B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2655/2014/pjn
U r t e i l v o m 2 9 . J u l i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren (…), Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Seraina Berner,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgewährung;
Verfügung des BFM vom 15. April 2014 / N (…).
D-2655/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland
Ende Oktober 2011 in Richtung B._______, von wo aus sie über
C._______ in die D._______ weiterreiste und auf dem Luftweg am 4. Mai
2012 unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz einreiste. Glei-
chentags stellte sie ein Asylgesuch. Am 15. Mai 2014 wurde sie im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum E._______ zur Person befragt und am 29.
Mai 2014 führte das BFM eine direkte Anhörung durch.
B.
Sie machte geltend, sie sei eritreische Staatsangehörige tygrinischer
Volkszugehörigkeit und habe in F._______ gewohnt. Die Eltern seien bei-
de – die Mutter im Jahr 2010 – verstorben. Nach dem Tod der Mutter ha-
be sie die Schule abgebrochen und sich um den Haushalt gekümmert.
Am 10. April 2011 habe sie sich religiös getraut, um nicht in den Militär-
dienst eingezogen zu werden. Ihr Ehemann sei im Militärdienst in
G._______ stationiert gewesen. Am 2. Mai 2011 sei sie auf dem Weg zur
Schwester nach H._______ an einem Kontrollpunkt von Soldaten festge-
nommen worden, weil sie keinen Passierschein bei sich gehabt habe.
Dabei habe man sie geschlagen, weshalb sie auch heute noch (…) habe.
Nach einem Tag Haft in H._______ sei sie zwecks militärischer Ausbil-
dung nach I.______ gebracht und zehn Tage später einer Einheit zuge-
teilt worden. Während der militärischen Ausbildung habe man sie wieder-
holt geschlagen. Ausserdem habe es willkürliche Bestrafungen gegeben.
Am 28. Oktober 2011 sei ihr mit einem Bekannten die Flucht aus I.______
gelungen. Anschliessend habe sie das Heimatland verlassen. Nach der
Ausreise der Beschwerdeführerin sei die Schwester in H._______ von
den Behörden aufgesucht und festgenommen worden. Bei ihrer Freilas-
sung habe sie eine Vorladung erhalten, worauf sie in den B._______ ge-
flohen sei.
C.
Mit Verfügung vom 15. April 2014 – eröffnet am folgenden Tag – stellte
das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nach Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG (SR 142.31), lehnte indessen ihr Asylge-
such ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz an. Mangels Zu-
lässigkeit des Wegweisungsvollzugs wurde die vorläufige Aufnahme an-
geordnet. Zur Begründung legte es dar, dass die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin einerseits teilweise den Anforderungen an die Glaub-
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haftmachung nicht zu genügen vermöchten; andererseits sei aufgrund
der Aktenlage nicht auszuschliessen, dass sie ihr Heimatland Eritrea ille-
gal und im rekrutierungsfähigen Alter verlassen habe, weshalb sie im Fall
einer Rückkehr ins Heimatland mit ernsthaften Nachteilen im Sinne von
Art. 3 AsylG zu rechnen habe, da die eritreischen Behörden Personen im
rekrutierungsfähigen Alter, welche das Heimatland illegal verlassen hät-
ten, grundsätzlich eine regierungsfeindliche Haltung unterstellen und die-
se sehr streng bestrafen würden, wobei die Strafmassnahmen durch ein
hohes Mass an Brutalität gekennzeichnet seien. Da vorliegend die flücht-
lingsrelevanten Elemente erst mit der illegalen Ausreise entstanden sei-
en, mithin subjektive Nachfluchtgründe vorlägen, werde die Beschwerde-
führerin zwar als Flüchtling anerkannt, indessen werde ihr kein Asyl ge-
währt. Auf die weiteren Einzelheiten der Begründung wird in den nachfol-
genden Erwägungen Bezug genommen.
D.
Gegen diese Verfügung liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
15. Mai 2014 Beschwerde erheben. Sie beantragte die Aufhebung der
Ziff. 2 und 3 der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege unter Einschluss des Verzichts auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung einer unentgeltlichen
Rechtsvertretung. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwä-
gungen Bezug genommen. Der Beschwerde lagen eine Vollmacht, die
Kopie der angefochtenen Verfügung und einer Fotografie bei.
E.
Am 27. Mai 2014 ging die Fürsorgebestätigung vom 23. Mai 2014 beim
Bundesverwaltungsgericht ein.
F.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 28. Mai 2014 wurde
der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass die Gesuche um unentgeltliche
Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG und nach Art. 110a Abs. 1 Bst. a
und Abs. 3 AsylG abgewiesen würden. Die Beschwerdeführerin wurde
aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss zu bezahlen, verbunden
mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf ihre Beschwerde nicht
eingetreten.
G.
Mit Eingabe vom 11. Juni 2014 wurde zur Zwischenverfügung vom
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28. Mai 2014 Stellung genommen und geltend gemacht, dass mit dem
beigelegten Arztbericht die dargelegten (…) sowie deren Ursachen –
nämlich Schläge – belegt werden könnten. Die im Arztbericht festgehalte-
ne (…) sei auf die anlässlich der Festnahme beim Kontrollpunkt am 2.
Mai 2011 entstandenen Schläge zurückzuführen und müsse als schwer
bezeichnet werden, zumal die Beschwerdeführerin in der Schweiz habe
operiert werden müssen. Ende Juni 2014 sei ein weiterer Eingriff geplant.
Die Aussagen der Beschwerdeführerin würden sich somit mit dem medi-
zinischen Befund decken, was für deren Glaubhaftigkeit spreche. Erneut
wurde darum ersucht, die gestellten Anträge gutzuheissen.
H.
Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht am 10. Juni 2014 bezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig
entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
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Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifi-
schen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Wie das BFM in der angefochtenen Verfügung mit hinreichender und
zutreffender Begründung feststellte, sind die Aussagen der Beschwerde-
führerin über ihre Festnahme, ihren Aufenthalt in I.______ und ihre Flucht
insgesamt äusserst dürftig und teilweise widersprüchlich ausgefallen,
weshalb sie nicht geglaubt werden können. Das Bundesverwaltungsge-
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richt schliesst sich den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich an.
Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die Ausführungen in
der angefochtenen Verfügung und auf diejenigen in der Zwischenverfü-
gung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 2014 verwiesen.
5.2 Insbesondere fällt auf, dass die Beschwerdeführerin die Fragen nach
einer genaueren Beschreibung dessen, was sie anlässlich der geltend
gemachten Festnahme erlebt haben soll, sowie die Frage nach dem, was
gesagt worden sei oder die Aufforderung, den Tag zu beschreiben, mit
sich wiederholenden und stereotypen Aussagen beantwortete, weshalb
die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen schon deshalb in Frage zu stellen ist
(vgl. Akte A16/16 S. 6 f.). Ihre einsilbigen und dürftigen Aussagen ziehen
sich wie ein roter Faden durch das ganze Anhörungsprotokoll und vermit-
teln nicht den Eindruck, das Erzählte selbst erlebt zu haben. Folglich
kann der Beschwerdeführerin weder geglaubt werden, dass sie festge-
nommen, geschlagen und nach I.______ zur militärischen Ausbildung ge-
zwungen wurde, noch erscheint es glaubhaft, dass die in der Schweiz
ärztlich behandelten (…) auf Schläge anlässlich der Festnahme zurück-
zuführen sind und eine asylrelevante Verfolgungsmassnahme darstellen.
An dieser Einschätzung vermag der nachträglich zu den Akten gereichte
Arztbericht vom 2. Juni 2014 nichts zu ändern, auch wenn darin festge-
stellt wurde, dass im Zusammenhang mit der diagnostizierten (…) eine
(…), welche sich vor Jahren ereignet hat, besteht. Allein aus dem Wort
"traumatisch" ist nicht per se auf erlittene Schläge zu schliessen, weil das
Wort "Trauma" an sich "Verletzung" bedeutet und diese auch auf andere
Ursachen als auf Schläge zurückgeführt werden kann. So können (…)
aus unterschiedlichen unfallbedingten Gründen entstehen. Der einge-
reichte Arztbericht schweigt einerseits über die konkrete Ursache der (…),
weshalb er schon aus diesem Grund nicht geeignet ist, die von der Be-
schwerdeführerin geltend gemachten Schläge anlässlich der von ihr be-
haupteten Festnahme zu belegen; andererseits würde selbst die allfällige
Feststellung im Arztbericht, die (…) sei auf Schläge zurückzuführen (so-
fern dies aus medizinischer Sicht überhaupt feststellbar ist) nicht den
Schluss zulassen, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin, sie sei an-
lässlich der Festnahme geschlagen worden, gestützt auf die Feststellun-
gen im Arztbericht als belegt zu gelten hätten, weil die Beschwerdeführe-
rin auch in einem andern als dem geltend gemachten Zusammenhang
hätte geschlagen werden können. Angesichts der unglaubhaften Aussa-
gen im Zusammenhang mit der vorgebrachten Festnahme ist es nahelie-
gend, dass sich die Schläge in einem anderen Zusammenhang ereignet
haben müssen, sollte die (…) denn auf Schläge zurückzuführen sein.
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5.3 Wie das BFM auch zutreffend feststellte, fehlt den Aussagen der Be-
schwerdeführerin über ihren Aufenthalt in I.______ der nötige Detailreich-
tum. Sie beschränkte sich bei der Darstellung ihres Aufenthaltes auf all-
gemeine, oberflächliche und dürftige Aussagen, woraus der Schluss zu
ziehen ist, sie habe diesen Aufenthalt nicht selber erlebt. Auch diesbezüg-
lich ist zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Erwägun-
gen in der Zwischenverfügung vom 28. Mai 2014 und auf die zutreffenden
Argumente in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Wie dort be-
reits erwähnt, vermag die eingereichte Kopie einer Fotografie an dieser
Einschätzung nichts zu ändern, da die Beschwerdeführerin auf diesem
Foto nicht zu erkennen ist und aus der Abbildung auch nicht ersichtlich
ist, wo die Fotografie entstanden ist. Die Aufnahme ist unter diesen Um-
ständen beweisuntauglich. Angesichts dieser Einschätzung vermag der
Einwand in der Beschwerde, das BFM habe die eingereichte Fotografie
nicht gewürdigt und damit das rechtliche Gehör verletzt, nicht zu über-
zeugen.
5.4 Auch den übrigen vom BFM erwähnten Argumenten, welche gegen
die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin sprechen, ist
zuzustimmen, weshalb diesbezüglich ebenfalls auf die Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung zu verweisen ist.
5.5 Angesichts der zahlreichen unglaubhaften Aussagen und mangels zu-
treffender Vorwürfe, ist die Rüge der Beschwerdeführerin, das BFM habe
in der Entscheidbegründung die willkürliche Verhaftung und die in diesem
Zusammenhang erwähnten Übergriffe in seiner Entscheidbegründung
nicht ausdrücklich erwähnt und damit den Sachverhalt nicht vollständig
erfasst und den Entscheid nicht genügend begründet, weshalb es das
rechtliche Gehör verletzt habe, abzuweisen. Insbesondere schliesst die
Pflicht zur Feststellung des Sachverhalts und zur Begründung des Ent-
scheids nicht die ausdrückliche Erwähnung sämtlicher Sachverhaltsele-
mente und deren Begründung mit ein; vielmehr kann und muss sich die
entscheidende Behörde auf die ihr für die Entscheidung wesentlich er-
scheinenden Sachverhaltselemente beschränken.
5.6 Die Erklärung in der Beschwerde, wonach die gesundheitlichen Ver-
fassung ((…)) der Beschwerdeführerin und Verständigungsproblemen die
substanzlosen Aussagen zu erklären vermöchten, vermag, aufgrund der
vorangehenden Erwägungen, nicht zu überzeugen. Insbesondere erklärte
die Beschwerdeführerin anlässlich der beiden Befragungen, die dolmet-
schende Person gut verstanden zu haben (vgl. Akte A5/12 S. 2 und 10,
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Seite 8
Akte A16/16 S. 1) und gesundheitlich in besserer Verfassung zu sein (vgl.
Akte A16/16 S. 13), was mit der Argumentation in der Beschwerde nicht
in Einklang zu bringen ist. Ausserdem hat sie beide Protokolle vorbehalt-
los unterzeichnet und damit zu verstehen gegeben, dass die darin enthal-
tenen Angaben ihren Aussagen entsprechen. Schliesslich hatte die an der
Anhörung anwesende Hilfswerksvertretung keine Einwände vorzubrin-
gen, was ebenfalls gegen Verständigungs- und/oder Gesundheitsproble-
me spricht. Folglich hat sich die Beschwerdeführerin die in den Protokol-
len stehenden Aussagen vollumfänglich anrechnen zu lassen.
5.7 Insgesamt ergibt sich aus den vorangehenden Erwägungen, dass die
von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Gründe, weshalb sie ihr
Heimatland verlassen habe, insgesamt nicht geglaubt werden können. An
dieser Einschätzung vermögen weder die eingereichten Beweismittel
noch die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift etwas zu än-
dern. Die Beschwerdeführerin war somit im Zeitpunkt der Ausreise aus
dem Heimatland keiner asylrelevanten Verfolgung oder Gefährdung aus-
gesetzt.
5.8
Damit sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl nicht
gegeben, weshalb das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin
zu Recht abgewiesen und die Beschwerdeführerin zu Recht aus der
Schweiz weggewiesen hat.
5.9 Ergänzend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin vom
BFM infolge illegaler Ausreise aus dem Heimatland im rektrutierungs-
fähigen Alter – mithin aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe – als
Flüchtling anerkannt und infolgedessen vorläufig aufgenommen wurde.
6.
Unter diesen Umständen erübrigen sich Ausführungen zum Vollzug der
Wegweisung.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
D-2655/2014
Seite 9
7.1
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der am 10. Juni 2014 einbezahlte Kostenvorschuss in
gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
1.1
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Der am 10. Juni 2014 einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher
Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
2.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantona-
le Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: