B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2664/2016
Ur t e i l vom 3 . F eb r u a r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren (…),
Äthiopien,
vertreten durch MLaw Angela Stettler,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 29. März 2016 / N (…).
D-2664/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin Äthiopien
im Sommer 2014 und reiste nach B._______. Von dort aus gelangte sie
auf dem Luftweg nach C._______ und danach in die Schweiz, wo sie am
28. August 2014 ein Asylgesuch stellte. Am 4. September 2014 führte das
BFM (heute SEM) die Befragung zur Person (BzP) durch.
A.b Die Beschwerdeführerin machte geltend, amharischer Ethnie zu sein,
mit ihren beiden Brüdern bei den Eltern in D._______ gelebt und in dersel-
ben Ortschaft auf einer medizinischen Station gearbeitet zu haben. Sie sei
wegen erlittener Vergewaltigungen ausser Landes geflohen. E._______ –
ein Verwaltungsbeamter der Region – habe ihr nachgestellt und sie heira-
ten wollen. Sie habe ihn nicht ehelichen wollen und sei dabei von ihren
Eltern unterstützt worden. In der Folge sei sie aber von E._______ und
einem weiteren Mann mit einem Auto ins Haus von E._______ entführt
worden. Dort sei eine Wache, welche sie in der Folge vergewaltigt habe,
gestellt worden. Auch von E._______, welcher sie überdies geschlagen
habe, und dessen Bruder sei sie vergewaltigt worden. Nachdem sich die
Wache vorübergehend entfernt habe, sei ihr die Flucht aus dem Haus zu
einer Freundin gelungen. Diese habe mit den Eltern (der Beschwerdefüh-
rerin) telefoniert, welche ausgesagt hätten, dass sie von E._______ ge-
sucht werde und nicht zurückkehren solle. In Anbetracht dieser Sachlage
sei sie mit Hilfe von Angehörigen ins Ausland geflohen. Ihr Vater sei Anfang
August 2014 polizeilich festgenommen worden. Im Falle der Rückkehr be-
fürchte sie weitere Repressalien von E._______ Ferner leide sie an ge-
sundheitlichen Beschwerden.
A.c Die Beschwerdeführerin gab keine Identitätsdokumente zu den Akten.
A.d Anlässlich der Anhörung vom 30. Juni 2015 brachte die Beschwerde-
führerin vor, sich wegen eines Unterleibleidens und aus psychiatrischen
Gründen in ärztliche Behandlung begeben zu haben, und reichte medizini-
sche Unterlagen ein. Sie legte wiederum dar, das Land wegen der erlitte-
nen Vergewaltigungen verlassen zu haben. E._______ habe sie nach der
verweigerten Heirat während zweier Jahre immer wieder belästigt und ihr
gedroht und sei auch gegen ihren Vater vorgegangen. Schliesslich sei sie
entführt und in der geschilderten Art Opfer sexueller Gewalt geworden. Zu-
dem habe man sie auch auf andere Weise misshandelt. Bei einer Rückkehr
müsste sie damit rechnen, umgebracht zu werden. Zudem hätte sie wegen
des Erlebten mit sozialen Demütigungen zu rechnen.
D-2664/2016
Seite 3
B.
B.a Mit Schreiben vom 15. Juli 2015 teilte das SEM der Beschwerdeführe-
rin mit, sie habe anlässlich der Anhörung der Befragungsperson „durch wei-
nen, schluchzen, Atemnot und stetigem verzweifelten Blick auf die für sie
offen gelassene Türe“ signalisiert, dass sie an Klaustrophobie leide und es
in Räumen kaum aushalten könne. Andererseits habe sie sich im An-
schluss an die Anhörung am Bahnhof beim Warten auf den Zug im engen
verglasten Warteraum auf dem Bahnsteig aufgehalten, was in Anbetracht
ihres vorgängigen Verhaltens erstaune, und zwar umso mehr, als an die-
sem Tag die Temperatur über 30 Grad betragen habe und der Warteraum
nicht klimatisiert gewesen sei. Es müsse davon ausgegangen werden,
dass sie mit ihrem Verhalten anlässlich der Anhörung darauf abgezielt
habe, eine vertiefte Befragung zu verunmöglichen oder zumindest zu er-
schweren, und dass sie eine möglicherweise drohende Wegweisung aus
der Schweiz so habe verhindern wollen.
B.b In einem weiteren Schreiben forderte das SEM die Beschwerdeführe-
rin auf, zur Beurteilung ihres Gesundheitszustandes innert Frist einen ärzt-
lichen Bericht einzureichen. Der damalige neu mandatierte Rechtsvertreter
der Beschwerdeführerin bestritt mit Eingabe vom 28. Juli 2015 die seiner
Mandantin gemachten Vorwürfe und ersuchte um Fristverlängerung
zwecks Zusendung des Arztberichts. Einen solchen samt Begleitschreiben
liess er dem SEM am 31. August 2015 zukommen.
B.c Mit Schreiben vom 12. Januar 2016 forderte das SEM die Beschwer-
deführerin erneut auf, zur Beurteilung ihres Gesundheitszustandes innert
Frist einen aktuellen ärztlichen Bericht einzureichen. Nach gewährter Fris-
terstreckung liess der Rechtsvertreter dem SEM einen Arztbericht vom
25. Februar 2016 zukommen.
C.
C.a Mit Verfügung vom 29. März 2016 – eröffnet am 7. April 2016 – stellte
die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug. Das SEM er-
wog, sie habe die angeblichen Ereignisse – so die zeitliche Dauer der
Nachstellungen, den Zeitpunkt der Entführung, deren Umstände, die Flucht
aus dem Haus von E._______ und den Ablauf des Geschehens vor der
Ausreise – anlässlich der beiden Befragungen nicht übereinstimmend dar-
gelegt. Auch das Alter von E._______ habe sie grob abweichend zu Proto-
koll gegeben. Realitätsfremd mute sodann an, dass ihre Familie angelblich
D-2664/2016
Seite 4
arm sei, da sie ja andererseits in der Lage gewesen sei, die Schule vor Ort
während zehn Jahren und ein dreijähriges Studium in (…) zu absolvieren,
und das Land innert kürzester Zeit in der geschilderten Art zu verlassen.
Vor diesem Hintergrund sei nicht nachvollziehbar, weshalb ihre Familie mit
den obgenannten Möglichkeiten nicht in der Lage gewesen sein sollte, in
geeigneter Form gegen E._______ vorzugehen. Unstimmigkeiten ergäben
sich ferner aus weiteren Protokollstellen der BzP. Dort habe sie nämlich
einerseits angegeben, E._______ habe sie „nun auch ins Exil mitgenom-
men“. Später habe sie aber geltend gemacht, von ihm nicht ins Exil mitge-
nommen, sondern vergewaltigt worden zu sein.
Die genannten Unglaubhaftigkeitselemente seien durch ihren Gesund-
heitszustand nicht erklärbar, müsse doch auch eine Person mit psychi-
schen Problemen in der Lage sein, sich an die wesentlichen Punkte ein-
schneidender Ereignisse übereinstimmend zu erinnern. Ihre Darlegungen
hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand, weshalb de-
ren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
Den Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien erachtete das SEM als zu-
lässig, zumutbar und möglich. Es stehe fest, dass die Beschwerdeführerin
bezüglich ihrer gesundheitlicher Vorbringen die Wahrheits- und Mitwir-
kungspflicht verletzt habe. Der kritische Gesundheitszustand sei anzuzwei-
feln. Sollte sie tatsächlich psychisch instabil sein, wäre dies auf andere als
die angegebenen, nicht glaubhaften Gründe zurückzuführen. Im Übrigen
wäre der Zugang zu einer allenfalls erforderlichen medizinischen Behand-
lung grundsätzlich gewährleistet, zumal vor Ort ein tragfähiges soziales
Netz bestehe.
D.
Mit Eingabe ihrer neu mandatierten Rechtsvertretung vom 29. April 2016
beantragte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung ihrer Flücht-
lingseigenschaft und die Asylgewährung. Eventualiter sei sie wegen Unzu-
lässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs vorläufig aufzunehmen. In for-
meller Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Verzicht auf Erhebung eines
Kostenvorschusses und um Verbeiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG
[SR 142.31]).
D-2664/2016
Seite 5
Zur Begründung hielt sie fest, das SEM beurteile ihre Aussagen anlässlich
der Befragung beziehungsweise Anhörung, ohne dabei die durch die Arzt-
zeugnisse belegten Erkrankungen zu berücksichtigen. Diese seien durch
die eingereichten Arztberichte belegt. Sie leide an Konzentrationsstörun-
gen, Schlafstörungen, Derealisationserleben und Dissoziationen, was bei
der Frage der Glaubhaftigkeit der Aussagen hätte beachtet werden müs-
sen. Beeinflussungen des Aussageverhaltens durch eine posttraumatische
Belastungsstörung seien wissenschaftlich belegt. Im Rahmen des Vermei-
dungsverhaltens versuche die betroffene Person, Gespräche, Situationen
und Orte, welche mit dem Trauma in Verbindung stünden oder in Verbin-
dung gebracht werden könnten, nicht vorzubringen. Ausserdem komme es
zu Erinnerungsbeeinträchtigungen in Bezug auf das traumatische Erlebnis.
Bei der Beschwerdeführerin sei eine dissoziative Störung diagnostiziert
worden. Eine solche Störung werde durch einen partiellen oder völligen
Verlust der Erinnerung an die Vergangenheit beziehungsweise die Wahr-
nehmung unmittelbarer Empfindungen charakterisiert. An die Entführung
an sich sowie die einzelnen Misshandlungen könne sie sich nicht mehr ge-
nau erinnern. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin nicht grundsätzlich
Probleme mit geschlossenen Räumen. Vielmehr sei sie bei der Anhörung
wegen der erwähnten gesundheitlichen Situation unter grossem Druck ge-
standen. Der Aufenthalt in einem geschlossenen Wartebereich am Bahn-
hof sei mithin irrelevant. Im Ergebnis lägen keine relevanten Widersprüche
in ihren Aussagen vor. Die zeitliche Dauer der Nachstellungen, den Zeit-
punkt der Entführung, deren Umstände, die Flucht aus dem Haus von
E._______ und weitere Belange zu dieser Person sowie den Ablauf des
Geschehens vor der Ausreise habe sie bei genauer und korrekter Analyse
der entsprechenden Protokollstellen sowie in Berücksichtigung der er-
wähnten, gesundheitlich bedingten Unfähigkeit, sich über alles zu äussern,
nicht in einem Ausmass abweichend geschildert, welches gegen die
Glaubhaftigkeit der Kernelemente sprechen würde. Zudem bestünden ge-
wisse Zweifel an der Qualität der Übersetzung.
Nach dem Gesagten würden die Anhaltspunkte für die Glaubhaftigkeit des
Erlittenen überwiegen. Diese Ereignisse seien – auch in Berücksichtigung
von Urteilen des Gerichts zur mangelhaften Schutzinfrastruktur für Frauen
in solchen Situation in Äthiopien – als ernsthafter Nachteil im Sinne des
Asylgesetzes zu qualifizieren. Ein allfälliger Vollzug der Wegweisung würde
insbesondere auch in Anbetracht der gesundheitlichen Situation der Be-
schwerdeführerin gegen die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen
verstossen.
D-2664/2016
Seite 6
Als Beweismittel gab die Beschwerdeführerin eine Geburtsurkunde zu den
Akten.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2016 hiess die Instruktionsrichterin das
Gesuch im Sinne von Art 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch gemäss Art. 110a AsylG
wurde ebenfalls gutgeheissen und die Rechtsvertreterin zur amtlichen
Rechtsbeiständin bestellt.
F.
Mit Vernehmlassung vom 26. Mai 2016 beantragte das SEM die Abwei-
sung der Beschwerde. Personen mit PTBS seien erfahrungsgemäss sehr
wohl in der Lage, das Kerngeschehen eines Sachverhalts widerspruchslos
wiederzugeben. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei
nicht ausser Acht gelassen, sondern nicht geglaubt worden. Relevante
Probleme im Übersetzungsbereich seien nicht aufgetreten. Vielmehr
handle es sich bei den zahlreichen Widersprüchen um sachliche Diskre-
panzen.
G.
Mit Replik vom 14. Juni 2016 hielt die Beschwerdeführerin an den bisheri-
gen Vorbringen fest. Die Weigerung des SEM, die durch Arztbericht belegte
PTBS zu glauben, sei nicht nachvollziehbar. Der Eingabe lag eine Hono-
rarnote bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
D-2664/2016
Seite 7
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG,
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Vorbringen
sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und
plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen
oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und
sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren.
Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig er-
scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbrin-
gen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3
AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nach-
schiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwir-
kung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum strikten
D-2664/2016
Seite 8
Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für ge-
wisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der beschwerdeführenden
Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Ge-
richt von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für
wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftma-
chung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen
zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche
und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdar-
stellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob
die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel-
len.
4.
4.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen
des Asylverfahrens (Art. 12 VwVG). Er bedeutet, dass die Behörde gehal-
ten ist, von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Unvollständig ist die Sachver-
haltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sa-
chumstände berücksichtigt wurden, unrichtig, wenn der Verfügung ein fal-
scher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die
Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird, so dass diese
nicht zum Gegenstand eines Beweisverfahrens gemacht wird, oder weil
Beweise falsch gewürdigt worden sind. Gemäss Art. 106 Bst. b AsylG bildet
denn auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachver-
halts neben der Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich der Über-
schreitung oder Missbrauchs des Ermessens (Art. 106 Bst. a AsylG), einen
Beschwerdegrund.
4.2 Wie vom SEM zutreffend festgehalten, sind die Aussagen der Be-
schwerdeführerin mit Unstimmigkeiten behaftet. Bei diesen muss sie sich
unbesehen der Frage deren Relevanz grundsätzlich behaften lassen, da
sie jeweils angab, die dolmetschende Person gut zu verstehen und unter-
schriftlich die Korrektheit der ihr rückübersetzten Protokolle bestätigte. Im
Weiteren wirken ihre Angaben zu den Reisemodalitäten stereotyp und we-
nig kooperativ an, weshalb in diesem Punkt die vollumfänglich Befolgung
der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht kaum zu bejahen sein dürfte (vgl.
A 4/18 S. 9 f.).
Zu beachten ist aber, dass in den eingereichten ärztlichen Unterlagen über-
einstimmend eine Traumatisierung der Beschwerdeführerin diagnostiziert
D-2664/2016
Seite 9
wurde. Dieser medizinische Befund wird vom Gericht nicht angezweifelt.
Das SEM erwägt im angefochtenen Entscheid aber, es stehe fest, dass sie
bezüglich ihrer gesundheitlicher Vorbringen die Wahrheits- und Mitwir-
kungspflicht verletzt habe. Der kritische Gesundheitszustand sei anzuzwei-
feln. Sollte sie tatsächlich psychisch instabil sein, wäre dies auf andere als
die angegebenen, nicht glaubhaften Gründe zurückzuführen. In der Ver-
nehmlassung wird angeführt, der Gesundheitszustand der Beschwerde-
führerin sei nicht ausser Acht gelassen, sondern nicht geglaubt worden.
Diese Sichtweise überzeugt in Anbetracht der ärztlichen Unterlagen nicht.
Im fachärztlicher Bericht vom 15. November 2014 wird ein hochgradiger
Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung mit Flashbacks di-
agnostiziert. Die Behandlung in der Spezialsprechstunde eines Ambulato-
riums für Folter und Kriegsopfer wird empfohlen. Im fachärztlichen Bericht
vom 13. April 2015 wird eine sichtlich aufgewühlte und ängstliche Patientin
mit einem „riesengrossen Wirrwarr im Kopf“ erwähnt. Sie leide vor allem
unter den Intrusionen aufgrund der stattgehabten Traumatisierungen
(mehrfache Vergewaltigung, Verschleppung) im Heimatland. Es liege eine
PTBS vor. Der fachärztliche Bericht vom 27. August 2015 bestätigt im We-
sentlichen die Einschätzungen der beiden vorerwähnten Berichte. Auch
wenn die von der Patientin geltend gemachte schwere Traumatisierung
durch die Fachkräfte letztlich nicht überprüft werden könne, würde eine
derartige Erfahrung doch den vorliegenden Symptomkomplex erwarten
lassen. Die Angaben der Patientin seien somit aus medizinischer Sicht
schlüssig und plausibel mit dem klinischen Bild vereinbar. Auch der Arztbe-
richt vom 25. Februar 2016 bestätigt die bisherigen Schlussfolgerungen.
Die Beschwerdeführerin hat sich wie erwähnt zur zeitlichen Dauer der
Nachstellungen, zum Zeitpunkt der Entführung sowie zu deren Umstän-
den, zur Flucht aus dem Haus von E._______ und zu dessen Alter und
zum Ablauf des Geschehens vor der Ausreise anlässlich der beiden Befra-
gungen nicht übereinstimmend geäussert. In der Beschwerde wird aber –
nebst einer Relativierung gewisser Unstimmigkeiten aufgrund nicht eindeu-
tiger respektive anders zu interpretierender Protokollstellen – zurecht auf
die Symptomatik der Beschwerdeführerin hingewiesen, welche bei der
Frage der Glaubhaftigkeit der Aussagen hätte beachtet werden müssen.
Unter anderem komme es zu Erinnerungsbeeinträchtigungen in Bezug auf
das traumatische Erlebnis (vgl. vorstehend Bst. D.). Nach einer Durchsicht
der Protokolle ist in der Tat davon auszugehen, dass ein traumatisches Er-
lebnis das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin im Sinne von Real-
kennzeichen prägte und sie – nicht wie vom SEM angedeutet – mit asyl-
taktischer Motivation ein Beschwerdebild suggerierte, sondern tatsächlich
D-2664/2016
Seite 10
unfähig war, wie eine psychisch stabile Person die Ereignisse, welche zur
Flucht führten, wiederzugeben. Ihre Ausbrüche erwecken den Eindruck tat-
sächlicher Betroffenheit verbunden mit der Unfähigkeit, gewisse gestellte
Fragen anlässlich der Anhörung wieder übereinstimmend zu beantworten
und die erlittene Situation im Heimatland in allen Punkten adäquat wieder-
zugeben. Dass sie sich nach der Anhörung trotz bekundeter Mühe, sich in
geschlossenen Räumen aufzuhalten, bei Sommerhitze freiwillig in einem
geschlossenen Warteraum aufhielt, ändert im Sinne der zutreffenden Be-
schwerdevorbringen offensichtlich nichts am glaubhaften Krankheitsbild.
Soweit anlässlich der Anhörung im Übrigen festgehalten wurde, sie mache
nicht den Eindruck, sie käme aus einer Familie, „die sich so herumschub-
sen lässt durch einen Verwaltungsangestellten“, vermag diese Spekulation
ihre in Kernpunkten insgesamt übereinstimmenden Äusserungen, vor Ort
durch eine Person mit öffentlichem Amt und dessen Umkreis vergewaltigt
worden zu sein, unbesehen der verharmlosenden Wortwahl offensichtlich
wiederum nicht hinreichend zu entkräften (vgl. A 16/18 Antwort 129).
Nach dem Gesagten bestehen in den Aussagen der Beschwerdeführerin
Ungereimtheiten, welche gemäss vorstehenden Erwägungen indes nicht
ausreichen, um auf eine Prüfung der Asylrelevanz gänzlich zu verzichten.
Die eingereichten Arztberichte weisen mit einer gewissen Schlüssigkeit da-
rauf hin, dass sie wohl Opfer von sexueller Gewalt beziehungsweise mehr-
fach vergewaltigt worden ist. Das SEM geht insbesondere aus den erwähn-
ten unterschiedlichen Angaben der Beschwerdeführerin gesamthaft von
der Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen aus, ohne sich mit den geltend ge-
machten Gewaltübergriffen als solchen hinreichend auseinanderzusetzen.
Die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, die Schilderungen der Beschwer-
deführerin beziehungsweise die Vorkommnisse in Berücksichtigung ihrer
gesundheitlichen Situation einer vertieften Abklärung zu unterziehen und –
in Berücksichtigung der in der Beschwerde thematisierten Rechtsprechung
der Beschwerdeinstanz – auf ihre Asylrelevanz hin zu überprüfen.
5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der rechtserhebliche Sachverhalt im
Zusammenhang mit frauenspezifischer Gewalt in Äthiopien und deren
Asylrelevanz im vorliegenden Fall falsch beziehungsweise unvollständig
festgestellt worden ist. Eine Heilung kommt offensichtlich nicht in Betracht.
Angesichts dieses Umstandes ist die Beschwerde vom 29. April 2016 gut-
zuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur
Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückzuweisen.
D-2664/2016
Seite 11
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
6.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr
erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugespro-
chen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädi-
gung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE,
SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin
wurde am 14. Juni 2016 eine Kostennote eingereicht. Darin wird ein Auf-
wand von Fr. 2905.– ausgewiesen, was als angemessen erscheint. Dieser
Betrag ist ihr durch das SEM zu entrichten. Der Anspruch auf amtliches
Honorar der als unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzten Rechtsver-
treterin wird damit gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2664/2016
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 29. März 2016 wird aufgehoben und die Sa-
che zu neuer Entscheidfindung im Sinne der Erwägungen an die Vorin-
stanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädi-
gung von Fr. 2905.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand: