B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2655/2016
Ur t e i l vom 2 3 . J u n i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter François Badoud;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren am (…),
angeblich China (Volksrepublik),
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 30. März 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Hei-
matstaat am 8. Juli 2013 und reiste nach Nepal. Von einem nepalesischen
Flughafen aus sei er auf dem Luftweg etappenweise nach Europa und am
2.Juni 2014 unkontrolliert in die Schweiz gelangt, wo er gleichentags im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ ein Asylgesuch ein-
reichte. In der Folge wurde er dem Testbetrieb in N._______ zugewiesen.
A.b Anlässlich der Befragung vom 26. Juni 2014 im Verfahrenszentrum
N._______ wurde der Beschwerdeführer summarisch zu seiner Person so-
wie seinen Asylgründen befragt und am 8. Juli 2014 gemäss Art. 17 Abs. 2
Bst. b der Testphasenverordnung vom 4. September 2013 (TestV,
SR 142.318.1) vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Sein Asylgesuch
konnte indessen nicht weiter im Verfahrenszentrum N._______ behandelt
werden, weil zur Sachverhaltsermittlung weitere Abklärungen erforderlich
waren.
A.c Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend, er sei in O._______ (Bezirk P._______, Präfektur
Shigatse) geboren und habe seit dem sechsten Lebensjahr ununterbro-
chen bis zur Ausreise im Kloster Q._______, im hinteren Teil des
R._______-Gebiets gelebt. Er sei hauptsächlich für seinen kranken Lehrer
und Abt zuständig gewesen, weswegen er das Kloster nicht so oft habe
verlassen können.
Am 5. Juli 2013 sei er von zwei religiösen Freunden aus dem S._______-
Kloster gebeten worden, mit ihnen zusammen eine Plakataktion durchzu-
führen. Er habe sofort zugesagt und in der folgenden Nacht, anlässlich des
Geburtstags des Dalai Lama am 6. Juli, Plakate mit Parolen und auf Papier
kopierte tibetische Flaggen im nahe gelegenen Dorf T._______ verteilt und
an die Wände geklebt. Danach seien seine beiden Freunde wieder in ihr
U._______-Kloster zurückgekehrt.
Am nächsten Tag sei ein Mönch des U._______-Klosters mit der Mitteilung
vorbei gekommen, seine beiden Freunde seien bereits verhaftet worden,
und er werde von den chinesischen Behörden gesucht. Aus Angst, auch
verhaftet zu werden, sei er sogleich geflohen und über Nepal und unbe-
kannte Länder in die Schweiz gelangt.
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Seite 3
B.
Im Auftrag des SEM wurde mit dem Beschwerdeführer am 9. Juni 2015
mittels eines Telefoninterviews eine Sprach- und Herkunftsanalyse durch-
geführt (sog. Lingua-Analyse). Mit Schreiben vom 10. November 2015
2014 wurde ihm zu den Schlussfolgerungen des Experten das rechtliche
Gehör gewährt. Der Beschwerdeführer nahm innert Frist Stellung. Zuvor
wurde ihm ein Termin für das Anhören der Gesprächsaufzeichnung des Te-
lefoninterviews gegeben. Er nahm den Termin am 14. Dezember 1015
wahr.
C.
C.a Mit Verfügung vom 30. März 2016 – eröffnet am 1. April 2016 – wies
das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 2. Juni 2014 ab und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegwei-
sung an, verbunden mit der Einschränkung, der Vollzug der Wegweisung
in die Volksrepublik China werde ausgeschlossen.
C.b Zur Begründung machte das SEM im Wesentlichen geltend, der Sach-
verständige sei in seinem landeskundlich-kulturellen sowie linguistischen
Herkunftsgutachten vom 11. September 2015 zum Schluss gekommen, der
Beschwerdeführer sei sehr wahrscheinlich in einer exiltibetischen Gemein-
schaft ausserhalb der Volksrepublik China sozialisiert worden.
Nach Anhörung der Gesprächsaufzeichnung des Telefoninterviews habe
der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 18. Dezember 2015
bemängelt, dass das SEM bei fehlenden Chinesisch-Kenntnissen zum
Schluss komme, dass ein Gesuchsteller nicht im Tibet sozialisiert worden
sei. Zudem habe er sich an die Sprechart des Klosters, wo er sich 29 Jahre
lang aufgehalten habe, gewöhnt.
Demgegenüber verweise das SEM auf die linguistische Analyse. Darin
werde sorgfältig und auf wissenschaftlicher Basis aufgezeigt, dass die
Sprache des Beschwerdeführers keine bestimmten Ähnlichkeiten mit dem
Dialekt der Gebietshauptstadt Shigatse aufweise. Hingegen kämen meh-
rere Merkmale seiner Sprache in keinem innertibetischen Dialekt vor. Ge-
stützt auf die Lingua-Expertise komme das SEM somit zum Schluss, dass
es sich ihm um eine Person tibetischer Ethnie handle, die zur Hauptsache
ausserhalb des von ihm angegebenen Herkunftsgebiets sozialisiert wor-
den sei. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 18. Dezember
2015 vermöge dieser Einschätzung nichts Substantiiertes entgegen zu hal-
ten.
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Bei dieser Sachlage könnten auch seine Vorbringen und seine Furcht vor
asylrelevanter Verfolgung nicht geglaubt werden. Zudem seien seine Schil-
derungen zu seinen Aufgaben und zum Leben im Kloster stereotyp und
unsubstanziiert ausgefallen. Ferner habe er auf die Fragen nach seinen
Tätigkeiten ausserhalb des Klosters ausweichend und unklar geantwortet.
Widersprüchlich erscheine zudem die Schilderung des Beschwerdeführers
zur Plakataktion selbst. Zum einen habe er gesagt, er habe Plakate an
Nachbarn verteilt. Andererseits habe er angegeben, sie hätten die Aktion
nachts durchgeführt, um nicht gesehen zu werden. Angesichts der zahlrei-
chen Ungereimtheiten könnten weder das Leben des Beschwerdeführers
im Kloster noch seine Beteiligung an einer Plakataktion geglaubt werden.
In Gesamtwürdigung der Umstände, namentlich des Ergebnisses der Lin-
gua-Analyse, sei es ihm nicht gelungen, seine Herkunft aus der Volksre-
publik China sowie seine Asylgründe glaubhaft darzulegen.
Vorliegend sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen,
dass er vor seiner Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China,
sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Da er aber keine kon-
kreten, glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Dritt-
staat geliefert habe, komme das SEM zum Schluss, dass keine flüchtlings-
oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bis-
herigen Aufenthaltsort bestünden. Zusammenfassend sei festzuhalten,
dass er keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen und deshalb nicht als Flüchtling an-
erkannt werden könne. Das Asylgesuch sei nach dem Gesagten abzuwei-
sen.
C.c Was schliesslich die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des
Wegweisungsvollzugs angehe, sei diese zwar grundsätzlich von Amtes
wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht finde jedoch nach Treu und
Glauben ihre vernünftigen Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Gesuch-
stellers. Es sei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-
gerichts nicht Sache der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens
des Gesuchstellers, nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in
hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Der Beschwerdeführer habe
somit die Folgen seiner unglaubhaften Identitätsangaben und der Unglaub-
haftigkeit seines Sachverhaltsvortrags zu tragen, indem vermutungsweise
davon auszugehen sei, es stünden einer Wegweisung an den bisherigen
Aufenthaltsort keine Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG
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i.V.m. Art. 83 Abs. 2–4 AuG (SR 142.20) entgegen.
D.
D.a Mit Eingabe vom 28. April 2016 (Poststempel vom 29. April 2016) liess
der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde anheben und die nachstehend aufgeführten Rechts-
begehren stellen: Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers anzuerkennen und ihm Asyl zu
gewähren. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die
vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anzuordnen.
Subeventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme des Beschwerde-
führers anzuordnen. Des Weiteren sei festzustellen, dass der Sachverhalt
unvollständig abgeklärt und der Entscheid mangelhaft begründet sei. Die
Sache sei zur korrekten Sachverhaltsabklärung und Begründung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltli-
che Prozessführung zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvor-
schusses abzusehen. Es sei ihm eine unentgeltliche Rechtsvertretung bei-
zuordnen.
D.b Auf die Beschwerdebegründung wird, soweit wesentlich, in den nach-
folgenden Erwägungen eingegangen.
D.c Zur Untermauerung seiner Beschwerdevorbringen liess der Beschwer-
deführer die Kopien eines Schreibens des Klosters zu den Akten reichen.
E.
E.a Mit Zwischenverfügung vom 9. Mai 2016 wies der Instruktionsrichter
des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Bestellung
eines amtlichen Rechtsbeistands sowie um Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis
zum 24. Mai 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu Gunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
E.b Mit Eingabe vom 7. Mai 2016 liess der Beschwerdeführer das obener-
wähnte Schreiben des Klosters im Original nebst einer Übersetzung auf
Deutsch zu den Akten reichen.
E.c Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss am
10. Mai 2016.
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Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Staatssekretariat
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei
Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die be-
schwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG
liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entschei-
det.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
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nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht zur Begründung seiner Beschwerdebe-
gehren im Wesentlichen geltend, er bestreite das Gutachten der Lingua-
Analyse vollumfänglich. Die Analyse sei nicht fundiert, und er bezweifle die
fachliche Qualifikation der Sachverständigen. Der Analyse dürfe kein Be-
weiswert zugesprochen werden. Die Sprache des Beschwerdeführers
habe sich während seines Aufenthalts von 29 Jahren im Kloster an dieje-
nige seines Lehrers und der übrigen Mönche angepasst. Die Sprachana-
lyse stelle fest, dass er nicht in Shigatse sozialisiert worden sei, da seine
Aussprache nicht derjenigen von Personen aus Shigatse entspreche.
Diese Feststellung genüge jedoch nicht um aufzuzeigen, dass er nicht
29 Jahre seines Lebens in einem Kloster in Shigatse verbracht habe. Zur
Untermauerung seiner Herkunft habe er seinen Lehrer um eine Bestäti-
gung gebeten, dass er während 29 Jahren im Kloster gewohnt habe. Seine
Vorbringen genügten entgegen der Ansicht des SEM den Anforderungen
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an die Glaubhaftmachung. Dementsprechend sei seine tibetische Herkunft
und seine chinesische Staatsangehörigkeit als belegt zu erachten. Da er
seinen Heimatstaat illegal verlassen habe, sei vorliegendenfalls die Exis-
tenz subjektiver Nachfluchtgründe zu bejahen.
5.2 Diese Vorbringen in der Beschwerdeschrift vermögen nicht zu einer
veränderten Betrachtungsweise zu führen, zumal sich der Beschwerdefüh-
rer bereits hinsichtlich des Reisewegs wirklichkeitsfremd geäussert hat
(vgl. Akten BFM A8/12 Ziff. 5.02 S. 6/7). So ist beispielsweise nicht davon
auszugehen, der Beschwerdeführer wisse nicht Bescheid über die von ihm
benutzten Fluggesellschaften sowie die Flugrouten und –destinationen.
Wie sich zudem aus dem Protokoll der BzP sinngemäss ergibt, wollte der
Beschwerdeführer dem Befrager sogar weismachen, er sei gewissermas-
sen zufällig nach Europa gekommen, stellte er doch auf die Frage nach
dem europäischen Ankunftsflughafen die Gegenfrage, was Europa sei, und
der Befrager möge ihm das doch bitte erklären. Bezeichnenderweise war
der Beschwerdeführer denn auch nicht in der Lage, den schweizerischen
Asylbehörden das „grüne Dokument“, das er für die Reise nach Europa
benutzt habe, zu übergeben. Angesichts seiner Vorbringen hätte er indes-
sen dazu in der Lage sein müssen. Dementsprechend hinterlassen seine
Vorbringen zum Reiseweg einen wirklichkeitsfremden Eindruck. Sie sind
praxisgemäss nicht lediglich als isolierte, unglaubhafte Vorbringen zu wür-
digen, sondern lassen darüber hinaus auch Rückschlüsse auf die Glaub-
haftigkeit einer geltend gemachten Verfolgungssituation zu (Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1998 Nr. 17 E. 4b S. 150). Dies bestätigt sich auch im vorliegen-
den Fall, drängt sich doch aufgrund der Akten keinesfalls der Schluss auf,
der Beschwerdeführer habe sich lediglich bezüglich des Reisewegs un-
glaubhaft geäussert.
5.3 Bei der vom SEM in Auftrag gegebenen Sprach- und Herkunftsanalyse
wurden sowohl die sprachlichen Eigenheiten als auch die landeskundlich-
kulturellen Kenntnisse des Beschwerdeführers geprüft. Bei einer solchen
Lingua-Analyse handelt es sich zwar nicht um ein Sachverständigengut-
achten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG (vgl. hierzu Art. 57 - Art. 61 des
Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
[BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern um eine schriftliche Auskunft
einer Drittperson im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG. Das Bundesverwal-
tungsgericht misst einer Lingua-Analyse jedoch erhöhten Beweiswert zu,
sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität
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und Neutralität des Experten sowie die inhaltliche Schlüssigkeit und Nach-
vollziehbarkeit erfüllt sind, denen eine solche Prüfung zu entsprechen hat
(vgl. EMARK 2003 Nr. 14 E. 7; EMARK 1998 Nr. 34; statt vieler: Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts E-163/2012 vom 7. August 2012 sowie
E-6979/2011 vom 23. Januar 2012).
5.3.1 Zunächst ist festzuhalten, dass an der fachlichen Qualifikation der
sachverständigen Person keine Zweifel bestehen. Die nicht weiter begrün-
dete Behauptung des Beschwerdeführers, er „bezweifle die fachlichen
Qualifikationen der Sachverständigen“, vermag nicht zu einer veränderten
Betrachtungsweise zu führen, zumal er seine Zweifel nur mit den unliebsa-
men Schlussfolgerungen der sachverständigen Person begründen konnte.
5.3.2 Des Weiteren ist festzustellen, dass das vorliegend zu beurteilende
Lingua-Gutachten fundiert und mit einer überzeugenden sowie ausgewo-
genen Begründung versehen ist, die zu keinen Beanstandungen Anlass
gibt.
So legte die sachverständige Person ausführlich und mit konkreten Bei-
spielen von Begriffen, welche der Beschwerdeführer anlässlich des Tele-
fongesprächs vom 9. Juni 2015 verwendet hat, dar, dass seine Sprech-
weise nur sehr geringfügig vom Shigatse-Dialekt und überwiegend durch
den Dialekt von Lhasa respektive durch die exiltibetischen Mischsprachen
geprägt ist. Ferner kommen – so die sachverständige Person – in der
Sprechart des Beschwerdeführers Merkmale vor, die in keinem innertibeti-
schen Dialekt vorkommen. Dementsprechend erscheint es überwiegend
wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer nicht am von ihm angegebe-
nen Ort seine Hauptsozialisation erfahren hat. An diesem Gesamteindruck
vermag auch der Einwand des Beschwerdeführers, nicht jede aus Tibet
stammende Person verfüge über Chinesischkenntnisse, nichts zu ändern,
selbst wenn diesem Vorbringen zuzustimmen wäre.
Ferner sind auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorflucht-
gründe wenig glaubhaft. So ist dem SEM beizupflichten, dass er nicht
nachvollziehbar erklären konnte, weshalb er – nachdem er sich zuvor nie
politisch betätigt hatte – im Alter von 35 Jahren plötzlich das nicht unerheb-
liche Risiko auf sich genommen und am Vortag des Geburtstags des Dalai
Lama – an dem die chinesische Polizeipräsenz in Tibet ohnehin jeweils
höher sein dürfte (vgl. z.B. DieP, Blutbad zum Geburtstag des
Dalai-Lama, 9. Juli 2013; NBC News, China Boosts Security in Dalai
Lama's Hometown Ahead of 80th Birthday, 5. Juli 2015) – in einem Dorf
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50 politisch-provokative Plakate aufgehängt hat.
Nach dem Gesagten erscheint der rechtserhebliche Sachverhalt rechts-
genüglich abgeklärt und die Begründungspflicht durch die angefochtene
Verfügung nicht verletzt, weshalb Kassation und Rückweisung an die
Vorinstanz zu neuem Entscheid ausser Betracht fallen.
5.4 Im Übrigen hat der Beschwerdeführer kein Reise- oder Identitätspapier
im Sinne von BVGE 2007/7 zu den Akten gereicht, weshalb seine Staats-
angehörigkeit nicht feststeht. Daran vermag auch die Bestätigung vom
20. April 2016, die – wie der Beschwerde zu entnehmen ist – von einem
Klosterbruder ausgestellt sein soll, nichts zu ändern, zumal der Beweiswert
eines solchen Papiers gering zu veranschlagen ist. Das dürfte damit zu-
sammenhängen, dass derlei Bestätigungen beliebigen und typischerweise
wahrheitswidrigen Inhalts von jedermann gegen bescheidenes Entgelt be-
schafft werden können.
5.5 Aufgrund der schlüssig begründeten Lingua-Analyse und der wenig
überzeugenden Erklärungsversuche des Beschwerdeführers ist mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er vor seiner An-
kunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exilti-
betischen Diaspora gelebt hat; dies wird durch die Tatsache, dass er kei-
nerlei Identitätsdokumente eingereicht hat sowie die Unglaubhaftigkeit der
von ihm vorgetragenen Vorfluchtgründe untermauert. Namhafte exiltibeti-
sche Gemeinschaften gibt es – nebst der Schweiz und Nordamerika – le-
diglich in Indien und Nepal. Es ist somit im Sinne einer Vermutung anzu-
nehmen, dass der Beschwerdeführer in Indien oder Nepal aufgewachsen
ist respektive dort gelebt hat. Folglich wäre grundsätzlich zu prüfen, ob er
über die chinesische Staatsangehörigkeit verfügt, was eine Prüfung der
Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 AsylG mit sich bringen
würde, oder ob er die indische oder nepalesische Staatsangehörigkeit er-
worben hat, was zur Folge hätte, dass das Vorliegen einer asylrelevanten
Gefährdung hinsichtlich eines jener Staaten zu prüfen wäre. Das Gericht
ist indes wie die Vorinstanz der Auffassung, dass der Beschwerdeführer
die Mitwirkungspflicht in nicht entschuldbarer Weise verletzt hat und
dadurch den Behörden nähere Abklärungen – die Abklärungspflicht der
Asylbehörden findet, wie bereits festgehalten, ihre Grenze bei der Mitwir-
kungspflicht der asylsuchenden Person – sowie eine Rückschaffung in sei-
nen tatsächlichen Heimatstaat verunmöglicht. Der Beschwerdeführer hat
die Folgen dieses Verhaltens zu verantworten (vgl. BVGE 2014/12
E. 5.10).
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5.6 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass zwar davon auszu-
gehen ist, dass der Beschwerdeführer tibetischer Ethnie ist. Jedoch ent-
behren seine geltend gemachten Vorbringen hinsichtlich des Ortes seiner
hauptsächlichen Sozialisation sowie seiner Asylvorbringen insgesamt der
Glaubhaftigkeit. Folglich ist es ihm nicht gelungen, für den Zeitpunkt seiner
Ausreise eine asylrechtlich relevante Verfolgung, die er in seiner Heimat
vor seiner Ausreise erlitten hat oder in begründeter Weise zukünftig be-
fürchten müsste, aufzuzeigen oder glaubhaft zu machen. Der Beschwer-
deführer vermag weder die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt seiner Aus-
reise noch subjektive Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat somit zu Recht seine Flüchtlings-
eigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu
Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9,
je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
7.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvoll-
zugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, die Untersuchungspflicht fin-
det aber, wie bereits vorstehend ausgeführt, ihre Grenzen an der Mitwir-
kungspflicht des Beschwerdeführers. Es ist nicht Sache der Behörden, bei
fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in
hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Der Beschwerdeführer hat
die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als seitens der
Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts ge-
gen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, da er keine konkre-
ten, glaubhaften Hinweise geliefert hat, die gegen eine entsprechende
Rückkehr sprechen würden.
In Übereinstimmung mit der Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung
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ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass für alle Exil-Tibeterinnen und -Ti-
beter ein Vollzug der Wegweisung nach China im Sinne von Art. 45 Abs. 1
Bst. d AsylG ausgeschlossen wird, da ihnen dort gegebenenfalls Verfol-
gung im flüchtlingsrechtlichen Sinn beziehungsweise eine menschenun-
würdige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht (BVGE 2014/12
E. 5.11).
7.3 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allenfalls
benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist.
Nach dem Gesagten fällt die Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Be-
schwerdeführers in der Schweiz ausser Betracht.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüg-
lich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuwei-
sen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Dabei ist der einbezahlte Kostenvorschuss zur Be-
zahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2655/2016
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand: