B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2666/2017
law/gnb
Ur t e i l vom 2 7 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richterin Contessina Theis,
Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Guido Ehrler,
Advokaturbüro Roulet, Ehrler & Gessler,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylwiderruf;
Verfügung des SEM vom 7. April 2017 / N (…).
D-2666/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 8. April 2010 lehnte das damalige Bundesamt für Mig-
ration (BFM; nunmehr Staatssekretariat für Migration [SEM]) das Asylge-
such des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der
Schweiz an. Gleichzeitig verfügte das BFM wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers.
B.
Mit Verfügung vom 30. August 2011 hob das BFM die vorläufige Aufnahme
des Beschwerdeführers wieder auf. Die gegen diese Verfügung gerichtete
Beschwerde wurde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
D-5456/2011 vom 17. August 2012 abgewiesen.
C.
Mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertreterin an das BFM vom 8. Juli
2013 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Wiedererwägung der
Verfügung vom 30. August 2011, mit der Folge der Wiederherstellung der
vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. Mit Verfügung des BFM vom 10. Juli
2013 wurde das Wiedererwägungsgesuch abgewiesen. Auf die gegen
diese Verfügung gerichtete Beschwerde trat das Bundesverwaltungsge-
richt mit Urteil D-4518/2013 vom 11. September 2013 wegen Nichtleistung
des eingeforderten Kostenvorschusses nicht ein.
D.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 20. August 2013 erhob der Be-
schwerdeführer beim Ausschuss der Vereinten Nationen gegen Folter
(Committee Against Torture, CAT) eine Beschwerde gegen die Schweiz.
E.
Mit Verfügung vom 24. September 2013 ordnete das BFM die vorläufige
Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung des Beschwerdeführers an.
F.
Mit Verfügung vom 23. Juni 2014 hob das BFM die Verfügung vom 8. April
2010 wieder auf und nahm das erstinstanzliche Verfahren wieder auf.
G.
Das SEM lehnte mit Verfügung vom 22. Januar 2015 das Asylgesuch des
Beschwerdeführers erneut ab und ordnete dessen Wegweisung aus der
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Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. Die gegen diese Verfü-
gung gerichtete Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Ur-
teil D-1073/2015 vom 1. Juni 2016 gut. Es stellte fest, der Beschwerdefüh-
rer erfülle die Flüchtlingseigenschaft und überwies dem SEM die Akten zur
Beurteilung der Frage, ob ein Asylausschlussgrund nach Art. 53 AsylG vor-
liege.
H.
In der Folge wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung des SEM vom
17. Juni 2016 als Flüchtling anerkannt und es wurde ihm in der Schweiz
Asyl gewährt.
I.
Mit Urteil (…) des Strafgerichts B._______ vom (…) 2016 wurde der Be-
schwerdeführer des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs, der mehr-
fachen Urkundenfälschung, des Führens eines Motorfahrzeugs in ange-
trunkenem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration, der mehrfa-
chen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, des mehrfachen
Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis sowie des Führens ei-
nes nicht den Vorschriften entsprechenden Fahrzeugs schuldig erklärt und
verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 11 Monaten,
unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 45 Tagen
sowie der vorläufigen Festnahme von einem Tag, bei einer Probezeit von
zwei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 400.−. Gleichzeitig wurde er von
der Anklage des versuchten Raubs, von der Anklage der strafbaren Vorbe-
reitungshandlungen zu Raub, von der Anklage der Widerhandlung gegen
das Waffengesetz sowie von der Anklage des geringfügigen Diebstahls
freigesprochen.
J.
Im Hinblick auf einen eventuellen Asylwiderruf wurde dem Beschwerdefüh-
rer vom SEM mit Schreiben vom 8. Februar 2017 die Gelegenheit einge-
räumt, zu diesem Sachverhalt Stellung zu nehmen.
K.
Mit Schreiben vom 15. Februar 2017 liess der Beschwerdeführer durch sei-
nen Rechtsvertreter eine Stellungnahme übermitteln. Dabei wurde festge-
halten, dass das SEM ihm in Kenntnis des Urteils des Bundesverwaltungs-
gerichts vom 17. Juni 2016 das Asyl erteilt habe, somit trotz des damals
hängigen Strafverfahrens die Voraussetzungen von Art. 53 AsylG zu Recht
als nicht gegeben erachtet habe. Das Bundesverwaltungsgericht habe
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dem SEM die Prüfung der Asylwürdigkeit ausdrücklich aufgetragen. Wür-
den die Voraussetzungen von Art. 53 AsylG nicht vorliegen, seien auch die-
jenigen von Art. 63 Abs. 2 AsylG nicht erstellt. Der Beschwerdeführer sei
von den schwerwiegendsten Anklagepunkten freigesprochen worden. Die
Voraussetzungen von Art. 63 Abs. 2 AsylG würden allein in der Strafbe-
wehrung des Betruges beziehungsweise der Urkundendelikte vorliegen.
Bereits aufgrund des Strafmasses und der Gewährung des bedingten
Strafvollzuges sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer jedoch keine
Straftaten begangen habe, die bezüglich der Intensität das Erfordernis der
besonderen Verwerflichkeit erfüllen würden.
L.
Mit Verfügung vom 7. April 2017 – eröffnet am 10. April 2017 – widerrief
das SEM das Asyl.
M.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 9. Mai 2017 erhob der Beschwer-
deführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Be-
schwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben.
In prozessualer Hinsicht wurde (eventualiter) beantragt, es sei dem Be-
schwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung durch
den rubrizierten Rechtsvertreter als Rechtsbeistand zu gewähren.
N.
Der Instruktionsrichter hiess mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2017 das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbe-
halt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gut und
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ausserdem hiess
er das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gut und ordnete
dem Beschwerdeführer Advokat Guido Ehrler als amtlicher Rechtsbeistand
bei. Gleichzeitig wurde das SEM zur Vernehmlassung eingeladen.
O.
Mit ihrer Vernehmlassung vom 23. Mai 2017 – dem Beschwerdeführer am
29. Mai 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt – hielt die Vorinstanz vollum-
fänglich an ihren Erwägungen fest.
P.
Mit Schreiben vom 21. August 2017 liess der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht seine Honorarnote vom
21. August 2017 zukommen und teilte mit, dass der Asylwiderruf bereits
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Seite 5
jetzt negative Auswirkungen habe, da das Amt für Migration die Aufent-
haltsbewilligung des Beschwerdeführers nicht verlängert habe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht.
Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Gemäss Art. 63 Abs. 2 AsylG widerruft das SEM das Asyl, wenn Flüchtlinge
die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder
gefährden oder wenn sie besonders verwerfliche strafbare Handlungen be-
gangen haben.
4.
4.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung der angefochtenen Verfügung im
Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe Straftaten verübt, die als
verwerflich im Sinne von Art. 53 AsylG zu erachten seien. Die Strafrahmen
von Art. 146 StGB (Betrug) und von Art. 251 StGB (Urkundenfälschung)
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würden je Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafen umfas-
sen. Die genannten Straftaten würden damit Verbrechen darstellen. Zur
Qualifikation einer Straftat als "besonders" verwerflich im Sinne von Art. 63
Abs. 2 AsylG müsse diese mit einer erheblichen Strafe bedroht sein und
eine gewisse Intensität aufweisen. Dabei seien die verletzten Rechtsgüter,
der Umfang des Schadens und das Verhalten des Täters zu berücksichti-
gen. Die über den Beschwerdeführer verhängte Freiheitsstrafe von 11 Mo-
naten liege auch unter Berücksichtigung sämtlicher strafmildernder Um-
stände deutlich über der vom Gesetz vorgesehenen Mindeststrafe (Geld-
strafe), womit das Kriterium der erheblichen Strafe erfüllt sei. Vorsatz und
Verschulden im Zeitpunkt der Tatbegehungen seien im rechtskräftigen Ur-
teil bereits gewürdigt und verbindlich beurteilt worden. Dabei sei das Ge-
richt in seiner Aktenbegründung zum mündlichen Urteil vom (…) 2016 zum
Schluss gekommen, der Beschwerdeführer habe im Gastland Schweiz
gute Voraussetzungen angetroffen, sein Verhalten sei entsprechend unnö-
tig gewesen und er hätte anders handeln können. Das Verschulden sei ge-
stützt auf diese Ausführungen als beträchtlich zu werten. Beim verletzten
Rechtsgut handle es sich um das Vermögen, wobei die Deliktssumme
mehr als Fr. 18000.− betrage und damit als erheblich zu bezeichnen sei.
Ausserdem seien die Delikte innerhalb eines kurzen Zeitraums begangen
worden. Schliesslich führe der Widerruf des Asyls vorliegend nicht automa-
tisch zu einer Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft, womit sich der Ver-
lust des Asylstatus nicht unmittelbar auf die Anwesenheitsberechtigung in
der Schweiz auswirke. Demnach würden dem öffentlichen Interesse an der
Bekämpfung und Prävention strafbaren Handelns keine überwiegenden
privaten Interessen gegenüber stehen. Der Asylwiderruf erweise sich damit
auch als verhältnismässig. Abschliessend wurde festgehalten, dass im
Zeitpunkt des Asylentscheides vom 17. Juni 2016 als rechtskräftige Verur-
teilung lediglich ein Strafbefehl der Jugendanwaltschaft B._______ vorge-
legen habe, demgemäss der Beschwerdeführer zu einem Freiheitsentzug
von 20 Tagen bedingt verurteilt worden sei. Gestützt auf diese Verurteilung
seien die Voraussetzungen von Art. 53 AsylG (noch) nicht gegeben gewe-
sen.
4.2 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, das SEM
habe dem Beschwerdeführer trotz der Anweisung im Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts vom 1. Juni 2016 und in Kenntnis des damals noch hän-
gigen Strafverfahrens das Asyl erteilt. Das SEM sei offensichtlich davon
ausgegangen, dass das damals noch hängige Strafverfahren keinen Be-
zug zu Art. 53 AsylG aufweise. Seien aber die Voraussetzungen von Art. 53
AsylG nicht erfüllt, sei der Widerruf nach Art. 63 Abs. 2 AsylG unzulässig.
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Das Tatbestandsmerkmal der "besonderen Verwerflichkeit" könne nicht er-
füllt sein, wenn kein Asylausschlussgrund vorliege. Die Straftaten des Be-
schwerdeführers hätten sich gegen Vermögensinteressen der betrogenen
(…)fachgeschäfte gerichtet. Besonders hochwertige Individualinteressen
(Leib und Leben beziehungsweise Gesundheit) seien von ihm nicht verletzt
oder gefährdet worden. Die Delikte seien während sehr kurzer Zeit im (…)
2014 begangen worden. Der Beschwerdeführer habe nur während zweier
Wochen die sich bietenden Gelegenheiten genutzt. Obwohl er (teilweise)
Erfolg gehabt habe, habe er anschliessend aus freien Stücken darauf ver-
zichtet, im gleichen Stil weiter zu machen. Seither habe der Beschwerde-
führer keine Delikte mehr begangen. Der in Frage stehende Deliktsbetrag
von Fr. 18000.− sei nicht so hoch, dass eine vollständige Wiedergutma-
chung grundsätzlich ausgeschlossen wäre. Eine besonders verwerfliche
Straftat liege nicht vor. Dies ergebe sich allein schon aus der für die Be-
trugs- und Urkundendelikte angenommenen Einsatzstrafe von neun Mona-
ten. Bei einer Maximalstrafe von fünf Jahren liege damit ein offensichtlich
minderschwerer Fall vor. Von den besonders schweren Delikten sei er frei-
gesprochen worden. Das Gericht habe darauf verzichtet, das Verschulden
des Beschwerdeführers zu qualifizieren. Die entsprechenden Ausführun-
gen des SEM seien rein spekulativ. Das Verschulden des Beschwerdefüh-
rers sei nicht besonders schwer einzustufen, was sich auch im Strafmass
niedergeschlagen habe. Die Geschädigten hätten es dem Beschwerdefüh-
rer sehr leicht gemacht; beinahe alle Fachgeschäfte hätten elementarste
Sicherheitspflichten verletzt. Wenn eine langfristige Freiheitsstrafe im
Sinne von Art. 62 Abs. 1 Bst. b AuG erst dann erstellt sei, wenn das Straf-
mass ein Jahr übersteige, könne eine besonders verwerfliche Tat im Sinne
von Art. 62 Abs. 2 AuG [recte: Art. 63 Abs. 2 AsylG] nicht bereits dann an-
genommen werden, wenn für die in Frage stehenden Delikte eine solche
von neun Monaten ausgesprochen werde. Das Bundesverwaltungsgericht
habe im Urteil E-6162/2014 vom 8. April 2015 entschieden, eine Verurtei-
lung zu einer bedingten Gefängnisstrafe von neun Monaten bedingt wegen
sexuellen Handlungen mit einem Kind erfülle den Tatbestand der besonde-
ren Verwerflichkeit nicht. Schliesslich müsse auch berücksichtigt werden,
dass der Beschwerdeführer die Taten im jungen Alter von (…) Jahren be-
gangen habe, als unbegleiteter Minderjähriger eingereist sei und unter
schlechtem Einfluss des viel älteren C._______ gestanden habe. Das
Strafgericht habe ihm eine gute Prognose ausgestellt. Der Asylwiderruf
verstosse sodann gegen das völkerrechtliche Diskriminierungsverbot und
das Gleichbehandlungsgebot, da Personen mit demselben völkerrechtli-
chen Status gleich behandelt werden müssten. Vorläufig aufgenommene
Flüchtlinge seien jedoch gegenüber Flüchtlingen mit Asyl insbesondere im
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Familiennachzug massiv benachteiligt. Wenn das SEM das öffentliche In-
teresse in der "Bekämpfung und Prävention" besonders schwerer Strafta-
ten verorte, bringe das Amt damit zum Ausdruck, dass es den Asylwiderruf
als Strafe verstehe. Der Beschwerdeführer sei jedoch durch das Urteil des
Strafgerichts bereits bestraft worden. Eine erneute Bestrafung sei mit dem
verfassungsmässigen Grundsatz von "ne bis in idem" nicht vereinbar und
verletze Art. 6 EMRK. Werde das Asyl aberkannt, bestehe die Gefahr, dass
dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 62
Bst. e AuG (Abhängigkeit von Sozialhilfe) entzogen werde. Er habe das
Ziel, im (…) zu arbeiten und habe erste Qualifikationen bereits erworben.
Würde er aufgrund seiner bestehenden Flüchtlingseigenschaft vorläufig
aufgenommen, würde dies seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt massiv
beeinträchtigen. Er habe gerade jetzt, in der heiklen Phase seiner ersten
Integration in den Arbeitsmarkt, ein grosses privates Interesse, dass sein
jetziger Bewilligungsstatus aufrechterhalten werde.
5.
5.1 Art. 53 AsylG bestimmt, dass Flüchtlingen kein Asyl gewährt wird, wenn
sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind oder die innere
oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden
(ursprüngliche Asylunwürdigkeit). Nach der Rechtsprechung gelten als
"verwerfliche Handlungen" im Sinne von Art. 53 AsylG grundsätzlich solche
Delikte, die dem abstrakten Verbrechensbegriff des Strafrechts nach
Art. 10 Abs. 2 StGB entsprechen, das heisst mit einer Freiheitsstrafe von
mehr als drei Jahren bedroht sind (vgl. dazu BVGE 2012/20 E. 4 und statt
vieler die Urteile des BVGer E-3664/2015 vom 24. November 2015 E. 3.2,
E-4201/2015 vom 16. Juli 2015 E. 4.1 und D-1261/2015 vom 22. Oktober
2015 E. 4.1).
Der Asylwiderruf setzt gemäss konstanter Rechtsprechung eine qualifi-
zierte Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG voraus; mithin müssen
die "besonders verwerflichen Handlungen" (actes délictueux particulière-
ment répréhensibles; reati particolarmente riprensibili) gemäss Art. 63
Abs. 2 AsylG qualitativ eine Stufe über den "verwerflichen Handlungen"
(actes répréhensibles; atti riprensibili) im Sinne von Art. 53 AsylG stehen.
Die in Frage stehende Straftat muss demnach mit einer erheblichen Strafe
bedroht sein und eine gewisse Intensität aufweisen. Bei der Beurteilung
der Intensität der Straftat müssen die verletzten Rechtsgüter, der Umfang
des Schadens und das Verhalten des Täters berücksichtigt werden (vgl.
BVGE 2012/20 E. 5.2). Zudem muss bei der Würdigung einer strafbaren
Handlung als "besonders verwerflich" im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG
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der Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachtet werden (vgl. bereits Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2003 Nr. 11).
5.2 Nach aktueller Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann
auch eine Reihe von geringfügigeren Straftaten, welche für sich genom-
men das Kriterium der besonderen Verwerflichkeit nicht erfüllen, jedenfalls
in Kombination mit einer verwerflichen Handlung (Verbrechen), einen Asyl-
widerruf gemäss Art. 63 Abs. 2 AsylG rechtfertigen. Mit diesem Widerrufs-
grund sollen Personen von den mit der Asylgewährung verbundenen Vor-
teilen ausgeschlossen werden, die gravierend und rücksichtslos gegen die
Rechtsnormen der Schweiz verstossen, deren Verhalten mithin auf Reni-
tenz oder eine schlechte Gesinnung schliessen lässt (vgl. Urteil des BVGer
E-4824/2014 vom 16. Februar 2016 E. 6.2 f.).
6.
6.1 Das Strafurteil vom (…) 2016 erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Die Tatbestände des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB und der
Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB sehen eine abstrakte
Strafandrohung von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vor und stellen damit
Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB dar. Diese Taten des Be-
schwerdeführers sind deshalb als "verwerfliche Handlungen" im Sinne von
Art. 53 AsylG einzustufen, unbesehen der konkret ausgefällten Strafe.
6.2 Unbeachtlich ist der Einwand, wonach das SEM bei seiner Verfügung
vom 17. Juni 2016 offensichtlich davon ausgegangen sei, das damals noch
hängige Strafverfahren weise keinen Bezug zu Art. 53 AsylG auf, weshalb
der Widerruf nach Art. 63 Abs. 2 AsylG unzulässig sei. Zwar wird für die
Annahme einer Asylunwürdigkeit eine rechtskräftige Verurteilung nicht
zwingend vorausgesetzt, sondern es kann im Einzelfall auch das Geständ-
nis des Täters oder eine bereits erfolgte Anklageerhebung mit liquider Be-
weislage genügen (vgl. zum Ganzen: Handbuch zum Asyl- und Wegwei-
sungsverfahren; 2. Auflage, Bern 2015, S. 226 ff. sowie: WALTER STÖCKLI,
§ 11 Asyl, in: Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII,
2. Auflage, Basel 2009, S. 541, beide Quellen mit Verweis auf die Botschaft
des Bundesrates zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung
des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 1, 72). Den vorinstanzlichen Akten ist
nicht zu entnehmen, dass diese Voraussetzungen zum Zeitpunkt des Er-
lasses der Verfügung vom 17. Juni 2016 gegeben gewesen wären.
D-2666/2017
Seite 10
6.3 Gemäss Aktennotiz über die mündliche Urteilsbegründung beträgt die
Einsatzstrafe neun Monate; zwei weitere Monate kommen für die weiteren
Delikte hinzu. Die verhängte Freiheitsstrafe von 11 Monaten liegt unter Be-
rücksichtigung sämtlicher strafmildernder Umstände deutlich über der vom
Gesetz vorgesehenen Mindeststrafe (Geldstrafe). Unbeachtlich ist in die-
sem Zusammenhang der Verweis auf die Praxis zu Art. 62 Abs. 1 Bst. b
AuG, zumal diese sich von derjenigen zu Art. 63 Abs. 2 AsylG unterschei-
det. Die als Verbrechen zu qualifizierenden Taten schützen das Rechtsgut
des Vermögens (Betrug) respektive das besondere Vertrauen, welches im
Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird (Ur-
kundenfälschung). Daneben können auch private Interessen unmittelbar
verletzt werden, falls die Urkundenfälschung auf die Benachteiligung einer
bestimmten Person abzielt (vgl. BGE 140 IV 155 E. 3.3.3 m.w.H.). Durch
die Strassenverkehrsdelikte, welche vorliegend bei der Prüfung des Asyl-
widerrufs auch mitberücksichtigt werden können (vgl. oben E. 5.2), hat der
Beschwerdeführer die Gesundheit und das Leben von Verkehrsteilneh-
mern in Gefahr gebracht. Wenngleich das Strafgericht dem Beschwerde-
führer eine gute Prognose stellte, verwies das SEM das Verschulden be-
treffend zu Recht auf die Aktennotiz des Gerichts über die mündliche Ur-
teilsbegründung, wonach der Beschwerdeführer in ein Gastland gekom-
men sei, hier gute Voraussetzungen angetroffen habe, unnötige Einkaufs-
touren gemacht habe und anders hätte handeln können. Diesen Ausfüh-
rungen ist zu entnehmen, dass auch das Gericht nicht mehr von einem
leichten Verschulden ausging. Unbehilflich sind die Vorbringen des Be-
schwerdeführers, wonach beinahe alle Fachgeschäfte elementarste Si-
cherheitspflichten verletzten hätten, weshalb das Verschulden nicht beson-
ders schwer einzustufen sei. Dieses Thema beschlägt vor allem die Arglist
als Tatbestandselement des Betrugs, welche das Strafgericht bejahte.
Schliesslich musste der Beschwerdeführer eine beachtliche kriminelle
Energie aufbringen, um innert kurzer Zeit eine Vielzahl von Straftaten mit
einem erheblichen Deliktsbetrag von über Fr. 18000.− zu begehen. Unter
Berücksichtigung aller Umstände gelangt das Gericht zum Schluss, dass
es sich rechtfertigt, die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten als
besonders verwerflich im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren.
6.4 Nach der Würdigung der betreffenden Delikte als besonders verwerf-
lich im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG ist das Kriterium der Verhältnismäs-
sigkeit zu berücksichtigen. Der mit einer behördlichen Anordnung verbun-
dene Eingriff darf demnach für den Betroffenen im Vergleich zur Bedeutung
des verfolgten öffentlichen Interesses nicht unangemessen schwer wiegen
D-2666/2017
Seite 11
(vgl. EMARK 2003 Nr. 11 E. 7; Urteil des BVGer D-1171/2010 vom 7. No-
vember 2012 E. 6.3). Der Widerruf des Asyls führt nicht zu einer automati-
schen Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft. Nachdem das SEM die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers in der hier zu beurteilenden
Verfügung nicht widerrufen hat, würde sich der Verlust des Asylstatus nicht
unmittelbar nachteilig für den Beschwerdeführer auswirken. Er würde vor-
derhand weiterhin über ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz und über die
Möglichkeit der Erwerbstätigkeit verfügen. Als Flüchtling stünde er nach
wie vor unter dem Refoulement-Schutz gemäss Art. 33 des Abkommens
vom 8. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30)
sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 BV. Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen,
dass die vom damals (…)-jährigen Beschwerdeführer begangenen Straf-
taten bereits mehrere Jahre zurückliegen. Die als Verbrechen zu qualifizie-
renden Delikte wurden innert eines kurzen Zeitraums begangen, was bei
Beurteilung der Verhältnismässigkeit des Asylwiderrufs für den Beschwer-
deführer spricht (vgl. dagegen oben E. 6.3), und den Akten ist nicht zu ent-
nehmen, dass er seither erneut straffällig geworden wäre. Der Beschwer-
deführer bezieht derzeit noch Sozialhilfe, bemüht sich jedoch glaubhaft um
eine berufliche und wirtschaftliche Integration. Aufgrund einer Gesamtwür-
digung, auch unter Berücksichtigung der Höhe der ausgefällten Strafe, er-
weist sich der Widerruf des Asyls daher nicht als verhältnismässig. Es ist
allerdings festzuhalten, dass für den Fall einer weiteren Delinquenz des
Beschwerdeführers eine neuerliche Beurteilung der Verhältnismässigkeit
anders ausfallen dürfte. Auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde
braucht vor diesem Hintergrund nicht eingegangen zu werden.
7.
Die Vorinstanz hat demnach Bundesrecht verletzt, indem sie den Widerruf
des Asyls zu Unrecht als verhältnismässig qualifiziert und das Asyl wider-
rufen hat. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die angefochtene Verfü-
gung vom 7. April 2017 aufzuheben.
Mit der Aufhebung der angefochtenen Verfügung gilt der Beschwerdeführer
weiterhin als Flüchtling, dem die Schweiz Asyl gewährt hat.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
D-2666/2017
Seite 12
8.2 Dem obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführer ist zulasten der
Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendi-
gen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte am
21. August 2017 eine Kostennote in der Höhe von Fr. 2284.30 (8.33 Stun-
den Arbeitsaufwand bei einem Stundenansatz von Fr. 250.–, Fr. 32.60
Auslagen sowie Mehrwertsteuerzuschlag) zu den Akten. Der ausgewie-
sene Aufwand der Rechtsvertretung erscheint angemessen und der aufge-
führte Stundenansatz bewegt sich im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 VGKE
und entspricht der Praxis des Gerichts. Die vom SEM auszurichtende Par-
teientschädigung ist demnach auf Fr. 2284.30 (inkl. Auslagen und Mehr-
wertsteuerzuschlag) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2666/2017
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 7. April 2017 wird aufgehoben.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2284.30
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Barbara Gysel Nüesch
Versand: