B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2652/2017
mel
Ur t e i l vom 2 2 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Esther Marti, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…), Irak,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 28. April 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer, ein Kurde mit
letztem Wohnsitz in B._______ (Nordirak), seinen Heimatstaat am 1. Ok-
tober 2016 und suchte am 6. April 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Die
Abklärungen des SEM ergaben, dass er am 15. März 2017 in Bulgarien um
Asyl nachgesucht hatte.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum C._______ vom 13. April 2017 wurde dem Beschwerdeführer das
rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der
Möglichkeit einer Überstellung nach Bulgarien gewährt, welches gemäss
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO),
grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Die
grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates wurde vom
Beschwerdeführer nicht bestritten. Jedoch machte er geltend, nicht nach
Bulgarien zurückkehren zu wollen, da er dort niemanden habe und nur zwei
Tage dort gewesen sei; in der Schweiz hielten sich seine Mutter und seine
Geschwister auf. Auf Nachfrage sagte der Beschwerdeführer, er sei ge-
sund.
B.
Am 19. April 2017 ersuchte das SEM die bulgarischen Behörden um Rück-
übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst b Dublin-III-
VO. Diesem Gesuch wurde am 27. April 2017 entsprochen.
C.
Mit Verfügung vom 28. April 2017 (eröffnet am 4. Mai 2017) trat das SEM
in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung
nach Bulgarien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines
Asylgesuchs zuständig ist. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der
Wegweisung nach Bulgarien und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde
gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.
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D.
Mit Beschwerde vom 8. Mai 2017 an das Bundesverwaltungsgericht bean-
tragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben
und sein Asylgesuch sei in der Schweiz zu prüfen. In prozessualer Hinsicht
beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der un-
entgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses.
E.
Der Instruktionsrichter setzte den Vollzug der Wegweisung im Rahmen ei-
ner superprovisorischen Massnahme am 11. Mai 2017 aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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Seite 4
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
2.3 Vorliegend wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Einholung
einer Vernehmlassung verzichtet.
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation
im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE
2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4
zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung
nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.).
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zustän-
digen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die An-
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nahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für An-
tragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen,
die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung
im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
(2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist
zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zu-
ständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zustän-
dig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat
zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO).
Diese Verpflichtung erlischt, wenn der Gesuchsteller oder eine andere Per-
son gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c oder d das Herrschaftsgebiet der Mitglied-
staaten während einer Dauer von mindestens drei Monaten verlassen hat,
ausser die Person verfüge über einen durch den zuständigen Mitgliedstaat
ausgestellten Aufenthaltstitel (vgl. Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO).
Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen
bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten An-
trag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser
Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
4.
4.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eu-
rodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 15. März 2017 in Bulgarien ein
Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die bulgarischen
Behörden am 19. April 2017 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers
gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die bulgarischen Behörden
stimmten dem Gesuch um Übernahme am 27. April 2017 zu.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, in Bulgarien ein Asylgesuch einge-
reicht zu haben, und auch die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitglied-
staates blieb unbestritten.
Die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens ist somit gegeben.
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4.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebe-
dingungen für Asylsuchende in Bulgaren würden systemische Schwach-
stellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdi-
genden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit
sich bringen würden.
4.2.1 Bulgarien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat aner-
kenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richt-
linien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom
26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aber-
kennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie
2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnah-
merichtlinie) ergeben.
4.2.2 Diese Vermutung kann umgestossen werden, wenn nachgewiesen
wird, dass eine reale Gefahr besteht, die bulgarischen Behörden würden
ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht respektieren. Gemäss Praxis
des Bundesverwaltungsgerichts liegen keine wesentlichen Gründe für die
Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Bulga-
rien würden allgemein für Antragstellende systemische Schwachstellen
aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden
Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen
würden. Es bestehen– selbst unter Berücksichtigung einer allfällig ange-
spannten Situation in Bulgarien – keine genügend konkreten Hinweise da-
für, dass er in diesem Land nicht Zugang zu einem rechtsstaatlichen Ver-
fahren im Sinne des Dublin-Systems hätte. Zwar sieht der UNHCR trotz
Verbesserungen weiterhin ernste Mängel im dortigen Aufnahmesystem,
weshalb es entsprechend notwendig sein könne, bestimme Gruppen oder
Personen, insbesondere jene mit besonderen Bedürfnissen und Vulnera-
bilität, von einer Rücküberstellung auszunehmen. Der Beschwerdeführer
gehört als junger, den Akten gemäss gesunder Mann (vgl. die Ausführun-
gen unter 4.3) jedoch keiner besonders verletzlichen Personengruppe an.
D-2652/2017
Seite 7
4.2.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-
III-VO nicht gerechtfertigt.
4.3 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Angehörigen des Be-
schwerdeführers lebten in der Schweiz und seine Mutter sei durch den Ge-
danken, er müsse die Schweiz verlassen, sehr gestresst. Sie sei seit Jah-
ren in psychologischer Behandlung und auf ihren Sohn angewiesen. Sie
befürchte, er tue sich etwas an, falls er gehen müsse, und möchte ihn eben-
falls in einer psychologischen Behandlung wissen. Er selbst fühle sich
krank, sei nervös, depressiv, habe Kopfschmerzen und sei appetitlos.
Damit wird implizit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17
Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der – das Selbsteintrittsrecht im Landes-
recht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) gefordert, gemäss wel-
cher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann be-
handeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zustän-
dig wäre.
4.3.1 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dar-
getan, die bulgarischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzu-
nehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der
Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine
Gründe für die Annahme zu entnehmen, Bulgarien werde in seinem Fall
den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in
ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr
laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer
Rückführung erwartenden Bedingungen in Bulgarien seien derart schlecht,
dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3
EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten.
Der Beschwerdeführer hat auch keine konkreten Hinweise für die An-
nahme dargetan, Bulgarien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnah-
merichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei
einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übri-
gen nötigenfalls an die bulgarischen Behörden wenden und die ihm zu-
stehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl.
Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
D-2652/2017
Seite 8
4.3.2 Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, sein Gesundheitszustand
stehe einer Überstellung entgegen; so wird insbesondere argumentiert, es
bestehe die Gefahr eines Suizids. Damit macht der Beschwerdeführer
implizit geltend, die Überstellung nach Bulgarien setze ihn einer Gefahr für
seine Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK.
Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bei der BzP
vom 13. April 2017 angab, er sei gesund (act. A7/12 S. 9). Mangels Vorlie-
gens eines ärztlichen Berichts ist demnach davon auszugehen, bei den
vom Beschwerdeführer genannten gesundheitlichen Problemen (Kopf-
schmerzen, Depressionen, Appetitlosigkeit) handle es sich um Reaktionen
auf den von ihm nicht gewünschten Ausgang des vorinstanzlichen Verfah-
rens. Dass abgewiesene Asylsuchende beziehungsweise Asylsuchende,
die in einen Dublin-Vertragsstaat zu überstellen sind, vorübergehend psy-
chischen und/oder psychosomatischen Belastungen ausgesetzt sein kön-
nen, ist nicht ungewöhnlich, kann aber grundsätzlich ebenso wenig zu ei-
nem anderen Verfahrensausgang führen wie Suiziddrohungen oder ernst-
hafte Suizidabsichten.
Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Prob-
lemen kann nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen, wenn
die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen
Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9
E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR). Dabei handelt es sich um
seltene Ausnahmefälle, in denen sich die Person in einem dermassen
schlechten Zustand befindet, dass sie nach einer Überstellung mit dem si-
cheren Tod rechnen müsste, und sie dabei keinerlei soziale Unterstützung
erwarten kann.
Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Der Beschwerdeführer
konnte nicht nachweisen, dass er nicht reisefähig ist oder eine Überstellung
seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Sein Gesundheitszustand
vermag eine Unzulässigkeit im Sinne der restriktiven Rechtsprechung nicht
zu rechtfertigen. Die gesundheitlichen Probleme sind auch nicht von einer
derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstel-
lung abgesehen werden müsste. Gemäss konstanter Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts ist auch bei einer Konfrontation mit Suiziddro-
hungen von einer zu vollziehenden Weg- oder Ausweisung nicht Abstand
zu nehmen, solange konkrete Massnahmen zwecks Verhütung der Umset-
zung der Suiziddrohung getroffen werden (vgl. statt vieler: Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts E-5780/2011 vom 1. Mai 2012 E. 6.5.1).
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Seite 9
Im Übrigen verfügt Bulgarien über eine ausreichende medizinische Infra-
struktur. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erfor-
derliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und
die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren
psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1
Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist
die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigen-
falls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19
Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Bulga-
rien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung ver-
weigern würde. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der
angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Um-
ständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung
des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die bulgarischen Behörden
vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Um-
stände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).
4.3.3 Gemäss den Einträgen im Zentralen Migrationsinformationssystem
(ZEMIS) reisten die Mutter und der Bruder des Beschwerdeführers,
D._______ und E._______ (N […]), im Oktober 2008 in die Schweiz ein;
ihre Asylgesuche wurden im Juni 2010 abgelehnt, sie wurden indessen zu-
folge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz
aufgenommen. Zwei Schwestern des Beschwerdeführers, F._______ (N
[…]) und G._______ (N […]) gelangten im August 2016 in die Schweiz;
über ihre Asylgesuche hat das SEM noch nicht befunden.
Der Beschwerdeführer ist volljährig (vgl. Art. 8 Dublin-III-VO), seine in der
Schweiz weilende Mutter und seine zum Teil minderjährigen Geschwister
sind keine Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO
(vgl. Art. 9 und10 Dublin-III-VO). Ein Familienverfahren nach Art. 11 Dublin-
III-VO scheidet mangels Minderjährigkeit des Beschwerdeführers aus und
er verfügt über keinen Aufenthaltstitel (vgl. Art. 12 Dublin-III-VO). Ein Ab-
hängigkeitsverhältnis zu seiner sich in der Schweiz befindlichen Mutter und
den Geschwistern ist nicht erstellt, zumal der Beschwerdeführer bereits seit
neun Jahren nicht mehr mit seiner Mutter zusammenlebte und nicht auf
ihre Betreuung oder Unterstützung angewiesen war. Auch bezüglich der
Mutter des Beschwerdeführers kann nicht davon ausgegangen werden,
dass sie objektiv gesehen von ihm abhängig ist, da sie sich seit neun Jah-
ren in der Schweiz aufhält und bislang nicht auf seine Unterstützung ange-
wiesen war.
D-2652/2017
Seite 10
4.3.4 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss das Vorliegen von "huma-
nitären Gründen" geltend macht, ist Folgendes festzuhalten:
4.3.4.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM
bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1
über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kog-
nitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014
(Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsge-
richts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vor-
instanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht
mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung
nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbe-
züglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen
Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum korrekt ausgeübt hat
(vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).
4.3.4.2 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu
beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Er-
messensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermes-
sens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusam-
menhang weiterer Äusserungen.
4.3.5 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Er-
messenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist
festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3).
4.4 Somit bleibt Bulgarien der für die Behandlung des Asylgesuchs des
Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Bulga-
rien ist verpflichtet, das Asylverfahren wieder aufzunehmen.
5.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da
der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Nie-
derlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Bulgarien in An-
wendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a
AsylV 1).
6.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
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Seite 11
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG
(SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE
2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen.
8.
Da das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
erweisen sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung
und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstands-
los.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem von sei-
ner Fürsorgeabhängigkeit auszugehen ist und sich die Beschwerde nicht
als aussichtslos darstellte, sind in Gutheissung des Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG
keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2652/2017
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Die mit dem Vollzug der Verfügung beauftragten Behörden werden ange-
wiesen, die bulgarischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die
spezifischen medizinischen Umstände zu informieren.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
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