B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2654/2016
Ur t e i l vom 2 . Jun i 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima,
Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiberin Eva Hostettler.
Parteien
A.______, geboren am (…),
und dessen angebliche Kinder,
B.______, geboren am (…),
C.______, geboren am (…),
D.______, geboren am (…),
E.______, geboren am (…),
F.______, geboren am (…),
alle Kongo (Kinshasa), sowie
G.______, geboren am (…),
Staat unbekannt,
alle vertreten durch Stefan Hery,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rechtsverzögerung / N (…),
D-2654/2016
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 16. Dezember 2010 wurde die angebliche Ehefrau des
Beschwerdeführers (angeblicher Vater) sowie zwei ihrer Kinder (C.______,
geboren am (…); D.______, geboren am (…)) wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen.
B.
Mit Verfügung vom 27. Juni 2011 wurde ein weiteres Kind der Ehefrau des
Beschwerdeführers in ihre vorläufige Aufnahme miteinbezogen (E.______,
geboren am (…)).
C.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 6. März 2012 am Flughafen H.______
mit zwei seiner angeblichen Kinder (B.______, geboren am (…); I.______,
geboren am (…)) um Asyl. Mit Verfügung vom 6. März 2012 wurde dem
Beschwerdeführer und seinen beiden angeblichen Kindern die Einreise in
die Schweiz vorläufig verweigert und ihnen für die Dauer von maximal 60
Tagen der Transitbereich des Flughafens H.______ als Aufenthaltsort zu-
gewiesen. Am 19. März 2012 wurde der Beschwerdeführer am Flughafen
J.______ zu seinen Asylgründen angehört.
D.
Am 23. März 2012 wurde dem Beschwerdeführer und seinen beiden an-
geblichen Kindern die Einreise in die Schweiz zur Prüfung ihrer Asylgesu-
che bewilligt.
E.
Am (…) wurde G.______, ein Kind von B.______ (Vater unbekannt) gebo-
ren.
F.
Mit Eingabe vom 9. August 2012 zeigte der Rechtsvertreter seine Mandats-
übernahme an und reichte einen Arztbericht den Beschwerdeführer betref-
fend zu den Akten.
G.
Mit Schreiben vom 24. August 2012 forderte das BFM den Beschwerde-
führer auf, bis am 24. Oktober 2012 ein DNA-Gutachten zu den Akten zu
reichen, um die geltend gemachte Vaterschaft für die bis dahin (…) Kinder
zu belegen.
D-2654/2016
Seite 3
H.
Mit Eingabe vom 15. November 2012 reichte der Beschwerdeführer innert
erstreckter Frist diverse Dokumente (Geburtsurkunden etc.) zu den Akten,
welche seine Vaterschaft belegen würden. Sollten trotz der eingereichten
Dokumente weiterhin Zweifel am Verwandtschaftsverhältnis bestehen,
werde um angemessene Fristerstreckung zwecks Einreichung eines DNA-
Gutachtens ersucht.
I.
Am (…) wurde F.______, ein angeblich weiteres Kind des Beschwerdefüh-
rers und seiner angeblichen Ehefrau, geboren.
J.
Am (…) starb I.______, geboren am (...).
K.
Mit Eingabe vom 27. März 2014 ersuchte der Beschwerdeführer um Aus-
kunft über den Verfahrensstand und um raschen Verfahrensabschluss.
L.
Mit Eingabe vom 12. September 2014 ersuchte der Rechtsvertreter um
Auskunft über den Verfahrensstand und um raschen Abschluss des Ver-
fahrens.
M.
Mit Verfügung vom 19. Dezember 2014 wurde dem Beschwerdeführer das
rechtliche Gehör zur Dokumentenanalyse der Kantonspolizei J.______ ge-
währt, gemäss welcher die eingereichten Geburtsurkunden Fälschungen
seien.
N.
Mit Eingabe vom 15. Januar 2015 nahm der Beschwerdeführer innert er-
streckter Frist Stellung und führte im Wesentlichen aus, sofern das SEM
für die Kosten aufkomme, würden er und seine Kinder sich sofort einem
DNA-Test unterziehen lassen; er selber habe die finanziellen Mittel hierfür
nicht. Des Weiteren nahm der Beschwerdeführer zum Abklärungsergebnis
der Dokumentenanalyse der Kantonspolizei J.______ Stellung.
O.
Mit Eingabe vom 25. August 2015 wurde erneut um Auskunft über den
Stand des Verfahrens ersucht und ausgeführt, sollte das SEM an der
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Seite 4
Durchführung eines DNA-Tests festhalten, werde – angesichts der Fürsor-
geabhängigkeit des Beschwerdeführer – darum ersucht, dass das SEM die
Kosten übernehme.
P.
Mit Eingabe vom 29. Januar 2016 ersuchte der Beschwerdeführer erneut
um Auskunft über den Verfahrensstand, um Kostenübernahme für den
DNA-Test durch das SEM und um raschen Abschluss des Verfahrens, wo-
bei – sollte erneut keine Reaktion von Seiten des SEM kommen – eine
Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einge-
reicht werde.
Q.
Mit Eingabe vom 29. April 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein, worin
um Feststellung, dass das vorliegende Asylverfahren zu lange dauere, er-
sucht wurde und darum, dass das SEM anzuweisen sei, das Asylverfahren
ohne weitere Verzögerung zu bearbeiten und abzuschliessen. In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses ersucht.
R.
Mit Verfügung vom 4. Mai 2016 verzichtete die Instruktionsrichterin auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses und stellte fest, dass über das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu einem späteren
Zeitpunkt befunden werde. Der Vorinstanz wurde Gelegenheit eingeräumt,
innert Frist eine Vernehmlassung sowie der Aktenführungspflicht entspre-
chend ordentlich geführte Akten einzureichen.
S.
In seiner Vernehmlassung vom 18. Mai 2016 beantragte das SEM die Ab-
weisung der Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, es habe Schritte
in die Wege geleitet, um das vorliegende komplexe Verfahren abzuschlies-
sen. Die familiären Beziehungen seien nicht mit Ausweispapieren belegt,
weshalb der Beschwerdeführer am 24. August 2012 aufgefordert worden
sei, sich einem DNA-Test zu unterziehen. Stattdessen habe er Identitäts-
dokumente eingereicht, welche gemäss Abklärungen der Kantonspolizei
J.______ gefälschte oder totalgefälschte Dokumente seien. Im Rahmen
des dem Beschwerdeführer am 19. Dezember 2014 gewährten rechtlichen
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Gehörs habe dieser lediglich erklärt, die Dokumente seien von den Behör-
den in seinem Heimatstaat ausgestellt worden und es sei nicht bewiesen,
dass es sich um Fälschungen handle. Sodann sei sehr wohl davon auszu-
gehen, dass der Beschwerdeführer für die relativ geringen Kosten eines
DNA-Tests hätte selber aufkommen können.
Angesichts des Ausgangs des Verfahrens wird auf die vorgängige Zustel-
lung der Vernehmlassung an die Beschwerdeführenden verzichtet (Art. 30
Abs. 2 Bst. c VwVG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtba-
ren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung
einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zu-
ständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch
MARKUS MÜLLER, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bun-
desgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), 2008, Rz. 3 zu
Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vor-
liegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig.
1.2 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass
einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus,
dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer
Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist
anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu han-
deln, und dem Rechtssuchenden nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG
Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2, mit weiteren Hinwei-
sen).
Die Beschwerdeführenden, welche in der Schweiz Asylgesuche gestellt
und um Erlass eines entsprechenden Asylentscheids in Form einer an-
fechtbaren Verfügung ersucht haben, sind zur Beschwerde legitimiert.
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Seite 6
1.3 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grund-
sätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Den-
noch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben
einer beschwerdeführenden Person, zumal auch hier der Grundsatz von
Treu und Glauben eine Grenze bildet. Der Zeitpunkt der Beschwerdeerhe-
bung ist vorliegend nicht zu beanstanden. Die beschwerdeführende Per-
son muss überdies darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung
ein schutzwürdiges – mithin aktuelles und praktisches – Interesse an der
Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer
entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, 2. Aufl., 2013, Rz. 5.23).
Das schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführenden an der Vornahme
der allenfalls verzögerten Amtshandlung manifestiert sich vorliegend in den
bei den Akten liegenden Eingaben, mit welchen um beförderliche Verfah-
renserledigung und Anberaumung einer Anhörung ersucht wurde. Auf die
Rechtsverzögerungsbeschwerde ist damit einzutreten.
2.
Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich auf
die Frage, ob das Gebot des Rechtsschutzes in angemessener Zeit im
konkreten Fall verletzt worden ist oder nicht. Im Falle einer Gutheissung
der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die
Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen hat sich das Gericht
einer Stellungnahme dazu, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid
inhaltlich hätte ausfallen sollen, zu enthalten, da es – Spezialkonstellatio-
nen vorbehalten – nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entschei-
den darf, ansonsten der Instanzenzug verkürzt und allenfalls weitere
Rechte der am Verfahren Beteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15
E. 3.1.2, mit weiteren Hinweisen).
3.
Vorab ist im Rahmen der über das Rügeprinzip hinausgehenden Prüfungs-
befugnis des Bundesverwaltungsgerichts von Amtes wegen eine Verlet-
zung der Aktenführungspflicht durch das SEM festzustellen. Die Aktenfüh-
rungspflicht – sie beinhaltet insbesondere die übersichtlich geordnete Ab-
lage, Paginierung und Registrierung der vollständigen Akten im Aktenver-
zeichnis – ergibt sich aus dem Akteneinsichtsrecht der Beschwerdeführen-
den, welches in Art. 26 ff. VwVG geregelt ist und Teilgehalt des Anspruchs
auf rechtliches Gehör darstellt (vgl. dazu ausführlich BVGE 2011/37 E.
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Seite 7
5.4.1). Der Anspruch auf Akteneinsicht setzt eine geordnete, übersichtliche
und vollständige Aktenführung voraus (vgl. GEROLD STEINMANN, in: St. Gal-
ler Kommentar zur BV, 3. Aufl. 2014, Art. 29 N. 42 ff. m.H.; BGE 137 II 266
E. 3.2, 136 I 229 E. 5.2, 135 I 279 E. 2.3, 135 II 286 E. 5.1; Urteil des BGer
8C_319/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 2.2; BVGE 2012/24 E. 3.2,
2011/37 E. 5.4.1 je m.H.).
Sie ist aber auch für die rekursinstanzlichen Behörden von massgeblicher
Bedeutung, weil im Falle einer Unkenntnis über die von der Vorinstanz tat-
sächlich herangezogenen Akten die Gefahr eines unrichtigen – wenngleich
grundsätzlich revisionsfähigen – Urteils besteht, wodurch erneut der An-
spruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör verletzt wäre. Vorliegend hat
das SEM die Akten des Verfahrens – auch nach der in der Verfügung vom
4. Mai 2016 gemachten Aufforderung – weder vollständig paginiert noch
vollständig in einem Aktenverzeichnis aufgenommen und damit die Akten-
führungspflicht verletzt. Daraus resultiert, dass der Sachverhalt, wie er
oben aufgeführt wurde, möglicherweise unvollständig (bspw. fehlt in den
paginierten Akten das Protokoll der Befragung zur Person des Beschwer-
deführers) oder falsch ist. Ebenso kann aus den dem Gericht vorliegenden
Akten nicht beurteilt werden, welche Kinder in die vorläufige Aufnahme der
angeblichen Ehefrau des Beschwerdeführers einbezogen wurden und wel-
che nicht. Für die Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbe-
schwerde erachtet das Gericht den Sachverhalt jedoch für ausreichend er-
stellt und die ungenügende Aktenführung war für die Beschwerdeführen-
den im bisherigen Verfahren nicht von entscheidwesentlicher Bedeutung.
4.
4.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der
allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede
Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener
Frist. Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte
der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 173 f., mit weiteren Hinweisen).
4.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinn des Gesetzes ist nach Lehre und
Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer
Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht
innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als
angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens
ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beur-
teilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sa-
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Seite 8
che, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Be-
deutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische
Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2 mit
weiteren Hinweisen auf Lehre und Praxis). Ein Verschulden der Behörde
an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsver-
zögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels
oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 107
Ib 160 E. 3c, 103 V 190 E. 5.2). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen
sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu be-
rücksichtigen.
5.
5.1 In der Beschwerde vom 29. April 2016 wird gerügt, das SEM habe das
Asylverfahren der Beschwerdeführenden seit der Einreichung der Asylge-
suche im März 2012, respektive nachdem die Befragung und Anhörung
durchgeführt worden sei, nicht abgeschlossen. In den Schreiben vom
21. August 2013, 27. März 2014, 12. September 2014, 25. August 2015
und 29. Januar 2016 sei mehrmals um rasche Erledigung des Verfahrens
ersucht worden. Seit der Mandatsübernahme im August 2012 habe sich
das SEM lediglich zweimal, mit Schreiben vom 24. August 2012 und 19.
Dezember 2014, an die Beschwerdeführenden gewandt. Seit nunmehr 15
Monaten sei von Seiten des SEM, trotz mehrmaligem Nachfragen, keine
Reaktion mehr erfolgt.
5.2 Gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. b AsylG hört das SEM die Asylsuchenden
innerhalb von 20 Tagen nach dem Entscheid über die Zuweisung in den
Kanton zu den Asylgründen an. Nach den vom Gesetzgeber per 1. Februar
2014 zusätzlich verschärften Behandlungsfristen für das erstinstanzliche
Asylverfahren ist über Asylgesuche materiell in der Regel innerhalb von
zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu entscheiden (Art. 37 Abs. 2
AsylG).
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht stellt vorliegend nach Durchsicht der
vorinstanzlichen Akten fest, dass seit der Anhörung des Beschwerdefüh-
rers vom 19. März 2012, der unmittelbar daran erfolgten Kantonszuwei-
sung sowie der Verfügung vom 24. August 2012 bis im Dezember 2014
keine verfahrensleitenden Handlungen seitens des BFM mehr erfolgt sind.
Nachdem das BFM am 19. Dezember 2014 dem Beschwerdeführer das
rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis der Kantonspolizei J.______ ge-
währte, hüllte sich das SEM erneut in Schweigen. Sämtliche Ersuchen des
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Seite 9
Rechtsvertreters um Beschleunigung des Asylverfahrens und auch die An-
drohung der Einleitung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde blieben un-
beantwortet. Die letzte den Akten zu entnehmende Amtshandlung datiert
vom 19. Dezember 2014.
5.4 Dem Bundesverwaltungsgericht ist die hohe Arbeitslast des SEM be-
kannt, und es ist nicht nur nachvollziehbar, sondern aufgrund der Ge-
schäftslast unvermeidbar, dass nicht jedes Asylverfahren innerhalb der ge-
setzlichen Behandlungsfristen abgeschlossen werden kann, was in der
Formulierung von Art. 37 Abs. 2 AsylG ("in der Regel") zum Ausdruck
kommt. Die vom SEM in seiner Vernehmlassung gemachten Ausführun-
gen, es handle sich um ein komplexes Verfahren und der Beschwerdefüh-
rer sei im Wesentlichen selber dafür verantwortlich, dass das Verfahren
noch nicht abgeschlossen worden sei, vermögen jedoch nicht zu überzeu-
gen. Es ist aus dem Gericht vorliegenden Akten nicht ersichtlich, warum
das vorliegende Verfahren derart komplex sein sollte, als dass ein Verfah-
rensabschluss innert vier Jahren nicht möglich gewesen sein soll. Zudem
widerspricht sich das SEM insofern selbst, wenn es einerseits von einem
komplexen Verfahren spricht und andererseits, abgesehen von den er-
wähnten beiden Schreiben, in den vergangenen vier Jahren keine weiteren
Abklärungen getätigt hat. Es ist nicht am Gericht dem SEM im Rahmen der
vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde vorzuschreiben, wie es sei-
ner Untersuchungspflicht nachzukommen und den Sachverhalt zu erstel-
len hat, weshalb sich das Gericht auch nicht dazu äussert, wer die Kosten
für die vorliegend zur Diskussion stehenden DNA-Gutachten zu tragen hat.
Aus den vorliegenden Akten geht jedoch eindeutig hervor, dass die etlichen
Eingaben, in welchen um Kostenübernahme durch die Vorinstanz ersucht
wurde, unbehandelt geblieben sind. Schliesslich erscheint im vorliegenden
Verfahren auch besonders stossend, dass einerseits die Ehefrau und ein
Teil der Kinder in der Schweiz vorläufig aufgenommen sind, während – auf-
grund der mangelhaften Aktenführung lässt sich dieses Sachverhaltsele-
ment nicht klar feststellen – mehrere Kinder seit über vier Jahren in einem
rechtlich unklaren Status verweilen. Damit wurde der besonderen Schutz-
bedürftigkeit von minderjährigen Asylsuchenden nicht Rechnung getragen,
zumal aus den Akten hinsichtlich Abklärungen zu allfälligen Leistungen der
Invalidenversicherung betreffend ein Kind erhellt, dass die zuständigen
kantonalen Behörden seit Februar 2014 ebenfalls vergeblich auf eine Aus-
kunft des SEM warten.
5.5 Daraus ergibt sich, dass die Asylgesuche der Beschwerdeführenden
vom SEM nicht mit der notwendigen Beförderlichkeit behandelt wurden.
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Seite 10
Das SEM muss sich unter diesen Umständen eine Verletzung des Be-
schleunigungsgebots von Art. 29 Abs. 1 BV vorhalten lassen.
6.
Die Rüge der Rechtsverzögerung erweist sich damit als begründet und die
Beschwerde ist gutzuheissen. Die Akten gehen an das SEM zurück, ver-
bunden mit der Anweisung, das Asylverfahren der Beschwerdeführenden
beförderlich weiterzuführen und die Asylgesuche zügig einer anfechtbaren
Verfügung zuzuführen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird als gegen-
standslos abgeschrieben.
7.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es
wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertre-
tungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig ab-
schätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann
(Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden
Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist das SEM anzuweisen, den Be-
schwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. (…).–
auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2654/2016
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Das SEM wird angewiesen, die Asylgesuche der Beschwerdeführenden
umgehend an die Hand zu nehmen und zu entscheiden.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird als gegenstandslos abgeschrieben.
5.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von
Fr. (…).– auszurichten.
6. .
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Eva Hostettler
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