Abtei lung IV
D-2652/2007
law/wic
{T 0/2}
Urteil vom 12. Juni 2007
Mitwirkung: Richterin Claudia Cotting-Schalch (Abteilungspräsidentin),
Richter Walter Lang (Instruktionsrichter), Richter Daniel Schmid,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Gérald Bovier
Gerichtsschreiberin Corinne Krüger
A._______, geboren _______,
alias A._______, geboren _______,
alias A._______, geboren _______, Guinea,
wohnhaft _______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 3. April 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung /
N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A. Der Beschwerdeführer, ein muslimischer Djahanke mit letztem Wohnsitz in
A._______, verliess seinen Heimatstaat nach eigenen Angaben im Juni 2005 und
reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle von Italien her kommend am 27. Juni
2005 in die Schweiz ein, wo er am 4. Juli 2005 um Asyl nachsuchte. Am 19. Juli
2005 wurde er im Empfangszentrum (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum)
B._______ zu seinen Personalien, zu seinem Reiseweg und zu seinen Ausreise-
gründen befragt.
B. Das BFM trat mit Verfügung vom 25. August 2005 in Anwendung von Art. 32 Abs.
2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylge-
such nicht ein und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der
Schweiz sowie deren Vollzug an.
C. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 31. August 2005 hiess die
Schweizerische Asylrekurskommission mit Urteil vom 4. Dezember 2006 gut; sie
hob die Verfügung vom 25. August 2005 auf und wies das Verfahren zu neuer Ent-
scheidung an das BFM zurück.
D. Am 20. März 2007 hörte das BFM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen
an. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei im Jahre (...) geboren. Er
stamme ursprünglich aus C._______, habe jedoch seit fünf Jahren in A._______
gelebt, wo er zuletzt während etwa eines Jahres bei einem Chauffeur als Beifahrer
gearbeitet habe. An einem Tag im April 2005 habe er das Auto seines Lehrmeis-
ters gefahren und dabei einen Unfall verursacht, bei dem drei Personen getötet
und mehrere verletzt worden seien. Deswegen sei er verhaftet und in ein Gefäng-
nis überführt worden. Sein Lehrmeister sei wegen dieser Sache ebenfalls inhaftiert
und im Gefängnis getötet worden. Nachdem er einige Tage im Gefängnis gewesen
sei, sei dieses gestürmt und zerstört worden, weshalb er habe flüchten können.
Anschliessend habe er sich in einer Moschee versteckt gehalten und dort von ver-
schiedenen Leuten Geld erhalten, dank dem er sein Heimatland habe verlassen
können. Er könne nicht mehr dorthin zurückkehren, weil er fürchte, von Angehöri-
gen der Unfallopfer getötet zu werden.
E. Mit Verfügung vom 3. April 2007 trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers erneut nicht ein und ord-
nete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung
des Nichteintretensentscheides hielt das BFM zusammenfassend fest, der Be-
schwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung keine Reise-
oder Identitätspapiere abgegeben und dafür keine entschuldbaren Gründe glaub-
haft zu machen vermocht, erfülle überdies die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 3 und 7 AsylG nicht und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien aufgrund der
Aktenlage nicht erforderlich,
F. Mit Beschwerde vom 13. April 2007 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte
der Beschwerdeführer, es sei die Verfügung des Bundesamtes für Migration vom
3. April 2007 aufzuheben und auf das Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die
Verfügung des Bundesamtes für Migration aufzuheben und die vorinstanzliche Be-
3hörde anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, subeventualiter sei festzustel-
len, dass die Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei und ihm in der Folge
die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte
er zudem, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
G. Am 17. April 2007 reichte der Beschwerdeführer eine Unterstützungsbedürftig-
keitserklärung des kantonalen Sozialdienstes zu den Akten.
H. Am 26. April 2007 bestätigte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwal-
tungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde und das ihm
nach Art. 42 Abs. 1 AsylG von Gesetztes wegen zustehende Recht, den Ausgang
des Verfahrens in der Schweiz abwarten zu können.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] des BFM auf dem Gebiet des Asyls (Art.
105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110].
2. Das BFM ist auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 32 Abs.
2 Bst. a und Abs. 3 AsylG nicht eingetreten. Gemäss Art. 108a AsylG beträgt die
Frist für die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide nach den Art. 32-34
AsylG fünf Arbeitstage.
2.1 Die angefochtene Verfügung vom 3. April 2007 wurde vom BFM mittels "Einschrei-
ben mit Rückschein" an die Wohnadresse des Beschwerdeführers versandt (Aus-
gangsstempel: 3. April 2007). Der Rückschein, mit welchem der Beschwerdeführer
den Empfang der Verfügung bestätigte, liegt nicht in den Akten des BFM. Der Be-
schwerdeführer erklärt in seiner Eingabe vom 13. April 2007 jedoch, die angefoch-
tene Verfügung sei ihm am 4. April 2007 zugestellt worden. Dies deckt sich mit
den Zustellinformation der Schweizerischen Post (Track & Trace), worin festgehal-
ten wird, die fragliche Postsendung sei am 4. April 2007 in (...) abgeholt worden.
Es kann somit davon ausgegangen werden, dass die angefochtene Verfügung
dem Beschwerdeführer am 4. April 2007 eröffnet worden ist.
2.2 Der Beschwerdeführer übergab die Beschwerde gegen die Verfügung des BFM
am Freitag, 13. April 2007 (Poststempel), in Aarau der Post zu Handen des Bun-
desverwaltungsgerichts (Art. 21 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde demnach
neun Kalendertage nach Eröffnung der angefochtenen Verfügung eingereicht. Es
stellt sich mithin die Frage, ob die Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen eingehal-
ten ist.
43.
3.1 Art. 108a AsylG ist durch Ziffer I 2 des Bundesgesetzes über das Entlastungspro-
gramm 2003 für den Bundeshaushalt (EP 03) auf den 1. April 2004 in Kraft gesetzt
worden (AS 2004 1633 1647). Mit der Einführung einer fünftägigen Beschwerde-
frist gegen Nichteintretensentscheide wollte der Gesetzgeber die vormals geltende
Regelung, gemäss welcher das Bundesamt mit dem Nichteintretensentscheid den
sofortigen Vollzug der Wegweisung anordnen und einer allfälligen Beschwerde die
aufschiebende Wirkung entziehen konnte, mit der als völkerrechtwidrig kritisierten
Folge, dass der Beschwerdeführer faktisch gezwungen war, bei der
Beschwerdeinstanz innert 24 Stunden ein Gesuch um Wiederherstellung der auf-
schiebenden Wirkung der Beschwerde einzureichen, da er andernfalls die Aus-
schaffung riskierte, neu konzipieren. Die asylsuchende Person sollte gegen Nicht-
eintretensentscheide neu innerhalb von fünf Arbeitstagen Beschwerde einreichen
können; der Beschwerde sollte zudem neu aufschiebende Wirkung zukommen,
das Verfahren aber gleichzeitig durch die kurze fünftägige Beschwerdefrist be-
schleunigt werden (BBl 2002 6851 f. 6904 6931 sowie BBl 2003 5758 f.).
3.2 Die Beschwerdefrist von Art. 108a AsylG ist nicht nach Kalendertagen, sondern
nach Arbeitstagen bemessen. Der asylsuchenden Person stehen somit für die Er-
hebung der Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid volle fünf Arbeits-
bzw. Werktage zur Verfügung. Da mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung
nicht ohne weiteres klar ist, welche Kalendertage bei der Berechnung der Frist
nicht als Arbeitstage im Sinne von Art. 108a AsylG zu gelten haben, hat der Bun-
desrat die Frage aus Gründen der Rechtssicherheit in Art. 23 Abs. 3 der Verord-
nung über die Schweizerische Asylrekurskommission vom 11. August 1999
[VOARK, AS 1999 2413] in der Fassung gemäss Ziff. I der Verordnung vom 24.
März 2004 (AS 2004 1659) geregelt und die nämliche Bestimmung gleichzeitig mit
Art. 108a AsylG in der Fassung gemäss Ziff. 1.2 des Bundesgesetzes vom 19. De-
zember 2003 über das Entlastungsprogramm 2003 auf den 1. April 2004 in Kraft
gesetzt (AS 2004 1633 1647). Er hat sich dabei an der Regelung in Art. 20 Abs. 3
VwVG orientiert und in Art. 23 Abs. 3 VOARK bestimmt, dass bei der Berechnung
der Frist für Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide Samstage, Sonntage,
Feiertage des Bundes sowie nach kantonalem Recht am Wohnsitz oder Sitz der
Partei oder ihres Vertreters anerkannte Feiertage nicht als Arbeitstage gelten (vgl.
dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommissi-
on [EMARK] 2004 Nr. 25 E. 3c S. 165 ff.). Im Hinblick auf die am 1. Januar 2007
erfolgende Ablösung der Schweizerischen Asylrekurskommission als Beschwerde-
instanz auf dem Gebiet des Asylrechts durch das Bundesverwaltungsgericht hat
der Bundesrat die VOARK inzwischen aufgehoben (vgl. Verordnung über die An-
passung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspfle-
ge Ziff. 1 vom 8. November 2006; AS 2006 4705). Art. 23 Abs. 3 VOARK ist somit
formell nicht mehr in Kraft.
3.3 Für das Bundesverwaltungsgericht besteht ungeachtet dessen kein Grund, die
Praxis zu ändern beziehungsweise die für die Berechnung der Frist von Art. 108a
AsylG nicht als Arbeitstage geltenden Kalendertage anders zu definieren, als dies
im aufgehobenen Art. 23 Abs. 3 VOARK vorgesehen war. Für die Berechnung der
Beschwerdefrist gegen Nichteintretensentscheide nach den Art. 32-34 AsylG gel-
ten Samstage, Sonntage sowie vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht am
5Wohnsitz oder Sitz der Partei oder ihres Vertreters anerkannte Feiertage für die
Berechnung der Beschwerdefrist weiterhin nicht als Arbeitstage im Sinne von Art.
108a AsylG.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer wohnt in der im Bezirk Bremgarten gelegenen Gemeinde
(...) im Kanton Aargau. Die angefochtene Verfügung des BFM wurde ihm dort am
4. April 2007 an seiner Wohnadresse eröffnet. Da der Beschwerdeführer im vorlie-
genden Verfahren nicht vertreten wird, ist für die Berechnung der Beschwerdefrist
allein die kantonale Feiertagsregelung zu berücksichtigen, die an seinem Wohnsitz
gilt.
Im Kanton Aargau ist der Karfreitag (6. April 2007) gemäss § 9 der Vollziehungs-
verordnung zum Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel
(Arbeitsgesetz, SR 961.111 der aargauischen Gesetzessammlung) in sämtlichen
Bezirken und Gemeinden ein anerkannter Feiertag und gilt daher nicht als Arbeits-
tag; keine Arbeitstage sind ferner der Ostersamstag (7. April 2007) und der Oster-
sonntag (8. April 2007). Der Ostermontag (9. April 2007) hingegen ist nicht in allen
Bezirken des Kantons Aargau ein anerkannter Feiertag, so auch nicht im Bezirk
Bremgarten, zu dem die Gemeinde (...) gehört (vgl. § 9 Abs. 1 Bst. c Arbeitsge-
setz).
Die für die Berechnung der Frist nach Art. 108a AsylG massgeblichen fünf Arbeits-
tage sind demnach, Donnerstag, der 5. April 2007, Ostermontag, der 9. April 2007,
Dienstag, der 10. April 2007, Mittwoch der 11. April 2007 und Donnerstag der 12.
April 2007.
4.2 Die dem Beschwerdeführer nach Art. 108a AsylG zur Verfügung stehende Frist für
die Einreichung der Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid des BFM
vom 3. April 2007 ist nach dem Gesagten am 12. April 2007 abgelaufen. Die erst
am 13. April 2007 der Post zu Handen des Bundesverwaltungsgerichts übergebe-
ne Beschwerde ist demnach verspätet eingereicht worden, weshalb auf diese nicht
einzutreten ist.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 200.-- festzusetzen (Art.
16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006
[VGKE]).
(Dispositiv nächste Seite)
6Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 200.--, werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
(Ref.-Nr. N _______)
- das Migrationsamt des Kantons Aargau ad _______
Die Abteilungspräsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Claudia Cotting-Schalch Corinne Krüger
Versand am: