B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2654/2017
Ur t e i l vom 2 2 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Markus König,
Richter Jürg Marcel Tiefenthal,
Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Nora Maria Riss,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 6. April 2017 / N (…).
D-2654/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer
Ethnie – suchte am 1. August 2015 in der Schweiz um Asyl nach.
B.
Auf dem Personalienblatt des Empfangs- und Verfahrenszentrum gab er
als Geburtsdatum den (…) an. Das SEM veranlasste daraufhin beim Spital
(…) eine Handknochenanalyse, welche mit Befund vom 6. August 2015 ein
Skelettalter von (…) Jahren ergab.
C.
Am 18. August 2015 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhö-
rung zur Person (BzP) summarisch befragt und zum Befund der Handkno-
chenanalyse angehört. In der Folge wurde das angegebene Geburtsdatum
beibehalten und der Beschwerdeführer als unbegleiteter Minderjähriger
dem Kanton B._______ zugewiesen, in dem ein Onkel wohnt (N […]).
D.
In der (BzP) am 18. August 2015 sowie in der einlässlichen Anhörung am
19. Mai 2016 gab der Beschwerdeführer zu seinem persönlichen Hinter-
grund an, er sei in C._______ oder D._______, Zoba E._______, geboren.
Er habe dort bis zur zweiten Klasse bei seinen Grosseltern mütterlicher-
seits gelebt und die Schule besucht. Danach sei er mit seiner Mutter und
den Geschwistern in F._______ gewesen, ohne die Schule zu besuchen.
Einige Monate später bzw. im Jahr 2006 sei seine Familie nach G._______
gezogen. Dort habe er den Schulbesuch wieder aufgenommen und sei bis
zur vierten beziehungsweise sechsten Klasse in die Schule gegangen.
Später habe er die Schule abgebrochen und bis zur Ausreise die Tiere der
Familie in der Umgebung von G._______ gehütet. Er habe sich aber auch
immer wieder längere Zeit bei seinen Grosseltern in C._______/D._______
aufgehalten, weil er sich mit seinem älteren Bruder H._______ nicht so gut
verstanden habe, beziehungsweise um seinen Grosseltern zu helfen. Sein
Bruder H._______ habe dann ein Aufgebot zum Militärdienst erhalten und
Eritrea verlassen. Letzterer habe ebenfalls in der Schweiz ein Asylgesuch
gestellt (am 29. Juli 2014, vgl. N (…), Beschwerdedossier
D-2602/2017). Sein Vater sei beim Militär und daher selten zuhause gewe-
sen. Seine Mutter, seine beiden Schwestern sowie sein jüngerer Bruder
lebten weiterhin in G._______.
D-2654/2017
Seite 3
Zur Begründung seines Gesuchs führte er im Wesentlichen aus, wegen
seines Bruders H._______ (vgl. Urteil D-2602/2017 vom 22. August 2017),
der den Nationaldienst verweigert habe, inhaftiert worden zu sein, nach
einem ersten Ausreiseversuch inhaftiert worden und dann erneut bezie-
hungsweise nur einmal illegal ausgereist, ein Aufgebot zum Militärdienst
erhalten zu haben und beziehungsweise oder bei Razzien registriert wor-
den zu sein. Weiter habe er aufgrund der schwierigen Lebensumstände die
Schule abbrechen müssen.
Der Beschwerdeführer reichte keine Ausweis- oder Identitätspapiere zu
den Akten.
E.
Mit Schreiben vom 22. Dezember 2015 leitete das für unbegleitete Minder-
jährige zuständige Amt für (…) des Kantons C._______ der Vorinstanz die
Kopie einer Identitätskarte (Nr. […]) weiter. Anlässlich der Anhörung am
19. Mai 2016 gab der Beschwerdeführer an, dass es sich dabei um jene
seiner Mutter handle.
F.
Am 28. Juni 2016 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer sowie
seinem Bruder H._______ (Urteil D-2602/2017) aufgrund von Widersprü-
chen in ihren jeweiligen Aussagen das rechtliche Gehör.
Dabei machte der Beschwerdeführer unter anderem geltend, psychische
Probleme zu haben, beziehungsweise bei grossem Ärger Anfälle erlitten
zu haben, welche ihn zu Boden fallen liessen. In der Schweiz habe er sol-
che Anfälle auch schon gehabt und sei einmal mit der Ambulanz in ein Spi-
tal gebracht worden. Er weigere sich aber, zum Arzt zu gehen.
Im Rahmen des rechtlichen Gehörs wurde er aufgefordert, bis am 12. Juli
2016 einen ärztlichen Bericht zu dem erwähnten Vorfall in der Schweiz ein-
zureichen, bei dem er ins Spital gebracht worden sei.
