B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2660/2016
Ur t e i l vom 8 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Karin Fischli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza,
Consultation juridique pour étrangers,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 29. März 2016 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin ist gemäss eigenen Angaben der Ethnie Tigrinya
zugehörig und stammt aus B._______, Subzoba C._______, Zoba
D._______, Eritrea. Sie habe ihren Heimatstaat im Jahr 2012 zusammen
mit ihren (damals zwei) Kindern verlassen – einen Monat nachdem ihr Ehe-
mann ausgereist sei. Sie seien von B._______ zu Fuss in Richtung Sudan
losgegangen. Über E._______ seien sie nach Khartum gelangt, von wo
aus die ganze Familie schliesslich im (…) 2014 nach Libyen gereist sei. Im
(…) 2014 seien sie über den Seeweg nach Italien und danach via Rom und
Mailand mit dem Zug am 23. Juni 2014 in die Schweiz gelangt, wo sie glei-
chentags um Asyl nachsuchten.
B.
Am 30. Juni 2014 wurde die Beschwerdeführerin (wie auch ihr Ehemann)
zur Person sowie summarisch zu ihrem Reiseweg und zu ihren Asylgrün-
den befragt (Befragung zur Person [BzP]).
C.
Mit Verfügung vom 29. September 2014 trat das SEM auf die Asylgesuche
nicht ein und wies die Beschwerdeführerin und ihre Familie nach Italien
weg. Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen diesen Entscheid er-
hobene Beschwerde mit Urteil D-5814/2014 vom 20. Oktober 2014 ab.
D.
Mit Eingabe vom 28. November 2014 liess die Familie durch ihren Rechts-
vertreter ein Wiedererwägungsgesuch einreichen. Dieses wurde vom SEM
mit Verfügung vom 26. Februar 2015 abgewiesen.
E.
Am (…) 2015 brachte die Beschwerdeführerin ihr drittes Kind zur Welt.
F.
Mit Verfügung vom 26. März 2015 hob das SEM seine Verfügung vom
29. September 2014 auf und nahm das nationale Asylverfahren wieder auf.
G.
Am 18. Februar 2016 wurde die Beschwerdeführerin eingehend zu den
Gründen ihres Asylgesuchs angehört. Sie führte dazu im Wesentlichen
aus, dass sie ihr gesamtes Leben vor ihrer Flucht in B._______, Eritrea,
verbracht habe. Nachdem sie die Schule in der 8. Klasse abgebrochen
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habe, sei sie zuerst in der Landwirtschaft und anschliessend in einem Tee-
haus tätig gewesen. Im Jahr 2004 habe sie geheiratet, woraufhin sie ihre
ersten zwei Kinder bekommen habe. Von da an sei sie Hausfrau und Mutter
gewesen und habe vom Soldanteil ihres Ehemannes gelebt. Zusätzlich
habe sie Hühner gehalten und deren Eier verkauft. Ihr Ehemann sei nur
sehr wenig zuhause gewesen, da er Soldat gewesen sei. Nachdem er im
Jahr 2012 einen Monat Ferien zuhause habe verbringen können, sei er
nicht mehr in den Militärdienst zurückgekehrt. Stattdessen sei er (…) Mo-
nate zuhause geblieben. Die Behörden hätten jedoch nach ihm gesucht
und ihm habe eine Festnahme gedroht, weshalb er in den Sudan geflohen
sei. Danach sei sie (die Beschwerdeführerin) fünf bis sechs Mal von Ange-
hörigen der Behörden besucht und unter Druck gesetzt worden. Ihr sei vor-
geworfen worden zu wissen, wo ihr Ehemann hingegangen sei. Sie habe
darauf jedoch keine Antwort gegeben. Aufgrund ihrer Kinder sei sie im Ge-
gensatz zu anderen Frauen nicht inhaftiert worden, hingegen sei sie sonst
schikaniert worden. Nebst den Behördenbesuchen sei ihr der Strom abge-
stellt und der Sold ihres Ehemannes nicht mehr ausbezahlt worden. Ferner
sei ihr verboten worden, an lokalen Versammlungen teilzunehmen und zu
arbeiten. Sie habe zudem befürchtet, dass den Kindern deswegen zukünf-
tig der Schulbesuch verweigert würde. Aufgrund all dieser Probleme habe
sie sich zusammen mit ihren Kindern einen Monat nach der Ausreise ihres
Ehemannes ebenfalls ausser Landes begeben.
H.
Am 29. März 2016 erliess das SEM eine Verfügung, mit welcher der Ehe-
mann der Beschwerdeführerin – und von ihm abgeleitet auch die drei Kin-
der – von der Vorinstanz als Flüchtlinge anerkannt wurden und ihnen Asyl
gewährt wurde.
Mit separater Verfügung ebenfalls vom 29. März 2016 – eröffnet am
31. März 2016 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG wegen Vorliegens
eines subjektiven Nachfluchtgrundes. Indessen werde ihr Asylgesuch ab-
gelehnt und die Wegweisung angeordnet, jedoch der Vollzug der Wegwei-
sung wegen Unzulässigkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufge-
schoben.
I.
Die Beschwerdeführerin focht diese Verfügung mit Eingabe ihres Rechts-
vertreters vom 29. April 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an und er-
suchte um Aufhebung der Dispositivziffern 2 (Ablehnung Asylgesuch)
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und 3 (Wegweisung) der Verfügung vom 29. März 2016 und um Gewäh-
rung von Asyl. Eventualiter sei das Dossier ans SEM zu retournieren, um
den in der Beschwerde ersuchten Änderungen nachzugehen. In prozessu-
aler Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
J.
Mit Instruktionsverfügung vom 6. Mai 2016 wurde auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses verzichtet und der Entscheid über das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt
verschoben. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung einge-
laden.
K.
Mit Vernehmlassung vom 11. Mai 2016 äusserte sich das SEM zur Be-
schwerde und hielt an seinen Erwägungen vollumfänglich fest.
L.
Die Beschwerdeführerin nahm mit Replik vom 1. Juni 2016 zur vorinstanz-
lichen Vernehmlassung Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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Seite 5
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer sich darauf beruft, dass erst durch sein Verhalten nach der Aus-
reise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation ge-
schaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl.
Art. 54 AsylG). Diese begründen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 3 AsylG, führen aber gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls.
Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nach-
weisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenom-
men.
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Seite 6
4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das SEM begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, dass
die geltend gemachten Schwierigkeiten, welche die eritreischen Behörden
der Beschwerdeführerin nach der Ausreise ihres Ehemannes gemacht hät-
ten, zwar ergäben, dass die Behörden ihr das Leben in der Heimat schwer
gemacht hätten. Diese würden jedoch nicht ausreichen, um eine asylrele-
vante Verfolgung zu begründen. Aufgrund ihrer geltend gemachten illega-
len Ausreise Anfang 2012 im militärdienstpflichtigen Alter habe sie hinge-
gen begründete Furcht, bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthaften Nach-
teilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Denn die eritrei-
schen Behörden würden solchen Personen grundsätzlich eine regierungs-
feindliche Haltung unterstellen und diese bei einer Rückkehr nach Eritrea
sehr streng bestrafen, wobei sich die Strafmassnahmen durch ein hohes
Mass an Brutalität auszeichnen würden. Damit habe sie subjektive Nach-
fluchtgründe, weshalb ihr kein Asyl gewährt werde. Da sie kein Asyl in der
Schweiz erhalten habe, sei sie grundsätzlich zur Ausreise verpflichtet. Al-
lerdings erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft, weshalb der Grundsatz der
Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG angewandt werde. Somit
erachte das SEM im vorliegenden Fall den Vollzug der Wegweisung in den
Heimatstat im gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht zulässig, womit sie in der
Schweiz vorläufig aufgenommen werde.
5.2 In der Beschwerde entgegnete die Beschwerdeführerin im Wesentli-
chen, dass eine Rechtsverletzung vorliege sowie der Sachverhalt nicht
vollständig erstellt worden sei. Sie habe im Laufe des Asylverfahrens aus-
geführt, keine speziellen Probleme mit den eritreischen Behörden gehabt
zu haben. Ausgereist sei sie aufgrund der Probleme, welche sie wegen
ihres Ehemannes gehabt habe. Dieser sei nun als Flüchtling anerkannt und
habe Asyl. Gemäss dem Prinzip „res iudicata“ würden die Gründe des Ehe-
mannes nun als wahr angeschaut und bänden die Behörden. Dass dem-
nach eine Reflexverfolgung für sie verneint worden sei, sei nicht nur rechts-
widrig, sondern basiere auf einem unvollständigen und falschen Sachver-
halt. In seinem Asylverfahren habe der Ehemann selbst geltend gemacht,
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dass sie wegen ihm unter Reflexverfolgung leide. Sie könne keinen Schutz
von Seiten Eritreas erwarten und ersuche deshalb um Schutz in der
Schweiz. Seit dem Jahr 2012 habe sie mit ihrem Heimatstaat nichts mehr
zu tun. Was sie im Jahr 2012 persönlich erlebt habe, begründe eine Ver-
folgung gewisser Intensität. Wegen den Vorfällen, welche ihr Ehemann vor
seiner Flucht erlebt habe, sei es normal, dass sie als Ehefrau gezielt ver-
folgt werde. Bereits vor ihrer Ausreise sei sie somit asylrelevant verfolgt
worden.
Subsidiär sei ihr gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG Asyl zu gewähren. Vor-
liegend würden keine besonderen Umstände im Sinne dieses Artikels be-
stehen. Sie sei seit dem Jahr 2004 verheiratet und habe seither mit ihrem
Ehemann zusammengewohnt. Lediglich wegen der Flucht ihres Eheman-
nes hätten sie sich getrennt. Sie hätten gemeinsame Kinder und zusam-
men in der Schweiz um Asyl nachgesucht. Das Prinzip der Einheit der Fa-
milie sei in diesem Fall anzuwenden. Das gemeinsame Dossier zeige, dass
sie stets als Ehepaar behandelt worden seien, auch wenn sie sich in Eritrea
nur religiös getraut hätten. Die Dauer ihrer Beziehung, die gemeinsamen
Kinder, das gemeinsame Leben in der Schweiz und weitere Faktoren wür-
den verstehen lassen, dass das Paar von den gleichen Rechten Gebrauch
machen können sollte wie verheiratete Paare. Auch am Europäischen Ge-
richtshof für Menschenrechte würden sie als Familie definiert werden. Zum
Ganzen werde auf das “Handbuch Asyl und Rückkehr“ des SEM verwie-
sen.
5.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM zusammengefasst aus, ge-
mäss der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei ein
Einbezug gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG nicht mehr möglich, wenn beim
Ehepartner ein Ausschlussgrund im Sinne von Art. 53 oder 54 AsylG vor-
liege. In casu gehe das SEM in seiner Verfügung vom 29. März 2016 davon
aus, dass die geltend gemachten Vorfluchtgründe keine hinreichend asyl-
relevante Intensität aufweisen würden, die Beschwerdeführerin jedoch ihre
Heimat illegal verlassen habe, womit sie einen subjektiven Nachflucht-
grund im Sinne von Art. 54 AsylG geschaffen habe. Somit liege ein beson-
derer Umstand vor, weshalb sie nicht in das Asyl ihres Ehemannes einbe-
zogen werden könne.
5.4 In der Replik entgegnete die Beschwerdeführerin im Wesentlichen,
dass Art. 51 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 8 EMRK klar die Gewäh-
rung von abgeleitetem Asyl rechtfertige. Die von der Vorinstanz zitierte
Rechtsprechung könne dem Gesetz nicht vorgehen. Ausserdem sei darauf
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Seite 8
hinzuweisen, dass sich die Sachverhalte in den beiden zitierten Urteilen
vom vorliegenden Fall unterscheiden würden und jeder Fall einzeln ange-
schaut werden müsse.
6.
6.1 In der Beschwerde wird auf formeller Ebene gerügt, die Vorinstanz
habe den Sachverhalt, insbesondere hinsichtlich der geltend gemachten
Probleme aufgrund ihres Ehemannes, nicht richtig abgeklärt, weshalb die
angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen sei.
6.2 Die Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich als unbehelflich. Weder
aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift geht hervor, inwiefern der
Sachverhalt nicht rechtsgenügend erstellt sein soll. Die Vorinstanz hat nicht
in Abrede gestellt, dass die Beschwerdeführerin als Folge der Desertion
und Ausreise ihres Ehemannes die von ihr selber und ihrem Ehemann ge-
schilderten Schwierigkeiten hatte. Ob die Vorinstanz daraus die richtigen
Schlussfolgerungen gezogen hat, ist eine Frage der Beweiswürdigung und
nicht der unvollständigen oder unrichtigen Abklärung des Sachverhaltes.
Die formelle Rüge erweist sich angesichts dieser Sachlage als unbegrün-
det, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus
formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzu-
weisen.
7.
Das SEM hat der Beschwerdeführerin die (originäre) Flüchtlingseigen-
schaft zufolge eines subjektiven Nachfluchtgrundes (illegale Ausreise) zu-
erkannt, ihr jedoch gestützt auf Art. 54 AsylG die Asylgewährung verwei-
gert. Ob die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu Recht erfolgte, hat
das Bundesverwaltungsgericht nicht zu prüfen. Indessen macht die Be-
schwerdeführerin geltend, sie habe bereits vor der Ausreise asylrelevante
Verfolgung erlitten beziehungsweise (sinngemäss) begründete Furcht vor
solcher gehabt, weshalb ihr Asyl zu gewähren sei. Eventuell habe die Asyl-
gewährung abgeleitet von ihrem Ehemann zu erfolgen.
7.1 Auch hinsichtlich der materiellen Rügen der Beschwerdeführerin ge-
langt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM das
Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht und mit zutreffender Begrün-
dung ablehnte. Grundsätzlich kann auf die Ausführungen des SEM verwie-
sen werden.
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7.2 Das Vorbringen auf Beschwerdeebene, weil die Vorinstanz ihrem Ehe-
mann Asyl gewährt habe und sich die Beschwerdeführerin auf die Verfol-
gung ihres Ehemannes berufe, müsse auch ihr Asyl gewährt werden, ver-
fängt nicht. Es liegt auf der Hand, dass die Beschwerdeführerin, die selber
nicht aus dem Militärdienst desertiert ist, nicht zwingend die gleichen Fol-
gen zu gewärtigen hat wie ihr Ehemann, der in den Dienst hätte zurück-
kehren müssen. Es ist deshalb nicht ersichtlich, inwiefern das SEM in Be-
zug auf die Beschwerdeführerin den Sachverhalt, den es dem Entscheid in
Bezug auf den Ehemann zu Grunde legte, missachtet haben sollte. Der
Hinweis auf das Vorliegen einer “res iudicata“ ist unbehelflich.
7.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, von den eritreischen Behörden
schikaniert worden zu sein, weil ihr Ehemann aus dem Militärdienst deser-
tiert und ausser Landes geflüchtet sei. Dieser Sachverhalt ist als Reflexver-
folgung zu qualifizieren, da die eritreischen Behörden zwar den Ehemann
der Beschwerdeführerin im Visier hatten, sich mangels Zugriff auf diesen
jedoch an Beschwerdeführerin richteten. Auch in dieser Konstellation ist
indessen zu prüfen, ob die erlittenen Nachteile eine asylrelevante Intensität
erreichten beziehungsweise ob die betroffene (reflexverfolgte) Person be-
gründete Furcht vor künftiger Verfolgung asylrelevanten Ausmasses hatte
oder hat.
Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Nachteile, sind zwar
bedauerlich, jedoch weisen sie keine ausreichende Intensität auf, um eine
asylrechtlich relevante Verfolgung zu begründen. Diesbezüglich kann voll-
umfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen
werden. Es ist ferner nicht davon auszugehen, dass sie bei einer allfälligen
Rückkehr mehr Schwierigkeiten zu befürchten hätte, als sie bereits vor ih-
rer Ausreise aus Eritrea gehabt hat. In der Beschwerde wird denn auch
nichts vorgetragen, was geeignet wäre, diese Schlussfolgerung als unzu-
treffend erscheinen lassen.
7.4 Als Zwischenergebnis ist damit festzuhalten, dass es der Beschwerde-
führerin nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea be-
stehende oder drohende asylrechtliche relevante Gefährdung nachzuwei-
sen oder glaubhaft zu machen.
8.
8.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin allenfalls in das Fami-
lienasyl ihres Ehemannes eingeschlossen werden kann.
D-2660/2016
Seite 10
8.2 Das Bundesverwaltungsgericht entschied in BVGE 2015/40 über die
sich vorliegend stellende Frage des Einbezugs in das Familienasyl trotz
anerkannter originärer Flüchtlingseigenschaft. Nach Vornahme einer um-
fassenden Auslegung der Art. 54 und 51 AsylG wurde geschlossen, einer
Person, die die Flüchtlingseigenschaft originär gemäss Art. 3 AsylG erfülle,
könne die Flüchtlingseigenschaft nicht (zusätzlich) derivativ zugesprochen
und ihr folglich auch nicht derivativ Asyl gewährt werden (vgl. a.a.O., E. 3.1-
3.5). Nach Art. 49 AsylG werde Personen Asyl gewährt, wenn sie die
Flüchtlingseigenschaft besitzen würden und kein Asylausschlussgrund be-
stehe. Art. 51 Abs. 1 AsylG sei keine Ausnahme von dieser Regel; die Be-
stimmung betreffe den Sonderfall des Familienasyls. Die Auslegung von
Art. 51 Abs. 1 AsylG ergebe, dass eine Person, die aufgrund eigener Mo-
tive die Flüchtlingseigenschaft erfülle, keinen Anspruch auf die derivative
Flüchtlingseigenschaft habe (vgl. a.a.O., E. 3.4.4.1). Dies stehe im Ein-
klang mit den Art. 5 und 37 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
(AsylV 1, SR 142.311), wonach der Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft
eines Familienmitglieds erst dann erfolge, wenn die einzubeziehende Per-
son die Flüchtlingseigenschaft nicht selbständig nach Art. 3 AsylG erfülle
(vgl. a.a.O., E. 3.4.2). Das Prinzip der Einheit des Status einer Familie nach
Art. 51 AsylG gelte nicht absolut, wie der Nebensatz der „besonderen Um-
stände“, die gegen einen Einbezug sprächen, zeige. Zudem beziehe sich
die Einheit des Status auf die Flüchtlingseigenschaft, und nicht auf das
Asyl, welches einzig eine Folge der Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft sei. Die Rechtsprechung habe ebenfalls bestätigt, dass die Gewäh-
rung von Asyl nicht mehr als eine akzessorische Folge der derivativen Zu-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft sei (vgl. a.a.O., E. 3.4.4.4-3.4.4.6).
8.3 Zwar handelte das SEM die Frage nach dem Einbezug in das Fami-
lienasyl in seiner Verfügung vom 29. März 2016 nicht ab. Angesichts der
vorgenannten, klaren Rechtsprechung war dies indessen auch nicht zwin-
gend nötig, nachdem es der Beschwerdeführerin bereits die originäre
Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hatte. Zudem ging es in seiner Vernehm-
lassung darauf ein. Die darin gemachten Ausführungen stehen im Einklang
mit dem zitierten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts. Inwiefern die
Beschwerdeführerin aus Art. 8 EMRK etwas zu ihren Gunsten ableiten will,
ist nicht ersichtlich. Anzumerken bleibt der Vollständigkeit halber, dass vom
SEM das Bestehen einer Familiengemeinschaft nicht in Abrede gestellt
worden ist. Die übrigen Einwendungen der Beschwerdeführerin in der Be-
schwerde sowie in der Replik sind nicht geeignet, um zu einem anderen
Ausgang des Verfahrens zu führen, weshalb darauf nicht weiter einzuge-
hen ist.
D-2660/2016
Seite 11
9.
Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevante Vor-
fluchtgründe im Sinne von Art. 3 AsylG ersichtlich sind, und der Beschwer-
deführerin auch im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG kein Asyl gewährt wer-
den kann. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin folglich zu Recht kein
Asyl gewährt.
10.
10.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die
Beschwerde ist abzuweisen.
10.2 Die von der Vorinstanz anerkannte Flüchtlingseigenschaft der Be-
schwerdeführerin sowie die wegen Unzulässigkeit des Vollzugs verfügte
vorläufige Aufnahme bleiben durch diesen Entscheid unberührt.
11.
11.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Voraussetzungen der
Nichtaussichtslosigkeit, wie den vorangehenden Erwägungen entnommen
werden kann, nicht erfüllt ist.
11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-2660/2016
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Karin Fischli
Versand: