B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2647/2015
wiv
Ur t e i l vom 1 0 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler,
Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Moreno Casasola, Freiplatzaktion Basel,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
vormals Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 25. März 2015 / N (…).
D-2647/2015
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat
auf dem Luftweg im Besitze eines eigenen Passes am 13. Februar 2010
und gelangte via B._______ am 15. Februar 2010 in die Schweiz, wo er
gleichentags um Asyl nachsuchte. Nach der Befragung zur Person (BzP)
im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ vom 19. Februar
2010 und der Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM am 24. Feb-
ruar 2010 wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem
Kanton D._______ zugewiesen. Am 26. September 2014 führte das BFM
eine ergänzende Anhörung durch. Im Wesentlichen machte der Beschwer-
deführer bei den Befragungen geltend, er sei sri-lankischer Staatsangehö-
riger tamilischer Ethnie. Er sei in E._______ wohnhaft gewesen. Vom Jahre
2007 bis zur Ausreise habe er für F._______ als G._______ gearbeitet. In
dieser Funktion habe er im Vorfeld zur Präsidentschaftswahl zwischen dem
20. und 25. Januar 2010 den Kandidaten H._______ unterstützt. Er habe
Wahlpropaganda für diesen betrieben. Deswegen habe er zwischen dem
21. und 27. Januar 2010 mehrmals anonyme Drohanrufe per Telefon er-
halten. Im Rahmen der Anhörung vom 19. Februar 2010 führte er ergän-
zend aus, er sei am 1. Februar 2010 von Unbekannten aufgegriffen und
bedroht worden. Am 8. Februar 2010 sei H._______ inhaftiert worden. Ei-
nige seiner Wahlhelfer seien ermordet worden. Aus Angst habe er sich an
F._______ gewandt. Dieser habe ihn und seine Familie unter Schutz stel-
len lassen und eine sichere Unterkunft organisiert. Auch habe dieser den
Beschwerdeführer bei seiner Ausreise unterstützt.
Zur Untermauerung der Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seine
sri-lankische Identitätskarte sowie einen Berufsausweis ein. Ferner fanden
als Beweismittel ein vom 10. Februar 2010 datierendes Schreiben des
F._______ sowie die Kopie eines aus dem Jahre 2008 datierenden Zei-
tungsartikels Eingang in die Akten.
B.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 25. März 2015 – eröffnet am 26. März
2015 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete den Vollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausge-
führt, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten weder den Anfor-
derungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) noch
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denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG. Unter An-
gabe der Fundstellen in den Protokollen führte das SEM aus, die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers seien nicht hinreichend begründet, zum Teil
ohne nachvollziehbaren Grund erst im späteren Verlauf des Verfahrens
geltend gemacht worden sowie widersprüchlich ausgefallen (oberflächli-
che, teils tatsachenwidrige und nicht nachvollziehbare Angaben zur Tätig-
keit für F._______ und die damit verbundene Propagandatätigkeit zuguns-
ten von H._______ trotz mehrmaliger Nachfragen, insbesondere hinsicht-
lich der erwähnten mehrjährigen engen Zusammenarbeit mit F._______;
widersprüchliche Angaben zu den Sprachen des ersten und letzten Dro-
hanrufes, zur Häufigkeit der Drohanrufe innerhalb des Zeitraums vom 21.
bis zum 24. Januar 2010 und zum Zeitpunkt der Organisation einer Unter-
kunft für die Familie durch F._______; kein Erwähnen des Vorfalls vom
1. Februar 2010 bei der BzP sowie äusserst knappe und frei von jeglichem
persönlichem Bezug gemachte Schilderungen hinsichtlich des diesbezüg-
lichen Vorfalls). An diesen Schlussfolgerungen vermöchten auch die ein-
gereichten Beweismittel nichts zu ändern, zumal es ihnen an Beweiswert
fehle. Die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und die mehrjährige Lan-
desabwesenheit würden praxisgemäss nicht ausreichen, um von Verfol-
gungsmassnahmen bei einer Rückkehr auszugehen. Auch würden für den
aus E._______ stammenden und legal ausgereisten Beschwerdeführer
keine zusätzlichen Faktoren vorliegen, welche hinreichend begründeten
Anlass zur Annahme geben könnten, dass er Massnahmen befürchten
müsste, welche über einen sogenannten background check (Befragung,
Überprüfung von Auslandaufenthalten und Tätigkeiten in Sri Lanka und im
Ausland) hinausgehen würden. Unter anderem mit Verweis auf die Recht-
sprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR)
sowie der gegenwärtigen politischen Situation, insbesondere im Zusam-
menhang mit der Person von H._______, erachtete das SEM den Vollzug
der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Eingabe vom 27. April 2015 liess der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde erheben und unter Kosten- und Entschä-
digungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Ge-
währung von Asyl beantragen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allen-
falls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als
Folge davon dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme in der
Schweiz zu gewähren. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche
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Rechtspflege zu gewähren, insbesondere sei auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses zu verzichten. Der Eingabe lagen verschiedene Beweis-
mittel bei, insbesondere Bestätigungsschreiben.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Mai 2015 teilte der vormalige Instruktions-
richter dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens
in der Schweiz abwarten. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses wurden mangels ausgewiesener Be-
dürftigkeit abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, einen
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.–, zahlbar bis zum 27. Mai 2015,
zu leisten.
E.
Der Kostenvorschuss wurde am 22. Mai 2015 geleistet.
F.
Mit Eingabe vom 1. Dezember 2015 reichte der Beschwerdeführer einen
vom 19. Oktober 2015 datierenden Brief seiner Ehefrau im Original zu den
Akten. Darin wird unter anderem ausgeführt, dass der Beschwerdeführer
in Sri Lanka unlängst von den staatlichen Behörden gesucht worden sei.
G.
Mit Eingabe vom 14. September 2016 reichte der Beschwerdeführer einen
weiteren vom 1. Juli 2016 datierenden Brief seiner Ehefrau im Original zu
den Akten. Darin teilt sie ihm unter anderem mit, dass am 29. Juni 2016
erneut Unbekannte zu ihr nach Hause gekommen seien, nach ihm gesucht
und angegeben hätten, von der Criminal Investigation Department (CID)
zu sein. Diese Leute hätten ihr mit I._______ gedroht und gesagt, sie wür-
den versuchen, den Beschwerdeführer mit allen Mitteln zu finden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21
Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen
auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1
AsylG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
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Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM erachtet die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusam-
menhang mit den geltend gemachten Vorfluchtgründen als den Anforde-
rungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG insgesamt nicht genü-
gend. Den im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismitteln
(Schreiben des F._______ vom 10. Februar 2010; Zeitungsartikel aus dem
Jahre 2008 in Fotokopie) sprach es den Beweiswert ab (vgl. II/ Ziff. 1 S. 2
ff. der angefochtenen Verfügung).
Eine Überprüfung der vorinstanzlichen Verfügung durch das Bundesver-
waltungsgericht ergibt, dass die dem Beschwerdeführer vom SEM vorge-
worfenen Unglaubhaftigkeitselemente im Wesentlichen in den Akten
Stütze finden. Die Ausführungen im Rahmen der Beschwerdeeingabe sind
nicht geeignet, dies in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Immer-
hin ist dem Beschwerdeführer allerdings insofern Recht zu geben, als der
Einwand, dass einzelnen Widersprüchlichkeiten – insbesondere die Spra-
che anlässlich der Anrufe und deren Zeitpunkt – nur sehr geringes Gewicht
beizumessen ist. Gewichtige Zweifel an den Vorbringen des Beschwerde-
führers entstehen aber insofern, als er die angeblich am 1. Februar 2010
erfolgte J._______ erst anlässlich der Anhörung erwähnte. Es vermag in
keiner Weise zu überzeugen, dass er dieses besonders einschneidende
Ereignis an der BzP nicht erwähnte, sondern dort nur von Drohanrufen
sprach. Auch auf die ausdrückliche Frage, ob zwischen dem 24. Januar
2010 und dem 13. Februar 2010 noch etwas vorgefallen sei, erwähnte er
die K._______ nicht, sondern nur einen letzten Drohanruf am 27. Januar
2010. Die Erklärung, er sei zur Kürze angehalten worden und habe nur
zusammengefasst, vermag dies in keiner Weise zu erklären, zumal die
K._______ viel einschneidender gewesen sein musste, als die Drohanrufe,
die er an der BzP ins Zentrum seiner Fluchtgründe rückte. Bezeichnender-
weise wird dazu in der Beschwerde nichts ausgeführt.
Mit der Vorinstanz ist ebenfalls darin einig zu gehen, dass der Beschwer-
deführer nicht in der Lage war, eine enge Beziehung zwischen ihm und
dem F._______ glaubhaft zu machen. Die ihm mehrfach gebotenen Gele-
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genheiten, diesbezüglich Details zu schildern, verstrichen allesamt unge-
nutzt. Auch diesbezüglich entsteht der Eindruck, der Beschwerdeführer
versuche seiner politischen Rolle ein Gewicht zu geben, das ihr nicht zu-
zusprechen ist. Dieser Eindruck wird auf Beschwerdeebene noch verstärkt,
indem dort davon die Rede ist, er habe für den F._______ politische Reden
geschrieben (vgl. Ziff. 9), was in keiner Weise Rückhalt in den Akten findet.
Aus den Protokollen entsteht vielmehr der Eindruck, der Beschwerdeführer
sei politisch eher wenig versiert und einzig für administrative Belange zu-
ständig gewesen. Der Einwand auf Beschwerdeebene, die fehlenden De-
tails seien darauf zurückzuführen, dass der Kontakt eben rein professio-
neller Art gewesen sei, vermag angesichts der geltend gemachten Dauer
und des angeblichen Verantwortungsbereiches des Beschwerdeführers in
keiner Weise zu überzeugen. Ebenfalls nichts daran zu ändern vermag der
Umstand, dass nun auf Beschwerdeebene entsprechende Details nachge-
liefert werden.
Aufgrund des eingereichten Berufsausweises erachtet es das Gericht als
durchaus möglich, dass der Beschwerdeführer für F._______ in irgendei-
ner Form tätig war und auch Hilfeleistungen im Wahlkampf von H._______
tätigte. Es ist auch nicht auszuschliessen, dass er dadurch im Rahmen der
Wahlen im Januar 2010 einem gewissen Druck ausgesetzt war. Als un-
glaubhaft ist jedoch zu qualifizieren, dass der Beschwerdeführer eine wich-
tige oder exponierte Position an der Seite des F._______ inne hatte und
dass er von Unbekannten mitgenommen worden und in den Fokus der
Drohungen geraten ist.
4.2 Insgesamt sind den Akten keine Anhaltspunkte für namhafte und an-
haltende Schwierigkeiten zu entnehmen, die dem Beschwerdeführer aus
seinen Tätigkeiten zugunsten von F._______ oder wegen seiner am 5. Mai
2007 erfolgten Parteimitgliedschaft zur L._______ resultiert hätten. Ange-
sichts der als unglaubhaft erachteten Schilderungen in diesem Zusammen-
hang, insbesondere bezüglich seiner eigenen politischen Exponiertheit,
muss einer allfälligen Bedrohungslage bereits im Zeitpunkt der Ausreise
mangels Erfüllens der vom Gesetz geforderten Intensität die asylrechtliche
Relevanz abgesprochen werden. So erklärte der Beschwerdeführer an-
lässlich der BzP, ihm sei nie etwas persönlich widerfahren. Angeklagt oder
inhaftiert worden sei er nie. Ebenfalls verneinte er Probleme mit den hei-
matlichen Behörden oder Organisationen. Vor diesem Hintergrund ist auch
die problemlose, mit eigenem Pass erfolgte legale Ausreise des Beschwer-
deführers auf dem Luftweg zu sehen. Nicht ausser Acht gelassen werden
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dürfen schliesslich die Aussagen des Beschwerdeführers bei der Zweitan-
hörung, wo er ausführte, nebst der Arbeit für F._______ sich in Sri Lanka
politisch nicht betätigt zu haben. Ferner verneinte er ausdrücklich irgend-
welche Kontakte zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) sowohl
für seine Person als auch für Familienmitglieder und Verwandte. Gemäss
seinen Schilderungen kann dem Protokoll im Zusammenhang mit der Hilfe
für die Flüchtlinge im Mai/Juni 2009, welche er nach E._______ gebracht
habe, ebenso nicht entnommen werden, für ihn hätten daraus nennens-
werte Probleme resultiert. Im Gegenteil, im Verlaufe der Anhörung führte
er gar unmissverständlich aus, der Transport der Flüchtlinge sei für ihn
nicht gefährlich gewesen. Diesen Erwägungen gemäss erscheint nicht
glaubhaft, dass im Zeitpunkt der Ausreise objektive Gründe für eine Furcht
vor Verfolgung bestanden haben. Der in Kopie eingereichte Zeitungsartikel
weist sodann keinen direkten Bezug zum Beschwerdeführer auf und dem
Schreiben des F._______ vom 10. Februar 2010, das unter anderem fest-
hält, der Beschwerdeführer werde wegen seiner Tätigkeit für ihn ständig
von der sri-lankischen Polizei und bewaffneten Diensten belästigt, ist letzt-
lich der Charakter eines Gefälligkeitsschreibens beizumessen.
4.3 Es lässt sich aufgrund dieser Erwägungen auch in keiner Weise erklä-
ren, weshalb noch heute, derart lange nach seiner Ausreise, ein Interesse
am Beschwerdeführer aufgrund seiner damaligen niederschwelligen Tätig-
keiten bestehen sollte. Die Antwort auf die Frage der Hilfswerkvertretung,
ob es irgendwelche Beweismittel, Anzeichen oder Informationen für seine
Annahme gebe, dass er heute noch gesucht werde, fiel äusserst unsub-
stanziiert und mutmassend aus. Er erklärte, unbekannte Leute hätten vor
circa drei Monaten bei seiner Frau nach seinem Aufenthaltsort gefragt und
kürzlich (glaublich) vor einem Monat seien Polizisten zu Hause vorbeige-
kommen und hätten angegeben, sie seien bei der Aufnahme von Adressen
(wer wo wohne) und hätten bei dieser Gelegenheit nach ihm gefragt. Er
gehe deswegen davon aus, dass er heute noch gesucht werde. Diese An-
gaben müssen als äusserst vage und unsubstanziiert qualifiziert werden
und vermögen nicht zu überzeugen. Im Lichte dieser Erwägungen ist den
eingereichten Bestätigungsschreiben, insbesondere auch den vom 14. Ap-
ril 2015, 19. Oktober 2015 und 1. Juli 2016 datierenden Briefen der Ehefrau
des Beschwerdeführers, die beweisrechtliche Bedeutung abzusprechen.
Auch hier werden keine Details bezüglich des angeblich anhaltenden Inte-
resses am Beschwerdeführer genannt. Sie sind als Gefälligkeitsschreiben
zu qualifizieren. Ebenfalls als untaugliches Beweismittel in Bezug auf die
Vorfluchtgründe oder eine mögliche Gefährdung des Beschwerdeführers
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aus anderen Gründen ist das grundsätzlich nicht über Allgemeinplätze hin-
ausgehende undatierte Schreiben des Notars E._______ zu qualifizieren.
Abschliessend und der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen,
dass eine Furcht vor allfällig nachteiligen Massnahmen staatlicher Organe
im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka wegen seiner Unterstützung als
Wahlhelfer für H._______ unbegründet ist. Wie das SEM in der angefoch-
tenen Verfügung zutreffend ausführte (vgl. III/Ziff. 1 S. 5), wurde H._______
rehabilitiert. Für die entsprechende Begründung im Einzelnen ist – zur Ver-
meidung von Wiederholungen – auf die entsprechenden Erwägungen der
Vorinstanz zu verweisen.
4.4 Im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 wurden gemäss Auswertung der einschlägigen Quellen Risi-
kofaktoren für Verhaftung und Folter von Rückkehrenden nach Sri Lanka
aufgezeigt (E. 8.4 S. 31 ff.). Vor dem Hintergrund der aktuellen Situation in
diesem Land wurde sodann erwogen, welche der Rückkehrenden, die
diese Risikofaktoren erfüllen, gegebenenfalls ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten haben (E. 8.5 S. 37 ff.). Als Hauptri-
sikofaktor kristallisierte sich etwa die tatsächliche oder vermeintliche, aktu-
elle oder vergangene Verbindung zu den LTTE heraus, wobei in den unter-
suchten Fällen nicht ausschlaggebend zu sein schien, ob die Mitgliedschaft
oder Anhängerschaft der Betroffenen respektive ihrer Angehörigen freiwil-
lig oder unfreiwillig war und welche Funktion sie in den LTTE innehatten.
Ein weiterer ernstzunehmender Risikofaktor für Verhaftung und Folter in
Sri Lanka stellt die exilpolitische Aktivität dar. Ebenso ist ein Risikofaktor
bei Vorliegen einer früheren Verhaftung durch die sri-lankischen Behörden,
üblicherweise in Verbindung mit einer tatsächlichen oder vermuteten Ver-
bindung zu den LTTE zu erkennen. Konkret gefährdet sind Rückkehrende,
deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren „Stop-List“ ver-
merkt ist. Insbesondere werden in dieser „Stop-List“ Personen aufgenom-
men, deren Eintrag den Hinweis auf einen Haftbefehl oder eine gerichtliche
Anordnung enthält, und wohl auch Personen, wenn gegen sie ein Strafver-
fahren eröffnet wurde. Auch erhöht das Fehlen ordentlicher Identitätsdoku-
mente das Risiko eines Rückkehrenden, ins Visier der sri-lankischen Be-
hörden zu geraten und von diesen genauer überprüft zu werden sowie über
seinen Auslandsaufenthalt befragt zu werden. Ein weiterer von verschie-
denen Quellen identifizierter Risikofaktor sind Narben am Körper der Rück-
kehrenden, da diese von den sri-lankischen Behörden als Hinweis für ein
Engagement des Betroffenen während des Krieges für die LTTE angese-
hen würden. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass selbst wenn
– ähnlich wie beim Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente oder bei der
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zwangsweisen respektive durch IOM (Internationale Organisation für Mig-
ration) begleiteten Rückführung nach Sri Lanka – keine Hinweise darauf
bestehen, dass Narben alleine Verhaftung oder Folter nach sich ziehen,
sie zu Erhärtung eines Verdachts seitens der sri-lankischen Behörden bei-
tragen können. Die Wahrscheinlichkeit von Verhaftung und Folter und mit-
hin von ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG bei der Rückkehr
nach Sri Lanka an der Dauer des Aufenthalts im Gaststaat zu messen,
wurde im besagten Referenzurteil indes als problematisch erachtet (vgl.
a.a.O. E. 8.4.6 S. 36).
4.5 Mit Blick auf die politische Situation in Sri Lanka auch nach dem Macht-
wechsel im Jahre 2016 scheint ein wichtiges Ziel des Staates zu sein, jeg-
liches Aufflammen des tamilischen Separatismus im Keim zu ersticken. Vor
diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass jene Rückkehrenden eine
begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden ein solches Bestreben
zugeschrieben wird, um den sri-lankischen Einheitsstaat zu gefährden. Im
Referenzurteil gelangt das Gericht vor der Einzelfallbeurteilung insgesamt
zum Schluss, dass eine Verbindung zu den LTTE, exilpolitische Aktivitäten
und ein Eintrag in der „Stop-List“ als stark risikobegründend zu qualifizieren
sind, da sie unter den dargelegten Umständen bereits für sich allein ge-
nommen zur Bejahung einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfol-
gung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka führen können. Demgegenüber
stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri
Lanka, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückfüh-
rung nach Sri Lanka sowie Narben schwach risikobegründende Faktoren
dar, was in der Regel für sich allein genommen keine relevante Furcht vor
ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen vermag.
Nicht zuletzt ist aber zu berücksichtigen, dass wegen der durch die nach
wie vor weitverbreitete Straflosigkeit begünstigten Willkür der sri-lanki-
schen Sicherheitsbehörden, aber auch das Vorliegen mehrerer schwach
risikobegründender Faktoren die Annahme einer begründeten Furcht vor
ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechtfertigen kann, was
in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen ist.
4.6 Hinsichtlich des vorliegend zu beurteilenden Einzelfalls ist davon aus-
zugehen, dass beim Beschwerdeführer die als stark risikobegründend zu
qualifizierenden Faktoren ausgeschlossen werde können. Dies ergibt sich
aus den Ausführungen unter E. 4.2 hiervor, worauf zur Vermeidung von
Wiederholungen verwiesen werden kann. Im Zusammenhang mit dem
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Seite 11
stark risikobegründenden Faktor von exilpolitischen Tätigkeiten ist ergän-
zend anzumerken, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Zweitanhö-
rung, welche mehr als viereinhalb Jahre nach Einreichen des Asylgesuchs
durchgeführt wurde, ein entsprechendes exilpolitisches Engagement aus-
drücklich in Abrede stellte. In der Beschwerde wird eine diesbezügliche Be-
tätigung nicht geltend gemacht und auch im Verlaufe des hängigen Be-
schwerdeverfahrens ergeben sich keine Hinweise auf ein exilpolitisches
Engagement des Beschwerdeführers. Alsdann müssen die Ausführungen
in der Rechtsmitteleingabe, welche sich mit Verweisen auf gerichtsnotori-
sche internationale und nationale Publikationen sowie die bisherige Recht-
sprechung (BVGE 2011/24) stützen, als ungeeignet hinsichtlich der Frage
der Gewährung von Asyl gewertet werden. Auch ist festzustellen, dass sich
die Beschwerdevorbringen (Mitgliedschaft bei der L._______, Unterstützer
von H._______, oppositionelle Tätigkeit, niederschwellige Unterstützung
der M._______) in mehr oder weniger pauschalen Behauptungen erschöp-
fen, denen nach dem bisherigen Erwähnten die erforderliche Grundlage
fehlt. Aus seinem mehrjährigen Aufenthalt in der Schweiz vermag der Be-
schwerdeführer auch nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Im wiederholt
erwähnten Referenzurteil wird in diesem Zusammenhang unter anderem
mit Hinweisen auf andere Fundstellen im Urteil abschliessend festgehal-
ten, dass ein solcher Umstand im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka für
sich alleine nicht zur Annahme einer begründeten Furcht vor ernsthaften
Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG genüge (vgl. a.a.O. E. 9.2.5 S. 44).
5.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht dar-
zutun vermochte, dass er einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG aus-
gesetzt war oder begründete Furcht hat, einer solchen ausgesetzt zu wer-
den. Er kann daher nicht als Flüchtling anerkannt werden. Die Vorinstanz
hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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Seite 12
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
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schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real
risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur-
teil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). In Beachtung der Rechtsprechung des
EGMR hinsichtlich der Gefährdungssituation von aus europäischen Län-
dern zurückkehrenden Tamilen kommt das Bundesverwaltungsgericht im
vorliegenden Fall zum Schluss, dass die allgemeine Menschenrechtssitu-
ation im Heimatstaat des Beschwerdeführers den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt (vgl. auch
Referenzurteil a.a.O. E. 12.2 S. 46 f.). Nach dem Gesagten ist der Vollzug
der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.5 Weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers
noch individuelle Gründe lassen auf eine konkrete Gefährdung im Falle ei-
ner Rückkehr schliessen.
7.5.1 Was die gegenwärtige Situation in Sri Lanka anbelangt, so gelangt
das Gericht in seiner Beurteilung zum Schluss, dass der Wegweisungsvoll-
zug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz zumutbar sei,
wenn das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien (insbesondere
Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes so-
wie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) be-
jaht werden könne. Für Personen, die aus dem übrigen Staatsgebiet von
Sri Lanka (das heisst aus den Provinzen North Central, North Western,
Central, Western [namentlich: der Grossraum Colombo], Southern, Saba-
rugamuwa und der Uva-Provinz) stammen und dorthin zurückkehren, gilt
nach wie vor die bisherige Rechtsprechung von BVGE 2011/24, bei der von
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der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegan-
gen wird und letztlich implizit aus dem Referenzurteil (a.a.O. E. 13.1.3
S.49) hervorgeht.
7.5.2 Hinsichtlich allfälliger individueller Wegweisungshindernisse ist fest-
zuhalten, dass sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte ergeben,
aufgrund derer geschlossen werden könnte, der aus E._______ stam-
mende, verheiratete, – soweit aktenkundig – gesunde und über einen
N._______ verfügende Beschwerdeführer, der nebst seiner Muttersprache
(tamilisch) auch fliessend O._______ spricht sowie sich während mehrerer
Jahre Kenntnisse in verschiedenen Bereichen des Erwerbslebens ange-
eignet hat, gerate im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka aus individuellen
Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine exis-
tenzbedrohende Situation. In Anbetracht des in seinem Heimatstaat beste-
henden familiären und verwandtschaftlichen Beziehungsnetzes ist ausser-
dem davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die Reintegration
leicht fallen dürfte. In Berücksichtigung sämtlicher für das vorliegende Ver-
fahren relevanten Aspekte ist der Vollzug der Wegweisung somit als zu-
mutbar zu erachten. Insbesondere rechtfertigt es sich, von weiteren Erör-
terungen in diesem Zusammenhang abzusehen, unterlässt es der Be-
schwerdeführer doch in der Rechtsmitteleingabe, konkret auf seine Person
bezogene Wegweisungshindernisse anzuführen. Nach dem Gesagten er-
weist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der am 22. Mai
2015 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der
Verfahrenskosten zu verwenden.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Regula Frey
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