G.
Mit Schreiben vom 11. Juli 2016 teilte der Bruder H._______ mit, dass in
Kürze ein ärztlicher Bericht des (…)spitals (…) eingereicht würde.
H.
Mit Schreiben vom 9. November 2016 wurde der Beschwerdeführer erneut
aufgefordert, bis am 30. November 2016 einen ärztlichen Bericht einzu-
reichen.
D-2654/2017
Seite 4
I.
Mit Schreiben vom 14. März 2017 übersandte das (…)spital C._______,
Klinik für (…), zwei ärztliche Berichte, ausgestellt am 12. Mai 2016 und am
11. Juli 2016, mit dem Hinweis, dass diese Berichte bereits einmal zuge-
stellt worden seien.
Aus den Berichten geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 12. Mai
2016 aufgrund eines Anfalls in das Spital eingeliefert worden sei und der
Verdacht auf einen generalisierten epileptischen Anfall bestehe. Für eine
definitive Beurteilung seien aber weitere Abklärungen nötig. Der Beschwer-
deführer habe auf eine Medikation verzichtet.
J.
Mit Verfügung vom 6. April 2017 – eröffnet am 8. April 2017 – verneinte die
Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte
sein Asylgesuch ab, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung und
deren Vollzug aus der Schweiz.
K.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 8. Mai 2017 (Poststempel) erhob
der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ge-
gen den Entscheid und beantragte, die Verfügung sei im Punkt 3 aufzuhe-
ben, es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit der
Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme als Ausländer zu
gewähren.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG (SR 172.021) und Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Mai 2017 stellte die Instruktionsrichterin
fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten, forderte ihn zur Nachreichung einer Unterstützungsbe-
stätigung auf, verbunden mit dem Hinweis, über das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung zu einem späteren Zeitpunkt zu
befinden, und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
M.
Mit Schreiben vom 26. Mai 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Unter-
stützungsbestätigung zu den Akten.
D-2654/2017
Seite 5
N.
In ihrer Vernehmlassung vom 19. Mai 2017 nahm die Vorinstanz zur Be-
schwerdeschrift Stellung. Diese wurde dem Beschwerdeführer am 26. Mai
2017 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Dabei entschei-
det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht
zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und Art. 105 ff.
AsylG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine
Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52
Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
Die am 8. Mai 2017 eingereichte Beschwerde richtet sich gegen die Dispo-
sitivziffer 3 der angefochtenen Verfügung. Prozessgegenstand bilden –
entsprechend den Beschwerdevorbringen – vorliegend die Anordnung der
Wegweisung und deren Vollzug, während die Verneinung der Flüchtlings-
eigenschaft sowie die Ablehnung seines Asylgesuchs (Dispositivziffern 1
und 2) unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE
2014/26 E. 5), da bei der Prüfung des Vorliegens von Wegweisungsvoll-
zugshindernissen ausschliesslich Bestimmungen des Ausländergesetzes
zur Anwendung gelangen. Gemäss Art. 112 Abs. 1 AuG in Verbindung mit
Art. 49 VwVG umfassen die zulässigen Rügen die Verletzung des Bundes-
rechts, die unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhalts so-
wie die Unangemessenheit.
D-2654/2017
Seite 6
4.
Das vorliegende Beschwerdeverfahren wurde mit dem Beschwerdeverfah-
ren des Bruders H._______ (D-2602/2017) koordiniert.
5.
5.1 Die Vorinstanz führte in ihrem Entscheid aus, nachdem die Asylvorbrin-
gen nicht glaubhaft gemacht beziehungsweise nicht asylrelevant seien, sei
die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu verneinen, sein Asyl-
gesuch sei abzulehnen und er sei zur Ausreise verpflichtet. Bezüglich des
Vollzugs der Wegweisung könne aufgrund der Schilderungen des Be-
schwerdeführers und der Aktenlage im Verfahren seines Bruders ange-
nommen werden, dass er ursprünglich aus Eritrea stamme und sich dort
über einen gewissen Zeitraum aufgehalten habe, das Land aber zu einem
viel früheren Zeitpunkt, als von ihm geltend gemacht, verlassen habe. Den
Akten liessen sich aber keine Anhaltspunkte entnehmen, die den Wegwei-
sungsvollzug unzulässig, unzumutbar oder unmöglich machten. Insbeson-
dere lasse weder die allgemeine Lage in Eritrea noch die individuelle Situ-
ation des Beschwerdeführers (jung, Schulbildung, grosses familiäres Be-
ziehungsnetz, Vieh im Familienbesitz, um das er sich gekümmert habe) auf
eine konkrete Gefährdung bei Rückkehr schliessen. Soweit er geltend ma-
che, psychische Probleme beziehungsweise Anfälle zu haben, sei er des-
wegen im Heimatland nie in medizinscher Behandlung gewesen. Er könne
sich nicht einmal an den letzten Anfall in Eritrea erinnern. Die eingereichten
ärztlichen Berichte bestätigten die Einlieferung ins Spital aufgrund eines
Anfalls in der Schweiz, wobei der Verdacht auf einen generalisierten epi-
leptischen Anfall bestehe. Der Beschwerdeführer habe jedoch eine medi-
zinische Behandlung abgelehnt und verweigere sich weiteren medizinisch
notwendigen Abklärungen, weshalb auch aus gesundheitlichen Gründen
nichts gegen eine Rückkehr nach Eritrea spreche.
5.2 In der Beschwerdeschrift hielt der Beschwerdeführer dem im Wesent-
lichen entgegen, er sei im wehrdienstfähigen Alter und würde bei einer
Rückkehr nach Eritrea – wenn nicht wegen illegaler Ausreise inhaftiert –
mit Sicherheit sofort rekrutiert und in den Militärdienst eingezogen. Unter
Bezug auf einen Länderbericht des UNO-Menschenrechtsrates, ein Urteil
des britischen Upper Tribunal vom 11. Oktober 2016 sowie einem Urteil
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 4
EMRK stelle dieser Zwang zum Militärdienst in Eritrea, wie er sich derzeit
gestalte, eine Verletzung von Art. 3 sowie Art. 4 Abs. 2 EMRK dar. Seine
Wegweisung sei daher unzulässig oder zumindest unzumutbar.
D-2654/2017
Seite 7
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von
Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flücht-
lingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.1 Der Vollzug ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegen-
stehen.
7.1.1 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der
in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung finden (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]). Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich mithin nach
den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (ins-
besondere Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 FoK; Art. 3 und hier auch Art. 4 EMRK).
Vorliegend macht der Beschwerdeführer geltend, der Wegweisungsvollzug
sei angesichts der drohenden Einziehung in den eritreischen National-
dienst und einer damit verbundenen Verletzung von Art. 3 und Art. 4 Abs. 2
EMRK als unzulässig anzusehen.
D-2654/2017
Seite 8
7.1.2 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehen-
der Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwal-
tungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden
(vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [zur Publikation vor-
gesehen] E. 6.1). Nachdem das Gericht im genannten Urteil festhielt, dass
es sich beim eritreischen Nationaldienst nicht um Sklaverei oder Leibei-
genschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK handle (vgl. hierzu Urteil
E-5022/2017 E. 6.1.4), prüfte es die Zulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zugs sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4
Abs. 2 EMRK; vgl. nachfolgend, E. 7.1.2.2) als auch unter jenem des Ver-
bots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung
(Art. 3 EMRK; vgl. nachfolgend, E. 7.1.2.3).
7.1.2.1 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen ge-
langte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher
Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Ge-
währung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson
kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich
nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen
fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen
könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundaus-
bildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig;
im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Un-
terkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienst-
sold – trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit – kaum ausreiche,
um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das
Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst –
insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst
– zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum Ganzen
Urteil E-5022/2017 E. 6.1.5.2).
7.1.2.2 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht zu-
nächst aus, dass auch der militärische Nationaldienst im Falle von Eritrea
von Art. 4 Abs. 2 EMRK erfasst sei. Ein Ausschluss gemäss Art. 4 Abs. 3
EMRK falle ausser Betracht (vgl. ausführlich Urteil E-5022/2017
E. 6.1.5.1). Das Gericht hielt sodann fest, Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem
Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn das ernsthafte Risiko einer
flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsverbots anzunehmen wäre. Der
im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unab-
sehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für den Staat ausführen zu müs-
sen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil
D-2654/2017
Seite 9
beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines essenziellen Gehalts; in-
sofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen. Nicht erstellt sei zu-
dem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe sys-
tematisch stattfänden, so dass jede Nationaldienstleistende und jeder Na-
tionaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst sol-
che Übergriffe zu erleiden. In diesem Zusammenhang ist in Betracht zu
ziehen, dass der Nationaldienst in vielen Fällen im zivilen Bereich geleistet
werden kann, wo sich die Situation oft nur gering von Tätigkeiten im Rah-
men eines Arbeitsvertrages unterscheidet. Die Berichte zu Misshandlun-
gen hingegen beziehen sich in der Regel auf den militärischen Bereich und
stehen vielfach im Zusammenhang mit Desertion. Insgesamt sei eine Ver-
letzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzugs zu ver-
neinen (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1.5.2).
7.1.2.3 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen-
rechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK
das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar
2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017
führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinrei-
chenden Belege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuellen
Übergriffe im Nationaldienst systematisch stattfänden, so dass alle Dienst-
leistenden dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wären, selbst solche Über-
griffe zu erleiden (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 7.1.2.2). Es besteht daher kein
ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einzie-
hung in den eritreischen Nationaldienst (Urteil E-5022/2017 E. 6.1.6). Auch
von einem real risk einer Haftstrafe allein aufgrund der Ausreise vor beste-
hender Dienstpflicht ging das Bundesverwaltungsgericht nicht aus (vgl. Ur-
teil E-5022/2017 E. 6.1.8).
7.1.3 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwer-
deschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten.
7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
D-2654/2017
Seite 10
7.2.1 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 hielt das Bundesverwal-
tungsgericht nach eingehender Analyse der Ländersituation fest (vgl. Urteil
D-2311/2016 E. 15 und 16), angesichts der dokumentierten Verbesserun-
gen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen so-
wie im Gesundheitssystem Eritreas könne die bisherige Praxis, dass eine
Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei
(vgl. EMARK 2005 Nr. 12), nicht mehr aufrechterhalten werden (Urteil
D-2311/2016 E. 17.2).
7.2.2 Im bereits erwähnten Urteil E-5022/2017 befand das Gericht nun-
mehr, dass auch Personen, welche bei Rückkehr nach Eritrea in den Nati-
onaldienst eingezogen würden, aufgrund der allgemeinen Verhältnisse im
Nationaldienst nicht in eine existenzielle Notlage zu geraten drohen (vgl.
Urteil E-5022/2017 E. 6.2.3). Zudem bestehe kein Grund zur Annahme, sie
würden überwiegend wahrscheinlich von Misshandlungen oder sexueller
Übergriffen betroffen (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.2.4). Demnach sei auch
nicht davon auszugehen, dass Nationaldienstleistende bei Rückkehr gene-
rell im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG konkret gefährdet seien. Die drohende
Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt mithin nicht zur Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
7.2.3 Angesichts der im Urteil D-2311/2016 festgehaltenen schwierigen all-
gemeinen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage in Eritrea muss bei
Vorliegen besonderer Umstände aber nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibt im
Einzelfall zu prüfen (Urteil D-2311/2016 E. 17.2).
Im Fall des Beschwerdeführers liegen keine solchen besonderen Um-
stände vor. Im Gegenteil ist er jung, verfügt über eine gewisse Schulbildung
und ein familiäres Beziehungsnetz. Auch seine gesundheitlichen Vorbrin-
gen betreffend psychische Probleme und Anfälle sind nicht geeignet, den
Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen zu lassen. Er verweigert
sich selber medizinischen Abklärungen sowie einer Medikation in der
Schweiz, ohne dass sich sein Gesundheitszustand gravierend verschlech-
tert hätte, weshalb auch nicht davon auszugehen ist, dass er auf medizini-
sche Unterstützung in Eritrea angewiesen wäre oder sie überhaupt in An-
spruch nehmen würde. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbe-
züglich auch auf die zutreffende Einschätzung der Vorinstanz verwiesen
werden, der sich das Gericht vollumfänglich anschliesst (vgl. E. 5.1).
D-2654/2017
Seite 11
Seit Einreichung der Beschwerde haben sich überdies weitere Verbesse-
rungen ergeben; namentlich haben Äthiopien und Eritrea jüngst ein Frie-
densabkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Friedens-
abkommen in Eritrea – Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst nicht,
11. Juli 2018).
7.2.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegwei-
sung nicht als unzumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG).
7.3 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es
obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 112 Abs. 1 AuG; Art. 49
VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Beschwerdeeingabe er-
suchte er jedoch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG. Die vom Beschwerdeführer gestellten Rechtsbegeh-
ren erschienen im Zeitpunkt der Beschwerde, welche vor den erwähnten
Referenzurteilen D-2311/2016 und E-5022/2017 eingereicht wurde, nicht
von vornherein aussichtslos. Zudem konnte er zwischenzeitlich seine Be-
dürftigkeit im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG durch Einreichung einer Un-
terstützungsbestätigung belegen, weshalb das Gesuch gutzuheissen ist
und keine Verfahrenskosten erhoben werden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
D-2654/2017
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Teresia Gordzielik
Versand: