Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D2650/2010
U r t e i l v om 3 0 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Pietro AngeliBusi;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Parteien A._______,
geboren (…),
Sri Lanka,
c/o schweizerische Vertretung in Colombo, Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 10. März 2010 / N (…).
D2650/2010
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein srilankischer Staatsangehöriger
tamilischer Ethnie, ersuchte die schweizerische Vertretung in Colombo
mit englischsprachiger Eingabe vom 11. Juni 2007 (Eingang: 18. Juni
2007) um Gewährung von Asyl respektive Migration in die Schweiz.
A.b Mit dem Asylgesuch wurden unter anderem folgende Dokumente zu
den Akten gereicht: Ein englischsprachiges Schreiben vom 5. Juni 2007
des in Sri Lanka domizilierten Rechtsanwalts des Beschwerdeführers,
zwei englischsprachige Schreiben der Human Rights Commission of Sri
Lanka vom 13. August 2001 beziehungsweise 3. April 2007 (in Kopie),
ein englischsprachiges Schreiben der Nonviolent Peaceforce vom 11. Mai
2007 (in Kopie), ein englischsprachiges srilankisches Gerichtsurteil vom
6. November 2001 (in Kopie), zwei englischsprachige Klageschriften vom
5. August 2001 (in Kopie), ein Geburtszertifikat (in Kopie) sowie eine
Identitätskarte (in Kopie).
A.c Aus der Eingabe vom 11. Juni 2007 sowie den zu den Akten
gereichten Beweismitteln ergibt sich im Wesentlichen folgende
Begründung des Asylgesuchs: Der Beschwerdeführer stamme aus
B._______. Er habe in C._______ studiert, habe jedoch aufgrund der
prekären Sicherheitslage im Jahre 1995 sein Studium abbrechen und
nach Colombo fliehen müssen. Dort habe er einen (…) absolviert, dank
dem es ihm möglich gewesen sei, im Jahre 2000 ein (…) zu eröffnen. Am
7. Januar 2000 sei er von der srilankischen Polizei verhaftet und bis am
13. Januar 2000 auf einer Polizeistation festgehalten worden. Am 26. Juni
2001 sei er von der Terrorist Investigation Division (TID) festgenommen
worden, da man ihn verdächtigt habe, ein Agent der LTTE (Liberation
Tigers of Tamil Eelam) zu sein; er sei verhört und misshandelt worden.
Am 11. Juli 2001 sei er wieder freigelassen worden, nachdem ein Gericht
mangels Beweisen seine Freilassung angeordnet habe. Anschliessend
sei er von der Polizei beobachtet worden. In letzter Zeit sei er zudem von
einer Gang, welche junge Tamilen entführe, beschattet worden. In der
Folge habe er auf dem Polizeiposten von D._______ eine Anzeige
erstattet, woraufhin ihm die Polizei geraten habe, nicht mehr zu Hause zu
wohnen. Zurzeit lebe er mit grossen Problemen in Colombo.
B.
Der zuständige Mitarbeiter der Botschaft in Colombo überwies das
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Asylgesuch des Beschwerdeführers (inklusive Beweismittel) zusammen
mit einem Kurzbericht vom 14. August 2007 dem BFM. In diesem Bericht
wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer seine Asylvorbringen mit
seinem Asylgesuch sowie den damit eingereichten Dokumenten klar
dargelegt habe, weswegen darauf verzichtet werde, ihn aufzufordern,
weitere schriftliche Ausführungen dazu zu machen. Zudem werde darauf
verzichtet, ihn zu befragen.
C.
Mit einer weiteren Eingabe vom 12. November 2007, welche von der
Vertretung mit Begleitschreiben vom 10. Dezember 2007 dem BFM
überwiesen wurde, trug der Beschwerdeführer ergänzend vor, im
Anschluss an seine Asylgesuchstellung sei er mehrere Male von
Mitarbeitern des CID (Criminal Investigation Department) behelligt
worden. Er befürchte, entführt zu werden. Aufgrund seiner Probleme
habe er sein Geschäft aufgeben müssen. Er stehe unter grossem Druck
und wechsle ständig seinen Aufenthaltsort.
D.
Mit Schreiben vom 28. Mai 2008, welches von der schweizerischen
Botschaft mit Begleitschreiben vom 5. Juni 2008 dem BFM überwiesen
wurde, teilte der Beschwerdeführer seine neue Kontaktadresse mit.
E.
Mit einer weiteren Eingabe vom 22. August 2008, welche von der
Vertretung mit Begleitschreiben vom 29. August 2008 dem BFM
übermittelt wurde, machte der Beschwerdeführer ergänzend geltend, er
habe aus Angst seine Wohnung verlassen, da unbekannte Personen
aufgetaucht seien und sich nach ihm erkundigt hätten. Deswegen sei er
sehr beunruhigt; er könne nirgends Anzeige machen. In Colombo fänden
viele Entführungen und "Killings" statt.
F.
Mit zwei Schreiben vom 14. April beziehungsweise 13. Juli 2009, welche
von der schweizerischen Botschaft mit Begleitschreiben vom 7. Mai
respektive 4. August 2009 dem BFM überwiesen wurden, ersuchte der
Beschwerdeführer um beschleunigte Behandlung seines Asylgesuchs.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2010 hielt das BFM fest, der
Sachverhalt sei auf Grund der schriftlichen Eingaben des
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Beschwerdeführers als erstellt zu betrachten, weshalb auf eine Befragung
des Beschwerdeführers verzichtet werden könne. In der Verfügung führte
die Vorinstanz im Weiteren aus, sie gedenke nach Prüfung der
Verfahrensakten das Asylgesuch des Beschwerdeführers abzuweisen.
Diesbezüglich gewährte sie ihm Frist zur Stellungnahme.
H.
H.a In zwei identischen, auf den 15. Februar 2010 datierten, am 18.
Februar 2010 bei der Vertretung in Colombo und am 23. Februar 2010
beim BFM eingelangten Eingaben führte der Beschwerdeführer unter
teilweiser Wiederholung seiner früheren Vorbringen im Wesentlichen aus,
aufgrund seiner erlittenen Haft und Festnahme sei er nach wie vor
gefährdet. Seine Fingerabdrücke seien bei der Polizei registriert, weshalb
es wahrscheinlich sei, dass er in seinem Heimatland immer wieder
festgenommen werde. Als Tamile werde er häufig von den
Sicherheitskräften einvernommen und belästigt. Deswegen müsse er sich
bei einem Freund verstecken. Daher könne er in seinem Heimatland nicht
in Ruhe leben.
H.b Die bei der Botschaft eingereichte Eingabe vom 15. Februar 2010
wurde von der Vertretung mit Begleitschreiben vom 18. Februar 2010
dem BFM überwiesen.
I.
Das BFM verweigerte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
10. März 2010 die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch
ab.
Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Inhaftierungen von 2000 und 2001
seien im Zusammenhang mit den "Emergency Regulations" erfolgt,
welche den srilankischen Sicherheitskräften erlauben würden,
verdächtige Personen ohne Anklage für längere Zeit in Haft zu nehmen.
Da jedoch die Bewilligung der Einreise nicht dem Ausgleich vergangenen
Unrechts diene, komme den Inhaftierungen des Beschwerdeführers keine
einreiserelevante Bedeutung zu. Angesichts der zahlreichen
Gewaltereignisse der letzten Jahre sei verständlich, dass auch der
Beschwerdeführer Angst vor weiteren Verfolgungsmassnahmen habe
und in die Schweiz ausreisen wolle. Dennoch könne seinem Gesuch um
Einreise nicht entsprochen werden. Vorliegend gelange das BFM zum
Schluss, dass er nicht akut gefährdet sei. Belegt werde diese unter
anderem dadurch, dass er vom Magistrate Court von I._______ am 11.
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Juli 2001 ohne Auflagen freigesprochen worden sei. Des Weiteren sei er
seit 2001 nie mehr von den Behörden festgenommen worden. Es sei
davon auszugehen, dass die Behörden ihn längst wieder verhaftet hätten,
würden diese tatsächlich heute noch aktiv nach ihm fahnden. Vorliegend
sei auch auf die veränderte Situation in Sri Lanka hinzuweisen. Seitdem
der Krieg zwischen der srilankischen Regierung und den LTTE im Mai
2009 mit der Niederlage der LTTE zu Ende gegangen sei, befinde sich
das gesamte Land wieder unter Regierungskontrolle. Dadurch habe sich
die Sicherheits und Menschrechtslage verbessert. Da der
Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben selber nie Mitglied der
LTTE gewesen sei und sich auch nicht politisch engagiert habe, sei nicht
davon auszugehen, dass die srilankischen Behörden ein Interesse daran
hätten, ihn zu verfolgen.
Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, er werde seitens
Unbekannter behelligt, sei darauf hinzuweisen, dass der srilankische
Staat als schutzfähig gelte, weshalb der Beschwerdeführer die
Möglichkeit habe, sich an die Behörden zu wenden, um Schutz vor
Verfolgung von Seiten Dritter zu ersuchen. Des Weiteren könnten aus der
vorliegenden Aktenlage keine Hinweise entnommen werden, welche auf
eine Schutzunwilligkeit des Staates hindeuten würden, da seitens der sri
lankischen Sicherheitsbehörden kein Verfolgungsinteresse am
Beschwerdeführer bestehe. Deshalb sei grundsätzlich zu erwarten, dass
er solche Übergriffe durch militante Gruppierungen und unbekannte
Drittpersonen der Polizei melden könne und der srilankische Staat seine
Schutzpflicht im Rahmen des Möglichen wahrnehme. Im Lichte dieser
Erwägungen könne festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer
nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei, um vor zukünftiger
Verfolgung seitens Dritter sicher zu sein. An dieser Einschätzung
vermöchten auch die von ihm eingereichten Dokumente nichts zu ändern,
stützten sie doch lediglich diejenigen Vorbringen, deren Glaubhaftigkeit
vorliegend nicht in Frage gestellt sei.
Für die weitere Begründung wird auf die Verfügung der Vorinstanz
verwiesen.
J.
Mit deutschsprachiger Eingabe vom 8. April 2010 an das
Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 19. April 2010; zugleich Kopie an
das BFM) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und beantragte
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sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 10. März 2010
und die Gewährung von Asyl sowie die Bewilligung zur Einreise.
Zur Begründung seiner Beschwerde wies der Beschwerdeführer unter
Wiederholung seiner Gesuchsgründe im Wesentlichen auf seine
anhaltende Gefährdung in Sri Lanka hin.
Der Beschwerde lag eine Kopie des Schreibens der schweizerischen
Botschaft in Colombo vom 26. März 2010 an den Beschwerdeführer bei.
K.
In einer englischsprachigen Eingabe vom 31. August 2010 an das BFM –
welche zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht
weitergeleitet wurde – führte der Beschwerdeführer aus, obwohl der Krieg
in Sri Lanka seit zirka eineinhalb Jahren beendet sei, würden die
Einschüchterungen, Entführungen und Verhaftungen von Tamilen, die
man als Unterstützer der LTTE verdächtige, in seinem Heimatland
weitergehen. Aufgrund der vergangenen Ereignisse sei er nach wie vor
bedroht, jederzeit von den srilankischen Sicherheitskräften verhört oder
verhaftet zu werden.
Der Eingabe lagen mehrere fremdsprachige Zeitungsartikel (inklusive
teilweiser englischsprachiger Übersetzungen) bei.
L.
Mit englischsprachiger Eingabe vom 13. Mai 2011 – welche
zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet
wurde – wandte sich der Beschwerdeführer ein weiteres Mal an das BFM
und wies auf die schlechte Sicherheitssituation für Tamilen in Sri Lanka
hin.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
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Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art.
105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen
(Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
AsylG kann das Bundesverwaltungsgericht auch in solchen Fällen auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten.
4.
4.1. Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG).
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Seite 8
4.2. Bei einem im Ausland gestellten Asylgesuch wird grundsätzlich eine
Befragung der asylsuchenden Person durchgeführt, es sei denn, dies sei
unmöglich (vgl. Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Im publizierten Entscheid
BVGE 2007/30 setzte sich das Bundesverwaltungsgericht eingehend mit
der Sachverhaltsermittlung und Gewährung des rechtlichen
Gehörsanspruches im Auslandverfahren auseinander und hielt dabei fest,
die Unmöglichkeit der Durchführung einer Befragung könne sich aus
organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei der Schweizer
Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden Land oder aus
beim Asylsuchenden liegenden persönlichen Gründen ergeben (vgl.
a.a.O. E. 5.25.3). Beim Befragungsverzicht sei die gesuchstellende
Person unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht in einem
individualisierten Schreiben mittels konkreter Fragen aufzufordern, die
Asylgründe schriftlich festzuhalten (a.a.O. E. 5.4). Eine Befragung könne
sich schliesslich auch erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund
des eingereichten Asylgesuches als entscheidreif erstellt erscheine,
wobei diesbezüglich der asylsuchenden Person das rechtliche Gehör zu
gewähren sei (vgl. a.a.O. E. 5.7 f.).
4.3. Vorliegend hat das BFM auf die Durchführung einer Befragung des
Beschwerdeführers verzichtet. Es begründete diesen Verzicht damit,
dass es den Sachverhalt auf Grund der schriftlichen Eingaben des
Beschwerdeführers als hinreichend erstellt betrachte. Diesbezüglich stellt
das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Vorinstanz im vorliegenden
Fall zu Recht auf die Durchführung einer Befragung des
Beschwerdeführers verzichtete, da dieser seine Asylvorbringen mit
seinem Asylgesuch und den damit eingereichten Dokumenten ausführlich
und klar darlegte, weshalb das BFM davon ausgehen durfte, dass der
Sachverhalt schon aufgrund des eingereichten Asylgesuchs entscheidreif
erstellt sei. Da die Vorinstanz zudem dem Beschwerdeführer mit
Zwischenverfügung vom 6. Januar 2010 bezüglich des sich
abzeichnenden negativen Entscheids das rechtliche Gehör gewährte,
sind die in BVGE 2007/30 aufgestellten Formerfordernisse erfüllt.
5.
Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die
asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr
die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art.
7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG).
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Seite 9
Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die
Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet
werden kann, im Wohnsitz oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein
anderes Land auszureisen. Bei diesem Entscheid sind die
Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich
restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter
Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz,
die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die
Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und
objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die
voraussichtlichen Eingliederungs und Assimilationsmöglichkeiten in
Betracht zu ziehen (vgl. die weiterhin massgebende Praxis der
vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) in
Entscheidungen und Mitteilungen [EMARK] 1997 Nr. 15, insbesondere
S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der
letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat).
Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die
Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. a.a.O. E. 2c S. 130),
mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für
die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann.
6.
6.1. Im Folgenden ist zu prüfen, ob das BFM zu Recht eine unmittelbare
Gefahr im Sinne von Art. 20 AsylG verneinte und die Einreise des
Beschwerdeführers in die Schweiz verweigerte.
6.2. Vorab ist auf die ausführliche Lageanalyse des
Bundesverwaltungsgerichts im kürzlich ergangenen, zur Publikation
vorgesehenen Urteil BVGE E6220/2006 vom 27. Oktober 2011 zur
Situation in Sri Lanka hinzuweisen. Darin stellte das Gericht im
Wesentlichen fest, dass sich die Lage in Sri Lanka seit Beendigung des
militärischen Konflikts zwischen der srilankischen Armee und den LTTE
im Mai 2009 erheblich verbessert hat. Militärisch würden die LTTE als
vernichtet gelten und auch die Sicherheitslage habe sich in bedeutsamer
Weise stabilisiert. Gleichzeitig habe sich die Menschenrechtslage vor
allem hinsichtlich der Meinungsäusserungs und Pressefreiheit weiter
verschlechtert. Politisch Oppositionelle würden seitens der Regierung als
Staatsfeinde betrachtet und müssten mit entsprechenden
Verfolgungsmassnahmen rechnen. Angesichts der allgemein
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verbesserten Lage definierte das Gericht Personenkreise, welche einer
erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegen. Darunter würden Personen
fallen, welche auch nach Beendigung des Krieges verdächtigt würden,
mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu
haben. Auch unabhängige Journalisten beziehungsweise
regierungskritische Medienschaffende verfügten über ein erhöhtes
Risikoprofil. Im Weiteren sei bei Opfern und Zeugen von
Menschenrechtsverletzungen und Personen, die entsprechende
Übergriffe behördlich angezeigt hätten, mit erhöhter Verfolgungsgefahr zu
rechnen. Wegen drohender Erpressung, Kidnapping und anderen
Verfolgungshandlungen bildeten überdies Personen, welche über
beträchtliche finanzielle Mittel verfügten, eine weitere Risikogruppe (vgl.
a.a.O. E. 8).
6.3.
6.3.1. Der Beschwerdeführer machte in seinem Asylgesuch vom 11. Juni
2007 sowie seinen übrigen Eingaben einerseits geltend, in den Jahren
2000 beziehungsweise 2001 sei er von den srilankischen Behörden
verhaftet, misshandelt und während einiger Tage inhaftiert worden. Als
Tamile werde er überdies häufig von den Sicherheitskräften,
insbesondere dem CID, einvernommen und belästigt. Aufgrund der
vergangenen Ereignisse sei er nach wie vor bedroht, jederzeit von den
srilankischen Sicherheitskräften verhaftet zu werden.
6.3.2. Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass das schweizerische
Asylrecht nicht dem Ausgleich erlittenen Unrechts dient. Insofern
vermögen die Haft und die in diesem Zusammenhang erlittenen
psychischen und physischen Beeinträchtigungen, von denen der
Beschwerdeführer betroffen gewesen sein soll, heute eine
Asylgewährung beziehungsweise eine Einreisebewilligung in die Schweiz
nicht zu begründen. Im aktuellen Zeitraum können diese Ereignisse
mithin nicht mehr als kausal für die beantragte Einreise in die Schweiz
und die Asylgewährung angesehen werden, zumal die Situation im
Zeitpunkt des Asylentscheides im Rahmen der Prüfung nach der
Aktualität der Verfolgungsfurcht wesentlich ist. Im Weiteren ist vorliegend
mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft keine
ernsthaften Nachteile durch Verfolgungsmassnahmen der srilankischen
Sicherheitskräfte zu befürchten hat. Insgesamt weist der
Beschwerdeführer trotz der geltend gemachten Inhaftierungen in den
Jahren 2000 und 2001 sowie der Behelligungen durch die srilankischen
D2650/2010
Seite 11
Sicherheitskräfte kein besonderes Risikoprofil auf, das ihn aktuell aus
objektiver Sicht als gefährdet erscheinen liesse. Die Inhaftierungen und
die Behelligungen durch die srilankischen Sicherheitskräfte sind – vor
allem mit Blick auf die damalige Bürgerkriegssituation – vor dem
Hintergrund der allgemeinen Bekämpfung der LTTE zu sehen. Seit dem
Ende des Bürgerkriegs hat sich die Lage in Sri Lanka allerdings erheblich
verbessert. Zwar gehören Personen, die einer Verbindung zu den LTTE
verdächtigt werden, gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts auch
heute potentiell noch zu einer Risikogruppe (vgl. BVGE E6220/2006 vom
27. Oktober 2011 E. 8.1 S. 25). Indes sind den Akten kein Bezug des
Beschwerdeführers zu den LTTE zu entnehmen. Da der
Beschwerdeführer zudem am 11. Juli 2001 von einem Gericht vom
Vorwurf, den LTTE anzugehören, ohne Auflagen freigesprochen wurde,
ist davon auszugehen, dass seitens der srilankischen Sicherheitskräfte
nichts gegen ihn vorliegt. Er verfügt folglich über kein besonderes Profil,
welches eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG als wahrscheinlich
erscheinen lässt. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, häufig von
srilankischen Sicherheitskräften behelligt zu werden. Der Umstand, dass
die geltend gemachten Inhaftierungen in den Jahren 2000
beziehungsweise 2001 zum heutigen Zeitpunkt über zehn Jahre
zurückliegen und der Beschwerdeführer seither offenbar nie
weitergehenden Massnahmen als Überwachung und Befragungen
unterzogen wurde, weist auf ein mangelndes Verfolgungsinteresse der
srilankischen Sicherheitskräfte hin. Läge seitens der srilankischen
Behörden tatsächlich ein Interesse an seiner Verfolgung vor, ist davon
auszugehen, dass sie längst einschneidende Massnahmen getroffen
hätten. Die blosse Überwachung respektive Einvernahme jedenfalls
vermag den Anforderungen an die Asylrelevanz mangels Intensität nicht
zu genügen.
6.3.3. Im Weiteren machte der Beschwerdeführer in seinem Asylgesuch
vom 11. Juli 2007 sowie seinen übrigen Eingaben geltend, er werde von
Seiten Unbekannter beziehungsweise einer Gang bedroht. Er befürchte,
Opfer einer Entführung oder eines "Killings" zu werden.
6.3.3.1 Nach der Schutztheorie hängt die flüchtlingsrechtliche Relevanz
einer Verfolgung nicht von der Frage ihres Urhebers, sondern vom
Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat ab (vgl.
dazu EMARK 2006 Nr. 18 E. 6.3.1. und 10.2.1.). Nichtstaatliche
Verfolgung ist nach der Schutztheorie flüchtlingsrechtlich relevant, sofern
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Seite 12
der Heimatstaat (bzw. allenfalls ein QuasiStaat) nicht in der Lage oder
nicht willens ist, adäquaten Schutz vor Verfolgung zu bieten.
Mit Bezug auf die Frage, welche Art und welcher Grad von Schutz vor
nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat (bzw. allenfalls in einem
QuasiStaat) als adäquat zu erachten ist, ist gemäss EMARK 2006 Nr. 18
nicht eine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von
nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person zu verlangen, weil es
keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger
und Bürgerinnen jederzeit und überall zu garantieren. Erforderlich ist
aber, dass eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur
Verfügung steht, wobei in erster Linie an polizeiliche Aufgaben
wahrnehmende Organe sowie an ein Rechts und Justizsystem zu
denken ist, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht. Im Weiteren
muss die Inanspruchnahme eines solchen Schutzsystems der
betroffenen Person objektiv zugänglich und individuell zumutbar sein.
6.3.3.2 Diese Voraussetzungen sind in Sri Lanka unter Beachtung der
konkreten Umstände für den Beschwerdeführer als gegeben zu erachten.
Somit hat die Vorinstanz richtigerweise festgestellt, dass der
Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, bei den lokalen
Sicherheitsbehörden direkt um Schutz vor den Unbekannten
beziehungsweise der Gang zu ersuchen, von denen er gemäss eigenen
Angaben bedroht sein will, zumal den Akten keine glaubhaften Hinweise
darauf entnommen werden können, die auf eine Schutzunwilligkeit des
Staates im vorliegenden Fall hindeuten würden, und – wie vorstehend
ausgeführt – davon ausgegangen werden kann, dass seitens der sri
lankischen Sicherheitsbehörden kein Verfolgungsinteresse am
Beschwerdeführer besteht. Die unsubstanziierte Behauptung des
Beschwerdeführers in der Eingabe vom 13. Mai 2011, wonach Tamilen
keine Möglichkeit hätten, gegen Übergriffe von bewaffneten Banden
Anzeige zu erstatten, da die srilankischen Sicherheitsbehörden Letztere
nicht akzeptierten, ist unglaubhaft, zumal sie durch nichts belegt wird.
7.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht
schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG ist. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in den
Eingaben und die eingereichten Beweismittel einzugehen, da sie am
Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat demnach zu Recht
die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt.
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Seite 13
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus
verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs.
1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist auf die Erhebung
von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige schweizerische Vertretung.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
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