Abtei lung IV
D-2657/2007
gar/geg
{T 0/2}
Urteil vom 12. Juli 2007
Mitwirkung: Richter Galliker, Richter Schürch, Richterin Cotting-Schalch
Gerichtsschreiber Geisser
A._______, China,
B._______,
Beschwerdeführerin
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 14. März 2007 i. S. Asyl und Wegweisung / C._______,
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 22. Januar 2007 im D._______ vorsprach, - ohne ein
zur Identifikation genügendes Papier vorzuweisen - die rubrizierten Angaben zu ihrer
Person machte und um Asyl nachsuchte,
dass sie zu dessen Begründung anlässlich der Empfangszentrumbefragung vom
12. Februar 2007 im Wesentlichen geltend machte, sie sei tibetischer Ethnie, habe bis
im Jahre 2002 in E._______ (Provinz F._______, Tibet) gelebt, wohin sie nach einem
zwischenzeitlichen, rund vierjährigen Aufenthalt in Indien im Jahre 2006 erneut
zurückgekehrt sei,
dass die chinesische Polizei bei ihr zuhause anlässlich einer Hausdurchsuchung ein
Gebetsbuch und ein Foto von Dalai Lama entdeckt habe, weshalb sie in der Folge
mehrmals verhört und des In-Umlauf-Bringens entsprechender Gegenstände be-
schuldigt worden sei,
dass sie - nachdem die Polizei ein Paket religiös-buddhistischen Inhalts, welches ihr
eine Freundin aus Indien geschickt habe, beschlagnahmt habe - ihre Heimat aus Furcht
vor Verfolgung verlassen habe und über Nepal sowie ihr unbekannte Länder unter
Umgehung der Grenzkontrollen am 22. Januar 2007 in die Schweiz eingereist sei,
dass Abklärungen des BFM indessen ergaben, dass der Beschwerdeführerin unter
anderem am 7. Dezember 2006 von der Schweizerischen Botschaft in New Delhi,
gestützt auf ein indisches Identitätsdokument für Flüchtlinge ein Einreisevisum aus-
gestellt worden war, lautend auf die rubrizierten Angaben und gültig bis zum 28. Februar
2007,
dass das BFM der Beschwerdeführerin am 28. Februar 2007 zu den Abklärungs-
resultaten sowie ihrem Aufenthalt in Indien das rechtliche Gehör gewährte,
dass die Beschwerdeführerin bei dieser Gelegenheit die Richtigkeit der Abklärungs-
ergebnisse sowie die diesbezügliche Unwahrheit ihrer Vorbringen anlässlich der Emp-
fangszentrumbefragung bestätigte und ausführte, sie habe seit ihrem neunten
Lebensjahr bis zur zwischenzeitlichen Rückkehr in ihre Heimat im April 2006 und zuletzt
seit Oktober 2006 in Indien gelebt,
dass es für sie aus wirtschaftlichen und sozialen Gründen aber sehr schwierig sei, in
Indien zu leben, zumal die Bezahlung schlecht sei und sie dort keine Verwandten habe,
dass die Beschwerdeführerin am 4. März 2007 das von der Vorinstanz einverlangte
indische "Identity Certificate" im Original zu den Akten reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 14. März 2007 - gleichentags eröffnet - gestützt auf
Art. 52 Abs. 1 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) das
Asylgesuch der Beschwerdeführerin ablehnte und ihre Wegweisung sowie den Vollzug
nach Indien anordnete,
dass die Vorinstanz dabei im Kern festhielt, die Beschwerdeführerin sei im Besitze eines
"Identity Certificate" der indischen Regierung und verfüge somit in Indien über einen
Aufenthaltsstatus,
3dass sie mit diesem Reisedokument nach Indien zurückkehren könne,
dass die indische Regierung zudem selbst sich illegal in Indien aufhaltende tibetische
Flüchtlinge nicht nach China zurückschaffe,
dass die Beschwerdeführerin zu einer Rückkehr nach Indien ausser, dass sie dort
schlecht bezahlt werde und keine Verwandten habe, keine weiteren, gegen eine Rück-
kehr nach Indien sprechenden Gründe geltend gemacht habe,
dass es ihr indessen (in Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Auskommens in Indien)
zuzumuten sei, dorthin zurückzukehren,
dass die Voraussetzungen gemäss Art. 52 Abs. 1 AsylG somit erfüllt seien, weshalb die
Beschwerdeführerin nach Indien zurückkehren könne und auf eine Prüfung ihrer
Flüchtlingseigenschaft zu verzichten sei,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. April 2007 (Poststempel) gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob,
dass sie darin beantragte, die Verfügung des Bundesamtes sei aufzuheben, die Flücht-
lingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren; eventualiter sei festzustellen,
dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, weshalb
die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei,
dass sie in prozessualer Hinsicht ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) stellte sowie um Verzicht auf Erhebung
eines Kostenvorschusses ersuchte und sinngemäss beantragte, der Beschwerde sei
aufschiebende Wirkung zu gewähren,
dass sie in ihrer Beschwerdeschrift den Erwägungen des BFM im Wesentlichen ent-
gegenhielt, dass sie im Jahre 1979 geboren worden sei, ihr indisches "Identity
Certificate", welches auf das Geburtsjahr 1980 laute, demnach auf Falschangaben
beruhe und somit gar nicht gültig sei,
dass das "Indian Registration Certificate for Tibetans", welches zum Erhalt des "Identity
Certificate" erforderlich sei, alle sechs Monate erneuert werden müsse, sie jedoch
wegen ihrer langen (Ausland)-abwesenheit diesen Termin verpasst habe und somit für
Indien keine Aufenthaltsbewilligung mehr bekomme,
dass sie in Indien keine Verwandten oder nahen Bezugspersonen habe und ihr Gehalt
gerade mal ausreiche, um die monatlichen Ausgaben an Nahrung, Unterkunft und
Kleidung zu decken,
dass sie als Beweismittel diverse Dokumente (je in Kopie) betreffend ihre Personalien,
ihren Geburtsort in China und ihrer Schulzeit in Indien, einen Bericht zu dem ihrem
Vater in China widerfahrenen Schicksal sowie Personenfotos zu den Akten reichte,
dass sie ferner im Original einen Ausweis - ausgestellt von der Sicherheitsbehörde der
Stadt G._______ (China) - zu den Akten reichte,
dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischen-
verfügung vom 23. April 2007 feststellte, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten könne und die Gesuche um unentgeltliche
Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies,
4dass er der Beschwerdeführerin gleichzeitig eine Frist bis zum 8. Mai 2007 ansetzte, um
einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- zu leisten,
dass der einverlangte Kostenvorschuss am 7. Mai 2007 geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG),
dass Asylbewerber - wie bereits in der Zwischenverfügung vom 23. April 2007
festgestellt - den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfen (Art. 42
Abs. 1 AsylG) und die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende
Wirkung nicht entzogen hat (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG),
dass demzufolge auf das sinngemässe Begehren, der Beschwerde sei aufschiebende
Wirkung zu gewähren, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist,
dass der Anfechtungsgegenstand im vorliegenden Beschwerdeverfahren durch das
Dispositiv der vorerwähnten Verfügung vom 14. März 2007 definiert wird, in welchem
das BFM lediglich verbindlich festhält, das Asylgesuch werde gemäss Art. 52 Abs. 1
AsylG abgelehnt, und es gleichzeitig auf eine Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der
Beschwerdeführerin (in Bezug auf China) verzichtet hat,
dass sich die Beschwerdeführerin an diesem Anfechtungsgegenstand zu orientieren hat
und den Streitgegenstand nur in dessen Rahmen festlegen kann (CHRISTOPH AUER,
Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen
Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63),
dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des Hauptbegehrens unter anderem die
Aufhebung des Entscheids des BFM und die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft
beantragt,
dass vorliegend der Anfechtungsgegenstand nur insoweit identisch mit dem
Streitgegenstand ist (vgl. BGE 110 V 51 E. 3c), als die Beschwerdeführerin die
Aufhebung der Verfügung des BFM vom 14. März 2007 (Ablehnung des Asylgesuchs in
Anwendung von Art. 52 Abs. 1 AsylG) verlangt,
dass hingegen eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstandes über das
Anfechtungsobjekt hinaus vorliegt (vgl. AUER, a.a.O., S. 63) insoweit die
Beschwerdeführerin die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt,
dass sich die Beschwerde in diesem Umfang als unzulässig erweist und insoweit aus
diesem Grund darauf nicht einzutreten ist,
5dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundes-
recht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem vereinfachten Verfahren
entschieden wird und die vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offen-
sichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann
und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3
AsylG),
dass gemäss Art. 52 Abs. 1 Bst. a AsylG einer Person, die sich in der Schweiz befindet,
in der Regel kein Asyl gewährt wird, falls sie sich vor ihrer Einreise einige Zeit in einem
Drittstaat aufgehalten hat, in den sie zurückkehren kann,
dass die Vorinstanz nach Durchsicht der Akten durch das Bundesverwaltungsgericht im
Ergebnis zu Recht festgestellt hat, die genannten Voraussetzungen seien im vor-
liegenden Fall erfüllt,
dass ein Aufenthalt von einiger Zeit in der Regel ein Aufenthalt von mindestens zwanzig
Tagen bedeutet (vgl. Art. 40 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 24 S. 211 E. 5baa m.w.H.), eine
Voraussetzung, welche die Beschwerdeführerin in Bezug auf Indien unbestritten erfüllt,
dass bei der Frage, ob die Beschwerdeführerin nach Indien zurückkehren kann, gemäss
Praxis der ARK, die auch für das Bundesverwaltungsgericht Geltung hat, insbesondere
die Zumutbarkeit und Möglichkeit einer Rückkehr näher zu prüfen sind (vgl. EMARK
2005 Nr. 1 E. 5),
dass von der Möglichkeit einer Rückkehr in einen Drittstaat mit Blick auf Art. 52 Abs. 1
Bst. a AsylG dann auszugehen ist, wenn die Rückkehr rechtmässig erfolgen kann, die
asylsuchende Person im Drittstaat vor Verfolgung sowie Rückschiebung in den Ver-
folgerstaat geschützt ist und die Gelegenheit hat, dort eine Bewilligung für dauernden
Aufenthalt zu erlangen (vgl. ALBERTO ACHERMANN/CHRISTINA HAUSAMMANN, Handbuch des
Asylrechts, 2. Auflage, Bern und Stuttgart, 1991, S. 156; vgl. auch EMARK 2001 Nr. 4
E. 6d),
dass in casu den Akten ein von Indien ausgestelltes "Identity Certificate" (im Original)
beiliegt, lautend auf die Beschwerdeführerin und mit einer Geltungsdauer bis zum
20. Mai 2013, dessen Gültigkeit entgegen den Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe
nicht in Frage steht, zumal die Beschwerdeführerin mit diesem Dokument - wie aus dem
Ausweis ersichtlich - im Februar und Dezember 2006 die indischen Grenzkontrollen
passiert hat,
dass dieses Dokument sowohl die Erlaubnis zur Rückkehr nach Indien als auch eine an-
schliessende einjährige Aufenthaltsbewilligung ausweist (vgl. daselbst Stempelung des
regionalen Passbüros New Delhi: "No objection to return to India provided [...] Permitted
to stay upto one year from the date of return to India"),
dass damit keine Einwände gegen eine Rückkehr nach Indien bestehen und davon aus-
zugehen ist, dass die Beschwerdeführerin dort über eine jährlich erneuerbare Aufent-
haltsbewilligung verfügen wird (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 4.2 S. 10 m.w.H.),
dass im Sinne der zitierten Rechtsprechung unter den gegeben Voraussetzungen eine
6Missachtung des "Non-refoulement" in Form einer Abschiebung der Beschwerdeführerin
nach China auszuschliessen ist, und eine zwischenzeitliche Rückkehr in ihre Heimat im
Jahre 2006 auf freiwilliger Basis - und nicht etwa als Folge einer behördlichen
Ausweisung aus Indien - erfolgte (A 1, S. 5),
dass sich schliesslich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, der Beschwer-
deführerin drohe bei einer Rückkehr nach Indien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
eine nach Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) oder Art. 1 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotene Strafe oder
Behandlung,
dass den protokollierten Angaben der Beschwerdeführerin mit Blick auf die Zumutbarkeit
einer Rückkehr nach Indien sodann zu entnehmen ist, diese habe den grössten Teil
ihres Lebens und zuletzt in Indien verbracht (vgl. A 14, S. 2), dementsprechend von
einer dortigen Sozialisierung auszugehen ist,
dass die junge sowie gesunde Beschwerdeführerin mit Hochschulabschluss ihren Le-
bensunterhalt in Indien seit einiger Zeit selbständig bestritten hat (vgl. A 14, S. 2; vgl.
auch Beschwerdeeingabe S. 5),
dass nach dem Gesagten sowohl von der Möglichkeit als auch der Zumutbarkeit einer
Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Indien auszugehen ist, womit die
Voraussetzungen zur Anwendung von Art. 52 Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt sind,
dass damit der relevante Sachverhalt als hinreichend erstellt zu betrachten und auf die
von der Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel nicht
weiter einzugehen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 13 S. 84),
dass bei Anwendung von Art. 52 Abs. 1 Bst. a AsylG auf die Prüfung der
Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf den Herkunftsstaat verzichtet werden kann (vgl.
EMARK 1993 Nr. 2 E. 3 S. 8 zu Art. 6 Abs. 1 aAsylG, welcher Art. 52 Abs. 1 AsylG
entspricht; vgl. auch EMARK 2001 Nr. 4),
dass das Bundesamt demzufolge das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht
gestützt auf Art. 52 Abs. 1 Bst. a AsylG sowie ohne Prüfung ihrer Flüchtlingseigenschaft
in Bezug auf China abgelehnt hat und mithin neben den entsprechenden Vorbringen in
den Befragungsprotokollen auf die in der Rechtsmitteleingabe zusätzlich geltend
gemachten Nachfluchtgründe wegen illegaler Ausreise aus China im vorliegenden
Verfahren nicht weiter einzugehen ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 1 E. 6 S. 10),
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in
der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und die Beschwerdeführerin
zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass aufgrund der vorstehenden Erwägungen von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und
Möglichkeit der Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Indien auszugehen ist und sich
eine weitere Prüfung der Wegweisungsvollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2
AsylG und Art. 14a Abs. 1 bis 4 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung
7der Ausländer vom 26. März 1931 [ANAG, SR 142.20] erübrigt,
dass somit keine Wegweisungshindernisse einer Rückkehr der Beschwerdeführerin
nach Indien vorliegen und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung nach
Indien zu bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die
angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt
unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb
die Beschwerde im Sinne der Erwägungen abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1
Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und mit dem am
7. Mai 2007 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
8Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen, soweit darauf ein-
getreten wird.
2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (eingeschrieben; Beilage: Beweismittel [Bestätigung
des H._______]; über die Herausgabe der vorinstanzlich eingereichten
Beweismittel entscheidet das BFM auf Anfrage)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, zu den Akten (Ref.-Nr.
I._______)
- das Migrationsamt des Kantons Aargau (Beilagen: "Identity Certificate" Nr.
J._______, Ausweis Nr. K._______ ausgestellt von der Sicherheitsbehörde der
Stadt L._______)
Der Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Gregor Geisser
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