B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2647/2014
U r t e i l v o m 1 9 . J u n i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
c/o schweizerische Botschaft in Colombo
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 3. April 2014 / N _______.
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Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe in englischer Sprache vom 22. Januar 2010 (Eingang Bot-
schaft: 26. Januar 2010) reichte der Beschwerdeführer bei der schweize-
rischen Botschaft in Colombo (in der Folge: die Botschaft) ein Asylgesuch
ein.
B.
B.a Mit Schreiben vom 9. Februar 2010 ersuchte die Botschaft den Be-
schwerdeführer innert Frist um Vervollständigung des rechtserheblichen
Sachverhalts, unter Einreichung allfälliger Beweismittel und Identitätspa-
piere, und um Beantwortung konkreter Fragen in Bezug auf persönlich er-
lebte Ereignisse, die individuelle Betroffenheit behördlicher Massnahmen
sowie allfällige von ihm getroffene Schutzbegehren. Mit Eingabe vom
9. März 2010 (Eingangsstempel Botschaft) liess sich der Beschwerdefüh-
rer fristgerecht vernehmen.
B.b Am 8. April 2010 unterbreitete die Botschaft dem Beschwerdeführer
eine Reihe von weiteren konkreten Fragen zur Abklärung des Sachver-
haltes, woraufhin der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. April 2010
(Eingangsstempel Botschaft) eine Stellungnahme einreichte.
C.
Auf Einladung vom 5. März 2014 fand am 18. März 2014 in der Botschaft
eine Befragung des Beschwerdeführers statt.
D.
D.a Der Beschwerdeführer tamilischer Ethnie – aus B._______ stam-
mend – machte im Rahmen der Befragung und in seinen Eingaben zur
Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, er sei sri-
lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und stamme aus
C._______, Jaffna. Er habe insgesamt sechs Geschwister. Zusammen
mit seiner Mutter und vier Geschwistern lebe er in D._______, in der Nä-
he von C._______, wo er auf einem Reisfeld arbeite. Bei einem Bomben-
anschlag im März 2009 seien sein Vater sowie sein Neffe ums Leben ge-
kommen, während sich er und der Rest seiner Familie Verletzungen zu-
gezogen hätten (er sei seither auf dem rechten Auge blind). Weder er
noch sonst jemand aus seiner Familie sei jemals Mitglied der Liberation
Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen. Als er während der Endphase des
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Krieges mit seiner Familie aus seiner Heimatgegend habe fliehen müs-
sen, sei er [in einem Camp] untergekommen. Während dieser Zeit sei er
von den Sicherheitskräften bedroht worden. Man habe ihm nicht ge-
glaubt, dass er nie Mitglied der LTTE gewesen sei. Im Februar 2010 seien
er und seine Familie aus dem Camp entlassen worden, woraufhin er sich
zuerst nach E._______ begeben habe, um anschliessend nach
C._______ zurückzukehren, wo er zunächst auch von Sicherheitskräften
aufgesucht worden sei. Mittlerweile werde er nicht mehr kontrolliert.
D.b Für weitere Einzelheiten des geltend gemachten Sachverhaltes und
die eingereichten Unterlagen wird auf die Akten verwiesen.
E.
Mit Verfügung vom 3. April 2014 verweigerte das BFM dem Beschwerde-
führer die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab. Mit
Schreiben der Botschaft vom 21. Mai 2014 wurde dem Beschwerdeführer
die Verfügung des BFM zugestellt und ihm am 29. April 2014 eröffnet.
F.
Mit Eingabe an die Botschaft vom 9. Mai 2014 (Eingangsstempel der Bot-
schaft) erhob der Beschwerdeführer in englischer Sprache mit deutscher
Übersetzung Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 3. April
2014. Am 9. Mai 2014 überwies die Botschaft die Eingabe zuständig-
keitshalber dem Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung. Der Be-
schwerdeführer machte sinngemäss geltend, die angefochtene Verfügung
des BFM sei aufzuheben und es sei ihm die Einreise in die Schweiz zu
bewilligen. Er fühle sich in seinem Heimatland nicht sicher und fürchte um
sein Leben, weshalb er um Schutz ersuche.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
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entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 Asylgesetzt [AsylG; SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht
endgültig entscheidet.
1.2 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG), und er hat
seine Beschwerde gemäss Aktenlage fristgerecht bei der schweizeri-
schen Botschaft in Colombo eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m.
Art. 21 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist auch formgerecht (Art. 52
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
1.3 Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG i. V. m. Art. 6 AsylG ergeht der vor-
liegende Entscheid in deutscher Sprache.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vor-
liegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (vgl. Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft getreten
sind, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Einrei-
chung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangs-
bestimmung (Ziffer III) hält jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem
Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche
die massgeblichen Artikel (aArt. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG)
in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorlie-
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genden Fall die altrechtlichen Bestimmungen betreffend das Asyl-
verfahren anzuwenden.
5.
Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Ver-
fahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht aArt. 10 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel
eine Befragung durchführt (aArt. 10 Abs. 1 AsylV 1); dies ist vorliegend
der Fall.
6.
6.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn
die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder
ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3,
Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG).
6.2 Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die
Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet
werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein
anderes Land auszureisen. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzun-
gen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu um-
schreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-
kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit
zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliede-
rungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlag-
gebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbe-
dürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob
eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und
ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklä-
rung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und
E. 5.1 S. 128; vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im
Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1).
6.3 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass den vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Vorkommnissen keine einreiserelevante Bedeutung
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zukommt. Das BFM hält richtigerweise fest, dass die sri-lankischen Be-
hörden auch nach dem Ende der kriegerischen Auseinandersetzungen al-
les daran setzen, ein Wiedererstarken der LTTE zu verhindern, und des-
halb nach wie vor gegen ehemalige Führungspersönlichkeiten der LTTE
vorgehen würden. Deshalb sei nicht auszuschliessen, dass der Be-
schwerdeführer auch nach dem Ende des Bürgerkrieges weiterhin unter
Beobachtung gestanden habe. Derartigen Massnahmen, die im Zusam-
menhang mit der Bekämpfung des Terrorismus der LTTE durch die sri-
lankischen Behörden zu sehen seien, komme indessen aufgrund der
mangelnden Intensität kein Verfolgungscharakter im Sinne von
Art. 3 AsylG zu. Auch schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht der
Ansicht der Vorinstanz an, wonach die vom Beschwerdeführer geltend
gemachten Hausbesuche und Bedrohungen sowie die damit verbunde-
nen Beeinträchtigungen aufgrund ihrer Art und Intensität keinen ernsthaf-
ten Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen. Da Massnahmen, die
ein Staat ergreift, um sich gegen bewaffnete Angriffe zu wehren, grund-
sätzlich legitim sind, liegt keine einreiserelevante Verfolgung vor, wenn
diese rechtsstaatlich legitimen Zwecken dient. Auch hat die Vorinstanz zu
Recht festgestellt, dass sich die aktuelle Situation in Sri Lanka massgeb-
lich verändert hat. Der Krieg zwischen der sri-lankischen Regierung und
den LTTE ist im Mai 2009 mit der Niederlage der LTTE zu Ende gegan-
gen. Seither befindet sich das gesamte Land wieder unter Regierungs-
kontrolle und es ist zu keinen terroristischen Aktivitäten der LTTE mehr
gekommen. Die Sicherheitslage ist noch nicht in allen Teilen des Landes
zufriedenstellend, aber sie hat sich erheblich verbessert. Zwar suchen die
sri-lankischen Behörden noch immer Führungspersonen und Kämpfer der
LTTE, doch ist der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge nie Mit-
glied der LTTE gewesen und wurde überdies seit längerem nicht mehr
von Sicherheitskräften kontrolliert und belästigt. Das Vorbringen in der
Beschwerde, er sei nach der Befragung vom 18. März 2014 von Sicher-
heitskräften, die auf der Suche nach ihm gewesen seien, bedroht worden,
wurde nicht konkretisiert, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.
Auch schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht der Vorin-
stanz an, wonach der Beschwerdeführer aus der geltend gemachten Ein-
schränkung der Bewegungsfreiheit keine Einreiserelevanz herleiten kann.
6.4 Somit ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine aktuelle Ge-
fährdung im Sinne von Art. 3 AsylG aufzuzeigen, welche die Bewilligung
der Einreise in die Schweiz rechtfertigen würde. Die Schutzbedürftigkeit
des Beschwerdeführers im Sinne von aArt. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist nicht
gegeben. Im Übrigen ist auch eine Beziehungsnähe des Beschwerdefüh-
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rers zur Schweiz zu verneinen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Das BFM hat dem
Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und
das Asylgesuch abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist da-
her abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwal-
tungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhe-
bung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die schweize-
rische Botschaft in Colombo.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
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