Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-2648/2011
law/auj/wif
Urteil vom 13. Mai 2011
Besetzung Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien A._______, geboren am […],
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt,
[..],
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 28. April 2011 / N [..].
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 16. Januar
2011 seinen Heimatstaat verliess und via Österreich am 19. Januar 2011
in die Schweiz einreiste, wo er am 2. Februar 2011 um Asyl nachsuchte,
dass er am 11. Februar 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) Kreuzlingen zu seinen Ausreisegründen befragt wurde, wobei er
unter anderem erklärte, ein Visum für Rumänien gehabt und sich damit in
diesem Staat aufgehalten zu haben,
dass das BFM dem Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung mit
Blick auf ein allfälliges Nichteintreten auf sein Asylgesuch im Sinne von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) das rechtliche Gehör zu einer Wegweisung nach Österreich
gewährte, wobei der Beschwerdeführer erklärte, in der Schweiz bleiben
zu wollen,
dass diesem am 21. Februar 2011 das rechtliche Gehör zu einer
Wegweisung nach Rumänien gewährt wurde, wobei er darlegte, aus
Angst vor einer Ausschaffung in die Türkei nicht nach Rumänien
zurückkehren zu wollen,
dass er angab, sich im Oktober 2010 mit einem Touristenvisum in
Bukarest aufgehalten zu haben und wegen familiärer Probleme in der
Türkei nach 15 Tagen dorthin zurückgekehrt zu sein,
dass er einräumte, keine Beweise für seine Rückkehr von Rumänien in
die Türkei zu haben und nicht wisse, was aus seinem Pass mit dem
rumänischen Visum geworden sei,
dass er in die Schweiz gekommen sei, weil er hier einen Bruder habe und
das Land ihm im Internet gefallen habe,
dass das BFM am 4. März 2011 die rumänischen Behörden gestützt auf
Art. 9 der Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist (Dublin-II-VO), um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers
ersuchte,
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dass die rumänischen Behörden diesem Ersuchen am 21. April 2011
gestützt auf Art. 9 Abs. 1 Dublin-II-VO zustimmten,
dass das BFM mit Verfügung vom 28. April 2011 – eröffnet am 2. Mai
2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers vom 2. Februar 2011 nicht eintrat, die
Wegweisung nach Rumänien verfügte, den Beschwerdeführer – unter
Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu
verlassen, feststellte, der Kanton Z._______ sei verpflichtet, die
Wegweisungsverfügung zu vollziehen und eine allfällige Beschwerde
gegen die vorliegende Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung,
und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss
Aktenverzeichnis aushändigte,
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe seines
Rechtsvertreters vom 9. Mai 2011 beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben und beantragen liess, die Verfügung des BFM vom
28. April 2011 sei dahingehend abzuändern, dass auf das Asylgesuch
einzutreten sei und der Beschwerdeführer nicht wegzuweisen, sondern
vorläufig aufzunehmen sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu
Lasten des Bundes,
dass die vorinstanzlichen Akten am 11. Mai 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
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ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 des
Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten
Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68])
i.V.m. Art. 29a Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) die Prüfung der
staatsvertraglichen Zuständigkeit zur (materiellen) Behandlung eines
Asylgesuches nach den Kriterien der Dublin-II-VO zu erfolgen hat,
dass Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG im Weiteren voraussetzt, dass der
staatsvertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden
Person zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 AsylV 1),
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO die Mitgliedstaaten jeden
Asylantrag prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im
Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von einem
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einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
Dublin-II-VO als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates
eingeleitet wird, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat
gestellt wurde (Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-VO), wobei die Kriterien in der in
Kapitel III der Dublin-II-VO genannten Rangfolge (vgl. Art. 5-14 Dublin-II-
VO) anzuwenden sind sowie von der Situation zum Zeitpunkt, in dem die
asylsuchende Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt,
auszugehen ist (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin-II-VO),
dass der Beschwerdeführer am 2. Februar 2011 in der Schweiz ein
Asylgesuch eingereicht hat,
dass indessen aufgrund seiner Angaben und der Akten feststeht, dass er
sich zuvor in Rumänien aufgehalten hat,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung im EVZ Kreuzlingen
sowie im Rahmen der Gehörsgewährung zu einer allfälligen Wegweisung
nach Rumänien am 21. Februar 2011 zu Protokoll gab, sich im Juni
beziehungsweise im Oktober 2010 während 15 Tagen in diesem Staat
aufgehalten zu haben (vgl. Akten BFM act. A8/12 S. 4; act. A12/3 S. 1 f.),
dass in der Beschwerde eingeräumt wird, der Beschwerdeführer lebe von
seiner rumänischen Ehefrau getrennt, und es sei in Rumänien derzeit ein
Scheidungsverfahren hängig,
dass gemäss Art. 16 Abs. 2 i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a Dublin-II-VO ein
Mitgliedstaat, welcher einer asylsuchenden Person einen Aufenthaltstitel
erteilt, gehalten ist, einen Asylbewerber, der in einem andern
Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Artikel 17 bis
19 aufzunehmen,
dass das BFM demnach zu Recht unter Anrufung von Art. 9 Dublin-II-VO
die rumänischen Behörden am 4. März 2011 um Aufnahme des – illegal
in die Schweiz eingereisten (vgl. act. A8/12 S. 7 f.) – Beschwerdeführers
ersuchte (vgl. act. A17/6 S. 4),
dass die rumänischen Behörden mit Telefax vom 21. April 2011 gestützt
auf Art. 9 Abs. 1 Dublin-II-VO – und damit innerhalb der in Art. 18 Abs. 1
Dublin-II-VO vorliegend vorgesehenen zweimonatigen Frist – einer
Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zustimmten (vgl. act. A20/1),
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dass die in Art. 18 Abs. 3 Dublin-II-VO genannte Frist von sechs Monaten
zwecks Überstellung des Beschwerdeführers am 21. Oktober 2011
abläuft und daher ein Übergang der Zuständigkeit zur Prüfung des
Asylgesuches gestützt auf Art. 18 Abs. 4 Dublin-II-VO von Vornherein
nicht in Betracht fällt,
dass das BFM bei dieser Sachlage zu Recht Rumänien als für die
Durchführung des Asylverfahrens zuständig erachtet hat,
dass der Beschwerdeführer weder im Rahmen des vorinstanzlichen
Verfahrens (vgl. act. A12/3) noch in der Rechtsmittelschrift die
grundsätzliche Zuständigkeit Rumäniens bestreitet,
dass der Einwand in der Beschwerde, der Beschwerdeführer könne sich
nicht auf eine familienrechtliche Anwesenheitsberechtigung in Rumänien
stützen, da er von seiner rumänischen Ehefrau getrennt lebe und ein
Scheidungsverfahren hängig sei, angesichts der Tatsache, dass
Rumänien das Übernahmeersuchen der Schweiz gestützt auf Art. 9 Abs.
1 Dublin-II-VO gutgeheissen hat, was einen gültigen Aufenthaltstitel des
Beschwerdeführers in diesem Staat voraussetzt, nicht zu überzeugen
vermag,
dass in der Beschwerde ferner geltend gemacht wird, die eigentliche
Kernfamilie des Beschwerdeführers – sein Bruder und weitere
Verwandte – lebten in der Schweiz,
dass der in der Schweiz ansässige Bruder des Beschwerdeführers sowie
dessen Ehefrau nicht zu dem in Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO als
"Familienangehörige" bezeichneten Personenkreis gehört,
dass zwar im Gegensatz zu Art. 2 Bst. i der Dublin-II-VO der Begriff der
Familienangehörigen gemäss Art. 8 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) weitere Angehörige umfassen kann (wie beispielsweise die
Beziehung zwischen Geschwistern), sofern eine nahe, echte und
tatsächlich gelebte Beziehung besteht,
dass allerdings im Verhältnis zwischen Verwandten ausserhalb der Kernfamilie die Berufung auf den
Grundsatz der Familieneinheit gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – nebst einer
nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung – grundsätzlich ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis
voraussetzt (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1 S. 677 f., CARONI MARTINA, Schriften zum Europäischen Recht,
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Band 58, Privat- und Familienleben zwischen Menschenrecht und Migration, S. 25 und S. 35 mit Hinweisen
auf Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, Strassburg),
dass der Beschwerdeführer nicht geltend macht – und aufgrund der
Akten auch keine Hinweise darauf vorliegen – zwischen ihm und seinem
seit 2003 in der Schweiz ansässigen Bruder bestehe nebst einer nahen,
echten und tatsächlich gelebten Beziehung ein besonderes
Abhängigkeitsverhältnis, welchem allenfalls unter Berücksichtigung von
Art. 8 EMRK im Rahmen des Selbsteintrittsrechts gemäss Art. 3 Abs. 2
Dublin-II-VO Rechnung zu tragen wäre,
dass auch sonst keine Gründe vorliegen, die einen Selbsteintritt gemäss
Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO nahegelegt hätten, da Rumänien unter
anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der EMRK ist, das
Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) ratifiziert hat und keine konkreten Hinweise dafür
bestehen, Rumänien würde sich nicht an die daraus resultierenden
Verpflichtungen halten,
dass Rumänien zudem im Vorfeld der Aufnahme in die Europäische
Union (EU), wie alle Beitrittskandidaten, hinsichtlich der Einhaltung seiner
völkerrechtlichen Verpflichtungen (auch im Asylbereich) überprüft wurde
und mit der Aufnahme in die EU den acquis der EU im Bereich
Menschenrechte übernommen hat,
dass vor diesem Hintergrund die vom Beschwerdeführer in seiner
Beschwerdeschrift dahingehend geäusserte Befürchtung, bei einer
Überstellung nach Rumänien kein faires Asylverfahren zu erhalten und in
die Türkei weggewiesen zu werden, nicht zu überzeugen vermag,
dass das BFM demzufolge im Ergebnis zu Recht in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb
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die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht,
dass es sich beim Dublin-Verfahren um ein Überstellungsverfahren in den
für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt,
dass deshalb das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen
regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des
gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG erfolgenden
Nichteintretensentscheides ist (vgl. der zur Publikation vorgesehene
BVGE E-5644/2009 vom 31. August 2010 E. 10.2),
dass mithin allfällige völkerrechtliche und humanitäre Vollzugshindernisse
im Rahmen der eventuellen Anwendung der sogenannten
Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3
AsylV1) zu prüfen sind, und folglich kein Raum für Ersatzmassnahmen im
Sinne von Art. 44 Abs. 2 i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20) besteht,
dass das BFM in diesem Sinne den Vollzug der Wegweisung nach
Rumänien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten in der Höhe
von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Jacqueline Augsburger
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