Abtei lung IV
D-2658/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Gérald Bovier,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiberin Katarina Umegbolu.
Z1._______, geboren _______, alias Z2._______,
geboren _______, und ihr Sohn Z3._______, alias
Z4._______, geboren _______,
Kamerun,
vertreten durch Laura Rossi, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
9. März 2007 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2658/2007
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine kamerunische Staatsangehörige mit
letztem Wohnsitz in A._______, verliess den Heimatstaat eigenen An-
gaben zufolge am 31. Januar 2006. Mit einem Direktflug der Flugge-
sellschaft B._______ abfliegend von C._______ gelangte die Be-
schwerdeführerin am 1. Februar 2006 in die Schweiz, wo sie gleichen-
tags am Flughafen D._______ ein Asylgesuch einreichte. Am 4. Febru-
ar 2006 wurde die Beschwerdeführerin durch die Flughafenpolizei
D._______ angehört.
Die Beschwerdeführerin machte betreffend ihre Identität und den Rei-
seweg im Wesentlichen geltend, sie sei Z2._______, geboren am
_______ in A._______ Villag, Kamerun. Sie gehöre der Ethnie der Ba-
jangi an und ihre Muttersprache sei Englisch. Ihr Vater, E._______, sei
im April 2001 nach einer kurzen Krankheit verstorben und ihre Mutter,
F._______, würde zusammen mit den Geschwistern G._______,
H._______ und I._______ in A._______ leben. In A._______ habe sie
sich selbst bis Juli 2005 aufgehalten und sei danach bis zur Ausreise
noch in J._______ und K._______ gewesen. Die katholische Primar-
schule in A._______ habe sie während sieben Jahren besucht und an-
schliessend mit der Familie auf dem Hof gearbeitet. Einen Reisepass
oder eine Identitätskarte besitze sie nicht. Ins Flugzeug sei sie von ih-
rem Anwalt L._______ aus M._______ und einer weiteren Dame na-
mens N._______ vom Human Right Office gebracht worden. Es habe
keine Kontrollen gegeben und sie seien über das Rollfeld zur Maschi-
ne gelangt. Die Reise in die Schweiz, den Pass als auch den Flug-
schein habe der Anwalt organisiert und auch bezahlt. Von C._______
nach D._______ sei sie alleine geflogen. Hinsichtlich der Gründe, wel-
che sie zum Verlassen ihres Heimatlandes bewogen hätten, brachte
die Beschwerdeführerin Folgendes vor: Gemäss den in ihrem Dorf
herrschenden Traditionen würden Mädchen im Alter von 12 Jahren be-
schnitten. Im Jahre 2001 sei ihr Vater aufgefordert worden, sie und
auch ihre Cousine beschneiden zu lassen. Der Eingriff sei an der Cou-
sine vorgenommen worden, welche kurze Zeit später als Folge davon
verstorben sei. Obwohl nun sie selbst an der Reihe gewesen wäre,
habe man sie wegen des Vorfalls mit der Cousine für gewisse Zeit in
Ruhe gelassen. Im Jahre 2005 habe der Chief des Dorfes namens
O._______ sie auserwählt, seine 18. Ehefrau zu werden. Vorher hätte
sie allerdings beschnitten werden müssen. Sie habe sich den Plänen
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widersetzt. Eines Tages, in der letzten Maiwoche des Jahres 2005,
hätten Männer des Chiefs sie beim Wasser holen gepackt und in den
Palast des Chiefs entführt, wo man sie eingesperrt habe. Immer
wieder habe der Chief sie bedrängt, dass sie nun beschnitten und
seine Ehefrau werden müsse. Schliesslich habe der Chief am 31. Mai
oder 1. Juni 2005, als die anderen Frauen am Morgen Wasser holen
gegangen seien, sich an ihr vergangen. Als die Frauen später
zurückgekehrt seien, habe sie ihnen von der Vergewaltigung erzählt.
Zwei Tage später, als die Frauen erneut weggegangen waren, sei es
ihr gelungen, die Tür aufzubrechen und in den Busch zu fliehen. Sie
habe sich in ein Haus geflüchtet und dort nach ihrer Mutter schicken
lassen. Ihre Mutter sei gekommen und sie seien nach M._______
gegangen. In der Zwischenzeit habe man im Palast nach ihr gesucht.
In M._______ habe die Mutter sie in zwei Büros einer
Menschenrechtsorganisation gebracht, wo sie jeweils über das
Vorgefallene erzählt habe. Daraufhin sei ihre Mutter ins Dorf zurück
zum katholischen Priester, welchem sie über die Erlebnisse ihrer
Tochter berichtet habe. Der Priester sei zu ihr nach M._______
gekommen und habe ihr mitgeteilt, dass der Chief nach ihr suchen
lassen würde. In den Büros, in welchen sie sich befunden hätte, habe
man nach einem Anwalt geschickt, welcher schliesslich gekommen sei.
Zur gleichen Zeit habe sie vernommen, dass der Chief bei der Polizei
gewesen sei und diese nun nach ihr suchen würde. Mit dem Anwalt
Tabe Michel habe sie M._______ verlassen. Nach diversen
gesundheitlichen Problemen habe sie realisiert, dass sie schwanger
sei. Zumal die Polizei sie gesucht habe und sie schwanger gewesen
sei, sich somit nicht hätte verstecken können, habe der Anwalt ihr
geraten, Kamerun zu verlassen. Er habe sie zunächst nach J._______
und von dort nach K._______ gebracht. Eines Tages habe er ihr
mitgeteilt, dass er ihre Ausreise in die Schweiz organisiert habe. Er
habe ihr einige Dokumente, welche das Vorgefallene bestätigen
sollten, mitgegeben und sie habe am 31. Januar 2006 ihr Heimatland
verlassen.
Als Nachweis ihrer Identität reichte die Beschwerdeführerin eine am
14. Oktober 1992 in M._______, P._______ Distrikt, Q._______
Provinz, Kamerun, ausgestellte Geburtsurkunde lautend auf den
Namen Z2._______ zu den Akten. Des Weiteren brachte sie zur
Stützung ihrer Asylvorbringen folgende Dokumente bei: Schreiben der
Human Right Eye And Education Centre, Regional Office M._______
P._______ Division vom 21. und 30. Juni 2005, Schreiben der Catholic
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Mission in Cameroon, A._______, M._______ vom 2. Juli 2005,
Schreiben der National Association for the Protection of Women and
Children, M._______ vom 18. Juli 2005, Schreiben der Human Right
Defence Group, M._______ vom 25. Juli 2005, zwei Haftbefehle des
High Court von J._______ vom 25. August 2005 und 15. Oktober 2005,
einen Affidavit of Support vom 7. November 2005 sowie ein Schreiben
der Anwaltskammer des Supreme Court of Cameroon vom
7. November 2005, allesamt Bezug nehmend auf die Person
2._______.
Anlässlich der Befragung durch die Flughafenpolizei wurde der
Beschwerdeführerin die Kopie eines kamerunischen Reisepasses,
lautend auf den Namen Z1._______, geboren am _______,
vorgehalten. Gemäss gesicherten Erkenntnissen sei die
Beschwerdeführerin unter Verwendung dieses Reisepasses an Bord
des Flugzeuges der B._______ gestiegen. Die Beschwerdeführerin
nahm zu diesem Vorhalt keine Stellung. Des Weiteren wurde die
Beschwerdeführerin mit zwei Fotos eines jungen Mannes schwarzer
Hautfarbe konfrontiert, welche in der Bibel der Beschwerdeführerin
gefunden worden waren. Die Beschwerdeführerin vertrat die Ansicht,
dass die Polizei die beiden Fotos in ihrer Tasche gefunden habe. Auf
die Frage betreffend die Identität der abgebildeten Person gab die
Beschwerdeführerin keine Antwort.
B.
Mit Verfügung vom 6. Februar 2006 bewilligte das BFM der Beschwer-
deführerin die Einreise in die Schweiz und wies sie für das weitere
Verfahren dem Empfangszentrum R._______ zu.
Am 12. Februar 2006 gebar die Beschwerdeführerin ihren Sohn
Z3._______.
C.
Am 22. Februar 2006 fand im Empfangszentrum R._______ die Kurz-
befragung der Beschwerdeführerin statt. Die Beschwerdeführerin ver-
wies dabei im Wesentlichen auf ihre bisherigen Vorbringen. Sodann
wurde die Beschwerdeführerin zu geografischen, kulturellen und politi-
schen Gegebenheiten Kameruns befragt. Des Weiteren wurde die Be-
schwerdeführerin erneut auf die von ihr angegebene Identität, insbe-
sondere ihr Alter angesprochen und mit dem für die Reise mutmass-
lich verwendeten kamerunischen Reisepass konfrontiert. Die Be-
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schwerdeführerin bestritt, überhaupt mit einem Pass gereist zu sein
und verneinte die Übereinstimmung ihrer Person mit der im Reisepass
abgebildeten Person.
D.
Am 17. März 2006 führte das vom BFM beauftragte Institut für Rechts-
medizin der Universität Zürich-Irchel (IRMZ) eine Altersbestimmung
der Beschwerdeführerin durch. Das BFM erteilte der Beschwerdefüh-
rerin am 30. März 2006 zum Resultat der Untersuchung das rechtliche
Gehör. Die Beschwerdeführerin hielt an dem von ihr geltend gemach-
ten Geburtsdatum fest.
E.
Am 31. März 2006 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin
erneut das rechtliche Gehör zu Fragen hinsichtlich ihrer Identität und
den bei der Hinreise verwendeten Reisepapieren. Die Beschwerdefüh-
rerin bestritt im Wesentlichen wiederholt, je mit einem Reisepass ge-
reist sowie mit der Person im vorgehaltenen Reisepass identisch zu
sein.
F.
Mit Verfügung vom 6. April 2006 trat das BFM auf das Asylgesuch ge-
stützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht ein und ordnete die Wegweisung der Be-
schwerdeführerin und ihres Sohnes aus der Schweiz sowie den sofor-
tigen Vollzug an. Die Geburtsurkunde als auch die weiteren einge-
reichten Dokumente wurden von der Vorinstanz gestützt auf Art. 10
Abs. 4 AsylG eingezogen.
G.
Eine dagegen am 19. April 2006 erhobene Beschwerde hiess die da-
mals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Ur-
teil vom 15. August 2006 gut und wies das Verfahren zur materiellen
Prüfung der Vorbringen an die Vorinstanz zurück.
Für den genauen Inhalt des vorstehend genannten Asyl- und Be-
schwerdeverfahrens wird auf die entsprechenden Akten verwiesen.
Sofern entscheidwesentlich, wird nachfolgend im Einzelnen darauf Be-
zug genommen.
H.
Am 5. März 2007 hörte das BFM die Beschwerdeführerin zu ihren
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Asylgründen an. Die Beschwerdeführerin wiederholte dabei im We-
sentlichen ihre bisherigen Angaben. Für weitere Ausführungen wird
auf das Protokoll verwiesen.
I.
Das Bundesamt stellt mit Verfügung vom 9. März 2007 fest, die Be-
schwerdeführerin und ihr Sohn erfüllten die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Es begründete seinen Entscheid
im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht
standhielten. Ferner verfügte das BFM die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug an, dessen Voraussetzungen es als
erfüllt erachtete. Auf die Erwägungen im Einzelnen wird nachfolgend
eingegangen.
J.
Mit Eingabe vom 13. April 2007 liess die Beschwerdeführerin durch
ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht gegen die vor-
instanzliche Verfügung Beschwerde erheben. Die Beschwerdeführerin
beantragte dabei die Aufhebung der Verfügung, die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung in der Schweiz.
Eventualiter wurde die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzuges sowie die Anordnung der vorläufi-
gen Aufnahme beantragt, subeventualiter die Rückweisung des Verfah-
rens zwecks neuer Abklärungen an die Vorinstanz. In prozessualer
Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses. Die Nachreichung weiterer Beweismittel sowie der Für-
sorgeabhängigkeitsbestätigung wurde in Aussicht gestellt.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 19. April 2007 teilte das Bundesverwal-
tungsgericht der Beschwerdeführerin mit, dass sie und ihr Sohn den
Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könn-
ten. Der Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
wurde auf den Urteilszeitpunkt verwiesen und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses wurde verzichtet. Die Beschwerdeführerin wurde
ferner aufgefordert, die in Aussicht gestellten Beweismittel innert Frist
einzureichen.
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Gleichentags ging die Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit der
Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht ein.
L.
Mit Vernehmlassung vom 23. April 2007 beantragte das BFM die Ab-
weisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin hielt ihrerseits in
der Replik vom 10. Mai 2007 vollumfänglich an ihren Anträgen fest.
M.
Am 23. Mai 2007 sowie am 26. Juli 2007 übermittelte die Beschwerde-
führerin die in Aussicht gestellten Beweismittel im Original zu den Ak-
ten. Die Beschwerdeführerin legte dabei ein Schreiben ihres Anwalts
L._______ vom 13. April 2007 sowie eine Bestätigung der katholi-
schen Primarschule A._______, M._______ vom 3. Mai 2007 ins
Recht.
N.
Am 19. Februar 2007 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die
Schweizerische Botschaft in Yaoundé, Kamerun, um Abklärung der
von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Identität sowie der
vorgebrachten Verfolgungsvorbringen.
Die Botschaftsantwort traf am 30. Juni 2008 beim Bundesverwaltungs-
gericht ein.
O.
Mit Schreiben vom 3. Juli 2008 gewährte das Bundesverwaltungsge-
richt der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu den botschaftli-
chen Abklärungsergebnissen. Die Beschwerdeführer nahmen dazu in
ihrer Eingabe vom 17. Juli 2008 Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
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nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie
Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
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4.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung ihres ablehnenden Entschei-
des im Wesentlichen aus, die von der Beschwerdeführerin vorgebrach-
te Aussage, ohne Reisepass von C._______ bis in die Schweiz geflo-
gen zu sein, sei mit Sicherheit unzutreffend. So sei es der Fluggesell-
schaft B._______ gelungen, die Flugbuchung der Beschwerdeführerin
zu eruieren und den von der Beschwerdeführerin mitgeführten Pass
ausfindig zu machen. Es könne davon ausgegangen werden, dass es
sich bei der im Pass abgebildeten Person namens Z1._______, gebo-
ren am _______, um die Beschwerdeführerin handle. Obwohl die Be-
schwerdeführerin dies bestreite und sich dabei auf die eingereichte
Geburtsurkunde berufe, welche auf den Namen Z2._______ ausge-
stellt sei, vermöge sie die Vorbehalte des BFM zu den tatsachen- und
erfahrungswidrigen Vorbringen nicht zu entkräften. Sogar die damalige
ARK habe in ihrem Urteil vom 15. August 2006 angesichts der un-
glaubhaften und konstruierten Ausführungen der Beschwerdeführerin
über die Ausreise und das Fehlen jeglicher Reisedokumente grund-
sätzliche Zweifel an der geltend gemachten Identität angebracht. Da-
mit seien aber die Angaben der Beschwerdeführerin zur angeblichen
Minderjährigkeit nicht glaubhaft. Gemäss Passeintrag sowie aufgrund
ihres Aussehens, ihres Verhaltens und gestützt auf das Gutachten des
IRMZ sei die Beschwerdeführerin volljährig. Die damalige ARK sei
ebenfalls von der Tatsachenwidrigkeit der Altersangaben ausgegan-
gen, auch wenn die Täuschung in der von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG
verlangten Weise nicht habe nachgewiesen werden können. Den An-
gaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Person könne demnach insge-
samt nicht geglaubt werden. Im Weiteren reiche die Beschwerdeführe-
rin zur Untermauerung ihrer Vorbringen zahlreiche zwischen Juni und
November 2005 ausgestellte Beweismittel ein. Es sei indessen allge-
mein bekannt, dass im Heimatsaat der Beschwerdeführerin Dokumen-
te dieser Art ohne Weiteres unrechtmässig erworben werden könnten,
weshalb ihr Beweiswert als äusserst gering einzustufen sei. Aufgrund
ihres Erscheinungsbildes (Fotos, Darstellung, Inhalt) würden die bei-
gebrachten Schriftstücke den Eindruck erwecken, dass sie allesamt in
der gleichen Werkstatt hergestellt worden seien. Zudem bezögen sich
alle Dokumente auf die Person Z2._______, bei welcher es sich, wie
dargelegt, nicht um die Beschwerdeführerin handle. Auch die ARK
habe die Zweifel des BFM am Wahrheitsgehalt der Vorbringen und der
von der Beschwerdeführerin eingereichten Beweismittel geteilt. Diese
blieben demnach weiterhin gemäss Art. 10 Abs. 4 AsylG eingezogen.
Schliesslich seien die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Ver-
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gewaltigung und zur Flucht innerhalb Kameruns nicht glaubhaft. So
bringe die Beschwerdeführerin vor, Ende Mai 2005 zum Palast des
Chiefs verschleppt worden zu sein, da man sie habe beschneiden wol-
len. Die Beschneidung sei jedoch nie vorgenommen und die Be-
schwerdeführerin stattdessen am Sonntag oder Montag, dem 31. Mai
beziehungsweise 1. Juni 2005 vergewaltigt worden. Diese Zeitangaben
würden nicht den Tatsachen entsprechen, zumal es sich bei den be-
sagten Daten um einen Dienstag und Mittwoch gehandelt habe. Ferner
habe die Beschwerdeführerin zum Geschehen unmittelbar nach der
Vergewaltigung unterschiedliche Angaben gemacht und nicht darzule-
gen vermocht, weshalb sie von Stadt zu Stadt habe fliehen müssen.
Gegen sie habe nichts vorgelegen und es sei nicht davon auszugehen,
dass die Polizei die Beschwerdeführerin landesweit zur Verhaftung
ausgeschrieben habe, weil sie Opfer einer Vergewaltigung gewesen
sei und der Vergewaltiger sie angezeigt habe. Darüber hinaus habe
der Beschwerdeführerin ein Anwalt zur Seite gestanden, der sie unter-
stützt und überallhin begleitet habe. Sodann soll die Beschwerdeführe-
rin sich eine gewisse Zeit in J._______ aufgehalten haben, in einer
Stadt, in der sie früher noch nie gewesen sein will. Gemäss Passein-
trag sei J._______ aber der Wohnort der Beschwerdeführerin.
4.2 In der Beschwerde wird zunächst auf gewisse formelle Mängel des
Verfahrens hingewiesen und das Bundesverwaltungsgericht ersucht,
zu prüfen, ob eine Rückweisung des gesamten Verfahrens an die Vor-
instanz angezeigt sei. So sei die Beschwerdeführerin am 4. Februar
2006, mitunter nur acht Tage vor der Niederkunft angehört worden,
dies obwohl bekannt sei, welchen emotionalen Schwankungen bezie-
hungsweise hormonell bedingten Gedächtnisbeeinträchtigungen Frau-
en in einer solchen Lage ausgesetzt seien. Sodann sei die Beschwer-
deführerin nur zehn Tage nach der Geburt ihres Sohnes an der Em-
pfangsstelle angehört worden, was befremdlich anmute. Es sei nicht
auszuschliessen, dass die körperliche und emotionale Belastung, wel-
che eine Geburt nach sich ziehen würde, die Konzentrations- und Ge-
dächtnisfähigkeit der Beschwerdeführerin beeinträchtigt habe. Die in
der Befragung vom 5. März 2007 der Beschwerdeführerin vorgehalte-
nen vermeintlichen Widersprüche zu ihrer vorherigen Befragung könn-
ten damit auf hormonell bedingte Vergesslichkeit und Ungenauigkeit
zurückzuführen sein. Im Weiteren sei das Protokoll zur Befragung vom
5. März 2007 nicht im Aktenverzeichnis aufgeführt gewesen und sei
der Beschwerdeführerin mit den Akten auch nicht zugestellt worden.
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Erst nach telefonischer Intervention der Rechtsvertreterin habe das
BFM das Protokoll geschickt. Diesem sei zu entnehmen, dass die
Anhörung vom 5. März 2007 von einer männlichen Person
durchgeführt worden sei, wobei man für den frauenspezifischen Teil
eine weibliche Befragerin beigezogen habe. Dieses Vorgehen des BFM
sei jedoch nicht nachvollziehbar, zumal aus den Vorakten bekannt
gewesen sei, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin
allesamt frauenspezifisch gewesen seien. Die ganze Anhörung von
einer Frau durchführen zu lassen, wäre daher angebracht gewesen,
zumal der Wechsel der Befragerperson die Beschwerdeführerin
verwirrt habe.
Hinsichtlich der vorinstanzlichen Qualifikation zur fehlenden
Glaubhaftigkeit wird sodann entgegnet, dass das BFM mit seinen
Ausführungen im Wesentlichen falsch liege. So vermöge zunächst die
Farbkopie des kamerunischen Reisepasses lautend auf Z1._______,
geboren am _______, zur Klärung der Identität der
Beschwerdeführerin wenig beizutragen, wie dies im Urteil der ARK
vom 15. August 2006 bereits festgehalten worden sei. Ungeachtet
dessen ginge die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid davon aus,
dass es sich bei der Beschwerdeführerin um die Passinhaberin handle.
In diesem Zusammenhang werde aber nicht bestritten, dass die
Beschwerdeführerin allenfalls mit dem von der B._______ ausfindig
gemachten Pass in C.________ eingecheckt habe, zumal - wie aus
den Akten hervorginge - der Anwalt L._______ für die
Beschwerdeführerin die Organisation der Ausreise übernommen habe.
Nähere Auskünfte dazu könne somit nur der Anwalt selbst erteilen,
welcher diesbezüglich kontaktiert worden sei. Gleichzeitig sei eine
Anfrage bei der katholischen Primarschule in A._______ deponiert
worden, welche darüber Aufschluss geben könne, ob die
Beschwerdeführerin in A._______ aufgewachsen sei und dort die
Primarschule besucht habe. Der gesamte Entscheid der Vorinstanz
beruhe somit auf falschen Feststellungen, weshalb auch hier zu prüfen
sei, ob das Verfahren nicht an das BFM zurückgewiesen werden
müsse. In demselben Sinne seien die Ausführungen der Vorinstanz zur
Altersangabe der Beschwerdeführerin unzutreffend, zumal die
Beschwerdeführerin - wie im Urteil der ARK vom 15. August 2006
festgestellt - nicht nachweislich die Person Z1._______ sei. Betreffend
die eingereichten Beweismittel stelle die Vorinstanz sodann fest, diese
beträfen eine andere Person und bringe pauschal vor, es handle sich
um unrechtmässig erworbene Dokumente. Ihr Beweiswert sei daher
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gering. Damit umgehe die Vorinstanz eine Auseinandersetzung mit den
beigebrachten Beweismitteln und den Asylvorbringen der Beschwerde-
führerin. Auch an dieser Stelle verletze die Vorinstanz den Untersu-
chungsgrundsatz, weshalb sich auch in diesem Punkt die Prüfung der
Rückweisung zur Neubeurteilung aufdränge. Hinsichtlich der Vergewal-
tigung der Beschwerdeführerin durch den Chief O._______seien die
Vorbringen durch die Vorinstanz zu schnell als nicht glaubhaft abgetan
worden. Die Verhaltensweise und das Verhaltensmuster der Beschwer-
deführerin anlässlich der Befragungen entsprächen jedoch explizit
demjenigen von sexuell verfolgten Flüchtlingen und ihre Mühe über die
erlittene sexuelle Gewalt zu sprechen sei verständlich. Die Vorinstanz
ihrerseits halte der Beschwerdeführerin Widersprüche in den Wochen-
tagen vor, welche gemäss Rechtsprechung mangels Wesentlichkeit
nicht geeignet seien, die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin zu
zerstören. Auch dem Umstand der Schwangerschaft und der Geburt
eines Kindes als Folge der Vergewaltigung habe die Vorinstanz keine
Rechnung getragen und eine Befragung dazu habe nicht stattgefun-
den. Betreffend das Geschehen unmittelbar nach der Vergewaltigung
verkenne das BFM ebenfalls den emotionalen Zustand der Beschwer-
deführerin und die Feststellungen der Vorinstanz wiesen darauf hin,
dass sie der frauenspezifischen Dimension des Erlebten nicht genü-
gend Rechnung getragen habe. Gestützt auf die vorstehenden Ausfüh-
rungen sei somit von der überwiegenden Glaubhaftigkeit der Vorbrin-
gen der Beschwerdeführerin auszugehen. Im Weiteren sei die Be-
schwerdeführerin in ihrem Heimatland der Gefahr der Frauenbeschnei-
dung sowie der Zwangsverheiratung ausgesetzt, weshalb ihr ernsthaf-
te Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Die Weigerung
der Beschwerdeführerin sich den Traditionen ihres Landes anzupas-
sen, sich beschneiden und verheiraten zu lassen, repräsentiere zudem
eine Überzeugung, welche die politische Motivation der Verfolgung be-
gründe. Darüber hinaus sei die erlittene Vergewaltigung sowie die dro-
hende Zwangsverheiratung und Genitalverstümmelung zumindest mit-
telbar dem kamerunischen Staat anzurechnen. Schliesslich bestünde
keine innerstaatliche Fluchtalternative, zumal der Chief beziehungs-
weise seine Gefolgsleute die Beschwerdeführerin auf dem ganzen Ge-
biet Kameruns aufgreifen könnten und Schutzwilligkeit der staatlichen
Behörden nicht bestehe.
4.3 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz an ihrem abweisenden
Entscheid fest, mit der Begründung, eine Änderung ihres Standpunk-
tes könne die Beschwerdeschrift nicht rechtfertigen, zumal darin we-
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der neue erhebliche Tatsachen noch Beweismittel angeführt worden
seien. Die Beschwerdeführerin verweise in ihrer Beschwerdeschrift auf
die Ausführungen der ARK im Urteil vom 15. August 2006, worin fest-
gestellt worden sei, dass die Fotos in den Passkopien nicht eindeutig
den Fotos aus dem Asylverfahren zugeordnet werden könnten, unter-
schlage jedoch weitere Erwägungen der ARK, welche die Einschät-
zung der Vorinstanz zur fehlenden Glaubwürdigkeit der Beschwerde-
führerin und dem mangelnden Wahrheitsgehalt der Verfolgungsvorbrin-
gen sowie der beigebrachten Beweismittel bestätigen würden. Gestützt
darauf könne die von der Beschwerdeführerin angegebene Identität
Z2._______ nicht geglaubt werden, woran die ausweichenden Erklä-
rungsversuche der Beschwerdeführerin ebenfalls nichts zu ändern ver-
möchten. Trotz Zweifel an der Identität der Beschwerdeführerin müss-
ten ihre Vorbringen jedoch materiell geprüft werden, was das BFM ge-
tan habe. Diesbezüglich sei das BFM zum Schluss gelangt, dass den
widersprüchlichen, realitätsfremden- und tatsachenwidrigen Ausfüh-
rungen der Beschwerdeführerin nicht geglaubt werden könne. Dem-
nach sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit dem auf
ihren Namen ausgestellen Pass legal in die Schweiz gereist sei.
4.4 In ihrer Replik bringt die Beschwerdeführerin diesbezüglich vor,
die Annahme der Vorinstanz - sie sei Z1._______ - sei nach wie vor
falsch. Die Möglichkeit einer eindeutigen Zuordnung der Fotografien
auf den Passkopien zu den Fotografien im Asylverfahren habe die
ARK im Urteil vom 15. August 2006 verworfen, weshalb es erstaune,
dass sich das BFM über diese Feststellung hinwegsetze und weiterhin
darauf abstütze, dass sie besagte Z1._______ sei. Darüber hinaus sei-
en die Ausführungen in ihrer Beschwerdeschrift nicht - wie von der
Vorinstanz suggeriert - reine „Erklärungsversuche“, zumal nicht bestrit-
ten werde, dass sie mit dem von der B._______ ausfindig gemachten
Pass in C._______ eingecheckt habe. Allerdings bedeute dies nicht,
dass der Pass auf ihren Namen ausgestellt worden sei, zumal der An-
walt, welche ihr bei der Ausreise geholfen auch den besagten Pass für
sie besorgt habe.
5.
Vorab ist auf das von der Beschwerdeführerin gestellte Begehren um
Rückweisung der angefochtenen Verfügung aufgrund „gewisser
formeller Verfahrensmängel“ (vgl. dazu vorstehende Erwägung 4.2)
einzugehen.
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5.1 Diesbezüglich ist festzustellen, dass den vorliegenden Akten kei-
nerlei Hinweise zu entnehmen sind, wonach die Beschwerdeführerin
an den Anhörungen vor beziehungsweise nach der Niederkunft aus
gesundheitlichen Gründen nicht hätte teilnehmen können. Ärztliche
Schreiben, welche der Beschwerdeführerin eine allenfalls auch nur be-
grenzte Konzentrationsfähigkeit attestieren würden, liegen nicht vor
und aus dem protokollierten Verfahrensablauf der beiden Anhörungen
vom 4. und 22. Februar 2004 geht ebenfalls nichts hervor, was auf
eine gesundheitsbedingte Einschränkung an der regulären Teilnahme
der Beschwerdeführerin an den besagten Einvernahmen schliessen
lassen könnte. In diesem Sinne hatte auch die der Beschwerdeführerin
beigeordnete Vertrauensperson des Amtes für Jugend und Berufsbera-
tung anlässlich der Anhörung durch die Flughafenpolizei keine Bemer-
kungen anzubringen und die Beschwerdeführerin selbst hat zum da-
maligen Zeitpunkt mit Bezug auf ihren gesundheitlichen Zustand rund
um die Schwangerschaft das Vorliegen von Gedächtnisschwächen
oder Konzentrationsproblemen nie geltend gemacht.
5.2 Die Beschwerdeführerin rügt ferner, das Protokoll zur Befragung
vom 5. März 2007 sei im Aktenverzeichnis nicht aufgeführt gewesen
und ihr erst auf Intervention ihrer Rechtsvertreterin hin zugestellt wor-
den. Angesichts der Tatsache, dass die Vorinstanz der Beschwerdefüh-
rerin - abgesehen vom fraglichen Befragungsprotokoll - in die ent-
scheidrelevanten Akten Einsicht gewährt und das Protokoll vom
5. März 2007 auf Nachfragen hin umgehend zugestellt hat, dürfte da-
von auszugehen sein, dass es sich bei der Unterlassenen Zusendung
des Protokolls vom 5. März 2007 um ein Versehen seitens des BFM
handelte. Das besagte Aktenstück hat die Beschwerdeführerin jedoch
offensichtlich innert laufender Rechtsmittelfrist erhalten, so dass sie ihr
Recht auf rechtgenügliche Beschwerdeerhebung ohne Weiteres wahr-
nehmen konnte. Der Beschwerdeführerin sind aus der separaten Zu-
sendung des Befragungsprotokolls vom 5. März 2007 somit keinerlei
Nachteile entstanden.
5.3 Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich den Umstand, wonach
anlässlich der Anhörung vom 5. März 2007 ein Wechsel der Befrager-
person stattgefunden habe. Der frauenspezifische Teil sei von einer
Befragerin durchgeführt worden, der Rest von einem männlichen Be-
frager. Allerdings seien alle ihre Vorbringen frauenspezifisch gewesen,
weshalb die ganze Anhörung von einer weiblichen Befragerin hätte
durchgeführt werden müssen. Darüber hinaus habe sie der Wechsel
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der Befragerperson verwirrt. Diesbezüglich ist aufgrund des protokol-
lierten Befragungsablaufs vom 5. März 2007 festzustellen, dass die
Beschwerdeführerin in Einhaltung der gesetzlichen (Art. 17 Abs. 2
AsylG i.v.m. Art. 6 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) und verfahrensrechtlicher
Vorschriften hinsichtlich ihrer geschlechtsspezifischen Verfolgungsvor-
bringen von einer Person gleichen Geschlechts befragt wurde. Die Be-
fragung durch die männliche Befragerperson beschränkte sich gemäss
Protokoll auf die Personalienaufnahme (vgl. Akte A76/14 S. 1 f.) sowie
auf Fragen zu den Flucht- und Ausreiseumständen (vgl. a.a.O. S. 9 ff.),
was aufgrund des allgemeinen Charakters dieser Fragen ohne Verlet-
zung gesetzlicher Vorschriften von einer männlichen Befragerperson
ausgeführt werden konnte. Dass der Wechsel der Befragerperson bei
der Beschwerdeführerin zu einer den normalen Verfahrensablauf be-
einträchtigenden Verwirrung geführt habe, findet in den Akten keinerlei
Stützte und selbst die anwesende Hilfswerkvertreterin hat diesbezüg-
lich keine Bemerkungen angebracht.
Der Antrag auf Rückweisung der Akten an die Vorinstanz ist demnach
abzuweisen.
6.
Im Folgenden gilt es somit zu klären, ob die Vorinstanz die Flüchtlings-
eigenschaft der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes zu Recht abge-
lehnt und deren Asylgesuche abgewiesen hat.
6.1 In ihrer Beschwerdeeingabe hält die Beschwerdeführerin an der
Identität Z2._______ weiterhin fest und beteuert erneut die Glaubhaf-
tigkeit ihrer Asylvorbringen. Das Bundesverwaltungsgericht hat vor die-
sem Hintergrund gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin die
Schweizer Botschaft in Yaoundé um Vornahme diskreter Abklärungen
gebeten, welche zu nachstehenden Resultaten geführt haben:
Gemäss Auskunft eines 2001 pensionierten Staatsbeamten A.W. in
A._______ konnte dieser die Beschwerdeführerin anhand einer Foto-
grafie nicht erkennen und die beiden Namen Z2._______ und
Z1._______ waren ihm nicht bekannt. Auch der Mutter von A.W., wel-
che ihr ganzes Leben in A._______ verbracht hatte und alle Einwoh-
ner kennt, war die Beschwerdeführerin unbekannt. Nachforschungen
auf dem Gemeindeamt von A._______ haben ergeben, dass der Fami-
lienname Z2._______ dort verzeichnet ist. Diesbezüglich konnte in Er-
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fahrung gebracht werden, dass der Chef von A._______ S._______
war, welcher 2006 verstorben ist. Bei seinem Tod hat er zwei Witwen
hinterlassen, von welchen eine zwischenzeitlich ebenfalls verstorben
ist. Gemäss Auskunft des Bruders des verstorbenen Dorfchefs existiert
die Person O._______, auf welche sich die Beschwerdeführerin be-
zieht, tatsächlich. O._______ ist jedoch Dorfchef von T._______ und
nicht von A._______. Die Anzahl seiner Ehefrauen ist nicht bekannt.
Der Name Z2._______ beziehungsweise die weiteren Namen der Be-
schwerdeführerin waren nicht bekannt und andere Namen mit den An-
fangsbuchstaben _______ nicht existent. Nachfragen im Hause von
F._______, der angeblichen Mutter der Beschwerdeführerin und tat-
sächlichen Ehefrau von D.B., haben ergeben, dass weder die Be-
schwerdeführerin noch die von ihr angeführten Namen Z2._______der
Familie _______ bekannt waren.
Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin war sodann im
Anwaltsregister der in Kamerun verzeichneten Anwälte der Name
L._______ nicht aufgeführt und ein Anwalt mit besagtem Namen exi-
stiert nicht. Gemäss Auskunft des Präsidenten der Generalversamm-
lung der Anwälte in J._______, A.A., war diesem ein Rechtsanwalt Na-
mens L._______ nicht bekannt. L._______ praktiziert weder in
J._______ noch in M._______ und die Anwaltskanzlei „_______“ exi-
stiert nicht. Darüber hinaus gehört die Anschrift „_______“, welche auf
den Schreiben von L._______ aufgeführt wird, zur Anwaltskanzlei des
Präsidenten der Generalversammlung, der seit über 22 Jahren unter
dieser Adresse praktiziert. Die Telefonnummer „_______“, welche auf
dem Schreiben von „_______“ figuriert, entspricht der Nummer der ka-
tholischen Kirche in A._______.
Das Schreiben der katholischen Kirche, adressiert an Rechtsanwalt
L._______, war gefälscht, zumal weder in A._______ noch in
M._______ eine Révérend U._______ bekannt ist. Der Präsident der
Katechetenvereinigung des Pfarrbezirks und der Diözese von
M._______, T.E.O., kannte Révérend U._______ nicht.
Keine der von der Beschwerdeführerin angegebenen NGO's hat ihren
Sitz oder ihre Vertretung in M._______.
Die beeidigten Erklärungen sowie die beiden Haftbefehle waren ge-
fälscht, zumal L._______ nicht Rechtsanwalt ist und gemäss Auskunft
der Kanzlei des Tribunal de Première Instance in J._______ der
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Magistrat V._______ im Jahre 2005 bereits im Dienste des Präsiden-
ten der Republik beschäftigt war und nie am Tribunal de Première In-
stance in M._______ gearbeitet hat.
Die Authentizität des Schreibens der katholischen Schule in
A._______ konnte durch den Direktor der Schule bestätigt werden.
Hingegen war dem Direktor die Beschwerdeführerin anhand einer Fo-
tografie nicht bekannt und an die Ausstellung des Schreibens vom
3. Mai 2007 konnte sich der Direktor nicht erinnern.
Die Authentizität der eingereichten Geburtsurkunde konnte aufgrund
örtlich bedingter Schwierigkeiten nicht überprüft werden.
6.2 Aufgrund vorstehender Ergebnisse steht somit fest, dass die Be-
schwerdeführerin nicht Z2._______ ist und den von ihr eingereichten
Beweismitteln, welche sich allesamt auf die Person Z2._______ bezie-
hen, keinerlei Beweiswert zukommt. An dieser Einschätzung vermögen
die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom
17. Juli 2008 nichts zu ändern. Gestützt auf die Abklärungsresultate
der Schweizer Botschaft gilt als erstellt, dass die Anwaltskanzlei
„_______“ nicht existiert und ein Rechtsanwalt namens L._______ we-
der in besagter Kanzlei praktiziert noch im Anwaltregister verzeichnet
ist. Die von der Kanzlei „_______“ oder von L._______ ausgestellten
Beweismittel sind gefälscht. Sodann ist auf dem Gemeindeamt von
A._______ der Familienname Z2._______ wohl verzeichnet, der an-
geblichen Mutter der Beschwerdeführerin, F._______, sowie der restli-
chen Familie _______ ist die Beschwerdeführerin jedoch nicht be-
kannt. Entgegen den Angaben der Beschwerdeführerin leben keine
weiteren Personen unter dem Name F._______ in A._______. Die von
der Beschwerdeführerin eingereichte Geburtsurkunde, welche zwar
auf ihre Authentizität hin nicht überprüft werden konnte, ist demzufolge
ebenfalls gefälscht, zumal darin F._______ aus A._______ als leibliche
Mutter der Beschwerdeführerin aufgeführt wird, was sich als offen-
sichtlich tatsachenwidrig erwiesen hat. Vertretungen der von der Be-
schwerdeführerin angeblich aufgesuchten NGO's existieren in
M._______ keine und das Schreiben des Schuldirektors ist der Person
der Beschwerdeführerin nicht zuzuordnen.
6.3 Angesichts dieser Erkenntnisse können der Beschwerdeführerin
deren Angaben zur Identität als Z2._______, geboren am _______
aus A._______ nicht geglaubt werden. Damit entbehren auch die wei-
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teren Asylvorbringen der Beschwerdeführerin, welche sich allesamt
auf erfolgte Verfolgungshandlungen gegenüber der Person
Z2._______ beziehen, jeglicher Grundlage. Der von der Beschwerde-
führerin geltend gemachte Sachverhalt erweist sich als konstruiert und
tatsachenwidrig. Auf eine Auseinandersetzung mit den diesbezügli-
chen Argumenten der Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe
kann vor diesem Hintergrund somit verzichtet werden. Es ist davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aus anderen Gründen, als
den von ihr angegebenen, ihr Heimatland verlassen hat.
6.4 Zur Frage der tatsächlichen Identität der Beschwerdeführerin dürf-
te - wenn auch weiterhin nicht zweifelsfrei - gestützt auf die Akten und
die Abklärungsresultate der Schweizer Botschaft mit grosser Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen sein, dass es sich bei der Beschwer-
deführerin um Z1._______, geboren am _______ aus J._______ han-
delt und die Beschwerdeführerin unter Verwendung ihres eigenen Rei-
sepasses das Heimatland legal verlassen hat. Diese Annahme wird
insbesondere dadurch gestützt, dass die von der Beschwerdeführerin
vorgebrachten Angaben zu den Ausreiseumständen angesichts der
strengen Ausreisekontrollen an internationalen Flughäfen bei Interkon-
tinentalflügen nicht der Realität entsprechen können und - wie bereits
dargelegt - der von der Beschwerdeführerin angeführte Rechtsanwalt
L._______, welcher die Beschwerdeführerin ohne jegliche Kontrollen
über das Rollfeld ins Flugzeug beleitet haben (vgl. Akte A8/36, S. 9)
beziehungsweise in einer neuen Version der Ausreisemodalitäten unter
Verwendung des ausfindig gemachten Passes die Beschwerdeführerin
in C._______ auf den Flug nach D._______ eingecheckt haben soll
(vgl. Beschwerdeschrift S. 6, respektive Replik S. 2), nachweislich
nicht existiert.
6.5 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die
Beschwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder
glaubhaft machen konnte. Es erübrigt sich demnach, auf die weiteren
Ausführungen in der Beschwerde sowie auf weitere Unterlagen näher
einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Die Be-
schwerdeführerin und ihr Sohn erfüllen die Flüchtlingseigenschaft
nicht und die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
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ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
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schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er-
hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes in den Hei-
matstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführe-
rin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass ihr Sohn und sie für
den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Euro-
päischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ih-
nen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behand-
lung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hin-
weisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Das ist der
Beschwerdeführerin gemäss vorstehenden Erwägungen nicht gelun-
gen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kamerun lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Be-
stimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
Die allgemeine Lage in Kamerun lässt den Vollzug der Wegweisung
dorthin nicht als generell unzumutbar erscheinen. Gestützt auf die vor-
stehenden Erwägungen zum Asylpunkt ist die geltend gemachte Ver-
folgung sodann als unglaubhaft zu erachten, weshalb in diesem Zu-
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sammenhang nicht von einer konkreten Gefahr der Beschwerdeführe-
rin und ihres Sohnes auszugehen ist. Es sind ferner auch keine indivi-
duellen Gründe ersichtlich, welche einem Wegweisungsvollzug entge-
genstehen könnten. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um
eine junge, aktenkundig gesunde Frau mit einem 2½-jährigen Sohn,
welche gemäss eigenen Angaben mindestens während sieben Jahren
die Schule besucht hat und deren Mutter sowie drei weitere Geschwis-
ter im Heimatland wohnhaft sind. Zumal die Beschwerdeführerin hin-
sichtlich ihrer Identität und Herkunft offensichtlich unwahre Angaben
vorgetragen hat, kann davon ausgegangen, dass die Beschwerdefüh-
rerin in ihrem Heimatstaat über ein soziales und familiäres Bezie-
hungsnetz verfügt, auf dessen Unterstützung sie nach ihrer Rückkehr
zurückgreifen kann. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der
Wegweisung auch als zumutbar.
8.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
11.
Da sich das Verfahren im Nachhinein als unbegründet herausgestellt
hat, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
nach Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen. Unter diesen Umständen und
weil die Beschwerdeführer infolge ihrer zahlreichen Falschangaben
eine finanziell aufwändige Überprüfung vor Ort bewirkt haben, sind ih-
nen die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 600.--
und diejenigen der Abklärungen vor Ort von Fr. 993.-- aufzuerlegen.
Die Beschwerdeführer haben somit insgesamt die Kosten von
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Fr. 1'593.-- zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1-3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- und die Kosten der Abklärungen
vor Ort in der Höhe von Fr. 993.-- werden den Beschwerdeführern auf-
erlegt. Die Beschwerdeführer haben somit insgesamt Kosten in der
Höhe von Fr. 1'593.-- zu entrichten. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen
ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (Kopie)
- ________ (Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Katarina Umegbolu
Versand:
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