B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2649/2017
Ur t e i l vom 3 1 . J a nu a r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Céline Benz-Desrochers,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 12. April 2017 / N (…).
D-2649/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsbürger tigrinischer Ethnie,
gelangte eigenen Angaben zufolge am 24. Oktober 2015 über Äthiopien,
den Sudan, Libyen und Italien in die Schweiz, wo er gleichentags im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ gemeinsam mit seiner
Partnerin C._______ (N […]) um Asyl nachsuchte. Am 6. November 2015
wurde er zu seiner Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Ge-
suchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 14. März 2017
eingehend angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er anlässlich der Anhörung
im Wesentlichen geltend, er sei in einem Dorf namens D._______ geboren
und aufgewachsen. Bis zur elften Klasse habe er die Schule in einem
Nachbarsdorf besucht, danach sei er im Rahmen der (…) Rekrutierungs-
runde im Juli (…) nach Sawa einberufen worden und habe dort sein zwölf-
tes Schuljahr sowie die militärische Grundausbildung absolviert. Mitte (…)
sei er entlassen worden und in sein Heimatdorf zurückgekehrt. Dort habe
er während ungefähr (…) auf dem Land seiner Familie gearbeitet. Ende
2014 habe er sich entschieden, Eritrea zu verlassen und Anfang Januar
2015 sei er zusammen mit seiner Partnerin ausgereist. Er habe beschlos-
sen auszureisen, da es in seinem Land keine Disziplin, keine Regeln und
keine Gesetze gebe.
Anlässlich der BzP, welche stark verkürzt und unter Verzicht auf die Erfas-
sung der Asylgründe sowie des schulischen und beruflichen Werdegangs
durchgeführt wurde (vgl. vorinstanzliche Akten A7/1), machte der Be-
schwerdeführer geltend, er habe nach Abschluss der zwölften Klasse in
Sawa eine Beurlaubung für einen Monat erhalten und sei später wieder ins
Militär einberufen worden, sei jedoch stattdessen ausgereist.
B.
Am (…) brachte die Partnerin des Beschwerdeführers ein Kind zur Welt,
welches dieser in der Folge anerkannte.
C.
Mit Verfügung vom 12. April 2017 – eröffnet am 15. April 2017 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
an, wobei der Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Auf-
nahme wegen Unzumutbarkeit aufgeschoben wurde.
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Seite 3
D.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch
seine Rechtsvertreterin – mit Eingabe vom 8. Mai 2017 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung
sei im Dispositivpunkt 1 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzu-
erkennen, der Vollzug der Wegweisung sei wegen Unzulässigkeit auszu-
setzen und der Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen,
eventualiter sei die angefochtene Verfügung zusätzlich im Dispositivpunkt
2 aufzuheben und Asyl zu gewähren, wobei in diesem Fall die Dispositiv-
ziffern 3 bis 7 als gegenstandslos anzuerkennen seien, subeventualiter sei
die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter
wurde beantragt, dass die oben genannten Begehren auf die Partnerin und
das gemeinsame Kind auszudehnen seien. In prozessualer Hinsicht sei
dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art.
65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 AsylG (SR 142.31)
zu gewähren und die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin zu
bestellen. Ferner sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ver-
zichten. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebe-
stätigung des (…) vom 18. April 2017 sowie eine Kostennote zu den Akten.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2017 wurde der Beschwerdeführer
aufgefordert, eine Beschwerdeverbesserung einzureichen.
F.
Mit Eingabe vom 24. Mai 2017 wurde fristgerecht eine Beschwerdeverbes-
serung nachgereicht und beantragt, die vorinstanzliche Verfügung sei in
den Dispositivziffern 1 und 2 aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft
anzuerkennen und Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Flüchtlingseigen-
schaft anzuerkennen und die vorläufige Aufnahme aufgrund Unzulässigkeit
zu gewähren, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen, ferner sei die Flüchtlingseigenschaft auf die Kon-
kubinatspartnerin des Beschwerdeführers und sein Kind auszudehnen. In
prozessualer Hinsicht sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst.
a und Abs. 3 AsylG zu gewähren und die Rechtsvertreterin als amtliche
Rechtsbeiständin zu bestellen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
sei zu verzichten.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Mai 2017 stellte die Instruktionsrichterin
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fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie die Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a
Abs. 1 Bst. a AsylG gut, ordnete MLaw Céline Benz-Desrochers als amtli-
che Rechtsbeiständin bei und verzichtete auf Erhebung eines Kostenvor-
schusses. Ferner wurde der Vorinstanz Frist gesetzt zur Einreichung einer
Vernehmlassung.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 6. Juni 2017 hielt die Vorinstanz im Wesent-
lichen an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
I.
Am 8. Juni 2017 wurde die vorinstanzliche Vernehmlassung dem Be-
schwerdeführer zur Kenntnis gebracht und diesem Gelegenheit gegeben,
eine Replik und entsprechende Beweismittel einzureichen.
J.
Mit vom 19. Mai 2017 datierter Eingabe (eingegangen am 20. Juni 2017)
machte der Beschwerdeführer von seinem Replikrecht Gebrauch.
K.
Am 12. Juli 2017 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine
ergänzende Kostennote zu den Akten.
L.
Das Zivilstandsamt Plessur übermittelte am 29. September 2017 dem SEM
die vom Beschwerdeführer anlässlich der Anerkennung seines Kindes ein-
gereichten Originale, wobei er entsprechende Kopien bei der Anhörung
beim SEM eingereichten hatte.
M.
Mit Eingabe vom 5. Dezember 2018 reichte der Beschwerdeführer eine
Bestätigung über die gemeinsame elterliche Sorge vom 29. November
2018 zu den Akten.
D-2649/2017
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht.
Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
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Seite 6
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3
3.3.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen
des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel-
tend.
3.3.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum
Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht
missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche
subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können,
als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
3.3.3 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3
Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen,
die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Aus-
druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be-
stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten
können; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber aller-
dings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
4.
4.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, der Beschwerdeführer
habe anlässlich der Anhörung im Wesentlichen vorgebracht, nach dem Ab-
schluss der zwölften Klasse und der militärischen Grundausbildung in
Sawa nach Hause zurückgekehrt zu sein. Dort habe er zwischen (…) und
(…) in der Landwirtschaft gearbeitet und das Land am (…) mit seiner
Freundin verlassen. Nur an der Befragung zur Person habe er erwähnt, er
sei nach seiner Zeit in Sawa für einen Monat beurlaubt worden und habe
danach eine erneute Einberufung erhalten, auf welche er sich nicht gemel-
det habe und stattdessen ausgereist sei. In der Anhörung sei er auf diesen
Widerspruch angesprochen worden und habe bestätigt, keinen befristeten
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Urlaub erhalten zu haben und bis zu seiner Ausreise auch nicht wieder ein-
berufen worden zu sein. Er habe angegeben, einfach eines Tages be-
schlossen zu haben auszureisen, wobei es keine speziellen Vorkommnisse
gegeben habe, die ihn zu diesem Entschluss veranlasst hätten. Ob er nach
seiner Ausreise eine Einberufung erhalten habe, wisse er nicht, da er nicht
mehr im Land gewesen sei. Die Freundin des Beschwerdeführers habe
dies anlässlich ihrer eigenen Anhörung bestätigt. Aufgrund der Aussagen
im Rahmen der Anhörung stehe fest, dass der Beschwerdeführer keine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG habe glaubhaft machen können be-
ziehungsweise eine solche nicht mehr geltend gemacht habe. Der Be-
schwerdeführer habe geltend gemacht, Eritrea verlassen zu haben, da es
dort keine Regeln und Gesetze gebe. Damit beziehe er sich auf die allge-
meine sozioökonomische und politische Lage im Land und mache Vorbrin-
gen geltend, die keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG darstellen würden. Auch sein Aufenthalt in Sawa würde daran nichts
ändern, da sich daraus alleine keine zukünftige Pflicht gegenüber dem erit-
reischen Staat ergebe. Seinen Aussagen könne folglich nicht entnommen
werden, dass er sich durch seine illegale Ausreise einer Pflicht entzogen
hätte. Somit könne davon ausgegangen werden, dass er zum Zeitpunkt
seiner Ausreise keiner persönlichen Bedrohungslage ausgesetzt gewesen
sei. Betreffend das Vorbringen der illegalen Ausreise hielt die Vorinstanz
fest, dass gemäss Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-
7898/2015 vom 30. Januar 2017 nicht mit überwiegender Wahrscheinlich-
keit davon auszugehen sei, dass sich eritreische Staatsangehörige auf-
grund einer illegalen Ausreise mit Sanktionen ihres Heimatstaates konfron-
tiert sehen, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des
Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen würden.
Andere Anknüpfungspunkte, welche den Beschwerdeführer in den Augen
des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könn-
ten, seien ebenfalls nicht ersichtlich, habe er doch in der Anhörung geschil-
dert, nach seiner Ausbildungszeit in Sawa keinen Behördenkontakt mehr
gehabt zu haben. Somit bleibe festzuhalten, dass die geltend gemachte
illegale Ausreise alleine keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten
Verfolgung zu begründen vermöge. Die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art.
3 AsylG sowie an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhal-
ten, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und sein Asylge-
such abzulehnen sei.
4.2 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, der Beschwerdeführer
habe das Land illegal verlassen, was von der Vorinstanz nicht in Frage
D-2649/2017
Seite 8
gestellt werde. Dazu komme, dass er der Reservearmee angehöre. Dies
gelte gemäss der Proklamation aus dem Jahr 1995 für alle Eritreer und
Eritreerinnen im Alter zwischen achtzehn und fünfzig Jahren. Da der Be-
schwerdeführer sodann bereits rekrutiert worden und in Sawa gewesen
sei, sei er den Behörden bekannt. Auch wenn er bisher nicht wieder in den
Militärdienst einberufen worden sei, könne dies jederzeit der Fall sein, da
er zur Reservearmee gehöre. Es liege keine Entlassung oder Befreiung
vom Militärdienst vor. Durch seine illegale Ausreise habe der Beschwerde-
führer seine Pflicht gegenüber dem eritreischen Staat verletzt. Somit wür-
den schwerwiegende Faktoren im Sinne des Urteils D-7898/2015 vom 30.
Januar 2017 vorliegen und es bestehe bei einer Rückkehr des Beschwer-
deführers ein erhebliches Risiko einer Bestrafung. Ferner machte der Be-
schwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtli-
ches Gehör verletzt. So habe das SEM in seinem Entscheid nicht berück-
sichtigt, dass er zur Armee beziehungsweise zur Reservearmee gehöre
und dieser verpflichtet sei. Mit seiner illegalen Ausreise habe er seine
Pflicht gegenüber der Armee verletzt. Dies sei von der Vorinstanz nicht be-
rücksichtigt worden, weshalb das Verfahren an diese zurückzuweisen sei.
Weiter ersuchte der Beschwerdeführer – bei Anerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft und Gewährung von Asyl – um Einbezug seiner Konkubinats-
partnerin und seines Kindes. Das SEM habe die Beziehung zwischen die-
ser als bestehend befunden und das Kind habe der Beschwerdeführer an-
erkannt, weshalb beide gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge anzu-
erkennen seien und ihnen Asyl zu gewähren sei.
4.3 Anlässlich der Vernehmlassung führte die Vorinstanz im Wesentlichen
aus, der Beschwerdeführer weise in seinen Eingaben vom 8. und 24. Mai
2017 wiederholt darauf hin, dass er Angehöriger der eritreischen Armee
respektive Reservearmee sei und seine illegale Ausreise eine Refraktion
darstelle. Dies habe er aber im Laufe seines Asylverfahrens nicht glaubhaft
machen können. Zwar verkenne das SEM nicht, dass er die zwölfte Klasse
in Sawa besucht habe, der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt seiner
Ausreise jedoch nicht Angehöriger des Nationaldienstes gewesen. Somit
sei keine Bedrohungslage respektive Verfolgungsmoment ersichtlich. Auch
dem Vorbringen, das SEM habe das rechtliche Gehör und die Begrün-
dungspflicht verletzt, sei aufgrund der Unglaubhaftigkeit der relevanten Tat-
sachen nicht zu folgen. Nachdem der Beschwerdeführer die Flüchtlingsei-
genschaft nicht erfülle und ihm kein Asyl gewährt werden könne, sei auch
ein Einbezug seiner Konkubinatspartnerin und des gemeinsamen Kindes
nicht möglich.
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Seite 9
4.4 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer dem im Wesentlichen ent-
gegen, er sei in seinen zentralen Aussagen glaubhaft. Ferner sei festzu-
halten, dass sich das SEM in seiner Stellungnahme vom 6. Juni 2017 auf
Ausführungen der Konkubinatspartnerin stütze, ohne den wesentlichen In-
halt des Aktenstücks zu erwähnen oder dem Beschwerdeführer Aktenein-
sicht zu gewähren. Aktenstücke, in welche die Einsichtnahme verweigert
worden sei, dürften nur zum Nachteil der Partei verwendet werden, wenn
die Behörde den wesentlichen Inhalt des Aktenstücks mündlich oder
schriftlich mitgeteilt habe und Gelegenheit geboten worden sei, sich dazu
zu äussern. Die Vorinstanz dürfe sich somit nicht auf die Akten der Konku-
binatspartnerin stützen und das Gericht dürfe die Behauptungen des SEM
nicht für seinen Entscheid verwenden, ohne diesbezüglich Möglichkeit zur
Stellungnahme zu geben. Es werde daher beantragt, Zugang zu den Akten
der Konkubinatspartnerin zu erhalten. Ferner sei festzuhalten, dass die Vo-
rinstanz Tatsachen ausser Acht lasse. Das Urteil D-7898/2015 vom 30. Ja-
nuar 2017 verlange nicht für den spezifischen Zeitpunkt der Ausreise eine
Bedrohungslage, sondern halte fest, ein erhebliches Risiko einer Bestra-
fung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei dann anzu-
nehmen, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzutreten,
welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden
als missliebige Person erscheinen liessen. Dies sei vorliegend der Fall, da
der Beschwerdeführer dadurch, dass er die zwölfte Klasse in Sawa be-
sucht und die militärische Grundausbildung absolviert habe, der Armee be-
ziehungsweise Reservearmee angehöre. Damit sei die Einberufung in den
Militärdienst höchstwahrscheinlich.
5.
5.1 In der Beschwerde sowie in der Replik werden in formeller Hinsicht
Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt. Diese verfah-
rensrechtliche Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wäre,
eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE
2008/47; Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38; vgl.
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, S. 403 f., m.w.H.).
5.1.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, indem die Vorinstanz die
Tatsache, dass der Beschwerdeführer weiterhin zur Armee gehöre, dieser
verpflichtet sei und mit seiner illegalen Ausreise seine Pflicht gegenüber
der Armee verletzt habe, nicht berücksichtige, verletze sie ihre Begrün-
dungspflicht. In der Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführer darauf
D-2649/2017
Seite 10
aufmerksam gemacht, dass die Vorinstanz in Bezug auf die Verpflichtung
des Beschwerdeführers gegenüber der Armee zum Zeitpunkt seiner Aus-
reise die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der BzP als nicht
glaubhaft erachtet, zumal dieser bei der Anhörung aussagte, er sei aus
Sawa entlassen und nicht in den Nationaldienst einberufen worden. Auch
das Gericht geht von dem Sachverhalt aus, welchen der Beschwerdeführer
anlässlich der Anhörung geltend machte, zumal dieser seine Aussagen an
der BzP dabei selber korrigierte. Es wird deshalb davon ausgegangen,
dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise nicht dem Na-
tionaldienst angehörte und sich folglich mit seiner illegalen Ausreise den
Behörden nicht entzog. Die Vorinstanz musste dieses nicht glaubhafte Vor-
bringen nicht berücksichtigen, weshalb vorliegend keine Verletzung der
Begründungspflicht durch die Vorinstanz vorliegt.
5.1.2 Der Beschwerdeführer hält der Vorinstanz in seiner Replik sodann
vor, sie stütze sich in ihrer Stellungnahme vom 6. Juni 2017 auf Aussagen
seiner Konkubinatspartnerin, ohne den wesentlichen Inhalt des Akten-
stücks zu erwähnen oder Akteneinsicht zu gewähren. Damit habe die Vo-
rinstanz das rechtliche Gehör verletzt. Das Gericht dürfe die Behauptungen
des SEM nicht für seinen Entscheid verwenden, ohne dem Beschwerde-
führer Möglichkeit zur Stellungnahme zu gewähren.
Der Beschwerdeführer bezieht sich damit auf die Feststellung der Vo-
rinstanz, es sei aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich
der Anhörung im Zeitpunkt der Ausreise keine Bedrohungslage respektive
Verfolgungsmoment ersichtlich, wobei diese Sichtweise durch die Aussa-
gen seiner Konkubinatspartnerin noch verstärkt werde. Bereits in ihrer Ver-
fügung vom 12. April 2017 hatte die Vorinstanz festgehalten, die Partnerin
des Beschwerdeführers habe auf Nachfrage hin erklärt, dass dieser nach
seiner Zeit in Sawa nicht mehr in den Nationaldienst einberufen worden
sei. In ihrer Vernehmlassung bezieht sich die Vorinstanz offensichtlich er-
neut auf diese Aussage.
Die Konfrontation mit Widersprüchen in den eigenen Aussagen ergibt sich
zwar aus dem Grundsatz der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklä-
rung des rechtserheblichen Sachverhalts, stellt jedoch keinen eigentlichen
verfahrensrechtlichen Anspruch im Sinne des rechtlichen Gehörs dar (vgl.
EMARK 1994 Nr. 13). Hingegen ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtli-
ches Gehör, dass Gesuchstellende mit Aussagen Dritter, die ihren eigenen
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Seite 11
Aussagen widersprechen, vorgängig zu konfrontieren sind, um allfällige Er-
klärungen vorbringen und Missverständnisse beheben zu können (vgl.
EMARK 1994 Nr. 14).
Vorliegend wurde der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom
14. März 2017 auf seine widersprüchlichen Aussagen in der BzP und in der
Anhörung aufmerksam gemacht und es wurde ihm Gelegenheit gegeben,
sich dazu zu äussern (vgl. A16/22, S. 19). Die vom SEM aufgeführten Aus-
sagen der Partnerin bestätigen sodann jene des Beschwerdeführers und
widersprechen diesen nicht, weshalb er mit diesen nicht vorgängig zu kon-
frontieren war. Ferner kann an dieser Stelle festgehalten werden, dass sich
das Gericht in seinem Entscheid nicht auf die Aussagen der Partnerin stützt
beziehungsweise diese für den Entscheid ohnehin nicht relevant sind, wes-
halb auf weitere Ausführungen hierzu verzichtet werden kann.
5.2 Nach dem Gesagten ergeben sich aus den Akten keine hinreichenden
Anhaltspunkte, welche den Schluss zulassen würden, die Vorinstanz habe
den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt.
5.3 Der Beschwerdeführer ersuchte sodann in seiner Replik um Einsicht in
die vorinstanzlichen Akten N (…) betreffend seine Partnerin. Hierzu ist fest-
zuhalten, dass grundsätzlich nur mit einer Einwilligungserklärung der ge-
nannten Person Einsicht in deren Akten gewährt werden könnte. Eine sol-
che Erklärung liegt dem Gericht jedoch nicht vor. Ferner sind, wie oben
festgestellt (vgl. E. 5.1.2), die Aussagen der Partnerin für das vorliegende
Verfahren nicht relevant. Das Gesuch um Akteneinsicht ist somit abzuwei-
sen.
6.
6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie ge-
nügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich
nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht
widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen
oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Vorbringen sind substan-
tiiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderungen
stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer Anhö-
rung, zwischen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine
Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale Widersprü-
che sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, zwar in
die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Begründung
für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus muss die
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Seite 12
gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbe-
sondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt
oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen aus-
wechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwir-
kung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der
gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die
Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht.
Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5
E. 2.2, 2010/57 E. 2.2 und 2.3; ANNE KNEER und LINUS SONDEREGGER,
Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren – Ein Überblick über die Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 5).
6.2
6.2.1 Im vorliegenden Verfahren hat der Beschwerdeführer anlässlich der
BzP dargelegt, er sei nach Abschluss des zwölften Schuljahrs und der mi-
litärischen Grundausbildung in Sawa für einen Monat beurlaubt und in der
Folge erneut ins Militär einberufen worden, habe sich jedoch nicht bei den
Behörden gemeldet sondern sei ausgereist. Anlässlich der Anhörung er-
klärte der Beschwerdeführer sodann, er sei aus Sawa entlassen worden
und habe während der (…) Monate, in welchen er sich in seinem Heimat-
dorf aufgehalten habe, keine Einberufung erhalten oder sonst mit den Be-
hörden Kontakt gehabt. Auch von einer allfälligen Einberufung während
seiner Abwesenheit wisse er nichts. Als Gründe für seine Ausreise gab er
an, in Eritrea gebe es keine Disziplin und keine Gesetze. Auf diesen Wi-
derspruch angesprochen erklärte der Beschwerdeführer, er habe der be-
fragenden Person an der BzP gesagt, er sei nach Hause zurückgekehrt
und es könne sein, dass andere, die mit ihm in Sawa gewesen seien, noch-
mals einberufen worden oder zurückgekehrt seien. Er sei jedoch nicht wie-
der einberufen worden und es sei auch sonst während der Zeit, in der er
sich in seinem Heimatdorf aufgehalten habe vor der Ausreise, nichts vor-
gefallen (vgl. A 16/22 S. 19 F195 – F199).
6.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt übereinstimmend mit der Vo-
rinstanz zum Schluss, dass die Angaben des Beschwerdeführers anläss-
lich der BzP als unglaubhaft zu qualifizieren sind. Dies, da er die Desertion
beziehungsweise Wiedereinberufung während der Anhörung nicht erwähnt
und darauf angesprochen ausdrücklich erklärt hat, dass dies nicht stimme,
er seine Aussagen somit korrigiert hat. Es ist deshalb von dem an der An-
hörung geltend gemachten Sachverhalt auszugehen, anlässlich welcher er
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Seite 13
keine Desertion oder Einberufung in den Nationaldienst und auch keine
sonstigen Kontakte mit den Behörden geltend machte. Das Bundesverwal-
tungsgericht geht – zusammen mit der Vorinstanz – davon aus, dass der
Beschwerdeführer das zwölfte Schuljahr sowie die militärische Grundaus-
bildung in Sawa absolviert hat, nach seiner Entlassung aus Sawa aber kei-
nen Kontakt mehr mit den Behörden gehabt hatte und nicht in den Militär-
dienst einberufen worden ist. Somit war er zum Zeitpunkt seiner Ausreise
weder Teil des militärischen noch des nicht militärischen Nationaldienstes
und ist nicht desertiert. Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde führt
allein die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Sawa war, nicht dazu,
dass dieser automatisch der Reservearmee angehört und seine Ausreise
damit eine Desertion bzw. Refraktion darstellt.
6.3
6.3.1 Zur illegalen Ausreise des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass,
wie bereits von der Vorinstanz ausgeführt, gemäss aktueller Praxis in Re-
ferenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar
2017 (vgl. E. 4.6 ff., 5.1 f.) nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit da-
von auszugehen ist, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Aus-
reise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung droht. Nicht asylrelevant ist
auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den National-
dienst eingezogen wird; ob eine drohende Einziehung in den National-
dienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 und Art. 4 EMRK relevant ist, betrifft
die Fragen der Zulässigkeit beziehungsweise der Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im erit-
reischen Kontext bedarf es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher An-
knüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch
zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen können.
6.3.2 Der Beschwerdeführer weist neben der illegalen Ausreise keine rele-
vanten zusätzlichen Anknüpfungspunkte für eine Schärfung seines Profils
auf. Mangels Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zur Desertion und Einberu-
fung in den Militärdienst bestehen keine Anhaltspunkte für eine drohende
asylrelevante Verfolgung wegen Dienstverweigerung. Die Furcht vor einer
zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung wegen illegaler Aus-
reise erweist sich daher als unbegründet. Allein die Tatsache, dass der Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr in den Nationaldienst einberufen wer-
den könnte, ist entgegen den Ausführungen in der Beschwerde gemäss
der aktuellen Rechtsprechung nicht asylrelevant. Andere Anknüpfungs-
punkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige
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Person erscheinen lassen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Aus die-
sen Gründen ist der vom Beschwerdeführer vorgebrachten illegalen Aus-
reise aus seinem Heimatstaat praxisgemäss keine flüchtlingsrechtliche Re-
levanz beizumessen.
6.4 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen,
asylrelevante Fluchtgründe nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die
Vorinstanz hat folglich zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und
sein Asylgesuch abgelehnt.
6.5 Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Beschwerde, seine Part-
nerin und das gemeinsame Kind seien in seine Flüchtlingseigenschaft bzw.
das Asyl einzubeziehen. Nachdem die Beschwerde abgewiesen wird, be-
steht kein Raum für einen Einbezug der Familienangehörigen. Dennoch ist
festzuhalten, dass selbst bei Erteilen von Asyl und Erfüllung der Flücht-
lingseigenschaft der Einbezug der Familienangehörigen nicht Gegenstand
dieses Verfahrens sein kann. Ein entsprechender Antrag wäre von der
Partnerin bei der Vorinstanz zu stellen. Auf das entsprechende Gesuch ist
deshalb nicht einzutreten.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20].
8.2 Nachdem der Beschwerdeführern von der Vorinstanz infolge Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen
worden ist, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen weiterer Vollzugshin-
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dernisse (Unzulässigkeit und Unmöglichkeit) heute nicht, da diese alterna-
tiver Natur sind: Ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als un-
durchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
8.3 Die vom SEM in seiner Verfügung vom 28. August 2017 angeordnete
vorläufige Aufnahme tritt mit dem Erlass des heutigen Urteils formell in
Kraft.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch
das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege mit Verfügung vom 30. Mai 2017 gutgeheissen wurde,
werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
10.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde das Gesuch um Beigabe der
rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin (Art. 110a
Abs. 1 Bst. A und Abs. 3 AsylG) gutgeheissen. Die Festsetzung des amtli-
chen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), wobei für nichtan-
waltliche Rechtsvertretungen praxisgemäss ein Stundenansatz von Fr.
100.– bis 150.– vorzusehen ist. Die Rechtsvertreterin hat zwei Kostenno-
ten zu den Akten gereicht, in der Höhe von gesamthaft Fr. 975.-. Nach der
letzten Kostennote reichte die Rechtsvertreterin lediglich noch eine Bestä-
tigung über die gemeinsame elterliche Sorge zu den Akten. Unter Berück-
sichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) er-
scheinen die Kostennoten als etwas überhöht und sind deshalb leicht zu
kürzen. Der Rechtsvertreterin ist vom Bundesverwaltungsgericht ein Ho-
norar im Umfang von Fr. 800.– (inkl. Auslagen und MWSt) aus der Ge-
richtskasse zu entrichten (vgl. Art. 12 und Art. 14 Abs. 2 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Einsicht in die vorinstanzlichen Akten N (…) wird abge-
wiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Der eingesetzten amtlichen Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichts-
kasse eine Entschädigung von Fr. 800.– zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Aglaja Schinzel
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