B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2665/2014
law/auj
U r t e i l v o m 4 . J u l i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter William Waeber, Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien
A._______, geboren (…), Schweiz / Syrien,
vertreten durch lic. iur. Annina Gegenschatz, Rechtsanwältin,
Rütimann Rechtsanwälte,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen (Asyl)
zugunsten von B._______ und deren Familie;
Verfügung des BFM vom 14. April 2014 / (…).
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Sachverhalt:
A.
Am 7. Oktober 2013 (Post-Quittung) sandten C._______ und ihr Lebens-
partner A._______, Schweizer Bürger syrischer Herkunft und Beschwer-
deführer im vorliegenden Verfahren, Einladungen für dessen Schwester
B._______ sowie deren Ehemann D._______ und vier Kinder an die
schweizerische Botschaft in Amman (Jordanien).
B.
Mit E-Mail vom 9. Oktober 2013 informierten A._______ und C._______
die Vertretung in Amman darüber, dass sie die Schwester mit Familie so-
wie den Bruder von A._______, welche während des Bürgerkrieges aus
Syrien nach Jordanien geflüchtet seien, zu sich in die Schweiz einladen
möchten und sie bei sich aufnehmen sowie für sie aufkommen würden.
C.
In einer weiteren E-Mail an die Botschaft in Amman bekräftigte das Paar
am 20. Oktober 2013 unter Bezugnahme auf ein Telefonat und auf an die
Botschaft gesendete Unterlagen erneut seinen Willen, die Angehörigen
von A._______ einzuladen.
D.
Am 5. März 2014 reichten B._______ und D._______ bei der schweizeri-
schen Botschaft in Amman Anträge auf Ausstellung von Schengen-Visa
für sich und ihre vier Kinder ein. Anlässlich der Gesuchseinreichung ga-
ben sie u.a. an, sie hätten ihre Pässe bei ihrer Flucht nach Jordanien in
Syrien zurückgelassen. Als Beilagen zu den Visaanträgen reichten sie
u.a. Kopien von Identitätskarten, einer Reiseversicherung und der Bestä-
tigung von Flugbuchungen durch ein jordanisches Reisebüro ein.
E.
Die Botschaft in Amman wies die Gesuche der sechsköpfigen Familie um
Erteilung von Schengen-Visa mit Verfügungen vom 20. März 2014 mit der
Begründung ab, deren Ausreise aus dem Territorium der Schengen-
Mitgliedstaaten vor Ablauf der Visa erscheine nicht hinreichend gesichert.
F.
Gegen diese ablehnenden Entscheide der Botschaft erhoben C._______
und A._______ für dessen Schwester B._______ und ihre Familie am
26. März 2014 beim BFM fristgerecht Einsprache. Darin ersuchten sie um
eine Neubeurteilung der Visagesuche, weil zum einen aus ihrer Sicht die
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Einreichung von Visaanträgen im Rahmen der bis Ende November 2011
(recte: 2013) gültigen Visaerleichterungen für syrische Staatsangehörige
aufgrund eines Missverständnisses nicht möglich gewesen sei und zum
andern die Lebensumstände der Familie in Jordanien aktuell sehr schwie-
rig seien. Bezug nehmend auf die beigelegte E-Mail-Korrespondenz mit
der schweizerischen Botschaft in Amman führten sie aus, sie hätten ver-
sucht, im Rahmen der Visaerleichterungen für syrische Staatsangehörige
(Weisung des Bundes vom 4. September 2013) Visa für die Familie von
B._______ zu erhalten. Die Familie habe – wegen des Fehlens von Päs-
sen vergeblich – versucht, einen Termin mit der Botschaft in Amman zu
vereinbaren. Nachdem ihre Gastgeber sich an das Schweizerische Rote
Kreuz (SRK) gewandt hätten, habe dieses per
E-Mail erfolglos versucht, die Angelegenheit mit der Botschaft zu klären.
Da für ihre Angehörigen eine Rückkehr nach Syrien aufgrund der dortigen
Situation nicht möglich und auch nicht zumutbar sei und ein weiterer
Verbleib der Familie in Jordanien aufgrund der fehlenden Pässe sehr
schwierig sei, hätten sie als Gastgeber sich entschieden, die Familie
nochmals einzuladen. Diese habe am 5. März 2014 die entsprechenden
Unterlagen auf der Botschaft in Amman eingereicht, welche am 20. März
2014 die Visa verweigert habe.
G.
Mit Verfügung vom 14. April 2014 – eröffnet am 16. April 2014 – wies das
BFM die Einsprache vom 26. März 2014 ab. Das Bundesamt verzichtete
auf die Erhebung von Verfahrenskosten.
H.
Mit Eingabe vom 15. Mai 2014 liess A._______ gegen diesen Entscheid
durch seine mittlerweile mandatierte Rechtsvertreterin Beschwerde an
das Bundesverwaltungsgericht erheben und dabei die Bewilligung der
Einreisevisa für die sechsköpfige Familie beantragen. Die Kosten seien
dem BFM aufzuerlegen und dieses sei zu einer angemessenen Prozess-
entschädigung zu verpflichten. Der Beschwerde lagen u.a. folgende Be-
weismittel in Kopie bei: Ein Auszug aus dem Pass des Beschwerdefüh-
rers, sechs ausgefüllte, vom 8. Oktober 2013 datierende Einladungsfor-
mulare für den Zeitraum vom 20. November 2013 bis 20. Februar 2014,
eine Sendebestätigung der Post vom 7. Oktober 2013, die Weisung des
BFM an die schweizerischen Auslandsvertretungen zur erleichterten Er-
teilung von Besucher-Visa für syrische Familienangehörige vom 4. Sep-
tember 2013 sowie die Einsprache vom 26. März 2014 ans BFM samt
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Seite 4
E-Mail vom 20. Oktober 2013 an die Botschaft in Amman und E-Mail-
Korrespondenz zwischen dem BFM, der Botschaft und dem SRK.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vor-
behalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen bzw.
Einspracheentscheide des BFM, mit denen die Erteilung von Einreisevisa
verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, rich-
tet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG).
3.
Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG wird vorliegend auf
einen Schriftenwechsel verzichtet, da sich die Beschwerde, wie nachfol-
gend aufgezeigt, als zum vornherein unbegründet erweist.
D-2665/2014
Seite 5
4.
4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
hierbei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 S. 342
m.w.H.).
4.2 Der angefochtenen Verfügung liegen die Gesuche von syrischen
Staatsangehörigen um Erteilung von Schengen-Visa und von Visa aus
humanitären Gründen zugrunde. Die im AuG und seinen Ausführungsbe-
stimmungen enthaltenen Regelungen über das Visumsverfahren und
über die Ein- und Ausreise gelangen nur soweit zur Anwendung, als die
Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen
enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2-5 AuG).
4.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind
(sog. Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. in den
Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige
Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum.
Drittstaatsangehörige müssen für den Erhalt eines Schengen-Visums den
Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und
hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben
sie Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise aus dem Schengen-
Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums zu bieten.
Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informations-
system (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine
Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche
Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats
darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1
der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visums-
erteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex
[Verordnung {EG} Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Über-
schreiten der Grenzen durch Personen, ABl. L 105 vom 13. April 2006,
zuletzt geändert durch Verordnung {EU} Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom
29. Juni 2013]; BVGE 2009/27 E. 5 und 6).
4.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen
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Seite 6
ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Der betref-
fende Mitgliedstaat kann u.a. von dieser Möglichkeit Gebrauch machen,
wenn er dies aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen In-
teresses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält
(vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex;
ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex).
4.5 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wur-
den u.a. die Bestimmungen zur Einreichung von Asylgesuchen aus dem
Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht auszuschliessen ist,
dass Personen, die Schutz vor asylrechtlicher Verfolgung geltend ma-
chen, bei den schweizerischen Vertretungen vorsprechen und um die Ein-
reise in die Schweiz ersuchen, wurde die Möglichkeit geschaffen, aus
humanitären Gründen und mit Zustimmung des BFM ein Einreisevisum
zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV, in Kraft seit 1. Oktober 2012). Sobald
sich der Inhaber oder die Inhaberin eines Visums aus humanitären Grün-
den in der Schweiz befindet, muss er oder sie ein Asylgesuch einreichen.
Im Unterlassungsfall hat er oder sie die Schweiz nach drei Monaten wie-
der zu verlassen.
Ein Visum aus humanitären Gründen kann erteilt werden, wenn bei einer
Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausge-
gangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittel-
bar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die betroffene
Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein be-
hördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines
Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Er-
eignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren
individuellen Gefährdung gegeben sein. Es ist jeweils eine sorgfältige
Prüfung des Einzelfalls erforderlich. Befindet sich die Person bereits in
einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefähr-
dung mehr besteht. Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visum-
verfahren noch restriktiver als bei den Auslandgesuchen, bei denen Ein-
reisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden beziehungswei-
se werden (vgl. zur Praxis bei Auslandsgesuchen BVGE 2011/10 E. 3.3
S. 126; zu humanitären Visa vgl. Botschaft des Bundesrates vom 26. Mai
2010 zur Änderung des Asylgesetzes, BBl 2010 4455, insbesondere
4467 f., 4471 f. und 4490 f.; Weisung des BFM Nr. 322.126, "Visumsan-
trag aus humanitären Gründen", vom 25. Februar 2014 (überarbeitete
Version der ursprünglichen Weisung vom 28. September 2012), sowie In-
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terface/Universität Luzern, Schlussbericht "Evaluation Praxis humanitäre
Visa", 19. Dezember 2013, alle auf: Doku-
mentation > Rechtliche Grundlagen > Weisungen und Kreisschreiben >
Ausländerbereich > Einreise in die Schweiz, abgerufen am 26. Mai 2014;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3367/2013 vom 12. Mai 2014
E. 4).
4.6
4.6.1 Am 4. September 2013 hat das BFM die Weisung "Erleichterte Er-
teilung von Besucher-Visa für syrische Familienangehörige" an die
schweizerischen Auslandsvertretungen erlassen, in der aufgrund der La-
ge in Syrien für Personen mit Verwandten in der Schweiz aus humanitä-
ren Gründen von den ordentlichen Einreisevoraussetzungen abgewichen
wurde. Die Weisung wurde am 4. November 2013 durch Erläuterungen
und am 22. November 2013 durch ein Rundschreiben präzisiert. Am
29. November 2013 wurde sie vollumfänglich aufgehoben (vgl.
, abgerufen am 26. Mai 2014 über den oben
angegebenen Pfad).
4.6.2 Die Visumserleichterungen in der Weisung vom 4. September 2013
galten für die Kernfamilie von syrischen Staatsangehörigen mit Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung in der Schweiz oder mit Schweizer
Pass sowie für deren Grosseltern, Eltern, volljährige Kinder, Enkelkinder
und Geschwister samt Kernfamilie. Die begünstigten Personen mussten
im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs in Syrien wohnhaft gewesen
sein oder sich in einem Nachbarstaat oder in Ägypten aufgehalten haben
und erst nach dem Ausbruch der Krise in Syrien im März 2011 in eines
dieser Länder gereist sein; sie durften nicht im Besitz einer ordentlichen
Aufenthaltsregelung eines dieser Staaten sein. Die fristgerechte Wieder-
ausreise sowie – dies im Gegensatz zur Weisung über die Erteilung von
humanitären Visa vom 29. September 2012 – der Nachweis einer persön-
lichen, unmittelbaren Gefährdung wurden nicht vertieft geprüft; ein Reise-
pass war nicht erforderlich.
4.6.3 Visaanträge, welche nach der am 29. November 2013 erfolgten
Aufhebung der Weisung vom 4. September 2013 eingereicht wurden,
sind wieder nach den ordentlichen Einreisebestimmungen der VEV und
den dazu erlassenen Weisungen "Visumsantrag aus humanitären Grün-
den" vom 28. September 2012 bzw. der überarbeiteten Fassung vom
25. Februar 2014 zu behandeln. Ernsthaft und konkret an Leib und Leben
gefährdete Personen aus Syrien kann die Einreise weiterhin im Rahmen
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eines humanitären Visums gestützt auf Art. 2 Abs. 4 VEV mit Zustimmung
des BFM bewilligt werden. Gesuche von Personen, die sich vor dem
29. November 2013 angemeldet oder die vor diesem Datum ein Visums-
gesuch eingereicht haben, sind weiterhin nach den Kriterien der Weisung
vom 4. September 2013 und den dazugehörigen Erläuterungen vom
4. November 2013 zu bearbeiten. Bei der Behandlung der Gesuche sind
die Kriterien der präzisierten Weisung sorgfältig zu prüfen, namentlich
darf im Drittstaat kein Aufenthaltstitel bestehen und muss eine genügende
Unterbringungskapazität beim Gastgeber mit der finanziellen Möglichkeit,
die Gäste auch beherbergen zu können, sichergestellt sein (vgl. Weisung
vom 29. November 2013 betreffend Aufhebung der Weisung vom
4. September 2013 über die Erteilung von Besucher-Visa für syrische
Familienangehörige auf der Website des BFM).
5.
5.1 Das BFM prüfte in seinem Einspracheentscheid vom 26. März 2014
zunächst das Vorliegen der Voraussetzungen zur Erteilung von Schen-
gen-Visa an die Schwester des Beschwerdeführers und ihre Familie. Da-
bei gelangte es zum Schluss, das Risiko einer nicht fristgerechten und
anstandslosen Rückkehr nach Syrien sei aufgrund der dortigen prekären
wirtschaftlichen und politischen Situation als grundsätzlich hoch einzustu-
fen. Besondere persönliche Gründe, die trotz der Krise in Syrien eine
fristgerechte Rückreise der Familie hätten sicherstellen können, seien
nicht hinreichend dargelegt worden; diese habe im Gegenteil in der
Schweiz um dauerhaften Schutz nachsuchen wollen.
Das Bundesamt verneinte sodann, dass besondere humanitäre Gründe
i.S.v. Art. 2 Abs. 4 VEV vorlägen, welche eine Einreise der Familie in die
Schweiz als zwingend notwendig erscheinen liessen. Befänden sich die
antragstellenden Personen bereits in einem Drittstaat, sei gemäss der
Weisung 322.126 des BFM vom 28. September 2012 und der Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts zu den altrechtlichen Asylgesu-
chen aus dem Ausland in der Regel eine konkrete Gefährdung an Leib
und Leben im Heimat- oder Herkunftsstaat zu verneinen. Länderspezifi-
sche Abklärungen hätten ergeben, dass eine solche Gefährdung vorlie-
gend nicht bestehe, zumal die Schwester des Beschwerdeführers und ih-
re Familie sich im sicheren Drittstaat Jordanien aufhielten, dort keine
Hinweise auf Verfolgung oder Schikanen wegen ihrer syrischen Herkunft
vorlägen und eine zwangsweise Rückführung nach Syrien nicht bevor-
stehe.
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Seite 9
Schliesslich hielt das BFM fest, die in seiner Weisung vom 4. September
2013 vorgesehene Ausnahmeregelung für syrische Familienangehörige
von in der Schweiz wohnhaften Verwandten gelange vorliegend nicht zur
Anwendung, weil die Visagesuche erst nach der Aufhebung der Weisung
am 29. November 2013 eingereicht worden seien. Zwar liege ein Einla-
dungsschreiben der Gastgeber an die schweizerische Vertretung in Am-
man vom Oktober 2013 vor und habe sich ein Gast im Oktober/November
2013 bei der Botschaft nach den erforderlichen Dokumenten für eine Ge-
suchseinreichung erkundigt. Solche allgemeinen Vorsprachen und Er-
kundigungen stellten jedoch keine klaren Willensäusserungen dar, die als
zumindest sinngemässe Visumsantragsstellung hätten verstanden wer-
den können. Die Einreichung der Visaanträge sei demnach erst im März
2014 erfolgt und könne nicht mehr im Rahmen der Ende November 2013
aufgehobenen Weisung geprüft werden.
5.2 In der Beschwerde wird die im Einspracheentscheid des BFM bestä-
tigte Verweigerung von Schengen-Visa durch die Botschaft in Amman
nicht beanstandet. Zu den Ausführungen des Bundesamtes hinsichtlich
der nicht erfüllten Voraussetzungen zur Erteilung von Visa aus humanitä-
ren Gründen i.S.v. Art. 2 Abs. 4 VEV äussert sich die Beschwerdeschrift
ebenfalls nicht. Hingegen wird geltend gemacht, die Schwester des Be-
schwerdeführers und ihre Familie hätten Ende Oktober 2013 Anträge auf
eine erleichterte Einreise gestützt auf die in der Weisung des BFM vom
4. September 2013 enthaltene Ausnahmeregelung für syrische Familien-
angehörige von in der Schweiz wohnhaften Verwandten gestellt und die
Voraussetzungen zur erleichterten Erteilung von Besucher-Visa erfüllt; ih-
re Anträge seien jedoch nicht entgegengenommen und unrechtmässig
nicht behandelt worden, weil von ihnen fälschlicherweise Pässe verlangt
worden seien. Im Einzelnen wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe
am 7. Oktober 2013 aufgrund der am 4. September 2013 erlassenen
Weisung des BFM Einladungsschreiben für seine Schwester und deren
Familie an die schweizerische Botschaft in Amman geschickt und in einer
E-Mail vom 20. Oktober 2013 nochmals deutlich zum Ausdruck gebracht,
dass er seine Angehörigen in die Schweiz habe holen wollen. Seine
Schwester B._______ habe in der Folge mit ihrer Familie zirka am
29. Oktober 2013 die Botschaft in Amman aufgesucht, um die Visumsan-
träge zu stellen. Das BFM habe dieses Vorsprechen auf der Vertretung in
Jordanien in seinem Einspracheentscheid bestätigt. Vor Ort habe man
den Familienmitgliedern jedoch fälschlicherweise mitgeteilt, sie müssten
ihre Pässe vorlegen, und sie weggewiesen, als sie nur Identitätskarten
vorgewiesen hätten. Entgegen der vom BFM vertretenen Ansicht hätten
D-2665/2014
Seite 10
sie sich nicht lediglich unverbindlich über die für eine Antragsstellung er-
forderlichen Unterlagen informiert, sondern klar zum Ausdruck gebracht,
dass sie Visumsanträge für die Einreise in die Schweiz stellen wollten. Es
sei "lebensfremd" anzunehmen, dass eine infolge ihres Flüchtlingsstatus
mittellos Familie die Kosten sowie den stundenlangen Weg zur schweize-
rischen Botschaft auf sich nehme, um sich dort ausschliesslich nach den
notwendigen Unterlagen zu erkundigen. "Wirklichkeitsnaher und den tat-
sächlichen Gegebenheiten des Lebens entsprechender" erscheine die
Annahme, dass die Familie bereits Ende Oktober 2013 sinngemäss ihren
Antrag auf eine erleichterte Einreise in die Schweiz gestellt habe (vgl. Be-
schwerde S. 7 Ziff. 21). Die Intervention des SRK und die telefonischen
Kontakte von C._______ mit der Botschaft untermauerten, dass die Fami-
lie bei ihrem ersten Besuch auf der Botschaft Visumsanträge gestellt ha-
be. Die Vorsprache der Familie im Oktober 2013 müsse als Visumsan-
tragsstellung gewertet werden, welche bis zur Behandlung durch die Bot-
schaft am 20. März 2014 rechtshängig gewesen sei. Der weitere Besuch
am 5. März 2014 dürfe nicht als Visumsantragsstellung betrachtet wer-
den; die Familie habe vielmehr versucht, nochmals bei der Botschaft vor-
zusprechen, um diese dazu zu bringen, die seit Monaten hängigen Vi-
sumsanträge endlich zu behandeln.
5.3 In der Beschwerde wird nicht bestritten, dass die vom BFM in seinem
Einspracheentscheid dargelegten Voraussetzungen für die Erteilung von
Schengen-Visa nicht erfüllt sind; der zutreffenden Argumentation des
Bundesamtes, wonach die Ausreise der Familienangehörigen des Be-
schwerdeführers aus dem Schengen-Raum vor Ablauf der Visumsfrist
nicht gewährleistet gewesen wäre, ist daher nichts hinzuzufügen. Man-
gels stichhaltiger Argumente in der Beschwerde sind auch die über-
zeugenden Ausführungen des BFM zu stützen, wonach sich die Famili-
enangehörigen des Beschwerdeführers im sicheren Drittstaat Jordanien
aufhalten und eine für die Bejahung von humanitären Gründen i.S.v. Art. 2
Abs. 4 VEV erforderliche konkrete Gefährdung nicht vorliegt. Zur Situati-
on in Jordanien wird in der Beschwerde lediglich ausgeführt, die Familie
lebe in E._______ "in desaströsen Zuständen" in einem für sechs Perso-
nen viel zu kleinen "Loch", für das sie einen horrenden Mietzins bezahle,
und sie habe keine Möglichkeit, ein Einkommen zu erzielen. Gleichzeitig
wird eingeräumt, dass der Beschwerdeführer und seine Lebenspartnerin
vollumfänglich für die Miete und die übrigen Lebenshaltungskosten der
Familie aufkämen (vgl. Beschwerde S. 3 f. Ziff. 6 f.). Infolgedessen bleibt
ausschliesslich zu prüfen, ob das BFM die Visumsantragsstellung zu
Recht auf den 5. März 2014 terminiert und die Anwendung der in der
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Seite 11
Weisung vom 4. September 2013 angeordneten und per 29. November
2013 wieder aufgehobenen erleichterten Erteilung von Besucher-Visa für
syrische Familiengehörige von in der Schweiz wohnhaften Verwandten
verneint hat oder ob, wie in der Beschwerde argumentiert wird, die Vi-
sumsantragsstellung bereits im Oktober 2013 erfolgte und diese daher
gemäss den erleichterten Einreisevoraussetzungen (insbesondere Ver-
zicht auf eine vertiefte Prüfung der fristgerechten Wiederausreise und des
Nachweises einer persönlichen unmittelbaren Gefährdung) hätte geprüft
und bewilligt werden müssen.
5.4 Aufgrund der Akten der Botschaft, des BFM und der im Einsprache-
und im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel ist belegt, dass
der Beschwerdeführer und seine Lebenspartnerin am 7. Oktober 2013
Einladungsschreiben für die Schwester des Beschwerdeführers, ihren
Ehemann und vier Kinder für die vorgesehene Aufenthaltsdauer vom
20. November 2013 bis 20. Februar 2014 an die schweizerischen Bot-
schaften in Amman und Beirut sandten und ihre Bereitschaft, die sechs-
köpfige Familie für drei Monate bei sich aufzunehmen, mit E-Mails vom
9. und 20. Oktober 2013 an die Botschaft in Amman bekräftigten. Aus den
Akten ergeben sich jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür,
dass die Familienangehörigen des Beschwerdeführers Ende Oktober
oder im November 2013 auf der Botschaft in Amman sinngemäss oder
ausdrücklich Anträge auf eine erleichterte Einreise (gestützt auf die Wei-
sung des BFM vom 4. September 2013) gestellt bzw. zu stellen versucht
hätten, welche mit der Begründung nicht entgegengenommen und nicht
behandelt worden seien, sie hätten keine Reisepässe vorgelegt.
5.4.1 Das BFM hat in seinem Einspracheentscheid – offenbar gestützt auf
Angaben der Botschaft in Amman – festgehalten, "ein Gast" habe sich im
Oktober/November 2013 daselbst nach den nötigen Dokumenten für eine
Gesuchseinreichung erkundigt. Auf Nachfrage eines Abteilungsleiters des
SRK hielt ein Sektionschef des BFM mit E-Mail vom 21. Januar 2014 fest,
dass das Vorliegen eines Passes nicht Voraussetzung für erleichterte Be-
sucher-Visa gewesen sei und daher von einem weiterhin gültigen Antrag
auszugehen wäre, falls sich die betroffenen Personen vor dem
29. Oktober (recte: 29. November) 2013 auf der Botschaft zur Gesuch-
stellung angemeldet hätten und das Visum nicht förmlich verweigert wor-
den sei. Gleichzeitig stellte das BFM fest, dass die fraglichen Personen
beim BFM unter dieser (korrekten) Namenschreibweise nicht verzeichnet
gewesen seien, so dass es durchaus möglich sei, dass sie nur angefragt,
aber kein eigentliches Gesuch gestellt hätten. Der Konsul der Visaabtei-
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Seite 12
lung der Botschaft in Amman hielt am 22. Januar 2014 in einer E-Mail ans
BFM fest, die Vertretung arbeite nicht mit Terminvergaben und habe da-
her der Familie nie einen Termin zum Einreichen von Visaunterlagen ge-
geben. Die Familie habe nie auf der Vertretung persönlich vorgesprochen
und die Aussage, dass "es auch ohne Pässe gehen würde" sei ganz ein-
fach falsch. Aufgrund dieser Stellungnahme der Vertretung in Amman teil-
te das BFM dem SRK per E-Mail mit, das Visumsgesuch der Familie sei
offenbar nicht fristgerecht eingereicht worden, weshalb die Bestimmun-
gen für ein erleichtertes Besuchervisum im vorliegenden Fall nicht mehr
gälten.
5.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht sieht entgegen der in der Einspra-
che und der Beschwerde vertretenen Auffassung keine Veranlassung,
das Vorgehen der Behörden zu beanstanden. Das BFM hat nach der In-
tervention des SRK die nötigen Abklärungen vorgenommen und aufgrund
der Stellungnahme der Botschaft in Amman im Einspracheentscheid zu
Recht den Schluss gezogen, dass auf der Visaabteilung der Botschaft in
Amman keine (auch keine sinngemässe) Antragsstellung vor der Aufhe-
bung der erleichterten Visagewährung an syrische Staatsangehörige er-
folgt ist. Die Aussage im Einsprachentscheid, wonach ein Gast sich im
Oktober/November 2013 bei der Botschaft nach den erforderlichen Do-
kumenten für eine Gesuchseinreichung erkundigt habe, ist durchaus mit
der Stellungnahme der Botschaft vom 22. Januar 2014 zu vereinbaren,
wonach die Familie nie einen Termin zum Einreichen von Visaunterlagen
erhalten und nie auf der Vertretung persönlich vorgesprochen habe. Die
erste aktenkundige Vorsprache des Ehepaars auf der Botschaft in Am-
man ist gemäss Aktennotiz derselben vom 10. März 2014 am 5. März
2014 erfolgt, dem Datum, an dem auch die Visumsanträge eingereicht
wurden. Die Behauptung in der Beschwerde, die Familie habe bereits im
Oktober mit einer Vorsprache auf der Botschaft (zumindest sinngemäss)
einen Antrag auf eine erleichterte Einreise in die Schweiz gestellt, findet
in den Akten demnach keine hinreichende Grundlage und wird auch in
der Beschwerde nicht mit stichhaltigen Argumenten gestützt. So vermag
die Aussage, es sei lebensfremd, dass eine Flüchtlingsfamilie den Weg
und die Kosten zur Botschaft auf sich nehme, nur um sich nach den Un-
terlagen für eine Gesuchseinreichung zu erkundigen, nicht zu überzeu-
gen.
5.4.3 Ergänzend ist anzufügen, dass aus den Akten hervorgeht, dass die
Schwester und der Schwager des Beschwerdeführers am 5. März 2014
auf der Botschaft in Amman unter Beilage diverser Unterlagen Gesuche
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um die Erteilung von Schengen- Visa eingereicht haben. Weshalb die
Familie sich erst vier Monate nach der angeblichen ungerechtfertigten
Abweisung bzw. dem Missverständnis wieder auf der Botschaft gemeldet
haben sollte, wird in der Beschwerde nicht begründet und ist daher nicht
nachvollziehbar.
In der bereits erwähnten Aktennotiz der Botschaft vom 10. März 2014
heisst es, das Ehepaar habe am 5. März 2014 am Empfang vorgespro-
chen und mitgeteilt, es habe seine syrischen Reisepässe bei der Flucht
nach Jordanien in Syrien zurückgelassen. Bei einem ihm namentlich nicht
bekannten Mann, welcher syrische Pässe ausstelle, habe es neue Pässe
beantragt und für diese je eine halbe Million syrische Lira bezahlt. Auf
tägliche Nachfragen hin würde diese Person jeweils antworten, sie benö-
tige noch mehr Zeit. Die Familie habe zuvor im F._______ Camp gelebt,
habe dieses aber dann verlassen. Ihre Identitätskarten würden vom Lager
bis zur Ausstellung eines offiziellen Schreibens durch die Botschaft zu-
rückbehalten. Alle ihre Familienangehörigen befänden sich bereits in der
Schweiz; sie hätten ihre Gesuche bei der schweizerischen Vertretung in
Beirut eingereicht. Auf den offiziellen, am 5. März 2014 eingereichten Ge-
suchsformularen kreuzte die Familie bei der Frage nach der Art des Rei-
sedokumentes unter Ziff. 12 die Option "ordinary passport" an; unter
Ziff. 18 ("Residence in a country other than the country of current nationa-
lity") kreuzten sie die Option "Yes, residence permit or equivalent" an.
Aufgrund dieser Sachlage ist festzustellen, dass das im Einsprache- und
im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Hauptargument, die Familienge-
hörigen des Beschwerdeführers seien, weil sie über keine Pässe verfüg-
ten, unrechtmässig oder zumindest aufgrund eines Missverständnisses
von der rechtzeitigen Einreichung von erleichterten Visagesuchen ab-
gehalten worden, nicht plausibel ist. Zudem erscheint auch die Aussage,
sie hätten ihre Pässe bei der Ausreise nach Jordanien in Syrien zurück-
gelassen, realitätsfremd. Sie ist ferner auch mit den Angaben auf den
Gesuchsformularen für die Schengen-Visa nicht zu vereinbaren, wonach
sie über Pässe verfügen würden. Diese Angabe wiederum steht im Wi-
derspruch zur mündlichen Aussage auf der Botschaft, sie würden versu-
chen, sich neue Pässe zu beschaffen. Auch der Umstand, dass sie in den
Visaformularen angegeben haben, in einem anderen Staat als ihrem
Heimatland (das heisst wohl in Jordanien) über eine Aufenthaltsbewilli-
gung zu verfügen, legt die Vermutung nahe, dass sie bei der Gesuchstel-
lung ihre Pässe nicht vorlegen wollten, weil aus diesen Angaben über ih-
ren Aufenthaltsstatus in Jordanien hervorgehen könnten. Gemäss Ziff. I b
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der Weisung über die erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syri-
sche Familiengehörige vom 4. September 2013 dürfen die begünstigten
Personen nicht im Besitz einer ordentlichen Aufenthaltsregelung ihres
Aufenthaltsstaates sein.
5.4.4 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht kann schliess-
lich auch aus der Stellungnahme des Konsuls, wonach Pässe für die
Ausstellung von Visa erforderlich seien, nichts zugunsten des Beschwer-
deführers und seiner Familienangehörigen abgeleitet werden. Die Aus-
kunft des Konsuls dürfte sich auf die Voraussetzungen für die Erteilung
von Schengen-Visa beziehen und nicht auf diejenigen für erleichterte Be-
sucher-Visa für syrische Familienangehörige, welche im Zeitpunkt der
Stellungnahme am 22. Januar 2014 aufgrund der aufgehobenen Weisung
nicht mehr in Kraft war.
5.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen gelangt das Bundesverwal-
tungsgericht zum Schluss, dass das BFM zu Recht und mit zutreffender
Begründung das Vorliegen der Voraussetzungen zur Erteilung von Einrei-
sevisa verneint und die Einsprache vom 26. März 2014 abgewiesen hat.
6.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist daher ab-
zuweisen.
7.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten von Fr.600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2])
dem unterlegenen Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die schweizerische Bot-
schaft in Amman und das BFM.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Jacqueline Augsburger
Versand: