Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D2651/2011
U r t e i l v om 9 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter Pietro AngeliBusi;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien A._______, geboren (…),
alias B._______, geboren (…),
alias C._______, geboren (…),
Kongo (Kinshasa),
vertreten durch lic. iur. Thomas Schaad,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Aufhebung der vorläufigen Aufnahme;
Verfügung des BFM vom 7. April 2011 / N .
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stammt aus Kinshasa und reiste im Alter von
sieben Jahren in Begleitung seines angeblichen Vaters unter dem
Aliasnamen B._______ in die Schweiz ein. Am 19. Februar 1997 stellte er
ein Asylgesuch. Mit Schreiben vom 28. September 2000 an das BFM
klärte der richtige Vater, D._______, die Behörden über die wahre
Identität des Kindes auf. Mit der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung
vom 29. November 2001 wurde der Beschwerdeführer aus der Schweiz
weggewiesen. Gleichzeitig ordnete das damalige Bundesamt für
Flüchtlinge (BFF) die vorläufige Aufnahme an, weil ein Vollzug der
Wegweisung in seinen Heimatstaat nicht zumutbar erschien.
Der Beschwerdeführer wuchs bei Pflegeeltern im Kanton M._______ auf.
Er wurde eingeschult und besuchte bis ins Jahr 2004 die Primarschule in
N._______. Mit rechtskräftiger Verfügung des Kantonsgerichts
M._______ vom 22. November 2004 wurden die Personalien des
Beschwerdeführers abgeändert auf C._______. Am 2. März 2005 stellte
die Botschaft der Demokratischen Republik Kongo in Bern für den
Beschwerdeführer einen Reisepass aus, gültig bis 1. März 2008.
Zwischen 2004 und 2006 besuchte der Beschwerdeführer die
Orientierungsschule N._______. Er verliess in der 2. Oberstufenklasse
die Schule und begann am 7. August 2006 eine Anlehre in einem
Baugeschäft. Mit Verfügung des Amtes für Justiz und Gemeinden des
Kantons M._______ vom 4. September 2006 wurde der Vorname des
Beschwerdeführers auf Aa._______ und der Familienname auf
E._______, den Familiennamen seiner Pflegeeltern, abgeändert. Ab 12.
August 2007 begann er beim gleichen Arbeitgeber eine Lehre als Maurer.
Er brach die Lehre alsbald wegen schulischer Probleme in den
berufskundlichen Fächern ab und schlug ein Angebot des Arbeitgebers
zur Weiterausbildung als Baupraktiker aus. Das Arbeitsverhältnis wurde
in der Folge aufgelöst. Im März 2009 meldete er sich beim Arbeitsamt
N._______. Er bewohnte während einer gewissen Zeit eine 1,5
Zimmerwohnung, welche ihm jedoch gekündigt wurde. Seit Dezember
2009 besitzt er keinen festen Wohnsitz mehr. Gemäss Informationen des
Migrationsamtes des Kantons M._______ bestehen laufende
Betreibungen über Fr. 4'500.–.
Aus den vorliegenden Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer
seit dem Jahre 2006 in Delikte verwickelt gewesen ist. Es bestehen
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Tatbestandsrapporte der M._______ Polizei betreffend
Aufbruchdiebstähle an Verpflegungsautomaten, begangen im April und
Oktober 2006. Im Februar 2007 war er an einem Raufhandel beteiligt und
die M._______ Polizei ermittelte im Verlaufe des Jahres 2009 gegen den
Beschwerdeführer wegen Diebstahls und Raubs, begangen im Dezember
2008 und Februar 2009. Diese Ermittlungen wurden vom
Untersuchungsrichteramt M._______ mit Verfügung vom 8. Juni 2009
eingestellt, weil dem Angeschuldigten kein strafbares Verhalten
nachgewiesen werden konnte. Am 18. September 2009 wurde er wegen
Verdachts des mehrfachen Einbruchdiebstahls,
Einbruchdiebstahlversuchs, mehrfachen Einschleichdiebstahls und
MotorfahrzeugDiebstahls, mehrheitlich begangen zwischen Juli und
September 2009, verhaftet. Mit Urteil des Kantonsgerichts M._______
vom 1. Juli 2010 wurde er wegen Raubes, mehrfachen, teilweise
versuchten Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen
teilweise versuchten Hausfriedensbruchs und mehrfacher Übertretung
des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren
und sechs Monaten verurteilt. Die Strafe wurde gemäss Vollzugsauftrag
des kantonalen Amtes für Justiz und Gemeinden Nr. 32/2010 zugunsten
einer Massnahme nach Art. 61 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs
vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) aufgeschoben.
Im Rahmen des rechtlichen Gehörs wurde dem Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 20. Oktober 2010 dargelegt, dass das BFM die
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme beabsichtige. Es wurde ihm
Gelegenheit zur diesbezüglichen Stellungnahme eingeräumt. In seiner
Stellungnahme vom 17. November 2010 äusserte sich der
Beschwerdeführer wie folgt: Er lebe seit seinem achten Lebensjahr bei
der Familie E._______ in der Schweiz und sei in der Verwandtschaft gut
aufgehoben. Er habe nach dem Lehrabbruch viele Fehler gemacht und
habe nun vom Gericht die Chance erhalten, sein Leben neu zu ordnen.
Er wolle dies nutzen und in O._______ eine Lehre beginnen. Seine
leiblichen Eltern lebten angeblich in Paris und hätten ihn einmal nach
seinem 18. Geburtstag kontaktiert, doch habe er keinen Kontakt zu ihnen.
Er spreche auch die Sprache im Kongo nicht und habe keinerlei
Bekannte in seinem Herkunftsland. Er bitte darum, von einer
Wegweisung abzusehen, da die Schweiz seine Heimat sei und ein Leben
in einem fremden Land für ihn eine Katastrophe bedeuten würde.
B.
Mit Verfügung vom 7. April 2011 – eröffnet am folgenden Tag – hob das
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BFM die am 29. November 2001 angeordnete vorläufige Aufnahme auf.
Zur Begründung hielt die Vorinstanz fest, das Bundesgericht habe in
seinem Urteil BGE 135 II 377 festgestellt, dass eine längerfristige
Freiheitsstrafe und mithin ein Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 Bst.
b des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20) dann vorliege, wenn eine ausländische
Person zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt werde.
Die Verurteilung des Ausländers zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb
Jahren überschreite diese Grenze klar. Die Anwendbarkeit des
Aufhebungsgrundes von Art. 83 Abs. 7 AuG sei somit bereits unter dem
Titel von dessen Bst. a (i.V.m. Art. 62 Bst. b AuG) gegeben. Damit seien
die Anforderungen von Art. 83 Abs. 7 AuG vorliegend erfüllt.
Die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und der Vollzug der
Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 7 in Verbindung mit Art. 62 AuG
solle jedoch gemäss Bundesgerichtsrechtsprechung nur verfügt werden,
wenn sie nach den gesamten Umständen angemessen, d.h.
verhältnismässig erscheine. Für die Beurteilung, was diesbezüglich als
verhältnismässig gelte, könnten die zum inzwischen aufgehobenen Art.
14a Abs. 6 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) entwickelten Grundsätze
sinngemäss herangezogen werden. Dabei seien namentlich die Schwere
des Verschuldens des Ausländers, die Dauer seiner Anwesenheit in der
Schweiz und die ihm drohenden Nachteile zu berücksichtigen.
Ausgangspunkt für die ausländerrechtliche Interessenabwägung sei das
Verschulden des Ausländers. Es bleibe somit im Sinne von Art. 96 AuG
zu prüfen, ob seine Wegweisung aus der Schweiz als verhältnismässig
angesehen werden könne.
Der Beschwerdeführer sei als Kind in die Schweiz eingereist und habe
hier die gesamte Adoleszenz verbracht. Trotz Aufenthalts in einer
Pflegefamilie, die ihm eine gute Stütze hätte sein können und den ihm
angebotenen schulischen Aus und Weiterbildungsmöglichkeiten sei er
nicht in der Lage gewesen, daraus Nutzen zu ziehen und sich nach
Abschluss der ordentlichen Schulzeit in der Schweiz wirtschaftlich und
sozial zu integrieren. Er habe im Jahre 2007 die Lehre als Maurer
abgebrochen und sei nicht bereit gewesen, ein Angebot seines
Lehrbetriebs zur Absolvierung einer Ausbildung als Baupraktiker
anzunehmen. Er habe später bei den Eltern der Pflegefamilie gelebt und
dort gemäss Ermittlungsbericht der M._______ Polizei vom 3. März 2009
gestohlene Waren gelagert. In seiner Stellungnahme vom 17. November
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2010 habe er zwar auf das gute familiäre Umfeld der Pflegefamilie
hingewiesen. Dieser sei es indessen nicht gelungen, ihn von deliktischen
Aktivitäten abzuhalten. Zudem habe er das Vertrauen seiner Pflegefamilie
missbraucht, indem er in der Wohnung von deren Eltern Diebesgut
zwischengelagert habe. Inzwischen sei er volljährig und die
Vormundschaft aufgehoben worden.
Der Beschwerdeführer lebe nun – wie bereits erwähnt – seit 14 Jahren in
der Schweiz und habe einen Teil der Kindheit sowie die gesamte
Adoleszenz hier verbracht. Eine lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz
könne ein Indiz für eine fortgeschrittene Integration darstellen, was bei
der erforderlichen Interessenabwägung zu berücksichtigen sei. Dennoch
könne in seinem Fall keineswegs von einer fortgeschrittenen Integration
gesprochen werden, da er weder in beruflicher noch sozialer oder
familiärer Hinsicht besondere Anstrengungen an den Tag gelegt oder
Beziehungen aufgebaut habe, welche als Beweis für eine wirkliche
Integration gelten könnten. Aufgrund seines delinquenten Verhaltens sei
vielmehr auf das Gegenteil zu schliessen. Die relativ lange
Aufenthaltsdauer in der Schweiz habe somit nicht zu einer stärkeren
Verwurzelung geführt und die Integration müsse trotz der gesamten hier
verbrachten Schul und Jugendjahre insgesamt als gescheitert
angesehen werden.
In seiner Stellungnahme vom 17. November 2010 habe er
bekanntgegeben, er habe keinen Kontakt mehr zu seinen Eltern, kenne
deren Aufenthaltsort in Frankreich nicht und verstehe nicht die Sprache,
die im Kongo gesprochen werde. Diese Aussage müsse
folgendermassen relativiert werden: Gemäss Überprüfungsbericht der
M._______ Polizei vom 16. Februar 2009 sei der Beschwerdeführer am
Mittwoch, den 11. Februar 2009, von den deutschen Behörden in die
Schweiz zurückgeschoben worden. Er sei am 12. Januar 2009 via
Deutschland nach Frankreich gereist, sei bei der Rückfahrt am 11.
Februar 2009 in der Nähe von P._______ (Deutschland) kontrolliert
worden und habe sich nicht genügend ausweisen können. Anlässlich der
Befragung durch die deutsche Bundespolizei habe er bekanntgegeben,
dass er sich bei seinen Eltern und Geschwistern in Frankreich im Ort
Q._______ an der Adresse R._______ aufgehalten habe. Gemäss seinen
Aussagen lebten die Eltern seit über 10 Jahren in Frankreich. Dieses
Aussageprotokoll habe der Beschwerdeführer handschriftlich
unterzeichnet. Aus diesen Angaben könne geschlossen werden, dass
ihm der Aufenthaltsort seiner Eltern sehr wohl bekannt sei und sein
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Kontakt zu ihnen enger sei als er vorgebe. Immerhin habe er gemäss
seinen eigenen Aussagen rund einen Monat bei ihnen gelebt. Er sei im
Weiteren allein durch Frankreich gereist und scheine die französische
Sprache ausreichend zu beherrschen, um sich im Land verständigen zu
können. Seiner Behauptung, er verstehe die im Kongo gesprochene
Sprache nicht, könne nicht gefolgt werden, da Französisch eine gängige
Umgangssprache in der Demokratischen Republik Kongo sei und dort
auch als Amtssprache verwendet werde.
Gemäss den Vorbringen des Beschwerdeführers lebten seine Eltern seit
mindestens dem Jahre 1999 in Frankreich. Trotzdem habe er sich eine
Attestation de naissance sowie ein Certificat de naissance beschaffen
können, welche vom 28. und 29. September 2000 stammten und in
Kinshasa ausgestellt worden seien. Dies lasse den Schluss zu, es hätten
sich noch mehrere Jahre nach der Ausreise des Beschwerdeführers
Familienangehörige in Kinshasa aufgehalten, welche die erwähnten
Identitätsdokumente für ihn hätten beschaffen können.
Die Kernfamilie des Beschwerdeführers wohne im Ausland, und er könne
als volljährige, gesunde Person ohne Abhängigkeitsverhältnis zu einer
Person mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz keinen Anspruch auf einen
weiteren Verbleib in der Schweiz zum Schutz des Familienlebens geltend
machen. Zudem besitze er praktische Berufserfahrung im Baugewerbe
und könne sich in einem französischen Sprachgebiet verständigen. Die
persönlichen Nachteile, die der Beschwerdeführer als Folge der
Wegweisung in die Demokratische Republik Kongo zu gewärtigen habe,
seien somit nicht als derart schwerwiegend zu bezeichnen, dass sie
gemessen am öffentlichen Interesse am Vollzug der Wegweisung als
übermässig erschienen.
Der Beschwerdeführer habe seit dem Jahre 2006 immer wieder gegen
die geltende Rechtsordnung in der Schweiz verstossen und sei in
verschiedene Delikte verwickelt gewesen. Am 29. Dezember 2008 habe
er in N._______ einen bewaffneten Raubüberfall auf den F._______
Getränkemarkt verübt. Während dieser Tat habe er vermummt die
anwesende Verkäuferin mit einem Messer bedroht und sie dadurch
gezwungen, ihm Bargeld auszuhändigen. Das Untersuchungsrichteramt
M._______ habe zwar am 8. Juni 2009 ein Verfahren für zwei Vergehen
vom 2. Dezember 2008 und 13. Februar 2009 wegen fehlender Beweise
eingestellt. Nach diesem Entscheid der Untersuchungsbehörden habe
der Beschwerdeführer jedoch erneut gegen das Gesetz verstossen. Er
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sei schliesslich am 18. September 2009 verhaftet und mit Urteil vom 1.
Juli 2010 wegen qualifizierten Raubes, mehrfachen Diebstahls,
versuchten Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen
Hausfriedensbruchs und mehrfacher Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes rechtskräftig verurteilt und bis zum Eintritt in
das Massnahmenzentrum in Sicherheitshaft gesetzt worden. Diese
Massnahme der kantonalen Behörde könne als Indiz für die Gefährdung
der öffentlichen Sicherheit gewertet werden. Zudem sei der Überfall vom
Dezember 2008 auf den Getränkemarkt als ein Vergehen unter
Ausübung von Gewalt anzusehen, bei welchem der Beschwerdeführer in
Kauf genommen habe, Leib und Leben seines Opfers zu gefährden.
Seine Missachtung der geltenden Rechtsordnung in der Schweiz wiege
umso schwerer, als er nach Vorliegen der erwähnten
Einstellungsverfügung des Untersuchungsrichteramtes M._______ von
seinem deliktischen Verhalten nicht abgelassen, sondern sich im
Gegenteil noch gesteigert habe. Sein Verhalten im Massnahmenzentrum
werde zwar als normal bezeichnet. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
des Kantons M._______ vom 13. Januar 2011 habe er jedoch wegen
Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, begangen im
Massnahmenzentrum selbst, verurteilt werden müssen.
Im aktuellen Zeitpunkt gebe es keine Indizien, welche für eine günstige
Prognose nach einer Entlassung aus dem Strafvollzug sprächen. Der
Beschwerdeführer habe keine Familienangehörigen in der Schweiz und
offensichtlich auch keinen sozialen Halt mehr hier. Es sei nicht
anzunehmen, dass er erneut auf die Unterstützung der Pflegefamilie
zählen könne. Das Massnahmenzentrum O._______ gebe zwar bekannt,
dass der Start des Beschwerdeführers nach anfänglichen
Motivationsproblemen geglückt sei und er sich mit seiner Berufsbildung
auseinandersetze. Diese Aussagen müssten aber als relativ vage
bewertet werden und das Wohlverhalten einer Person im Straf – und
Massnahmenvollzug stelle alleine noch keine gelungene Integration in die
hiesige Gesellschaft dar. Es falle erschwerend ins Gewicht, dass der
Beschwerdeführer sogar in der Massnahmenvollzugsanstalt gegen die
Rechtsordnung verstossen habe.
Aufgrund des verhängten Urteils und des Strafmasses von mehr als zwei
Jahren Freiheitsstrafe wiege das Verschulden des Beschwerdeführers
schwer. Es lägen keine aussergewöhnlichen Umstände vor, welche die
ihm zur Last gelegten Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung in der Schweiz zu seinen Gunsten aufwiegen könnten.
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Angesichts der wiederholten Vergehen gegen die geltende
Rechtsordnung in der Schweiz sowie der mangelhaften Integration in die
schweizerischen Lebensverhältnisse überwögen insgesamt die
öffentlichen Interessen am Vollzug der Wegweisung gegenüber den
privaten Interessen des Beschwerdeführers am weiteren Verbleib in der
Schweiz.
Nach den gesamten Umständen erscheine die Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme und damit der Vollzug der Wegweisung als angemessen. Aus
den Akten ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass dem
Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung
drohe. Der Vollzug der Wegweisung sei deshalb zulässig. Gestützt auf
Art. 83 Abs. 7 AuG sei deshalb die vorläufige Aufnahme aufzuheben und
die Wegweisung zu vollziehen.
C.
C.a. Mit Beschwerde vom 9. Mai 2011 liess der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren
stellen: Die angefochtene Verfügung vom 7. April 2011 sei vollumfänglich
aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, von der Anordnung einer
Wegweisung des Beschwerdeführers abzusehen. Eventualiter sei die
Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Der
Beschwerdeführer sei von der Bezahlung von Verfahrenskosten und
eines Kostenvorschusses zu befreien; zudem sei ihm in der Person des
Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Zur Begründung seiner Beschwerdeschrift lässt der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend machen, die Vorinstanz habe den Sachverhalt im
Wesentlichen richtig festgestellt. Indessen sei festzuhalten, dass der
Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und der Familie E._______
auch in dieser schwierigen Zeit insoweit sehr eng geblieben sei, als der
Beschwerdeführer seine Urlaube im Rahmen des Massnahmenvollzugs
bei dieser Familie verbringe. In der Zwischenzeit habe der
Beschwerdeführer auch eine Berufswahl (…) getroffen, weshalb der
Grundstein für eine erfolgreiche Reintegration in die schweizerische
Gesellschaft nach Abschluss der Massnahme im O._______ gelegt sei.
Ferner verfüge der Beschwerdeführer über ein grosses Beziehungsnetz
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im Kanton M._______. Im Übrigen handle es sich beim
Beschwerdeführer nach wie vor um ein Pflegekind, weshalb das
Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Pflegeeltern
durch Art. 8 EMRK geschützt sei. Die Straffälligkeit des
Beschwerdeführers stelle das einzige öffentliche Interesse dar, das von
der Vorinstanz geltend gemacht werde, um die Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme zu rechtfertigen und den Vollzug der Wegweisung
anzuordnen. Demgegenüber seien die privaten Interessen des
Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz vielfältig. Er lebe nämlich
bereits über 14 Jahre in der Schweiz, spreche perfekt Schweizer Mundart
und unterscheide sich auch sonst kaum von schweizerischen
Altersgenossen. In der Demokratischen Republik Kongo dagegen habe er
keine nahen Verwandten, die er kenne. Seine leiblichen Eltern wohnten in
Frankreich und seine Französischkenntnisse reichten nicht aus, um den
Alltag in einem französischen Sprachraum bestreiten zu können.
Ausserdem beherrsche er die in Kinshasa gesprochene Sprache Lingala
nicht mehr. Könne der Beschwerdeführer in der Schweiz bleiben, so sei
die Prognose für "die Reintegration in ein straffreies Leben in der Schweiz
erfolgversprechend". Gleichzeitig seien die Schwierigkeiten bei der
Wiedereingliederung im Herkunftsstaat in die Beurteilung einzubeziehen.
Der Beschwerdeführer wisse insbesondere nicht, an welche Behörden er
sich wenden müsse oder wo Arbeit oder Wohnung zu finden seien.
Dementsprechend überwögen die privaten Interessen des
Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz die öffentlichen bei
weitem. Daher sei ihm der vorläufige Aufenthalt auch weiterhin zu
gewähren. Eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und ein Vollzug der
Wegweisung sei aber auch unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG.
Die Lage in der Demokratischen Republik Kongo sei nach wie vor eine
sehr unsichere und von Gewalt beherrscht. Schliesslich sei der
Beschwerdeführer aufgrund seines jungen Alters sowie seiner speziellen
Lebensgeschichte eine besonders verletzliche Person.
C.b. Zur Untermauerung seiner Vorbringen liess der Beschwerdeführer
folgende Beweismittel einreichen: einen Bericht des Auswärtigen Amtes
über die Demokratische Republik Kongo, einen Bericht vom 28. März
2010 des Tagesanzeigers über Massaker im Kongo, einen Bericht vom
6. Oktober 2010 des Tagesanzeigers über Massenvergewaltigungen im
Kongo und über die Festnahme eines Milizenchefs, einen Bericht vom
16. Oktober 2010 des Tagesanzeigers mit dem Titel "Uno kann die
Bevölkerung im Kongo nicht schützen" sowie einen Bericht aus NZZ
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Online vom 27. Februar 2011 über einen Angriff auf die Präsidenten
Residenz in KongoKinshasa.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Mai 2011 hiess der Instruktionsrichter
des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut, verzichtete auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur
Einreichung einer Vernehmlassung ein.
E.
E.a. In ihrer Vernehmlassung vom 17. Juni 2011 beantragte die
Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung machte sie
im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer sei volljährig und könne
sich gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht auf den Schutz
des Familienlebens berufen. Zudem lebe seine leibliche Familie in
Frankreich. Er kenne deren Aufenthaltsort und habe sich zwischen Mitte
Januar und Mitte Februar 2009 rund einen Monat bei seinen richtigen
Eltern und Geschwistern aufgehalten (B12/23 S. 7). Eine erneute
Bezugnahme auf den Schutz des Familienlebens mit der ehemaligen
Pflegefamilie in der Schweiz mache unter diesen Umständen keinen Sinn
mehr. Der Beschwerdeführer habe bei den Eltern seiner Pflegefamilie bis
ins Frühjahr 2009 gewohnt und dort Diebesgut gelagert (B2). Danach
habe er eine 1,5Zimmerwohnung bewohnt, in welcher er gemäss
Aussage der Polizei in grosser Unordnung gehaust habe. Später habe er
gemäss Polizeiprotokoll keinen festen Wohnsitz mehr gehabt (B5). Es
gebe somit keine Hinweise, die vermuten liessen, er wäre dann noch von
seinen Pflegeeltern betreut worden. Um diesen Sachverhalt vertiefter
abklären zu können habe das BFM beim Migrationsamt des Kantons
M._______ um genauere Angaben zur Beziehung des
Beschwerdeführers zu seinen Pflegeeltern ersucht. Mit Schreiben vom
27. September 2010 habe das Migrationsamt des Kantons M._______
darüber informiert, dass die Vormundschaft am 6. Dezember 2007
aufgehoben worden und der Beschwerdeführer seither für sich selber
verantwortlich sei. Die Aussage des Beschwerdeführers, er übernachte
im Urlaub bei seiner ehemaligen Pflegefamilie und habe eine gute
Beziehung zu ihr, werde in der Beschwerdeschrift nicht nachgewiesen. Im
Weiteren gebe es keine Bestätigung der Pflegefamilie hinsichtlich Art und
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Seite 11
Umfangs der Betreuung des Beschwerdeführers nach Verbüssung von
dessen Haftstrafe beziehungsweise Entlassung aus dem
Massnahmenvollzug.
Der Beschwerdeführer beabsichtige, im Massnahmenzentrum eine
Kochlehre zu absolvieren. Die ursprüngliche Lehre als Maurer habe er
wegen schulischer Probleme abbrechen müssen. Er habe aber
inzwischen keine Weiterbildungsmassnahmen ergriffen zur Festigung
seiner Allgemeinbildung. Die Problematik der Bewältigung des
Schulstoffs aus dem allgemeinbildenden Unterricht sowie der
berufskundlichen Fächer an der Gewerbeschule bestehe weiterhin. Die
Absicht, eine Lehre beginnen zu wollen, sei im Übrigen noch kein Garant
für eine spätere erfolgreiche soziale und wirtschaftliche Integration in die
Gesellschaft.
Die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers sei angeordnet worden,
weil er zum damaligen Zeitpunkt ein Kind gewesen sei und seine
wirklichen Eltern nicht bekannt gewesen seien. Die Voraussetzungen zur
Anordnung der vorläufigen Aufnahme seien inzwischen weggefallen, da
er die Volljährigkeit erreicht habe und zudem der Aufenthaltsort seiner
Eltern bekannt sei. Unter diesen Voraussetzungen sei auch eine
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nach Art. 84 Abs. 2 AuG
gerechtfertigt und der Vollzug der Wegweisung in die Demokratische
Republik Kongo als generell zumutbar anzusehen. Der Beschwerdeführer
beherrsche die französische Sprache, habe als Kind Lingala gesprochen,
beherrsche diesen Dialekt aber nur noch teilweise. Es gebe keinen Grund
zur Annahme, er wäre nicht in der Lage, diese Sprachkenntnisse so
aufzufrischen, dass sie für den Alltagsgebrauch im Heimatstaat erneut
genügten.
Die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder
Beweismittel, die eine Änderung des Entscheids rechtfertigen könnten.
Es würden ebenfalls keine Elemente vorgebracht, die nicht bereits
Gegenstand der angefochtenen Verfügung gewesen seien, weshalb auf
die Erwägungen, an denen vollumfänglich festgehalten werde, verwiesen
werde.
E.b. In seiner Replik vom 18. Juli 2011 liess der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend machen, der Schutzbereich von Art. 8 EMRK sei
weit zu verstehen. Auch das Bundesgericht gehe in BGE 130 II 281 nicht
davon aus, dass Art. 8 EMRK nur den von der Vorinstanz genannten
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Schutzbereich umfasse. So fordere das Bundesgericht etwa, dass die
Familienbande intakt und auch tatsächlich gelebt sein müssten. Ferner
müsse sie sich auf Familienmitglieder beziehen, die in der Schweiz lebten
und hier ein gefestigtes Anwesenheitsrecht hätten. Da die Familie
E._______ mit Ausnahme des Beschwerdeführers allesamt über das
Schweizer Bürgerrecht verfügten, sei letztere Voraussetzung zweifelsfrei
erfüllt. Ausserdem liege ein EMail von Ea._______ und Eb._______ vor,
welche belege, dass die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und
dem Rest der Familie E._______ auch tatsächlich gelebt werde. Es sei
eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen: Je länger ein Ausländer
in der Schweiz lebe, desto strengere Anforderungen seien grundsätzlich
an die Voraussetzungen seiner Ausweisung zu stellen. Diese Prüfung
müsse zugunsten des Beschwerdeführers ausfallen, zumal die
Pflegeeltern den Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus der
Massnahme betreuen und unterstützen würden. Ausserdem habe er
mittlerweile seine Berufswahl getroffen und wolle Koch werden.
Schliesslich verstehe er Lingala kaum mehr.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
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1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die am 1. Januar 2008 in Kraft getretene übergangsrechtliche
Bestimmung von Art. 126a Abs. 4 AuG sieht vor, dass für Personen, die,
wie vorliegend der Beschwerdeführer, im Zeitpunkt des Inkrafttretens der
Änderung des AsylG sowie des AuG vorläufig aufgenommen waren, das
neue Recht gilt. Diese spezielle Regel geht der allgemeinen Regel von
Art. 126 Abs. 1 AuG (s. dazu BVGE 2008/1) vor. Für die Frage der
Aufhebung der am 29. November 2001 verfügten vorläufigen Aufnahme
sind im vorliegenden Fall somit die Bestimmungen des AuG – im
Besonderen dessen Art. 83 Abs. 7 in Verbindung mit Art. 84 Abs. 3 –
anwendbar.
4.
4.1. Nach Art. 83 Abs. 7 Bst. a und b AuG i.V.m. Art. 84 Abs. 3 AuG wird
die vorläufige Aufnahme nicht verfügt beziehungsweise aufgehoben,
wenn die weg oder ausgewiesene Person
a) zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In oder Ausland verurteilt
wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne
von Art. 64 oder 61 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom
21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) angeordnet wurde;
b) erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese
respektive die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet.
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Diese beiden Bestimmungen stimmen inhaltlich überein mit Art. 62 Bst. b
und c AuG, welche die allgemeinen Voraussetzungen des Widerrufs von
Bewilligungen oder anderen Verfügungen nach jenem Gesetz regeln.
4.2. Im angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz die vorläufige
Aufnahme aufgehoben, da der Beschwerdeführer aufgrund seiner
wiederholten Straffälligkeit und der in diesem Zusammenhang
ausgefällten Freiheitsstrafe in Anwendung von Art. 83 Abs. 3 i.V.m.
Art. 83 Abs. 7 AuG sich grundsätzlich nicht mehr auf die Unzumutbarkeit
eines allfälligen Wegweisungsvollzugs berufen könne. Sie hat dabei nicht
ausdrücklich unterschieden, ob damit nur das eine oder das andere oder
allenfalls beide Kriterien (Bst. a und b) der oben genannten Bestimmung
erfüllt seien.
4.3. Der Beschwerdeführer wurde, wie bereits erwähnt, mit Urteil des
Kantonsgerichts M._______ vom 1. Juli 2010 wegen Raubes,
mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls, mehrfacher
Sachbeschädigung, mehrfachen teilweise versuchten
Hausfriedensbruchs und mehrfacher Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und
sechs Monaten verurteilt. Die Strafe wurde gemäss Vollzugsauftrag des
kantonalen Amtes für Justiz und Gemeinden Nr. 32/2010 zugunsten einer
Massnahme nach Art. 61 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom
21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) aufgeschoben. Für eine Reihe
weiterer Straftaten konnte der Beschwerdeführer mangels Beweisen nicht
zur Rechenschaft gezogen werden (vgl. Bst. A).
4.4. Das Bundesgericht hat in seiner neueren Praxis (BGE 135 II 377)
den Begriff der "längerfristigen Freiheitsstrafe" im Sinne von Art. 62 Bst. b
AuG (und damit auch den gleichlautenden Begriff von Art. 83 Abs. 7
Bst. a AuG) dahingehend konkretisiert, dass darunter eine Freiheitsstrafe
von mehr als einem Jahr zu verstehen ist (a.a.O. S. 379 f. mit Hinweisen
auf die Literatur). Nach dieser Praxis, welche das
Bundesverwaltungsgericht auch im Bereich seiner endgültigen
Entscheidkompetenz als massgeblich betrachtet, ist im Fall des
Beschwerdeführers das Kriterium der Verurteilung zu einer längerfristigen
Freiheitsstrafe erfüllt. Dies würde im Übrigen selbst dann gelten, wenn die
Grenze, oberhalb derer von einer längerfristigen Freiheitsstrafe zu
sprechen ist, im Sinne der teilweise etwas relativierenden Literatur
tendenziell höher anzusetzen sein sollte (MARC SPESCHA/ HANSPETER
THÜR/ ANDREAS ZÜND/ PETER BOLZLI, Migrationsrecht, 2. Aufl., Zürich
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2009, N. 6 zu Art. 62, S.148: "deutlich über einem Jahr"; vgl. auch SILVIA
HUNZIKER IN: MARTINA CARONI/ THOMAS GÄCHTER/ DANIELA THURNHERR,
Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer, Art. 62 N. 24 ff.), liegt es doch auf der Hand, dass die
Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe
(Gesamtstrafe) von 30 Monaten diese Grenze überschreitet. Zum
gleichen Ergebnis gelangt man auch im Lichte des neuesten – zur
Publikation vorgesehenen – Urteils des Bundesgerichts 2C_415/2010
vom 15. April 2011, wonach beim Begriff der "längerfristigen
Freiheitsstrafe" nach Art. 62 Bst. b AuG nicht kürzere Freiheitsstrafen
zusammengerechnet werden dürfen, sondern das Kriterium erst erfüllt ist,
wenn für sich allein eine sich aus einem einzigen Urteil ergebende Strafe
die Dauer von einem Jahr überschreitet (a.a.o. E. 2.3).
Die Anwendbarkeit des Aufhebungsgrundes von Art. 83 Abs. 7 AuG ist
somit bereits unter dem Titel von dessen Bst. a (i.V.m. Art. 62 Bst. b AuG)
gegeben.
4.5. Eine gesonderte Prüfung unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 7 Bst. b
AuG ist daher an sich entbehrlich. Dennoch sei der Vollständigkeit halber
festzuhalten, dass das fortwährende delinquente Verhalten des
Beschwerdeführers sowohl das Kriterium des erheblichen als auch des
wiederholten Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung
offensichtlich erfüllt.
5.
5.1. Zu prüfen bleibt, ob die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme mit
dem Verhältnismässigkeitsprinzip im Einklang steht. Dieses Prinzip (das
einen allgemeinen Grundsatz staatlichen Handelns bildet, vgl. Art. 5
Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) wird für den vorliegend relevanten
Rechtsbereich durch Art. 96 Abs. 1 AuG spezifisch festgeschrieben,
wonach die zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung die
öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad
der Integration der Ausländerinnen und Ausländer zu berücksichtigen
haben.
5.2. In diesem Sinne sind bereits die früheren Bestimmungen von Art. 10
Bst. a und Art. 14a Abs. 6 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG,BS 1 121), welche
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durch die vorstehend in E. 4 genannten neuen Bestimmungen des AuG
abgelöst wurden, durch die massgebliche Rechtsprechung ausgelegt
worden. So hat die Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) bei der Anwendung von Art. 14a Abs. 6 ANAG eine Abwägung
zwischen den Interessen des Ausländers auf Verbleib in der Schweiz und
denjenigen der Schweiz an seiner Wegweisung vorausgesetzt und dabei
die Interessen des Staates am Schutz vor Gefährdung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung oder deren schwerwiegender Verletzung
eingeschränkt. Die Ausschlussklausel von Art. 14a Abs. 6 ANAG sei mit
Zurückhaltung und insbesondere unter Beachtung des
Verhältnismässigkeitsprinzips anzuwenden (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006
Nr. 30 E. 6 S. 325 ff., 2006 Nr. 23 E. 8.3 S. 347 ff., 2006 Nr. 11 E. 7.2 S.
125 ff., 2004 Nr. 39 E. 5.3 S. 271, 2003 Nr. 3 E. 3a S. 26, 1997 Nr. 24,
1995 Nr. 10 und 11). Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts
zu Art. 62 f. AuG – in Fortführung der Praxis zur Ausweisung nach dem
vormaligen Art. 10 Bst. b ANAG – wird für die Anwendung dieser
Bestimmung eine Interessenabwägung vorausgesetzt, d.h. die
Massnahme muss nach den gesamten Umständen angemessen, also
verhältnismässig sein. Dabei sind namentlich die Schwere des Delikts
und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene
Zeitraum und das Verhalten des Ausländers in dieser Periode, der Grad
seiner Integration bzw. die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz
sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen
(BGE 135 II 371 E. 4.3, 134 II 1, E. 2.2, m.w.H.: vgl. auch Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D1808/2010 vom 21. September 2010, E.
6.1). Daraus ergibt sich, dass bei der Beurteilung der
Verhältnismässigkeit nicht von einer schematischen Betrachtungsweise
auszugehen, sondern auf die gesamten Umstände des Einzelfalles
abzustellen ist.
5.3. Soweit der Beschwerdeführer die Rückkehr in seine Heimat wegen
der dort herrschenden Unsicherheit und Gewalt als unzumutbar
bezeichnet, ist darauf zu verweisen, dass Unzumutbarkeitsgründe im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG (konkrete Gefährdung wegen Situationen
von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt) nach der ausdrücklichen
Bestimmung von Abs. 7 desselben Gesetzesartikels nicht angerufen
werden können, wenn – wie vorliegend – Gründe für den Ausschluss der
vorläufigen Aufnahme gegeben sind.
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5.4. Eine lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz kann ein Indiz für eine
fortgeschrittene Integration darstellen, was nach den vorstehenden
Ausführungen (E. 5.2) für die erforderliche Interessenabwägung zu
berücksichtigen ist. Der Beschwerdeführer hält sich zwar nunmehr schon
seit über 14 Jahren in der Schweiz auf. Dennoch kann in seinem Fall
keineswegs von einer fortgeschrittenen Integration gesprochen werden;
aufgrund seines delinquenten Verhaltens ist vielmehr auf das Gegenteil
zu schliessen. Auf der anderen Seite sind die vom Beschwerdeführer
begangenen Straftaten und sein Verschulden erheblich. Er hat seit dem
Jahre 2006 immer wieder delinquiert, wobei die verübten Straftaten zu
einem beträchtlichen Teil mittelschweren, zum Teil gar schwereren
Charakters sind. Die zahlreichen strafrechtlichen Verurteilungen hatten
bislang offensichtlich keinerlei Wirkung auf den Beschwerdeführer, liegt
doch bereits wieder ein Strafbefehl mit Datum vom 13. Januar 2011 vor,
demzufolge der Beschwerdeführer wegen Konsums von Kokain,
Cannabis und Amphetaminen am 1. Januar 2011 zu einer Busse von Fr.
400.– verurteilt wurde, für ein Verhalten also, das er während des
gegenwärtigen Massnahmenvollzugs an den Tag legte.
Dementsprechend drängt sich der Eindruck auf, dem Beschwerdeführer
fehle nach wie vor die Einsicht in die Problematik seines bisherigen
devianten Verhaltens ebenso wie die Fähigkeit zu einer eigenständigen
und eigenverantwortlichen Lebensführung. Er pflegt zwar bei Bedarf
jeweils seine guten Absichten zu beteuern, nicht mehr gegen das Gesetz
verstossen zu wollen, sein Leben neu zu ordnen und einen Beruf zu
erlernen; dies hindert ihn indessen nicht daran, die in ihn gesetzten, eher
bescheidenen Erwartungen bei jeder sich bietenden Gelegenheit zu
enttäuschen. Dem Beschwerdeführer kann daher entgegen den
Vorbringen in der Beschwerdeschrift keine gute Prognose gestellt
werden. Angesichts der mangelnden Bereitschaft und Fähigkeit des
Beschwerdeführers, sein Verhalten zu reflektieren, geschweige denn zu
ändern, stellt er für seine Umgebung und damit für die öffentliche
Ordnung und Sicherheit ein erhebliches Gefährdungspotential dar. Es
besteht daher ein gewichtiges öffentliches Interesse am Vollzug der
Wegweisung des Beschwerdeführers.
5.5. Schliesslich sind die persönlichen Nachteile, die der
Beschwerdeführer als Folge der Wegweisung in den Heimatstaat zu
gewärtigen hat, gemessen am öffentlichen Interesse am Vollzug der
Wegweisung nicht als übermässig zu bezeichnen.
Zwar bringt der Beschwerdeführer vor, er habe seinen Heimatstaat im
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Alter von sieben Jahren verlassen und sei heute seiner ursprünglichen, in
Kinshasa gebräuchlichen Muttersprache (Lingala) nicht mehr mächtig;
ebenso wenig genügten seine Französischkenntnisse, um den Alltag in
einem französischen Sprachraum bestehen zu können, etwa im
Zusammenhang mit der Arbeits und Wohnungssuche. Diese Vorbringen
sind indessen, wie die Vorbringen des Beschwerdeführers überhaupt, in
ihrem funktionalen Kontext einer Beschwerde, die sich gegen die
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme richtet, zu werten. Wie sich nämlich
aus den Akten ergibt, reiste der Beschwerdeführer im Januar 2009 nach
Paris zu seinen Eltern und verbrachte dort einen Monat (B12/23),
nachdem er seinem Vater am 6. Dezember 2008 telefonisch versprochen
habe, ihn in Paris zu besuchen. Da nicht anzunehmen ist, der Vater des
Beschwerdeführers habe bei dieser Gelegenheit Schweizerdeutsch
gesprochen, dürfte klar sein, dass die für eine Rückkehr in den
Heimatstaat erforderlichen Sprachkenntnisse auf Seiten des
Beschwerdeführers in Wirklichkeit vorhanden sind und im vorliegenden
Verfahren – wie die Bezugspersonen vor Ort – lediglich dissimuliert
werden. Es ist deshalb davon auszugehen, der Beschwerdeführer werde
in der Lage sein, die Behörden, an die er sich wenden kann, alsbald
ausfindig zu machen und auch einer anderen Erwerbsmöglichkeit als
bisher nachzugehen, falls er für die Zukunft einen Branchenwechsel
ernstlich in Betracht zieht. Diese Einwände fallen für die Frage der
Verhältnismässigkeit nicht ins Gewicht.
Ebensowenig kann der Beschwerdeführer aus dem Argument der
fehlenden Sicherheit etwas zu seinen Gunsten ableiten. Es kann auf das
bereits zuvor Gesagte verwiesen werden (E. 5.3).
5.6. Gemäss der zitierten Praxis ist bei der Prüfung der
Verhältnismässigkeit auch zu berücksichtigen, ob der Betroffene
Angehörige in der Schweiz hat, welche durch seine Wegweisung
mitbetroffen sind. Dies ist vorliegend nicht der Fall, zumal die leiblichen
Eltern unbestrittenermassen in Frankreich leben. Mittlerweile ist der
Beschwerdeführer im Übrigen volljährig geworden, und er ist
dementsprechend auch nicht mehr das Pflegekind der Familie
E._______. Daran vermag auch das EMail vom 16. Juli 2011 nichts zu
ändern. Dies umso weniger, als die Ursache für die Probleme des
Beschwerdeführers mit dem in der Schweiz gültigen Strafrecht nicht bei
bislang fehlender familiärer Unterstützung zu verorten ist. Vielmehr steht
fest, dass dem Beschwerdeführer auch der familiäre Rückhalt durch die
frühere Pflegefamilie nicht die nötige Stabilität geben konnte.
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5.7. Die von der Vorinstanz angeordnete Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme hat für den Beschwerdeführer zur Folge, dass er nach
nunmehr vierzehnjährigem Aufenthalt in der Schweiz in seinen
Heimatstaat zurückkehren muss, den er als Kind verlassen hat und kaum
noch kennt. Dies ist zweifellos hart, erscheint indessen trotzdem nicht als
übermässig, da der Beschwerdeführer angesichts seiner an den Tag
gelegten Aggressivität, Neigung zu fortwährender Delinquenz – bis hin zu
Gewalttätigkeit –, und seiner offensichtlichen Unverbesserlichkeit eine
erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt.
Gemessen daran erscheinen demgegenüber die Nachteile, welche der
Beschwerdeführer bei der Rückkehr in seinen Heimatstaat zu gewärtigen
hat, in Anbetracht seiner persönlichen Verhältnisse und seines
Verhaltens als hinnehmbar. Das öffentliche Interesse an der Wegweisung
des Beschwerdeführers aus der Schweiz überwiegt daher, dies umso
mehr, als gemäss Art. 121 Abs. 3 Bst. a BV, in Kraft bereits seit dem 28.
November 2010, das öffentliche Interesse wesentlich höher gewichtet
wird als in der bislang geltenden Ausländergesetzgebung.
5.8. In gesamthafter Würdigung aller Umstände gelangt deshalb das
Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass sich die von der Vorinstanz
verfügte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers
als verhältnismässig erweist. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, die
angefochtene Verfügung zu kassieren und zu neuem Entscheid an die
Vorinstanz zurückzuweisen oder auf weitere Beweismittel näher
einzugehen. Im Übrigen kann ergänzend auf die grundsätzlich
zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden.
6.
Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder
unangemessen sei (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist deshalb
abzuweisen.
7.
Da dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 12. Mai 2011 die
unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt
wurde, sind ihm trotz des Unterliegens mit seinen Beschwerdeanträgen
keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Ausserdem ist an dieser Stelle
auch noch das Gesuch um Beigabe eines Anwalts aus den in der
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Zwischenverfügung vom 12. Mai 2011 bereits genannten Gründen
abzuweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten gesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
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