen
Aktivitäten zu berichten wusste (A1/14 Ziff. 15 S. 7 und 8),
dass der rechtserhebliche Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt ist, und
es sich bei dieser Sachlage erübrigt, auf weitere Vorbringen und Beweis-
mittel einzugehen oder weitere Beweise zu erheben,
dass stattdessen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung verwiesen wird,
dass es sich erübrigt, die vorinstanzliche Verfügung zu kassieren und zu
neuem Entscheid zurückzuweisen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001
Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzli-
chen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht ange-
ordnet wurde,
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dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und
keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sin-
ne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm in Togo droht,
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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Togo noch individuelle Gründe auf ei-
ne konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, wes-
halb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und den Akten zu-
folge im Wesentlichen gesunden Mann handelt (vgl. G7/1 S. 2 sowie das
Urteil vom 20. April 2012 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-
Stadt E. 6.3 S. 8 und 9), der seinen Lebensunterhalt im Heimatstaat als
Automechaniker verdiente, weshalb davon auszugehen ist, er werde
auch in Zukunft einer solchen Beschäftigung nachgehen können,
dass sich aufgrund der unsubstanziierten und wirklichkeitsfremden Vor-
bringen des Beschwerdeführers der Eindruck aufdrängt, in casu werde
das in Wirklichkeit vorhandene soziale Netz dissimuliert,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und mit dem am 5. Juni 2012 in gleicher Höhe geleisteten Kos-
tenvorschuss zu verrechnen sind.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem am 5. Juni 2012 in gleicher Höhe geleisteten Kosten-
vorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand: