B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2665/2016
pjn
Ur t e i l vom 5 . Ap r i l 2 0 1 7
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Esther Marti, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Sonja Comte, Caritas Schweiz,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft;
Verfügung des SEM vom 29. März 2016 / N (…).
D-2665/2016
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin, eine eritreische Staatsangehörige mit letztem
Wohnsitz in B._______ (Distrikt Senafe, Region Debub), verliess ihr Hei-
matland eigenen Angaben zufolge Mitte Dezember 2014 illegal in Richtung
Äthiopien. In der Folge sei sie zunächst via Sudan nach Libyen und sodann
mit einem Boot nach Italien gelangt. Am 19. Juni 2015 reiste sie von dort
herkommend im Zug illegal in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags
im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nach.
Nach dem Transfer ins EVZ D._______ wurde sie dort am 2. Juli 2015 zu
ihrer Person, zum Reiseweg und summarisch zu ihren Asylgründen befragt
und in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton E._______ zu-
gewiesen. Am 7. Oktober 2015 wurde die Beschwerdeführerin ausführlich
zu ihren Asylgründen angehört.
A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen geltend, ihr Heimatdort liege ganz nahe an der Grenze zu
Äthiopien. Vor ihr seien bereits vier ihrer Brüder aus Eritrea ausgereist, ei-
ner davon, D., sei ebenfalls in der Schweiz. Sie habe ihre Brüder sehr ver-
misst. Nachdem D. ausgereist sei, hätten die Behörden ihren Vater aufge-
sucht und gefragt, wo D. sei. Als der Vater ihnen mitgeteilt habe, D. sei
ausgereist, hätten die Behörden ihm befohlen, sich als Milizangehöriger zu
bewaffnen. Die Beschwerdeführerin brachte im Weiteren vor, sie habe in
Eritrea die Schule besucht. Weil sie aufgrund des langen Schulwegs häufig
zu spät gekommen sei und einmal ohne sich abzumelden in der Schule
gefehlt habe, habe sie Streit mit dem Klassenlehrer bekommen. Kurz da-
rauf habe der Lehrer sie erwischt, als sie vergessen habe, die Flagge ein-
zuholen. Als Strafe habe sie eine Woche lang nach der Schule die Woh-
nung des Lehrers putzen müssen. Beim letzten Mal (ungefähr zwei Wo-
chen vor der Ausreise) habe er sie an ihren Kleidern zu sich herangezogen,
worauf sie weggerannt sei. In der Woche darauf sei sie nicht mehr zur
Schule gegangen, sondern habe zuhause die Tiere gehütet und den Aus-
reiseentschluss gefasst. Am Wochenende habe sie eine Feier bei der Fa-
milie einer Freundin besucht. Zuvor habe sie fünf Freundinnen in ihren Aus-
reiseplan eingeweiht. Nach der Feier hätten sie dann alle sechs gemein-
sam in der Nacht den Grenzfluss überquert und seien nach Äthiopien ge-
langt. Da sie Eritrea illegal verlassen habe, müsse sie befürchten, bei einer
Rückkehr ins Heimatland zu einer Haftstrafe verurteilt zu werden.
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A.c Die Beschwerdeführerin reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Ver-
fahrens eine Kopie ihres Taufscheines zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 29. März 2016 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwer-
deführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab
und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig verfügte sie
infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnah-
me in der Schweiz.
C.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 29. April 2016 liess die
Beschwerdeführerin diesen Entscheid teilweise anfechten. Dabei wurde
beantragt, die Dispositivziffern 1 und 3 der vorinstanzlichen Verfügung
seien aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft sowie demzufolge
die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessua-
ler Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersucht.
Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei: die angefochtene Verfü-
gung vom 29. März 2016 (Kopie), eine Verfügung des Amtes für Migration
des Kantons E._______ vom 16. Juli 2015 betreffend Beiordnung einer
amtlichen Rechtsvertretung (Kopie), eine Substitutionsvollmacht vom Feb-
ruar 2016 (Kopie), eine Registrierungsbestätigung des UNHCR vom 19.
April 2016 (Original) sowie eine Sozialhilfebezugsbestätigung vom 28. April
2016 (Kopie).
D.
Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom
9. Mai 2016 gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. Gleichzeitig forderte er das SEM zur Einreichung ei-
ner Vernehmlassung innert Frist auf.
E.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 27. Mai 2016 vollumfänglich
an seiner Verfügung fest.
F.
Die Beschwerdeführerin liess darauf mit Eingabe vom 9. Juni 2016 repli-
zieren und um wohlwollende Prüfung ihrer Argumente ersuchen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vor-
instanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sach-
gebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach
ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Be-
schwerden gegen Entscheide des SEM, welche in Anwendung des Asyl-
gesetzes (AsylG; SR 142.31) ergangen sind, und entscheidet in diesem
Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme besteht
vorliegend nicht.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Mit der vorliegenden Beschwerde wird gemäss Beschwerdebegründung
einzig die Überprüfung der Frage der Flüchtlingseigenschaft beantragt. Da-
mit ist die vorinstanzliche Verfügung im Asylpunkt (vgl. Ziffer 2 des Verfü-
gungsdispositivs) in Rechtskraft erwachsen. Die von der Vorinstanz ange-
ordnete Wegweisung an sich sowie die vorläufige Aufnahme wegen Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs werden ebenfalls nicht angefochten.
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet demnach le-
diglich die Frage, ob die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Be-
schwerdeführerin zu Recht verneint hat oder nicht.
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4.
4.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen An-
schauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vor-
handensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Un-
glaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge-
schaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl.
Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlings-
eigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie miss-
bräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden
Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft
machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE
2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.).
5.
5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids
im Asylpunkt im Wesentlichen aus, die von der Beschwerdeführerin geltend
gemachten Probleme im Heimatland (Vermissen ihrer Brüder, Putzen der
Wohnung des Lehrers sowie dessen Avancen) seien allesamt nicht asylre-
levant. Im Weiteren sei ihre angeblich spontane Flucht nach Äthiopien nicht
glaubhaft. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, dass sie, wie geltend
gemacht, als fünfzehnjähriges Mädchen ohne jegliche Vorbereitungen mit-
ten in der Nacht illegal aus Eritrea ausgereist sei, fünf Freundinnen gefun-
den habe, welche sich spontan ebenfalls dazu entschlossen hätten und sie
auf dem Weg zur Grenze keinen eritreischen Soldaten begegnet seien. Die
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Erlebnisse im Zusammenhang mit der Ausreise seien zudem unsubstanzi-
iert und stereotyp geschildert worden. Demnach sei es der Beschwerde-
führerin nicht gelungen, die behauptete illegale Ausreise aus Eritrea glaub-
haft zu machen. Sie erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft nicht, und das
Asylgesuch sei abzulehnen.
5.2 In der Beschwerde wird zunächst der Sachverhalt wiederholt, wobei
bezüglich der Grenzüberquerung einige Details hinzugefügt werden. Zu-
dem wird vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe sich nach der Ankunft
in Äthiopien im UNHCR Flüchtlingslager Adi Hirush registrieren lassen (vgl.
die entsprechende Beschwerdebeilage). Sodann wird ausgeführt, bei der
Beurteilung der Glaubhaftigkeit der von der Beschwerdeführerin geschil-
derten Flucht aus Eritrea müsse ihre Minderjährigkeit berücksichtigt wer-
den. Im Zweifel müsse zugunsten des Kindes entschieden werden. Im Zeit-
punkt der Ausreise habe sich die Beschwerdeführerin in der Pubertät be-
funden. Dies habe sich mutmasslich stark auf ihre Entscheidungen sowie
die Erzählweise ausgewirkt. Entgegen der Auffassung des SEM habe sich
die Beschwerdeführerin durchaus auf die Ausreise vorbereitet, indem sie
sich für die Nacht bei den Eltern abgemeldet habe. Der Weg zur Grenze
sei kurz gewesen und habe keiner weiteren Vorbereitungen bedurft. Zur
Weiterreise und den entsprechenden Vorkehrungen sei die Beschwerde-
führerin gar nicht ausführlich befragt worden. Es sei festzustellen, dass sich
die Beschwerdeführerin in einem Flüchtlingslager aufgehalten habe, wo sie
sich über die Weiterreise nach Europa habe informieren können. Zudem
habe sie von der Erfahrung ihrer vier bereits früher ausgereisten Brüder
profitieren können. Unbestrittenermassen habe die Beschwerdeführerin
den Weg in die Schweiz geschafft, nachdem sie im Dezember 2014 vom
UNHCR in Äthiopien registriert worden sei. Die Beschwerdeführerin und
ihre Freundinnen hätten sich bereits zuvor über eine mögliche Ausreise
unterhalten. Es sei durchaus denkbar, dass sie sich in der fraglichen Nacht
spontan dazu entschlossen hätten. Dabei seien das Alter und der Entwick-
lungsstand der Beschwerdeführerin und ihrer Freundinnen zu berücksich-
tigen, insbesondere die allenfalls noch nicht ganz ausgebildete Fähigkeit,
die Konsequenzen der Ausreise zu erfassen. Die von der Beschwerdefüh-
rerin geschilderten Kontrollen durch Soldaten nach 18 Uhr seien auf der
Strasse zwischen Senafe und ihrem Dorf geschehen. Die Ausreise sei da-
gegen über Felder und den Fluss erfolgt. Es sei daher durchaus möglich,
dass die Beschwerdeführerin und ihre Freundinnen im Schutz der Dunkel-
heit unbehelligt bis zur Grenze hätten gelangen können, zumal das eritrei-
sche Militär nicht mehr die Kapazitäten habe, die Grenze durchgehend zu
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kontrollieren. Die von der Vorinstanz monierte „unzureichende“ Betroffen-
heit sei nicht geeignet, die illegale Ausreise als unglaubhaft erscheinen zu
lassen; denn die einschneidenden Erlebnisse (Ausreise aus dem Heimat-
land, Trennung von Familie und Freunden) seien offensichtlich Tatsache.
Die Vorbringen des in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Bruders der
Beschwerdeführerin (F._______; vgl. N […]), welcher ebenfalls illegal aus-
gereist sei, würden die Darstellung der Beschwerdeführerin im Übrigen be-
stätigen. Dessen Angaben seien von der Vorinstanz nicht bezweifelt wor-
den. Das illegale Verlassen des Heimatlandes gelte für eritreische Asylsu-
chende nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
als subjektiver Nachfluchtgrund, welcher die Flüchtlingseigenschaft be-
gründe. Es sei bezüglich des Vorgehens der eritreischen Behörden gegen
illegal ausgereiste und nach Eritrea zurückgeschaffte Personen ausser-
dem auf die Ausführungen in der Advanced Version des Reports of the de-
tailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea
vom Juni 2015 sowie auf weitere Berichte von internationalen Organisatio-
nen hinzuweisen. Demnach müsse damit gerechnet werden, dass die Be-
schwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Eritrea wegen der illegalen Aus-
reise und allenfalls auch wegen Wehrdienstverweigerung bestraft werde.
Die Haftbedingungen in Eritrea seien prekär. Eine Abschiebung nach Erit-
rea verstosse aus diesen Gründen gegen Art. 3 EMRK. Weiter sei zu be-
rücksichtigen, dass die eritreischen Behörden bestimmt festgestellt hätten,
dass die Beschwerdeführerin die Schule abgebrochen habe. Da ihr Vater
nach der Ausreise einer der Brüder der Beschwerdeführerin in die Miliz
eingezogen worden sei, sei davon auszugehen, dass die Behörden auch
die Ausreise der Beschwerdeführerin registriert hätten. Sie hätte daher bei
einer Rückkehr nach Eritrea eine Verfolgung zu befürchten und erfülle die
Flüchtlingseigenschaft. Eine Rückführung sei demnach unzulässig.
5.3 Das SEM stellt in seiner Vernehmlassung zunächst fest, es sei von der
Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Der Umstand, dass
die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Anhörung erst fünfzehn Jahre alt
gewesen sei, sei für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen
nicht relevant, da auch Jugendliche in der Lage seien, detailliert über tat-
sächlich erlebte Ereignisse zu berichten. Es sei ausserdem davon auszu-
gehen, dass die Beschwerdeführerin von ihrer Vertrauensperson oder
Rechtsvertretung adäquat auf die Anhörung vorbereitet worden sei. Ferner
erstaune, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung die Affen
nicht erwähnt habe, welche sie gemäss den Ausführungen in der Be-
schwerde an der Grenze gesehen habe. Der Vergleich mit den Akten des
Bruders der Beschwerdeführerin sei schliesslich nur bedingt tauglich. Der
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Beschwerdeführerin sei es nicht gelungen, die behauptete illegale Ausreise
glaubhaft zu machen. Daran vermöge auch die eingereichte Bestätigung
der Registrierung beim UNHCR in Äthiopien nichts zu ändern, zumal damit
weder der Ausreisezeitpunkt noch die Art der Ausreise belegt würden.
5.4 In der Replik wird entgegnet, die Rechtsvertretung zweifle nicht an der
Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin; das SEM habe die entsprechen-
den Ausführungen in der Beschwerde wohl falsch verstanden. Es werde
lediglich bezweifelt, dass der damals 14-jährigen Beschwerdeführerin die
Konsequenzen der Ausreise bewusst gewesen seien. Diese Zweifel seien
angesichts der von ihr vorgebrachten Ausreisemotive berechtigt. Die Ent-
scheidfindung und die Gewichtung von Entscheidelementen durch die Be-
schwerdeführerin könnten nicht mit dem Handeln einer erwachsenen Per-
son verglichen werden. Die entsprechenden Äusserungen der Beschwer-
deführerin seien daher nicht geeignet, die Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbrin-
gen zu begründen; vielmehr würden sie lediglich Schlüsse über ihren da-
maligen Entwicklungsstand zulassen. Die Information über die Affen habe
die Beschwerdeführerin der Rechtsvertretung gegenüber nur auf eine ge-
zielte Frage hin offenbart. Der Beschwerdeführerin sei offensichtlich nicht
bewusst gewesen, was von ihr bei der Schilderung ihrer Ausreise erwartet
worden wäre. Es sei sodann daran festzuhalten, dass die Angaben des
Bruders der Beschwerdeführerin zu seiner illegalen Ausreise mit denjeni-
gen der Beschwerdeführerin vergleichbar seien, was für die Glaubhaf-
tigkeit spreche. Es sei unwesentlich, wie weit zurück das Verfahren des
Bruders liege. Schliesslich würden die Aussagen der Beschwerdeführerin
zu ihrer illegalen Ausreise durch die eingereichte UNHCR-Registrierung
bestätigt.
6.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der
Beschwerdeführerin zu Recht verneint hat.
6.1 Die Beschwerdeführerin behauptet das Vorliegen von subjektiven
Nachfluchtgründen. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere
illegales Verlassen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht), Einrei-
chung eines Asylgesuches im Ausland oder aus der Sicht der heimatstaat-
lichen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigung, wenn sie die Ge-
fahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven
Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden
jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Durch Republikflucht zum
Flüchtling wird, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen
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seines Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Intensität und
der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3
Abs. 2 AsylG darstellen.
6.2 Vorliegend stellt sich demnach die Frage, ob die Beschwerdeführerin
infolge der von ihr geltend gemachten illegalen Ausreise aus dem Heimat-
staat bei einer Rückkehr nach Eritrea befürchten müsste, ernsthaften
Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
6.2.1 In seinem Urteil D-3892/2008 vom 6. April 2010 hatte sich das Bun-
desverwaltungsgericht zur Situation der illegalen Ausreise aus Eritrea noch
dahingehend geäussert, dass gemäss Art. 11 der Proclamation
No. 24/1992, welche die Ein- und Ausreise nach und von Eritrea regelt, ein
legales Verlassen lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zu-
sätzlichen Ausreisevisum möglich sei. In der Praxis würden Ausreisevisa
seit mehreren Jahren nur unter sehr strengen Bedingungen und gegen Be-
zahlung hoher Geldbeträge (im Gegenwert von rund $ 10'000) an wenige,
als loyal beurteilte Personen ausgestellt, wobei Kinder ab elf Jahren, Män-
ner bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von
der Visumserteilung ausgeschlossen seien. Das eritreische Regime er-
achte das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition
gegen den Staat und versuche, mit drakonischen Massnahmen der sinken-
den Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewegung in der Bevölkerung
Herr zu werden. Illegal aus Eritrea ausgereiste Asylsuchende hätten unter
diesen Umständen begründete Furcht, bei einer Rückkehr in ihr Heimat-
land erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu wer-
den.
6.2.2 Diese Praxis ist vom Gericht kürzlich revidiert worden. Nach einer
erneuten und eingehenden Analyse der Lage in Eritrea in Bezug auf die
Möglichkeit der Ausreise und die wahrscheinlichen Konsequenzen einer
nachweislich illegalen Ausreise ist das Gericht in seinem Referenzurteil
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 unter Berücksichtigung von Berichten
verschiedener Organisationen und in Würdigung der Erkenntnisse aus ver-
schiedenen Fact-Finding-Missionen in Eritrea zum Ergebnis gelangt, dass
die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise aus Eritrea per se zur
Flüchtlingseigenschaft führt, nicht mehr aufrechterhalten werden könne.
Insbesondere sei nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise
aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohe. Es sei un-
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bestritten, dass Personen aus der Diaspora in nicht unerheblichem Aus-
mass (für kurze Aufenthalte) nach Eritrea zurückkehrten, und es sei anzu-
nehmen, dass sich unter diesen Personen auch solche befänden, welche
Eritrea illegal verlassen hätten. Es scheine bei den eritreischen Behörden
ein gewisses Umdenken bezüglich der Verfolgung von Rückkehrern statt-
gefunden zu haben, und es sei fraglich, inwiefern die Strafbestimmungen
der illegalen Ausreise überhaupt noch zur Anwendung gelangten. Die bis-
herige Annahme, wonach sich Eritreer aufgrund einer unerlaubten Aus-
reise mit Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert sähen, die aufgrund
ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates als ernsthafte
Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG qualifiziert werden müssten,
könne vor diesem Hintergrund nicht mehr aufrechterhalten werden. Es
fehle insbesondere an einem politischen Motiv; denn wenn die Rückkehr –
selbst wenn es sich nur um einen kurzen Aufenthalt im Heimatland handle
– problemlos verlaufe, so spreche dies gegen die Annahme, wonach illegal
ausgereiste Personen generell als Verräter betrachtet würden. Gegen eine
bestehende flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr spreche auch
der Umstand, dass illegal ausgereiste Personen nach einer gewissen Zeit
den Diaspora-Status erhalten könnten, der eine gefahrlose (vorüberge-
hende) Rückkehr ermögliche. Eine etwaige Bestrafung aufgrund des Um-
standes, dass der Status mit den eritreischen Behörden vor der Rückkehr
nicht geregelt worden sei, insbesondere die 2%-Steuer nicht entrichtet wor-
den sei, sei sodann nicht auf ein asylrelevantes Motiv (Politmalus) zurück-
zuführen. Auch das Risiko, nach der Rückkehr in den Nationaldienst ein-
gezogen zu werden, sei flüchtlingsrechtlich nicht relevant, da es sich dabei
ebenfalls nicht um eine Massnahme handle, welche aus flüchtlingsrechtlich
relevanten Motiven erfolge. Ob eine drohende Einziehung in den National-
dienst unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK oder des Verbots der Sklaverei
und der Zwangsarbeit gemäss Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe
die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs. Gestützt auf diese Erwägungen ist das Gericht zum
Schluss gekommen, dass die geltend gemachte Furcht vor ernsthaften
Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG allein aufgrund einer illegalen Aus-
reise nicht als objektiv begründet erscheine (vgl. ebenda, E. 5.1). Im Kon-
text von Eritrea reiche somit die illegale Ausreise per se zur Begründung
der Flüchtlingseigenschaft nicht aus. Vielmehr bedürfe es hierzu zusätzli-
cher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Schärfung des Profils und
dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen
könnten (vgl. ebenda, E. 5.2).
D-2665/2016
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6.2.3 Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die geltend ge-
machte illegale Ausreise – sofern sie überhaupt als glaubhaft erachtet wer-
den kann, was aber dahingestellt bleiben kann – gemäss den vorstehen-
den Ausführungen für sich allein keine Furcht vor einer zukünftigen flücht-
lingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen vermag. Zusätzliche An-
knüpfungspunkte im vorstehend erwähnten Sinn bestehen keine. Die Be-
schwerdeführerin verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge im Alter von
vierzehn oder fünfzehn Jahren und hatte vor ihrer Ausreise keinerlei Kon-
takt mit den eritreischen Behörden betreffend einen allfälligen Einzug in
den Nationaldienst. Zudem sind auch keine anderweitigen Faktoren er-
sichtlich, welche die Beschwerdeführerin in den Augen des eritreischen
Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten.
6.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass keine
subjektiven Nachfluchtgründe bestehen und die Beschwerdeführerin die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr jedoch mit Verfü-
gung vom 9. Mai 2016 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
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