B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2666/2018
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D-2668/2018
Ur t e i l vom 2 2 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler,
Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiber Fabian Füllemann.
Parteien
1. A._______, geboren am (…),
2. B._______, geboren am (…),
3. C._______, geboren am (…)
4. D._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch Magda Zihlmann, Rechtsanwältin,
Gesuchstellende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Gegenstand
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 30. November 2017 (D-5804/2017 / D-5802/2017 /
D-5807/2017) / N (…), N (…) und N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Gesuchstellenden 1, 2 und 4 suchten am 21. August 2015 in der
Schweiz um Asyl nach. Sie machten im Wesentlichen geltend, der Gesuch-
steller 1 und die Gesuchstellerin 2 seien am (…) gemeinsam durchge-
brannt, nachdem die Familie der Gesuchstellerin 2 gegen eine Liebesbe-
ziehung und Heirat gewesen sei. Die besagte Familie habe in der Folge
den Gesuchsteller 1 wie auch dessen Bruder (Gesuchsteller 4) mit dem
Tode bedroht und ersteren bei den Behörden angezeigt, welche einen Haft-
befehl erlassen hätten. Aufgrund der Drohungen sei auch der Gesuchstel-
ler 4 geflohen.
A.b Am (…) kam das gemeinsame Kind des Gesuchstellers 1 und der Ge-
suchstellerin 2 (Gesuchsteller 3) zur Welt.
B.
Mit separaten Entscheiden vom 7. September 2017 lehnte das SEM die
Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung und den Wegweisungsvoll-
zug an. Die dagegen mit Beschwerden vom 12. Oktober 2017 angehobe-
nen Beschwerdeverfahren wurden vom Bundesverwaltungsgericht verei-
nigt und mit Urteil D-5804/2017 / D-5802/2017 / D-5807/2017 vom 30. No-
vember 2017 abgewiesen. Das Urteil wurde im Wesentlichen damit be-
gründet, die Schilderungen der Gesuchstellenden würden zahlreiche Un-
glaubhaftigkeitsmerkmale aufweisen. Es sei nicht gelungen, eine Verfol-
gung glaubhaft zu machen.
C.
Am 7. Dezember 2017 teilte das SEM den Gesuchstellenden schriftlich die
Neufestsetzung ihrer Ausreisefrist auf den 3. Januar 2018 mit.
D.
Mit Eingabe vom 29. Januar 2018 ersuchten die Gesuchstellenden das
SEM um Abnahme der angesetzten Ausreisefrist. Das SEM nahm die Ein-
gabe als sinngemässe Wiedererwägungsgesuche betreffend den Vollzug
der Wegweisung entgegen und wies diese mit Verfügungen vom 21. März
2018 ab.
E.
Die Gesuchstellenden fochten diese Verfügungen mit zwei separaten Be-
schwerden für die Gesuchstellenden 1-3 und den Gesuchsteller 4 vom
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23. April 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragten die
Aufhebung der angefochtenen Verfügungen und die Rückweisung der Sa-
che zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zum neuerli-
chen Entscheid an das SEM. Eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, subeventualiter seien sie infolge
Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig
aufzunehmen, subsubeventualiter sei die Beschwerde als Revisionsge-
such an die Hand zu nehmen. In formeller Hinsicht beantragten sie, die
Vereinigung der beiden Beschwerden und die Wiederherstellung der auf-
schiebenden Wirkung der Beschwerden. Ferner ersuchten sie um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses und Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertrete-
rin als unentgeltliche Rechtsbeiständin.
Der Eingabe waren unter anderem eine Anzeige des Vaters der Gesuch-
stellerin 2 und ein Haftbefehl (je fremdsprachig und mit Übersetzung), bei-
de datiert vom (…), ein Auszug aus dem irakischen Zivilregister vom (…)
und mehrere Fotografien eines irakischen Rechtsanwaltes beigelegt.
F.
Die gegen die Verfügungen vom 21. März 2018 erhobenen Beschwerden
wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 18. Mai 2018 im verei-
nigten Beschwerdeverfahren D-2381/2018 / D-2379/2018 / D-2385/2018
ab, soweit es darauf eintrat. Dabei hielt das Gericht unter anderem fest,
soweit die Rechtsmitteleingaben vom 23. April 2018 Elemente eines Revi-
sionsgesuchs enthalten würden, so namentlich betreffend die Anzeige, den
Haftbefehl und den Zivilregisterauszug, werde das Eventualbegehren einer
revisionsrechtlichen Prüfung entgegengenommen. Die Behandlung erfolgt
mit vorliegendem Revisionsverfahren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG
(SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Be-
schwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die
es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE
2007/21 E. 2.1).
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1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes-
verwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG
findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67
Abs. 3 VwVG Anwendung.
1.3 Die Gesuchstellenden sind durch das Beschwerdeurteil vom 30. No-
vember 2017 besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse
an dessen Aufhebung oder Änderung. Sie sind daher zur Einreichung des
Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus
den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG).
Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revi-
sion nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte gel-
tend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
2.2 Über Revisionsgesuche, die nicht in die Zuständigkeit des Einzelrich-
ters oder der Einzelrichterin gemäss Art. 23 Abs. 1 VGG fallen, wird in der
Regel in der Besetzung von drei Richtern oder Richterinnen entschieden.
2.3 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund
anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun.
2.4 Die Gesuchstellenden machen den Revisionsgrund des Vorliegens
neuer Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend und
zeigen ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf
das Revisionsgesuch ist einzutreten.
3.
Entsprechend zum Wiedererwägungsverfahren (vgl. Bst. F) wurden vom
Bundesverwaltungsgericht drei Revisionsverfahren eröffnet (D-2666/2018,
D-2667/2018 und D-2668/2018). Aufgrund des engen persönlichen und
sachlichen Zusammenhanges werden diese aus prozessökonomischen
Gründen vereinigt und es wird in einem Urteil darüber befunden.
4.
4.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersu-
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chende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entschei-
dende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibrin-
gen konnte, unter Ausschluss der Beweismittel, die erst nach dem Ent-
scheid entstanden sind.
4.2 Die revisionsweise vorgebrachten Tatsachen beziehungsweise Be-
weismittel bilden nur dann einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 123
Abs. 2 Bst. a BGG, wenn sie vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid
entstanden sind, in früheren Verfahren aber nicht beigebracht werden
konnten, weil sie der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt sein
konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldba-
ren Gründen nicht möglich war (vgl. BVGE 2013/22; BGE 134 III 47 E. 2.1;
MOSER/ BEUSCH/ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.47). Die Revision dient insbesondere nicht
dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzuma-
chen. Die Beurteilung der Frage, ob die Geltendmachung von erheblichen
und vorbestandenen Sachverhaltsumständen oder das Beibringen von Be-
weismitteln im früheren Verfahren in der Tat unmöglich oder unzumutbar
gewesen sei, hat daher restriktiv zu erfolgen (vgl. ESCHER, in: Basler Kom-
mentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N 8 zu Art. 123 BGG).
Die solchermassen neuen Tatsachen oder Beweismittel müssen sodann
erheblich sein. Diese Erheblichkeit ist zu bejahen, wenn Beweismittel ent-
weder die neu erfahrenen erheblichen Tatsachen belegen oder geeignet
sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren
bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbe-
wiesen geblieben sind. Das vorgebrachte Beweismittel muss für die Tatbe-
standsermittlung von Belang sein; es genügt nicht, wenn es lediglich zu
einer neuen Würdigung der bei der Erstbeurteilung bereits bekannten Tat-
sachen führen soll (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor
dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 307 Rz. 5.48).
5.
5.1 Als neue Beweismittel werden vorliegend eine vom Vater der Gesuch-
stellerin 2 gegen den Gesuchsteller 1 beim Vorsitzenden des Berufungs-
gerichts in E._______ erhobene Strafanzeige vom (…), ein gleichentags
und ebenfalls vom Vorsitzenden des Amtsgerichts in E._______ ausge-
stellter Haftbefehl sowie ein Auszug aus einem irakischen Zivilregister vom
(…) eingereicht. Die Gesuchstellenden machen geltend, diese Originaldo-
kumente würden ihre bereits im ordentlichen Verfahren dargelegte Gefähr-
dung im Falle einer Rückkehr in den Irak beweisen.
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5.2 Die Argumentation der Gesuchstellenden, wonach sie erst durch ihren
im Irak mandatierten Rechtsanwalt von der Existenz der nun eingereichten
Dokumente erfahren hätten, vermag nicht zu überzeugen. Es ist nicht
nachvollziehbar, weshalb es ihnen – allenfalls auch mit Hilfe eines iraki-
schen Rechtsvertreters – nicht möglich und zumutbar gewesen sein sollte,
die genannten Dokumente innerhalb des über zwei Jahre dauernden Asyl-
verfahrens zu beschaffen. Ihr Einwand, sie hätten sich bereits früher um
die Beschaffung weiterer Dokumente bemühen können, wenn ihnen be-
kannt gewesen wäre, dass dem im ordentlichen Asylverfahren zu den Ak-
ten gereichten Haftbefehl vom (…) der Beweiswert abgesprochen würde,
ist mit Blick auf ihre gesetzliche Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 Abs. 1
Bst. d AsylG unbehelflich. Dies gilt umso mehr, als sie im ordentlichen Be-
schwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht rechtskundig ver-
treten waren. Wie ausgeführt, dient die Revision nicht dazu, allfällige bis-
herige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen.
5.3 Ausserdem erweisen sich die eingereichten Beweismittel und die dies-
bezüglichen Vorbringen in der Rechtsmittelschrift als nicht geeignet, etwas
an der Einschätzung der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen der Gesuch-
stellenden zu ändern. So weist der Briefkopf des Haftbefehls vom (…) – im
Unterschied zu dem im ordentlichen Verfahren eingereichten Haftbefehl –
einen offensichtlichen Rechtschreibefehler auf („[…]“ im Vergleich zu „[…]“
[vgl. SEM act. [N {…}] A11]). Es ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb
eine Behörde gegen den Gesuchsteller 1 mehrere Haftbefehle aus dem-
selben Grund hätte ausstellen sollen. Ebenso wenig ist erklärbar, dass der
im ordentlichen Verfahren eingereichte Haftbefehl der Familie des Gesuch-
stellers 1 übergeben worden sein soll, während der vorliegend eingereichte
Haftbefehl nur mit Hilfe eines Anwaltes habe besorgt werden können.
Auch bei der Anzeige vom (…) sticht ein offensichtlicher Rechtschreibfeh-
ler im Briefkopf ins Auge („[…]“). Zudem widerspricht das Datum der An-
zeige ([…]) dem Haftbefehl des ordentlichen Verfahrens, wonach die An-
zeige bereits am (…) gemacht worden sein soll (vgl. SEM act. [N {…}]
A11]). Aus der Anzeige geht ferner hervor, dass der Vater der Gesuchstel-
lerin 2 in E._______ im Kreis F._______ wohnhaft sein soll. Dies steht im
Widerspruch zu den Angaben der Gesuchstellerin 2, wonach ihr Vater in
G._______ wohnt und dort auch eingebürgert worden ist (vgl. SEM act.
[N {…}] A22, A23). Auch überzeugt nicht, dass der Vater zweimal persön-
lich für eine Anzeigeerstattung von G._______ in den Irak gereist sein soll,
nachdem die Gesuchstellerin 2 bei ihrem Grossvater wohnhaft war und
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dieser den Angaben nach für massgebende Entscheide, so auch betref-
fend die Frage einer Heirat, zuständig gewesen ist (vgl. SEM act. [N {…}]
A16, F 52).
Aufgrund des Gesagten sind an der Echtheit der Anzeige und des Haftbe-
fehls vom (…) bedeutende Zweifel angebracht, so dass deren revisions-
rechtliche Erheblichkeit zu verneinen ist. Dasselbe gilt für den Zivilregister-
auszug. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Tatsache, dass der Ge-
suchsteller 1 und die Gesuchstellerin 2 nicht verheiratet sind, bereits im
ordentlichen Verfahren bekannt war und vom Gericht in seinem Urteil nicht
in Zweifel gezogen worden ist. Auf eine Echtheitsüberprüfung der einge-
reichten Beweismittel kann demnach verzichtet werden.
5.4 Soweit sich die Beschwerdevorbringen in weitläufigen Ausführungen
auf eine reine Urteilskritik beschränken (vgl. insbesondere Eingabe vom
23. April 2018 S. 10 f.), sind diesbezüglich die Anforderungen an die Be-
gründung eines Revisionsgesuchs nicht erfüllt (vgl. ELISABETH ESCHER, in:
Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesge-
richtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 121 N 1; NICOLAS VON WERDT, in: Seiler/von
Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesge-
richtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9), weshalb darauf nicht weiter ein-
zugehen ist.
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevan-
ten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils vom
30. November 2017 ist demzufolge abzuweisen.
7.
7.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
(vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
(vgl. Art. 65 Abs. 2 VwVG) sind abzuweisen, da das Revisionsbegehren
nach dem Gesagten als aussichtslos zu bezeichnen war und es damit an
einer Voraussetzung zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
fehlt.
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1500.–
den Gesuchstellenden aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1
VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
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SR 173.320.2]). Die Höhe der Verfahrenskosten ist – auch unter Berück-
sichtigung der vom Wiedererwägungsverfahren losgelösten Behandlung
des Revisionsgesuches im vorliegenden Verfahren – angemessen, zumal
es sich dabei um zwei eigenständige Rechtsmittelverfahren handelt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und un-
entgeltlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.– werden den Gesuchstellenden aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Fabian Füllemann
Versand: