B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2657/2016
plo
Ur t e i l vom 2 4 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme;
Verfügung des SEM vom 24. März 2016 / N (…).
D-2657/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein Kurde alevitischen Glaubens, gelangte zu-
sammen mit seinen Eltern und seinem Bruder B._______ am 27. Juli 1988
in die Schweiz, wo seine Eltern gleichentags um Asyl nachsuchten. Mit
Verfügung vom 3. März 1993 stellte das damalige Bundesamt für Flücht-
linge (BFF) fest, die Eltern des Beschwerdeführers und ihre drei Kinder –
der Bruder C._______ des Beschwerdeführers gelangte später in die
Schweiz – erfüllten die Flüchtlingseigenschaft und gewährte ihnen Asyl.
A.b Am 4. März 2002 teilten die Eltern des Beschwerdeführers dem BFF
mit, sie zögen ihre Asylgesuche zurück, da sie ihren verstorbenen Sohn
C._______ in der Türkei beerdigen wollten. Das BFF stellte mit Verfügung
vom 3. Juni 2003 fest, das den Eltern des Beschwerdeführers gewährte
Asyl sei erloschen und sie gälten nicht mehr als Flüchtlinge im Sinne des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30).
A.c Mit Erklärung vom 30. Mai 2003 erklärten die Eltern des Beschwerde-
führers, dass sie für ihren minderjährigen Sohn B._______ auf seine
Flüchtlingseigenschaft und das ihm gewährte Asyl verzichteten. Das BFF
stellte mit Verfügung vom 3. Juni 2003 fest, das B._______ gewährte Asyl
sei erloschen und er gelte nicht mehr als Flüchtling im Sinne der FK.
B.
B.a Das vormalige Bundesamt für Migration (BFM) widerrief dem Be-
schwerdeführer das gewährte Asyl mit Verfügung vom 14. Februar 2008.
B.b Das Bundesverwaltungsgericht hiess eine gegen diese Verfügung ge-
richtete Beschwerde vom 12. März 2008 mit Urteil D-1678/2008 vom 4. No-
vember 2009 (im Sinne der Erwägungen) gut und wies die Sache zur
neuen Entscheidfindung an das BFM zurück.
B.c Mit Verfügung vom 5. Mai 2010 widerrief das BFM das dem Beschwer-
deführer am 3. März 1993 gewährte Asyl.
B.d Das Bundesverwaltungsgericht wies eine gegen diese Verfügung ge-
richtete Beschwerde vom 11. Juni 2010 mit Urteil D-4286/2010 vom
23. Februar 2011 ab.
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Seite 3
C.
C.a Das D._______ (nachfolgend: D._______) widerrief mit Verfügung
vom 7. Juli 2011 die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers,
wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete an, er habe nach der Entlas-
sung aus dem Strafvollzug die Schweiz zu verlassen. Die E._______ wies
einen gegen diese Verfügung gerichteten Rekurs mit Entscheid vom 20.
Oktober 2011 ab.
C.b Das Verwaltungsgericht des Kantons F._______ (nachfolgend: Verwal-
tungsgericht) hiess eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde
mit Urteil vom 25. Januar 2012 teilweise gut. Das D._______ wurde einge-
laden, dem BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu be-
antragen.
C.c Das D._______ übermittelte die Akten am 3. April 2012 an das BFM
und bat dieses, die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu prüfen.
D.
D.a Das BFM teilte dem Beschwerdeführer am 16. Mai 2012 mit, es beab-
sichtige, ihm die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen und gewährte ihm
die Möglichkeit zur Einreichung einer Stellungnahme.
D.b Der Beschwerdeführer liess in der durch seinen Rechtsvertreter ein-
gereichten Stellungnahme vom 5. Juni 2012 die Feststellung der Unzuläs-
sigkeit des Wegweisungsvollzugs beantragen.
E.
Mit Verfügung vom 14. Juni 2013 aberkannte das BFM dem Beschwerde-
führer die Flüchtlingseigenschaft.
F.
Der Beschwerdeführer liess durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe an
das Bundesverwaltungsgericht vom 16. Juli 2013 die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung
an das BFM beantragen. Es sei von der Aberkennung der Flüchtlingsei-
genschaft abzusehen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
G.
Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde mit Urteil
D-4045/2013 vom 27. März 2014 gut, soweit es auf diese eintrat, und hob
die angefochtene Verfügung auf. Das BFM wurde angewiesen, zügig über
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den Antrag auf vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers als Flüchtling
zu befinden.
H.
Das BFM ordnete mit Verfügung vom 8. Juli 2014 die vorläufige Aufnahme
des Beschwerdeführers als Flüchtling an.
I.
I.a Das D._______ beantragte beim SEM mit Schreiben vom 26. Mai 2015
gestützt auf Art. 26 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Aus-
weisung von ausländischen Personen (VVWA, SR 142.181) vom 11. Au-
gust 1999 die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdefüh-
rers.
I.b Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 30. Dezember 2015 das
rechtliche Gehör betreffend der beabsichtigten Aberkennung der Flücht-
lingseigenschaft und der damit zusammenhängenden Aufhebung der vor-
läufigen Aufnahme.
I.c Der Beschwerdeführer reichte am 2. Februar 2016 eine Stellungnahme
ein.
J.
Mit Verfügung vom 24. März 2016 aberkannte das SEM die Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers und hob die vorläufige Aufnahme auf.
Gleichzeitig ordnete es den Vollzug der Wegweisung an.
K.
Der Beschwerdeführer beantragte durch seinen Rechtsvertreter mit Ein-
gabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 29. April 2016 die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung. Es sei von der Aberkennung der Flücht-
lingseigenschaft abzusehen. Der Beschwerdeführer sei zu verwarnen und
es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu belassen. Es sei ihm die unentgelt-
liche Rechtspflege zu bewilligen und in der Person des Unterzeichnenden
ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugehen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht beantragte er des Weiteren die Zustellung der BFM-Akten B60,
B63 und B68 und die Gewährung einer Frist zur Stellungnahme zu densel-
ben.
L.
Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2016 gut und gab
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Seite 5
dem Beschwerdeführer in der Person von Rechtsanwalt Peter Frei einen
amtlichen Anwalt bei. Er setzte dem Beschwerdeführer eine Frist zur Ein-
reichung einer Stellungnahme zu den ihm nachträglich zugestellten Akten-
stücken B60, B63 und B68.
M.
Am 18. Mai 2016 übermittelte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme.
N.
Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 22. Juni 2016 die Ab-
weisung der Beschwerde.
O.
Mit Schreiben vom 27. Juni 2016 reichte der Beschwerdeführer die Kopie
eines Arbeitsvertrages ein.
P.
Der Instruktionsrichter gab dem Beschwerdeführer am 29. Juni 2016 vom
Inhalt der Vernehmlassung Kenntnis.
Q.
Der Rechtsvertreter übermittelte am 23. August 2016 eine Kostennote.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das AsylG und das
VGG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
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angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) und die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Art. 63 AsylG regelt die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den
Widerruf des Asyls. Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flücht-
lingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach
Art. 1 C Ziff. 1–6 FK vorliegen. Art. 1 C FK beinhaltet Beendigungsklauseln
betreffend den Flüchtlingsstatus. Namentlich fällt eine Person unter ande-
rem nicht mehr unter die Bestimmungen der FK und endet ihr Flüchtlings-
status, wenn sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund deren sie als
Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz
ihres Heimatstaates in Anspruch zu nehmen (Art. 1 C Ziff. 5 FK) oder wenn
sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsan-
gehörigkeit sie besitzt, gestellt hat (Art. 1 C Ziff. 1 FK).
4.
4.1
4.1.1 Das SEM begründet seine Verfügung damit, seit der Anerkennung
des Vaters des Beschwerdeführers als Flüchtling im Jahr 1993 habe sich
die politische Situation in der Türkei derart verändert, dass sie nicht mehr
derjenigen entspreche, als seinem Vater Asyl gewährt worden sei. Konkre-
ter Ausdruck und Beweis für die veränderten Umstände sei das Vorgehen
des Vaters, der im Jahr 2002 auf das Asyl und die Flüchtlingseigenschaft
verzichtet habe, um für die Beerdigung seines Sohnes in die Türkei reisen
zu können. Diesem Verzicht hätten sich im Jahr 2003 die Mutter des Be-
schwerdeführers und sein Bruder B._______ angeschlossen. Die Men-
schenrechtslage in der Türkei habe sich im vergangenen Jahrzehnt deut-
lich verbessert. Angesichts der Entwicklung in der Türkei und vor dem Hin-
tergrund des Verzichts des Vaters auf das Asyl und die Flüchtlingseigen-
schaft, erscheine die 1993 festgestellte Verfolgungssituation des Vaters
aus heutiger Sicht nicht mehr gegeben. Der Beschwerdeführer sei als (…)
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Kind in die Flüchtlingseigenschaft einbezogen worden; nachdem sich sein
Vater bereits 2002 nicht mehr als gefährdet gesehen habe, gelte dies heute
erst recht für den Beschwerdeführer.
Hinsichtlich der Ausführungen in der Stellungnahme des Beschwerdefüh-
rers vom 2. Februar 2016 sei darauf hinzuweisen, dass die geltend ge-
machte familiäre Vorbelastung (Vater, als PKK-Kämpfer gefallener Cousin,
in der Haft verstorbener Onkel) seinen Vater stärker betroffen habe. Dieser
sei 2002 freiwillig und ohne Probleme in die Türkei zurückgekehrt. Vor die-
sem Hintergrund sei nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer bei ei-
ner Rückkehr in die Türkei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von Re-
flexverfolgung betroffen werde. Es sei möglich, dass er bei einer Rückkehr
nach langem Auslandaufenthalt behördlich überprüft werde. Dabei handle
es sich um eine Routinemassnahme, wie sie auch in anderen Ländern
durchgeführt werde; diese nehme in der Regel auch in der Türkei kein asyl-
relevantes Ausmass an. Zum befürchteten Einzug in den Militärdienst sei
anzumerken, dass die Wehrdienstpflicht eine Bürgerpflicht sei. Der Einzug
erfolge in der Türkei nicht aus in Art. 3 AsylG genannten Gründen. Eine
Refraktion stelle in der Türkei ein Massendelikt dar, das allenfalls mild be-
straft werde. Offen sei ohnehin die Frage, ob er überhaupt diensttauglich
sei und nicht bereits Massnahmen gegen den Vorwurf der Refraktion ge-
troffen habe. Das Vorbringen, er befürchte, als Kurde als Kanonenfutter an
die Front geschickt zu werden, entspreche nicht den Erkenntnissen des
SEM über den Umgang der türkischen Militärbehörden mit kurdischen Sol-
daten. Es bestehe kein Zusammenhang zwischen dem Stationierungsort
der Soldaten und deren Ethnie, da die Einteilung nach dem Zufallsprinzip
vorgenommen werde. Die Anerkennung als Flüchtling setze voraus, dass
ein Gesuchsteller staatlichen Verfolgungsmassnahmen aus einem der in
Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründen ausgesetzt sei oder solche zu be-
fürchten habe. Die Benachteiligungen, denen Kurden ausgesetzt werden
könnten, seien in der Regel zu wenig intensiv, um asylbeachtlich zu sein.
Es könne nicht von einer Situation der allgemeinen Gewalt in der Türkei
ausgegangen werden. Aufgrund des Gesagten sei davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer in der Türkei offenkundig in keiner Weise in
asylrelevanter Hinsicht gefährdet sei. Demnach sei ihm die Flüchtlingsei-
genschaft abzuerkennen.
4.1.2 Der Beschwerdeführer sei mit Verfügung vom 8. Juli 2014 als Flücht-
ling vorläufig aufgenommen worden, da sich der Vollzug der Wegweisung
aufgrund der (formellen) Flüchtlingseigenschaft als unzulässig erwiesen
habe. In der Folge der Aberkennung derselben, falle der ursprüngliche
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Seite 8
Grund für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme dahin. Es sei indessen
zu prüfen, ob andere Vollzugshindernisse einer Aufhebung derselben ent-
gegenstünden.
Der Vollzug der Wegweisung von Kurden in die Türkei gelte in der Regel
als zulässig. Weder aus den Akten noch aus den Aussagen des Beschwer-
deführers ergäben sich Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr
einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt werde. Die Be-
hauptung, er müsse aufgrund seiner politisch aktiven Verwandten mit Be-
helligungen durch die türkischen Behörden rechnen, vermöge nicht zu
überzeugen, da sein politisch viel aktiverer und von den türkischen Behör-
den in den Achtzigerjahren als „unbequeme Person“ klassierte Vater ohne
Probleme in die Türkei gereist sei. Die Wahrscheinlichkeit, dass sein Sohn,
der noch nie im Fokus der Behörden gestanden sei, mit Übergriffen durch
diese zu rechnen habe, sei daher gering. Hinsichtlich der Tatsache, dass
der Beschwerdeführer bei seinen Eltern lebe und zu diesen ein enges Ver-
hältnis pflege, sei darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht des
Kantons F._______ in seinem Urteil vom 25. Januar 2012 die Prüfung einer
allfälligen Verletzung von Art. 8 EMRK vorgenommen habe. Es habe auch
eine Prüfung der Verhältnismässigkeit bezüglich des Widerrufs der Nieder-
lassungsbewilligung vorgenommen. Nach dem Konzept des Ausländer-
rechts sei der Anspruch auf Achtung des Familienlebens im Rahmen des
Bewilligungsverfahrens und nicht im nachgeordneten Verfahren der Durch-
führbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorzunehmen. Es erübrige sich, auf
den Einwand, ein Vollzug der Wegweisung verletze den durch Art. 8 EMRK
geschützten Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens weiter
einzugehen. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig.
Da der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in der Schweiz
mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten und dafür verurteilt worden
sei, sei zu prüfen, ob der Ausschlusstatbestand (von der vorläufigen Auf-
nahme) gemäss Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG erfüllt sei. Das Bundesgericht
habe den Terminus „längere Freiheitsstrafe“ dahingehend konkretisiert,
dass darunter Freiheitsstrafen von über einem Jahr zu verstehen seien
(BGE 135 II 377 E. 4.2). Das Bundesverwaltungsgericht sei dem gefolgt
und gehe davon aus, dass mit dem Begriff der „längerfristigen Freiheits-
strafe“ Freiheitsstrafen von über einem Jahr zu verstehen seien. Der Be-
schwerdeführer sei durch das Bezirksgericht G._______ am 26. Juni 2002
unter anderem wegen mehrfachen Raubes, mehrfachen Diebstahls, einfa-
cher Körperverletzung, mehrfacher Nötigung, mehrfacher Sachbeschädi-
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Seite 9
gung, Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes und diverser Strassen-
verkehrsdelikte schuldig gesprochen und in eine Arbeitserziehungsanstalt
eingewiesen worden. Am 22. März 2004 sei er wegen Hinderung einer
Amtshandlung sowie Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu fünf
Tagen Gefängnis mit einer Zusatzstrafe von 14 Tagen Gefängnis aufgrund
mehrerer Strassenverkehrsdelikte verurteilt worden. Mit Verfügung des
Amts für Justizvollzug des Kantons F._______ vom 14. Mai 2004 habe die
durch das Bezirksgericht G._______ am 26. Juni 2002 angeordnete Mas-
snahme der Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt aufgrund seines
schwierigen Verhaltens eingestellt werden müssen. Mit Urteil des Bezirks-
gerichts G._______ vom 23. Februar 2005 sei der Beschwerdeführer nach
Einstellung der Massnahme zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten ver-
urteilt worden, wobei ein Grossteil der Haftverbüssung durch Untersu-
chungs- und Sicherheitshaft sowie Massnahmenvollzug erstanden gewe-
sen sei. Mit Urteil des Bezirksgerichts F._______ vom 18. Juni 2007 sei er
des gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung,
des mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrerer Strassenverkehrsdelikte
sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schul-
dig gesprochen und erneut zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten verur-
teilt worden. Schliesslich sei er mit Urteil des Bezirksgerichts H._______
vom 21. Juli 2010 wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfrie-
densbruchs schuldig gesprochen und zu 12 Monaten Freiheitsstrafe verur-
teilt worden. Dieses Urteil sei durch das Obergericht des Kantons
F._______ am 27. Januar 2011 bestätigt worden. Somit sei das Tatbe-
standselement der längerfristigen Freiheitsstrafe von Art. 83 Abs. 7 Bst. a
AuG klar erfüllt, weshalb die vorläufige Aufnahme grundsätzlich aufzuhe-
ben sei.
Das SEM habe indessen noch die Verhältnismässigkeit zu prüfen, da diese
ein generelles Prinzip rechtsstaatlichen Handelns bilde (Art. 5 Abs. 2 BV),
das im Ausländerrecht in Art. 96 AuG seine spezialrechtliche Konkretisie-
rung finde. Die Verhältnismässigkeit einer Massnahme im rechtlichen
Sinne setze sich aus drei Komponenten zusammen: Die Massnahme
müsse als geeignet erscheinen, das beabsichtigte Ziel zu erreichen, sie
müsse das mildeste Mittel sein, um dieses zu erreichen, und sie müsse
sich als verhältnismässig im engeren Sinn erweisen, was bedeute, dass
die sich gegenüberstehenden Interessen der Öffentlichkeit und der be-
troffenen Privatperson in einem angemessenen Verhältnis zu stehen hät-
ten. Vorliegend sei offensichtlich, dass das Ziel des Schutzes der Öffent-
lichkeit vor weiterer Straffälligkeit des Beschwerdeführers durch den Voll-
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Seite 10
zug der Wegweisung erreicht werde. Die verhängten Strafen und Mass-
nahmen hätten nicht zum beabsichtigten Ziel – der Respektierung der
schweizerischen Rechtsordnung – geführt. In der Vergangenheit sei mehr-
fach erfolglos versucht worden, das Ziel des Schutzes der Öffentlichkeit
vor weiteren Straftaten durch mildere Mittel als den Vollzug der Wegwei-
sung zu erreichen. Es sei davon auszugehen, dass vorliegend keine mil-
deren Mittel zur Verfügung stünden, um das angestrebte Ziel des Schutzes
der Öffentlichkeit zu erreichen. Der Beschwerdeführer lebe seit (…) Jahren
in der Schweiz, was normalerweise auf ein erhebliches Interesse am Ver-
bleib schliessen lasse. Es habe indessen keine der Aufenthaltsdauer ent-
sprechende Integration stattgefunden. Der Beschwerdeführer sei abgese-
hen von Gelegenheitsjobs nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen; zahl-
reiche Integrationsversuche seien an seinem Desinteresse und seinem Wi-
derstand gescheitert. Trotz mehrfachen Versuchen des Sozialdienstes
I._______ in Form von Arbeitsintegrationsprogrammen sei er nicht arbeits-
marktlich integriert worden, weil er zahlreichen Terminen der Regionalen
Arbeitsvermittlung (RAV) unentschuldigt ferngeblieben sei. Ein Programm
habe abgebrochen werden müssen, nachdem er einen anderen Teilneh-
mer mit einer Eisenstange attackiert habe. Das Journal der Sozialabteilung
I._______ zeige auf, dass er im Zeitraum von 2006 bis 2015 keine Bemü-
hungen einer Integration in den Arbeitsmarkt unternommen habe. Selbst
2014 und 2015 hätten mehrere Termine aufgrund unentschuldigten Fern-
bleibens abgesagt werden müssen. Eine zugesagte Stelle habe er nicht
angetreten. Nebst der mangelnden Integration in den Arbeitsmarkt zeugten
die zahlreichen Straftaten davon, dass es ihm nicht gelinge, sich an die
schweizerische Rechtsordnung anzupassen, was auf einen Mangel an kul-
tureller Integration schliessen lasse. Es bestünden auch keine Anzeichen
einer sozialen Integration. Beim volljährigen Beschwerdeführer, seinen El-
tern und seinem volljährigen Bruder handle es sich nicht um Mitglieder der-
selben Kernfamilie. Von einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis des
Beschwerdeführers zu seinen Verwandten sei nicht auszugehen, da ihn
auch die Familienbande nicht vor Delinquenz abgehalten hätten. Das pri-
vate Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz sei
demnach als gering einzustufen. Der Beschwerdeführer habe in der
Schweiz zahlreiche Straftaten begangen, die sich gegen besonders wert-
volle Rechtsgüter gerichtet hätten. Trotz den mehrfach angeordneten Stra-
fen und Massnahmen, die eine Resozialisierung zum Ziel gehabt hätten,
sei das Obergericht des Kantons F._______ im letzten Urteil vom 27. Juni
2011 zu einer schlechten Prognose gelangt. Diese Einschätzung habe
auch das Amt für Justizvollzug, das ein Gesuch um bedingte Haftentlas-
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Seite 11
sung mit Verfügung vom 11. Oktober 2011 abgewiesen habe, geteilt. Auf-
grund der Vergangenheit und der schlechten Legalprognose müsse mit ho-
her Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwer-
deführer auch in Zukunft gegen die Rechtsordnung verstossen werde.
Deshalb sei das öffentliche Interesse am Vollzug als hoch einzustufen. Zu-
sätzlich sei zu berücksichtigen, dass er nie einer regelmässigen Erwerbs-
tätigkeit nachgegangen sei. Gemäss Angaben der Sozialhilfebehörde der
Gemeinde I._______ sei er seit dem 26. Januar 2001 mit über 119‘000
Franken unterstützt worden. Bemühungen, seiner Schadensminderungs-
pflicht nachzukommen, seien keine ersichtlich. Da im Lichte der bisherigen
Entwicklung von einem Fortbestand der Sozialhilfeabhängigkeit auszuge-
hen sei, bestehe auch ein grosses finanzielles Interesse am Vollzug. Das
öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung überwiege das private
Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz. Die Mass-
nahme erweise sich als verhältnismässig.
4.2
4.2.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, Voraussetzung für die An-
nahme des Ausschlussgrundes von der Flüchtlingseigenschaft sei nach
Ansicht des UNHCR, dass sich die Verhältnisse im Fluchtland grundsätz-
lich zum Positiven gewandelt hätten, sodass für den Betroffenen kein An-
lass mehr für eine Furcht vor Verfolgung bestehe. Die Verfolgungssituation
der kurdisch-alewitischen Minderheit in der Türkei habe sich seit der letzten
Parlamentswahl nicht grundsätzlich zum Besseren entwickelt. Es sei auf
die mehrwöchigen Kämpfe in zahlreichen Stadtvierteln von osttürkischen
Städten hinzuweisen. Hinzu käme die Hetze der AKP (Adalet ve Kalkinma)
gegen kurdische Parteien und Bewegungen und deren Gleichsetzung mit
der PKK (Partiya Karkeren Kurdistan). Falls sich die Lage in der Türkei
tatsächlich grundsätzlich verbessert hätte, würde das SEM wohl nicht zö-
gern, auch anderen Flüchtlingen die Flüchtlingseigenschaft zu entziehen.
Das Handbuch des UNHCR mache deutlich, dass die Ausschlussbestim-
mung mit Augenmass anzuwenden sei. Der Beschwerdeführer kämpfe seit
Jahren um seinen Verbleib in der Schweiz, was sein Sicherheitsgefühl,
seine Erwerbslage und seine soziale Integration beeinträchtige. Die Ange-
hörigen des Beschwerdeführers hätten aus religiösem Verpflichtungsge-
fühl auf das Asyl verzichtet, weil der Bruder des Beschwerdeführers in der
Heimat hätte beerdigt werden sollen; daraus könne für seine Situation
kaum Stringentes abgeleitet werden. Er habe nicht auf die Asylgewährung
verzichtet, weil er sich als Teil der türkisch-kurdischen Opposition in der
Schweiz verstehe und weil er über keine realen Beziehungen zur Türkei
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Seite 12
verfüge. Zudem fühle er sich in der Türkei verfolgt. Er nehme an Veranstal-
tungen der kurdischen Kulturvereine und deren Demonstrationen teil. Sein
Engagement sei intensiv und dürfte den Mitgliedern türkischer Vereine
nicht entgangen sein. Sein 1981 von den türkischen Behörden getöteter
Onkel trage denselben Namen wie er; er wäre schon vor diesem Hinter-
grund gefährdet. Schon bei der Einreise würde er von den Sicherheitskräf-
ten für nähere Abklärungen festgehalten, wobei ein erhöhtes Folterrisiko
bestehe. Der Umstand, dass sich in seiner Sippe zwei hochrangige PKK-
Mitglieder befänden, erhöhe das Risiko einer Anschlussverfolgung. Die tür-
kischen Behörden würden angesichts der jahrelangen ungemeldeten Lan-
desabwesenheit vermuten, er habe sich der PKK angeschlossen. Eine Ver-
folgung wegen Refraktion könne nicht ohne nähere Abklärungen ausge-
schlossen werden; er müsse aufgrund seiner Ethnie und seiner politischen
Einstellung als Befürworter des kurdischen Separatismus mit einer beson-
ders harten Bestrafung rechnen. In der Türkei bestehe keine Möglichkeit
zur Leistung eines Ersatzdienstes, was Auswirkungen auf die Situation des
Beschwerdeführers habe. Nach einer militärgerichtlichen Strafverfolgung,
die vermutlich mit einem Politmalus behaftet wäre, müsste er mit einer Ver-
setzung an die Kriegsfront rechnen. Er sei ohne weiteres als Kurde erkenn-
bar. Zahlreiche Zeitungsberichte belegten, dass Kurden in der Armee be-
sonderen Risiken ausgesetzt seien. Verhältnismässig erschiene die Aber-
kennung der Flüchtlingseigenschaft wegen einer grundlegenden Besse-
rung der Menschenrechtslage dann, wenn damit nicht automatisch der Ver-
lust des Bleiberechts in der Schweiz verbunden wäre. Das Verwaltungsge-
richt des Kantons F._______ habe das D._______ im Urteil vom 25. Januar
2012 beauftragt, dem damaligen BFM die vorläufige Aufnahme des Be-
schwerdeführers als Flüchtling zu beantragen und die beabsichtigten
Massnahmen als widersprüchlich und dem Grundsatz von Treu und Glau-
ben verletzend bezeichnet. Das SEM halte entgegen, der Beschwerdefüh-
rer habe schon mit dem Asylverzicht seines Vaters mit einer Veränderung
seines Aufenthaltsstatus rechnen müssen – dies gelte jedenfalls seit dem
am 14. Februar 2008 verfügten Asylwiderruf. Der Vorwurf der Verletzung
von Treu und Glauben habe sich auf die vom kantonalen Verwaltungsge-
richt verlangte Anordnung der vorläufigen Aufnahme bezogen, die das
D._______ zu sabotieren versuche. Der Beschwerdeführer habe mit der
Anordnung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtling gegenüber der frühe-
ren Rechtsstellung eine Verschlechterung seines Aufenthaltsstatus hin-
nehmen müssen. Es liege nicht auf der Hand, dass er mit einer nochmali-
gen Verschlechterung habe rechnen müssen. Gemeinrechtliche Delin-
quenz könne lediglich bei Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 1 F
D-2657/2016
Seite 13
Bst. b FK zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft führen. Der pau-
schale Hinweis des SEM auf die Delinquenz ohne nähere Beurteilung des
Verschuldens in formell-rechtlicher Hinsicht stelle eine Verletzung der An-
forderungen an die Begründungspflicht dar. In materiell-rechtlicher Hinsicht
genügten die Straftaten für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft
nicht, zumal sie einige Zeit zurücklägen. Es stehe die Ausweisung eines
Flüchtlings zur Diskussion, die den Kriterien der Art. 25 Abs. 2 und 3 BV
und von Art. 33 Abs. 2 FK folge. Die Ausweisung eines Flüchtlings stelle
ultima ratio dar und sei nur zulässig, wenn der Betroffene schwerste Delikte
begangen habe. Diese Kriterien erfülle der Beschwerdeführer nicht; seine
Delinquenz sei Ausdruck einer schweren Adoleszenzkrise gewesen, die er
überwunden habe. Er habe kein einziges sehr schweres Verbrechen be-
gangen und sei seit der Entlassung aus dem Strafvollzug vor einem Jahr
nie mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten. Die von der Ausschluss-
klausel vorausgesetzte Gemeingefährlichkeit lasse sich nicht ohne weite-
res aus einer Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens
ableiten; es müsse eine Wiederholungsgefahr bestehen. Das SEM habe
keine Beweismittel angerufen oder zu den Akten gelegt, die die Legalprog-
nose als schlecht erscheinen lasse. Das Vorliegen einer konkreten Ge-
meingefahr sei nicht ausgewiesen. Der Beschwerdeführer habe seit dem
19. Altersjahr keine Gewaltdelikte mehr begangen und sei auch nach der
Entlassung aus dem Strafvollzug nicht mehr straffällig geworden. Zusam-
menfassend sei festzuhalten, dass nicht auf seine Gemeingefährlichkeit im
Sinne von Art. 33 Abs. 2 FK geschlossen werden könne. Sollte das Gericht
zum Schluss gelangen, die Aktenlage erscheine bezüglich der Beurteilung
der Legalprognose beziehungsweise des Bestehens einer Gemeingefahr
im Sinne von Art. 33 Abs. 2 FK zu wenig aussagekräftig, werde die Erstat-
tung eines psychiatrischen Gutachtens beantragt. Liege keine Gemeinge-
fahr vor, sei der Vollzug nicht zulässig.
4.2.2 Insofern das SEM auf die durch das Verwaltungsgericht des Kantons
F._______ vorgenommene Prüfung von Art. 8 Abs. 1 EMRK verweise, ver-
kenne es, dass das Prüfungsprogramm auch bei der Anordnung des Weg-
weisungsvollzugs zu respektieren sei. Der Beschwerdeführer pflege enge
Beziehungen zu seinen Eltern und seinem Bruder B._______, mit denen
er zusammenlebe. Eine Trennung hätte auch Auswirkungen auf Dritte.
Nachdem er seit rund 25 Jahren in der Schweiz lebe, berufe er sich auf
das Recht auf ungestörtes Familienleben. Trotz Fehlens einer eigentlichen
Abhängigkeit sei die anvisierte Trennung des Familienzusammenhalts bei
der Interessenabwägung zu berücksichtigen. Die Vorinstanz habe sich
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Seite 14
nicht mit der neueren Rechtsprechung des EGMR (Europäischer Gerichts-
hof für Menschenrechte) auseinandergesetzt, welche die entwickelten
Grund-sätze für seit früher Kindheit im Aufenthaltsstaat lebende Ausländer
weiterführe. Danach würden die Einreise im Kleinkindalter und die im Auf-
nahmestaat durchlaufene Einschulung und Sozialisation besonders stark
zugunsten der von der Wegweisung betroffenen Person gewichtet, selbst
wenn sie zu langjährigen Freiheitsstrafen verurteilt worden sei. Ziehe man
die vom Bezirksgericht F._______ im Urteil vom 18. Juni 2007 angenom-
menen Strafmilderungsgründe und das verhältnismässig lange Zurücklie-
gen der Deliktsbegehung und die jugendliche Unreife sowie die gutachter-
lich festgestellte geistig mangelhafte Entwicklung in Betracht, verstehe sich
von selbst, dass die vom Urteil erfassten Straftaten nicht als besonders
schwere Delikte gewertet werden könnten. Der Beschwerdeführer sei in
erster Linie wegen zahlreichen ähnlich gelagerten Gebrauchsentwendun-
gen und Diebstählen von Nobelkarossen und den damit verbundenen
SVG-Begleitdelikten zu einer relativ hohen Freiheitsstrafe verurteilt wor-
den. Diese Delikte könnten als späte Jugendsünden gewertet werden, die
er nach der Entlassung aus der ersten längeren Haft aus Frust und man-
gels Alternativen begangen habe. Auch wenn das Gericht das Verschulden
als gravierend bezeichnet habe, könne nicht auf „besonders verwerfliche“
Straftaten geschlossen werden. Auch der vom Obergericht mit Urteil vom
27. Januar 2011 sanktionierte Einbruchdiebstahl erfülle die Qualifikation
von Art. 33 Abs. 2 FK nicht. Der Beschwerdeführer habe das Bubenalter
und die Adoleszenz in der Schweiz verlebt und hier die Schulen durchlau-
fen. Er sei von den schweizerischen Gesellschaftsverhältnissen geprägt
worden und fühle sich nicht als türkischer Staatsangehöriger. Das Türki-
sche beherrsche er nur rudimentär, zumal er als Kind die kurdische Mut-
tersprache erworben habe. Die festgestellten Entwicklungsdefizite, die
seine Delinquenz begünstigt hätten, könnten nicht allein seiner Verantwor-
tung zugerechnet werden. Er sei als Kind eines politischen Flüchtlings in
die Schweiz gelangt und die erzwungene Ausreise habe bei ihm zu Anpas-
sungsproblemen geführt. Hinzu komme, dass er seinen jüngeren Bruder
durch einen tragischen Unfall verloren habe. Eine ihm zugesagte Stelle
habe er aufgrund des Konkurses der Firma nicht antreten können. Die ei-
nigermassen gelungene Integration werde durch freundschaftliche Bezie-
hungen, die er zu Schweizer Bürgern pflege, belegt. Die familiären Bindun-
gen trügen ihn über die bisherigen strafrechtlichen Probleme hinweg und
bildeten ein Korrektiv, das eine günstige Entwicklung erwarten lasse. Er sei
aktiver Fussballspieler und betätige sich auch sonst sportlich. Der Wegwei-
sungsvollzug verletze unter diesen Umständen das Recht auf Privatleben
D-2657/2016
Seite 15
im Sinne von Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK. Dem Beschwerde-
führer sei nochmals eine Chance zu geben, sich in der Schweiz zu bewäh-
ren. Vom Vollzug sei abzusehen, da der EGMR engen familiären und pri-
vaten Beziehungen im Aufenthaltsstaat ebenso wie den Bedingungen am
Rückkehrort eine grosse Bedeutung beimesse. Auch längere Freiheitsstra-
fen bildeten für den Gerichtshof bei im Aufenthaltsstaat aufgewachsenen
Migranten nicht zwingend einen Grund für deren Wegweisung, falls sie in-
tensive persönliche Beziehungen im Aufenthaltsstaat aufwiesen. Eine
Rückkehr in die Türkei wäre für den Beschwerdeführer mit unzumutbaren
Härten verbunden. Er habe dort kein funktionierendes Beziehungsnetz
– es lebe noch eine Tante dort, die er nicht kenne – und keine ökonomi-
schen Ressourcen; seine Eltern lebten seit über 25 Jahren in der Schweiz
und auch sie verfügten in der Türkei nicht über tragfähige verwandtschaft-
liche Beziehungen. Er würde aber Unterstützung benötigen, da er in der
Schweiz keine Ausbildung habe erwerben können. Die Verfügung betreffe
auch seine Eltern und seinen Bruder so massiv, dass Verletzungen des
Rechts auf Familienleben vorprogrammiert seien. Die Pflege der Beziehun-
gen zu den Eltern, seinem Bruder und dessen Partnerin und seinem Be-
kanntenkreis würde derart erschwert, dass mit einem Beziehungsabbruch
zu rechnen sei, der einer Entwurzelung gleichkäme. Der Wegweisungsvoll-
zug könne an der früheren Straffälligkeit des Beschwerdeführers nichts än-
dern. Der angefochtene Entscheid laufe auf eine Art von Doppelbestrafung
hinaus, unter der auch die Angehörigen zu leiden hätten. Eine Interessen-
abwägung ergebe, dass das öffentliche Interesse am Wegweisungsvollzug
hinter die privaten Interessen am weiteren Verbleib in der Schweiz zurück-
treten müsse.
4.3 In der Stellungnahme vom 18. Mai 2016 wird ausgeführt, dass die An-
gaben der Gemeinde I._______ gegenüber dem D._______ in wesentli-
chen Teilen bestritten würden. Es sei darauf hinzuweisen, dass es für eine
Person „mit dem Rucksack“ des Beschwerdeführers schwierig sei, eine Ar-
beit zu finden. Er halte den Einstieg ins Berufsleben über Beziehungen für
möglich und erwarte den Abschluss eines Arbeitsvertrages in einem Gast-
robetrieb. Er sei vom Sozialdienst I._______ nie engmaschig betreut und
nur einmal angehalten worden, an einem Arbeitsintegrationsprogramm teil-
zunehmen. Er habe drei Wochen daran teilgenommen, in der Erwartung,
Techniken für Bewerbungen zu erlernen. Stattdessen hätten die Teilneh-
menden beim Abbruch von Gebäuden und bei Umzügen mithelfen müs-
sen. Die meisten Teilnehmenden hätten Suchtprobleme gehabt. Er be-
streite, einen anderen Teilnehmer mit einer Eisenstange angegriffen zu ha-
ben; hätte er dies getan, wäre er angezeigt worden. Da er bereits früher
D-2657/2016
Seite 16
mit Drogen in Kontakt geraten sei, habe er das Programm aufgegeben und
begonnen, selbständig eine Arbeit zu suchen. Er habe einen Arbeitsvertrag
abschliessen können, die Firma sei aber kurz darauf in Konkurs geraten.
Im Schreiben der Sozialabteilung I._______ würden lediglich die proble-
matischen Punkte aufgelistet, es sei vom Wunsch beseelt, ihn als reniten-
ten Sozialhilfebezüger darzustellen, der wegzuweisen sei.
5.
5.1 Wie bereits vorstehend unter Ziff. 3 erwähnt, fällt gemäss Art. 1 C
Ziff. 5 FK eine Person dann nicht mehr unter die Bestimmungen der FK
und endet ihr Flüchtlingsstatus, wenn sie nach Wegfall der Umstände, auf-
grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ableh-
nen kann, den Schutz ihres Heimatstaates in Anspruch zu nehmen. Zu
denken ist einerseits an Konstellationen, bei denen sich die allgemeine Si-
tuation im Heimatstaat massgeblich und nachhaltig derart verändert hat,
dass die subjektiv und objektiv begründete Furcht vor Verfolgung, die zur
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führte, zumindest objektiv gese-
hen weggefallen ist. Anderseits können die Gründe, die zur Anerkennung
der Flüchtlingseigenschaft führten, nachträglich auch aus in der Person
des Flüchtlings beziehungsweise deren familiären Umfeld liegenden Grün-
den wegfallen, ohne dass sich die allgemeine Situation im Heimatstaat
markant verändert hätte.
5.2
5.2.1 Vorliegend ist einleitend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die
Türkei 1988 zusammen mit seinen Eltern im Alter von (…) Jahren verliess.
Mit Verfügung des BFF vom 3. März 1993 wurde ihm Asyl gewährt. Da er
wie auch seine Mutter und die beiden Brüder keinen ernsthaften Benach-
teiligungen ausgesetzt wurden (vgl. act. A4/7 und A19/20 S. 9 ff.), erfüllte
er die Flüchtlingseigenschaft nicht in eigener Person, diese leitete sich aus
der seinem Vater zufolge dessen begründeter Verfolgungsfurcht zuerkann-
ten Flüchtlingseigenschaft ab.
5.2.2 Der Vater und die Mutter des Beschwerdeführers teilten dem BFF mit
Schreiben vom 4. März 2002 mit, sie wollten ihren verstorbenen Sohn
C._______ in seinem Geburtsland beisetzen. Da es keine andere Möglich-
keit gebe, an der Beisetzung teilzunehmen, zögen sie ihr Asylgesuch zu-
rück. Mit Erklärung vom 30. Mai 2003 verzichteten Vater und Mutter des
Beschwerdeführers für seinen damals noch minderjährigen Bruder
B._______ auf dessen Flüchtlingseigenschaft, da sie mit ihm zusammen
in der Türkei das Grab von C._______ besuchen wollten.
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Seite 17
5.3 Da der Vater des Beschwerdeführers, der aufgrund erlittener bezie-
hungsweise befürchteter asylrechtlich relevanter Verfolgung als Flüchtling
anerkannt wurde – wenn auch unter tragischen Umständen – auf die
Flüchtlingseigenschaft verzichtete und zusammen mit der Mutter des Be-
schwerdeführers und seinem Bruder B._______ (mehrfach) in die Türkei
ein- und wieder ausreiste, stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer
es weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz seines Heimatstaates
zu stellen. Sowohl seine Eltern als auch sein Bruder B._______ wandten
sich zwecks Ausstellung von Reisepapieren an die türkischen Behörden
und reisten unbehelligt in die Türkei ein beziehungsweise wieder aus. Da-
mit stellten sich seine engsten in der Schweiz lebenden Angehörigen wie-
der unter den Schutz des Heimatstaates, was für die Beurteilung der Situ-
ation des Beschwerdeführers von Bedeutung ist.
5.4
5.4.1 Aufgrund der Prozessgeschichte steht fest, dass der Beschwerdefüh-
rer die (materielle) Flüchtlingseigenschaft nicht in eigener Person erfüllte,
sondern aufgrund des Gedankens, dass die ganze Kernfamilie grundsätz-
lich über den gleichen Aufenthaltsstatus verfügen sollte, zusammen mit
seiner Mutter und seinen (damals wie er noch minderjährigen) Brüdern in
die (materielle) Flüchtlingseigenschaft seines Vaters einbezogen wurde.
Das SEM warf diesbezüglich berechtigterweise die Frage auf, ob es der
Beschwerdeführer heute noch ablehnen könne, sich ebenfalls unter den
Schutz der Türkei zu stellen.
5.4.2 Da der Vater des Beschwerdeführers auf die (materielle) Flüchtlings-
eigenschaft verzichtete und sich danach mehrmals in die Türkei begab,
ohne dass aktenkundig wurde, dass ihm dabei Probleme erwuchsen, ist
als erwiesen zu betrachten, dass die türkischen Behörden kein Verfol-
gungsinteresse (mehr) an ihm haben. Auch die Mutter des Beschwerde-
führers und sein Bruder B._______ kehrten besuchsweise in die Türkei zu-
rück, ohne dass sie von den türkischen Behörden behelligt wurden. Daraus
folgt, dass der Beschwerdeführer sich nicht auf eine ihm in der Türkei auf-
grund der ehemaligen politischen Aktivitäten seines Vaters drohende Re-
flexverfolgung berufen kann. Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass
ihm aufgrund der politischen Aktivitäten entfernterer Verwandter zum heu-
tigen Zeitpunkt eine Reflexverfolgung droht. Es ist nicht erkennbar, wes-
halb ausgerechnet er aufgrund der politischen Vorbelastung seiner enge-
ren und weiteren Familienangehörigen ein nennenswertes Interesse der
türkischen Behörden auf sich ziehen sollte, nachdem es den Angehörigen
seiner (ehemaligen) Kernfamilie möglich war, sich unter den Schutz des
D-2657/2016
Seite 18
Heimatstaates zu stellen und mehrmals in dieses zurückzukehren. Der in
der Beschwerde vertretenen Auffassung, aus dem Verhalten der Angehö-
rigen des Beschwerdeführers könne für seine Situation kaum Stringentes
abgeleitet werden, kann nicht gefolgt werden. Aus dem Verhalten seiner
Angehörigen ist auch für ihn zu schliessen, dass die zum Zeitpunkt der
Einreise in die Schweiz und der Asylgewährung bestehende Verfolgungs-
gefahr aufgrund vor der Flucht der Familie eingetretener Ereignisse bereits
im Jahr 2002 weggefallen war.
5.4.3 Vorliegend ist demnach zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aus in
seiner Person liegenden Gründen weiterhin des flüchtlingsrechtlichen
Schutzes bedarf oder ob sein Festhalten an der Flüchtlingseigenschaft
nicht darin begründet liegt, dass er bereits zum Todeszeitpunkt seines Bru-
ders C._______ schwer straffällig geworden war und befürchtete, bei ei-
nem Verzicht auf den Flüchtlingsstatus des Aufenthaltsrechts in der
Schweiz verlustig zu gehen.
In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer nehme
regelmässig an Veranstaltungen der kurdischen Kulturvereine und deren
Kundgebungen teil. Während der bisherigen Verfahren wurde indessen
nicht dargelegt, sondern lediglich behauptet, dass ein ernsthaftes und in-
tensives politisches Engagement zugunsten der Rechte der kurdischen
Minderheit in der Türkei vorliege. Den Akten sind keine überzeugenden
Hinweise für die Vermutung zu entnehmen, dass nicht näher substanziierte
und belegte exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers könnte den
türkischen Behörden von Mitgliedern türkischer Vereine zugetragen wor-
den sein und den Unmut derselben erregt haben.
Die in der Beschwerde aufgestellte These, der Beschwerdeführer werde
aufgrund der langjährigen Landesabwesenheit in den Verdacht geraten,
sich in der Schweiz der PKK angeschlossen zu haben, erscheint nicht als
stichhaltig. Er verliess die Türkei zusammen mit seiner Familie im Kindes-
alter und besuchte in der Schweiz die Schulen, was er mit entsprechenden
Unterlagen belegen könnte. Es kann nicht davon ausgegangen werden,
die türkischen Behörden hegten bei allen Kindern türkischer Staatsange-
höriger kurdischer Ethnie, die ihre Kindheit und Jugendzeit im Ausland ver-
brachten, den Verdacht, diese hätten sich aus ihrer Sicht staatsgefährden-
den Organisationen angeschlossen.
D-2657/2016
Seite 19
Insoweit der Beschwerdeführer befürchtet, er werde bei einer Rückkehr in
die Türkei zur Leistung des Militärdienstes in die Armee eingezogen wer-
den, ist in Übereinstimmung mit dem SEM festzuhalten, dass nicht fest-
steht, ob er als diensttauglich eingestuft würde. Angesichts seines Vorstra-
fenregisters ist des Weiteren zu bezweifeln, dass die türkische Armee ihn
im Falle der Diensttauglichkeit überhaupt in ihren Reihen wissen möchte.
Sollte er als diensttauglich eingestuft und zur Leistung des Militärdienstes
eingezogen werden, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Vorgang gemäss
konstanter Praxis der schweizerischen Asylbehörden in der Regel als
flüchtlingsrechtlich irrelevant gewertet wird. Auch vorliegend bestehen
keine hinreichenden Gründe für die Annahme, der Beschwerdeführer
könnte aufgrund seiner kurdischen Ethnie oder aufgrund seines Persön-
lichkeitsprofils während des Dienstes einer flüchtlingsrechtlich relevanten,
schlechten Behandlung ausgesetzt werden. Nach ständiger Rechtspre-
chung stellte auch eine allfällige Bestrafung des Beschwerdeführers wegen
Refraktion grundsätzlich keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar. Auf-
grund der Aktenlage bestehen keine Hinweise dafür, er könnte aus flücht-
lingsrechtlich relevanten Motiven mit einer unverhältnismässig strengen
Bestrafung belegt werden. Die Zugehörigkeit zur Bevölkerungsgruppe der
Kurden alevitischen Glaubens bildet dafür keine hinreichende Grundlage.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine überzeugenden Gründe
für die Annahme bestehen, der Beschwerdeführer habe bei einer Rückkehr
in die Türkei aufgrund in seiner Person liegenden Gründen mit der Zufü-
gung ernsthafter Nachteile zu rechnen.
5.5 Insoweit in der Beschwerde dargelegt wird, die allgemeine Lage in der
Türkei habe sich entgegen der Auffassung des SEM nicht derart verbes-
sert, dass damit vorliegend eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft
begründet werden könne, erachtet das Bundesverwaltungsgericht die in
der Beschwerde geäusserten Bedenken angesichts der jüngsten Entwick-
lungen in der Türkei nicht als unberechtigt. Die allgemeine Situation in der
Türkei stellt sich aber nicht derart dar, dass eine Rückkehr des Beschwer-
deführers aufgrund der in der Türkei herrschenden allgemeinen Lage aus
flüchtlingsrechtlich relevanten Gründen auszuschliessen wäre. Da er es
– wie vorstehend dargelegt – nicht aus in seinem Persönlichkeitsprofil lie-
genden Gründen ablehnen kann, sich unter den Schutz seines Heimat-
staates zu stellen, kann die Frage, ob sich die allgemeine Situation in der
Türkei im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen nachhaltig verbessert
hat, vorliegend offengelassen werden.
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Seite 20
5.6 Zusammenfassend ist aufgrund der vorstehenden Erwägungen der
Schluss zu ziehen, dass es der Beschwerdeführer nicht mehr ablehnen
kann, sich unter den Schutz seines Heimatstaats zu stellen. Nach dem Ge-
sagten sind die in Art. 1 C Ziff. 5 FK statuierten Voraussetzungen für die
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Es erübrigt sich deshalb,
auf die weiteren Vorbringen in den auf Beschwerdeebene gemachten Ein-
gaben einzugehen, da sie an der Würdigung des Sachverhalts nichts zu
ändern vermögen. Insbesondere ist es nicht notwendig, sich mit der aus-
führlichen Argumentation hinsichtlich der Qualifizierung der vom Be-
schwerdeführer begangenen Straftaten auseinanderzusetzen, da vorlie-
gend entgegen in der Beschwerde geäusserter Ansicht nicht die Auswei-
sung eines Flüchtlings zur Diskussion steht, weshalb nicht zu prüfen ist, ob
die Voraussetzungen von Art. 33 Abs. 2 FK für die Ausweisung eines
Flüchtlings gegeben sind oder nicht. Der Antrag, es sei bezüglich der Le-
galprognose beziehungsweise der Frage der Gemeingefährlichkeit des Be-
schwerdeführers ein psychiatrisches Gutachten anzuordnen, ist demnach
abzuweisen. Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass
dem Beschwerdeführer kein Recht zugestanden wäre, sich zur Beweisan-
ordnung vorgängig zu äussern (Art. 11 AsylG), wovon er in der Beschwerde
irrtümlicherweise auszugehen scheint. Das SEM hat demnach dem Be-
schwerdeführer im Ergebnis die Flüchtlingseigenschaft zu Recht aber-
kannt.
6.
6.1 Gemäss Art. 84 Abs. 1 AuG überprüft das SEM periodisch, ob die Vor-
aussetzungen für die vorläufige Aufnahme – eine Ersatzmassnahme für
den nicht durchführbaren Vollzug der Wegweisung – noch gegeben sind.
Ist dies nicht mehr der Fall, hebt es die vorläufige Aufnahme auf und ordnet
den Vollzug der Wegweisung an (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzun-
gen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Voll-
zug der Wegweisung zulässig ist (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der auslän-
dischen Person auch zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) und möglich ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG), sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunfts-
oder in einen Drittstaat zu begeben.
6.2 Einleitend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit Verfügung
vom 8. Juli 2014 vorläufig aufgenommen wurde, weil aufgrund seiner (da-
mals formell weiterhin bestehenden) Flüchtlingseigenschaft davon ausge-
gangen wurde, ein Vollzug der Wegweisung sei unzulässig. Da das SEM
– wie vorstehend aufgezeigt – berechtigterweise davon ausgegangen ist,
der Beschwerdeführer könne es nicht mehr ablehnen, sich unter den
D-2657/2016
Seite 21
Schutz des Heimatstaats zu stellen, ist der Grund für die verfügte vorläufige
Aufnahme weggefallen.
6.3
6.3.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da dies beim Be-
schwerdeführer nach der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht
mehr der Fall ist, kann der in Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG verankerte
Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine An-
wendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist
demnach unter dem Aspekt der genannten Bestimmungen rechtmässig.
6.3.2 Den Akten sind aufgrund der vorstehenden Erwägungen zur Frage
der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft keine Hinweise dafür zu ent-
nehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei einer
menschenrechtswidrigen Behandlung oder der Folter ausgesetzt würde.
Wie bereits vorstehend ausgeführt, erfüllte und erfüllt er die originäre
Flüchtlingseigenschaft nicht und muss auch nicht damit rechnen, wegen
seines Vaters oder entfernterer Verwandter von den türkischen Behörden
behelligt zu werden. Er brachte keine stichhaltigen Gründe vor, die zu einer
solchen Annahme berechtigen würden. Die Tatsache, dass seine Eltern
und sein Bruder B._______ auf die Flüchtlingseigenschaft verzichteten und
in die Türkei reisten, bekräftigt die Schlussfolgerung des SEM, der Be-
schwerdeführer habe bei einer Rückkehr in die Türkei nichts zu befürchten,
da seine engsten Verwandten nicht auf den flüchtlingsrechtlichen Schutz
verzichtet hätten und in den Heimatstaat gereist wären, falls sie dort noch
gefährdet gewesen wären. Es bestehen auch keine stichhaltigen Gründe
für die Annahme, der Beschwerdeführer würde im Rahmen der Prüfung
seiner Militärdienstpflicht beziehungsweise während des allfällig zu leisten-
den Militärdienstes einer menschenrechtswidrigen Behandlung oder der
Folter ausgesetzt.
6.3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Vollzug seiner Wegwei-
sung verstosse gegen das Recht auf Achtung des Privat- und Familienle-
bens nach Art. 8 EMRK.
Art. 8 EMRK garantiert jeder Person ein Recht auf Achtung des Privat- und
Familienlebens. Dieses Recht gilt nicht absolut, Einschränkungen sind
nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zulässig, soweit sie gesetzlich vorgesehen und in
D-2657/2016
Seite 22
einer demokratischen Gesellschaft für die nationale oder öffentliche Sicher-
heit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der
Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder
der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig
sind.
Der EGMR betont in seiner Rechtsprechung, dass jeder Staat in den Gren-
zen seiner internationalen Verpflichtungen das Recht habe, die Einreise
von Ausländerinnen und Ausländern in sein Land und deren Aufenthalt zu
kontrollieren. Die EMRK garantiert kein Recht auf Einreise und Verbleib in
einem bestimmten Land und Mitgliedstaaten der EMRK haben das Recht,
im Interesse der Sicherung der öffentlichen Ordnung, Ausländer auszuwei-
sen, die strafrechtlich verurteilt worden sind. Solche Entscheidungen müs-
sen mit Art. 8 EMRK vereinbar sein, ein absoluter Schutz vor Ausweisung
kann aus Art. 8 EMRK jedoch nicht abgeleitet werden.
6.3.3.1 In den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens
fallen in erster Linie Beziehungen innerhalb der Kernfamilie (Beziehung
zwischen Eltern und minderjährigen Kindern und zwischen Ehegatten). In
zweiter Linie können auch Beziehungen zu Verwandten ausserhalb der
Kernfamilie oder nicht rechtlich begründete familiäre Verhältnisse in den
Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens fallen, wenn zu
diesen Personen eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Be-
ziehung besteht. Namentlich das Zusammenleben in einem gemeinsamen
Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande oder
die Übernahme von Verantwortung für eine minderjährige Person sind Hin-
weise auf ein geschütztes Familienleben (vgl. ALBERTO ACHERMANN/MAR-
TINA CARONI, Einfluss der völkerrechtlichen Praxis auf das schweizerische
Migrationsrecht, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländer-
recht, 2. Aufl. 2009, N. 6.27).
Der Beschwerdeführer ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. Er wird
das (…) Altersjahr bald vollendet haben, weshalb die Kontakte zu seinen
Eltern und seinem (…)-jährigen Bruder nicht ohne weiteres als geschützte
Beziehungen im Sinn von Art. 8 EMRK zu bewerten sind, zumal er für die
Bewältigung seines Alltags objektiv nicht zwingend von diesen Personen
abhängig ist. Das SEM hat in diesem Zusammenhang berechtigterweise
darauf hingewiesen, dass vorliegend auch das grundsätzlich stabilisie-
rende Umfeld durch eine intakte Familie den Beschwerdeführer nicht da-
von abhalten konnte, über eine lange Zeit hinweg, zahlreiche Straftaten zu
begehen, die zusammengerechnet zum Freiheitsentzug von über sieben
D-2657/2016
Seite 23
Jahren führten. Der Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familien-
lebens – und damit auch der kombinierte Schutzbereich von Privat- und
Familienleben – ist nach Art. 8 EMRK durch die Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme und den Vollzug der Wegweisung nicht berührt.
6.3.3.2 Art. 8 EMRK schützt auch das Recht, Beziehungen mit Personen
ausserhalb der Familie und mit der Aussenwelt im Allgemeinen einzuge-
hen, zu entwickeln und zu erhalten; diese Beziehungen können unter Um-
ständen Aspekte der sozialen Identität einer Person darstellen. Die Ge-
samtheit sozialer Beziehungen zwischen niedergelassenen Ausländern
("settled migrants", "immigrés établis") und der Gemeinschaft, in der sie
leben, bildet einen Teil des Konzepts des Privatlebens i.S. von Art. 8
EMRK. Unabhängig vom Bestehen eines geschützten Familienlebens im
Sinne der Konvention bildet die Ausweisung eines niedergelassenen Aus-
länders eine Einschränkung des Rechts auf Achtung des Privatlebens nach
Art. 8 EMRK. Solche Einschränkungen sind nur zulässig, wenn sie nach
den Bedingungen von Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt sind, wozu insbe-
sondere die Verhältnismässigkeit der Massnahme gehört (vgl. EGMR,
Maslov gegen Österreich, Beschwerde-Nr. 1638/03, Urteil vom 23. Juni
2008, § 63 ff.).
Zur Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Ausweisung eines Erwachse-
nen, der noch keine eigene Familie gegründet hat, müssen bei der Zuläs-
sigkeitsprüfung die folgenden Kriterien berücksichtigt werden: die Art und
Schwere der begangenen Straftaten, die Dauer der Anwesenheit im Land,
aus dem er ausgewiesen werden soll, die seit der Begehung der Straftaten
vergangene Zeit und sein Betragen in dieser Zeit sowie die Stabilität der
sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen mit dem Aufenthaltsland
und dem Zielland. Zudem kann das Alter der betroffenen Person in Bezug
auf die genannten Kriterien eine Rolle spielen, zum Beispiel bei der Beur-
teilung der Schwere der begangenen Straftaten. Bezüglich der Dauer des
Aufenthaltes im Gaststaat muss einbezogen werden, ob die betroffene Per-
son bereits als Kind oder Jugendlicher einreiste, oder sogar dort geboren
wurde, oder ob sie im Erwachsenenalter einreiste. Die besondere Situation
von Ausländern, die ihre Kindheit ganz oder grösstenteils im Aufenthalts-
land verbracht haben, dort aufgezogen wurden und dort ihre Bildung er-
hielten, muss gehörig berücksichtigt werden. Zusammengefasst müssen
bei niedergelassenen Ausländern, die ihre Kindheit und Jugend ganz oder
grösstenteils legal im Aufenthaltsstaat verbracht haben, sehr ernsthafte
Gründe für eine Ausweisung vorliegen, damit diese gerechtfertigt werden
kann.
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Das Bundesgericht sieht den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des
Familienlebens nur berührt, wenn besonders intensive, über eine normale
Integration hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher oder be-
ruflicher Natur beziehungsweise entsprechend vertiefte soziale Beziehun-
gen zum ausserfamiliären beziehungsweise ausserhäuslichen Bereich be-
stehen (BGE 130 II 281 E. 3.2.1).
Der Beschwerdeführer kam im Juli 1988 – im Alter von (…) Jahren – mit
seinen Eltern und seinem Bruder B._______ in die Schweiz. Er hat hier die
Schulen besucht, jedoch keine berufliche Ausbildung absolviert. Seine
engsten Verwandten leben in der Schweiz, in der Türkei soll seinen Anga-
ben gemäss nur noch eine Tante leben. Während des langjährigen Aufent-
halts in der Schweiz dürfte eine, wenn auch nicht sehr ausgeprägte Integra-
tion erfolgt sein, verbrachte er doch die entwicklungsmässig wichtigen
Jahre als Kind und als Jugendlicher sowie seine Schulzeit hier.
Der Beschwerdeführer kann jedoch nicht mehr als niedergelassener Aus-
länder im Sinne der Rechtsprechung des EGMR betrachtet werden, wurde
die Niederlassung doch aufgrund seiner massiven Straffälligkeit widerru-
fen. Unter diesen Umständen würde es im vorliegenden Fall dem Zweck
der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers diametral zuwiderlau-
fen, seinen Aufenthalt als gefestigt zu qualifizieren, zumal er sich nicht
mehr auf den flüchtlingsrechtlichen Schutz berufen kann.
Die seit der Begehung der Straftaten vergangene Zeit ist angesichts des
Erwachsenenalters des Beschwerdeführers nicht als besonders lang zu
qualifizieren und vermag in Anbetracht der mehrfachen Straffälligkeit wenig
auszusagen über seine gegenwärtige Einsicht, Absicht und Befähigung zu
einem deliktfreien und sozialverträglichen Verhalten in der hiesigen Gesell-
schaft. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits im Urteil D-4286/2010
vom 23. Februar 2011 geschlossen, der Beschwerdeführer habe in der Be-
gehung seiner Straftaten eine besondere Verwerflichkeit offenbart und die
in der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde erneut vorgebrachte Argu-
mentation, die begangenen Delikte seien als Jugendsünden und Ausfluss
einer schweren Adoleszenzkrise zu werten, verworfen.
6.3.4 Damit ist als Resultat der Beurteilung der Verhältnismässigkeit der
Aus- beziehungsweise Wegweisung festzustellen, dass die Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme im Fall des Beschwerdeführers auch das Recht auf
Schutz des Privatlebens nach Art. 8 EMRK nicht berührt. Es liegt damit kein
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Eingriff in das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens nach Art. 8
EMRK vor.
6.3.5 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in die Türkei
erweist sich demnach als zulässig.
6.4
6.4.1 Nach Art. 84 Abs. 3 AuG i.V.m. Art. 83 Abs. 7 AuG kann das SEM die
vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Voll-
zugs aufheben, wenn die weggewiesene Person zu einer längerfristigen
Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde (Bst. a erster Teilsatz),
wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme i.S. von Art. 64 oder 61
des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB,
SR 311.0) angeordnet wurde (Bst. a zweiter Teilsatz) oder wenn sie erheb-
lich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der
Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die in-
nere oder äussere Sicherheit gefährdet (Bst. b).
6.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das Kriterium der "länger-
fristigen Freiheitsstrafe" in Anlehnung an die neuere Praxis des Bundesge-
richts als erfüllt, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr ausge-
sprochen wurde. Dies unabhängig davon, ob die Strafe bedingt, teilbedingt
oder unbedingt zu vollziehen ist (vgl. Urteile des BVGer D-1774/2016 vom
27. Juni 2016 E. 5.2, E-3304/2015 vom 6. August 2015 E. 7.1,
D-2351/2014 vom 3. Juni 2014, D-7342/2010 vom 5. März 2013 und
E-3305/2011 vom 1. Oktober 2013, jeweils mit Hinweisen auf BGE 135 II
377 E. 4.2). Zu beachten ist, dass eine Kumulation mehrerer kürzerer Stra-
fen nicht zulässig ist, sondern eine "längerfristige Freiheitsstrafe" nur dann
vorliegt, wenn eine einzelne Strafe die Dauer eines Jahres überschreitet
(vgl. BGE 137 II 297 E. 2.3).
6.4.3 Der Beschwerdeführer hat seit dem Jahr 2000 immer wieder gegen
das Strafgesetz verstossen. Insbesondere fallen drei Verurteilungen aus
den Jahren 2002, 2007 und 2010 ins Gewicht.
Am 26. Juni 2002 wurde er vom Bezirksgericht G._______ unter anderem
wegen mehrfachen Raubes, mehrfachen Diebstahls, einfacher Körperver-
letzung, mehrfacher Nötigung, mehrfacher Sachbeschädigung, Übertre-
tung des Betäubungsmittelgesetzes und Strassenverkehrsdelikten für
schuldig befunden. Das Gericht wies ihn in eine Arbeitserziehungsanstalt
ein. Im August 2003 wurde der Massnahmenvollzug abgebrochen und am
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23. Februar 2005 verhängte das Gericht eine Gefängnisstrafe von 36 Mo-
naten.
Mit Urteil vom 18. Juni 2007 wurde er vom Bezirksgericht F._______ wegen
gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfa-
chen Hausfriedensbruchs, mehrerer Strassenverkehrsdelikte und der
mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Freiheits-
strafe vom 36 Monaten verurteilt.
Am 21. Juli 2010 wurde er durch das Bezirksgericht H._______ wegen
Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs mit einer Frei-
heitsstrafe von zwölf Monaten belegt. Das Obergericht F._______ bestä-
tigte diese Strafe mit Urteil vom 27. Januar 2011.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er zu einer längerfristigen Frei-
heitsstrafe i.S. von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AsylG verurteilt wurde. Ob er auch
den Tatbestand von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AsylG erfüllt, kann offen bleiben,
da es sich um alternative Voraussetzungen der Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme handelt. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung der vorläufi-
gen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit sind damit grundsätzlich erfüllt. Zu
prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der Massnahme.
Der Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme respektive deren Aufhebung
muss verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 Abs. 1 AuG). Dabei
ist das Interesse der Schweiz, den Beschwerdeführer zur Verhinderung
von zukünftigen kriminellen Handlungen aus der Schweiz fernzuhalten,
dessen privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz gegenüber
zu stellen. Zu berücksichtigen sind dabei namentlich die Schwere des De-
likts und des Verschuldens, die seit der Tat vergangene Zeit und das Ver-
halten des Betroffenen in dieser Periode, der Grad seiner Integration, die
Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihm und seiner Familie
drohenden Nachteile. Es ist nicht von einer schematischen Betrachtungs-
weise auszugehen, sondern auf die gesamten Umstände des Einzelfalls
abzustellen (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.3, BGE 134 II 1 E. 2.2 m.w.H.; Urteile
des Bundesverwaltungs-gerichts D-1808/2010 vom 21. September 2010,
E. 6.1, und D-5522/2009 vom 17. November 2011, E. 5.1).
Zugunsten des Beschwerdeführers fällt seine sehr lange Aufenthaltsdauer
in der Schweiz ins Gewicht. Der bald (…)-jährige Beschwerdeführer hält
sich seit 1988, mithin seit rund 29 Jahren in der Schweiz auf. Somit hat er
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seine gesamte Adoleszenz hier durchlebt und wurde weitestgehend im hie-
sigen Kulturkreis sozialisiert. Er begab sich, soweit aktenkundig, seit seiner
Einreise in die Schweiz nie mehr in die Türkei. Ebenfalls zugunsten des
Beschwerdeführers ist zu berücksichtigen, dass seine engere Verwandt-
schaft in der Schweiz lebt. Er hat in der Türkei eigenen Angaben gemäss
kaum Verwandte und keine Freunde, womit die Möglichkeiten einer sozia-
len Integration nach einer allfälligen Rückkehr erschwert sind.
Die berufliche Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz kann
nicht als fortgeschritten bezeichnet werden. Nach Abschluss der Schulen
hat er keine Berufsausbildung absolviert und auch in der Zeit, während der
er nicht aufgrund der Verbüssung der verhängten Freiheitsstrafen keiner
Arbeitstätigkeit nachgehen konnte, kaum gearbeitet. Er hat einen vom
2. Juni 2016 datierten Arbeitsvertrag eingereicht, demgemäss er eine Ar-
beitsstelle mit Vollbeschäftigung in einem Restaurant antreten konnte.
Über die dargelegte berufliche Tätigkeit hinaus scheint der Beschwerde-
führer eigenen Angaben gemäss einige soziale Beziehungen in der
Schweiz geknüpft zu haben.
Bezüglich der Situation, die der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in
die Türkei antreffen würde, ist festzuhalten, dass Angehörige der kurdi-
schen Ethnie, dort erheblichen sozialen und wirtschaftlichen Diskriminie-
rungen ausgesetzt sein können. Er spricht das Türkische nicht auf hohem
Niveau, indessen ist er des Kurdischen mächtig. Seine mangelnde Berufs-
erfahrung dürfte ihm in der Türkei bei der Suche nach einer Arbeitsstelle
hinderlich sein. Unter diesen Umständen sind die Chancen einer sozialen
und wirtschaftlichen Integration erschwert.
Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer rechtskräftig zu drei längerfristi-
gen Strafen verurteilt wurde, lässt das öffentliche Interesse am Wegwei-
sungsvollzug und somit an der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des
Beschwerdeführers gewichtig erscheinen. Dabei ist darauf zu verweisen,
dass der Beschwerdeführer über Jahre hinweg eine erhebliche kriminelle
Energie an den Tag legte und sich weder durch die angeordnete Arbeitser-
ziehungsmassnahme noch durch die verhängten und vollzogenen Frei-
heitsstrafen positiv beeinflussen liess. Er wurde mehrfach erheblich straf-
fällig und hatte bei der Begehung zahlreicher Delikte die Volljährigkeit
längst erreicht.
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Der Beschwerdeführer verweist zu seiner Entlastung auf die schwierige Si-
tuation als Kind eines Flüchtlings und den tragischen Verlust seines Bru-
ders C._______, mit dem er sich sehr verbunden gefühlt habe. Auch wenn
nicht zu verkennen ist, dass das Heranwachsen zwischen zwei Kulturen
die Integration in die hiesigen Verhältnisse erschweren kann, vermag dies
die Bedeutung und Schwere der begangenen Delikte nicht entscheidend
zu relativieren, insbesondere da er diese über einen langen Zeitraum und
weit über seine Jugendjahre hinaus beging.
Die Berücksichtigung der zu Gunsten des Beschwerdeführers zu werten-
den Faktoren vermag die Bedeutung und Schwere der begangenen Delikte
nicht entscheidend zu relativieren; das Bundesverwaltungsgericht schliesst
sich im Ergebnis der vorinstanzlichen Interessenabwägung und derjenigen
des Verwaltungsgerichts des Kantons F._______ in seinem Urteil vom 25.
Januar 2012 an. Unter Berücksichtigung der auf dem Spiel stehenden
Rechtsgüter und der Anzahl der begangenen Straftaten ist das öffentliche
Interesse am Wegweisungsvollzug als überwiegend einzustufen. Der Be-
schwerdeführer ist über Jahre hinweg strafrechtlich in Erscheinung getre-
ten und seine berufliche und soziale Situation in der Schweiz kann nicht
als gefestigt bezeichnet werden. Eine Gefährdung beziehungsweise Rück-
fallgefahr erscheint daher unter den gegebenen Umständen als nicht aus-
geschlossen.
6.4.4 Nach einer Gesamtabwägung der Interessen ergibt sich, dass das
öffentliche Interesse am Wegweisungsvollzug das private Interesse des
Beschwerdeführers am weiteren Verbleib in der Schweiz überwiegt. Die
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme ist somit verhältnismässig und der
Entscheid der Vorinstanz ist zu bestätigen.
6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch
als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). Nur der Vollständigkeit
halber ist festzuhalten, dass eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme zu-
folge Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs gestützt auf das vorste-
hend zu Art. 83 Abs. 7 AsylG Gesagte ohnehin ausser Betracht fallen
würde.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem Be-
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schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischen-
verfügung vom 3. Mai 2016 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt
wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
8.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2016 wurde ausserdem das Gesuch
um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 AsylG) und
der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als Rechtsbeistand bestellt.
Demnach ist diesem ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwen-
dungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der Rechtsvertreter
reichte mit Eingabe vom 23. August 2016 eine Kostennote zu den Akten.
Darin werden ein als angemessen zu erachtender Aufwand von 8,08 Stun-
den und Auslagen von Fr. 137.– geltend gemacht. Das Bundesverwal-
tungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stun-
denansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte aus.
Der in der Kostennote angegebene Ansatz von Fr. 240.– ist deshalb auf
Fr. 220.– zu reduzieren. In Anbetracht dieser Ausführungen, der Kosten-
note (Art. 9 Abs. 1 Bst. a und b VGKE) und der massgebenden Bemes-
sungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist das dem Rechtsvertreter auszurich-
tende amtliche Honorar auf insgesamt Fr. 2067.75 (Honorar: Fr. 1777.60,
Auslagen: Fr. 137.–, Mehrwertsteuer Fr. 153.15) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Peter Frei, wird zulasten der
Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2067.75 zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: