B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2661/2012/was
U r t e i l v o m 3 0 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
Mongolei,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. April 2012 / N (…).
D-2661/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess die Mongolei eigenen Angaben zufolge
am 11. August 2011 nach Russland und gelangte am 19. Oktober 2011
per Zug über Deutschland in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylge-
such stellte. Am 3. November 2011 wurde er zu seinen Asylgründen be-
fragt. Am 15. Dezember 2011 flogen die Beschwerdeführerin und die bei-
den Kinder eigenen Angaben zufolge von der Mongolei nach Russland
und gelangten am 19. Dezember 2011 ebenfalls per Zug über Deutsch-
land in die Schweiz, wo sie am 20. Dezember 2011 Asylgesuche stellten.
Am 4. Januar 2012 wurde die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen
befragt. Am 24. Februar 2012 wurden die Beschwerdeführenden einläss-
lich angehört.
Zur Begründung ihrer Asylgesuche brachten die Beschwerdeführenden
im Wesentlichen vor, er (der Beschwerdeführer) habe seit 2006 bei einer
Spezialeinheit der Armee als Chauffeur gearbeitet. Am 8. Juli 2011 sei er
verhaftet worden, da ihm vorgeworfen worden sei, er habe für seinen
Bruder, welcher im Umweltschutzverein (…) aktiv sei, eine Waffe seiner
Einheit beim Militär aus dem Waffenschrank gestohlen. Diese Waffe sei
im Juni 2011 bei einer Demonstration von (…) benutzt worden, worauf die
Behörden festgestellt hätten, dass die Waffe aus seiner militärischen Ein-
heit stamme. Genaueres hätten die Behörden ihm nicht mitgeteilt. Er ha-
be aber nichts mit der Sache zu tun und wisse auch nicht, wie und wann
die Waffe gestohlen worden sei. Die Behörden hätten lediglich seinen
Bruder zur Strecke bringen wollen und ihn dafür benutzt. Gemäss einem
Untersuchungsbeamten habe er mit einer Gefängnisstrafe von 15 bis 20
Jahren rechnen müssen. In der Untersuchungshaft sei er unter Druck ge-
setzt worden, indem sie ihm das Essen weggenommen hätten und er ge-
schlagen worden sei. Zudem habe er am Tage immer mit dem Gesicht
zur Wand stehen müssen, habe sich nicht bewegen und seine Notdurft
nicht erledigen dürfen. Mit der Zeit habe er aufgegeben und daher die Tat
am 1. August 2011 gestanden. Am 8. August 2011 sei er unter der Bedin-
gung, sich der Polizei zur Verfügung zu halten und sich am 11. August
2011 bei einem bestimmten Polizeiquartier zu melden, freigelassen wor-
den. Sie (die Beschwerdeführerin) selber gab an, keine eigenen Asyl-
gründe oder Probleme mit den mongolischen Behörden oder Dritten zu
haben und sie lediglich ihrem Mann in die Schweiz gefolgt sei.
D-2661/2012
Seite 3
B.
Mit Verfügung vom 24. Februar 2012 trat das BFM auf die Asylgesuche
nicht ein und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 1. März 2012 erhoben die Beschwerdeführenden gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und reich-
ten am 8. März 2012 – nach entsprechender Aufforderung durch das
Bundesverwaltungsgericht – eine Beschwerdeverbesserung ein. Sie be-
antragten in dieser Eingabe die Aufhebung der angefochtenen Verfügung,
die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, even-
tualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmög-
lichkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung einer vorläufigen
Aufnahme in der Schweiz.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten sie ein Schreiben eines mongoli-
schen Rechtsanwaltes (inkl. Übersetzung in Englisch) zu den Akten.
D.
Die Beschwerde wurde mit dem Urteil D-1172/2012 vom 27. März 2012
gutgeheissen, soweit darauf einzutreten war. Die Verfügung vom
24. Februar 2012 wurde aufgehoben und die Sache zur vollständigen
Feststellung und Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur
anschliessenden Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
E.
Mit Schreiben vom 10. April 2012 stellte das Bundesverwaltungsgericht
die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel der Vorinstanz zu.
F.
Mit Verfügung vom 18. April 2012 – eröffnet am 19. April 2012 – lehnte
das BFM die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung sowie den
Vollzug an.
G.
Mit Eingabe vom 15. Mai 2012 (Poststempel) erhoben die Beschwerde-
führenden gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung,
die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, even-
tualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmög-
lichkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung einer vorläufigen
Aufnahme in der Schweiz. In formeller Hinsicht beantragten sie die un-
D-2661/2012
Seite 4
entgeltliche Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
sowie die Anordnung an das BFM betreffend die Nicht-Kontaktnahme mit
den Behörden im Heimatstaat, eventualiter eine diesbezügliche Informa-
tion in einer separaten Verfügung.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden einen
Datenträger (USB-Stick) mit Videos, drei Fotos, welche den Beschwerde-
führer bei der Armee zeigen, sowie einen Artikel aus dem Internet in
mongolischer Sprache, bei welchem ein Abschnitt speziell markiert war,
zu den Akten.
H.
Mit Verfügung vom 23. Mai 2012 stellte die zuständige Instruktionsrichte-
rin fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens
in der Schweiz abwarten, verschob den Entscheid über das Gesuch um
Erlass der Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021)
auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses. Die Beschwerdeführenden wurden aufgefordert, eine
Fürsorgebestätigung zu den Akten zu reichen. Das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG
und das Gesuch um Anordnung an das BFM betreffend die Nicht-
Kontaktnahme mit den Behörden des Heimatstaates wurden abgewiesen.
Die Beschwerdeführenden wurden weiter aufgefordert, innert Frist eine
Übersetzung des von ihnen vorgelegten und speziell markierten Artikels
nachzureichen unter Androhung, dass im Unterlassungsfall das Verfahren
auf der bestehenden Aktenlage fortgesetzt werde. Gleichzeitig wurden
dem BFM die Akten zur Vernehmlassung zugestellt.
I.
Mit Schreiben vom 24. Mai 2012 reichte das BFM eine Vernehmlassung
ein.
J.
Mit Verfügung vom 25. Mai 2012 gab das Bundesverwaltungsgericht den
Beschwerdeführenden Gelegenheit, eine Stellungnahme zur Vernehm-
lassung einzureichen.
D-2661/2012
Seite 5
K.
In ihrer Replik von 11. Juni 2012 (Poststempel) nahmen die Beschwerde-
führenden zur Vernehmlassung des BFM Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
D-2661/2012
Seite 6
3.
3.1 Die Beschwerdeführenden machten in ihrer Replik sinngemäss gel-
tend, das BFM habe es – trotz der Aufforderung des Bundesverwaltungs-
gerichts – unterlassen, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig ab-
zuklären, womit eine rechtliche Würdigung des Entscheides in der Be-
schwerde nicht möglich sei und es an den Grundlagen für eine Neubeur-
teilung fehle. Weiter würdige das BFM die eingereichten Beweismittel
nicht, indem es in seiner Vernehmlassung aussage, es habe die einge-
reichten Videos aus Sicherheitsgründen nicht visioniert, weil es sich um
eine Datenquelle unbekannter Herkunft handle. Dies sei eine Ausrede, da
es nicht wahrscheinlich sei, dass das BFM über keinen unabhängigen
Computer verfüge, auf dem die Aufzeichnungen hätten visioniert werden
können. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da diese gegebe-
nenfalls zur Kassation der vorinstanzlichen Verfügung führen können.
3.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellt die Asylbehörde den
Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b
VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG gerügt werden. "Un-
richtig" ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der
Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt
zugrunde gelegt wurde. "Unvollständig" ist die Sachverhaltsfeststellung,
wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sach-
verhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Ent-
scheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu
BENJAMIN SCHINDLER, Art. 49, in: Christoph Auer/Markus Müller, Benjamin
Schindler, VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungs-
verfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 28, S. 676 f.). Ihre Grenze findet
die Untersuchungspflicht allerdings in der Mitwirkungspflicht des Asylsu-
chenden (vgl. Art. 8 AsylG).
3.3 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesver-
fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV,
SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfü-
gende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig
und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich
entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl.
Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung der Verfügung soll es dem Betrof-
fenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufech-
ten. Art. 35 Abs. 1 VwVG umschreibt den Inhalt der Begründungspflicht
nicht näher; verlangt wird aber, dass die Begründung eines Entscheides
D-2661/2012
Seite 7
so abgefasst wird, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht
anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als
auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild
machen können (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER, Art. 35, Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Rz. 6 ff., S. 510 ff.; BVGE
2007/30 E. 5.6).
3.4 Wie den Befragungsprotokollen zu entnehmen ist, wurde der Be-
schwerdeführer ausführlich zu seinen Asylgründen befragt (vgl. BFM Ak-
ten A4 S. 6; A20 F11 ff.). Selbst wenn der Beschwerdeführer generell le-
diglich kurze Antworten gab, hatte er in der Anhörung mehrmals die Ge-
legenheit, seine Asylgründe eingehend zu schildern. Des Weiteren ist auf
die Mitwirkungspflicht zu verweisen (insbesondere Art. 8 Abs. 1 Bst. c
AsylG). Auch die Hilfswerkvertretung machte diesbezüglich keine Anmer-
kungen, wonach die Befragung unvollständig gewesen sei (vgl. A20, "Un-
terschriftenblatt der Hilfswerksvertretung [HWV] gemäss Art. 30 Abs. 4
AsylG"). Das BFM koordinierte zudem das vorliegende Verfahren mit dem
Verfahren des Bruders des Beschwerdeführers (vgl. Verfügung BFM
S. 3), was sich gemäss dem Bundesverwaltungsgericht aufgedrängt hat.
Auch wenn die Beschwerdeführerin jeweils nur kurz befragt und angehört
wurde und dies – wie schon im besagten Urteil erläutert – einer Verlet-
zung der Abklärungspflichten nahe kommt, stellen die Protokolle der An-
hörung respektive der Befragung des Beschwerdeführers eine genügen-
de Basis für einen Entscheid über die asylrelevante Verfolgung bezie-
hungsweise drohende begründete Furcht dar, womit der Sachverhalt in
entscheidreifer Weise abgeklärt ist. Somit verzichtete das BFM zu Recht
auf weitere Abklärungen beziehungsweise auf eine nochmalige Anhörung
der Beschwerdeführenden. In Bezug auf den erst auf Beschwerdeebene
eingereichten USB-Stick ist zu bemerken, dass dieser vom Bundesver-
waltungsgericht visioniert wurde und sich dabei herausstellte, dass darauf
keinerlei Dateien abgespeichert waren. Aus der Beschwerde geht indes
ohnehin hervor, dass auf den Videoaufnahmen lediglich die allgemeine
Lage in der Mongolei, insbesondere bezüglich der Demokratie und der
Regierung, dargestellt werden sollte, die den Asylbehörden grundsätzlich
bekannt ist. Da es sich somit nicht um Beweismittel handelt, welche sich
konkret auf die asylrechtliche Relevanz der geltend gemachten Verfol-
gung des Beschwerdeführers beziehen, ist nicht ersichtlich, wie die Vi-
deoaufnahmen etwas an den nachfolgenden Erwägungen ändern könn-
ten. Im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung ist dem rechtlichen
Gehör daher Genüge getan.
D-2661/2012
Seite 8
3.5 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass keine Verlet-
zungen der Verfahrensgarantien vorliegt.
4.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung in der angefochtenen Verfügung führte das BFM im
Wesentlichen aus, dem Vorbringen fehle es an der Asylrelevanz gemäss
Art. 3 AsylG. Aus der Darstellung des Beschwerdeführers gehe hervor,
dass die staatlichen Massnahmen auf falsche Anschuldigungen Dritter
zurückzuführen seien, wonach er ein nichtpolitisches, gemeinstrafrechtli-
ches Delikt begangen habe. Wenn die mongolischen Strafverfolgungsbe-
hörden aufgrund dieser Anschuldigungen pflichtgemäss Ermittlungen ein-
leiteten, so stelle dies für sich noch keine asylrelevante Verfolgung dar.
Es könne jeder Person in jedem Staat passieren, wegen falschen Ver-
dachts in ein Straf- beziehungsweise Ermittlungsverfahren einbezogen zu
werden, ohne dass asylrelevante Motive hierfür massgeblich seien. Asyl-
relevanz würde das Vorgehen der mongolischen Behörde vielmehr erst
dann erreichen, wenn dadurch der Beschwerdeführer in einer von Art. 3
Abs. 1 AsylG geschützten Eigenschaft getroffen werden solle. Es lägen
keine Anhaltspunkte für eine asylrelevante Verfolgungsmotivation vor und
der Beschwerdeführer sei unter der Bedingung, sich der Polizei zur Ver-
fügung zu halten, freigelassen worden. Im Übrigen müssten die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers, was die behördliche Behandlung betreffe,
als übersteigert negativ und damit als unglaubhaft beurteilt werden, da
diese nicht den Kenntnissen des BFM über den als verfolgungssicher
qualifizierten mongolischen Staat mit seinem funktionierenden Rechtssys-
tem entspreche. Dies betreffe namentlich die angegebene Dauer der Haft
und die Behandlung mit dem ausgeübten Druck, den Diebstahl zu-
zugeben, sowie die angedrohte Haftstrafe von 15 bis 20 Jahren für das
relativ geringfügige Delikt. Den mongolischen Strafbehörden gehe es
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Seite 9
nicht darum, irgendeine unschuldige Person zu verurteilen, sondern den
wahren Täter für ein Delikt zu ermitteln. Das Bestätigungsschreiben eines
angeblichen Anwalts vermöge an der Beurteilung der fehlenden Asylrele-
vanz des Vorbringens nichts zu ändern. Es handle sich letztlich um ein
Schreiben einer Drittperson, welches als Gefälligkeitsschreiben leicht
käuflich erworben werden könne und dem keine entscheidende Beweis-
kraft zufalle. Somit hielten die Vorbringen der Beschwerdeführenden den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG und
Art. 7 AsylG nicht stand.
5.2 In der Beschwerde brachten die Beschwerdeführenden im Wesentli-
chen sinngemäss vor, es herrsche in der Mongolei schwere Korruption
und die Demokratie verschwinde, obwohl die Mongolei nach aussen hin
behaupte, ein demokratisches Land zu sein. Es würden viele Menschen
zu Unrecht beschuldigt, die sodann einen grossen Schaden davon tragen
würden. An der Macht stünden zurzeit Leute, welche machtsüchtig und
korrupt seien. Um ihre Macht zu verteidigen, würden diese sogar töten.
Die mongolische Justiz und Regierung dienten nur im Interesse dieser
Leute. Zu den vielen Opfern, welche sie zu Unrecht beschuldigt hätten,
gehöre auch er (der Beschwerdeführer). Indem diese Leute ihn beschul-
digt hätten, werde auch sein Bruder schuldig. Da es ihm klar gewesen
sei, dass er gegen diese Leute keine Chance habe, sei ihm nichts ande-
res übrig geblieben als auszureisen. Weiter sei er ein Armeeangehöriger
und unterstütze den Verein (…). Dies sei eine willkommene Gelegenheit
gewesen, um ihn aus politischen Gründen beschuldigen zu können. Der
Regierung sei klar gewesen, dass er als einfacher Mann gegen sie nichts
machen könne, da sie sogar den ehemaligen Staatspräsidenten der
Mongolei ins Gefängnis hätten bringen können. Hinter den Beschuldigun-
gen, welche diese Leute ihm gegenüber machten, steckten politische Mo-
tive. Der Brief des Anwalts sei nicht gekauft. In der Schweiz sei es doch
nicht möglich, einen Anwaltsbrief zu kaufen. Mit dieser Behauptung sage
das BFM somit gleichzeitig, dass die Mongolei ein korruptes und schon
gar kein demokratisches Land sei. Er habe zu einem früheren Zeitpunkt
erwähnt, dass der Beamte, der ihn verhört habe, ihm mit 15 bis 20 Jahren
Haftstrafe gedroht habe. Dies sei nicht unglaubhaft. Denn wenn die Justiz
und die Staatsgewalt es wollten, könnten sie ihn nach Art. 83.1 des mon-
golischen Strafgesetzes wegen "Stiftung einer bewaffneten Unruhe" ver-
urteilen. Dies nur, damit sie ihn aus politischen Gründen schuldig spre-
chen könnten. Es könne auch sein, dass sie über ihn an seinen Bruder
gelangen wollten. Er würde zurück in seiner Heimat sofort verhaftet wer-
den und es bestünde keine Garantie für sein Leben und seine Familie.
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Seite 10
Die Behörden könnten auch irgendeinen Grund als Vorwand nehmen und
ihn umbringen, was bei vielen Personen, welche für die Mongolei ge-
kämpft hätten und unter mysteriösen Umständen gestorben seien, pas-
siert sei.
5.3 In seiner Vernehmlassung hielt das BFM fest, die Beschwerdeschrift
enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche
eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen würden, und es halte
vollumfänglich an seinen Erwägungen fest.
5.4 In der Replik wiesen die Beschwerdeführenden darauf hin, bei der
Mongolei handle es sich nicht um einen verfolgungssicheren Staat. Er
(der Beschwerdeführer) habe die Gründe, welche ihn einer Verfolgung
und Verhaftung aussetzten, glaubhaft dargelegt. Weshalb seine Ausfüh-
rungen unglaubhaft sein sollen, sei nicht ersichtlich. Es fehle denn auch
jegliche sachliche Begründung. Das BFM beschränke sich letztendlich
auf die Feststellung, ohne dass jedoch Widersprüche dargelegt würden.
Seine Begründung sei in sich geschlossen und widerspruchsfrei.
6.
6.1 Vorliegend ist zu prüfen, ob das BFM zu Recht den Beschwerdefüh-
renden die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt hat, indem es davon
ausging, der Beschwerdeführer sei keiner asylrechtlich relevanten Verfol-
gung ausgesetzt. Da die Beschwerdeführerin keine eigenen Asylgründe
vorbringt, fokussiert sich die nachstehende Prüfung auf die Vorbringen
des Beschwerdeführers.
6.2 Die Flucht vor einer rechtsstaatlich legitimen Strafverfolgung im Hei-
matland bildet grundsätzlich keinen Grund für die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft und für die Asylgewährung. Ausnahmsweise kann
aber die Durchführung eines Strafverfahrens wegen eines gemeinrechtli-
chen Delikts eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne darstellen. Dies
trifft unter anderem dann zu, wenn einer Person eine gemeinrechtliche
Tat untergeschoben wird, um sie wegen ihrer äusseren oder inneren
Merkmale, namentlich ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauun-
gen zu verfolgen, oder wenn die Situation eines Täters, der ein gemein-
rechtliches Delikt tatsächlich begangen hat, aus einem solchen Motiv in
bedeutender Weise erschwert wird. Eine solche Erschwerung der Lage
(sog. Politmalus) ist insbesondere dann anzunehmen, wenn deswegen
eine unverhältnismässig hohe Strafe ausgefällt wird (sog. Malus im abso-
D-2661/2012
Seite 11
luten Sinne), wenn das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen kla-
rerweise nicht zu genügen vermag oder wenn der asylsuchenden Person
in Form der Strafe oder im Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung
fundamentaler Menschenrechte, insbesondere Folter droht (vgl. BVGE
2011/10 E. 4.3 S.127 f. mit weiteren Hinweisen).
6.3
6.3.1 Vorauszuschicken ist, dass die Vorinstanz zu Recht feststellte, bei
den strafrechtlichen Ermittlungen im Zusammenhang mit einer dem Mili-
tär entwendeten Waffe, die später im Rahmen einer politischen Demonst-
ration eingesetzt wurde, als rechtsstaatlich legitim erscheinen. Der Be-
schwerdeführer macht zwar geltend, er werde aus politischen Gründen
dieser Tat beschuldigt und sei damit einem Politmalus ausgesetzt bezie-
hungsweise man versuche seinen Bruder aus politischen Gründen zu be-
schuldigen. Ausserdem sei er während der Haft rechtsstaatlich nicht legi-
timen Mitteln ausgesetzt gewesen, indem er durch Essensentzug und
Schläge zu einem Geständnis gezwungen worden sei.
6.3.2 Diesen Ausführungen des Beschwerdeführers kann jedoch insge-
samt nicht gefolgt werden. Vorauszuschicken ist dabei zunächst, dass mit
Urteil vom 18. April 2013 (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-2215/2012 vom 18. April 2013) die Furcht des Bruders vor asylrechtlich
relevanter Verfolgung als offensichtlich unbegründet qualifiziert wurde.
Auch der Beschwerdeführer vermag nicht glaubhaft zu machen, dass die
Ermittlungen gegen ihn auf politischen Gründen beruhen. Weder er selbst
noch sein Bruder weisen ein politisches Profil auf, welches eine Verfol-
gungsabsicht der mongolischen Behörden als nachvollziehbar erscheinen
lassen würde. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer erst auf Be-
schwerdeebene geltend macht, er sei selbst Unterstützer der Umwelt-
schutzorganisation, während solches im Rahmen des vorinstanzlichen
Verfahrens mit keinem Wort geltend gemacht wurde. Ausserdem schildert
er den Druck, welcher in der Haft auf ihn ausgeübt worden sei, und die
dazugehörenden Misshandlungen in der Befragung noch relativ detailliert
(vgl. A4 S. 7), kommt dann aber in der Anhörung nicht mehr darauf zu
sprechen, obwohl er mehrmals die Gelegenheit dazu gehabt hätte, diese
zu erwähnen oder genauer darauf einzugehen (vgl. A20 F77, F82, F86).
Er vermag so nicht den Eindruck zu vermitteln, er habe das Vorgebrachte
tatsächlich selber erlebt. Auch seine Aussagen zur Untersuchungshaft
weisen kaum Details auf, an welchen zu erkennen wäre, dass der Be-
schwerdeführer das Gesagte selbst erlebt hat. Nicht nachvollziehbar er-
scheint denn auch, dass dem Beschwerdeführer eine derart lange Haft-
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Seite 12
strafe angedroht worden sei und er trotzdem allein aufgrund eines kurzen
Geständnisses auf freien Fuss gesetzt worden sein soll. Die mongoli-
schen Behörden hätten bei diesem Vorgehen damit rechnen müssen,
dass der Beschwerdeführer flieht. Die Aussagen des Beschwerdeführers,
er habe unter anderem auch aufgrund von Fieber und Halsschmerzen
gehen dürfen (vgl. A20 F90), vermögen nichts an der mangelnden Plau-
sibilität dieses Vorbringens zu ändern.
6.3.3 Auch das eingereichte Schreiben des mongolischen Anwaltes –
welches der Beschwerdeführer als einziges Dokument beschaffen konnte
– kann die Zweifel an der politisch motivierten Verfolgung des Beschwer-
deführers nicht ausräumen, zumal sich der Beschwerdeführer in seiner
Beschwerde auf eine andere Bestimmung des mongolischen Strafgeset-
zes stützt (Beschwerde S. 3) als die drei Bestimmungen im Schreiben
des Anwaltes. Zudem sieht keine der Bestimmungen des Anwaltes eine
Strafdauer von 15 bis 20 Jahren vor, was weitere gewichtige Zweifel an
der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers aufkommen
lässt.
6.3.4 Aufgrund des Gesagten ist davon auszugehen, dass sich der Be-
schwerdeführer hinsichtlich der angeblich politisch motivierten Verfolgung
im Zusammenhang mit dem Waffendiebstahl auf einen konstruierten
Sachverhalt abstützt. An dieser Einschätzung vermögen auch die weite-
ren eingereichten Beweismittel nichts zu ändern.
6.4 Der Beschwerdeführer gibt anlässlich der Befragung unumwunden
zu, der Vorwurf der mongolischen Behörden, er habe das Militär verlas-
sen, stimme (vgl. A4 S. 7). Ein Verfahren aus diesem Anlass ist grund-
sätzlich legitim. Dazu kann festgehalten werden, dass einer allfälligen
Strafverfolgung wegen Desertion gegen den Beschwerdeführer ebenfalls
keine Verfolgungsmotivation im Sinne von Art. 3 AsylG zu Grunde liegt,
sondern es sich um eine grundsätzlich rechtsstaatlich legitime gemein-
rechtliche Strafuntersuchung ohne flüchtlingsrechtliche Relevanz handeln
würde.
6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführen-
den nicht gelungen ist, eine bestehende oder unmittelbar drohende asyl-
relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen. Somit hat die Vorinstanz zu
Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgewie-
sen.
D-2661/2012
Seite 13
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 S. 733).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
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unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerde-
führenden in die Mongolei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-
führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall
einer Ausschaffung in der Mongolei dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichts-
hofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren
Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Mongo-
lei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise
nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
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8.4.1 Eine Rückkehr in die Mongolei erweist sich unter Berücksichtigung
der aktuellen politischen Lage, der Menschenrechtssituation sowie der
allgemeinen Lebensumstände als zumutbar. Zurzeit besteht keine Situa-
tion von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt, aufgrund welcher
eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden angenommen wer-
den müsste.
8.4.2 Der Aktenlage sind zudem keine Hinweise auf individuelle Gründe,
welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen wür-
den, zu entnehmen. Die Beschwerdeführenden sind in der Mongolei ge-
boren und aufgewachsen, wobei davon ausgegangen werden kann, dass
sie über ein funktionierendes Beziehungsnetz in der Heimat verfügen.
Überdies lässt sich den Akten nichts anderes entnehmen, als dass die
Beschwerdeführenden gesund sind. Da der Beschwerdeführer als Chauf-
feur und die Beschwerdeführerin als Köchin und später als Verkäuferin in
einem Supermarkt gearbeitet haben, ist auch davon auszugehen, dass
ihre wirtschaftliche Existenz in der Mongolei gewährleistet ist.
8.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
8.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Weg-
weisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
10.1 Mit der Beschwerde wurde ein Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung nach Art. 63 Abs. 1 VwVG gestellt. Gemäss
dieser Bestimmung wird von der Erhebung von Verfahrenskosten abge-
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sehen, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ih-
re Beschwerde nicht aussichtslos erscheint. Die Beschwerdeführenden
haben es trotz entsprechender Aufforderung unterlassen, eine Fürsorge-
bestätigung einzureichen, womit die behauptete Mittellosigkeit unbewie-
sen geblieben ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist dem-
nach abzuweisen.
10.2 Somit sind bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von
Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand: