Abtei lung IV
D-2652/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . A u g u s t 2 0 1 0
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
A._______, geboren (...),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 15. März 2010 / N .
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2652/2010
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer kurdischer Herkunft aus M._______ (Provinz
N._______) stellte am 1. März 1999 ein erstes Asylgesuch in der
Schweiz. Infolge seines Untertauchens trat das vormalige BFF
(Bundesamt für Flüchtlinge; heute: BFM) mit Verfügung vom 7. Juni
1999 auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete den Vollzug der Weg-
weisung an. Der Beschwerdeführer kehrte gemäss seinen Aussagen
nach seinem ersten Asylgesuch letztmals im November 2007 in die
Türkei zurück, nachdem er sich zuvor in Frankreich aufgehalten hatte
und dort als verschwunden gemeldet wurde.
B.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer den
Heimatstaat erneut am 22. März 2009 und gelangte am 30. März 2009
auf dem Landweg in die Schweiz, wo er am 2. April 2009 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) O._______ ein zweites
Asylgesuch stellte. Anlässlich der Befragung vom 6. April 2009 zur
Person (BzP) im EVZ O._______ sowie der Anhörung vom 27. Januar
2010 durch das BFM machte der Beschwerdeführer zur Begründung
seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er habe als
Sympathisant der Partei DTP (Demokratik Toplum Partisi) regel-
mässige Kontakte zu dieser Partei gehabt und ihr namentlich bei der
Verteilung von Zeitschriften und weiteren Propagandatätigkeiten ge-
holfen. Am 15. Februar 2008 sei er anlässlich einer Kundgebung zum
Jahrestag der Verhaftung von Öcalan von der Polizei verhaftet und
während vier Tagen auf dem Polizeiposten festgehalten und gefoltert
worden. Am Nevroz-Fest des 21. März 2008 sei er erneut fest-
genommen, verhaftet und gefoltert worden. An der Kundgebung des
1. Mai 2008 habe ihn die Polizei erneut in Haft genommen, diesmal
während einigen Stunden. Am 20. Juli 2008, als er für die DTP tätig
gewesen sei, hätten sie ihn erneut festgenommen. Die letzte Ver-
folgung habe er am Nevroz-Fest anno 2009 erlitten. Im Rahmen dieser
Festnahmen sei er mit dem Tod bedroht und ausserdem aufgefordert
worden, für die Polizei als Spitzel tätig zu werden. Aufgrund dieses
Drucks habe er sich entschlossen, die Türkei zu verlassen. Im
Weiteren habe er erwähnt, sein Cousin sei von den türkischen Be-
hörden umgebracht worden, als er selber noch klein gewesen sei.
Zudem sei er nach seiner Rückkehr aus Deutschland im Jahre 2003
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oder 2004 von einem Militärgericht wegen Unterstützung der Rebellen
angeklagt worden.
C.
Mit Verfügung vom 15. März 2010 – eröffnet am 17. März 2010 –
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete
es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie
den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung machte die Vorinstanz
im Wesentlichen geltend, die Vorbringen des Beschwerdeführers ent-
hielten zahlreiche wesentliche Widersprüche. So habe er anlässlich
der BzP gesagt, er habe die Türkei Anfang 2009 verlassen, weil ihm
insbesondere anlässlich der letzten Verhaftung beim Nevroz-Fest im
Jahr 2009 unmissverständlich mit dem Tod gedroht worden sei, falls er
seine pro-kurdischen Aktivitäten nicht unterlasse. Erstaunlicherweise
habe er aber diese Drohung bei der letzten Verhaftung im Verlauf der
Anhörung zur Sache (AzS) nicht mehr erwähnt. Stattdessen habe er
davon berichtet, dass er bei dieser Festnahme von den Behörden ge-
zwungen worden sei, Namen von Mitgliedern der DTP-Partei in
P._______ zu liefern, was wiederum zu keinem Moment Gegenstand
seiner Äusserungen in der BzP gewesen sei. Desgleichen stimmten
einige seiner Angaben zur Dauer seiner Verhaftungen nicht überein.
Ein krasser Widerspruch sei auch hinsichtlich seines Vorbringens zum
Erlebten im Militärdienst entstanden. Nach der BzP sei er ausser den
erwähnten Verhaftungen im Rahmen seiner Tätigkeiten für die DTP
kein weiteres Mal in Haft gewesen. Er sei nur einmal bei seiner Rück-
kehr aus Deutschland im Jahre 2003 oder 2004 vor einem Militär -
gericht verhört worden. Gemäss AzS solle er hingegen im Jahre 2003
oder 2004 während seines Militärdienstes von einem Militärgericht zu
zwei Monaten Haft verurteilt worden sein. Diese Widersprüche unter-
grüben die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers massiv. Ferner
seien seine Vorbringen in wesentlichen Punkten unsubstanziiert aus-
gefallen. So sei der Beschwerdeführer in der AzS aufgefordert worden,
seine wiederholten Verhaftungen und die Geschehnisse anlässlich
dieser präzise zu schildern. Doch sei der Beschwerdeführer nicht in
der Lage gewesen, dieser Aufforderung in ausreichender Weise
nachzukommen. Er sei beispielsweise ersucht worden, die Zelle zu
schildern, in der er während der ersten Haft eingesperrt gewesen sei.
Als Antwort habe er zunächst völlig zusammenhangslose Angaben
vorgebracht. Es sei notwendig gewesen, ihn mehrmals zurück zur
eigentlichen Frage zu führen, obwohl es am Ziel der Frage selber
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keine Zweifel habe geben können. Als er schliesslich zum Punkt ge-
kommen sei, seien seine Angaben höchst vage und stereotyp aus-
gefallen. Obwohl es sich bei seiner Verhaftung vom 15. Februar 2008
um seine erste jemals erlittene Massnahme dieser Art gehandelt habe,
hätten seine diesbezüglichen Vorbringen nicht den Schluss nahe-
gelegt, er habe jemals eine Einsperrung in einer Zelle persönlich
erlebt. Dasselbe sei auch zu sagen zu den Aufforderungen, den
präzisen Ort seiner Verhaftung anzugeben. Auch hier habe er trotz
eindeutiger Frage mehrmals zur eigentlichen Frage zurückgeführt
werden müssen. Im Weiteren sei er alsdann zu den erlittenen
Massnahmen während seiner Haft befragt worden. Hier habe er
insbesondere immer davon gesprochen, dass er nackt mit einem unter
Hochdruck stehenden Wasserstrahl bespritzt worden sei. In diesem
Zusammenhang sei er gefragt worden, wie er diese Behandlung
empfunden habe. Dabei habe er ausser von Schmerzen nichts
Weiteres zu berichten gewusst. Er sei auch nicht in der Lage gewesen,
diesen Schmerz in irgendeiner Form zu schildern, obwohl dies von
einer Person, die diese Behandlung effektiv erlitten habe, mit
Sicherheit zu erwarten sei. Auch die weiteren Schilderungen zu den
angeblichen Folterungen seien äusserst vage ausgefallen. Insbe-
sondere habe der Beschwerdeführer nie den Eindruck von persönlich
Erlebtem vermitteln können. Aufgrund dieser unsubstanziierten Anga-
ben würden die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des
Beschwerdeführers dermassen bestätigt, dass seinen gesamten
Vorbringen nicht mehr geglaubt werden könne. Diese enthielten noch
zahlreiche weitere Unglaubhaftigkeitselemente. Aufgrund der Offen-
sichtlichkeit der bereits dargelegten Elemente erübrige es sich, auf
diese in vollständiger Weise einzugehen.
D.
D.a Mit Beschwerde vom 16. April 2010 liess der Beschwerdeführer
durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung und die Gewährung von Asyl in der Schweiz beantragen.
Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme des Be-
schwerdeführers in der Schweiz anzuordnen. Schliesslich beantragte
er in prozessualer Hinsicht, es sei auf die Erhebung eines Kostenvor -
schusses zu verzichten.
Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
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D.b Zur Untermauerung seiner Vorbringen liess der Beschwerdeführer
diverse Internetausdrucke nebst zugehöriger deutscher Übersetzung
zu den Akten reichen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 22. April 2010 wies der Instruktionsrichter
des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerde-
führer auf, bis zum 7. Mai 2010 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.--
zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
E.a Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvor-
schuss am 3. Mai 2010.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in
diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerde-
führer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
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legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
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5.
5.1 Zur Begründung seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer
im Wesentlichen geltend, er habe zu Protokoll gegeben, er sei ein paar
Mal festgenommen und auf den Polizeiposten gebracht worden. Er
habe ebenfalls unmissverständlich geltend gemacht, schlecht be-
handelt beziehungsweise geschlagen worden zu sein. Es sei eine be-
kannte Tatsache, dass die türkische Polizei bei den Festnahmen mit
Kurden, insbesondere Mitgliedern der DTP oder PKK (Kurdische
Arbeiterpartei), nicht zimperlich umgehe. Schon oft hätten Menschen-
rechtsorganisationen bewiesen, dass Menschen in Polizeihaft schwer
gefoltert worden seien. Es habe auch Todesfälle gegeben. Aufgrund
dieser Tatsache müsse davon ausgegangen werden, dass der Be-
schwerdeführer bei den Festnahmen gefoltert worden sei. Der Vor-
instanz sollte eigentlich bekannt sein, wie die türkische Polizei mit
festgenommenen Personen umgehe. Aufgrund dieser Tatsache sei es
nicht nachvollziehbar, wenn die diesbezüglichen Vorbringen des Be-
schwerdeführers von der Vorinstanz als widersprüchlich bezeichnet
würden. Es sei des Weiteren eine bekannte Tatsache, dass Mitglieder
und Sympathisanten der DTP ständigen Repressionen der türkischen
Behörden ausgesetzt seien. Auch der Beschwerdeführer sei, um einer
weiteren Verhaftung zu entgehen, ins Ausland geflüchtet. Die obigen
Ausführungen machten ohne Zweifel deutlich, dass die Sicherheits-
kräfte den Beschwerdeführer im Visier hätten. Dementsprechend sei
davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe für den Fall einer
Rückkehr in den Heimatstaat begründete Furcht vor weiterer staat -
licher Verfolgung, insbesondere habe er die Ermordung durch un-
bekannte Täter zu gewärtigen. Bei dieser Sachlage vermöchten die
übereinstimmenden Vorbringen des Beschwerdeführers den An-
forderungen von Arzt. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit und von Art. 3
AsylG an die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu genügen.
5.2 Diese Vorbringen in der Beschwerdeschrift vermögen nicht zu
einer veränderten Betrachtungsweise zu führen, da sich der Be-
schwerdeführer nicht im Einzelnen mit den zahlreichen vom BFM zu
Recht festgestellten Unglaubhaftigkeitselementen in seinen Vorbringen
auseinandersetzt. Diese können nicht ausgeräumt werden, indem
lediglich auf allgemeine Übergriffe der türkischen Polizei verwiesen
wird, ohne zu den individuell erlittenen Nachteilen erhellende Argu-
mente aufzuführen. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf weitere
Vorbringen des Beschwerdeführers oder die von ihm eingereichten
Auszüge aus dem Internet, die sich nicht auf seine Person beziehen,
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weiter einzugehen. Deshalb ist die Beschwerde als offensichtlich un-
begründet zu qualifizieren.
5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass beim Beschwerdeführer
keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegt und er nicht als
Flüchtling anerkannt werden kann. Mangels erfüllter Flüchtlingseigen-
schaft ist ihm zu Recht das nachgesuchte Asyl nicht gewährt worden.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche
Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in:
Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel
2009, Rz. 11.148).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent -
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
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So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr
des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Be-
handlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen
Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06,
§§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvoll-
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zug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig er-
scheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zu-
lässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.5 Angesichts der heutigen Lage in der Türkei kann nicht von einer
Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürger-
kriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, welche für den
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung dar-
stellen würden.
Zudem gibt es auch keine Hinweise, aufgrund derer unter Umständen
geschlossen werden könnte, der den Akten zufolge junge und
gesunde Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in eine
existenzbedrohende Situation, dies umso weniger, als seine Familie
hablich ist. Eigenen Angaben zufolge verfügt er zwar lediglich über
eine Grundschulbildung. Dies hinderte ihn jedoch nicht daran, in der
Türkei praktische Arbeitserfahrungen im Verkauf und in der Landwirt -
schaft zu sammeln. Es ist ihm zuzumuten, sich wieder in seinem
Heimatland niederzulassen und eine neue Existenz aufzubauen.
Darüber hinaus werden ihm seine nach wie vor in der Türkei lebenden
Eltern und zahlreichen Geschwister bei der Wiedereingliederung be-
hilflich sein können. Angesichts der gesamten Umstände ist der Voll -
zug der Wegweisung – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – auch
diesbezüglich als zumutbar zu bezeichnen.
Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
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halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu be-
stätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4
AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf ins-
gesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am
3. Mai 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu ver-
rechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem am 3. Mai 2010 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (per
Kurier; in Kopie)
- (die zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand:
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