B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2656/2017
Ur t e i l vom 2 2 . Augu s t 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
sowie die Kinder
B._______, geboren am (…), und
C._______, geboren am (…),
Albanien
alle vertreten durch lic. iur. Stephan A. Buchli, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 6. April 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die (damals geschiedene) A._______ (nachfolgend: Beschwerdefüh-
rerin) gemäss eigenen Angaben ihren Heimatstaat zusammen mit ihrem
Kind B._______ am 19./20. April 2015 in Begleitung eines Schleppers auf
dem Landweg verliess, über ihr unbekannte Länder am 22. April 2015 ille-
gal in die Schweiz gelangte und gleichentags im Empfangs-und Verfahren-
szentrum (EVZ) D._______ um Asyl nachsuchte,
dass sie dort am 30. April 2015 zur Person befragt und am 22. Mai 2015
zu ihren Asylgründen angehört wurde,
dass sie im Wesentlichen geltend machte, sie sei ethnische Roma und
stamme aus E._______, wo sie während (…) Jahren die Grundschule be-
sucht habe,
dass sie nach Beendigung der Schule im Alter von (…) Jahren die Arbeit in
(…) aufgenommen habe und dort während (…) Jahren bis zu ihrer Heirat
tätig gewesen sei, wobei sie zusammen mit ihren (…) Geschwistern bei
ihren Eltern in E._______ gewohnt habe,
dass sie nach der Heirat mit ihrem damaligen Ehemann in einem eigenen
Haushalt in E._______ gelebt habe, im (…) ihr Sohn B._______ zur Welt
gekommen sei und sie ab dem Jahr 2011 während rund dreier Jahre wieder
in (…) gearbeitet habe,
dass im (…) 2014 ihre (…) Ehe geschieden worden sei, nachdem sie von
ihrem damaligen Ehemann betrogen, geschlagen und bedroht worden sei,
dass sie bereits einige Monate vor der Scheidung zusammen mit ihrem
Sohn B._______ zurück zu ihren Eltern gezogen sei, wobei ihre (…)
Schwester in der Folge ausgezogen sei, während ihr Bruder mit (…) eben-
falls in der elterlichen Zweizimmerwohnung gewohnt habe,
dass sie nach der Scheidung keine Probleme mehr mit ihrem Exmann ge-
habt habe,
dass sie im Sommer 2014 in E._______ F._______ (nachstehend:
F._______) kennengelernt habe, der ursprünglich aus G._______ stamme
und sich seit vielen Jahren mit einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz
aufhalte,
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dass F._______ für (…) bei einem (Verwandten) im Wohnquartier ihrer El-
tern zu Besuch gewesen sei, die Beschwerdeführerin auf der Strasse ge-
sehen und sich bei (Verwandten) nach ihr erkundigt habe,
dass er sie in (…) eingeladen habe, eine Freundschaft, später ein Liebes-
verhältnis entstanden sei und sie daraufhin regelmässig telefonischen Kon-
takt gehabt hätten, wobei ihr F._______ damals noch nicht mitgeteilt habe,
dass er in der Schweiz eine Familie beziehungsweise (…) Kinder habe und
seit zirka (…) gewesen sei,
dass die Beschwerdeführerin rund (…) Monate nach dem Besuch von
F._______ in E._______ erfahren habe, dass sie schwanger geworden sei,
dass ihre Eltern deshalb sehr enttäuscht und erzürnt über die neue Situa-
tion gewesen seien, wobei sie deutlich gemacht hätten, dass sie zwar be-
reit gewesen seien, sie und ihren Sohn beziehungsweise Enkel nach ihrer
Trennung vom Exmann zu Hause aufzunehmen und zu unterstützen, aber
dazu nun nicht mehr Hand bieten würden, und ihr zu verstehen gegeben
hätten, dass sie und ihre Kinder nach der Geburt des zweiten Kindes bei
ihnen zu Hause nicht mehr erwünscht seien und auch sonst keinerlei Un-
terstützung mehr von ihrer Seite her zu erwarten hätten,
dass die Beschwerdeführerin F._______ telefonisch über die Schwanger-
schaft informiert habe, dieser ihr versprochen habe, die Verantwortung für
das gemeinsame Kind zu übernehmen, und seine Heiratsabsicht signali-
siert habe,
dass sie weiterhin in telefonischem Kontakt geblieben seien, dieser je-
doch rund (…) Monate vor ihrer Ausreise aus Albanien abgebrochen sei,
weil F._______ – wie sie im Nachhinein erfahren habe – (…) im Spital ge-
wesen sei,
dass die Streitigkeiten mit ihren Eltern und der Druck zum Ausziehen aus
der elterlichen Wohnung immer schlimmer geworden seien und die Be-
schwerdeführerin darüber immer verzweifelter gewesen sei,
dass sie sich unter anderem, weil sie F._______ nicht mehr habe erreichen
können und ihr Kind damals in wenigen Wochen zur Welt gekommen wäre,
entschlossen habe, Albanien auch ohne Wissen von F._______ zu verlas-
sen und zu ihm in die Schweiz zu reisen,
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dass es ihr zirka (…) Tage nach ihrer Ankunft in der Schweiz endlich ge-
lungen sei, F._______ telefonisch zu kontaktieren und ihm ihre Anwesen-
heit mitzuteilen,
dass sie sich am folgenden Tag getroffen und die neue Situation bespro-
chen hätten, wobei sie von (…) und seinen (...) Kindern in der Schweiz
erfahren habe,
dass sich die Beschwerdeführerin und ihr Sohn B._______ in der Folge oft
bei F._______ und seinen Kindern aufgehalten hätten, von diesen herzlich
aufgenommen worden seien und er sie ihnen als seine künftige Frau vor-
gestellt habe,
dass sie bei einer Rückkehr nach Albanien befürchte, nach der Verstos-
sung durch ihre Eltern beziehungsweise ohne deren Unterstützung als
roma-ethnische geschiedene Frau mit zwei kleinen Kindern, wovon eines
unehelich, allein in Albanien nicht zurechtkommen zu können,
dass die Beschwerdeführerin dem SEM ihre Identitätskarte und ein Schei-
dungsurteil vom (…) im Original sowie eine notariell beglaubigte Vollmacht
beziehungsweise Bestätigung einreichte, mit welcher ihr Exmann und Va-
ter von B._______ sie zu Auslandreisen mit diesem ermächtigte,
dass am (…) ihre Tochter C._______ in H._______ geboren wurde,
dass die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder gemäss ZEMIS seit
(…) 2015 zusammen mit F._______ und seinen (…) Kindern im gleichen
Haushalt wohnen,
dass F._______ am (…) 2016 vor Zivilstandsamt H._______ die Vater-
schaft von Tochter C._______ anerkannte, wobei ihr Name auf I._______
geändert wurde,
dass die Beschwerdeführerin und F._______ gemäss Zivilstandsamt
H._______ mündlich ihr Ehevorhaben erklärt und im Hinblick auf ein Ehe-
vorbereitungsverfahren die Beschaffung von Dokumenten in Angriff ge-
nommen hätten, ein solches jedoch bislang nicht eröffnet worden sei,
dass das SEM mit Verfügung vom 6. April 2017 – eröffnet am 8. April
2017 – feststellte, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, deren Asylgesuche ablehnte und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
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dass das Staatssekretariat zur Begründung seines Entscheids im Wesent-
lichen ausführte, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anfor-
derungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31)
nicht stand,
dass sie keinerlei Verfolgung in ihrem Heimatland Albanien geltend ge-
macht habe, ihre Sorge, dass sie ohne Unterstützung ihrer Eltern als roma-
ethnische geschiedene Frau mit zwei kleinen Kindern, eines davon unehe-
lich, allein in Albanien nicht hätte zurechtkommen könne, zwar nachvoll-
ziehbar, jedoch im Sinne von Art. 3 AsylG nicht asylbeachtlich sei,
dass ihr Wunsch, zusammen mit ihrem Lebenspartner und Vater ihrer
Tochter C._______ zusammenleben zu wollen, verständlich, jedoch eben-
falls nicht asylrelevant sei,
dass bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz darauf verzichtet werden
könne, auf allfällige fehlende Glaubhaftigkeitselemente in den Vor-
bringen einzugehen,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
wobei der mögliche Aufenthalt der Beschwerdeführerin und ihrer beiden
Kinder in der Schweiz auf ausländerrechtlichem Weg zu regeln sei, es
den Beschwerdeführenden zumutbar sei, in ihre Heimat zurückzukehren
und dort den Ausgang eines allenfalls eröffneten Ehevorbereitungsver-
fahrens und eines Gesuchs um Familiennachzug abzuwarten,
dass F._______ aufgrund der Kindesanerkennung beim kantonalen Mig-
rationsamt H._______ eine Aufenthaltsbewilligung B für die gemein-
same Tochter C._______ beantragen könne,
dass es, falls gewünscht, an der Beschwerdeführerin und F._______
liege, bei den entsprechenden kantonalen Behörden ein formelles
Ehevorbereitungsverfahren einzuleiten,
dass ein Antrag auf Familiennachzug von F._______ ebenfalls bei den
zuständigen kantonalen Behörden, also auf ausländerrechtlichem Weg,
zu stellen sei, wobei diese Anträge vorzugsweise mit Unterstützung
einer kompetenten Rechtsberatung vorzunehmen seien,
dass es den Beschwerdeführenden bis zur Wiedereinreise in die
Schweiz zuzumuten sei, sich mit der Unterstützung von F._______ in
ihrem Heimatstaat aufzuhalten,
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dass sich die Beschwerdeführerin, falls sie sich nicht ohnehin zwischen-
zeitlich mit ihren Eltern versöhnt habe, um eine Versöhnung bemühen
könnte, so dass sie auf diese Weise allenfalls zusätzliche Unterstützung
in irgendeiner Form – finanziell, bezüglich Unterkunft oder durch Betreu-
ung der Kinder – von ihren Eltern und Geschwistern erfahren würde,
dass die Beschwerdeführerin ihren Angaben zufolge zirka (…) Jahre in
(…) gearbeitet habe, weshalb es ihr aufgrund ihrer langjährigen
Erfahrung allenfalls möglich wäre, wieder in diesem Bereich er-
werbstätig zu werden,
dass allenfalls ihr Exmann und Vater ihres Sohnes B._______ einen
Zustupf an dessen Unterhalt leisten würde, wie er dies bereits vor ihrer
Ausreise getan habe,
dass sich die Beschwerdeführerin zudem im Notfall zusätzlich an die in
Albanien vorhandenen Hilfsstrukturen für alleinerziehende Mütter wen-
den könnte,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 8. Mai 2017 gegen den
Entscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
und die vollumfängliche Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl,
eventualiter das Absehen vom Vollzug der Wegweisung und die Anweisung
an das Staatssekretariat, die Beschwerdeführenden vorläufig aufzuneh-
men, subeventualiter die Ansetzung einer neuen Ausreisefrist von sechs
Monaten, beantragen liessen,
dass auf die Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Er-
wägungen eingegangen wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden mit Zwi-
schenverfügung vom 11. Mai 2017 mitteilte, sie dürften den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten, und ihnen zur Leistung eines Kosten-
vorschusses Frist bis zum 26. Mai 2017 ansetzte,
dass der Kostenvorschuss am 19. Mai 2017 geleistet wurde,
dass die Beschwerdeführerin und F._______ am (…) vor Zivilstandsamt
H._______ die Ehe eingingen, wobei sie den Namen ihres Mannes an-
nahm,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit – unter Vorbehalt der nachstehenden Ausführungen – auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde nach der fristgerechten
Leistung des Kostenvorschusses einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde im Geltungsbereich des Asyls die Verletzung von
Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des
Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass, soweit den Wegweisungsvollzug betreffend (Art. 83 Abs. 1–4 AuG
[SR 142.20]), zudem die Unangemessenheit gerügt werden kann
(Art. 37 i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 2 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
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dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei
den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG; vgl. zu den entsprechenden Anforde-
rungen BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2, 2010/57
E. 2.3),
dass in der Rechtsmitteleingabe eingewendet wurde, die Vorinstanz habe
den Umstand, dass es sich bei den Beschwerdeführenden um Angehörige
der Volksgruppe der Roma handle, nicht hinreichend in ihre Entscheidfin-
dung einbezogen,
dass die Beschwerdeführenden insbesondere aufgrund ihrer Abstammung
beziehungsweise Zugehörigkeit zu den Roma mit sehr hoher Wahrschein-
lichkeit von den albanischen Behörden diskriminiert würden und, selbst
wenn sie Anspruch auf staatliche Unterstützung hätten, eine solche nicht
erhalten würden, zumal die Volksgruppe der Roma bereits seit langer Zeit
und auch aktuell mit Diskriminierung und sozialer, ökonomischer und poli-
tischer Marginalisierung konfrontiert sei,
dass die Beschwerdeführerin somit ernsthaft damit rechnen müsse, von
den staatlichen Behörden nicht nur diskriminiert, sondern gar an Leib und
Leben gefährdet zu werden, wobei sie ohne Einbindung und Schutz ihrer
Familie auch nichtstaatlichen Akteuren ausgeliefert wäre, welche sie eben-
falls verfolgen und an Leib und Leben schädigen könnten,
dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens
weder eine Verfolgung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der
Roma noch eine sonst wie geartete Verfolgung vorbrachte, jedoch in der
angefochtenen Verfügung der geltend gemachten Abstammung Rechnung
getragen wurde,
dass die Überprüfung der Akten durch das Bundesverwaltungsgericht
ergibt, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender
Begründung festgestellt hat, die Beschwerdeführerin habe keinerlei
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Verfolgungsvorbringen im Sinne von Art. 3 AsylG in ihrem Heimatland
geltend gemacht,
dass diesbezüglich zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die
nicht zu beanstandenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden kann, welche vorstehend wiedergegeben wurden,
dass an dieser Einschätzung auch die Ausführungen in der Beschwerde
nichts zu ändern vermögen,
dass Fälle von Diskriminierung insbesondere gegenüber Angehörigen der
Volksgruppe der Roma in Albanien zwar auch zum heutigen Zeitpunkt nicht
ausgeschlossen werden können,
dass die in der Rechtsmitteleingabe pauschal vorgebrachten Diskriminie-
rungen indessen nicht geeignet sind, konkrete Anhaltspunkte dafür darzu-
legen, dass die Beschwerdeführenden selber mit erheblicher Wahrschein-
lichkeit Opfer von gezielt gegen sie gerichteten Massnahmen von asylbe-
achtlicher Intensität würden und damit ihre Furcht vor Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG objektiv begründet wäre,
dass überdies die hohen Anforderungen an eine Gruppen- beziehungs-
weise Kollektivverfolgung – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführen-
den – nicht erfüllt sind (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ausländerrecht,
2. Aufl. 2009, Rz. 11.16),
dass sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen in der
Beschwerde erübrigt, weil sich diese darin erschöpfen, die Asylvorbringen
sinngemäss zu wiederholen und deren Authentizität zu bekräftigen, ohne
in substanziierter Weise zur Argumentation der Vorinstanz Stellung zu neh-
men,
dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlings-
eigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Staatssekretariat die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 AsylG), vorliegend die Beschwerdeführenden aus dem
asylrechtlichen Grundsatz der Einheit der Familie nichts zu ihren
Gunsten abzuleiten vermögen, der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung
erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht
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(vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.w.H. sowie Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001
Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetz-
lichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu
Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den ge-
setzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass die Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass sie zwischenzeitlich
die Ehe mit F._______ eingegangen ist und sie ein gemeinsames Kind ha-
ben, aus Art. 8 EMRK nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag,
dass sich gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung jemand
auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK berufen kann, wenn
er sich auf die Beziehung zu einer Person mit gefestigtem Anwesenheits-
recht (Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung) in der Schweiz be-
zieht, wobei eine blosse Aufenthaltsbewilligung hierzu nur genügt, soweit
sie ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (Aufenthalts-
bewilligung mit Anspruch auf Verlängerung; vgl. statt vieler BGE 130 II 281,
135 I 143, je m.w.H.).,
dass es sich bei indessen bei F._______ um einen Staatsangehörigen von
G._______ handelt, dessen Asylverfahren abgeschlossen und der rechts-
kräftig aus der Schweiz weggewiesen wurde,
dass er demnach trotz Aufenthaltsbewilligung B, die ihm im Rahmen einer
Härtefallregelung erteilt wurde, kein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der
Schweiz besitzt,
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dass in diesem Zusammenhang im Übrigen auf die zutreffenden Erwägun-
gen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, wonach von
F._______ bei der zuständigen kantonalen Behörde ein Antrag auf Famili-
ennachzug gestellt werden kann,
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die
Beschwerdeführenden keine Verfolgung oder begründete Furcht vor Nach-
teilen darzulegen vermögen, welche geeignet wären, die Flüchtlingseigen-
schaft zu begründen,
dass ferner keine Anhaltspunkte für eine ihnen drohende menschenrechts-
widrige Behandlung im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) oder eine durch
Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung ersichtlich sind, umso we-
niger, als der Bundesrat Albanien angesichts der innenpolitischen Situation
als verfolgungssicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2
Bst. a AsylG bezeichnet hat,
dass sich der Vollzug als unzumutbar erweist, wenn eine Person im Hei-
mat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist
(Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerdeführen-
den noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer
Rückkehr nach Albanien schliessen lassen,
dass diesbezüglich in der Rechtsmitteleingabe eingewendet wurde, die Be-
schwerdeführenden könnten entgegen den Ausführungen der Vorinstanz
bei einer Rückkehr in ihr Heimatland mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht
an den in Albanien vorhandenen Hilfsstrukturen partizipieren und würden
somit weder eine Wohnung noch finanzielle Unterstützung erhalten,
dass es sich dabei indessen um pauschale Einwände handelt, aus denen
die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen,
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umso weniger, als es sich bei der Beschwerdeführerin nicht mehr um eine
alleinerziehende Mutter mit einem unehelichen Kind handelt,
dass vielmehr auf die entsprechenden, vorstehend wiedergegebenen Er-
wägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, welche nach
Überprüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts zu
überzeugen vermögen,
dass zudem davon auszugehen ist, dass der Ehemann die Beschwerde-
führerin im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht (Art. 159 Abs. 3 ZGB)
unterstützen wird,
dass auch sonst keine individuellen Gründe (beispielsweise medizinischer
Natur) vorliegen, welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar er-
scheinen lassen, weshalb unter den gegebenen Umständen nicht davon
auszugehen ist, die Beschwerdeführenden würden bei einer Rückkehr in
eine existenzbedrohende Situation geraten, welche als konkrete Gefähr-
dung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83
Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist und es den Be-
schwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung benötigter Reisepapiere
mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass, soweit die Beschwerdeführenden eine neue Ausreisefrist bezie-
hungsweise deren Verlängerung beantragen, dies die Frage der Vollzugs-
modalitäten betrifft und nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerde-
verfahrens bildet, weshalb auf diesen Subeventualantrag nicht einzutreten
ist,
dass demnach die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und
den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt
(Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit
darauf einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und
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der am 19. Mai 2017 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Be-
zahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Daniel Widmer
Versand: